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E-7254/2023

E-7254/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) 2023 auf dem Luftweg und reisten am 6. Juli 2023 in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. B. Am 6. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (SEM-Ak- ten […] [A]30, A31, A32). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden und hätten bis zu ihrer Ausreise in D._______ und E._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie habe sich von 19(…) bis 19(…) der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen und sei dort für den Transport von Lebensmitteln zuständig gewesen. Sie habe ab und zu an Versammlungen der PKK teilgenommen, eine militärische Ausbildung habe sie jedoch nicht erhalten. Im Jahr 19(…) sei sie von den türkischen Behör- den verhaftet worden und bis 20(…) unter schwierigen Bedingungen in D._______ und F._______ im Gefängnis gewesen. Nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis sei sie nicht «gross» politisch aktiv gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Sie habe geheiratet und Kinder bekommen. Ihr Ehemann sei seit etwa (…) Jahren verschwunden, wobei sie den Grund für sein Verschwinden und seinen Verbleib nicht kenne. Er habe Freiwilligenarbeit für die Demokratik Toplum Partisi (DTP) und die Halkların Demokratik Partisi (HDP) geleistet und sei wiederholt von den Behörden angehalten und kontrolliert worden. Sie habe bis 20(…) für die HDP Freiwilligenarbeit geleistet und sei dann der Partei beigetreten so- wie zur Co-Präsidentin der Kreisstadt E._______ gewählt worden. Diese Funktion habe sie bis 20(…) ausgeübt. Sie habe sich für die Anliegen von Frauen sowie im Rahmen von (Wahl-)Veranstaltungen für die HDP enga- giert. Hierbei habe sie sich von den Behörden beobachtet gefühlt. Im Jahr 20(…) sei sie von den Behörden befragt worden, weil sie spazieren gegan- gen sei. Ab dem Jahr 20(…) sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propa- ganda für eine illegale Organisation im Zeitraum von 20(…) bis 20(…) ein- geleitet worden. In diesem Zusammenhang sei im (…) eine Razzia bei ihr zuhause durchgeführt worden, wobei Bücher und Zeitschriften konfisziert worden seien. Daraufhin sei sie im (…) angeklagt und im (…) zu einer Strafe von (…) und (…) Monaten verurteilt worden, wobei die Verkündung des Urteils mit der Auflage aufgeschoben worden sei, dass sie sich

E-7254/2023 Seite 3 während (…) Jahren wohl verhalte. Sie befürchte, sie könne sich nicht an diese Auflage halten und sei deswegen aus der Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie sei wegen der politischen Vergan- genheit ihrer Mutter in der Türkei verschiedenen Schikanen ausgesetzt ge- wesen. So sei sie als Kind einer Terroristin bezeichnet worden und einige Lehrer des Gymnasiums hätten Vorurteile gegenüber ihr gehabt. Auch sei sie aufgefordert worden, in der Schule ein Kopftuch zu tragen. Diese Schi- kanen habe sie nicht mehr ertragen. Die türkischen Behörden hätten ein- mal eine Razzia bei ihnen durchgeführt, was beängstigend gewesen sei. Seither sei es zwar zu keiner Razzia mehr gekommen, jedoch fürchte sie sich vor einer Wiederholung. Auch der Beschwerdeführer gab an, er sei wegen der politischen Vergan- genheit seiner Mutter für eine kurdische Partei Schikanen und Nachteilen ausgesetzt gewesen sowie sei er im Freundeskreis als Kind einer Terroris- tin bezeichnet worden. Auch ihn habe eine bei ihnen zuhause stattgefun- dene Razzia in Furcht versetzt. Seither sei ihm dieses Ereignis im Geiste präsent gewesen, sobald er irgendwo Mitarbeitende der Polizei und des Militärs gesehen habe. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden am 13. Dezember 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche wurde am folgenden Tag bei der Vorinstanz eingereicht. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie de- ren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme der Beschwerdeführenden an. Gleichzeitig er- suchte er um vollständige Akteneinsicht. F. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2023 gelangten die Beschwerdefüh- renden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des

E-7254/2023 Seite 4 vollständigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuhe- ben und sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen der Spruchkörper bekanntzugeben und ihnen mitzuteilen, wie die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ausserdem sei ihnen die voll- ständige Einsicht in die gesamten Asylakten des SEM zu gewähren und es sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung anzusetzen. Als Beweismittel reichten sie unter anderem eine Terminkarte der Praxis Dr. med. G._______ betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2024 teilte die zuständige Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Spruchgremium vorbe- hältlich allfälliger Wechsel mit und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. H. Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz den Beschwer- deführenden – mit Ausnahme der Akten im Sinne von Art. 27 VwVG sowie der internen Akten – die Akteneinsicht. I. Die Beschwerdeführenden leisteten am 15. Januar 2024 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. J. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2024 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2024 hält die Vorinstanz mit er- gänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Als Beilage reichte sie eine von der Beschwerdeführerin 1 getätigte Eingabe vor dem Zivilgericht in H._______ vom (…) 2022 ein.

E-7254/2023 Seite 5 L. Mit Eingabe vom 18. März 2024 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten eine Terminbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin 1 der (…) I._______ vom 16. Februar 2024 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden mit wei- teren Bemerkungen die Seite 1 eines Urteils eines Gerichts in F._______ aus dem Jahr 2002 in türkischer Sprache ein. N. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 27. Mai 2024 mit zu- sätzlichen Anmerkungen ein Urteil der 4. Kammer des Staatssicherheits- gerichts F._______ vom (…) 2002 in türkischer Sprache und auf Deutsch übersetzt ein.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Beschwerdeführen- den mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2024 bereits mitgeteilt und seit- her wurde keine Änderung vorgenommen. Die damals den Beschwerde- führenden mitgeteilte Gerichtsschreiberin wurde aufgrund ihres Weggangs vom Gericht durch Gerichtsschreiber Janic Lombriser ersetzt.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Es wird namentlich geltend gemacht, das vor- liegende Asylverfahren hätte dem erweiterten Verfahren zugeteilt werden müssen und das SEM habe es versäumt, notwendige Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen.

E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden respektive ihr Rechtsvertreter in der Beschwerde auch eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht rügten, da er namentlich keine Einsicht in die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf (A35) erhalten habe. Er habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 beim SEM um voll- ständige Akteneinsicht ersucht, diese bis zur Fertigstellung der Be- schwerde aber noch nicht erhalten. Diesbezüglich ist zunächst festzustel- len, dass den Beschwerdeführenden mit Eröffnung der angefochtenen Ver- fügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän- digt wurden. Weiter geht aus den Akten hervor, dass das SEM dem Akten- einsichtsgesuch mit Schreiben vom 8. Januar 2024 entsprach. Dabei wurde lediglich eine Eingabe der Beschwerdeführerin 1 beim Zivilgericht in H._______ vom (…) nicht übermittelt. Dieses Versäumnis holte die Vo- rinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung nach, indem sie das genannte Dokument ihrer Eingabe beilegte. Das Gericht geht daher davon aus, dass dem Rechtsvertreter die Akten vollständig vorliegen. Zudem ist darauf hin- zuweisen, dass das Gericht alle erheblichen, auch verspätete Parteivor- bringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berück- sichtigen kann (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Unter- suchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der

E-7254/2023 Seite 7 Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersu- chungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Es besteht kein ge- setzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleu- nigten oder erweiterten Verfahren. Jedoch kann eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen, wenn ein Verfahren trotz Komplexität nicht in das erweiterte Verfahren zugeteilt wird und deshalb die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittelfrist von sieben Arbeitstagen gilt (BVGE 2020 VI/5 E. 9).

E. 4.4 Dem Anhörungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde- führerin 1 erwähnte, sie nehme seit elf Jahren Anti-Depressiva ein, aber im Vergleich zu den vergangenen Jahren gehe es ihr viel besser (A32 F5). Zudem werde sie aufgrund ihrer psychischen Probleme in der Schweiz nicht behandelt, sondern nehme nur dieselben Medikamente wie in der Türkei ein (ebd. F6). Ebenfalls führte die Beschwerdeführerin 2 aus, dass ihre Mutter Medikamente einnehme, deswegen sich nicht wohl fühle und bei gewissen Ereignissen Attacken erlebe sowie sehr angespannt und ängstlich sei, wobei sie an ihren Händen zittere (A30 F30). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich jedoch weder aus die- sen Aussagen noch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 mehrmals psychische und physische Belastungen erwähnt hat (A32 F43, F67 ff., F80, F93, F101), ableiten, dass sie an schwerwiegenden medizini- schen Problemen leidet, welche einer näheren Abklärung bedürften. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sie – wie im Schreiben des Rechts- vertreters vom 18. März 2024 ausgeführt wird – im Bundesasylzentrum mehrmals erfolglos versucht habe, medizinische Unterstützung erhältlich zu machen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz noch keine psychologisch-psychiatrische Behandlung in Anspruch genom- men hat und auch keine (erfolglosen) Bemühungen während des vo- rinstanzlichen Verfahrens dokumentiert sind, eine solche erhältlich zu ma- chen, deutet vielmehr darauf hin, dass sie gerade nicht an einer schwer- wiegenden psychischen Erkrankung leidet, sondern sich lediglich subjektiv belastet fühlt. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlas- sung, weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Ausser- dem besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Zuteilung ins erweiterte

E-7254/2023 Seite 8 Verfahren, zumal sich das vorliegende Verfahren nicht als komplex im mas- sgebenden Sinne (vgl. oben E. 4.3) erweist. Auch für das Gericht bestehen nicht genügend Anhaltspunkte für eine massgebliche psychische Beein- trächtigung, welche eine fachärztliche Abklärung des Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführerin 1 erforderlich machen würde. Aus dem An- hörungsprotokoll geht vielmehr hervor, dass es ihr möglich war, ihre Asyl- gründe trotz psychischer Belastung umfassend und vollständig darzule- gen. Aus den erwähnten Protokollstellen und der persönlichen Einschät- zung der Beschwerdeführerin 1, dass sie psychisch unter Druck gestanden habe respektive psychisch belastet sei, lässt sich sodann nicht erkennen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die allenfalls unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs wesentlich sein könnte. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts grundsätzlich davon ausgeht, psychische Be- schwerden seien in der Türkei ebenfalls behandelbar (vgl. dazu unten E. 9.3.4). Dass die Beschwerdeführerin 1 stark traumatisiert wäre, an beson- ders schwerwiegenden medizinischen Problemen leiden würde oder in der Türkei keinen angemessenen Zugang zu allenfalls notwendigen Behand- lungen hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Insgesamt ist in diesem Zusammenhang keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und auch kein willkürliches Vorgehen des SEM zu erblicken.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren haben, der Sachverhalt sich als hinreichend festgestellt erweist und die Vorinstanz nicht gehalten war, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Auch für das Gericht besteht keine Veranlassung, ein fachärztliches Gutachten ein- zuholen oder der Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit zu geben, ein sol- ches einzureichen. Die entsprechenden Anträge und das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru- hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin- dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be- gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, sie sei als ehemaliges Mitglied der PKK im Jahr 19(…) festgenommen und für die Dauer von (…) Jahren inhaftiert worden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Auch bei Wahrheitsunterstellung erweise sich die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf Unterstützungshandlungen für die gewaltextremistische PKK als gemeinrechtlich legitim, weshalb keine politische Verfolgung vorliege. Sie habe ihre Mitgliedschaft bei der PKK von 19(…) bis 19(…) bestätigt, wobei sie gemäss eigenen Angaben für den Transport von Lebensmitteln zuständig gewesen sei und gelegentlich an Versammlungen teilgenommen habe. Die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens stelle – unabhängig vom Umfang ihres allfälligen effektiven

E-7254/2023 Seite 10 Engagements – im Kern eine rechtsstaatlich legitime Massnahme dar. Wei- ter sei aktenkundig, dass sie nach der Haftentlassung im Jahr 20(…) die Türkei nicht verlassen habe, sondern während rund zwanzig Jahren wei- terhin dort gelebt habe. Somit fehle es der zwischen 19(…) bis 20(…) dau- ernden Inhaftierung und ihrer Ausreise im Jahr 20(…) am erforderlichen Kausalzusammenhang. Daher könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, inwiefern der angeführten Inhaftierung allenfalls die Legitimität in Bezug auf die Dauer und bezüglich der Haftbedingungen abzusprechen sei. Weiter stellten die geltend gemachte Befragung durch die Sicherheitsbe- hörden im Jahr 20(…) und die wiederholten Beschattungsaktionen Mass- nahmen dar, von welchen der Grossteil der übrigen kurdischen Bevölke- rung in der Türkei betroffen sei, weshalb diese als Ausfluss der allgemeinen Situation in der Türkei zu betrachten und sie nicht asylrelevant seien. Über- dies verunmöglichten die Massnahmen aufgrund ihrer Art und Intensität nicht die Fortführung eines menschenwürdigen Lebens im Heimatstaat. Bezeichnenderweise sei sie trotz der geltend gemachten Nachteile erst im Jahr 2023 ausgereist. Ferner sei der eingereichten Anklageschrift vom (…) zu entnehmen, dass anlässlich der Razzien in den Parteilokalen der HDP diverse Publikationen beziehungsweise Werbematerial der PKK / Koma Civakên Kurdistan (KCK) sichergestellt worden seien. Bei der Durchsu- chung ihrer Wohnung seien sodann mehrere Publikationen mit verherrli- chendem Inhalt über die PKK / KCK, ein Privatfoto aus ihrer Zeit bei der PKK sowie Posts auf ihrem Facebook-Account aus dem Zeitraum Januar bis Oktober 20(…) gefunden worden, auf welchen Fotos von Mitgliedern der PKK / KCK zu sehen gewesen seien. Diese Unterlagen seien gemäss ihren Angaben in der Zeit des Friedensprozesses in der Türkei entstanden. Auch hier sei festzuhalten, dass die Einleitung eines Strafverfahrens we- gen des Verdachts auf Unterstützungshandlungen zu Gunsten der gewalt- extremistischen PKK als gemeinrechtlich legitim gelte und keine politische Verfolgung darstelle. Sodann sei sie mit Urteil des Gerichts in D._______ vom (…) im Anklagepunkt der Hilfeleistung für eine bewaffnete Organisa- tion freigesprochen, das gegen sie zuvor verhängte Ausreiseverbot sei auf- gehoben und die Verkündung des Urteils mit einer Bewährungsfrist von fünf Jahren aufgeschoben worden. Somit seien aus den Akten keine offen- sichtlichen Anhaltspunkte für ein illegitimes Strafverfahren ersichtlich. Im Übrigen sei das im Jahr 20(…) eingeleitete Strafverfahren abgeschlossen und die zu diesem Verfahren eingereichten Beweismittel enthielten keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Sodann sei sie lediglich bis 20(…) als Co-Präsidentin der legalen HDP für die Kreisstadt E._______ in einer exponierten Stellung tätig gewesen und von 20(…) bis

E-7254/2023 Seite 11 20(…) habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Die geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP genügten nicht, um eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, die sich bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit verwirklichen werde. Weiter stütze sich das Vorbringen, es gebe Informanten der Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP), weshalb die türkischen Behörden von ihrem Asyl- verfahren in der Schweiz erfahren hätten, auf reine Mutmassungen ab. Da- mit fehlten konkrete Anhaltspunkte, dass die türkischen Behörden in die- sem Zusammenhang bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen gegen die Beschwerdeführenden einleiten könn- ten. Auch hätten sie die Türkei legal verlassen und ein zuvor gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtetes Ausreiseverbot sei aufgehoben worden. Es treffe zwar zu, dass die Verkündung des am (…) ergangenen Urteils des (…) D._______ unter der Auflage aufgeschoben worden sei, dass sie sich für die Dauer von (…) Jahren wohl verhalte. Jedoch sei das Strafver- fahren abgeschlossen und es liege künftig an ihr, sich an die Auflage zu halten. Schliesslich fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie auf- grund eines gegenüber ehemaligen Aktivisten der PKK vorhandenes Miss- trauen der türkischen Behörden nach einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Schliesslich sei ein Verschwinden ihres damaligen Ehemanns im Jahr 20(…) und das seither als alleinstehende Frau mit zwei Kindern schwere Leben in der türkischen Gesellschaft flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ins- besondere fehle es am Kausalzusammenhang zwischen dem Verschwin- den des Ehemannes und der Ausreise im Jahr 2023. Auch stellten die von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Schikanen wegen der politischen Vergangenheit ihrer Mutter aufgrund ihrer Art und Intensität keine flücht- lingsrechtlich relevanten Nachteile dar. Dasselbe gelte auch für die Vor- bringen bezüglich der wohl im Jahr 20(…) erfolgten Razzia, da sie seither bis zu ihrer Ausreise keine weiteren Nachteile seitens der Behörden erlebt hätten. Schliesslich stelle die Anweisung an die Beschwerdeführerin 2, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, eine Massnahme dar, mit welcher sich der Grossteil der weiblichen Bevölkerung an ihrem Wohnort konfrontiert sehe, und die nicht nur sie persönlich treffe. Überdies habe sie das Gym- nasium besuchen können, weshalb ihr grundsätzliche Rechte nicht ver- wehrt worden seien.

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E. 6.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verkenne, dass die PKK in der Schweiz nicht als Terrororganisation eingestuft werde, weshalb die entsprechende Begründung des SEM betreffend Fehlen einer politisch motivierten Verfol- gung in der Türkei nicht überzeuge. In der angefochtenen Verfügung fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Einzelfall die allenfalls legi- timen Strafen einen Politmalus aufwiesen. Die Verfolgung und Inhaftierung der Beschwerdeführerin 1 von 19(…) bis 20(…) seien als politisch motiviert zu qualifizieren. Es sei bekannt, dass in der Türkei gegen Aktivisten und Aktivistinnen von legalen oppositionellen Parteien wie die HDP unzählige Straf- und Gerichtsverfahren eingeleitet würden, weil ihnen Propaganda- material der PKK von den Sicherheitsbehörden untergeschoben werde. Auch gegen die unbegründet als Terroristin bezeichnete Beschwerdefüh- rerin 1 sei aufgrund ihres legalen Engagements für Rechte der Frauen und Kinder eine Anklage wegen Propaganda für eine Terrororganisation fingiert worden. In dieser Linie stehe ebenfalls das politisch motivierte Urteil des (…) D._______ vom (…), das sogar Bezug auf ihre frühere Anwesenheit bei der PKK im Alter von (…) Jahren nehme, die als Basis für die aktuelle politische Verfolgung gelte. Ferner werde die Stigmatisierung der Be- schwerdeführerin 1 als Terroristin bei einer Rückkehr in die Türkei noch stärker sein. Es sei wahrscheinlich, dass ihre Flucht zusätzliche Abklärun- gen auslöse. Die türkischen Behörden würden, wie in der Vergangenheit, nach «verbotenen» Posts in den Sozialen Medien suchen und sofort einen Verstoss gegen die Bewährungsauflagen feststellen, was automatisch zu ihrer Inhaftierung führen werde. Durch ihre Ausreise sei sodann den türki- schen Behörden die Existenz eines Asylverfahrens bekannt. Sie würden dies bekanntermassen als Verunglimpfung des türkischen Staates oder des türkischen Präsidenten qualifizieren. Daher bestehe eine zusätzliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin 1 die politisch motivierte Strafe von (…) und (…) Monaten und (…) Tagen unter misslichen Haftbedingungen verbüssen müsste. Im Übrigen sei bekannt, dass AKP-Anhänger in der Schweiz systematisch ihre Landesleute überwachen und deren Aktivitäten in den Sozialen Medien verfolgen würden; deswegen würden auch regel- mässig in der Türkei Strafverfahren eröffnet. Schliesslich müsse und wolle sich die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei weiterhin politisch betätigen. Es sei ihr Recht, ihre politischen Ansichten gegen aussen zu vertreten und die Vorinstanz könne ihr dies nicht verbieten. Nach der ärztlichen Feststel- lung einer schweren Traumatisierung der Beschwerdeführerin 1 lägen sub- jektiv ernsthafte Nachteile vor, die gemäss dem Grundsatzurteil D- 4543/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2017 (E. 5.7) zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe.

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E. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeein- wände beruhten auf reinen Mutmassungen. Zudem seien allgemeine Hin- weise auf mögliche Beschattungsaktionen der türkischen Behörden von Landesleuten im Ausland nicht geeignet, im vorliegenden Fall eine rele- vante Verfolgung zu begründen. Im Urteil des (…) D._______ vom (…) sei das Vorleben der Beschwerdeführerin 1 als positiv gewertet worden. Auch sei im genannten Urteil, mit Ausnahme der (…)jährigen Probezeit, von Auf- lagen abgesehen worden und sie sei vom Vorwurf der Hilfeleistung für eine illegale bewaffnete Terrororganisation (PKK) freigesprochen sowie das im (…) gegen sie verhängte Ausreiseverbot wieder aufgehoben worden. Des- halb sei im Kontext des Verfahrens, welches zum genannten Urteil geführt habe, nicht anzunehmen, dass die türkischen Behörden die Beschwerde- führerin 1 aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit bewusst ins Visier genom- men hätten.

E. 6.4 Replikweise halten die Beschwerdeführenden fest, dass entgegen der vorinstanzlichen Ansicht die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin 1 bei der PKK und ihre langjährige Inhaftierung den vorhandenen Gerichtsdoku- menten zu entnehmen sei. Zudem blende die Vorinstanz die schwere Krankheit der Beschwerdeführerin 1 bewusst aus. Mit den weiteren Einga- ben vom 30. April 2024 und 27. Mai 2024 führen die Beschwerdeführenden aus, dass das in Kopie und übersetzt eingereichte Urteil der (…) F._______ vom (…) die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 stütze. Die von ihr vorgebrachten anhaltenden Verfolgungsmassnahmen zeigten vor diesem Hintergrund der Schwere einer Straftat zu Gunsten der PKK das Ausmass des Schikane- und Rachebedürfnisses der türkischen Behörden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat aus- führlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:

E. 7.2 Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht festgehalten, dass es am zeitli- chen Kausalzusammenhang zwischen der von 19(…) bis 20(…) dauern- den Inhaftierung der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der PKK und ihrer Ausreise am (…) 2023 fehlt, zumal weder plausible

E-7254/2023 Seite 14 objektive oder subjektive Gründe ersichtlich sind, die eine frühere Ausreise der Beschwerdeführenden verhindert hätten (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).

E. 7.3 Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin 1 mit Urteil des (…) D._______ vom (…) betreffend Hilfeleistung für eine bewaffnete Organisation freigesprochen und das verhängte Ausreisever- bot aufgehoben wurde. Sie wurde zwar wegen Propaganda für eine illegale Organisation zu einer Freiheitsstrafe von (…) und (…) Monaten und (…) Tagen verurteilt, jedoch wurde die Verkündung des Urteils unter der Auf- lage aufgeschoben, dass sie sich während (…) Jahren wohl verhalten soll. Zudem wird im genannten Urteil – entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde – bei der Strafzumessung die frühere Verurteilung der Beschwer- deführerin 1 wegen ihrer Mitgliedschaft bei der PKK nicht erwähnt, sondern ihr Vorleben zu ihren Gunsten berücksichtigt und überdies festgehalten, dass sie keine Vorstrafen wegen eines Vorsatzdeliktes aufweise (A33, S. 5). Auch ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin 1 für die Feststellung eines individuellen Politmalus nicht beachtlich ist. Aufgrund der Art der – im Rah- men der im Jahr 20(…) aufgenommenen Ermittlungsverfahren erfolgten Razzia – gefundenen Unterlagen, die mehrere Publikationen, Fotos und Werbematerial für die PKK sowie KCK verherrlichende Facebook-Posts der Beschwerdeführerin 1 beinhalteten (vgl. A33), könnte sie den Eindruck erweckt haben, das gewaltsame Auftreten der Kämpfer respektive den be- waffneten Kampf der PKK gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutzu- heissen und zu loben. Die bedingte Verurteilung erscheint deshalb rechts- staatlich nicht von vornherein illegitim. Überdies ist die Beschwerdeführe- rin 1 seit 20(…) nicht mehr als Co-Präsidentin der Kreisstadt E._______ und damit nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig. Ebenfalls wurde das gegen sie im Rahmen des Strafverfahrens verhängte Ausreiser- verbot aufgehoben, woraufhin sie ohne Probleme mit ihren Kindern die Tür- kei über den Flughafen Istanbul legal verlassen konnte, weshalb nicht da- von auszugehen ist, dass sie von den türkischen Behörden als exponierte politische Gegnerin wahrgenommen wird. An dieser Einschätzung ändern auch die allgemeinen Ausführungen zur aktuellen Lage in der Türkei sowie die pauschalen und unbelegten Behauptungen auf Beschwerdestufe, dass Anhänger der AKP in der Schweiz systematisch ihre Landesleute beobach- teten und das Strafverfahren der Beschwerdeführerin 1 politisch motiviert gewesen sowie fingiert worden sei, nichts.

E-7254/2023 Seite 15

E. 7.4 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass zwar aufgrund der geschilder- ten Erlebnisse eine gewisse subjektive Furcht der Beschwerdeführerin 1 nachvollziehbar ist; sie vermag aber angesichts der gesamten Umstände die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in einem Masse zu relativieren, als dass sie die Flücht- lingseigenschaft erfüllen würde. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die problemlose legale Ausreise gestützt, ganz abgesehen davon, dass diese auch mit einer subjektiven Furcht in jenem Zeitpunkt schlecht vereinbar ist. Nachdem sie für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorbringen beziehungsweise nachweisen oder glaubhaft machen konnte, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die An- nahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 und BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin 1 könnte in massgeblicher Weises ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten (vgl. BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Sodann ist der vorliegende Fall hinsichtlich des Sachver- haltes nicht vergleichbar mit jenem, der dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 zugrunde lag. Der Be- troffene im letztgenannten Verfahren befand sich mehrmals, teilweise für mehrere Monate, in Haft und wurde Opfer von schwerer Folter, was eine Langzeittraumatisierung nach sich zog. Insbesondere reiste er auch kurz nach den Ereignissen aus, während die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Inhaftierung und bis zur Ausreise noch während rund 20 Jahren weiterhin in ihrer Herkunftsregion lebte.

E. 7.5 Schliesslich sind die von den Beschwerdeführenden geltend gemach- ten Belastungen – insbesondere die im Zusammenhang mit der gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtete Razzia sowie die geschilderten Erleb- nisse in der Schule und im Freundeskreis – ohne Weiteres nachvollziehbar, die Schikanen gehen aber von ihrer Intensität her nicht über diejenigen Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung bedauer- licherweise in der Türkei treffen können und praxisgemäss nicht asylrele- vant sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste den Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die

E-7254/2023 Seite 17 allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kur- dischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 13.2).

E. 9.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung fest, die Beschwerdeführenden stammten aus der nicht von den Anfang 2023 stattgefundenen Erdbeben betroffenen Region D._______, seien jung, verfügten über Verwandte im Heimatstaat, welche ihnen bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft bei einer Rückkehr behilflich sein könne und die Beschwerdeführerin 1 verfüge über Berufserfahrung. Auch sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre psychischen Beschwerden in der Türkei weiterhin wie bisher behandeln lassen könne, zumal dort entsprechende medizinische Strukturen vorhanden seien.

E. 9.3.4 Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Den vor- instanzlichen Erwägungen, die hier zu bestätigen sind, bleibt anzufügen, dass der rund siebzehneinhalbjährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in den Heimatstaat zurückkehren wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindes- wohles zumutbar ist. Sodann geht hinsichtlich allfälliger medizinischer Wegweisungsvollzugshindernisse aus den dürftigen Angaben des Rechts- vertreters nicht hervor, welche Art von Behandlung bei welcher Behand- lungsperson beansprucht wird oder wann die Beschwerdeführerin 1 die Behandlung überhaupt begonnen hat. Den bisherigen Akten ist einzig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihren psychischen

E-7254/2023 Seite 18 Schwierigkeiten Antidepressiva einnehme (vgl. A32 F5) und am 24. März 2024 ein Abklärungsgespräch bei der (…) I._______ terminiert wurde. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Beschwerdeführenden irgendwel- che Anhaltspunkte. Aus diesem Grund ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal in der Türkei von einer Gesundheitsversorgung auf mit der Schweiz vergleichbarem Ni- veau auszugehen ist. Zudem ist gemäss Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie aufgrund früherer Erlebnisse in der Türkei psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie benötigen, diese in der Türkei (weiterhin) in Anspruch nehmen kann, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Ur- teile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E- 7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2).

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–

E-7254/2023 Seite 19 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Januar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7254/2023 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7254/2023 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1 B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2 C._______, geboren am (...), Beschwerdeführer Türkei, alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 auf dem Luftweg und reisten am 6. Juli 2023 in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. B. Am 6. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (SEM-Akten [...] [A]30, A31, A32). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden und hätten bis zu ihrer Ausreise in D._______ und E._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie habe sich von 19(...) bis 19(...) der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen und sei dort für den Transport von Lebensmitteln zuständig gewesen. Sie habe ab und zu an Versammlungen der PKK teilgenommen, eine militärische Ausbildung habe sie jedoch nicht erhalten. Im Jahr 19(...) sei sie von den türkischen Behörden verhaftet worden und bis 20(...) unter schwierigen Bedingungen in D._______ und F._______ im Gefängnis gewesen. Nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis sei sie nicht «gross» politisch aktiv gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Sie habe geheiratet und Kinder bekommen. Ihr Ehemann sei seit etwa (...) Jahren verschwunden, wobei sie den Grund für sein Verschwinden und seinen Verbleib nicht kenne. Er habe Freiwilligenarbeit für die Demokratik Toplum Partisi (DTP) und die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) geleistet und sei wiederholt von den Behörden angehalten und kontrolliert worden. Sie habe bis 20(...) für die HDP Freiwilligenarbeit geleistet und sei dann der Partei beigetreten sowie zur Co-Präsidentin der Kreisstadt E._______ gewählt worden. Diese Funktion habe sie bis 20(...) ausgeübt. Sie habe sich für die Anliegen von Frauen sowie im Rahmen von (Wahl-)Veranstaltungen für die HDP engagiert. Hierbei habe sie sich von den Behörden beobachtet gefühlt. Im Jahr 20(...) sei sie von den Behörden befragt worden, weil sie spazieren gegangen sei. Ab dem Jahr 20(...) sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine illegale Organisation im Zeitraum von 20(...) bis 20(...) eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang sei im (...) eine Razzia bei ihr zuhause durchgeführt worden, wobei Bücher und Zeitschriften konfisziert worden seien. Daraufhin sei sie im (...) angeklagt und im (...) zu einer Strafe von (...) und (...) Monaten verurteilt worden, wobei die Verkündung des Urteils mit der Auflage aufgeschoben worden sei, dass sie sich während (...) Jahren wohl verhalte. Sie befürchte, sie könne sich nicht an diese Auflage halten und sei deswegen aus der Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie sei wegen der politischen Vergangenheit ihrer Mutter in der Türkei verschiedenen Schikanen ausgesetzt gewesen. So sei sie als Kind einer Terroristin bezeichnet worden und einige Lehrer des Gymnasiums hätten Vorurteile gegenüber ihr gehabt. Auch sei sie aufgefordert worden, in der Schule ein Kopftuch zu tragen. Diese Schikanen habe sie nicht mehr ertragen. Die türkischen Behörden hätten einmal eine Razzia bei ihnen durchgeführt, was beängstigend gewesen sei. Seither sei es zwar zu keiner Razzia mehr gekommen, jedoch fürchte sie sich vor einer Wiederholung. Auch der Beschwerdeführer gab an, er sei wegen der politischen Vergangenheit seiner Mutter für eine kurdische Partei Schikanen und Nachteilen ausgesetzt gewesen sowie sei er im Freundeskreis als Kind einer Terroristin bezeichnet worden. Auch ihn habe eine bei ihnen zuhause stattgefundene Razzia in Furcht versetzt. Seither sei ihm dieses Ereignis im Geiste präsent gewesen, sobald er irgendwo Mitarbeitende der Polizei und des Militärs gesehen habe. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche wurde am folgenden Tag bei der Vorinstanz eingereicht. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme der Beschwerdeführenden an. Gleichzeitig ersuchte er um vollständige Akteneinsicht. F. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen der Spruchkörper bekanntzugeben und ihnen mitzuteilen, wie die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ausserdem sei ihnen die vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten des SEM zu gewähren und es sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beweismittel reichten sie unter anderem eine Terminkarte der Praxis Dr. med. G._______ betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Spruchgremium vorbehältlich allfälliger Wechsel mit und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. H. Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden - mit Ausnahme der Akten im Sinne von Art. 27 VwVG sowie der internen Akten - die Akteneinsicht. I. Die Beschwerdeführenden leisteten am 15. Januar 2024 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. J. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2024 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2024 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Als Beilage reichte sie eine von der Beschwerdeführerin 1 getätigte Eingabe vor dem Zivilgericht in H._______ vom (...) 2022 ein. L. Mit Eingabe vom 18. März 2024 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten eine Terminbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin 1 der (...) I._______ vom 16. Februar 2024 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden mit weiteren Bemerkungen die Seite 1 eines Urteils eines Gerichts in F._______ aus dem Jahr 2002 in türkischer Sprache ein. N. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 27. Mai 2024 mit zusätzlichen Anmerkungen ein Urteil der 4. Kammer des Staatssicherheitsgerichts F._______ vom (...) 2002 in türkischer Sprache und auf Deutsch übersetzt ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2024 bereits mitgeteilt und seither wurde keine Änderung vorgenommen. Die damals den Beschwerdeführenden mitgeteilte Gerichtsschreiberin wurde aufgrund ihres Weggangs vom Gericht durch Gerichtsschreiber Janic Lombriser ersetzt. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Es wird namentlich geltend gemacht, das vorliegende Asylverfahren hätte dem erweiterten Verfahren zugeteilt werden müssen und das SEM habe es versäumt, notwendige Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden respektive ihr Rechtsvertreter in der Beschwerde auch eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht rügten, da er namentlich keine Einsicht in die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf (A35) erhalten habe. Er habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 beim SEM um vollständige Akteneinsicht ersucht, diese bis zur Fertigstellung der Beschwerde aber noch nicht erhalten. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass den Beschwerdeführenden mit Eröffnung der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden. Weiter geht aus den Akten hervor, dass das SEM dem Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 8. Januar 2024 entsprach. Dabei wurde lediglich eine Eingabe der Beschwerdeführerin 1 beim Zivilgericht in H._______ vom (...) nicht übermittelt. Dieses Versäumnis holte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung nach, indem sie das genannte Dokument ihrer Eingabe beilegte. Das Gericht geht daher davon aus, dass dem Rechtsvertreter die Akten vollständig vorliegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht alle erheblichen, auch verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen kann (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren. Jedoch kann eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen, wenn ein Verfahren trotz Komplexität nicht in das erweiterte Verfahren zugeteilt wird und deshalb die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittelfrist von sieben Arbeitstagen gilt (BVGE 2020 VI/5 E. 9). 4.4 Dem Anhörungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 erwähnte, sie nehme seit elf Jahren Anti-Depressiva ein, aber im Vergleich zu den vergangenen Jahren gehe es ihr viel besser (A32 F5). Zudem werde sie aufgrund ihrer psychischen Probleme in der Schweiz nicht behandelt, sondern nehme nur dieselben Medikamente wie in der Türkei ein (ebd. F6). Ebenfalls führte die Beschwerdeführerin 2 aus, dass ihre Mutter Medikamente einnehme, deswegen sich nicht wohl fühle und bei gewissen Ereignissen Attacken erlebe sowie sehr angespannt und ängstlich sei, wobei sie an ihren Händen zittere (A30 F30). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich jedoch weder aus diesen Aussagen noch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 mehrmals psychische und physische Belastungen erwähnt hat (A32 F43, F67 ff., F80, F93, F101), ableiten, dass sie an schwerwiegenden medizinischen Problemen leidet, welche einer näheren Abklärung bedürften. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sie - wie im Schreiben des Rechtsvertreters vom 18. März 2024 ausgeführt wird - im Bundesasylzentrum mehrmals erfolglos versucht habe, medizinische Unterstützung erhältlich zu machen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz noch keine psychologisch-psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat und auch keine (erfolglosen) Bemühungen während des vorinstanzlichen Verfahrens dokumentiert sind, eine solche erhältlich zu machen, deutet vielmehr darauf hin, dass sie gerade nicht an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, sondern sich lediglich subjektiv belastet fühlt. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Ausserdem besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren, zumal sich das vorliegende Verfahren nicht als komplex im massgebenden Sinne (vgl. oben E. 4.3) erweist. Auch für das Gericht bestehen nicht genügend Anhaltspunkte für eine massgebliche psychische Beeinträchtigung, welche eine fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 erforderlich machen würde. Aus dem Anhörungsprotokoll geht vielmehr hervor, dass es ihr möglich war, ihre Asylgründe trotz psychischer Belastung umfassend und vollständig darzulegen. Aus den erwähnten Protokollstellen und der persönlichen Einschätzung der Beschwerdeführerin 1, dass sie psychisch unter Druck gestanden habe respektive psychisch belastet sei, lässt sich sodann nicht erkennen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die allenfalls unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs wesentlich sein könnte. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich davon ausgeht, psychische Beschwerden seien in der Türkei ebenfalls behandelbar (vgl. dazu unten E. 9.3.4). Dass die Beschwerdeführerin 1 stark traumatisiert wäre, an besonders schwerwiegenden medizinischen Problemen leiden würde oder in der Türkei keinen angemessenen Zugang zu allenfalls notwendigen Behandlungen hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Insgesamt ist in diesem Zusammenhang keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und auch kein willkürliches Vorgehen des SEM zu erblicken. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren haben, der Sachverhalt sich als hinreichend festgestellt erweist und die Vorinstanz nicht gehalten war, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Auch für das Gericht besteht keine Veranlassung, ein fachärztliches Gutachten einzuholen oder der Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit zu geben, ein solches einzureichen. Die entsprechenden Anträge und das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, sie sei als ehemaliges Mitglied der PKK im Jahr 19(...) festgenommen und für die Dauer von (...) Jahren inhaftiert worden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Auch bei Wahrheitsunterstellung erweise sich die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf Unterstützungshandlungen für die gewaltextremistische PKK als gemeinrechtlich legitim, weshalb keine politische Verfolgung vorliege. Sie habe ihre Mitgliedschaft bei der PKK von 19(...) bis 19(...) bestätigt, wobei sie gemäss eigenen Angaben für den Transport von Lebensmitteln zuständig gewesen sei und gelegentlich an Versammlungen teilgenommen habe. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stelle - unabhängig vom Umfang ihres allfälligen effektiven Engagements - im Kern eine rechtsstaatlich legitime Massnahme dar. Weiter sei aktenkundig, dass sie nach der Haftentlassung im Jahr 20(...) die Türkei nicht verlassen habe, sondern während rund zwanzig Jahren weiterhin dort gelebt habe. Somit fehle es der zwischen 19(...) bis 20(...) dauernden Inhaftierung und ihrer Ausreise im Jahr 20(...) am erforderlichen Kausalzusammenhang. Daher könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, inwiefern der angeführten Inhaftierung allenfalls die Legitimität in Bezug auf die Dauer und bezüglich der Haftbedingungen abzusprechen sei. Weiter stellten die geltend gemachte Befragung durch die Sicherheitsbehörden im Jahr 20(...) und die wiederholten Beschattungsaktionen Massnahmen dar, von welchen der Grossteil der übrigen kurdischen Bevölkerung in der Türkei betroffen sei, weshalb diese als Ausfluss der allgemeinen Situation in der Türkei zu betrachten und sie nicht asylrelevant seien. Überdies verunmöglichten die Massnahmen aufgrund ihrer Art und Intensität nicht die Fortführung eines menschenwürdigen Lebens im Heimatstaat. Bezeichnenderweise sei sie trotz der geltend gemachten Nachteile erst im Jahr 2023 ausgereist. Ferner sei der eingereichten Anklageschrift vom (...) zu entnehmen, dass anlässlich der Razzien in den Parteilokalen der HDP diverse Publikationen beziehungsweise Werbematerial der PKK / Koma Civakên Kurdistan (KCK) sichergestellt worden seien. Bei der Durchsuchung ihrer Wohnung seien sodann mehrere Publikationen mit verherrlichendem Inhalt über die PKK / KCK, ein Privatfoto aus ihrer Zeit bei der PKK sowie Posts auf ihrem Facebook-Account aus dem Zeitraum Januar bis Oktober 20(...) gefunden worden, auf welchen Fotos von Mitgliedern der PKK / KCK zu sehen gewesen seien. Diese Unterlagen seien gemäss ihren Angaben in der Zeit des Friedensprozesses in der Türkei entstanden. Auch hier sei festzuhalten, dass die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf Unterstützungshandlungen zu Gunsten der gewaltextremistischen PKK als gemeinrechtlich legitim gelte und keine politische Verfolgung darstelle. Sodann sei sie mit Urteil des Gerichts in D._______ vom (...) im Anklagepunkt der Hilfeleistung für eine bewaffnete Organisation freigesprochen, das gegen sie zuvor verhängte Ausreiseverbot sei aufgehoben und die Verkündung des Urteils mit einer Bewährungsfrist von fünf Jahren aufgeschoben worden. Somit seien aus den Akten keine offensichtlichen Anhaltspunkte für ein illegitimes Strafverfahren ersichtlich. Im Übrigen sei das im Jahr 20(...) eingeleitete Strafverfahren abgeschlossen und die zu diesem Verfahren eingereichten Beweismittel enthielten keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Sodann sei sie lediglich bis 20(...) als Co-Präsidentin der legalen HDP für die Kreisstadt E._______ in einer exponierten Stellung tätig gewesen und von 20(...) bis 20(...) habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Die geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP genügten nicht, um eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, die sich bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen werde. Weiter stütze sich das Vorbringen, es gebe Informanten der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP), weshalb die türkischen Behörden von ihrem Asylverfahren in der Schweiz erfahren hätten, auf reine Mutmassungen ab. Damit fehlten konkrete Anhaltspunkte, dass die türkischen Behörden in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen gegen die Beschwerdeführenden einleiten könnten. Auch hätten sie die Türkei legal verlassen und ein zuvor gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtetes Ausreiseverbot sei aufgehoben worden. Es treffe zwar zu, dass die Verkündung des am (...) ergangenen Urteils des (...) D._______ unter der Auflage aufgeschoben worden sei, dass sie sich für die Dauer von (...) Jahren wohl verhalte. Jedoch sei das Strafverfahren abgeschlossen und es liege künftig an ihr, sich an die Auflage zu halten. Schliesslich fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund eines gegenüber ehemaligen Aktivisten der PKK vorhandenes Misstrauen der türkischen Behörden nach einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Schliesslich sei ein Verschwinden ihres damaligen Ehemanns im Jahr 20(...) und das seither als alleinstehende Frau mit zwei Kindern schwere Leben in der türkischen Gesellschaft flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Insbesondere fehle es am Kausalzusammenhang zwischen dem Verschwinden des Ehemannes und der Ausreise im Jahr 2023. Auch stellten die von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Schikanen wegen der politischen Vergangenheit ihrer Mutter aufgrund ihrer Art und Intensität keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile dar. Dasselbe gelte auch für die Vorbringen bezüglich der wohl im Jahr 20(...) erfolgten Razzia, da sie seither bis zu ihrer Ausreise keine weiteren Nachteile seitens der Behörden erlebt hätten. Schliesslich stelle die Anweisung an die Beschwerdeführerin 2, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, eine Massnahme dar, mit welcher sich der Grossteil der weiblichen Bevölkerung an ihrem Wohnort konfrontiert sehe, und die nicht nur sie persönlich treffe. Überdies habe sie das Gymnasium besuchen können, weshalb ihr grundsätzliche Rechte nicht verwehrt worden seien. 6.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verkenne, dass die PKK in der Schweiz nicht als Terrororganisation eingestuft werde, weshalb die entsprechende Begründung des SEM betreffend Fehlen einer politisch motivierten Verfolgung in der Türkei nicht überzeuge. In der angefochtenen Verfügung fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Einzelfall die allenfalls legitimen Strafen einen Politmalus aufwiesen. Die Verfolgung und Inhaftierung der Beschwerdeführerin 1 von 19(...) bis 20(...) seien als politisch motiviert zu qualifizieren. Es sei bekannt, dass in der Türkei gegen Aktivisten und Aktivistinnen von legalen oppositionellen Parteien wie die HDP unzählige Straf- und Gerichtsverfahren eingeleitet würden, weil ihnen Propagandamaterial der PKK von den Sicherheitsbehörden untergeschoben werde. Auch gegen die unbegründet als Terroristin bezeichnete Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihres legalen Engagements für Rechte der Frauen und Kinder eine Anklage wegen Propaganda für eine Terrororganisation fingiert worden. In dieser Linie stehe ebenfalls das politisch motivierte Urteil des (...) D._______ vom (...), das sogar Bezug auf ihre frühere Anwesenheit bei der PKK im Alter von (...) Jahren nehme, die als Basis für die aktuelle politische Verfolgung gelte. Ferner werde die Stigmatisierung der Beschwerdeführerin 1 als Terroristin bei einer Rückkehr in die Türkei noch stärker sein. Es sei wahrscheinlich, dass ihre Flucht zusätzliche Abklärungen auslöse. Die türkischen Behörden würden, wie in der Vergangenheit, nach «verbotenen» Posts in den Sozialen Medien suchen und sofort einen Verstoss gegen die Bewährungsauflagen feststellen, was automatisch zu ihrer Inhaftierung führen werde. Durch ihre Ausreise sei sodann den türkischen Behörden die Existenz eines Asylverfahrens bekannt. Sie würden dies bekanntermassen als Verunglimpfung des türkischen Staates oder des türkischen Präsidenten qualifizieren. Daher bestehe eine zusätzliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin 1 die politisch motivierte Strafe von (...) und (...) Monaten und (...) Tagen unter misslichen Haftbedingungen verbüssen müsste. Im Übrigen sei bekannt, dass AKP-Anhänger in der Schweiz systematisch ihre Landesleute überwachen und deren Aktivitäten in den Sozialen Medien verfolgen würden; deswegen würden auch regelmässig in der Türkei Strafverfahren eröffnet. Schliesslich müsse und wolle sich die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei weiterhin politisch betätigen. Es sei ihr Recht, ihre politischen Ansichten gegen aussen zu vertreten und die Vorinstanz könne ihr dies nicht verbieten. Nach der ärztlichen Feststellung einer schweren Traumatisierung der Beschwerdeführerin 1 lägen subjektiv ernsthafte Nachteile vor, die gemäss dem Grundsatzurteil D-4543/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2017 (E. 5.7) zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeeinwände beruhten auf reinen Mutmassungen. Zudem seien allgemeine Hinweise auf mögliche Beschattungsaktionen der türkischen Behörden von Landesleuten im Ausland nicht geeignet, im vorliegenden Fall eine relevante Verfolgung zu begründen. Im Urteil des (...) D._______ vom (...) sei das Vorleben der Beschwerdeführerin 1 als positiv gewertet worden. Auch sei im genannten Urteil, mit Ausnahme der (...)jährigen Probezeit, von Auflagen abgesehen worden und sie sei vom Vorwurf der Hilfeleistung für eine illegale bewaffnete Terrororganisation (PKK) freigesprochen sowie das im (...) gegen sie verhängte Ausreiseverbot wieder aufgehoben worden. Deshalb sei im Kontext des Verfahrens, welches zum genannten Urteil geführt habe, nicht anzunehmen, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit bewusst ins Visier genommen hätten. 6.4 Replikweise halten die Beschwerdeführenden fest, dass entgegen der vorinstanzlichen Ansicht die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin 1 bei der PKK und ihre langjährige Inhaftierung den vorhandenen Gerichtsdokumenten zu entnehmen sei. Zudem blende die Vorinstanz die schwere Krankheit der Beschwerdeführerin 1 bewusst aus. Mit den weiteren Eingaben vom 30. April 2024 und 27. Mai 2024 führen die Beschwerdeführenden aus, dass das in Kopie und übersetzt eingereichte Urteil der (...) F._______ vom (...) die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 stütze. Die von ihr vorgebrachten anhaltenden Verfolgungsmassnahmen zeigten vor diesem Hintergrund der Schwere einer Straftat zu Gunsten der PKK das Ausmass des Schikane- und Rachebedürfnisses der türkischen Behörden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 7.2 Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht festgehalten, dass es am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der von 19(...) bis 20(...) dauernden Inhaftierung der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der PKK und ihrer Ausreise am (...) 2023 fehlt, zumal weder plausible objektive oder subjektive Gründe ersichtlich sind, die eine frühere Ausreise der Beschwerdeführenden verhindert hätten (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). 7.3 Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Urteil des (...) D._______ vom (...) betreffend Hilfeleistung für eine bewaffnete Organisation freigesprochen und das verhängte Ausreiseverbot aufgehoben wurde. Sie wurde zwar wegen Propaganda für eine illegale Organisation zu einer Freiheitsstrafe von (...) und (...) Monaten und (...) Tagen verurteilt, jedoch wurde die Verkündung des Urteils unter der Auflage aufgeschoben, dass sie sich während (...) Jahren wohl verhalten soll. Zudem wird im genannten Urteil - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - bei der Strafzumessung die frühere Verurteilung der Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer Mitgliedschaft bei der PKK nicht erwähnt, sondern ihr Vorleben zu ihren Gunsten berücksichtigt und überdies festgehalten, dass sie keine Vorstrafen wegen eines Vorsatzdeliktes aufweise (A33, S. 5). Auch ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin 1 für die Feststellung eines individuellen Politmalus nicht beachtlich ist. Aufgrund der Art der - im Rahmen der im Jahr 20(...) aufgenommenen Ermittlungsverfahren erfolgten Razzia - gefundenen Unterlagen, die mehrere Publikationen, Fotos und Werbematerial für die PKK sowie KCK verherrlichende Facebook-Posts der Beschwerdeführerin 1 beinhalteten (vgl. A33), könnte sie den Eindruck erweckt haben, das gewaltsame Auftreten der Kämpfer respektive den bewaffneten Kampf der PKK gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutzuheissen und zu loben. Die bedingte Verurteilung erscheint deshalb rechtsstaatlich nicht von vornherein illegitim. Überdies ist die Beschwerdeführerin 1 seit 20(...) nicht mehr als Co-Präsidentin der Kreisstadt E._______ und damit nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig. Ebenfalls wurde das gegen sie im Rahmen des Strafverfahrens verhängte Ausreiserverbot aufgehoben, woraufhin sie ohne Probleme mit ihren Kindern die Türkei über den Flughafen Istanbul legal verlassen konnte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie von den türkischen Behörden als exponierte politische Gegnerin wahrgenommen wird. An dieser Einschätzung ändern auch die allgemeinen Ausführungen zur aktuellen Lage in der Türkei sowie die pauschalen und unbelegten Behauptungen auf Beschwerdestufe, dass Anhänger der AKP in der Schweiz systematisch ihre Landesleute beobachteten und das Strafverfahren der Beschwerdeführerin 1 politisch motiviert gewesen sowie fingiert worden sei, nichts. 7.4 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass zwar aufgrund der geschilderten Erlebnisse eine gewisse subjektive Furcht der Beschwerdeführerin 1 nachvollziehbar ist; sie vermag aber angesichts der gesamten Umstände die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in einem Masse zu relativieren, als dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die problemlose legale Ausreise gestützt, ganz abgesehen davon, dass diese auch mit einer subjektiven Furcht in jenem Zeitpunkt schlecht vereinbar ist. Nachdem sie für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorbringen beziehungsweise nachweisen oder glaubhaft machen konnte, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 und BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin 1 könnte in massgeblicher Weises ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten (vgl. BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Sodann ist der vorliegende Fall hinsichtlich des Sachverhaltes nicht vergleichbar mit jenem, der dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 zugrunde lag. Der Betroffene im letztgenannten Verfahren befand sich mehrmals, teilweise für mehrere Monate, in Haft und wurde Opfer von schwerer Folter, was eine Langzeittraumatisierung nach sich zog. Insbesondere reiste er auch kurz nach den Ereignissen aus, während die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Inhaftierung und bis zur Ausreise noch während rund 20 Jahren weiterhin in ihrer Herkunftsregion lebte. 7.5 Schliesslich sind die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Belastungen - insbesondere die im Zusammenhang mit der gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtete Razzia sowie die geschilderten Erlebnisse in der Schule und im Freundeskreis - ohne Weiteres nachvollziehbar, die Schikanen gehen aber von ihrer Intensität her nicht über diejenigen Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung bedauerlicherweise in der Türkei treffen können und praxisgemäss nicht asylrelevant sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste den Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden stammten aus der nicht von den Anfang 2023 stattgefundenen Erdbeben betroffenen Region D._______, seien jung, verfügten über Verwandte im Heimatstaat, welche ihnen bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft bei einer Rückkehr behilflich sein könne und die Beschwerdeführerin 1 verfüge über Berufserfahrung. Auch sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre psychischen Beschwerden in der Türkei weiterhin wie bisher behandeln lassen könne, zumal dort entsprechende medizinische Strukturen vorhanden seien. 9.3.4 Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Den vorinstanzlichen Erwägungen, die hier zu bestätigen sind, bleibt anzufügen, dass der rund siebzehneinhalbjährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in den Heimatstaat zurückkehren wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohles zumutbar ist. Sodann geht hinsichtlich allfälliger medizinischer Wegweisungsvollzugshindernisse aus den dürftigen Angaben des Rechtsvertreters nicht hervor, welche Art von Behandlung bei welcher Behandlungsperson beansprucht wird oder wann die Beschwerdeführerin 1 die Behandlung überhaupt begonnen hat. Den bisherigen Akten ist einzig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihren psychischen Schwierigkeiten Antidepressiva einnehme (vgl. A32 F5) und am 24. März 2024 ein Abklärungsgespräch bei der (...) I._______ terminiert wurde. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Beschwerdeführenden irgendwelche Anhaltspunkte. Aus diesem Grund ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal in der Türkei von einer Gesundheitsversorgung auf mit der Schweiz vergleichbarem Niveau auszugehen ist. Zudem ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie aufgrund früherer Erlebnisse in der Türkei psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie benötigen, diese in der Türkei (weiterhin) in Anspruch nehmen kann, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Januar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: