Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Januar 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion B._______ zugewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 8. März 2023 reichte die vom Beschwerdeführer am
26. Januar 2023 bevollmächtigte Rechtsvertretung beim SEM folgende Be- weismittel in Kopie ein, - ein Vernehmungsprotokoll des (…). Friedensrichtersamts C._______ vom (…).2018, - eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom (…).2018, - ein Urteil des (…). Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom (…).2019, - ein Urteil des (…). Strafgerichts erster lnstanz in D._______ (C._______) vom (…).2010, und führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei mit der Begründung ver- haftet worden, es bestehe der dringende Verdacht, dass er sich der Mit- gliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation schuldig ge- macht habe. In der Anklageschrift werde ihm dies denn auch vorgeworfen. Mit Urteil vom 1. November 2019 sei er sodann vom Vorwurf der Mitglied- schaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation freigesprochen worden. Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration (Newroz - Nationaler traditioneller Feiertag für Kurden; Anmerkung BVGer) zu einer Freiheits- strafe von 5 Monaten und einer Geldstrafe von 3.600 TL verurteilt worden, wobei die Strafe für 5 Jahre aufgeschoben worden sei. Weiter reichte die Rechtsvertretung folgende Dokumente ein, - eine Bescheinigung des Büros der politischen Parteien der General- staatsanwaltschaft des Kassationsgerichts, dass der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2023 aktives Mitglied der Partei der Volksdemokratie sei, - ein Schreiben der Demokratischen Volkspartei Bezirkspräsidentschaft E._______ vom 01.12.2022,
D-3340/2023 Seite 3 und erklärte dazu, der Beschwerdeführer habe bei den Kommunalwah- len 2014 aktiv in der Stadtteilkommission der Partei mitgearbeitet, bei den Wahlen 2018 habe er in der Wanderkommission mitgewirkt, und er habe bei den Kommunalwahlen 2019 aktiv mitgewirkt und auch sonst an allen Parteiaktivitäten teilgenommen. B.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. März 2023 in Anwesen- heit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. B.c Mit Eingabe vom 30. März 2023 reichte die Rechtsvertretung fünf Fo- tos des Beschwerdeführers, die ihn bei seinen politischen Aktivitäten in B._______ zeigen, zu den Akten. B.d Am 5. April 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erwei- terten Verfahren behandelt. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 17. Januar 2023 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 12. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers festzustellen und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihn wegen subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
D-3340/2023 Seite 4 ordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das SEM sei weiter anzuweisen, dem Schreibenden die Akten des Beschwerdefüh- rers zuzustellen und es sei nach Erhalt der Akten eine Nachfrist zur Über- arbeitung der Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerde lagen die Vollmacht vom 25. Mai 2023 und die Substituti- onsvollmacht an den rubrizierten Rechtsvertreter vom 20. April 2023, die angefochtene Verfügung, ein Akteneinsichtsgesuch an die RBS B._______ vom 31. Mai 2023, ein Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 10. Juni 2023 und ein mit «Abklärung im Rahmen der Sprechstunde für transkultu- relle Psychiatrie ab 30.05.2023» betitelter Arztbericht der (…) vom 9. Juni 2023 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 12. Juni 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be- schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Er forderte das SEM unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift und einer Kopie deren Beilage 4 (Akteneinsichtsgesuch vom 10. Juni
2023) auf, dem Beschwerdeführer bis am 10. Juli 2023 Einsicht in die Asylakten zu gewähren. Den Beschwerdeführer forderte er auf, innert 15 Tagen nach Gewährung der Akteneinsicht eine allfällige Beschwerdeer- gänzung einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall werde aufgrund der bestehenden Aktenlage über die weiteren Anträge ent- schieden. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche
D-3340/2023 Seite 5 Verbeiständung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestä- tigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 20. Juli 2023 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig ersuchte er das SEM, bis zum 20. Juli 2023 eine Vernehmlas- sung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter eine den Be- schwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung vom 14. Juli 2023 sowie als Beweismittel ein Referenzschreiben samt Übersetzung und die Voll- macht des Anwalts des Beschwerdeführers in der Türkei ein. J. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. K. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Replik gesetzt. L. Mit Replik vom 8. August 2023 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlas- sung Stellung und reichte mehrere Arztberichte der (…) (den bereits mit der Beschwerde eingereichten Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 nun- mehr inklusive zusätzlichen Angaben zum Erstgespräch mit dem Titel «Er- gänzende Angaben zum Erstgespräch», Austrittsbericht vom 16. Juni 2023, Psychiatrischer Bericht Abklärung Indikation Wohnform [vom 10.05.2023]) vom 20. Juni 2023 sowie Übersetzungen der bisher einge- reichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. I.) ein. M. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichte der Rechtsvertreter Verfah- rensunterlagen aus der Türkei inklusive Übersetzungen ein, die der Be- schwerdeführer von seinem Anwalt in der Türkei erhalten habe. N. Mit Verfügung vom 12. September 2023 stellte der Instruktionsrichter dem SEM eine Kopie der Replik und eine Kopie der Eingabe vom 6. September 2023 zu und gab ihm die Gelegenheit, bis zum 27. September 2023 eine Duplik einzureichen.
D-3340/2023 Seite 6 O. Das SEM reichte mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 innert erstreckter Frist eine zweite Vernehmlassung ein. P. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der zweiten Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Triplik gesetzt. Q. Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte der Rechtsvertreter unter Bei- lage seiner Honorarnote vom 15. November 2023 eine Stellungnahme ein. R. Mit Eingabe vom 21. November 2023 reichte der Rechtsvertreter einen ak- tualisierten Arztbericht von Dr. med. F._______ und Lic. phil G._______ vom 11. November 2023 zu den Akten.
Erwägungen (61 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-3340/2023 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ge- mäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil pu- bliziert] m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Anga- ben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung und die eingereichten Beweismittel bei der Beurteilung des Asylgesuches im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus (vgl. a.a.O. Ziff. I 2.):
E. 4.2 Der Beschwerdeführer sei Kurde aus C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und ledigen Geschwistern ein gemeinsames Haus bewohnt habe. Ein Bruder lebe in H._______, zwei verheiratete Brüder an anderer Adresse in C._______ und ein verheirateter Bruder in I._______. Er sei ledig und kinderlos. Seine Familie stamme ursprünglich aus J._______. Die Schule habe er nie besucht. Gearbeitet habe er im Textilbereich, früher
D-3340/2023 Seite 8 als Angestellter, zuletzt im eigenen Geschäft. Er sei spezialisiert auf das Nähen von Kleidern. Seine finanzielle Situation sei durchschnittlich gewe- sen. Er habe sich seit seinem 17./18. Altersjahr im Jugendflügel der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker; Anm. des BVGer) engagiert. Bei den Wahlen im Jahr 2014 habe er die Wahlkästen beobachtet, sei am Stand gestanden, habe Broschüren verteilt, um für ihre Stimme zu werben, habe im Namen der HDP Familienangehörige von in- haftierten HDP-Mitgliedern besucht und an Presseerklärungen der HDP teilgenommen. Früher sei er einmal Mitglied der HDP gewesen, dann lange nicht mehr und seit zwei Jahren sei er wieder offiziell registriertes Mitglied der Partei. Im Jahr 2010 sei er wegen der Teilnahme an einer nicht bewil- ligten Demonstration im Rahmen einer Newroz-Feier zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 3600 türkischen Lira verurteilt worden. Die Strafe sei für fünf Jahre aufgescho- ben worden. Ungefähr im Jahr 2015 sei er während des K._______-Krie- ges mit dem Jugendflügel der HDP für zwei Wochen an die (…) L._______ gegangen, um den Flüchtlingen zu helfen. Er habe geholfen, Essen zu ver- teilen und Verletzte zu versorgen. Auch habe er an Protestmärschen teil- genommen. Wegen dieses zweiwöchigen Einsatzes sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden und er sei wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation im Jahr 2017 während zehn Monaten in Haft gewesen. Von diesem Vorwurf sei er schliesslich mit Urteil des (…). Strafgerichts für schwere Straftaten in C._______ am (…) 2019 freigesprochen worden. Wegen seiner früheren Strafverfahren sei er jedes Mal, wenn er in C._______ in eine Ausweiskon- trolle der Polizei geraten sei, schikaniert worden. Die Behörden hätten ihn dann jeweils mit seinen früheren Strafverfahren konfrontiert, ihn beleidigt, beschimpft und bisweilen geohrfeigt. Bei einer Strassenkontrolle durch zi- vile Polizisten vor etwa einem Jahr sei er von diesen aufgefordert worden, mit ihnen einen Tee zu trinken. Sie hätten dann mit ihm ein Gespräch ge- führt, um seine Denkweise herauszufinden. Als er etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus der Türkei in M._______ (Provinz N._______) Strand- ferien gemacht habe, sei er in eine Polizeikontrolle geraten. Die Polizisten hätten – nachdem sie wahrscheinlich seine Akte gesehen hätten – andere Polizisten kontaktiert, die sich ihm als Mitarbeiter des Geheimdienstes vor- gestellt hätten. Diese hätten ihn mit seinen früheren Strafverfahren kon- frontiert und dabei versucht, ihn einzuschüchtern. Sie hätten absurde Fra- gen gestellt wie, ob er einen Anschlag geplant habe. Ebenfalls hätten sie ihn mit seiner HDP-Mitgliedschaft konfrontiert. Am Ende der Unterhaltung
D-3340/2023 Seite 9 hätten ihm die Mitarbeiter des Geheimdienstes gesagt, dass sich ein Kol- lege in C._______ bei ihm (dem Beschwerdeführer) melden werde, um mit ihm die Details zu besprechen. Damit hätten sie ihn als Spion gewinnen wollen. Er habe darauf erwidert, dass dieser Kollege gar nicht versuchen solle, ihn zu kontaktieren. Daraufhin sei er beleidigt und geohrfeigt worden, danach hätten sie ihn gehen lassen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er sei- nen Heimatstaat zirka im September 2022 verlassen und habe sich etwa vier Monate in O._______ aufgehalten. Als er in P._______ gewesen sei, habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Polizei – obwohl kein Fest- nahmebefehl gegen ihn vorliege – bei ihm zu Hause nach ihm gefragt habe, ohne aber einen Grund dafür zu nennen. Seine Mutter habe der Po- lizei gesagt, dass er ins Ausland gegangen sei. In der Schweiz habe er an einer Newroz-Feier sowie an einem Marsch für den kurdischen Führer Ab- dullah Öcalan teilgenommen und er habe mitgeholfen, Güter für die Erd- bebenopfer zu sammeln.
E. 5.1.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft nicht standhalten.
E. 5.1.2 Im Einzelnen führt es aus, hinsichtlich der Frage, ob seine Furcht an- gesichts der zwei früheren Strafverfahren trotz bedingter Verurteilung im Jahr 2010 mit zwischenzeitlicher Verfristung (2015) sowie einem Frei- spruch im Jahr 2019 und des über ihn allenfalls bestehenden Datenblattes als begründet einzustufen sei, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und deswegen dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne, sobald sie diese ver- büsst habe. An diesem Grundsatz vermöge auch ein allenfalls bestehen- des Datenblatt nichts zu ändern. Ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen würden jedoch häufig auch nach einer Strafverbüssung als ver- dächtig gelten und hätten daher oft behördliche Massnahmen wie Überwa- chungen oder Schikanen zu gewärtigen. In Ausnahmefällen könne es vor- kommen, dass ehemalige Strafgefangene oder Personen mit einem Da- tenblatt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich seit seiner Jugend in der HDP engagiert habe. Früher sei er einmal Mitglied der HDP gewe- sen, dann lange nicht mehr und seit zwei Jahren sei er wieder offiziell re- gistriertes Mitglied der Partei. Die HDP sei in der Türkei eine legale Partei und sei in den Augen des türkischen Staates keine Terrororganisation. Er
D-3340/2023 Seite 10 habe zwar angegeben, dass er mit der Jugendorganisation der HDP an einem zweiwöchigen Einsatz in L._______ anlässlich der Schlacht um K._______ teilgenommen habe, wobei er sich um die Flüchtlinge geküm- mert und an Protestmärschen teilgenommen habe. In Folge dessen sei ge- gen ihn ein Strafverfahren wegen Verdachtes der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eröffnet worden und er im Jahr 2017 wäh- rend zehn Monaten in Haft gewesen. Von diesem Vorwurf sei er jedoch mit Urteil vom (…) 2019 freigesprochen worden. Er sei zudem nicht in expo- nierter Stellung für die HDP tätig gewesen, sondern lediglich sehr nieder- schwellig, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er deswegen (erneut) in Haft genommen werden könnte. Überdies gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass die Polizei oder der Geheimdienst gezielt nach ihm gesucht habe. Vielmehr sei er hin und wieder zufälliger- weise im öffentlichen Raum in Ausweiskontrollen gekommen. Die Polizei- behörden hätten anlässlich dieser Ausweiskontrollen Kenntnis von seinen früheren Strafverfahren, seiner offiziell registrierten HDP-Mitgliedschaft und seiner kurdischen Identität erhalten. Aufgrund dieser Umstände sei er bei diesen Ausweiskontrollen schikaniert, bisweilen beschimpft oder einge- schüchtert worden. Es möge zwar sein, dass er als ethnischer Kurde ver- mehrt von der Polizei im öffentlichen Raum kontrolliert worden sei und ihm gegenüber wegen seiner früheren Strafverfahren und seiner offiziellen HDP-Mitgliedschaft mehr Misstrauen entgegengebracht worden sei. Dies habe er mit seiner Bemerkung, wonach man in der Türkei Schwierigkeiten habe, wenn man für die HDP sei oder Kurde sei, überdies selbst festge- stellt. Es sei zwar bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art aus- gesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Andererseits wür- den die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung nicht den Schluss zulassen, dass seitens des türkischen Regimes eine konkrete Ver- folgungsabsicht bestehe und er erneut strafverfolgt oder inhaftiert werden würde. Vielmehr seien die von ihm geschilderten Erlebnisse – insbeson- dere im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle in M._______ (Provinz N._______) – als Einschüchterungsversuche einzelner Beamter anzuse- hen. So habe er zu diesem Vorfall ebenfalls festgestellt, dass die Beamten selbst gemerkt hätten, dass sie keine Beweise gegen ihn hätten, weshalb sie ihn dann hätten gehen lassen. Auch seine Behauptung, die Behörden respektive der Geheimdienst habe ihn als Spion gewinnen wollen, finde in den Akten keine Stütze. Aufgrund
D-3340/2023 Seite 11 seines Profils sei es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden ernsthaft beabsichtigt hätten, ihn als Spion zu gewinnen. Er sei nur sehr nieder- schwellig in der HDP aktiv. Ferner weise er einen tiefen Bildungsgrad auf und könne nicht gut lesen und schreiben, was seine Arbeit als Spion zu- sätzlich einschränke. Überdies habe er nicht einmal Kenntnis davon, was sein Vater, der sich ebenfalls politisch engagiere, in der HDP konkret ma- che. Darüber hinaus bestehe auch aufgrund des Wortlautes zu den angeb- lichen Versuchen der Behörden, ihn als Spion zu gewinnen, wohl kaum eine ernsthafte Absicht der Behörden, ihn tatsächlich als Spion der HDP zu gewinnen. So habe er angegeben, die Beamten in M._______ hätten ihm beim Gehen gesagt, dass sich ein Kollege bei ihm in C._______ melden werde, um mit ihm die Details zu besprechen. Daraus habe er geschlos- sen, dass die Behörden ihn als Spion hätten gewinnen wollen. Eine ernst- hafte Absicht der Behörden lasse sich jedoch alleine aus diesen Worten nicht ableiten. Vielmehr seien diese von ihm geschilderten Äusserungen der Behörden als Teil ihrer Einschüchterungsversuche zu verstehen, die sich in seiner strafrechtlichen Vergangenheit, seiner HDP-Mitgliedschaft und seiner kurdischen Identität begründen liessen. Gleiches gelte überdies für den Vorfall, als er etwa ein Jahr zuvor anlässlich einer Ausweiskontrolle in C._______ durch zivile Polizisten von diesen zu einem Tee eingeladen worden sei, um dabei mittels eines Gesprächs seine Denkweise herauszu- finden. Sodann bleibe auch das Motiv des nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause erfolgten Besuchs der Polizei ungeklärt. Es würden sich aber auch daraus keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nach- teilen ergeben. Die von ihm erlittenen Schikanen würden keine flüchtlings- rechtlich relevanten Nachteile darstellen. Zudem lägen keine besonderen Umstände vor, die seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung als begründet erscheinen lassen würden. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinen früheren Straf- verfahren oder dem über ihn allenfalls bestehenden Datenblatt mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrecht- lich relevanter Verfolgung betroffen werden könnte. An dieser Einschät- zung würden auch die dazu eingereichten gerichtlichen Dokumente zu den beiden abgeschlossenen Strafverfahren nichts ändern, zumal sich diese lediglich auf den Sachverhalt beziehen würden, der vorliegend nicht in Frage gestellt worden sei und aus dem sich keine flüchtlingsrechtliche Re- levanz ableiten lasse.
E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus geltend gemacht, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch bestätigt habe. Namentlich habe er an einer Newroz-Feier sowie an einem Marsch für den kurdischen Führer
D-3340/2023 Seite 12 Abdullah Öcalan teilgenommen und mitgeholfen, Güter für die Erdbeben- opfer zu sammeln. Dazu habe er fünf Fotos eingereicht. Es handle sich dabei um Privataufnahmen. Auf drei der Fotos sei er vor einem Stand des «Kurdistan Roter Halbmond Schweiz» zwecks Sammelaktion für Erdbe- benopfer zu sehen. Auf den beiden anderen Fotos (darunter ein Selfie) stehe er in einer Menge einer Protestkundgebung. Weder aus den Fotos – so die Vorinstanz – noch aus seinen Angaben zum bisherigen politischen Engagement gehe hervor, dass er in der Protestkundgebung eine heraus- ragende Rolle innegehabt habe. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass das türkische Regime wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz nun ein be- sonderes Interesse an seiner Person haben könnte, denn es handle sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang sei- ner exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und expo- nierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Enga- gement übersteige die Schwelle der massentypischen Erscheinungsfor- men exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. Überdies habe der türkische Präsident Erdoğan in den elf von den erdbebenbetroffe- nen Provinzen den Ausnahmezustand verhängt, womit der Umstand, dass der Beschwerdeführer mitgeholfen habe, Güter für die Erdbebenopfer zu sammeln, sicherlich nicht als regimekritische Aktivität aufgefasst werden dürfte. In diesem Sinne seien seine diesbezüglichen Vorbringen flüchtlings- rechtlich nicht relevant.
E. 5.1.4 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter anderem weiter fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politi- sche Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Im Einzelnen führt es aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20), die einen Wegweisungs- vollzug als generell unzumutbar erscheine lassen würde. Anfang Feb- ruar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Os- maniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) verhängt. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, das nicht von den Erdbeben betroffen sei. Er habe vor der Aus- reise zusammen mit seinen Eltern und ledigen Geschwistern ein eigenes Haus in C._______ bewohnt. Seine Familienangehörigen würden immer
D-3340/2023 Seite 13 noch dort leben. Somit könne er dorthin zurückkehren, womit eine gesi- cherte Wohnsituation gegeben sei. Er habe zwar nie die Schule besucht, jedoch zeitlebens in der Textilbranche gearbeitet und sich als Näher von Kleidern spezialisiert, zuletzt im eigenen Geschäft. Seine wirtschaftliche Situation habe er als durchschnittlich bezeichnet. Er habe somit eine solide Grundlage (Beruf, eigenes Geschäft), um sich nach seiner Rückkehr wie- der beruflich zu integrieren. Somit würden weder seine persönliche wirt- schaftliche Situation noch seine Arbeitserfahrung gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG könne der Vollzug für Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund einer medizini- schen Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs aus medizinischen Gründen sei nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer ra- schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands der Betroffenen führen würde. Derzeit bestehe in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV- 2 vermöge indessen für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nicht entgegenzustehen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation zu gera- ten. Solche konkreten Hinweise würden sich indessen vorliegend weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten erge- ben. Er sei mit seinen (…) Jahren ein noch relativ junger Mann und bei guter Gesundheit. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter die- sen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz stelle auf den Grundsatz «ne bis in idem» ab und begründe damit, dass der Be- schwerdeführer keinen Grund mehr habe, sich vor zukünftiger Verfolgung zu fürchten, da er freigesprochen worden sei. Damit verkenne sie, dass es sich bei der Türkei nicht um einen fairen Rechtsstaat handle und insbeson- dere Kurden und Kurdinnen, nicht mit der Wahrung ihrer Verfahrensrechte rechnen könnten. Es sei notorisch, dass die Türkei willkürlich gegen diese Bevölkerungsgruppe vorgehe. In den letzten Jahren habe sich die allge- meine Lage für die ethnische Gruppe der Kurden weiter drastisch
D-3340/2023 Seite 14 verschlechtert. Dies gelte insbesondere für politisch aktive Personen wie den Beschwerdeführer, der seit Jahren Mitglied der HDP sei, einer linksge- richteten politischen Partei, welche sich insbesondere für die kurdischen Minderheits- sowie Frauenrechte einsetze. Durch die prokurdische Aus- richtung und potenziellen Verbindungen zur PKK (Partiya Karkeren Kurdis- tan, Anm. des BVGer) würden seit Jahren zahlreiche Prozesse gegen HDP-Mitglieder laufen. Seit September 2020, als in einer erneuten Verhaf- tungswelle zahlreiche HDP-Politiker festgenommen worden seien, würden die Repressionen gegen die HDP weiter anziehen. Im März 2021 habe der türkische Generalstaatsanwalt gar einen Verbotsantrag wegen «terroristi- scher Aktivitäten» gegen die HDP beim Verfassungsgericht eingereicht. Auch aktuell setze die Regierungskoalition ihre Kampagne zur Kriminali- sierung der oppositionellen HDP fort. Zahlreiche HDP-Abgeordnete wür- den Haftstrafen verbüssen oder in Untersuchungshaft sitzen, nachdem sie wegen ihrer legitimen und gewaltfreien politischen Aktivitäten – darunter Reden und die Veröffentlichung von Beiträgen in den sozialen Medien – wegen Terrorismus verfolgt beziehungsweise verurteilt worden seien. Da- runter auch die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Fi- gen Yüksekdağ, die seit dem 4. November 2016 inhaftiert seien, obwohl der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Anm. des BVGer) in einem Urteil aus dem Jahr 2020 die sofortige Freilassung von Demirtaş angeordnet habe. Im Vorfeld der Wahlen 2023 sei die Kontrolle über Online-Nachrichtendienste und die Sozialen Medien durch ein neues Gesetzespaket der Regierung weiter verschärft worden, indem der vage und sehr weit gefasste Straftatbestand der «Verbreitung falscher Informa- tionen» mit einer ein- bis dreijährigen Haftstrafe eingeführt worden sei. Be- reits vor dieser Verschärfung seien jedes Jahr Tausende von Menschen wegen ihrer Beiträge in den sozialen Medien verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden, unter anderem wegen Verleumdung, Beleidigung des Prä- sidenten, Schüren von Hass oder Verbreitung von terroristischer Propa- ganda. Da sich die HDP als einzig akzeptierte Partei öffentlich gegen das Regime von Erdoğan ausspreche, könne bereits die Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Partei wegen (angeblichen) Terrorismus bestraft wer- den, wobei die Strafmasse bis zu zehn Jahre Gefängnis erreichen könnten. Bereits das Teilen und Liken von kritischen Inhalten auf Facebook und ähn- lichen Social-Media-Kanälen könne gemäss dem Antiterrorgesetz Nr. 3713 Art. 7(2) als Propaganda für eine terroristische Organisation mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden, wobei diese Strafe aber- mals um die Hälfte heraufzusetzen sei, sofern es sich um Massenmedien handle. Die Anti-Terror-Gesetzgebung in der Türkei enthalte eine inakzep- tabel breite Definition von als terroristisch eingestuften Aktivitäten, wodurch
D-3340/2023 Seite 15 es nicht nur an dem vom internationalen Menschenrechtsschutz geforder- ten Mass an Rechtssicherheit fehle, sondern auch die Rechte auf freie Mei- nungsäusserung, Vereinigungsfreiheit und politische Beteiligung drastisch eingeschränkt würden. Insbesondere die Definition von Terrorismus und terroristischen Straftätern in Art. 1 und 2 würden in Kombination mit Art. 7 (2) des Antiterrorgesetzes die Kriminalisierung legitimer Meinungsäusse- rungen und Handlungen ermöglichen. Die relevanten Normen würden so- dann regelmässig gegen Einzelpersonen angewandt, die politische Ideen vertreten würden, welche von der Regierung als «terroristisch» bezeichnet würden, in Wahrheit jedoch lediglich regierungskritisch seien. Die staatli- che Strafverfolgung werde flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus poli- tischen Gründen, insbesondere zur Einschüchterung politischer Oppositio- neller, erfolge. Bereits in seinem Leitentscheid BVGE 2013/25 sei das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass bei der strafrechtli- chen Verfolgung einer politisch aktiven Person durch die türkischen Behör- den nicht mehr von einer legitimen Strafverfolgung durch den Staat gespro- chen werden könne (sogenannter Politmalus), da die betroffene Person aufgrund ihrer politischen Haltung und ihrer rechtsstaatlich legitimen politi- schen Aktivitäten verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe so- dann das Vorliegen einer objektiv nachvollziehbaren und im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG relevanten Furcht bejaht. Auch nach der aktuellen bun- desverwaltungsrechtlichen Praxis sei davon auszugehen, dass im Einzel- fall Personen, denen in der Türkei die Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor ei- ner asylrelevanten Verfolgung hätten. Das Bundesverwaltungsgericht stufe unter anderem das türkische Antiterrorgesetz als problematisch ein, da die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen würden, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonst- rieren als terroristisch eingestuft und auf dieser Grundlage verfolgt werden könnten. Fingierte Terrorismus-Anklagen sowie die übermässig langen und willkürlichen Inhaftierungen seien in der Türkei an der Tagesordnung und da auch die türkische Justiz dem politischen Druck ausgesetzt sei, sei eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch verunmöglicht. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei aufgrund seiner kurdischen Ethnie bereits vor seiner Ausreise starker Diskriminierung ausgesetzt, inhaftiert und gefoltert worden. Seine strafrechtliche Vergangenheit habe dabei je- weils eine zentrale Rolle gespielt. Diese könne nicht durch Anrufung des Grundsatzes «ne bis in idem» ausser Acht gelassen werden. Vielmehr ver- füge der Beschwerdeführer angesichts seiner politischen Aktivitäten und der daraus resultierenden willkürlichen Inhaftierungen, Strafverfolgung und
D-3340/2023 Seite 16 der Folter gerade über ein Profil, welches über das hinausgehe, was Kur- den im Allgemeinen zu ertragen hätten. Die Vorinstanz verkenne mit ihrer Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Ge- samtbetrachtung zu werten seien. Weder seine Ethnie noch die abgeurteil- ten Strafverfahren könnten als gesonderter Punkt seiner Biographie beur- teilt und dann jeweils für sich als asylrechtlich nicht relevant abgetan wer- den. Vielmehr hätten diese direkte Einflüsse auf die Verfolgung des Be- schwerdeführers und führe zu einer Verschärfung seines Profils. Dies zeige sich deutlich an seinem – unbestritten gebliebenen – Lebenslauf. Er sei bereits als Jugendlicher von Schikanen und kurzzeitigen Inhaftierungen betroffen gewesen. Diese habe sich bis zu seiner Flucht fortgesetzt. Die Behörden hätten ihn überwachen und ihn zusätzlich schikanieren lassen, als er in die HDP eingetreten sei. Die Erfahrungen, die er mit der Polizei und der Justiz gemacht habe, hätte eine türkische Person, die nicht kurdi- scher Abstammung sei, nie gemacht. Der Politmalus liege nicht primär in der Dauer der einzelnen Inhaftierungen, sondern darin, dass er überhaupt wiederholt von der Polizei angehalten, beschimpft, misshandelt und gefol- tert worden sei. Auch wenn der Politmalus in den einzelnen Vorfällen eher gering sein möge, so sei in der Summe umso deutlicher, dass er keine faire Behandlung beziehungsweise rechtsstaatliches Verfahren erwarten könne, wenn er in die Türkei zurückkehren müsse. Es bestehe für einen Kurden derzeit keine glaubwürdige, rechtsstaatliche Möglichkeit sich ge- gen willkürliche Festnahmen oder polizeiliche Übergriffe in der Haft zu weh- ren – schon gar nicht, wenn man vom Staat als Unterstützer der HDP an- gesehen werde. Die verschiedenen Verfahren gegen ihn müssten deswe- gen auch für sich allein als asylrelevant betrachtet werden, selbst wenn diese bereits abgeurteilt seien (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung,
b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (1) Ne bis in idem Grundsatz, S. 8 ff.).
E. 5.2.2 Die Vorinstanz halte die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kontaktaufnahme durch die Geheimdienstmitarbeitenden zwar für glaub- haft, sei jedoch der Ansicht, er habe diese falsch interpretiert. Diese Ansicht lasse sich keinesfalls durch die Protokolle stützen. Der Beschwerdeführer habe klar und detailliert angegeben, was ihm die Beamten gesagt hätten: o Sie haben alle Informationen über mich gehabt, von meinem ganzen Leben. Wann ich mein Handy geholt habe, mit wem ich telefoniere, alles haben sie mir dort aufgezählt und mir dann gesagt, ich soll nach Hause, ihre Leute würden zu mir kommen und ich soll ihnen die gewünschten Informationen mitteilen. Sie sagten: «Du bist ein HDP-Arbeiter und du kannst uns Informationen liefern».
D-3340/2023 Seite 17 o Wir als Jugendliche waren dort aktiver und anscheinend haben sie dort unsere Bilder aufgenommen und Videoaufnahmen gemacht, denn das hat auch der Arbeiter vom Geheimdienst mir dann gezeigt und gesagt: «Junge, wir wissen ganz genau, wann du was gemacht hast. Wenn wir wollen, stecken wir dich ein Leben lang hinter Gitter, wenn du für uns nicht arbeitest.» Sie wollten drei Namen. Wenn ich diese nicht nennen würde, bekäme ich Schwierigkeiten oder wenn ich nicht für sie arbeite, würde ich ebenfalls Schwierigkeiten bekommen. o Zunächst haben mich normale Polizisten kontrolliert und wahrscheinlich dann meine Akte gesehen und haben dann andere Polizisten gerufen. Diese haben sich bei mir so ausgewiesen, dass sie gesagt haben, dass sie vom Geheimdienst sind. o Sie haben mir auch meine Mitgliedschaft bei der HDP gesagt. Das wussten sie auch. Sie meinten zu mir, dass ich nach Hause gehen soll und auf ihren Kollegen warten soll, der mich dann kontaktieren würde und die Details würden dann besprochen. Dort hat man mir nichts Ge- naueres gesagt, was man von mir verlangt. Damit habe der Beschwerdeführer mehrmals und teils in direkter Rede wie- dergegeben, dass er als Spion arbeiten sollte. Er habe das Motiv erklärt. Es sei bekannt gewesen, dass er in der HDP sei und er hätte somit weitere HDP-Anhänger nennen können. Er habe genannt, wie viele Namen man von ihm verlangt habe und auch erklärt, welche Nachteile ihm in Aussicht gestellt worden seien. Sodann würden sich die Angaben durch die später erfolgte Kontaktaufnahme durch die Polizei bei seinen Eltern stützen las- sen. Er sei zuhause gesucht worden. Nur weil er bereits geflohen sei, habe er nicht gezwungen werden können, für den Staat zu arbeiten beziehungs- weise sei er nicht inhaftiert worden. Die Vorinstanz stütze ihre Argumenta- tion auf eine einzelne Passage. Sie stelle F48 (der Anhörung; Anm. des BVGer) der Anhörung so dar, als habe er nie klare Aussagen gemacht und als ob es sich bei der Arbeit als Spion um reine Mutmassungen gehandelt habe. Zum einen sei diese Darstellung der Vorinstanz nachweislich falsch. Wie durch die oben zitierten Aussagen nachgewiesen sei, sei ihm diverse Male direkt gesagt worden, dass er als Spion hätte arbeiten sollen. Zum anderen habe er in F48 (der Anhörung; Anm. des BVGer) nicht gemut- masst. Vielmehr habe er versucht zu erklären, was die Beamten mit der Aussage gemeint hätten. Insgesamt sei ohne Weiteres durch die von der Vorinstanz als glaubhaft anerkannten Aussagen erstellt, dass er als Spion hätte tätig sein sollen. Daran würden auch die übrigen Vorhalte der Vor- instanz nichts ändern. Zwar habe er tatsächlich angegeben, er könne nicht
D-3340/2023 Seite 18 gut lesen und schreiben. Deswegen sei er aber längst nicht als Spion un- geeignet. Nicht alle Spione müssten Profile erfüllen, wie dies in Agenten- Filmen gerne dargestellt werde. Vielmehr könne auch eine Person, die eher niedrigen Bildungsgrades sei, viele Informationen liefern. Der Be- schwerdeführer habe ausgesagt, er hätte mindestens drei Namen liefern müssen. Da er seit Jahren in der HDP aktiv gewesen sei, wäre ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen – trotz fehlender Schreib- und Lesekennt- nisse. Auch hätte möglich sein können, dass die Behörden gerade auf- grund seines Bildungsgrades davon ausgegangen seien, man könne ihn leicht zur Mitarbeit gewinnen. Auch dass er keine hohe Stellung in der HDP eingenommen habe, ändere nichts an der Relevanz der Informationen für die Behörden. Die Türkei gehe rigoros gegen HDP-Anhänger vor. Dabei genüge es, wenn ein falsches Bild in den sozialen Medien gepostet werde oder an einer Demo teilgenommen werde. Es sei daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Türkei auch Informationen über niederschwellige Mitglieder sammle. Der Beschwerdeführer hätte somit dank seiner langjäh- rigen Tätigkeit nützliche Informationen bringen können. Dies insbesondere, da er mit den Jugendlichen zusammengearbeitet habe. Er habe selber ge- sagt, dass die grösste Funktion innerhalb der HDP die Jugend sei und dass die Jugend am aussagekräftigsten sei. Dem repressiven Staat Erdoğans nütze es viel, die Jugend einzuschüchtern oder zu überwachen. Diese könne ihm in der Zukunft viel gefährlicher werden, als dies ältere Menschen könnten. Insgesamt sei somit von einer asylrelevanten Verfolgung auszu- gehen. Er hätte als Spion arbeiten sollen. Dies habe er klar verweigert und sei deswegen ausgereist. Nachdem ihm bereits eine Haftstrafe angedroht worden sei, müsse nun davon ausgegangen werden, dass er wegen der Ausreise im Rückkehrfall gesucht und inhaftiert werden würde. In diesem Falle würde ihm Folter und unmenschliche Behandlung drohen (vgl. Be- schwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (2) Kontaktaufnahme durch den Geheimdienst, S. 11 ff.). Dem wird in der Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 (vgl. ebd. unter: Ergänzend zu Ziff. 4 lit. b (2)) hinzugefügt, der Beschwerdeführer habe die Kontaktaufnahme in N._______ detailliert wiedergeben können. Die Beam- ten hätten beispielsweise gewusst, wann er seine Rufnummer erhalten habe und hätten ihm zu erkennen gegeben, dass sie ihn überwacht hätten. Seine Gespräche seien abgehört worden. Sodann hätten sie ihm erklärt, dass sie Infos zu seiner Familie und den HDP Mitgliedern gewollt hätten. Er habe weiter zu Protokoll gegeben, dass dies nicht der erste Vorfall ge- wesen sei. Bereits zuvor sei er während Kontrollen aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten. Dieses Mal sei jedoch beängstigender gewesen, da
D-3340/2023 Seite 19 ihm zum ersten Mal klar gemacht worden sei, dass die Behörden ihn de- tailliert überwacht hätten. Er habe sodann auf F14 (der Anhörung; Anm. des BVGer) erklärt, durch die Arbeit mit der Partei Lesen und Schreiben gelernt zu haben. Zwar habe er in der Folge erklärt, nicht gut lesen und schreiben zu können, damit sei die Argumentation der Vorinstanz jedoch zumindest teilweise widerlegt. Insgesamt sei es ihm gelungen, glaubhaft zu machen, dass er vom Staat mehrmals dazu gedrängt worden sei, als Spitzel tätig zu sein und seine Parteikollegen zu verraten. Nach seiner Flucht hätten die Behörden nach ihm gesucht und seien bei seinem Wohn- ort vorbeigekommen. Angesichts der deutlichen Aussagen könne die An- sicht des SEM, er habe die Lage falsch eingeschätzt, nicht vertreten wer- den. Vielmehr sei tatsächlich von einer Verfolgungssituation auszugehen.
E. 5.2.3 Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Jugend wiederholt inhaftiert, schikaniert, gefoltert worden und habe sich unbegrün- deten Strafverfahren ausgesetzt gesehen. Diese Verfolgung habe bei ihm in einer PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung; Anm. des BVGer) ge- mündet, wie dies dem beiliegenden Arztbericht (der […] vom 9. Juni 2023; Anm. des BVGer; vgl. […]) zu entnehmen sei. Aus medizinischer Sicht sei klar, dass die Verfolgung subjektiv über das zumutbare Mass hinausgehe. Ihm sei in dieser Lage ein menschenwürdiges Dasein im Heimatland un- möglich. Die behandelnden Ärzte sähen eine integrative psychiatrisch-psy- chotherapeutische Therapie als indiziert an. Für eine erfolgsversprechende Behandlung seien sichere Lebensbedingungen notwendig. Dabei käme es insbesondere auf die objektiven und subjektiven Umstände an. Eine Be- handlung in der Türkei wäre nicht erfolgsversprechend. Zum einen sei eine Rückführung Retraumatisierung und es bestünde die Gefahr einer starken Stressreaktion. Dafür bestünden keine Ressourcen und Copingstrategien, weswegen ein Risiko für suizidales Handeln bestehe. Einem möglichen Suizid könne sodann auch nicht medikamentös entgegengewirkt werden. Der Zustand würde sich zwingend verschlechtern und die Gefahr von Sui- zidalität bestünde akut. Damit sei auch klar, dass er sich der Situation nur durch die Flucht aus der Heimat habe entziehen können. Schliesslich sei die Situation auch objektiv als nicht mehr zumutbar anzusehen. Der Be- schwerdeführer habe während mehr als zehn Monate in Haft Folter und Misshandlungen erlitten. Er sei aufgrund von erfundenen Vorwürfen inhaf- tiert und sei seither andauernden Schikanen ausgesetzt gewesen. Eine ob- jektive Drittperson würde in seinem Falle ebenso handeln. Als einziger Aus- weg sei somit die Flucht zur Verfügung gestanden. Damit sei ihm auch auf- grund der ständigen Übergriffe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
D-3340/2023 Seite 20 und ihm Asyl zu gewähren (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (3) Unerträglicher psychischer Druck, S. 14 f.).
E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Ärztin angegeben, er habe in K._______ aktiv gegen den IS (sogenannter Islamischer Staat; An- merkung BVGer) gekämpft. Wie die NZZ unlängst berichtet habe, gehe der türkische Staat noch immer stark gegen die Kämpfer von K._______ vor. Insbesondere sehe der türkische Staat in möglichen Unabhängigkeitsbe- wegungen der kurdischen Syrer eine Gefahr und sei bestrebt, diese mit allen Mitteln zu unterdrücken. Noch immer bombardiere die Türkei völker- rechtswidrig kurdische Stellungen in Nordsyrien und drohe offen mit einem Überfall der Region. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, sich nach seiner Rückkehr einige Zeit vor dem Geheimdienst zu verstecken. Nichts- destotrotz sei er in der Folge festgenommen, inhaftiert und gefoltert wor- den. Die Bilder von seinem Einsatz seien ihm nach seiner Freilassung vor- gehalten worden, ihm sei gedroht worden, ihn erneut zu inhaftieren, falls er nicht als Spion tätig sein sollte. Somit habe die Türkei noch immer ein Ver- folgungsinteresse an ihm. Es könne daher nicht aufgrund des Freispruchs im damaligen Verfahren argumentiert werden, er sei keiner asylrelevanten Gefährdung mehr ausgesetzt. Auch aus diesem Grund sei ihm Asyl zu ge- währen. Sollte das Gericht diesen Punkt für noch nicht genügend geklärt halten, so werde auf den subsubeventualiter gestellten Rückweisungsan- trag verwiesen. In diesem Fall wäre eine erneute Anhörung durch das SEM durchzuführen (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (4) Neue Aussagen des Gesuchstellers betreffend den Einsatz in K._______, S. 14).
E. 5.2.5 Der Beschwerdeführer sei seit seiner Jugend wiederholt inhaftiert, misshandelt, schikaniert und gefoltert worden. Die Verfolgung beruhe auf seiner politischen Anschauung und sei daher für sich allein, aber auch auf- grund des daraus resultierenden unerträglichen psychischen Drucks asyl- relevant. Weiter sei er aufgefordert worden, sich als Spion zu betätigen und Parteimitglieder zu verraten. Im Weigerungsfall sollte er inhaftiert werden. Er habe sich dieser Haft nur durch Flucht entziehen können. Dass die Be- hörden nach seiner Flucht nach ihm suchten, zeige die Aktualität und Re- levanz der Verfolgung. Auch aus diesem Grund sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er im Heimatland wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie poli- tischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu
D-3340/2023 Seite 21 gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden (vgl. Be- schwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (5) Fa- zit, S. 15 f.).
E. 5.2.6 Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ange- wiesen worden, sich zuhause zur Verfügung zu halten. Ansonsten sei ihm gedroht worden, dass er inhaftiert werden würde. Ihm sei klar gemacht worden, dass er, wenn er nicht für sie spionieren würde, inhaftiert werden würde: «Junge, wir wissen ganz genau, wann du was gemacht hast. Wenn wir wollen, stecken wir dich ein Leben lang hinter Gitter, wenn du für uns nicht arbeitest.» Es sei bereits gezeigt worden, dass seine Aussagen kei- nesfalls missverstanden werden könnten. Die ihm gegenüber geäusserte Drohung sei klar und unmissverständlich. Auch habe er nachweisen kön- nen, dass er nach seiner Flucht noch gesucht worden sei. Ihm sei zwar unmöglich, den genauen Grund der Aufsuchung durch die Polizei zu nen- nen, dies werde durch das Asylgesetz jedoch auch nicht verlangt. Durch die glaubhaften Aussagen und die zeitliche Abfolge sei ohne Weiteres glaubhaft gemacht worden, dass er von der Polizei aufgesucht worden sei, weil man mit ihm die weiteren Details betreffend die Arbeit als Spion habe besprechen wollen. Den Behörden sei daraufhin erklärt worden, dass er das Land verlassen habe. Damit bestehe nun ein Grund, die gegenüber ihm geäusserte Drohung wahrzumachen. Im Falle einer Rückkehr habe er mit einer Inhaftierung und höchstwahrscheinlich mit Folter zu rechnen. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass er erst durch seine Flucht eine Verfolgungssituation ausgelöst habe, so lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer habe vorliegend nachweisen können beziehungsweise glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner exil- politischen Aktivitäten in seinem Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und seiner politischen Anschauung an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei. Demzufolge er- fülle er die Flüchtlingseigenschaft. Nebst Zusprechung der Flüchtlingsei- genschaft sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen (vgl. Beschwerde
4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (5) Subjektive Nachfluchtgründe, S. 16 f.).
E. 5.2.7 Angesichts der obigen Ausführungen sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren beziehungsweise zumindest vorläufig aufzunehmen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, der psychische Zustand des Beschwer- deführers könne angesichts der fehlenden Abklärung seitens des SEM noch nicht genügend erstellt werden, so wäre die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Überprüfung und neuen Beurteilung zurückzuweisen. Für
D-3340/2023 Seite 22 diesen Fall werde ebenfalls eine erneute Anhörung des Beschwerdefüh- rers beantragt, um den Sachverhalt betreffend die Erlebnisse in K._______ genügend zu erstellen. Art. 8 AsylG verpflichte die Gesuchstellenden zur Mitwirkung im Asylver- fahren. Dem Beschwerdeführer könnte daher vorgehalten werden, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, indem er an der Asylanhörung die ge- naue Tätigkeit in K._______ verschwiegen habe. Im Asylgesetz werde der Mitwirkungspflicht zwar grosse Bedeutung beigemessen. In der Rechtspre- chung seien jedoch verschiedene Konstellationen identifiziert worden, in welchen nicht von einer Mitwirkungspflichtverletzung durch die asylsu- chende Person ausgegangen werde. So liege etwa dann keine Verletzung vor, wenn die Erfüllung der Mitwirkungspflicht für die asylsuchende Person unmöglich oder unzumutbar war. Dies werde unter anderem angenommen bei verspäteten Vorbringen aufgrund von Traumatisierung und Scham bei Opfern von Folter, bei Opfern von Vergewaltigung oder anderen sexuellen Übergriffen und bei (auch kürzeren) Inhaftierungen. Gleiches gelte etwa, wenn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Gruppe aus Angst, die zurückgebliebenen politischen Anhängern und Anhängerinnen im Her- kunftsstaat zu gefährden, zunächst nicht erwähnt werde. Wie durch den beiliegenden medizinischen Bericht erstellt sei, sei der Beschwerdeführer Opfer von Folter und sei lange Zeit inhaftiert gewesen. Ihm könne daher nicht vorgehalten werden, die genauen Umstände erst nicht geltend ge- macht zu haben. Vielmehr sei es die Pflicht des SEM, die Umstände nun- mehr rechtsgenüglich zu erstellen. Da vorliegend die Auffassung vertreten werde, dass dem Beschwerdeführer auch auf Grundlage des bereits er- stellten Sachverhaltes Asyl zuzusprechen sei, werde der Rückweisungs- antrag nur eventualiter gestellt. Sollte das Gericht widererwarten eine an- dere Auffassung vertreten, so wäre eine Rückweisung jedoch unumgäng- lich (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (8) Rückweisungsantrag, S. 21 f.). In der Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 wird ferner ausgeführt (vgl. ebd. unter: Ergänzend zu Ziff. 8), der Beschwerdeführer habe umfang- reiche Verfahrensakten eingereicht. Den Akten sei jedoch nicht zu entneh- men, dass das SEM diese übersetzt hätte. Damit habe es seine Pflicht zur Klärung des Sachverhaltes verletzt. Der Inhalt sei von der früheren Rechts- vertretung in wenigen Sätzen wiedergegeben worden. Dies reiche keines- falls aus, um überprüfen zu können, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Sollte der Fall nicht ange- sichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers positiv
D-3340/2023 Seite 23 entschieden werden können, wäre das Verfahren zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes – insbesondere zur Übersetzung der einge- reichten Dokumente – ans SEM zurückzuweisen.
E. 5.2.8 Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, dem beigelegten Arztbe- richt (Medizinischer Bericht der ([…]) vom 9. Juni 2023; Anm. des BVGer) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diese äussere sich in einem ausgeprägtes Wie- dererleben an die traumatischen Erfahrungen in Form von Intrusionen (ins- besondere an Erlebnisse während der Inhaftierung) und Albträumen mit Aufschreien im Schlaf, Hyperarousal (Auftreten einer Übererregung; Anm. des BVGer) in Form von innerer Unruhe, Anspannung und Schlafstörungen mit langer Einschlaflatenz, Aufschrecken nach Albträumen, Mühe mit Leer- zeit, sowie der Angst vor einer Rückführung in die Türkei und der Vermei- dung von Polizisten. Zurückzuführen seien diese Beschwerden auf die physische, psychische und emotionale Gewalt, welche der Beschwerde- führer während und nach der Inhaftierung im Heimatland erlebt habe. Die behandelnden Ärztinnen sähen eine integrative psychiatrisch-psychothe- rapeutische Therapie als indiziert an. Für eine erfolgsversprechende Be- handlung seien sichere Lebensbedingungen notwendig. Dabei käme es insbesondere auf die objektiven und subjektiven Umstände an. Eine Be- handlung in der Türkei wäre nicht erfolgsversprechend. Zum einen sei eine Rückführung Retraumatisierung und es bestünde die Gefahr einer starken Stressreaktion. Dafür bestünden keine Ressourcen und Copingstrategien, weswegen ein Risiko für suizidales Handeln bestehen würde. Einem mög- lichen Suizid könne sodann auch nicht medikamentös entgegengewirkt werden. Der Zustand würde sich zwingend verschlechtern und die Gefahr von Suizidalität bestünde akut. Zum anderen wäre auch eine weitere Be- handlung in der Türkei – auch wenn sich der Beschwerdeführer das Leben nicht nehmen würde – nicht erfolgsversprechend. Selbst wenn er durch die Hilfe von Familienmitgliedern in eine Behandlungsstruktur integriert wer- den könnte, würde die Türkei weder subjektiv noch objektiv ein sicheres Umfeld für den Beschwerdeführer darstellen. Er habe wiederholt und glaubhaft angegeben, Opfer von andauernden Schikanen geworden zu sein. Die Vorinstanz erkläre, dass diese Schikanen von allen Kurdinnen und Kurden zu ertragen seien, jedoch keine Kollektivverfolgung vorläge. Da der Beschwerdeführer durch die erlebte Folter aber bereits vorbelastet sei, hätten diese andauernden Schikanen bei ihm eine akute Gefährdung zur Folge. Selbst wenn er also eine Therapie in Anspruch nehmen könnte, würde sich objektiv kein Erfolg einstellen können. Der Beschwerdeführer würde ständig traumatisiert werden. Selbst in den Zeiten, in denen er nicht
D-3340/2023 Seite 24 von der Regierung belästigt werden würde, befände er sich subjektiv nicht in einem sicheren Umfeld. Der Beschwerdeführer müsste in der ständigen Angst vor neuen Übergriffen leben. Unter diesen Bedingungen könnte er sich nie erfolgreich auf eine Therapie einlassen. Somit würde der Be- schwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland keine Möglichkeit haben, seine PTBS zu behandeln. Die Situation würde sich verschlimmern und es würde im äussersten Fall ein Suizid drohen.
E. 5.2.9 Die vorangehenden Ausführungen würden klar aufzeigen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre, weil er sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden würde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der PTBS zumindest vorläufig aufzunehmen sei, werde auch durch ein unlängst ergangenes Urteil des CAT (Committee Against Torture) 1080/2020 vom 9. Mai 2023 bestätigt. Das CAT habe darin zusammengefasst festgehalten, dass die Schweiz gegen das Folterverbot verstosse, wenn sie eine Person, die wegen erlebter Folter unter PTBS leide, ohne Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und ohne Abklä- rung der im Heimatland zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkei- ten sowie ohne Beachtung der möglichen Retraumatisierung, rückführe. Beim Beschwerdeführer würden vergleichbare Umstände vorliegen. Er leide an einer PTBS, welche auf die im Heimatland erlebte Folter zurück- zuführen sei. Der Beschwerdeführer leide noch heute stark darunter, wie die im Bericht aufgeführten Beschwerden zeigen würden. Ausserdem sei aus medizinischer Sicht klar, dass im Falle einer Rückführung eine Be- handlung nicht möglich sei, dass eine Retraumatisierung drohe und der Beschwerdeführer suizidal reagieren könnte. Somit würde eine Wegwei- sung des Beschwerdeführers gegen Art. 3, 14 und 16 CAT (Übereinkom- men vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Anm. des BVGer) verstossen. Der Wegweisungsvollzug sei folglich nicht zumutbar. Somit sei die vorinstanzliche Verfügung in Verletzung von Art. 83 Abs. 4 AIG ergangen, weshalb sie aufzuheben und die vorläufige Auf- nahme gemäss Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG zu verfügen sei (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, (8) Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs, S. 17 f.).
E. 5.3.1 In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 führt das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte in Bezug auf die im angefochtenen Asylent- scheid gewürdigten Sachverhaltselemente (Schikanierungen wegen
D-3340/2023 Seite 25 früherer abgeschlossener Strafverfahren durch Polizeibehörden anlässlich von Strassenkontrollen, Anwerbung als Spitzel) keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Sinne eines Fazits sei lediglich anzumerken res- pektive zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht über ein Profil verfüge, aufgrund dessen er ernsthaft Gefahr laufen könnte, ins Visier der türkischen Behörden zu gelangen. Wie im Asylentscheid bereits ausführlich dargelegt, seien seine politischen Aktivitäten zugunsten der HDP als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Überdies sei es sehr unwahr- scheinlich, dass die türkischen Behörden ihn unbedingt als Spitzel hätten gewinnen wollen, zumal er über kein interessantes Profil verfüge.
E. 5.3.2 Neu werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leide, die im Rahmen der transkulturellen Sprechstunde Ende Mai/Anfang Juni 2023 diagnostiziert worden sei. Dazu sei ein sechsseitiger Arztbericht vom 9. Juni 2023 eingereicht worden, betitelt mit «Abklärung im Rahmen der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie ab 30.05.2023». In der Fussnote des Berichts stehe «Erstgespräch ambulant», was vermuten lasse, dass die Diagnose lediglich anlässlich eines Erstgesprächs erstellt worden sei und nicht – wie zu erwarten wäre – im Zuge mehrerer Ge- sprächssitzungen über einen längeren Beobachtungszeitraum. Ferner habe der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine gesundheitlichen respektive psychischen Beschwerden geltend ge- macht und es seien durch die Rechtsvertretung im beschleunigten Verfah- ren (Rechtsschutz des BAZ B._______) auch keine entsprechenden medi- zinischen Akten eingereicht worden. Überdies habe sich der Beschwerde- führer erst nach ergangenem negativen Asylentscheid in psychologische Abklärung begeben. Da gemäss Arztbericht vom 9. Juni 2023 als Ursache für die PTBS die in der Türkei im Jahr 2017 erfolgte zehnmonatige Haft mit angeblicher Foltererfahrung festgestellt worden sei, wäre zu erwarten ge- wesen, dass er bereits anlässlich seiner diesbezüglichen Vorbringen in der Anhörung zu den Asylgründen, welche am 29. März 2023 stattgefunden habe, oder spätestens im Nachgang zur Anhörung gegenüber dem SEM geltend gemacht hätte, dass es ihm aufgrund der in der Heimat erlittenen Umstände psychisch nicht gut gehe. Solcherlei sei nicht geschehen. Da der Auslöser für seine psychischen Beschwerden, namentlich die zehnmo- natige Haft mit angeblicher Foltererfahrung im Jahr 2017, mindestens fünf Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden habe, wäre es ihm offen gestan- den, sich bereits im Heimatstaat psychologisch helfen zu lassen.
D-3340/2023 Seite 26
E. 5.3.3 Das SEM teile im Übrigen die Einschätzung im Arztbericht und in der Beschwerde vom 12. Juni 2023, wonach der Beschwerdeführer in der Tür- kei nicht adäquat psychologisch behandelt werden könne, nicht. Sowohl die medizinische wie auch die psychiatrische Gesundheitsversorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Das Gesundheitswesen in der Türkei entspreche westeuropäischen Standards. Demgemäss könne in der Türkei grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden und es seien prak- tisch alle Medikamente erhältlich. Das Versorgungsniveau sei indessen nicht landesweit auf demselben Niveau, jedoch betreffend die grösseren Städte im Westen der Türkei (der Beschwerdeführer stamme aus C._______) ohne Weiteres als gut zu bezeichnen. Das Gesundheitswesen in der Türkei ermögliche auch psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Für Patienten mit chroni- schen psychischen Erkrankungen würden jedoch Dauereinrichtungen (of- fene oder geschlossene psychiatrische Anstalten, Wohnheime) nur in be- grenzter Kapazität zur Verfügung stehen. Dies sei vor allem auch auf ein anderes soziokulturelles Verständnis der türkischen und kurdischen Ge- sellschaft zurückzuführen, die in erster Linie die Familie als geeignete Stütze für psychische Kranke betrachte. Die ambulante Betreuung psy- chisch Kranker sei jedoch in den Gross- und Provinzhauptstädten gewähr- leistet. Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf könne im Rah- men der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehen- den Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Die Einschätzung des Rechtsvertreters, wonach eine Weiterbehandlung in der Türkei nicht erfolgsversprechend wäre, sei reine Spekulation. Das in der Beschwerde zitierte CAT-Urteil beziehe sich auf Sri Lanka und könne nicht eins zu eins auf die Türkei angewandt werden, zumal die medizini- sche Versorgung in der Türkei – anders als in Sri Lanka – europäischen Standards entspreche. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde- führer wegen seiner PTBS auf eine medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen sein und deshalb vorläufig aufgenommen werden soll.
E. 5.3.4 Im bereits erwähnten Arztbericht vom 9. Juni 2023 werde überdies neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2015 während einigen Monaten in Q._______ gegen den IS gekämpft und dabei viele Ka- meraden verloren. Auch sei er im Nacken von einer Kugel getroffen worden und habe Bombensplitter abbekommen. Nach dieser Kampfzeit habe er sich während zirka einem Jahr vor dem Geheimdienst versteckt. Er habe
D-3340/2023 Seite 27 seine Aktivität in Q._______ gegenüber dem SEM bisher nicht erwähnt, weil er Angst gehabt habe, dass dies zu seinem Nachteil sein könnte. Die- ses Vorbringen erscheine auf den ersten Blick als nachgeschoben und sei dadurch in seiner Glaubhaftigkeit anzuzweifeln. Es sei nicht nachvollzieh- bar, warum der Beschwerdeführer dies nicht bereits anlässlich der Anhö- rung zu den Asylgründen geltend gemacht habe. Schliesslich habe er in der Anhörung mit diversen Sachverhaltsvorbringen eine Furcht vor Verfol- gung durch die türkischen Behörden postuliert. Es wäre daher nur nahelie- gend gewesen, dass er dieses Vorbringen ebenfalls in der Anhörung gel- tend gemacht hätte. Da er in jenem Zeitpunkt durch einen Rechtsvertreter des Rechtsschutzes des BAZ B._______ begleitet und beraten worden sei, hätte es ihm zumutbar und möglich sein müssen, seine Angst mit seinem Rechtsvertreter zu teilen und sich von diesem beraten zu lassen. Überdies werde auf dieses neu dargebrachte Vorbringen in der Beschwerde nicht näher eingegangen und es werde unterlassen, den angeblichen mehrere Monate dauernden Einsatz in Q._______ entsprechend zu substantiieren.
E. 5.3.5 Ein weiterer Grund, weshalb dieses neu dargebrachte Vorbringen nachgeschoben und nicht glaubhaft erscheine, liege darin begründet, dass die türkischen Behörden in ihren Ermittlungen im Strafverfahren wegen sei- nes politischen Engagements an der syrischen Grenze anlässlich des K._______-Krieges offensichtlich Hinweise auf einen Kampfeinsatz des Beschwerdeführers in Q._______ gefunden hätten. Es müsse davon aus- gegangen werden, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die von ihm geltend gemachten Bombensplitter und Schussverletzungen während der zehnmonatigen Untersuchungshaft aufgedeckt und abgeklärt hätten. Der Umstand, dass er im besagten Strafverfahren freigesprochen worden sei, spreche dafür, dass auch die türkischen Strafverfolgungsbehörden keine Anhaltspunkte für einen Kampfeinsatz oder andere Straftatbestände hätten ermitteln können. Im Übrigen verweise das SEM auf seine Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich fest- halte.
E. 5.4.1 In der Replik vom 8. August 2023 wird erneut geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer dem türkischen Staat sehr wohl nützlich hätte sein können. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht müsse nicht jeder Spitzel über ein überragendes Profil verfügen. Dies könnte sogar eher kontrapro- duktiv sein, da davon ausgegangen werden könne, dass die HDP – wie das SEM auch – ihn angesichts seines Profils weniger verdächtige als eine gebildete Person, welche allenfalls noch eine Ausbildung bei einer Polizei
D-3340/2023 Seite 28 oder Sicherheitsbehörde genossen hätte. Es sei bereits ausgeführt wor- den, dass von ihm lediglich Informationen von Personen, mit denen er Kon- takt gehabt habe, verlangt worden seien. Er hätte somit nicht die gesamte HDP unterwandern müssen, sondern erlangte Informationen über seinen Parteiflügel liefern sollen. Im Türkei-Kontext sei dies durchaus nachvoll- ziehbar. Die Türkei verfolge nicht nur politische Führungseliten, sondern sei versucht, auch Privatpersonen denen sie eine gewisse Nähe zur Gülen- Bewegung, HDP oder PKK zuschreibe, zu verfolgen. Wie in der Be- schwerde dargelegt, treffe dies auf den Beschwerdeführer zu.
E. 5.4.2 Entgegen der Darstellung der Vorinstanz spreche das eröffnete Straf- verfahren gerade für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers. Gegen ihn sei wegen seiner Tätigkeit ermittelt worden. Ein Anfangsverdacht habe somit bestanden. Er habe sich 10 Monate in Haft befunden. Damit habe sich dieser Anfangsverdacht auch nicht als von vornherein unbegründet erwiesen. Aus welchem Grund die Behörden keine Beweise gefunden hät- ten, könne er nicht sagen. Jedenfalls habe er natürlich bei der Verurteilung nicht mitgeholfen und habe den Sachverhalt mithilfe eines Anwaltes bestrit- ten. Schliesslich habe er mangels Beweise freigesprochen werden müs- sen. Dieser Freispruch bedeute jedoch nicht, dass er nicht in K._______ gekämpft habe. Vielmehr sei er Ausfluss des in dubio Grundsatzes. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Vorinstanz nicht geäussert, da er befürchtet habe, seine Aussagen könnten an die Türkei gelangen. Zwar hätte ihm tatsächlich die damalige Rechtsvertretung erklären können, dass dem nicht so sei. Ob die Rechtsvertretung dies jedoch getan habe, sei sei- tens der Vorinstanz rein spekulativ. Sodann sei angesichts der Nähe des Rechtsschutzes im BAZ zur Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Rechtsvertretung tatsäch- lich unabhängig sei. Er komme nicht aus einer funktionierenden Demokra- tie und habe sein Leben lang erleben müssen, wie Staatsbeamte aber auch «unabhängige» Richter oder Anwälte mit den türkischen Behörden koope- riert hätten. Nach seiner Ankunft habe er sich einer Rechtsvertretung ge- genübergestellt gesehen, welche im selben Gebäude wie die Behörde, vor der er sich nicht zu öffnen getraut habe, untergebracht gewesen sei. Dass er seine während Jahrzehnten gefestigte Ängste nicht einfach habe able- gen können, sei rein menschlich. Erst als er selbst eine Rechtsvertretung habe suchen und mandatieren können, sei ihm bewusst geworden, dass die Vorinstanz seine Aussagen nicht weitergeleitet habe. Somit habe er sich auch erst öffnen können, als die alte Rechtsvertretung das Mandat niedergelegt habe. Daher sei die Tätigkeit nicht nachgeschoben. Vielmehr sei im zeitlichen Ablauf ersichtlich, wieso er erst auf Beschwerdeebene
D-3340/2023 Seite 29 darüber habe sprechen können. Er sei zehn Monate inhaftiert gewesen. Zwar sei er am Ende mangels Beweise freigesprochen worden, daraus könne aber angesichts der langen Haftzeit nicht abgeleitet werden, dass seine Geschichte frei erfunden sei. Die Vorinstanz mache es sich zu ein- fach, wenn es diese Gründe als nachgeschoben abtue. Es wäre vielmehr an der Vorinstanz, den Sachverhalt durch eine erneute Befragung zu er- stellen.
E. 5.5.1 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 5. Oktober 2023 hält das SEM fest, in der Eingabe vom 6. September 2023 werde neu geltend gemacht, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen «Terrorpro- paganda für PKK/KCK» eingeleitet worden sei, weil er im Dezember 2022 in P._______ an einer Kundgebung teilgenommen habe. Als Beweismittel sei ein Ermittlungsprotokoll vom (…) 2023 und ein Schreiben an die Ter- rorbekämpfung vom (…) 2023 mit entsprechenden Übersetzungen einge- reicht worden. Diese Beweismittel würden jedoch im Hinblick auf die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft keine Relevanz entfalten. Aufgrund der Aktenlage sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Beschwerdefüh- rer mit seinem Profil im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keines- wegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde.
E. 5.5.2 Mit der Replik vom 8. August 2023 sei ein weiterer Arztbericht vom
20. Juni 2023 eingereicht worden. Das SEM habe sich bereits in seiner ersten Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 zur Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs angesichts der geltend gemachten medizinischen Situation geäussert.
E. 5.5.3 Die Eingaben vom 8. August 2023 und 6. September 2023 würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E. 5.6 In der Triplik vom 15. November 2023 wird geltend gemacht, der An- sicht des SEM, dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfah- ren komme asylrechtlich keine Bedeutung zu, da noch offen sei, ob er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde, könne nicht gefolgt werden. Durch die neu eingereichten Unterlagen sei erstellt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Terrorpropaganda laufe. Dies, weil er in P._______ an einer Demonstration teilgenommen habe, welche die Unterstützung von Abdullah Öcalan bezweckt und sich gegen dessen Isolation gerichtet habe.
D-3340/2023 Seite 30 Es handle sich somit klarerweise um ein politisch motiviertes Verfahren, welches gegen ihn eingeleitet worden sei. Er erfülle neben den bereits in der Beschwerde aufgeführten Gefährdungsprofilen nunmehr ein weiteres, welches im SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe; Anm. des BVGer) Türkei Update vom 19. Mai 2017 festgehalten sei. Gemäss dem Bericht seien Personen, die sich offensichtlich oder in sozialen Medien regierungskritisch äussern würden, gefährdet. Diese Gefahr intensiviere sich durch das exil- politische Engagement des Beschwerdeführers. So würden die türkischen diplomatischen Vertretungen im Ausland regierungskritisch aktive türkische Staatsangehörige überwachen und die so gewonnenen Informationen an die türkische Justiz weiterleiten. Solche Personen würden bei der Einreise verhaftet. In Bezug auf den Beschwerdeführer werde angesichts des Um- standes, dass seine Teilnahme an einer Demo im Ausland zu einem Straf- verfahren geführt habe, deutlich, dass er nach seiner Flucht vom türkischen Staat überwacht worden sei. Daraus liessen sich Rückschlüsse auf das von der Vorinstanz verneinte Gefährdungsprofil ziehen. Entgegen der Dar- stellung der Vorinstanz im Asylentscheid verfüge er nicht über ein gering- fügiges Profil. Vielmehr habe der türkische Staat vor und nach seiner Flucht ein Interesse an ihm gehabt. Dies zeige auch der Umstand, dass er nach seiner Flucht zuhause gesucht worden sei. Nachdem seine Mutter den Be- amten eröffnet habe, dass er ausgereist sei, werde der Staat ihn im Aus- land aufgespürt haben und führe nun ein Verfahren gegen ihn, um ihn im Fall einer Rückkehr umgehend inhaftieren zu können. Er werde somit nicht mit einem fairen Verfahren rechnen können. Würde er ins Heimatland zu- rückkehren, würde er gemäss COI-Informationen und angesichts des lau- fenden Strafverfahrens inhaftiert werden. Damit liege eine Verfolgungssi- tuation vor, welche sich in absehbarer Zeit verwirklichen würde. Zu prüfen sei also, ob diese Verfolgung sowohl subjektiv als auch objektiv von Rele- vanz sei. In Bezug auf die subjektive Seite der Verfolgungsfurcht sei mass- gebend, welche Empfindungen ein vernünftig denkender, besonnener Mensch in einer vergleichbaren – durch drohende Verfolgungsmassnah- men geprägten – Situation hätte. Er sei bereits mehrfach inhaftiert und sei aus politischen Gründen verfolgt worden. Er habe sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen, was eine solche Verfolgung rechtfertigen würde. Da er im Fall einer Rückkehr erneut inhaftiert werden würde, sei die subjektive Furcht vor Verfolgung erstellt. Fraglich sei, ob diese auch objek- tiv begründet sei. Die Vorinstanz habe versucht, dem Verfahren die Rele- vanz abzusprechen, indem sie die Möglichkeit eines bedingten Urteils an- spreche und zumindest implizit antizipiere, ein solches werde bei ihm er- gehen. Somit mache sie geltend, dass das Strafverfahren – und die übrigen in der Beschwerde hervorgehobenen Gründe – keine objektive Furcht
D-3340/2023 Seite 31 rechtfertigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe zum Beispiel die Tatsache, dass eine politisch missliebige Person in der Türkei mit einem politischen Datenblatt fichiert werde, als ausreichend erachtet, um die Grenze der «beachtlichen Wahrscheinlichkeit» der Verwirklichung zukünf- tiger Verfolgungsmassnahmen zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei be- reits einmal zu einer bedingten Haft von 5 Monaten verurteilt worden. Ein weiteres Mal sei ein Strafverfahren gegen ihn geführt worden und er sei während 10 Monaten in Haft gewesen. In dieser Zeit sei er gefoltert wor- den. Von diesen Vorwürfen sei er nur mangels Beweisen freigesprochen worden, dennoch sei er wegen dieses Verfahrens weiter schikaniert wor- den. Es handle sich bei ihm somit um eine strafrechtlich bereits in Erschei- nung getretene Person. Nichtsdestotrotz habe er sich erneut regimekritisch geäussert. Die Vorstrafen würden in seinem Fall unweigerlich ins Gewicht fallen. Es sei weder der Vorinstanz noch der Rechtsvertretung möglich, den genauen Ausgang des Strafverfahrens vorauszusehen. Hingegen sei vo- rauszusehen, dass er in der Türkei keinen fairen Prozess erwarte. Er käme erneut in Haft und würde dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut Folter erleben. Somit würde selbst im Falle eines Freispruchs oder einer bedingten Verurteilung eine Verletzung von Art. 3 CAT (bzw. FoK; Anm. des BVGer) und Art. 3 EMRK resultieren. Dies könne im länderspezifischen Kontext nicht bestritten werden. Weiter habe der oberste Gerichtshof der Türkei im Entscheid 2022/120 E. 2023/107 K vom 1. Juni 2023 die Mög- lichkeit des Aufschubs der Verkündung eines Urteils als verfassungswidrig erklärt. Diese Möglichkeit stehe in seinem Verfahren somit nicht mehr zur Verfügung, was eine Verurteilung zu einer zu vollziehenden Haftstrafe rea- listisch erscheinen lasse. Zusammenfassend sei angesichts des neuen Strafverfahrens und seiner strafrechtlichen Akte im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Es könne nicht sein, dass er allein aufgrund der hypothetischen Möglichkeit einer bedingten Strafe ins Heimatland zurückkehren müsse. Er würde dort in Untersu- chungshaft kommen und gefoltert werden. Somit würde selbst bei Eintref- fen der vorinstanzlichen Hypothese eine Verletzung internationalen Rechts resultieren. In der Türkei könne bei einem politisch motivierten Verfahren – welches bei Terrorpropaganda gegeben sei – nicht mit einem fairen Ver- fahren gerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe sich spätestens durch sein Verhalten nach der Flucht einer asylrelevanten Gefährdung aus- gesetzt. Selbst wenn somit die Asylrelevanz vor seiner Flucht verneint werde, wäre er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da subjektive Nach- fluchtgründe vorlägen.
D-3340/2023 Seite 32
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis ge- langt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann vorweg vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. In sei- nen Vernehmlassungen hat sich das SEM zudem mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwänden befasst und im Einzelnen überzeugend dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, seinen Stand- punkt zu ändern. Es kann auch diesbezüglich auf die entsprechenden Aus- führungen in den Vernehmlassungen vom 19. Juli 2023 und vom 5. Okto- ber 2023 verwiesen werden (vgl. E. 5.3.1–5.3.4 und E. 5.5). Die Einwände in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sind nicht geeignet, um hin- sichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu gelangen.
E. 6.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird wiederholt geltend ge- macht, der Beschwerdeführer sei während seiner zehnmonatigen Haft im Jahr 2017 gefoltert und misshandelt worden, respektive, er sei seit seiner Jugend bis zu seiner Ausreise wiederholt kurzzeitig inhaftiert, misshandelt, schikaniert und gefoltert worden. In der Anhörung hat der Beschwerdefüh- rer jedoch lediglich erklärt, er sei im Jahr 2017 während 10 Monaten (vgl. SEM-act. […]-13/13 F24 und insb. F25 und F26 sowie F73) im Gefängnis gewesen. Dass er damals während der Haft gefoltert und misshandelt wor- den ist, erwähnte er – wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 zutreffend festhält – hingegen mit keinem Wort. Erst nachdem er sich nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung des SEM in psychiatrische Behandlung begeben hatte, sprach er gegenüber seiner Ärztin erstmals davon, dass er damals gefoltert worden sei (vgl. Abklärungsbericht vom
E. 6.3 Zu Recht hat das SEM sodann das vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Ärztin (vgl. Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023, «Ergänzende An- gaben zum Erstgespräch») erstmals geltend gemacht Vorbringen, er habe im Jahr 2015 während einigen Monaten in Q._______ gegen den IS
D-3340/2023 Seite 34 gekämpft, in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 als nachgeschoben und damit als unglaubhaft beurteilt. Die ohnehin widersprüchlich erschei- nenden Erklärungen in der Beschwerde (vgl. ebd. Rechtliche Würdigung,
b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (8) Rückweisungsantrag, S. 21 f.) und der Replik (vgl. ebd. Ziff. 1.3), weshalb der Beschwerdeführer seine angebli- chen Beteiligungen an den Kämpfen gegenüber den Asylbehörden (bisher) nicht erwähnt habe beziehungsweise nicht habe erwähnen können, über- zeugen nicht. Einerseits wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer könne deshalb nicht vorgehalten werden, dass er den Kampfeinsatz in K._______ gegenüber den Asylbehörden verschwiegen habe, weil er wäh- rend der zehnmonatigen Haft im Jahr 2017 Opfer von Folter geworden sei (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (8) Rückweisungsantrag, S. 21 f.). Weshalb es ihm als angebliches Folter- opfer nicht möglich gewesen sein soll, über Ereignisse zu berichten, die mit eben diesem Foltererlebnis in keinem direkten Zusammenhang stehen, ist allerdings nicht nachvollziehbar, und ergibt sich auch nicht aus eingereich- ten ärztlichen Berichten. Andererseits wird (alternativ) geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe über seine Aktivität in Q._______ bis anhin nicht berichtet, aus Angst, dass dies zu seinem Nachteil sein könnte (vgl. Replik Ziff. 1.3 sowie Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023, «Ergänzende Angaben zum Erstgespräch»). Der Beschwerdeführer wurde indessen an- lässlich der Anhörung auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hinge- wiesen (vgl. SEM-act. […]-13/13 F2), wodurch ihm hinlänglich klar sein musste, dass er gegenüber den Asylbehörden des Gastlandes Schweiz, von dem er erwartet, dass es ihm Schutz vor Verfolgung im Heimatland gewährt, alle wichtigen Geschehnisse wahrheitsgemäss und vollständig darzulegen hat, aufgrund derer ihm Asyl zu gewähren sei. Der Beschwer- deführer wie auch seine Rechtsvertretung erklärten am Ende der Anhörung auf die Frage hin, ob es noch Gründe gebe, die noch nicht erwähnt worden seien, welche gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen, beziehungs- weise, ob es noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht an- gesprochen worden und die für die Sachverhaltserstellung wesentlich seien, dass dies nicht der Fall sei (vgl. SEM-act. […]-13/13 F74 und F75). Der Beschwerdeführer bestätigte sodann nach der Rückübersetzung des Protokolls der Anhörung unterschriftlich, dass dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-act. […]-13/13 S. 13). Seine erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Be- teiligung an den Kämpfen gegen den IS ist damit mit erheblichen Zweifeln belastet und damit unglaubhaft. Bezeichnend ist in diesem Zusammen- hang auch, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit den behandeln- den Ärzten vom 7. November 2023 seine angebliche Beteiligung an den
D-3340/2023 Seite 35 Kämpfen gegen den IS offenbar nicht erwähnte und stattdessen wiederum davon berichtete, er sei «ins Kriegsgebiet gegangen, um den Verletzten zu helfen und an sonstigen Hilfsaktionen teilzunehmen. […].» (vgl. Arztbericht
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in Einklang mit dem SEM davon aus, dass weder aufgrund seines Profils noch aus dem von ihm ge- schilderten Gesprächsverlauf mit den Behörden davon auszugehen ist, dass diese ihn tatsächlich als Spion haben anwerben wollen. Es ist wenig plausibel, dass herbeigerufene Geheimdienstbeamte, eine zufällig in eine Polizeikontrolle geratene Person sogleich auffordern, für sie als Spion tätig zu werden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den Ge- sprächsverlauf mit den angeblichen Beamten des Geheimdienstes allen- falls so verstanden hat. Auch die gegenteilige Behauptung in der Be- schwerde sowie das Vorbringen, die Polizei habe den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise zuhause bei den Eltern gesucht, führen zu keiner an- deren Einschätzung. Dass ein solcher Besuch stattgefunden hat, weiss der Beschwerdeführer nur vom Hörensagen und es ist – wie das SEM zu Recht festhält – unklar, aus welchem Grund dieser Besuch überhaupt stattgefun- den hat. Letztlich beruht die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach
D-3340/2023 Seite 36 die Behörden ihn als Spion hätten anwerben wollen und ihm im Falle der Weigerung mit Haft gedroht hätten, auf subjektiven Mutmassungen, nicht aber auf konkreten objektiven Anhaltspunkten, aufgrund derer tatsächlich auf eine dahingehende Absicht der türkischen Behörden zu schliessen wäre. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtspre- chung indessen nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Be- schwerdeführers liegen jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm im Zusammenhang mit den geltend gemachten Versuchen, ihn als Spion anzuwerben, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Die diesbezüglich auf blossen Mutmassun- gen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet.
E. 6.5 Wie schon das SEM festhält, ist durchaus glaubhaft, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Strafverfahren und seines politischen En- gagements bei Personenkontrollen Misstrauen erweckt hat. Zu Recht weist es in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren wür- den.
E. 6.6 Festzuhalten ist weiter, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren anschaulich aufgezeigt wird, in welchem Rah- men und Ausmass der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch tätig ist. Aufgrund der mit Eingabe vom 30. März 2023 eingereichten Fotos ist von einem bloss niederschwelligen Engagement auszugehen und es ist nicht ersichtlich oder anzunehmen, dass die türkischen Behörden von sei- nen Teilnahmen an Demonstrationen oder von seinem Engagement zu- gunsten der Opfer der Erdbeben im Südosten der Türkei vom 6. Februar 2023 überhaupt Kenntnis erlangt haben. Letzteres dürfte von den türki- schen Behörden – wie schon das SEM zutreffend festgehalten hat – ohne- hin kaum als regimekritische Tätigkeit eingeschätzt werden. Eine begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten kann dem Beschwerdeführer daher auch in diesem Zusammenhang nicht attestiert werden.
E. 6.7 Schliesslich stehen die Erwägungen des SEM in der zweiten Vernehm- lassung (vgl. E. 5.6.1) im Einklang mit der Praxis des
D-3340/2023 Seite 37 Bundesverwaltungsgerichts zur Frage von in der Türkei eingeleiteten Er- mittlungsverfahren insbesondere wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgeset- zes (ATG). Die Einwände in der Triplik vom 15. November 2023 sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Ermitt- lungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). Die Ausführungen zur hypothetischen Höhe und Art der dem Be- schwerdeführer angeblich drohenden Strafe (vgl. Beschwerde 4. Rechtli- che Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (1) Ne bis in idem Grund- satz, S. 9 f.) sind daher spekulativ. Der Beschwerdeführer ist zwar im Jahr 2010 – mithin vor nunmehr 15 Jahren – wegen der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration im Rahmen einer Newroz-Feier zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 3600 türkischen Lira verurteilt worden, wobei die Strafe für fünf Jahre aufgeschoben wurde – die Bewährungsfrist ist längst abgelaufen. Vom Vor- wurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation wurde er mit Urteil des (…). Strafgerichts für schwere Straftaten in C._______ vom (…) 2019 hingegen freigesprochen. Insofern handelt es sich beim Be- schwerdeführer in Bezug auf das gegen ihn anhängige Ermittlungsverfah- ren um einen Ersttäter. Er verfügt aufgrund seines wenig exponierten poli- tischen Engagements – sei es in der Türkei, sei es in der Schweiz – auch nicht über ein Profil, das auf eine ausgeprägte oppositionelle Haltung schliessen lässt, weshalb trotz der gegen ihn in der Vergangenheit geführ- ten Verfahren nicht davon auszugehen ist, er stehe bei den türkischen Be- hörden im Ruf einer im Auge zu behaltenden regimefeindlichen Person. Es ist daher nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden könnte, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Hinsichtlich des Ein- wandes in der Beschwerde, der oberste Gerichtshof der Türkei habe in ei- nem Entscheid vom 1. Juni 2023 die Möglichkeit des Aufschubs der Ver- kündung eines Urteils als verfassungswidrig erklärt, ist alsdann festzuhal- ten, dass der türkische Gesetzgeber auf dieses Urteil mit einer Anpassung der Strafprozessordnung (Art. 231 des Gesetzes Nr. 5271), die am 1. Juni 2024 in Kraft trat, reagiert hat, wodurch HAGB-Entscheide weiterhin mög- lich bleiben (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsent- wicklung in der Türkei]).
D-3340/2023 Seite 38
E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach- weisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betrof- fen gewesen ist oder begründete Furcht gehabt hat, er könnte in absehba- rer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften, flücht- lingsrechtlich erheblichen Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er aufgrund der nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Ver- fahren nach seiner Rückkehr zu einer rechtsstaatlich illegitimen bezie- hungsweise mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe ver- urteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.9.1 In der Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 wird ausgeführt (vgl. ebd. unter: Ergänzend zu Ziff. 8), der Beschwerdeführer habe umfang- reiche Verfahrensakten eingereicht. Den Akten sei jedoch nicht zu entneh- men, dass das SEM diese übersetzt hätte. Damit habe es seine Pflicht zur Klärung des Sachverhaltes verletzt. Der Inhalt sei von der früheren Rechts- vertretung (in der Eingabe vom 8. März 2023; Anm. des BVGer [vgl. Bst. B.a)] in wenigen Sätzen wiedergegeben worden. Dies reiche keines- falls aus, um überprüfen zu können, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Sollte der Fall nicht ange- sichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers positiv entschie- den werden können, wäre das Verfahren zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes – insbesondere zur Übersetzung der eingereichten Do- kumente – ans SEM zurückzuweisen.
E. 6.9.2 Der damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat in seiner Eingabe vom 8. März 2023 den Inhalt der eingereichten türkischen Verfah- rensakten erläutert. Das SEM hält bezüglich des Urteils vom (…) 2019, in dem der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terro- ristischen Organisation freigesprochen wurde, sowie des Urteils vom (…) 2010, in dem er wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Geldstrafe von 3.600 TL verurteilt wurde, fest, die eingereichten gerichtlichen Dokumente würden sich auf nicht in Frage gestellte Sachverhalte beziehen. Mitunter erübrigte es sich die in türkischer Sprache eingereichten Verfahrensakten von Amtes wegen in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen oder den Be- schwerdeführer aufzufordern, Übersetzungen derselben einzureichen.
D-3340/2023 Seite 39 Eine Verletzung der Pflicht zur Klärung des Sachverhalts liegt nicht vor. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Übersetzung der eingereich- ten Dokumente fällt daher nicht in Betracht. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-3340/2023 Seite 40 8.2.2 Das SEM weist in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vor- stehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Es ist nicht anzu- nehmen, dass er in dem gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Be- handlung ausgesetzt wird. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen wer- den (vgl. dazu E. 8.3.4–8.3.7). Schliesslich lässt auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-3340/2023 Seite 41 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass selbst un- ter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Kon- flikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Mili- tärputsch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist. Dies gilt auch für die kurdisch gepräg- ten Provinzen im Südosten des Landes (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat zwar nie die Schule besucht, jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – in der Textilbranche gearbeitet und sich als Näher von Kleidern spezialisiert, zuletzt im eigenen Geschäft. Seine wirtschaftliche Situation bezeichnete er als durchschnittlich (vgl. SEM-act. […]-13/13 F14 ff.). Vor seiner Ausreise wohnte er zusammen mit seinen Eltern und den ledigen Geschwistern im eigenen Haus der Familie, wo seine Familienangehörigen immer noch leben. Es ist daher davon auszu- gehen, dass er über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen könnte (vgl. SEM- act. […]-13/13 F8 ff.). 8.3.4 Im mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 9. Juni 2023 wurden beim Beschwerdeführer eine PTBS (ICD-10: F43.1) nach Inhaftie- rung mit wiederholter Folter und psychischer Gewalt sowie politischer Ver- folgung sowie ein Suizidversuch im Jugendalter (ICD-10: X84.9) diagnos- tiziert. Symptomatisch liege ein ausgeprägtes Wiedererleben an die trau- matischen Erfahrungen in Form von Intrusionen (insbesondere an Erleb- nisse während der Inhaftierung) und Albträumen mit Aufschreien im Schlaf, ein Hyperarousal in Form von innerer Unruhe, Anpassung und Schlafstö- rungen mit langer Einschlaflatenz, Aufschrecken nach Albträumen, Mühe mit Leerzeiten, Angst vor einer Ruckführung in die Türkei sowie eine
D-3340/2023 Seite 42 Vermeidung von Polizisten vor. Zudem zeige er kognitive posttraumatische Vermeidungsstrategien, indem er sich abzulenken versuche (in die Stadt gehen), um das Wiedererleben zu vermeiden. Ebenso bestehe ein disso- ziatives Erleben (Umgebung nicht wahrnehmen, sich kognitiv «ausklin- ken»). Weiter weise er eine deprimierte teils dysphorische Grundstimmung auf, die auch zu Konflikten mit anderen Asylsuchenden führe. Die Sorge, dass seiner Familie oder Bekannten in der Türkei etwas angetan werden könnte, belaste ihn sehr. In der Gesamtschau erfülle Herr A._______ (recte: A._______) die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstö- rung. Er berichtete, physische, psychische und emotionale Gewalt wäh- rend der Inhaftierung sowie auch Drohungen nach Entlassung aus dem Gefängnis erlebt zu haben. Eine integrative psychiatrisch-psychotherapeu- tische Therapie sei indiziert. Für eine erfolgsversprechende Behandlung der PTBS brauche es sichere Lebensbedingungen. Im Arztbericht vom
20. Juni 2023 werden diese Erkenntnisse bestätigt und festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Mai 2023 in ambulanter Behand- lung befinde. Im Arztbericht vom 11. November 2023 wird eine PTBS (ICD- 10: F43.1), Eigenanamnestisch Suizidversuch als 18-jähriger (ICD-10. Z91.5), Opfer von politischer Verfolgung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit (ICD-10: Z65.5) sowie Vernachlässigung in der Kindheit, keine Schulbil- dung (ICD-10 Z62.5) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 3. August 2023 in einer wöchentlichen kognitiv-behavioraler Psy- chotherapie (Einzelsetting). 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar einzustufen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Davon kann im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Unter Hinweis auf die Aus- führungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 zur me- dizinischen Versorgungslage in der Türkei (vgl. E. 5.3.3) und mangels an- derweitiger konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer seine psychische Erkrankung auch in der Türkei, wo lan- desweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationä- ren als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychophar- maka zur Verfügung stehen, behandeln lassen kann (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7254/2023 vom 21. Mai 2025 E. 9.3.4, D-6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4, E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 9.3.5, D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 und E-7042/2023 vom
D-3340/2023 Seite 43
29. Oktober 2024 E. 9.4.3). Das SEM fügt in seiner Vernehmlassung vom
19. Juli 2023 in diesem Zusammenhang an, da der Auslöser für seine psy- chischen Beschwerden, namentlich die zehnmonatige Haft mit angeblicher Foltererfahrung im Jahr 2017, mindestens fünf Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden habe, wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich bereits im Heimatstaat psychologisch helfen zu lassen (vgl. E. 5.3.2). Dies scheint er denn auch bereits vor seiner Ausreise getan zu haben. Gemäss den Ausführungen im Referenzschreiben seines türkischen Anwalts (vgl. Bst. I), der sich darin offenbar auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt, hat dieser sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2017 einer psychologischen Behandlung unterzogen und versucht, sein normales Leben wieder aufzunehmen und in das Geschäftsleben ein- zusteigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er psychologische Unterstüt- zung nicht erneut in Anspruch nehmen können soll, sollte er inskünftig auf solche angewiesen sein. Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Erwä- gungen des SEM in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 verwiesen wer- den (vgl. E. 5.3.3). Ergänzend festzuhalten bleibt, dass nach Rechtspre- chung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidali- tät kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom
10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4 mit Hinweis auf Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. Ap- ril 2021 E. 10.1 und F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). 8.3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenz- bedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 8.3.7 Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2023 er- klärte der Beschwerdeführer, gefragt, wie es ihm heute gehe, es gehe ihm gut, wunderbar (vgl. SEM-act. […]-13/13 F3). Im weiteren Verlauf der An- hörung machte er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und er- wähnte auch nicht, dass er sich in der Türkei nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2017 einer psychologischen Behandlung unterzogen habe. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 9. Juni 2023 geht hervor, dass er sich erst nach Erlass der erstinstanzlichen Ver- fügung in psychiatrische Behandlung begeben hat. Bei dieser Sachlage kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe seine Abklärungspflicht verletzt. Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereich- ten ärztlichen Berichte, steht zudem fest, unter welchen psychischen
D-3340/2023 Seite 44 Problemen der Beschwerdeführer leidet und das SEM hatte Gelegenheit in seinen Vernehmlassungen dazu Stellung zu nehmen, wovon es in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 ausführlich Gebrauch gemacht hat. Es besteht mithin kein Anlass, die Sache zu weiteren Abklärungen der ge- sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist abzuweisen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. Juli 2023 gutgeheissen wurde, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Nachdem Rechtsanwalt MLaw Dominik Züsli dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist ihm ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurich- ten. In der Kostennote vom 15. November 2023 wird ein Aufwand von 13.25 Stunden geltend gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die in der Kostennote aufgeführte Notiz «Kenntnisnahme Duplik, Triplik an BVGer» von 3 Stunden – ist jedoch als überhöht zu erachten. Vermu- tungsweise muss es sich um einen Kanzleifehler handeln und sich der Auf- wand für die erwähnte Notiz auf 0.3 Stunden belaufen. Der Aufwand ist
D-3340/2023 Seite 45 demnach auf 10.5 Stunden zu reduzieren. Wie in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2023 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von einem Stundenansatz von Fr. 220.– auszugehen. 10.3 In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das SEM weist in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Es ist nicht anzunehmen, dass er in dem gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 8.3.4-8.3.7). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat zwar nie die Schule besucht, jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - in der Textilbranche gearbeitet und sich als Näher von Kleidern spezialisiert, zuletzt im eigenen Geschäft. Seine wirtschaftliche Situation bezeichnete er als durchschnittlich (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F14 ff.). Vor seiner Ausreise wohnte er zusammen mit seinen Eltern und den ledigen Geschwistern im eigenen Haus der Familie, wo seine Familienangehörigen immer noch leben. Es ist daher davon auszugehen, dass er über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen könnte (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F8 ff.).
E. 8.3.4 Im mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 9. Juni 2023 wurden beim Beschwerdeführer eine PTBS (ICD-10: F43.1) nach Inhaftierung mit wiederholter Folter und psychischer Gewalt sowie politischer Verfolgung sowie ein Suizidversuch im Jugendalter (ICD-10: X84.9) diagnostiziert. Symptomatisch liege ein ausgeprägtes Wiedererleben an die traumatischen Erfahrungen in Form von Intrusionen (insbesondere an Erlebnisse während der Inhaftierung) und Albträumen mit Aufschreien im Schlaf, ein Hyperarousal in Form von innerer Unruhe, Anpassung und Schlafstörungen mit langer Einschlaflatenz, Aufschrecken nach Albträumen, Mühe mit Leerzeiten, Angst vor einer Ruckführung in die Türkei sowie eine Vermeidung von Polizisten vor. Zudem zeige er kognitive posttraumatische Vermeidungsstrategien, indem er sich abzulenken versuche (in die Stadt gehen), um das Wiedererleben zu vermeiden. Ebenso bestehe ein dissoziatives Erleben (Umgebung nicht wahrnehmen, sich kognitiv «ausklinken»). Weiter weise er eine deprimierte teils dysphorische Grundstimmung auf, die auch zu Konflikten mit anderen Asylsuchenden führe. Die Sorge, dass seiner Familie oder Bekannten in der Türkei etwas angetan werden könnte, belaste ihn sehr. In der Gesamtschau erfülle Herr A._______ (recte: A._______) die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Er berichtete, physische, psychische und emotionale Gewalt während der Inhaftierung sowie auch Drohungen nach Entlassung aus dem Gefängnis erlebt zu haben. Eine integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie sei indiziert. Für eine erfolgsversprechende Behandlung der PTBS brauche es sichere Lebensbedingungen. Im Arztbericht vom 20. Juni 2023 werden diese Erkenntnisse bestätigt und festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Mai 2023 in ambulanter Behandlung befinde. Im Arztbericht vom 11. November 2023 wird eine PTBS (ICD-10: F43.1), Eigenanamnestisch Suizidversuch als 18-jähriger (ICD-10. Z91.5), Opfer von politischer Verfolgung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit (ICD-10: Z65.5) sowie Vernachlässigung in der Kindheit, keine Schulbildung (ICD-10 Z62.5) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 3. August 2023 in einer wöchentlichen kognitiv-behavioraler Psychotherapie (Einzelsetting).
E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar einzustufen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Davon kann im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei (vgl. E. 5.3.3) und mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung auch in der Türkei, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen, behandeln lassen kann (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7254/2023 vom 21. Mai 2025 E. 9.3.4, D-6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4, E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 9.3.5, D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 und E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3). Das SEM fügt in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 in diesem Zusammenhang an, da der Auslöser für seine psychischen Beschwerden, namentlich die zehnmonatige Haft mit angeblicher Foltererfahrung im Jahr 2017, mindestens fünf Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden habe, wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich bereits im Heimatstaat psychologisch helfen zu lassen (vgl. E. 5.3.2). Dies scheint er denn auch bereits vor seiner Ausreise getan zu haben. Gemäss den Ausführungen im Referenzschreiben seines türkischen Anwalts (vgl. Bst. I), der sich darin offenbar auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt, hat dieser sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2017 einer psychologischen Behandlung unterzogen und versucht, sein normales Leben wieder aufzunehmen und in das Geschäftsleben einzusteigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er psychologische Unterstützung nicht erneut in Anspruch nehmen können soll, sollte er inskünftig auf solche angewiesen sein. Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 verwiesen werden (vgl. E. 5.3.3). Ergänzend festzuhalten bleibt, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4 mit Hinweis auf Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2).
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.
E. 8.3.7 Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2023 erklärte der Beschwerdeführer, gefragt, wie es ihm heute gehe, es gehe ihm gut, wunderbar (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F3). Im weiteren Verlauf der Anhörung machte er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und erwähnte auch nicht, dass er sich in der Türkei nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2017 einer psychologischen Behandlung unterzogen habe. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 9. Juni 2023 geht hervor, dass er sich erst nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in psychiatrische Behandlung begeben hat. Bei dieser Sachlage kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe seine Abklärungspflicht verletzt. Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte, steht zudem fest, unter welchen psychischen Problemen der Beschwerdeführer leidet und das SEM hatte Gelegenheit in seinen Vernehmlassungen dazu Stellung zu nehmen, wovon es in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 ausführlich Gebrauch gemacht hat. Es besteht mithin kein Anlass, die Sache zu weiteren Abklärungen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist abzuweisen.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Juni 2023, «Ergänzende Angaben zum Erstgespräch»), was dann an- schliessend im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde 12. Juni 2023 geltend gemacht wurde. Ebenso erwähnte er in der Anhörung nie, er sei seit seiner Jugend immer wieder kurzzeitig inhaftiert und dabei misshandelt und gefoltert worden. Solches deutete er erstmals gegenüber den behan- delnden Ärzten in einem Gespräch vom 7. November 2023 an, wo er ge- mäss ärztlichem Bericht offenbar neben Schlägen, Beschimpfungen und Schuldzuweisungen erwähnt haben soll, dass er erstmals 2004 an einer Newroz-Nacht-Feier festgenommen worden und eine Nacht in
D-3340/2023 Seite 33 Polizeigewahrsam geblieben sei. Dass es danach immer wieder zu weite- ren Festnahmen gekommen ist, ergibt sich aus dem Arztbericht allerdings nicht (vgl. Arztbericht vom 11. November 2023). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die während der Untersu- chungshaft im Jahr 2017 angeblich erlittene Folter und Misshandlung so- wie die seit der Jugend immer wieder kurzzeitig erfolgten Inhaftierungen und die dabei erlittenen Misshandlungen nicht an der Anhörung durch das SEM, sondern erst gegenüber den nach Erlass des erstinstanzlichen Ent- scheids konsultierten Ärzten beziehungsweise im Rahmen des Beschwer- deverfahrens erwähnt, erweckt unweigerlich den Eindruck, es werde ver- sucht, den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sach- verhalt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich punktuell zu ergänzen, um diesem flüchtlingsrechtlich mehr Gewicht zu verleihen. Die entsprechenden Vorbringen erweisen sich indessen als nachgeschoben und mithin als unglaubhaft. Es erübrigt sich deshalb, auf den in der Be- schwerde in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, der Politmalus liege nicht primär in der Dauer der einzelnen Inhaftierungen, sondern darin, dass er überhaupt wiederholt von der Polizei angehalten, beschimpft, miss- handelt und gefoltert worden sei, einzugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaff- neten Terrororganisation mit Urteil des (…). Strafgerichts für schwere Straf- taten in C._______ vom (…) 2019 freigesprochen wurde. Der Umstand, dass er im Rahmen des dem Urteil vorangegangenen Ermittlungsverfah- rens zehn Monate (unschuldig) in Untersuchungshaft verbringen musste, ist zwar bedauerlich. Die Asylgewährung in der Schweiz dient jedoch nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht im Heimatland, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Hinsichtlich der durch Untersuchungshaft erlittene Unbill, muss sich der Beschwerdeführer an die türkischen Behörden wenden, was er gemäss der von ihm gegen- über den behandelnden Ärzten anlässlich der Sitzung vom 7. November 2023 gemachten Erklärung, wonach er den türkischen Staat eingeklagt habe, um eine Genugtuung für die 10 Monate zu erhalten, die er unschul- dig im Gefängnis habe verbringen müssen, offenbar bereits getan hat.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. Juli 2023 gutgeheissen wurde, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Nachdem Rechtsanwalt MLaw Dominik Züsli dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist ihm ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 15. November 2023 wird ein Aufwand von 13.25 Stunden geltend gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die in der Kostennote aufgeführte Notiz «Kenntnisnahme Duplik, Triplik an BVGer» von 3 Stunden - ist jedoch als überhöht zu erachten. Vermutungsweise muss es sich um einen Kanzleifehler handeln und sich der Aufwand für die erwähnte Notiz auf 0.3 Stunden belaufen. Der Aufwand ist demnach auf 10.5 Stunden zu reduzieren. Wie in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2023 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen.
E. 10.3 In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'310.-. Dieser Betrag ist dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'310.–. Dieser Betrag ist dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3340/2023 Seite 46
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichts- kasse in der Höhe von Fr. 2'310.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3340/2023 law/blp Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Januar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 8. März 2023 reichte die vom Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 bevollmächtigte Rechtsvertretung beim SEM folgende Beweismittel in Kopie ein,
- ein Vernehmungsprotokoll des (...). Friedensrichtersamts C._______ vom (...).2018,
- eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom (...).2018,
- ein Urteil des (...). Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom (...).2019,
- ein Urteil des (...). Strafgerichts erster lnstanz in D._______ (C._______) vom (...).2010, und führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei mit der Begründung verhaftet worden, es bestehe der dringende Verdacht, dass er sich der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation schuldig gemacht habe. In der Anklageschrift werde ihm dies denn auch vorgeworfen. Mit Urteil vom 1. November 2019 sei er sodann vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation freigesprochen worden. Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration (Newroz - Nationaler traditioneller Feiertag für Kurden; Anmerkung BVGer) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Geldstrafe von 3.600 TL verurteilt worden, wobei die Strafe für 5 Jahre aufgeschoben worden sei. Weiter reichte die Rechtsvertretung folgende Dokumente ein,
- eine Bescheinigung des Büros der politischen Parteien der Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 aktives Mitglied der Partei der Volksdemokratie sei,
- ein Schreiben der Demokratischen Volkspartei Bezirkspräsidentschaft E._______ vom 01.12.2022, und erklärte dazu, der Beschwerdeführer habe bei den Kommunalwahlen 2014 aktiv in der Stadtteilkommission der Partei mitgearbeitet, bei den Wahlen 2018 habe er in der Wanderkommission mitgewirkt, und er habe bei den Kommunalwahlen 2019 aktiv mitgewirkt und auch sonst an allen Parteiaktivitäten teilgenommen. B.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. März 2023 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. B.c Mit Eingabe vom 30. März 2023 reichte die Rechtsvertretung fünf Fotos des Beschwerdeführers, die ihn bei seinen politischen Aktivitäten in B._______ zeigen, zu den Akten. B.d Am 5. April 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 17. Januar 2023 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 12. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihn wegen subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-ordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das SEM sei weiter anzuweisen, dem Schreibenden die Akten des Beschwerdeführers zuzustellen und es sei nach Erhalt der Akten eine Nachfrist zur Überarbeitung der Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerde lagen die Vollmacht vom 25. Mai 2023 und die Substitutionsvollmacht an den rubrizierten Rechtsvertreter vom 20. April 2023, die angefochtene Verfügung, ein Akteneinsichtsgesuch an die RBS B._______ vom 31. Mai 2023, ein Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 10. Juni 2023 und ein mit «Abklärung im Rahmen der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie ab 30.05.2023» betitelter Arztbericht der (...) vom 9. Juni 2023 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Juni 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte das SEM unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift und einer Kopie deren Beilage 4 (Akteneinsichtsgesuch vom 10. Juni 2023) auf, dem Beschwerdeführer bis am 10. Juli 2023 Einsicht in die Asylakten zu gewähren. Den Beschwerdeführer forderte er auf, innert 15 Tagen nach Gewährung der Akteneinsicht eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall werde aufgrund der bestehenden Aktenlage über die weiteren Anträge entschieden. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 20. Juli 2023 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig ersuchte er das SEM, bis zum 20. Juli 2023 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung vom 14. Juli 2023 sowie als Beweismittel ein Referenzschreiben samt Übersetzung und die Vollmacht des Anwalts des Beschwerdeführers in der Türkei ein. J. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. K. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Replik gesetzt. L. Mit Replik vom 8. August 2023 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung und reichte mehrere Arztberichte der (...) (den bereits mit der Beschwerde eingereichten Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 nunmehr inklusive zusätzlichen Angaben zum Erstgespräch mit dem Titel «Ergänzende Angaben zum Erstgespräch», Austrittsbericht vom 16. Juni 2023, Psychiatrischer Bericht Abklärung Indikation Wohnform [vom 10.05.2023]) vom 20. Juni 2023 sowie Übersetzungen der bisher eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. I.) ein. M. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichte der Rechtsvertreter Verfahrensunterlagen aus der Türkei inklusive Übersetzungen ein, die der Beschwerdeführer von seinem Anwalt in der Türkei erhalten habe. N. Mit Verfügung vom 12. September 2023 stellte der Instruktionsrichter dem SEM eine Kopie der Replik und eine Kopie der Eingabe vom 6. September 2023 zu und gab ihm die Gelegenheit, bis zum 27. September 2023 eine Duplik einzureichen. O. Das SEM reichte mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 innert erstreckter Frist eine zweite Vernehmlassung ein. P. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der zweiten Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Triplik gesetzt. Q. Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte der Rechtsvertreter unter Beilage seiner Honorarnote vom 15. November 2023 eine Stellungnahme ein. R. Mit Eingabe vom 21. November 2023 reichte der Rechtsvertreter einen aktualisierten Arztbericht von Dr. med. F._______ und Lic. phil G._______ vom 11. November 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung und die eingereichten Beweismittel bei der Beurteilung des Asylgesuches im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus (vgl. a.a.O. Ziff. I 2.): 4.2 Der Beschwerdeführer sei Kurde aus C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und ledigen Geschwistern ein gemeinsames Haus bewohnt habe. Ein Bruder lebe in H._______, zwei verheiratete Brüder an anderer Adresse in C._______ und ein verheirateter Bruder in I._______. Er sei ledig und kinderlos. Seine Familie stamme ursprünglich aus J._______. Die Schule habe er nie besucht. Gearbeitet habe er im Textilbereich, früher als Angestellter, zuletzt im eigenen Geschäft. Er sei spezialisiert auf das Nähen von Kleidern. Seine finanzielle Situation sei durchschnittlich gewesen. Er habe sich seit seinem 17./18. Altersjahr im Jugendflügel der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker; Anm. des BVGer) engagiert. Bei den Wahlen im Jahr 2014 habe er die Wahlkästen beobachtet, sei am Stand gestanden, habe Broschüren verteilt, um für ihre Stimme zu werben, habe im Namen der HDP Familienangehörige von inhaftierten HDP-Mitgliedern besucht und an Presseerklärungen der HDP teilgenommen. Früher sei er einmal Mitglied der HDP gewesen, dann lange nicht mehr und seit zwei Jahren sei er wieder offiziell registriertes Mitglied der Partei. Im Jahr 2010 sei er wegen der Teilnahme an einer nicht bewil-ligten Demonstration im Rahmen einer Newroz-Feier zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 3600 türkischen Lira verurteilt worden. Die Strafe sei für fünf Jahre aufgeschoben worden. Ungefähr im Jahr 2015 sei er während des K._______-Krieges mit dem Jugendflügel der HDP für zwei Wochen an die (...) L._______ gegangen, um den Flüchtlingen zu helfen. Er habe geholfen, Essen zu verteilen und Verletzte zu versorgen. Auch habe er an Protestmärschen teilgenommen. Wegen dieses zweiwöchigen Einsatzes sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden und er sei wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation im Jahr 2017 während zehn Monaten in Haft gewesen. Von diesem Vorwurf sei er schliesslich mit Urteil des (...). Strafgerichts für schwere Straftaten in C._______ am (...) 2019 freigesprochen worden. Wegen seiner früheren Strafverfahren sei er jedes Mal, wenn er in C._______ in eine Ausweiskontrolle der Polizei geraten sei, schikaniert worden. Die Behörden hätten ihn dann jeweils mit seinen früheren Strafverfahren konfrontiert, ihn beleidigt, beschimpft und bisweilen geohrfeigt. Bei einer Strassenkontrolle durch zivile Polizisten vor etwa einem Jahr sei er von diesen aufgefordert worden, mit ihnen einen Tee zu trinken. Sie hätten dann mit ihm ein Gespräch geführt, um seine Denkweise herauszufinden. Als er etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus der Türkei in M._______ (Provinz N._______) Strandferien gemacht habe, sei er in eine Polizeikontrolle geraten. Die Polizisten hätten - nachdem sie wahrscheinlich seine Akte gesehen hätten - andere Polizisten kontaktiert, die sich ihm als Mitarbeiter des Geheimdienstes vorgestellt hätten. Diese hätten ihn mit seinen früheren Strafverfahren konfrontiert und dabei versucht, ihn einzuschüchtern. Sie hätten absurde Fragen gestellt wie, ob er einen Anschlag geplant habe. Ebenfalls hätten sie ihn mit seiner HDP-Mitgliedschaft konfrontiert. Am Ende der Unterhaltung hätten ihm die Mitarbeiter des Geheimdienstes gesagt, dass sich ein Kollege in C._______ bei ihm (dem Beschwerdeführer) melden werde, um mit ihm die Details zu besprechen. Damit hätten sie ihn als Spion gewinnen wollen. Er habe darauf erwidert, dass dieser Kollege gar nicht versuchen solle, ihn zu kontaktieren. Daraufhin sei er beleidigt und geohrfeigt worden, danach hätten sie ihn gehen lassen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er seinen Heimatstaat zirka im September 2022 verlassen und habe sich etwa vier Monate in O._______ aufgehalten. Als er in P._______ gewesen sei, habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Polizei - obwohl kein Festnahmebefehl gegen ihn vorliege - bei ihm zu Hause nach ihm gefragt habe, ohne aber einen Grund dafür zu nennen. Seine Mutter habe der Polizei gesagt, dass er ins Ausland gegangen sei. In der Schweiz habe er an einer Newroz-Feier sowie an einem Marsch für den kurdischen Führer Abdullah Öcalan teilgenommen und er habe mitgeholfen, Güter für die Erdbebenopfer zu sammeln. 5. 5.1 5.1.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 5.1.2 Im Einzelnen führt es aus, hinsichtlich der Frage, ob seine Furcht angesichts der zwei früheren Strafverfahren trotz bedingter Verurteilung im Jahr 2010 mit zwischenzeitlicher Verfristung (2015) sowie einem Freispruch im Jahr 2019 und des über ihn allenfalls bestehenden Datenblattes als begründet einzustufen sei, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und deswegen dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne, sobald sie diese verbüsst habe. An diesem Grundsatz vermöge auch ein allenfalls bestehendes Datenblatt nichts zu ändern. Ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen würden jedoch häufig auch nach einer Strafverbüssung als verdächtig gelten und hätten daher oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene oder Personen mit einem Datenblatt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich seit seiner Jugend in der HDP engagiert habe. Früher sei er einmal Mitglied der HDP gewesen, dann lange nicht mehr und seit zwei Jahren sei er wieder offiziell registriertes Mitglied der Partei. Die HDP sei in der Türkei eine legale Partei und sei in den Augen des türkischen Staates keine Terrororganisation. Er habe zwar angegeben, dass er mit der Jugendorganisation der HDP an einem zweiwöchigen Einsatz in L._______ anlässlich der Schlacht um K._______ teilgenommen habe, wobei er sich um die Flüchtlinge gekümmert und an Protestmärschen teilgenommen habe. In Folge dessen sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verdachtes der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eröffnet worden und er im Jahr 2017 während zehn Monaten in Haft gewesen. Von diesem Vorwurf sei er jedoch mit Urteil vom (...) 2019 freigesprochen worden. Er sei zudem nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, sondern lediglich sehr niederschwellig, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er deswegen (erneut) in Haft genommen werden könnte. Überdies gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass die Polizei oder der Geheimdienst gezielt nach ihm gesucht habe. Vielmehr sei er hin und wieder zufälliger-weise im öffentlichen Raum in Ausweiskontrollen gekommen. Die Polizeibehörden hätten anlässlich dieser Ausweiskontrollen Kenntnis von seinen früheren Strafverfahren, seiner offiziell registrierten HDP-Mitgliedschaft und seiner kurdischen Identität erhalten. Aufgrund dieser Umstände sei er bei diesen Ausweiskontrollen schikaniert, bisweilen beschimpft oder eingeschüchtert worden. Es möge zwar sein, dass er als ethnischer Kurde vermehrt von der Polizei im öffentlichen Raum kontrolliert worden sei und ihm gegenüber wegen seiner früheren Strafverfahren und seiner offiziellen HDP-Mitgliedschaft mehr Misstrauen entgegengebracht worden sei. Dies habe er mit seiner Bemerkung, wonach man in der Türkei Schwierigkeiten habe, wenn man für die HDP sei oder Kurde sei, überdies selbst festgestellt. Es sei zwar bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Andererseits würden die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung nicht den Schluss zulassen, dass seitens des türkischen Regimes eine konkrete Verfolgungsabsicht bestehe und er erneut strafverfolgt oder inhaftiert werden würde. Vielmehr seien die von ihm geschilderten Erlebnisse - insbesondere im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle in M._______ (Provinz N._______) - als Einschüchterungsversuche einzelner Beamter anzusehen. So habe er zu diesem Vorfall ebenfalls festgestellt, dass die Beamten selbst gemerkt hätten, dass sie keine Beweise gegen ihn hätten, weshalb sie ihn dann hätten gehen lassen. Auch seine Behauptung, die Behörden respektive der Geheimdienst habe ihn als Spion gewinnen wollen, finde in den Akten keine Stütze. Aufgrund seines Profils sei es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden ernsthaft beabsichtigt hätten, ihn als Spion zu gewinnen. Er sei nur sehr niederschwellig in der HDP aktiv. Ferner weise er einen tiefen Bildungsgrad auf und könne nicht gut lesen und schreiben, was seine Arbeit als Spion zusätzlich einschränke. Überdies habe er nicht einmal Kenntnis davon, was sein Vater, der sich ebenfalls politisch engagiere, in der HDP konkret mache. Darüber hinaus bestehe auch aufgrund des Wortlautes zu den angeblichen Versuchen der Behörden, ihn als Spion zu gewinnen, wohl kaum eine ernsthafte Absicht der Behörden, ihn tatsächlich als Spion der HDP zu gewinnen. So habe er angegeben, die Beamten in M._______ hätten ihm beim Gehen gesagt, dass sich ein Kollege bei ihm in C._______ melden werde, um mit ihm die Details zu besprechen. Daraus habe er geschlossen, dass die Behörden ihn als Spion hätten gewinnen wollen. Eine ernsthafte Absicht der Behörden lasse sich jedoch alleine aus diesen Worten nicht ableiten. Vielmehr seien diese von ihm geschilderten Äusserungen der Behörden als Teil ihrer Einschüchterungsversuche zu verstehen, die sich in seiner strafrechtlichen Vergangenheit, seiner HDP-Mitgliedschaft und seiner kurdischen Identität begründen liessen. Gleiches gelte überdies für den Vorfall, als er etwa ein Jahr zuvor anlässlich einer Ausweiskontrolle in C._______ durch zivile Polizisten von diesen zu einem Tee eingeladen worden sei, um dabei mittels eines Gesprächs seine Denkweise herauszufinden. Sodann bleibe auch das Motiv des nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause erfolgten Besuchs der Polizei ungeklärt. Es würden sich aber auch daraus keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ergeben. Die von ihm erlittenen Schikanen würden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile darstellen. Zudem lägen keine besonderen Umstände vor, die seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als begründet erscheinen lassen würden. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinen früheren Strafverfahren oder dem über ihn allenfalls bestehenden Datenblatt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen werden könnte. An dieser Einschätzung würden auch die dazu eingereichten gerichtlichen Dokumente zu den beiden abgeschlossenen Strafverfahren nichts ändern, zumal sich diese lediglich auf den Sachverhalt beziehen würden, der vorliegend nicht in Frage gestellt worden sei und aus dem sich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten lasse. 5.1.3 Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus geltend gemacht, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch bestätigt habe. Namentlich habe er an einer Newroz-Feier sowie an einem Marsch für den kurdischen Führer Abdullah Öcalan teilgenommen und mitgeholfen, Güter für die Erdbebenopfer zu sammeln. Dazu habe er fünf Fotos eingereicht. Es handle sich dabei um Privataufnahmen. Auf drei der Fotos sei er vor einem Stand des «Kurdistan Roter Halbmond Schweiz» zwecks Sammelaktion für Erdbebenopfer zu sehen. Auf den beiden anderen Fotos (darunter ein Selfie) stehe er in einer Menge einer Protestkundgebung. Weder aus den Fotos - so die Vorinstanz - noch aus seinen Angaben zum bisherigen politischen Engagement gehe hervor, dass er in der Protestkundgebung eine herausragende Rolle innegehabt habe. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass das türkische Regime wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz nun ein besonderes Interesse an seiner Person haben könnte, denn es handle sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement übersteige die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. Überdies habe der türkische Präsident Erdo an in den elf von den erdbebenbetroffenen Provinzen den Ausnahmezustand verhängt, womit der Umstand, dass der Beschwerdeführer mitgeholfen habe, Güter für die Erdbebenopfer zu sammeln, sicherlich nicht als regimekritische Aktivität aufgefasst werden dürfte. In diesem Sinne seien seine diesbezüglichen Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.1.4 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter anderem weiter fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Im Einzelnen führt es aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20), die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheine lassen würde. Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) verhängt. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, das nicht von den Erdbeben betroffen sei. Er habe vor der Ausreise zusammen mit seinen Eltern und ledigen Geschwistern ein eigenes Haus in C._______ bewohnt. Seine Familienangehörigen würden immer noch dort leben. Somit könne er dorthin zurückkehren, womit eine gesicherte Wohnsituation gegeben sei. Er habe zwar nie die Schule besucht, jedoch zeitlebens in der Textilbranche gearbeitet und sich als Näher von Kleidern spezialisiert, zuletzt im eigenen Geschäft. Seine wirtschaftliche Situation habe er als durchschnittlich bezeichnet. Er habe somit eine solide Grundlage (Beruf, eigenes Geschäft), um sich nach seiner Rückkehr wieder beruflich zu integrieren. Somit würden weder seine persönliche wirtschaftliche Situation noch seine Arbeitserfahrung gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG könne der Vollzug für Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund einer medizinischen Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sei nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führen würde. Derzeit bestehe in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 vermöge indessen für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenzustehen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Solche konkreten Hinweise würden sich indessen vorliegend weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben. Er sei mit seinen (...) Jahren ein noch relativ junger Mann und bei guter Gesundheit. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz stelle auf den Grundsatz «ne bis in idem» ab und begründe damit, dass der Beschwerdeführer keinen Grund mehr habe, sich vor zukünftiger Verfolgung zu fürchten, da er freigesprochen worden sei. Damit verkenne sie, dass es sich bei der Türkei nicht um einen fairen Rechtsstaat handle und insbesondere Kurden und Kurdinnen, nicht mit der Wahrung ihrer Verfahrensrechte rechnen könnten. Es sei notorisch, dass die Türkei willkürlich gegen diese Bevölkerungsgruppe vorgehe. In den letzten Jahren habe sich die allgemeine Lage für die ethnische Gruppe der Kurden weiter drastisch verschlechtert. Dies gelte insbesondere für politisch aktive Personen wie den Beschwerdeführer, der seit Jahren Mitglied der HDP sei, einer linksgerichteten politischen Partei, welche sich insbesondere für die kurdischen Minderheits- sowie Frauenrechte einsetze. Durch die prokurdische Ausrichtung und potenziellen Verbindungen zur PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Anm. des BVGer) würden seit Jahren zahlreiche Prozesse gegen HDP-Mitglieder laufen. Seit September 2020, als in einer erneuten Verhaftungswelle zahlreiche HDP-Politiker festgenommen worden seien, würden die Repressionen gegen die HDP weiter anziehen. Im März 2021 habe der türkische Generalstaatsanwalt gar einen Verbotsantrag wegen «terroristischer Aktivitäten» gegen die HDP beim Verfassungsgericht eingereicht. Auch aktuell setze die Regierungskoalition ihre Kampagne zur Kriminalisierung der oppositionellen HDP fort. Zahlreiche HDP-Abgeordnete würden Haftstrafen verbüssen oder in Untersuchungshaft sitzen, nachdem sie wegen ihrer legitimen und gewaltfreien politischen Aktivitäten - darunter Reden und die Veröffentlichung von Beiträgen in den sozialen Medien - wegen Terrorismus verfolgt beziehungsweise verurteilt worden seien. Darunter auch die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta und Figen Yüksekda , die seit dem 4. November 2016 inhaftiert seien, obwohl der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Anm. des BVGer) in einem Urteil aus dem Jahr 2020 die sofortige Freilassung von Demirta angeordnet habe. Im Vorfeld der Wahlen 2023 sei die Kontrolle über Online-Nachrichtendienste und die Sozialen Medien durch ein neues Gesetzespaket der Regierung weiter verschärft worden, indem der vage und sehr weit gefasste Straftatbestand der «Verbreitung falscher Informationen» mit einer ein- bis dreijährigen Haftstrafe eingeführt worden sei. Bereits vor dieser Verschärfung seien jedes Jahr Tausende von Menschen wegen ihrer Beiträge in den sozialen Medien verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden, unter anderem wegen Verleumdung, Beleidigung des Präsidenten, Schüren von Hass oder Verbreitung von terroristischer Propaganda. Da sich die HDP als einzig akzeptierte Partei öffentlich gegen das Regime von Erdo an ausspreche, könne bereits die Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Partei wegen (angeblichen) Terrorismus bestraft werden, wobei die Strafmasse bis zu zehn Jahre Gefängnis erreichen könnten. Bereits das Teilen und Liken von kritischen Inhalten auf Facebook und ähnlichen Social-Media-Kanälen könne gemäss dem Antiterrorgesetz Nr. 3713 Art. 7(2) als Propaganda für eine terroristische Organisation mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden, wobei diese Strafe abermals um die Hälfte heraufzusetzen sei, sofern es sich um Massenmedien handle. Die Anti-Terror-Gesetzgebung in der Türkei enthalte eine inakzeptabel breite Definition von als terroristisch eingestuften Aktivitäten, wodurch es nicht nur an dem vom internationalen Menschenrechtsschutz geforderten Mass an Rechtssicherheit fehle, sondern auch die Rechte auf freie Meinungsäusserung, Vereinigungsfreiheit und politische Beteiligung drastisch eingeschränkt würden. Insbesondere die Definition von Terrorismus und terroristischen Straftätern in Art. 1 und 2 würden in Kombination mit Art. 7 (2) des Antiterrorgesetzes die Kriminalisierung legitimer Meinungsäusserungen und Handlungen ermöglichen. Die relevanten Normen würden sodann regelmässig gegen Einzelpersonen angewandt, die politische Ideen vertreten würden, welche von der Regierung als «terroristisch» bezeichnet würden, in Wahrheit jedoch lediglich regierungskritisch seien. Die staatliche Strafverfolgung werde flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus politischen Gründen, insbesondere zur Einschüchterung politischer Oppositioneller, erfolge. Bereits in seinem Leitentscheid BVGE 2013/25 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass bei der strafrechtlichen Verfolgung einer politisch aktiven Person durch die türkischen Behörden nicht mehr von einer legitimen Strafverfolgung durch den Staat gesprochen werden könne (sogenannter Politmalus), da die betroffene Person aufgrund ihrer politischen Haltung und ihrer rechtsstaatlich legitimen politischen Aktivitäten verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann das Vorliegen einer objektiv nachvollziehbaren und im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG relevanten Furcht bejaht. Auch nach der aktuellen bundesverwaltungsrechtlichen Praxis sei davon auszugehen, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei die Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hätten. Das Bundesverwaltungsgericht stufe unter anderem das türkische Antiterrorgesetz als problematisch ein, da die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen würden, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und auf dieser Grundlage verfolgt werden könnten. Fingierte Terrorismus-Anklagen sowie die übermässig langen und willkürlichen Inhaftierungen seien in der Türkei an der Tagesordnung und da auch die türkische Justiz dem politischen Druck ausgesetzt sei, sei eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch verunmöglicht. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei aufgrund seiner kurdischen Ethnie bereits vor seiner Ausreise starker Diskriminierung ausgesetzt, inhaftiert und gefoltert worden. Seine strafrechtliche Vergangenheit habe dabei jeweils eine zentrale Rolle gespielt. Diese könne nicht durch Anrufung des Grundsatzes «ne bis in idem» ausser Acht gelassen werden. Vielmehr verfüge der Beschwerdeführer angesichts seiner politischen Aktivitäten und der daraus resultierenden willkürlichen Inhaftierungen, Strafverfolgung und der Folter gerade über ein Profil, welches über das hinausgehe, was Kurden im Allgemeinen zu ertragen hätten. Die Vorinstanz verkenne mit ihrer Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung zu werten seien. Weder seine Ethnie noch die abgeurteilten Strafverfahren könnten als gesonderter Punkt seiner Biographie beurteilt und dann jeweils für sich als asylrechtlich nicht relevant abgetan werden. Vielmehr hätten diese direkte Einflüsse auf die Verfolgung des Beschwerdeführers und führe zu einer Verschärfung seines Profils. Dies zeige sich deutlich an seinem - unbestritten gebliebenen - Lebenslauf. Er sei bereits als Jugendlicher von Schikanen und kurzzeitigen Inhaftierungen betroffen gewesen. Diese habe sich bis zu seiner Flucht fortgesetzt. Die Behörden hätten ihn überwachen und ihn zusätzlich schikanieren lassen, als er in die HDP eingetreten sei. Die Erfahrungen, die er mit der Polizei und der Justiz gemacht habe, hätte eine türkische Person, die nicht kurdischer Abstammung sei, nie gemacht. Der Politmalus liege nicht primär in der Dauer der einzelnen Inhaftierungen, sondern darin, dass er überhaupt wiederholt von der Polizei angehalten, beschimpft, misshandelt und gefoltert worden sei. Auch wenn der Politmalus in den einzelnen Vorfällen eher gering sein möge, so sei in der Summe umso deutlicher, dass er keine faire Behandlung beziehungsweise rechtsstaatliches Verfahren erwarten könne, wenn er in die Türkei zurückkehren müsse. Es bestehe für einen Kurden derzeit keine glaubwürdige, rechtsstaatliche Möglichkeit sich gegen willkürliche Festnahmen oder polizeiliche Übergriffe in der Haft zu wehren - schon gar nicht, wenn man vom Staat als Unterstützer der HDP angesehen werde. Die verschiedenen Verfahren gegen ihn müssten deswegen auch für sich allein als asylrelevant betrachtet werden, selbst wenn diese bereits abgeurteilt seien (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (1) Ne bis in idem Grundsatz, S. 8 ff.). 5.2.2 Die Vorinstanz halte die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kontaktaufnahme durch die Geheimdienstmitarbeitenden zwar für glaubhaft, sei jedoch der Ansicht, er habe diese falsch interpretiert. Diese Ansicht lasse sich keinesfalls durch die Protokolle stützen. Der Beschwerdeführer habe klar und detailliert angegeben, was ihm die Beamten gesagt hätten: o Sie haben alle Informationen über mich gehabt, von meinem ganzen Leben. Wann ich mein Handy geholt habe, mit wem ich telefoniere, alles haben sie mir dort aufgezählt und mir dann gesagt, ich soll nach Hause, ihre Leute würden zu mir kommen und ich soll ihnen die gewünschten Informationen mitteilen. Sie sagten: «Du bist ein HDP-Arbeiter und du kannst uns Informationen liefern». o Wir als Jugendliche waren dort aktiver und anscheinend haben sie dort unsere Bilder aufgenommen und Videoaufnahmen gemacht, denn das hat auch der Arbeiter vom Geheimdienst mir dann gezeigt und gesagt: «Junge, wir wissen ganz genau, wann du was gemacht hast. Wenn wir wollen, stecken wir dich ein Leben lang hinter Gitter, wenn du für uns nicht arbeitest.» Sie wollten drei Namen. Wenn ich diese nicht nennen würde, bekäme ich Schwierigkeiten oder wenn ich nicht für sie arbeite, würde ich ebenfalls Schwierigkeiten bekommen. o Zunächst haben mich normale Polizisten kontrolliert und wahrscheinlich dann meine Akte gesehen und haben dann andere Polizisten gerufen. Diese haben sich bei mir so ausgewiesen, dass sie gesagt haben, dass sie vom Geheimdienst sind. o Sie haben mir auch meine Mitgliedschaft bei der HDP gesagt. Das wussten sie auch. Sie meinten zu mir, dass ich nach Hause gehen soll und auf ihren Kollegen warten soll, der mich dann kontaktieren würde und die Details würden dann besprochen. Dort hat man mir nichts Genaueres gesagt, was man von mir verlangt. Damit habe der Beschwerdeführer mehrmals und teils in direkter Rede wiedergegeben, dass er als Spion arbeiten sollte. Er habe das Motiv erklärt. Es sei bekannt gewesen, dass er in der HDP sei und er hätte somit weitere HDP-Anhänger nennen können. Er habe genannt, wie viele Namen man von ihm verlangt habe und auch erklärt, welche Nachteile ihm in Aussicht gestellt worden seien. Sodann würden sich die Angaben durch die später erfolgte Kontaktaufnahme durch die Polizei bei seinen Eltern stützen lassen. Er sei zuhause gesucht worden. Nur weil er bereits geflohen sei, habe er nicht gezwungen werden können, für den Staat zu arbeiten beziehungsweise sei er nicht inhaftiert worden. Die Vorinstanz stütze ihre Argumentation auf eine einzelne Passage. Sie stelle F48 (der Anhörung; Anm. des BVGer) der Anhörung so dar, als habe er nie klare Aussagen gemacht und als ob es sich bei der Arbeit als Spion um reine Mutmassungen gehandelt habe. Zum einen sei diese Darstellung der Vorinstanz nachweislich falsch. Wie durch die oben zitierten Aussagen nachgewiesen sei, sei ihm diverse Male direkt gesagt worden, dass er als Spion hätte arbeiten sollen. Zum anderen habe er in F48 (der Anhörung; Anm. des BVGer) nicht gemutmasst. Vielmehr habe er versucht zu erklären, was die Beamten mit der Aussage gemeint hätten. Insgesamt sei ohne Weiteres durch die von der Vorinstanz als glaubhaft anerkannten Aussagen erstellt, dass er als Spion hätte tätig sein sollen. Daran würden auch die übrigen Vorhalte der Vor-instanz nichts ändern. Zwar habe er tatsächlich angegeben, er könne nicht gut lesen und schreiben. Deswegen sei er aber längst nicht als Spion ungeeignet. Nicht alle Spione müssten Profile erfüllen, wie dies in Agenten-Filmen gerne dargestellt werde. Vielmehr könne auch eine Person, die eher niedrigen Bildungsgrades sei, viele Informationen liefern. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er hätte mindestens drei Namen liefern müssen. Da er seit Jahren in der HDP aktiv gewesen sei, wäre ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen - trotz fehlender Schreib- und Lesekenntnisse. Auch hätte möglich sein können, dass die Behörden gerade aufgrund seines Bildungsgrades davon ausgegangen seien, man könne ihn leicht zur Mitarbeit gewinnen. Auch dass er keine hohe Stellung in der HDP eingenommen habe, ändere nichts an der Relevanz der Informationen für die Behörden. Die Türkei gehe rigoros gegen HDP-Anhänger vor. Dabei genüge es, wenn ein falsches Bild in den sozialen Medien gepostet werde oder an einer Demo teilgenommen werde. Es sei daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Türkei auch Informationen über niederschwellige Mitglieder sammle. Der Beschwerdeführer hätte somit dank seiner langjährigen Tätigkeit nützliche Informationen bringen können. Dies insbesondere, da er mit den Jugendlichen zusammengearbeitet habe. Er habe selber gesagt, dass die grösste Funktion innerhalb der HDP die Jugend sei und dass die Jugend am aussagekräftigsten sei. Dem repressiven Staat Erdo ans nütze es viel, die Jugend einzuschüchtern oder zu überwachen. Diese könne ihm in der Zukunft viel gefährlicher werden, als dies ältere Menschen könnten. Insgesamt sei somit von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Er hätte als Spion arbeiten sollen. Dies habe er klar verweigert und sei deswegen ausgereist. Nachdem ihm bereits eine Haftstrafe angedroht worden sei, müsse nun davon ausgegangen werden, dass er wegen der Ausreise im Rückkehrfall gesucht und inhaftiert werden würde. In diesem Falle würde ihm Folter und unmenschliche Behandlung drohen (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (2) Kontaktaufnahme durch den Geheimdienst, S. 11 ff.). Dem wird in der Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 (vgl. ebd. unter: Ergänzend zu Ziff. 4 lit. b (2)) hinzugefügt, der Beschwerdeführer habe die Kontaktaufnahme in N._______ detailliert wiedergeben können. Die Beamten hätten beispielsweise gewusst, wann er seine Rufnummer erhalten habe und hätten ihm zu erkennen gegeben, dass sie ihn überwacht hätten. Seine Gespräche seien abgehört worden. Sodann hätten sie ihm erklärt, dass sie Infos zu seiner Familie und den HDP Mitgliedern gewollt hätten. Er habe weiter zu Protokoll gegeben, dass dies nicht der erste Vorfall gewesen sei. Bereits zuvor sei er während Kontrollen aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten. Dieses Mal sei jedoch beängstigender gewesen, da ihm zum ersten Mal klar gemacht worden sei, dass die Behörden ihn detailliert überwacht hätten. Er habe sodann auf F14 (der Anhörung; Anm. des BVGer) erklärt, durch die Arbeit mit der Partei Lesen und Schreiben gelernt zu haben. Zwar habe er in der Folge erklärt, nicht gut lesen und schreiben zu können, damit sei die Argumentation der Vorinstanz jedoch zumindest teilweise widerlegt. Insgesamt sei es ihm gelungen, glaubhaft zu machen, dass er vom Staat mehrmals dazu gedrängt worden sei, als Spitzel tätig zu sein und seine Parteikollegen zu verraten. Nach seiner Flucht hätten die Behörden nach ihm gesucht und seien bei seinem Wohn- ort vorbeigekommen. Angesichts der deutlichen Aussagen könne die Ansicht des SEM, er habe die Lage falsch eingeschätzt, nicht vertreten werden. Vielmehr sei tatsächlich von einer Verfolgungssituation auszugehen. 5.2.3 Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Jugend wiederholt inhaftiert, schikaniert, gefoltert worden und habe sich unbegründeten Strafverfahren ausgesetzt gesehen. Diese Verfolgung habe bei ihm in einer PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung; Anm. des BVGer) gemündet, wie dies dem beiliegenden Arztbericht (der [...] vom 9. Juni 2023; Anm. des BVGer; vgl. [...]) zu entnehmen sei. Aus medizinischer Sicht sei klar, dass die Verfolgung subjektiv über das zumutbare Mass hinausgehe. Ihm sei in dieser Lage ein menschenwürdiges Dasein im Heimatland unmöglich. Die behandelnden Ärzte sähen eine integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie als indiziert an. Für eine erfolgsversprechende Behandlung seien sichere Lebensbedingungen notwendig. Dabei käme es insbesondere auf die objektiven und subjektiven Umstände an. Eine Behandlung in der Türkei wäre nicht erfolgsversprechend. Zum einen sei eine Rückführung Retraumatisierung und es bestünde die Gefahr einer starken Stressreaktion. Dafür bestünden keine Ressourcen und Copingstrategien, weswegen ein Risiko für suizidales Handeln bestehe. Einem möglichen Suizid könne sodann auch nicht medikamentös entgegengewirkt werden. Der Zustand würde sich zwingend verschlechtern und die Gefahr von Suizidalität bestünde akut. Damit sei auch klar, dass er sich der Situation nur durch die Flucht aus der Heimat habe entziehen können. Schliesslich sei die Situation auch objektiv als nicht mehr zumutbar anzusehen. Der Beschwerdeführer habe während mehr als zehn Monate in Haft Folter und Misshandlungen erlitten. Er sei aufgrund von erfundenen Vorwürfen inhaftiert und sei seither andauernden Schikanen ausgesetzt gewesen. Eine objektive Drittperson würde in seinem Falle ebenso handeln. Als einziger Ausweg sei somit die Flucht zur Verfügung gestanden. Damit sei ihm auch aufgrund der ständigen Übergriffe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (3) Unerträglicher psychischer Druck, S. 14 f.). 5.2.4 Der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Ärztin angegeben, er habe in K._______ aktiv gegen den IS (sogenannter Islamischer Staat; Anmerkung BVGer) gekämpft. Wie die NZZ unlängst berichtet habe, gehe der türkische Staat noch immer stark gegen die Kämpfer von K._______ vor. Insbesondere sehe der türkische Staat in möglichen Unabhängigkeitsbewegungen der kurdischen Syrer eine Gefahr und sei bestrebt, diese mit allen Mitteln zu unterdrücken. Noch immer bombardiere die Türkei völkerrechtswidrig kurdische Stellungen in Nordsyrien und drohe offen mit einem Überfall der Region. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, sich nach seiner Rückkehr einige Zeit vor dem Geheimdienst zu verstecken. Nichtsdestotrotz sei er in der Folge festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden. Die Bilder von seinem Einsatz seien ihm nach seiner Freilassung vorgehalten worden, ihm sei gedroht worden, ihn erneut zu inhaftieren, falls er nicht als Spion tätig sein sollte. Somit habe die Türkei noch immer ein Verfolgungsinteresse an ihm. Es könne daher nicht aufgrund des Freispruchs im damaligen Verfahren argumentiert werden, er sei keiner asylrelevanten Gefährdung mehr ausgesetzt. Auch aus diesem Grund sei ihm Asyl zu gewähren. Sollte das Gericht diesen Punkt für noch nicht genügend geklärt halten, so werde auf den subsubeventualiter gestellten Rückweisungsantrag verwiesen. In diesem Fall wäre eine erneute Anhörung durch das SEM durchzuführen (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (4) Neue Aussagen des Gesuchstellers betreffend den Einsatz in K._______, S. 14). 5.2.5 Der Beschwerdeführer sei seit seiner Jugend wiederholt inhaftiert, misshandelt, schikaniert und gefoltert worden. Die Verfolgung beruhe auf seiner politischen Anschauung und sei daher für sich allein, aber auch aufgrund des daraus resultierenden unerträglichen psychischen Drucks asylrelevant. Weiter sei er aufgefordert worden, sich als Spion zu betätigen und Parteimitglieder zu verraten. Im Weigerungsfall sollte er inhaftiert werden. Er habe sich dieser Haft nur durch Flucht entziehen können. Dass die Behörden nach seiner Flucht nach ihm suchten, zeige die Aktualität und Relevanz der Verfolgung. Auch aus diesem Grund sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er im Heimatland wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (5) Fazit, S. 15 f.). 5.2.6 Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, sich zuhause zur Verfügung zu halten. Ansonsten sei ihm gedroht worden, dass er inhaftiert werden würde. Ihm sei klar gemacht worden, dass er, wenn er nicht für sie spionieren würde, inhaftiert werden würde: «Junge, wir wissen ganz genau, wann du was gemacht hast. Wenn wir wollen, stecken wir dich ein Leben lang hinter Gitter, wenn du für uns nicht arbeitest.» Es sei bereits gezeigt worden, dass seine Aussagen keinesfalls missverstanden werden könnten. Die ihm gegenüber geäusserte Drohung sei klar und unmissverständlich. Auch habe er nachweisen können, dass er nach seiner Flucht noch gesucht worden sei. Ihm sei zwar unmöglich, den genauen Grund der Aufsuchung durch die Polizei zu nennen, dies werde durch das Asylgesetz jedoch auch nicht verlangt. Durch die glaubhaften Aussagen und die zeitliche Abfolge sei ohne Weiteres glaubhaft gemacht worden, dass er von der Polizei aufgesucht worden sei, weil man mit ihm die weiteren Details betreffend die Arbeit als Spion habe besprechen wollen. Den Behörden sei daraufhin erklärt worden, dass er das Land verlassen habe. Damit bestehe nun ein Grund, die gegenüber ihm geäusserte Drohung wahrzumachen. Im Falle einer Rückkehr habe er mit einer Inhaftierung und höchstwahrscheinlich mit Folter zu rechnen. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass er erst durch seine Flucht eine Verfolgungssituation ausgelöst habe, so lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer habe vorliegend nachweisen können beziehungsweise glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und seiner politischen Anschauung an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Nebst Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (5) Subjektive Nachfluchtgründe, S. 16 f.). 5.2.7 Angesichts der obigen Ausführungen sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren beziehungsweise zumindest vorläufig aufzunehmen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, der psychische Zustand des Beschwerdeführers könne angesichts der fehlenden Abklärung seitens des SEM noch nicht genügend erstellt werden, so wäre die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Überprüfung und neuen Beurteilung zurückzuweisen. Für diesen Fall werde ebenfalls eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers beantragt, um den Sachverhalt betreffend die Erlebnisse in K._______ genügend zu erstellen. Art. 8 AsylG verpflichte die Gesuchstellenden zur Mitwirkung im Asylverfahren. Dem Beschwerdeführer könnte daher vorgehalten werden, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, indem er an der Asylanhörung die genaue Tätigkeit in K._______ verschwiegen habe. Im Asylgesetz werde der Mitwirkungspflicht zwar grosse Bedeutung beigemessen. In der Rechtsprechung seien jedoch verschiedene Konstellationen identifiziert worden, in welchen nicht von einer Mitwirkungspflichtverletzung durch die asylsuchende Person ausgegangen werde. So liege etwa dann keine Verletzung vor, wenn die Erfüllung der Mitwirkungspflicht für die asylsuchende Person unmöglich oder unzumutbar war. Dies werde unter anderem angenommen bei verspäteten Vorbringen aufgrund von Traumatisierung und Scham bei Opfern von Folter, bei Opfern von Vergewaltigung oder anderen sexuellen Übergriffen und bei (auch kürzeren) Inhaftierungen. Gleiches gelte etwa, wenn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Gruppe aus Angst, die zurückgebliebenen politischen Anhängern und Anhängerinnen im Herkunftsstaat zu gefährden, zunächst nicht erwähnt werde. Wie durch den beiliegenden medizinischen Bericht erstellt sei, sei der Beschwerdeführer Opfer von Folter und sei lange Zeit inhaftiert gewesen. Ihm könne daher nicht vorgehalten werden, die genauen Umstände erst nicht geltend gemacht zu haben. Vielmehr sei es die Pflicht des SEM, die Umstände nunmehr rechtsgenüglich zu erstellen. Da vorliegend die Auffassung vertreten werde, dass dem Beschwerdeführer auch auf Grundlage des bereits erstellten Sachverhaltes Asyl zuzusprechen sei, werde der Rückweisungsantrag nur eventualiter gestellt. Sollte das Gericht widererwarten eine andere Auffassung vertreten, so wäre eine Rückweisung jedoch unumgänglich (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (8) Rückweisungsantrag, S. 21 f.). In der Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 wird ferner ausgeführt (vgl. ebd. unter: Ergänzend zu Ziff. 8), der Beschwerdeführer habe umfangreiche Verfahrensakten eingereicht. Den Akten sei jedoch nicht zu entnehmen, dass das SEM diese übersetzt hätte. Damit habe es seine Pflicht zur Klärung des Sachverhaltes verletzt. Der Inhalt sei von der früheren Rechtsvertretung in wenigen Sätzen wiedergegeben worden. Dies reiche keinesfalls aus, um überprüfen zu können, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Sollte der Fall nicht angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers positiv entschieden werden können, wäre das Verfahren zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes - insbesondere zur Übersetzung der eingereichten Dokumente - ans SEM zurückzuweisen. 5.2.8 Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, dem beigelegten Arztbericht (Medizinischer Bericht der ([...]) vom 9. Juni 2023; Anm. des BVGer) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diese äussere sich in einem ausgeprägtes Wiedererleben an die traumatischen Erfahrungen in Form von Intrusionen (insbesondere an Erlebnisse während der Inhaftierung) und Albträumen mit Aufschreien im Schlaf, Hyperarousal (Auftreten einer Übererregung; Anm. des BVGer) in Form von innerer Unruhe, Anspannung und Schlafstörungen mit langer Einschlaflatenz, Aufschrecken nach Albträumen, Mühe mit Leerzeit, sowie der Angst vor einer Rückführung in die Türkei und der Vermeidung von Polizisten. Zurückzuführen seien diese Beschwerden auf die physische, psychische und emotionale Gewalt, welche der Beschwerdeführer während und nach der Inhaftierung im Heimatland erlebt habe. Die behandelnden Ärztinnen sähen eine integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie als indiziert an. Für eine erfolgsversprechende Behandlung seien sichere Lebensbedingungen notwendig. Dabei käme es insbesondere auf die objektiven und subjektiven Umstände an. Eine Behandlung in der Türkei wäre nicht erfolgsversprechend. Zum einen sei eine Rückführung Retraumatisierung und es bestünde die Gefahr einer starken Stressreaktion. Dafür bestünden keine Ressourcen und Copingstrategien, weswegen ein Risiko für suizidales Handeln bestehen würde. Einem möglichen Suizid könne sodann auch nicht medikamentös entgegengewirkt werden. Der Zustand würde sich zwingend verschlechtern und die Gefahr von Suizidalität bestünde akut. Zum anderen wäre auch eine weitere Behandlung in der Türkei - auch wenn sich der Beschwerdeführer das Leben nicht nehmen würde - nicht erfolgsversprechend. Selbst wenn er durch die Hilfe von Familienmitgliedern in eine Behandlungsstruktur integriert werden könnte, würde die Türkei weder subjektiv noch objektiv ein sicheres Umfeld für den Beschwerdeführer darstellen. Er habe wiederholt und glaubhaft angegeben, Opfer von andauernden Schikanen geworden zu sein. Die Vorinstanz erkläre, dass diese Schikanen von allen Kurdinnen und Kurden zu ertragen seien, jedoch keine Kollektivverfolgung vorläge. Da der Beschwerdeführer durch die erlebte Folter aber bereits vorbelastet sei, hätten diese andauernden Schikanen bei ihm eine akute Gefährdung zur Folge. Selbst wenn er also eine Therapie in Anspruch nehmen könnte, würde sich objektiv kein Erfolg einstellen können. Der Beschwerdeführer würde ständig traumatisiert werden. Selbst in den Zeiten, in denen er nicht von der Regierung belästigt werden würde, befände er sich subjektiv nicht in einem sicheren Umfeld. Der Beschwerdeführer müsste in der ständigen Angst vor neuen Übergriffen leben. Unter diesen Bedingungen könnte er sich nie erfolgreich auf eine Therapie einlassen. Somit würde der Be-schwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland keine Möglichkeit haben, seine PTBS zu behandeln. Die Situation würde sich verschlimmern und es würde im äussersten Fall ein Suizid drohen. 5.2.9 Die vorangehenden Ausführungen würden klar aufzeigen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre, weil er sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden würde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der PTBS zumindest vorläufig aufzunehmen sei, werde auch durch ein unlängst ergangenes Urteil des CAT (Committee Against Torture) 1080/2020 vom 9. Mai 2023 bestätigt. Das CAT habe darin zusammengefasst festgehalten, dass die Schweiz gegen das Folterverbot verstosse, wenn sie eine Person, die wegen erlebter Folter unter PTBS leide, ohne Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und ohne Abklärung der im Heimatland zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten sowie ohne Beachtung der möglichen Retraumatisierung, rückführe. Beim Beschwerdeführer würden vergleichbare Umstände vorliegen. Er leide an einer PTBS, welche auf die im Heimatland erlebte Folter zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer leide noch heute stark darunter, wie die im Bericht aufgeführten Beschwerden zeigen würden. Ausserdem sei aus medizinischer Sicht klar, dass im Falle einer Rückführung eine Behandlung nicht möglich sei, dass eine Retraumatisierung drohe und der Beschwerdeführer suizidal reagieren könnte. Somit würde eine Wegweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 3, 14 und 16 CAT (Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Anm. des BVGer) verstossen. Der Wegweisungsvollzug sei folglich nicht zumutbar. Somit sei die vorinstanzliche Verfügung in Verletzung von Art. 83 Abs. 4 AIG ergangen, weshalb sie aufzuheben und die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG zu verfügen sei (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, (8) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, S. 17 f.). 5.3 5.3.1 In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 führt das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte in Bezug auf die im angefochtenen Asylentscheid gewürdigten Sachverhaltselemente (Schikanierungen wegen früherer abgeschlossener Strafverfahren durch Polizeibehörden anlässlich von Strassenkontrollen, Anwerbung als Spitzel) keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Sinne eines Fazits sei lediglich anzumerken respektive zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht über ein Profil verfüge, aufgrund dessen er ernsthaft Gefahr laufen könnte, ins Visier der türkischen Behörden zu gelangen. Wie im Asylentscheid bereits ausführlich dargelegt, seien seine politischen Aktivitäten zugunsten der HDP als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Überdies sei es sehr unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ihn unbedingt als Spitzel hätten gewinnen wollen, zumal er über kein interessantes Profil verfüge. 5.3.2 Neu werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leide, die im Rahmen der transkulturellen Sprechstunde Ende Mai/Anfang Juni 2023 diagnostiziert worden sei. Dazu sei ein sechsseitiger Arztbericht vom 9. Juni 2023 eingereicht worden, betitelt mit «Abklärung im Rahmen der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie ab 30.05.2023». In der Fussnote des Berichts stehe «Erstgespräch ambulant», was vermuten lasse, dass die Diagnose lediglich anlässlich eines Erstgesprächs erstellt worden sei und nicht - wie zu erwarten wäre - im Zuge mehrerer Gesprächssitzungen über einen längeren Beobachtungszeitraum. Ferner habe der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine gesundheitlichen respektive psychischen Beschwerden geltend gemacht und es seien durch die Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren (Rechtsschutz des BAZ B._______) auch keine entsprechenden medizinischen Akten eingereicht worden. Überdies habe sich der Beschwerdeführer erst nach ergangenem negativen Asylentscheid in psychologische Abklärung begeben. Da gemäss Arztbericht vom 9. Juni 2023 als Ursache für die PTBS die in der Türkei im Jahr 2017 erfolgte zehnmonatige Haft mit angeblicher Foltererfahrung festgestellt worden sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits anlässlich seiner diesbezüglichen Vorbringen in der Anhörung zu den Asylgründen, welche am 29. März 2023 stattgefunden habe, oder spätestens im Nachgang zur Anhörung gegenüber dem SEM geltend gemacht hätte, dass es ihm aufgrund der in der Heimat erlittenen Umstände psychisch nicht gut gehe. Solcherlei sei nicht geschehen. Da der Auslöser für seine psychischen Beschwerden, namentlich die zehnmonatige Haft mit angeblicher Foltererfahrung im Jahr 2017, mindestens fünf Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden habe, wäre es ihm offen gestanden, sich bereits im Heimatstaat psychologisch helfen zu lassen. 5.3.3 Das SEM teile im Übrigen die Einschätzung im Arztbericht und in der Beschwerde vom 12. Juni 2023, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei nicht adäquat psychologisch behandelt werden könne, nicht. Sowohl die medizinische wie auch die psychiatrische Gesundheitsversorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Das Gesundheitswesen in der Türkei entspreche westeuropäischen Standards. Demgemäss könne in der Türkei grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden und es seien praktisch alle Medikamente erhältlich. Das Versorgungsniveau sei indessen nicht landesweit auf demselben Niveau, jedoch betreffend die grösseren Städte im Westen der Türkei (der Beschwerdeführer stamme aus C._______) ohne Weiteres als gut zu bezeichnen. Das Gesundheitswesen in der Türkei ermögliche auch psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Für Patienten mit chronischen psychischen Erkrankungen würden jedoch Dauereinrichtungen (offene oder geschlossene psychiatrische Anstalten, Wohnheime) nur in begrenzter Kapazität zur Verfügung stehen. Dies sei vor allem auch auf ein anderes soziokulturelles Verständnis der türkischen und kurdischen Gesellschaft zurückzuführen, die in erster Linie die Familie als geeignete Stütze für psychische Kranke betrachte. Die ambulante Betreuung psychisch Kranker sei jedoch in den Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet. Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf könne im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Die Einschätzung des Rechtsvertreters, wonach eine Weiterbehandlung in der Türkei nicht erfolgsversprechend wäre, sei reine Spekulation. Das in der Beschwerde zitierte CAT-Urteil beziehe sich auf Sri Lanka und könne nicht eins zu eins auf die Türkei angewandt werden, zumal die medizinische Versorgung in der Türkei - anders als in Sri Lanka - europäischen Standards entspreche. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen seiner PTBS auf eine medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen sein und deshalb vorläufig aufgenommen werden soll. 5.3.4 Im bereits erwähnten Arztbericht vom 9. Juni 2023 werde überdies neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2015 während einigen Monaten in Q._______ gegen den IS gekämpft und dabei viele Kameraden verloren. Auch sei er im Nacken von einer Kugel getroffen worden und habe Bombensplitter abbekommen. Nach dieser Kampfzeit habe er sich während zirka einem Jahr vor dem Geheimdienst versteckt. Er habe seine Aktivität in Q._______ gegenüber dem SEM bisher nicht erwähnt, weil er Angst gehabt habe, dass dies zu seinem Nachteil sein könnte. Dieses Vorbringen erscheine auf den ersten Blick als nachgeschoben und sei dadurch in seiner Glaubhaftigkeit anzuzweifeln. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dies nicht bereits anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht habe. Schliesslich habe er in der Anhörung mit diversen Sachverhaltsvorbringen eine Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden postuliert. Es wäre daher nur naheliegend gewesen, dass er dieses Vorbringen ebenfalls in der Anhörung geltend gemacht hätte. Da er in jenem Zeitpunkt durch einen Rechtsvertreter des Rechtsschutzes des BAZ B._______ begleitet und beraten worden sei, hätte es ihm zumutbar und möglich sein müssen, seine Angst mit seinem Rechtsvertreter zu teilen und sich von diesem beraten zu lassen. Überdies werde auf dieses neu dargebrachte Vorbringen in der Beschwerde nicht näher eingegangen und es werde unterlassen, den angeblichen mehrere Monate dauernden Einsatz in Q._______ entsprechend zu substantiieren. 5.3.5 Ein weiterer Grund, weshalb dieses neu dargebrachte Vorbringen nachgeschoben und nicht glaubhaft erscheine, liege darin begründet, dass die türkischen Behörden in ihren Ermittlungen im Strafverfahren wegen seines politischen Engagements an der syrischen Grenze anlässlich des K._______-Krieges offensichtlich Hinweise auf einen Kampfeinsatz des Beschwerdeführers in Q._______ gefunden hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die von ihm geltend gemachten Bombensplitter und Schussverletzungen während der zehnmonatigen Untersuchungshaft aufgedeckt und abgeklärt hätten. Der Umstand, dass er im besagten Strafverfahren freigesprochen worden sei, spreche dafür, dass auch die türkischen Strafverfolgungsbehörden keine Anhaltspunkte für einen Kampfeinsatz oder andere Straftatbestände hätten ermitteln können. Im Übrigen verweise das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. 5.4 5.4.1 In der Replik vom 8. August 2023 wird erneut geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer dem türkischen Staat sehr wohl nützlich hätte sein können. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht müsse nicht jeder Spitzel über ein überragendes Profil verfügen. Dies könnte sogar eher kontraproduktiv sein, da davon ausgegangen werden könne, dass die HDP - wie das SEM auch - ihn angesichts seines Profils weniger verdächtige als eine gebildete Person, welche allenfalls noch eine Ausbildung bei einer Polizei oder Sicherheitsbehörde genossen hätte. Es sei bereits ausgeführt worden, dass von ihm lediglich Informationen von Personen, mit denen er Kontakt gehabt habe, verlangt worden seien. Er hätte somit nicht die gesamte HDP unterwandern müssen, sondern erlangte Informationen über seinen Parteiflügel liefern sollen. Im Türkei-Kontext sei dies durchaus nachvollziehbar. Die Türkei verfolge nicht nur politische Führungseliten, sondern sei versucht, auch Privatpersonen denen sie eine gewisse Nähe zur Gülen-Bewegung, HDP oder PKK zuschreibe, zu verfolgen. Wie in der Beschwerde dargelegt, treffe dies auf den Beschwerdeführer zu. 5.4.2 Entgegen der Darstellung der Vorinstanz spreche das eröffnete Strafverfahren gerade für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers. Gegen ihn sei wegen seiner Tätigkeit ermittelt worden. Ein Anfangsverdacht habe somit bestanden. Er habe sich 10 Monate in Haft befunden. Damit habe sich dieser Anfangsverdacht auch nicht als von vornherein unbegründet erwiesen. Aus welchem Grund die Behörden keine Beweise gefunden hätten, könne er nicht sagen. Jedenfalls habe er natürlich bei der Verurteilung nicht mitgeholfen und habe den Sachverhalt mithilfe eines Anwaltes bestritten. Schliesslich habe er mangels Beweise freigesprochen werden müssen. Dieser Freispruch bedeute jedoch nicht, dass er nicht in K._______ gekämpft habe. Vielmehr sei er Ausfluss des in dubio Grundsatzes. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Vorinstanz nicht geäussert, da er befürchtet habe, seine Aussagen könnten an die Türkei gelangen. Zwar hätte ihm tatsächlich die damalige Rechtsvertretung erklären können, dass dem nicht so sei. Ob die Rechtsvertretung dies jedoch getan habe, sei seitens der Vorinstanz rein spekulativ. Sodann sei angesichts der Nähe des Rechtsschutzes im BAZ zur Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Rechtsvertretung tatsächlich unabhängig sei. Er komme nicht aus einer funktionierenden Demokratie und habe sein Leben lang erleben müssen, wie Staatsbeamte aber auch «unabhängige» Richter oder Anwälte mit den türkischen Behörden kooperiert hätten. Nach seiner Ankunft habe er sich einer Rechtsvertretung gegenübergestellt gesehen, welche im selben Gebäude wie die Behörde, vor der er sich nicht zu öffnen getraut habe, untergebracht gewesen sei. Dass er seine während Jahrzehnten gefestigte Ängste nicht einfach habe ablegen können, sei rein menschlich. Erst als er selbst eine Rechtsvertretung habe suchen und mandatieren können, sei ihm bewusst geworden, dass die Vorinstanz seine Aussagen nicht weitergeleitet habe. Somit habe er sich auch erst öffnen können, als die alte Rechtsvertretung das Mandat niedergelegt habe. Daher sei die Tätigkeit nicht nachgeschoben. Vielmehr sei im zeitlichen Ablauf ersichtlich, wieso er erst auf Beschwerdeebene darüber habe sprechen können. Er sei zehn Monate inhaftiert gewesen. Zwar sei er am Ende mangels Beweise freigesprochen worden, daraus könne aber angesichts der langen Haftzeit nicht abgeleitet werden, dass seine Geschichte frei erfunden sei. Die Vorinstanz mache es sich zu einfach, wenn es diese Gründe als nachgeschoben abtue. Es wäre vielmehr an der Vorinstanz, den Sachverhalt durch eine erneute Befragung zu erstellen. 5.5 5.5.1 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 5. Oktober 2023 hält das SEM fest, in der Eingabe vom 6. September 2023 werde neu geltend gemacht, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen «Terrorpropaganda für PKK/KCK» eingeleitet worden sei, weil er im Dezember 2022 in P._______ an einer Kundgebung teilgenommen habe. Als Beweismittel sei ein Ermittlungsprotokoll vom (...) 2023 und ein Schreiben an die Terrorbekämpfung vom (...) 2023 mit entsprechenden Übersetzungen eingereicht worden. Diese Beweismittel würden jedoch im Hinblick auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine Relevanz entfalten. Aufgrund der Aktenlage sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Beschwerdeführer mit seinem Profil im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. 5.5.2 Mit der Replik vom 8. August 2023 sei ein weiterer Arztbericht vom 20. Juni 2023 eingereicht worden. Das SEM habe sich bereits in seiner ersten Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts der geltend gemachten medizinischen Situation geäussert. 5.5.3 Die Eingaben vom 8. August 2023 und 6. September 2023 würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.6 In der Triplik vom 15. November 2023 wird geltend gemacht, der Ansicht des SEM, dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren komme asylrechtlich keine Bedeutung zu, da noch offen sei, ob er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde, könne nicht gefolgt werden. Durch die neu eingereichten Unterlagen sei erstellt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Terrorpropaganda laufe. Dies, weil er in P._______ an einer Demonstration teilgenommen habe, welche die Unterstützung von Abdullah Öcalan bezweckt und sich gegen dessen Isolation gerichtet habe. Es handle sich somit klarerweise um ein politisch motiviertes Verfahren, welches gegen ihn eingeleitet worden sei. Er erfülle neben den bereits in der Beschwerde aufgeführten Gefährdungsprofilen nunmehr ein weiteres, welches im SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe; Anm. des BVGer) Türkei Update vom 19. Mai 2017 festgehalten sei. Gemäss dem Bericht seien Personen, die sich offensichtlich oder in sozialen Medien regierungskritisch äussern würden, gefährdet. Diese Gefahr intensiviere sich durch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers. So würden die türkischen diplomatischen Vertretungen im Ausland regierungskritisch aktive türkische Staatsangehörige überwachen und die so gewonnenen Informationen an die türkische Justiz weiterleiten. Solche Personen würden bei der Einreise verhaftet. In Bezug auf den Beschwerdeführer werde angesichts des Umstandes, dass seine Teilnahme an einer Demo im Ausland zu einem Strafverfahren geführt habe, deutlich, dass er nach seiner Flucht vom türkischen Staat überwacht worden sei. Daraus liessen sich Rückschlüsse auf das von der Vorinstanz verneinte Gefährdungsprofil ziehen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz im Asylentscheid verfüge er nicht über ein geringfügiges Profil. Vielmehr habe der türkische Staat vor und nach seiner Flucht ein Interesse an ihm gehabt. Dies zeige auch der Umstand, dass er nach seiner Flucht zuhause gesucht worden sei. Nachdem seine Mutter den Beamten eröffnet habe, dass er ausgereist sei, werde der Staat ihn im Ausland aufgespürt haben und führe nun ein Verfahren gegen ihn, um ihn im Fall einer Rückkehr umgehend inhaftieren zu können. Er werde somit nicht mit einem fairen Verfahren rechnen können. Würde er ins Heimatland zurückkehren, würde er gemäss COI-Informationen und angesichts des laufenden Strafverfahrens inhaftiert werden. Damit liege eine Verfolgungssituation vor, welche sich in absehbarer Zeit verwirklichen würde. Zu prüfen sei also, ob diese Verfolgung sowohl subjektiv als auch objektiv von Relevanz sei. In Bezug auf die subjektive Seite der Verfolgungsfurcht sei mass-gebend, welche Empfindungen ein vernünftig denkender, besonnener Mensch in einer vergleichbaren - durch drohende Verfolgungsmassnahmen geprägten - Situation hätte. Er sei bereits mehrfach inhaftiert und sei aus politischen Gründen verfolgt worden. Er habe sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen, was eine solche Verfolgung rechtfertigen würde. Da er im Fall einer Rückkehr erneut inhaftiert werden würde, sei die subjektive Furcht vor Verfolgung erstellt. Fraglich sei, ob diese auch objektiv begründet sei. Die Vorinstanz habe versucht, dem Verfahren die Relevanz abzusprechen, indem sie die Möglichkeit eines bedingten Urteils anspreche und zumindest implizit antizipiere, ein solches werde bei ihm ergehen. Somit mache sie geltend, dass das Strafverfahren - und die übrigen in der Beschwerde hervorgehobenen Gründe - keine objektive Furcht rechtfertigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe zum Beispiel die Tatsache, dass eine politisch missliebige Person in der Türkei mit einem politischen Datenblatt fichiert werde, als ausreichend erachtet, um die Grenze der «beachtlichen Wahrscheinlichkeit» der Verwirklichung zukünftiger Verfolgungsmassnahmen zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal zu einer bedingten Haft von 5 Monaten verurteilt worden. Ein weiteres Mal sei ein Strafverfahren gegen ihn geführt worden und er sei während 10 Monaten in Haft gewesen. In dieser Zeit sei er gefoltert wor-den. Von diesen Vorwürfen sei er nur mangels Beweisen freigesprochen worden, dennoch sei er wegen dieses Verfahrens weiter schikaniert worden. Es handle sich bei ihm somit um eine strafrechtlich bereits in Erscheinung getretene Person. Nichtsdestotrotz habe er sich erneut regimekritisch geäussert. Die Vorstrafen würden in seinem Fall unweigerlich ins Gewicht fallen. Es sei weder der Vorinstanz noch der Rechtsvertretung möglich, den genauen Ausgang des Strafverfahrens vorauszusehen. Hingegen sei vorauszusehen, dass er in der Türkei keinen fairen Prozess erwarte. Er käme erneut in Haft und würde dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut Folter erleben. Somit würde selbst im Falle eines Freispruchs oder einer bedingten Verurteilung eine Verletzung von Art. 3 CAT (bzw. FoK; Anm. des BVGer) und Art. 3 EMRK resultieren. Dies könne im länderspezifischen Kontext nicht bestritten werden. Weiter habe der oberste Gerichtshof der Türkei im Entscheid 2022/120 E. 2023/107 K vom 1. Juni 2023 die Möglichkeit des Aufschubs der Verkündung eines Urteils als verfassungswidrig erklärt. Diese Möglichkeit stehe in seinem Verfahren somit nicht mehr zur Verfügung, was eine Verurteilung zu einer zu vollziehenden Haftstrafe realistisch erscheinen lasse. Zusammenfassend sei angesichts des neuen Strafverfahrens und seiner strafrechtlichen Akte im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Es könne nicht sein, dass er allein aufgrund der hypothetischen Möglichkeit einer bedingten Strafe ins Heimatland zurückkehren müsse. Er würde dort in Untersuchungshaft kommen und gefoltert werden. Somit würde selbst bei Eintreffen der vorinstanzlichen Hypothese eine Verletzung internationalen Rechts resultieren. In der Türkei könne bei einem politisch motivierten Verfahren - welches bei Terrorpropaganda gegeben sei - nicht mit einem fairen Verfahren gerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe sich spätestens durch sein Verhalten nach der Flucht einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Selbst wenn somit die Asylrelevanz vor seiner Flucht verneint werde, wäre er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. In seinen Vernehmlassungen hat sich das SEM zudem mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwänden befasst und im Einzelnen überzeugend dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, seinen Standpunkt zu ändern. Es kann auch diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in den Vernehmlassungen vom 19. Juli 2023 und vom 5. Oktober 2023 verwiesen werden (vgl. E. 5.3.1-5.3.4 und E. 5.5). Die Einwände in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sind nicht geeignet, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelangen. 6.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird wiederholt geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei während seiner zehnmonatigen Haft im Jahr 2017 gefoltert und misshandelt worden, respektive, er sei seit seiner Jugend bis zu seiner Ausreise wiederholt kurzzeitig inhaftiert, misshandelt, schikaniert und gefoltert worden. In der Anhörung hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich erklärt, er sei im Jahr 2017 während 10 Monaten (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F24 und insb. F25 und F26 sowie F73) im Gefängnis gewesen. Dass er damals während der Haft gefoltert und misshandelt worden ist, erwähnte er - wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 zutreffend festhält - hingegen mit keinem Wort. Erst nachdem er sich nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung des SEM in psychiatrische Behandlung begeben hatte, sprach er gegenüber seiner Ärztin erstmals davon, dass er damals gefoltert worden sei (vgl. Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023, «Ergänzende Angaben zum Erstgespräch»), was dann anschliessend im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde 12. Juni 2023 geltend gemacht wurde. Ebenso erwähnte er in der Anhörung nie, er sei seit seiner Jugend immer wieder kurzzeitig inhaftiert und dabei misshandelt und gefoltert worden. Solches deutete er erstmals gegenüber den behandelnden Ärzten in einem Gespräch vom 7. November 2023 an, wo er gemäss ärztlichem Bericht offenbar neben Schlägen, Beschimpfungen und Schuldzuweisungen erwähnt haben soll, dass er erstmals 2004 an einer Newroz-Nacht-Feier festgenommen worden und eine Nacht in Polizeigewahrsam geblieben sei. Dass es danach immer wieder zu weiteren Festnahmen gekommen ist, ergibt sich aus dem Arztbericht allerdings nicht (vgl. Arztbericht vom 11. November 2023). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die während der Untersuchungshaft im Jahr 2017 angeblich erlittene Folter und Misshandlung sowie die seit der Jugend immer wieder kurzzeitig erfolgten Inhaftierungen und die dabei erlittenen Misshandlungen nicht an der Anhörung durch das SEM, sondern erst gegenüber den nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids konsultierten Ärzten beziehungsweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erwähnt, erweckt unweigerlich den Eindruck, es werde versucht, den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich punktuell zu ergänzen, um diesem flüchtlingsrechtlich mehr Gewicht zu verleihen. Die entsprechenden Vorbringen erweisen sich indessen als nachgeschoben und mithin als unglaubhaft. Es erübrigt sich deshalb, auf den in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, der Politmalus liege nicht primär in der Dauer der einzelnen Inhaftierungen, sondern darin, dass er überhaupt wiederholt von der Polizei angehalten, beschimpft, misshandelt und gefoltert worden sei, einzugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation mit Urteil des (...). Strafgerichts für schwere Straftaten in C._______ vom (...) 2019 freigesprochen wurde. Der Umstand, dass er im Rahmen des dem Urteil vorangegangenen Ermittlungsverfahrens zehn Monate (unschuldig) in Untersuchungshaft verbringen musste, ist zwar bedauerlich. Die Asylgewährung in der Schweiz dient jedoch nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht im Heimatland, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Hinsichtlich der durch Untersuchungshaft erlittene Unbill, muss sich der Beschwerdeführer an die türkischen Behörden wenden, was er gemäss der von ihm gegenüber den behandelnden Ärzten anlässlich der Sitzung vom 7. November 2023 gemachten Erklärung, wonach er den türkischen Staat eingeklagt habe, um eine Genugtuung für die 10 Monate zu erhalten, die er unschuldig im Gefängnis habe verbringen müssen, offenbar bereits getan hat. 6.3 Zu Recht hat das SEM sodann das vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Ärztin (vgl. Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023, «Ergänzende Angaben zum Erstgespräch») erstmals geltend gemacht Vorbringen, er habe im Jahr 2015 während einigen Monaten in Q._______ gegen den IS gekämpft, in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 als nachgeschoben und damit als unglaubhaft beurteilt. Die ohnehin widersprüchlich erscheinenden Erklärungen in der Beschwerde (vgl. ebd. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (8) Rückweisungsantrag, S. 21 f.) und der Replik (vgl. ebd. Ziff. 1.3), weshalb der Beschwerdeführer seine angeblichen Beteiligungen an den Kämpfen gegenüber den Asylbehörden (bisher) nicht erwähnt habe beziehungsweise nicht habe erwähnen können, überzeugen nicht. Einerseits wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer könne deshalb nicht vorgehalten werden, dass er den Kampfeinsatz in K._______ gegenüber den Asylbehörden verschwiegen habe, weil er während der zehnmonatigen Haft im Jahr 2017 Opfer von Folter geworden sei (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (8) Rückweisungsantrag, S. 21 f.). Weshalb es ihm als angebliches Folteropfer nicht möglich gewesen sein soll, über Ereignisse zu berichten, die mit eben diesem Foltererlebnis in keinem direkten Zusammenhang stehen, ist allerdings nicht nachvollziehbar, und ergibt sich auch nicht aus eingereichten ärztlichen Berichten. Andererseits wird (alternativ) geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe über seine Aktivität in Q._______ bis anhin nicht berichtet, aus Angst, dass dies zu seinem Nachteil sein könnte (vgl. Replik Ziff. 1.3 sowie Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023, «Ergänzende Angaben zum Erstgespräch»). Der Beschwerdeführer wurde indessen anlässlich der Anhörung auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F2), wodurch ihm hinlänglich klar sein musste, dass er gegenüber den Asylbehörden des Gastlandes Schweiz, von dem er erwartet, dass es ihm Schutz vor Verfolgung im Heimatland gewährt, alle wichtigen Geschehnisse wahrheitsgemäss und vollständig darzulegen hat, aufgrund derer ihm Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer wie auch seine Rechtsvertretung erklärten am Ende der Anhörung auf die Frage hin, ob es noch Gründe gebe, die noch nicht erwähnt worden seien, welche gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen, beziehungsweise, ob es noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden und die für die Sachverhaltserstellung wesentlich seien, dass dies nicht der Fall sei (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F74 und F75). Der Beschwerdeführer bestätigte sodann nach der Rückübersetzung des Protokolls der Anhörung unterschriftlich, dass dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-act. [...]-13/13 S. 13). Seine erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Beteiligung an den Kämpfen gegen den IS ist damit mit erheblichen Zweifeln belastet und damit unglaubhaft. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit den behandelnden Ärzten vom 7. November 2023 seine angebliche Beteiligung an den Kämpfen gegen den IS offenbar nicht erwähnte und stattdessen wiederum davon berichtete, er sei «ins Kriegsgebiet gegangen, um den Verletzten zu helfen und an sonstigen Hilfsaktionen teilzunehmen. [...].» (vgl. Arztbericht 11. November 2023). Wie schon das SEM in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht näher substantiiert, worin die angebliche Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kämpfen um K._______ im Jahr 2015 konkret bestanden haben soll. Es erübrigt sich unter diesen Umständen auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, in denen dargelegt wird, weshalb der Beschwerdeführer, obschon er im Zusammenhang mit seinem Engagement in K._______ vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation mit Urteil des (...). Strafgerichts für schwere Straftaten in C._______ vom (...) 2019 freigesprochen wurde, wegen seiner damaligen Beteiligung an den Kämpfen weiterhin mit Verfolgung durch die türkischen Behörden rechnen müsse. Aus den in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erfolgenden Erläuterungen zur allgemeinen - den schweizerischen Behörden durchaus bekannten - politischen Situation in der Türkei und dem repressiven Vorgehen der türkischen Behören namentlich gegen echte oder mutmassliche Mitglieder von Oppositionsparteien oder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen sowie gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten und Journalistinnen (vgl. ebd, 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (1) Ne bis in idem Grundsatz, S. 8 ff.), lässt sich in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in Einklang mit dem SEM davon aus, dass weder aufgrund seines Profils noch aus dem von ihm geschilderten Gesprächsverlauf mit den Behörden davon auszugehen ist, dass diese ihn tatsächlich als Spion haben anwerben wollen. Es ist wenig plausibel, dass herbeigerufene Geheimdienstbeamte, eine zufällig in eine Polizeikontrolle geratene Person sogleich auffordern, für sie als Spion tätig zu werden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den Gesprächsverlauf mit den angeblichen Beamten des Geheimdienstes allenfalls so verstanden hat. Auch die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde sowie das Vorbringen, die Polizei habe den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise zuhause bei den Eltern gesucht, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dass ein solcher Besuch stattgefunden hat, weiss der Beschwerdeführer nur vom Hörensagen und es ist - wie das SEM zu Recht festhält - unklar, aus welchem Grund dieser Besuch überhaupt stattgefunden hat. Letztlich beruht die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Behörden ihn als Spion hätten anwerben wollen und ihm im Falle der Weigerung mit Haft gedroht hätten, auf subjektiven Mutmassungen, nicht aber auf konkreten objektiven Anhaltspunkten, aufgrund derer tatsächlich auf eine dahingehende Absicht der türkischen Behörden zu schliessen wäre. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung indessen nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm im Zusammenhang mit den geltend gemachten Versuchen, ihn als Spion anzuwerben, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Die diesbezüglich auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. 6.5 Wie schon das SEM festhält, ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Strafverfahren und seines politischen Engagements bei Personenkontrollen Misstrauen erweckt hat. Zu Recht weist es in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. 6.6 Festzuhalten ist weiter, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren anschaulich aufgezeigt wird, in welchem Rahmen und Ausmass der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch tätig ist. Aufgrund der mit Eingabe vom 30. März 2023 eingereichten Fotos ist von einem bloss niederschwelligen Engagement auszugehen und es ist nicht ersichtlich oder anzunehmen, dass die türkischen Behörden von seinen Teilnahmen an Demonstrationen oder von seinem Engagement zugunsten der Opfer der Erdbeben im Südosten der Türkei vom 6. Februar 2023 überhaupt Kenntnis erlangt haben. Letzteres dürfte von den türkischen Behörden - wie schon das SEM zutreffend festgehalten hat - ohnehin kaum als regimekritische Tätigkeit eingeschätzt werden. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten kann dem Beschwerdeführer daher auch in diesem Zusammenhang nicht attestiert werden. 6.7 Schliesslich stehen die Erwägungen des SEM in der zweiten Vernehmlassung (vgl. E. 5.6.1) im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage von in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren insbesondere wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG). Die Einwände in der Triplik vom 15. November 2023 sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). Die Ausführungen zur hypothetischen Höhe und Art der dem Beschwerdeführer angeblich drohenden Strafe (vgl. Beschwerde 4. Rechtliche Würdigung, b) Verletzung von Art. 3 AsylG, (1) Ne bis in idem Grundsatz, S. 9 f.) sind daher spekulativ. Der Beschwerdeführer ist zwar im Jahr 2010 - mithin vor nunmehr 15 Jahren - wegen der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration im Rahmen einer Newroz-Feier zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 3600 türkischen Lira verurteilt worden, wobei die Strafe für fünf Jahre aufgeschoben wurde - die Bewährungsfrist ist längst abgelaufen. Vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation wurde er mit Urteil des (...). Strafgerichts für schwere Straftaten in C._______ vom (...) 2019 hingegen freigesprochen. Insofern handelt es sich beim Beschwerdeführer in Bezug auf das gegen ihn anhängige Ermittlungsverfahren um einen Ersttäter. Er verfügt aufgrund seines wenig exponierten politischen Engagements - sei es in der Türkei, sei es in der Schweiz - auch nicht über ein Profil, das auf eine ausgeprägte oppositionelle Haltung schliessen lässt, weshalb trotz der gegen ihn in der Vergangenheit geführten Verfahren nicht davon auszugehen ist, er stehe bei den türkischen Behörden im Ruf einer im Auge zu behaltenden regimefeindlichen Person. Es ist daher nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden könnte, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, der oberste Gerichtshof der Türkei habe in einem Entscheid vom 1. Juni 2023 die Möglichkeit des Aufschubs der Verkündung eines Urteils als verfassungswidrig erklärt, ist alsdann festzuhalten, dass der türkische Gesetzgeber auf dieses Urteil mit einer Anpassung der Strafprozessordnung (Art. 231 des Gesetzes Nr. 5271), die am 1. Juni 2024 in Kraft trat, reagiert hat, wodurch HAGB-Entscheide weiterhin möglich bleiben (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei]). 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betroffen gewesen ist oder begründete Furcht gehabt hat, er könnte in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften, flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er aufgrund der nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren nach seiner Rückkehr zu einer rechtsstaatlich illegitimen beziehungsweise mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6.9 6.9.1 In der Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 wird ausgeführt (vgl. ebd. unter: Ergänzend zu Ziff. 8), der Beschwerdeführer habe umfangreiche Verfahrensakten eingereicht. Den Akten sei jedoch nicht zu entnehmen, dass das SEM diese übersetzt hätte. Damit habe es seine Pflicht zur Klärung des Sachverhaltes verletzt. Der Inhalt sei von der früheren Rechtsvertretung (in der Eingabe vom 8. März 2023; Anm. des BVGer [vgl. Bst. B.a)] in wenigen Sätzen wiedergegeben worden. Dies reiche keinesfalls aus, um überprüfen zu können, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Sollte der Fall nicht angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers positiv entschieden werden können, wäre das Verfahren zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes - insbesondere zur Übersetzung der eingereichten Dokumente - ans SEM zurückzuweisen. 6.9.2 Der damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat in seiner Eingabe vom 8. März 2023 den Inhalt der eingereichten türkischen Verfahrensakten erläutert. Das SEM hält bezüglich des Urteils vom (...) 2019, in dem der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation freigesprochen wurde, sowie des Urteils vom (...) 2010, in dem er wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Geldstrafe von 3.600 TL verurteilt wurde, fest, die eingereichten gerichtlichen Dokumente würden sich auf nicht in Frage gestellte Sachverhalte beziehen. Mitunter erübrigte es sich die in türkischer Sprache eingereichten Verfahrensakten von Amtes wegen in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen oder den Beschwerdeführer aufzufordern, Übersetzungen derselben einzureichen. Eine Verletzung der Pflicht zur Klärung des Sachverhalts liegt nicht vor. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Übersetzung der eingereichten Dokumente fällt daher nicht in Betracht. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das SEM weist in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Es ist nicht anzunehmen, dass er in dem gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 8.3.4-8.3.7). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat zwar nie die Schule besucht, jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - in der Textilbranche gearbeitet und sich als Näher von Kleidern spezialisiert, zuletzt im eigenen Geschäft. Seine wirtschaftliche Situation bezeichnete er als durchschnittlich (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F14 ff.). Vor seiner Ausreise wohnte er zusammen mit seinen Eltern und den ledigen Geschwistern im eigenen Haus der Familie, wo seine Familienangehörigen immer noch leben. Es ist daher davon auszugehen, dass er über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen könnte (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F8 ff.). 8.3.4 Im mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 9. Juni 2023 wurden beim Beschwerdeführer eine PTBS (ICD-10: F43.1) nach Inhaftierung mit wiederholter Folter und psychischer Gewalt sowie politischer Verfolgung sowie ein Suizidversuch im Jugendalter (ICD-10: X84.9) diagnostiziert. Symptomatisch liege ein ausgeprägtes Wiedererleben an die traumatischen Erfahrungen in Form von Intrusionen (insbesondere an Erlebnisse während der Inhaftierung) und Albträumen mit Aufschreien im Schlaf, ein Hyperarousal in Form von innerer Unruhe, Anpassung und Schlafstörungen mit langer Einschlaflatenz, Aufschrecken nach Albträumen, Mühe mit Leerzeiten, Angst vor einer Ruckführung in die Türkei sowie eine Vermeidung von Polizisten vor. Zudem zeige er kognitive posttraumatische Vermeidungsstrategien, indem er sich abzulenken versuche (in die Stadt gehen), um das Wiedererleben zu vermeiden. Ebenso bestehe ein dissoziatives Erleben (Umgebung nicht wahrnehmen, sich kognitiv «ausklinken»). Weiter weise er eine deprimierte teils dysphorische Grundstimmung auf, die auch zu Konflikten mit anderen Asylsuchenden führe. Die Sorge, dass seiner Familie oder Bekannten in der Türkei etwas angetan werden könnte, belaste ihn sehr. In der Gesamtschau erfülle Herr A._______ (recte: A._______) die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Er berichtete, physische, psychische und emotionale Gewalt während der Inhaftierung sowie auch Drohungen nach Entlassung aus dem Gefängnis erlebt zu haben. Eine integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie sei indiziert. Für eine erfolgsversprechende Behandlung der PTBS brauche es sichere Lebensbedingungen. Im Arztbericht vom 20. Juni 2023 werden diese Erkenntnisse bestätigt und festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Mai 2023 in ambulanter Behandlung befinde. Im Arztbericht vom 11. November 2023 wird eine PTBS (ICD-10: F43.1), Eigenanamnestisch Suizidversuch als 18-jähriger (ICD-10. Z91.5), Opfer von politischer Verfolgung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit (ICD-10: Z65.5) sowie Vernachlässigung in der Kindheit, keine Schulbildung (ICD-10 Z62.5) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 3. August 2023 in einer wöchentlichen kognitiv-behavioraler Psychotherapie (Einzelsetting). 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar einzustufen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Davon kann im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei (vgl. E. 5.3.3) und mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung auch in der Türkei, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen, behandeln lassen kann (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7254/2023 vom 21. Mai 2025 E. 9.3.4, D-6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4, E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 9.3.5, D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 und E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3). Das SEM fügt in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 in diesem Zusammenhang an, da der Auslöser für seine psychischen Beschwerden, namentlich die zehnmonatige Haft mit angeblicher Foltererfahrung im Jahr 2017, mindestens fünf Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden habe, wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich bereits im Heimatstaat psychologisch helfen zu lassen (vgl. E. 5.3.2). Dies scheint er denn auch bereits vor seiner Ausreise getan zu haben. Gemäss den Ausführungen im Referenzschreiben seines türkischen Anwalts (vgl. Bst. I), der sich darin offenbar auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt, hat dieser sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2017 einer psychologischen Behandlung unterzogen und versucht, sein normales Leben wieder aufzunehmen und in das Geschäftsleben einzusteigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er psychologische Unterstützung nicht erneut in Anspruch nehmen können soll, sollte er inskünftig auf solche angewiesen sein. Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 verwiesen werden (vgl. E. 5.3.3). Ergänzend festzuhalten bleibt, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4 mit Hinweis auf Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). 8.3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 8.3.7 Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2023 erklärte der Beschwerdeführer, gefragt, wie es ihm heute gehe, es gehe ihm gut, wunderbar (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F3). Im weiteren Verlauf der Anhörung machte er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und erwähnte auch nicht, dass er sich in der Türkei nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2017 einer psychologischen Behandlung unterzogen habe. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 9. Juni 2023 geht hervor, dass er sich erst nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in psychiatrische Behandlung begeben hat. Bei dieser Sachlage kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe seine Abklärungspflicht verletzt. Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte, steht zudem fest, unter welchen psychischen Problemen der Beschwerdeführer leidet und das SEM hatte Gelegenheit in seinen Vernehmlassungen dazu Stellung zu nehmen, wovon es in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 ausführlich Gebrauch gemacht hat. Es besteht mithin kein Anlass, die Sache zu weiteren Abklärungen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist abzuweisen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. Juli 2023 gutgeheissen wurde, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Nachdem Rechtsanwalt MLaw Dominik Züsli dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist ihm ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 15. November 2023 wird ein Aufwand von 13.25 Stunden geltend gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die in der Kostennote aufgeführte Notiz «Kenntnisnahme Duplik, Triplik an BVGer» von 3 Stunden - ist jedoch als überhöht zu erachten. Vermutungsweise muss es sich um einen Kanzleifehler handeln und sich der Aufwand für die erwähnte Notiz auf 0.3 Stunden belaufen. Der Aufwand ist demnach auf 10.5 Stunden zu reduzieren. Wie in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2023 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen. 10.3 In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'310.-. Dieser Betrag ist dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'310.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: