Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Februar 2022 in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Die Familie wurde vom SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. Am
10. Mai 2022 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am
17. Mai 2022 verfügte das SEM, ihre Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt. Am 21. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführenden ergänzend angehört. A.b Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei türkischer Staatsange- höriger kurdischer Ethnie und stamme aus E._______. Er sei im Jahr 1986 mit seiner Familie von E._______ nach F._______ umgezogen. Im Jahr 2000 sei er nach G._______ gezogen, wo er bis 2005 studiert habe. Von 2006 bis Ende 2009 sei er in den USA gewesen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er bis zur Ausreise im Jahre 2022 in F._______ gelebt und gearbeitet. Er habe im (…) seiner Familie gearbeitet und habe im 2018 zusammen mit seiner Frau eine Exportfirma gegründet, habe aber gleich- zeitig weiterhin im Familienbetrieb gearbeitet, wo er für die Exporte zustän- dig gewesen sei, die über die neu gegründete Firma abgewickelt worden seien. Seine Mutter und seine neun Geschwister würden nach wie vor in der Türkei leben. Eine Schwester und ein Bruder seien in H._______ und die anderen Geschwister in F._______ wohnhaft. Zurzeit würden zwei sei- ner Brüder das (…) der Familie führen. Einer dieser Brüder betreibe den Ausstellungsraum der Firma in H._______. Nach seinem Aufenthalt und Studium auf G._______ habe er dank eines (…), welcher in I._______ ge- lebt habe, ein Studentenvisum für die USA bekommen. Er sei ungefähr zwei Jahre lang in den USA gewesen und sei im 2009 nach F._______ zurückgekehrt, weil seine betagte Mutter ihn gebeten habe, nach Hause zu kommen. Der (…) sei inzwischen verstorben, dessen Frau lebe aber nach wie vor in I._______. Wegen solcher Bekanntschaften sei er von radikalen Islamisten als Spitzel des (…) gesehen worden. Sein Bruder J._______ sei Stammesführer und habe zum Frieden von zwei grossen Stämmen ent- scheidend beigetragen. Dafür sei er vom (…), vom (…) und vom höchsten Führer der (…) ausgezeichnet worden. Sein Bruder sei deshalb auch für den (…) nominiert worden. Aus diesen Gründen sei seine Familie in F._______ nicht beliebt gewesen. Nach seiner Rückkehr aus den USA sei er im Jahr (…) zusammen mit seinem Bruder J._______ nach K._______ zum Kongress der DTK (Demokratik Toplum Kongresi, deutsch: Kongress der Demokratischen Gesellschaft) gegangen. In jener Zeit habe er oft (…)
D-4374/2023 Seite 3 zuhause empfangen. Einmal sei ihm beim Joggen von einem weissen Auto der Weg versperrt worden. Zwei Männer seien ausgestiegen und hätten ihm gesagt, sie würden ihn für eine kurze Befragung mitnehmen; sie hätten ihn ins Sicherheitsgebäude des Geheimdienstes MIT gebracht. Die Beam- ten hätten ein ruhiges Gespräch mit ihm über seinen Aufenthalt in den USA geführt und ihn gebeten, eine Liste mit Namen von Personen zu erstellen, welche er dort getroffen habe. Das sei seine erste Begegnung mit dem Geheimdienst MIT gewesen. Bei seiner Teilnahme am Kongress der DTK im Jahr 2011 hätten die Behörden die Gespräche im Kongressraum aufge- nommen. So sei damals auch ein Gespräch von ihm aufgenommen wor- den. Der Inhalt dieses Gesprächs sei nicht politisch gewesen. Erst im Jahr 2019 sei ihm dieses Gespräch zum Verhängnis geworden. Dieses sei in der Anklageschrift seines Bruders erwähnt worden, weil die Behörden gedacht hätten, dass auf der Tonaufzeichnung der Behörden diejenige sei- nes Bruders und nicht seine Stimme zu hören sei. In der Anklageschrift seines Bruders stehe, dass alle Gespräche, alle SMS und alle E-Mails am Kongress von den Behörden aufgenommen worden seien. Die General- staatsanwaltschaft habe eine Freiheitsstrafe von 5 bis 25 Jahren für seinen Bruder beantragt. Als einmal eine Gruppe von (…) aus den USA in die Tür- kei gekommen sei, habe sein Bruder diesen per SMS mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) sie am Busterminal abholen werde. In der Ankla- geschrift werde er (der Beschwerdeführer) deshalb namentlich erwähnt. Ausserdem sei einer seiner Freunde vor seinem Büro tot aufgefunden wor- den. Die Behörden hätten diesen zuvor beschuldigt, Verbindungen zur Gü- len-Bewegung zu haben. Er sei schliesslich auch ausgereist, weil der Ge- heimdienst MIT ihn im Sommer 2021 mitgenommen und eingeschüchtert habe und weil Islamisten im September 2021 zu ihnen nach Hause gekom- men seien und gegen die Haustüre geschlagen hätten. A.c Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie stamme aus E._______ und sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Mus- lima. Sie habe 1995 in E._______ gelebt und sei damals mit ihrer Familie nach L._______ umgezogen. Dort habe sie bis zu ihrer Heirat im 2013 ge- lebt. Danach habe sie bis zu ihrer Ausreise im 2022 in F._______ gelebt. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und habe vor der Heirat ver- schiedene Arbeitsstellen gehabt. Zuletzt habe sie als (…) bis 2012 gear- beitet. Nach der Heirat habe sie sich um den Haushalt und um ihre Kinder gekümmert, sie sei aber im Handelsregister als Inhaberin des Geschäftes ihres Ehemannes eingetragen. In L._______ würden ihre Eltern und ihre fünf Geschwister leben. Am 26. September 2021 seien Unbekannte, ver- mutlich Hizbullah-Anhänger, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten
D-4374/2023 Seite 4 zuerst an die Haustür geklopft und danach gegen diese geschlagen. Diese Personen hätten nach ihrem Mann gerufen und sie als Ungläubige be- zeichnet. Nach einer Weile seien diese Personen wieder gegangen. Sie und ihre Kinder hätten grosse Angst gehabt, hätten jedoch danach keine Anzeige erstattet, weil ihr Anwalt ihnen gesagt habe, dass die Behörden gegen Hizbullah-Anhänger oder Islamisten nichts unternehmen würden. Sie sei wegen der Besuche ausländischer Personen, welche ihr Mann empfangen habe, als Ungläubige beschimpft und in der Stadt ausgegrenzt worden. In F._______ würden viele radikale Islamisten leben. Einen Tag nach dem Vorfall vom 26. September 2021 sei sie nach L._______ zu ihrer Familie gegangen. Nach einen Monat sei sie nach Hause zurückgekehrt. Ihr Mann habe ihr jedoch gesagt, dass es so nicht weiter gehen könne, und er habe Pässe für sie und die Kinder beantragt. Ihr Mann habe damals Geschäfte mit einer Firma aus Malta betrieben und sie seien zusammen mit den Kindern dorthin gegangen. Sie hätten dort den Urlaub verbracht und seien danach nach H._______ zurückgekehrt. Nach fünf oder sechs Tagen in H._______ seien sie zu ihrer Familie nach L._______ gegangen. Dann habe sie ihr Anwalt angerufen und ihnen geraten, auszureisen, weil im Verfahren des Bruders ihres Ehemannes die Tonaufnahmen analysiert worden seien und sich herausgestellt habe, dass es sich dabei um die Stimme ihres Ehemannes und nicht um diejenige ihres Schwagers handle. Danach seien sie legal von H._______ mit dem Flugzeug nach Serbien ausgereist und in die Schweiz gelangt. Sie habe bereits als Kind Schlim- mes erleben müssen, als ihr Onkel, welcher damals bei der PKK (Partiya Karkerȇn Kurdistan) gewesen sei und heute in Frankreich lebe, auf seiner Flucht im Jahr 1995 in L._______ festgenommen worden sei. Sie sei da- mals anwesend gewesen und die Beamten hätten sie an den Haaren ge- packt und auf den Boden geworfen. Sie möchte nicht, dass ihre Kinder Ähnliches erleben müssten. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des erstinstanzlichen Ver- fahrens gültige türkische Identitätskarten und Reisepässe für sich und ihre Kinder sowie einen Führerschein des Beschwerdeführers ein, der ihm vom SEM zurückgegeben wurde. Weiter wurden folgende Beweismittel einge- reicht (Aufzählung gemäss der Auflistung in der angefochtenen Verfü- gung): - Anklageschrift des Bruders des Beschwerdeführers; - Ausreiseverbot-Beschluss bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers; - Eingangsbeschluss bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers; - Familienregisterauszug aus dem e-Devlet;
D-4374/2023 Seite 5 - Arztbericht aus der Türkei; - Danksagungsschreiben der türkischen (…); - Handelsregisterauszug; - Bachelordiplom des Beschwerdeführers; - Bestätigung über die Arbeit des Beschwerdeführers als Übersetzer; - Bestätigung der (…) in der Türkei über die Tätigkeit des Beschwerdeführers; - Fotos der Haustüre; - Fotos des Beschwerdeführers und dessen Geschäft; - USB-Stick mit Videoaufnahmen über die Firma des Beschwerdeführers und von einem (Fernseh)-Bericht über seine Familie; - Internet Medienbericht; - Twitter-Beiträge; - Arztbericht vom 25. November 2022; - Das Urteil des Bruders des Beschwerdeführers; - Bericht des gerichtsmedizinischen Instituts in K._______ im Strafverfahren des Bru- ders des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 – eröffnet am 13. Juli 2023 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsge- biet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 8. September 2023 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden. Es wies sie darauf hin, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauf- tragte es den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. August 2023 liessen die Be- schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid vom 11. Juli 2023 sei auf- zuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht zulässig bezie- hungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen. Subeventua- liter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
D-4374/2023 Seite 6 zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Den Beschwerdeführenden sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der Unterzeichner sei ihnen als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden diverse Unterlagen eingereicht (Beilagen 1– 14), darunter ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. N._______, Psychiatri- sche Klinik in F._______, vom 15. Januar 2022 mit deutscher Übersetzung (beides wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht; vgl. SEM- act. ID-Nr. 012/2) sowie zwei Beweismittel in türkischer Sprache (Bericht des gerichtsmedizinischen Instituts [Nr. 11]; dieser wurde bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren eingereicht [Anm. des BVGer] und ein Urteil vom
7. Juni 2023 [Nr. 12]). D. Mit Schreiben vom 14. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 29. August 2023 trat der Instruktionsrichter auf das Ge- such, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel- len, nicht ein, und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Aus- gang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er ebenfalls gut und ord- nete den Beschwerdeführenden MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechts- büro, als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner gab er den Beschwerde- führenden Gelegenheit, bis zum 13. September 2023 eine Übersetzung der türkischen Beweismittel (Nr. 11 und 12) in eine Amtssprache einzu- reichen. F. Am 5. September 2023 reichte der Rechtsvertreter die Übersetzungen der beiden Beweismittel (Nr. 11 und 12) ein. G. Mit Verfügung vom 12. September 2023 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, bis zum 27. September 2023 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
D-4374/2023 Seite 7 H. In der Vernehmlassung vom 21. September 2023 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn- ten. Es verweise im Übrigen auf seine Erwägungen, an denen es vollum- fänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Vernehmlas- sung den Beschwerdeführenden am 26. September 2023 zur Kenntnis- nahme zu. I. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte der Rechtsbeistand folgende Dokumente ein: 1. Schreiben von Rechtsanwalt O._______ vom 08.12.2023 (3 Seiten); 2. Akten der strafrechtlichen Ermittlung Nr. (…) (40 Seiten); 2.1 Schreiben des Landesgendarmeriekommandos des Gouvernements F._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom (…).2023 (2 Seiten); 2.2 Open-Source-Forschungsbericht (10 Seiten); 2.3 Die Dateien der Partei, die im Informationssystem des UYAP registriert sind, vom (…).2023 (1 Seite); 2.4 Schreiben des Ermittlungsbüros für Terrorismus und organisierte Kriminalität der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an das Gendarmeriekommando der Pro- vinz F._______ vom (…) 2023 (1 Seite); 2.5 Haftantrag der Staatsanwaltschaft F._______ beim diensthabenden Friedens- richter vom (…).2023(1 Seite), 2.6 Haftbefehl von 2. strafrechtlicher Friedensrichter in F._______ vom (…).2023 (1 Seite); 2.7 Schreiben des 2. strafrechtlichen Friedensrichters in F._______ vom (…).2023 (1 Seite); 2.8 Die Dateien der Partei, die im Informationssystem des UYAP registriert sind, vom (…).2023 (1 Seite); 2.9 Untersuchungsbericht vom (…).2023 (11 Seiten); 2.10 Schreiben der Provinzsicherheitsdirektion des Gouverneurs F._______ an die Direktion der Anti-Terror-Abteilung vom (…).2023 (1 Seite) 2.11 Personenstandsregister vom 13.10.2023 (1 Seite); 2.12 Bericht über Open-Source-Forschung, Bewertung und Erkennung (4 Seiten); 2.13 Gespräch mit dem Staatsanwalt und die erhaltenen Befehle vom (…).2023 (1 Seite); 2.14 Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz F._______ an die Staatsanwalt- schaft F._______ vom (…).2023 (1 Seite); 2.15 Zusammenlegungsverfügung vom (…).2023 (1 Seite); 2.16 Ein- und Ausreise-Register (1 Seite);
D-4374/2023 Seite 8 2.17 Schreiben des Gendarmeriekommandeurs der Provinz F._______ an die Staats- anwaltschaft F._______ vom (…).2022 (1 Seite). Dazu führte der Rechtsbeistand aus, dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Türkei, Rechtsanwalt O._______ vom 8. De- zember 2023 und den eingereichten Ermittlungsakten könne entnommen werden, dass in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Posts in Social-Media eingeleitet wor- den sei. In der Ermittlungsakte (…) werde ihm der Straftatbestand der «Propaganda für eine bewaffnete terroristische Organisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (nachfolgend: ATG) Nr. 3713 zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer könne zu einer Freiheits- strafe von bis zu 7,5 Jahren verurteilt werden, wenn dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu einem Strafverfahren führen sollten. J. Mit Eingabe datiert vom 6. März 2023 (recte: 2024) reichte der Rechtsbei- stand eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an das Strafgericht für schwere Straftaten F._______ vom (…).2024 ein und führte aus, dieser könne entnommen werden, dass das strafrechtliche Ermitt- lungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in ein Gerichtsverfahren um- gewandelt worden sei. In ihrer Anklageschrift beantrage die Generalstaats- anwaltschaft F._______ eine Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss Art. 7 Abs. 2 des ATG wegen "Propaganda für die Terrororganisation PKK/KCK". Die Staatsanwaltschaft beantrage ausserdem eine Erhöhung des Strafmasses, da sie davon ausgehe, es handle sich um ein «Ketten- delikt». Sollte der Beschwerdeführer wegen dieser Straftat verurteilt wer- den und sollte Art. 43 Abs. 1 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch; Kettende- likt) zur Anwendung kommen, könne diese Strafe nicht zur Bewährung aus- gesetzt werden, da er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werden würde. Das Dokument sei zur Übersetzung ins Deutsche gegeben worden. Es werde nachgereicht, sobald die deutsche Überset- zung vorliege. K. Mit Eingabe vom 12. April 2024 reichte der Rechtsbeistand die bereits ein- gereichte eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an das Strafgericht für schwere Straftaten F._______ vom (…).2024 sowie eine Eingangsverfügung des (…) Strafgerichts für schwere Straffälle vom (…).2024 jeweils mit deutscher Übersetzung ein.
D-4374/2023 Seite 9 L. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 (Datum Poststempel) teilte der Rechts- beistand dem Bundesverwaltungsgericht eine Adressänderung mit.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-4374/2023 Seite 10 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, beim Vorfall vom
26. September 2021, als unbekannte Männer, mutmasslich radikale Is- lamisten bei ihnen an ihre Haustür geklopft und später gegen diese getre- ten und geschlagen hätten, handle es sich um Übergriffe Dritter. Diese wür- den vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Solche Ereig- nisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffene Personen könnten mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen allfällige Übergriffe vorgehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht einmal eine Anzeige gegen diese Personen erstattet und somit den türki- schen Behörden nicht die Gelegenheit gegeben, ihn zu beschützen. Er sei, nachdem sie nach dem Vorfall nach L._______ zur Familie der Beschwer- deführerin gegangen sei, nach einem Monat wieder nach Hause zurückge- kehrt, habe die Pässe beantragt und sei erst im Februar 2022 ausgereist, was nahelege, dass er keine grossen Befürchtungen gehabt habe. Selbst wenn dieser Vorfall sich zugetragen haben sollte, wofür er keinen Beleg habe, hätte er nach L._______ oder nach H._______ umziehen können, wo er Familienangehörige und Geschäfte habe, und hätte sich auch auf diese Weise solchen Problemen entziehen können. Dieses Vorbringen sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 4.2 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Rückkehr aus den USA im Jahr 2009 zweimal vom Geheimdienst MIT vor- geladen worden, weil der Geheimdienst damals habe wissen wollen, wel- che Kontakte er in den USA gehabt habe und man ihn aufgefordert habe,
D-4374/2023 Seite 11 eine Liste mit Namen dieser Personen zu erstellen, beziehungsweise er sei im Sommer 2021 von Leuten des Geheimdienstes MIT beim Joggen angehalten, mitgenommen und von den Behörden, die ihn hätten ein- schüchtern wollen, mit der Waffe bedroht worden, führte das SEM aus, wenngleich solche Situationen belastend sein könnten, würden in seinem Fall die geltend gemachten Vorfälle keine Intensität von flüchtlingsrechtli- cher Relevanz aufweisen. Nach den Vorladungen nach seiner Rückkehr aus den USA habe er über ein Jahrzehnt lang keine Kontakte mehr mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Und selbst nach dem Vorfall im Jahr 2021, bei dem man ihn nur habe einschüchtern wollen, habe er offenbar ein nor- males Leben geführt und sei seinen Geschäften nachgegangen. Er sei so- gar geschäftlich nach Malta gereist, sei wieder in die Heimat zurückgekehrt und habe weitergearbeitet. Auch diesem Vorbringen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu.
E. 4.3 Hinsichtlich des Vorbringens, aufgrund einer im Verfahren seines älte- ren Bruders, der in Zusammenhang mit der Organisation DTK angeklagt und zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, erstellten Tonbandanalyse, könnten die Behörden zu ihm gelangen, weil die Stimme auf der Tonaufnahme seine und nicht diejenige seines Bruders sei, könne festgehalten werden, dass sein Bruder gemäss der eingereich- ten Dokumenten im Jahr 2019 angeklagt und im Juni 2023 verurteilt wor- den sei. Das Verfahren habe mithin vier Jahre gedauert und der Beschwer- deführer sei in diesem Zeitraum und in diesem Zusammenhang offenbar nicht behelligt worden. Mit dem Urteil sei das Verfahren seines Bruders abgeschlossen und es gebe keinen einzigen Hinweis, dass die Behörden den Beschwerdeführer im Verfahren des Bruders in irgendeiner Weise ver- dächtigt hätten. Er habe nach der ergänzenden Anhörung mit Eingabe vom
26. Juni 2023 das vollständige Urteil seines Bruders und einen gerichtsme- dizinischen Bericht über die Auswertung einer Stimme auf einem Tonband- träger eingereicht. Gemäss Bericht weise die Stimme auf dem Tonbandträ- ger Ähnlichkeiten mit der Stimme seines Bruders auf und sie sei offenbar als die des Bruders gewertet worden. Sein Bruder habe gemäss Urteil auch eingeräumt, bei der DTK gewesen zu sein. Er habe zu seiner Verteidigung jedoch erklärt, dass er sich für den Frieden eingesetzt habe und dass die Vorwürfe deshalb nicht stimmen würden. Die politische Tätigkeit seines Bruders habe offensichtlich für den Beschwerdeführer oder für seine ande- ren sieben Geschwister, welche nach wie vor in der Heimat leben würden, keine Folgen gehabt. Dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten seinen Geschäften habe nachgehen können, er im- mer wieder ins Ausland gereist sei, er Ende 2021 die Pässe für die Familie
D-4374/2023 Seite 12 beantragt und erhalten habe, und die Familie im Februar 2022 habe aus- reisen können, zeugten davon, dass er keine Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden habe. Schliesslich habe er in der ergänzenden Anhö- rung erklärt, dass kein Verfahren gegen ihn hängig sei und bisher auch keine Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Auch diesem Vor- bringen komme keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu.
E. 4.4 Sodann hält das SEM fest, wenngleich bei fehlender flüchtlingsrechtli- cher Relevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige nicht glaub- hafte oder nicht nachvollziehbare Elemente in den Vorbringen des Be- schwerdeführers einzugehen, sei in seinem Fall wichtig festzuhalten, dass seine Vorbringen auch nicht glaubhaft und nachvollziehbar seien. So habe er in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, er sei im Sommer 2021 vom Geheimdienst MIT mitgenommen worden, weil man ihn habe ein- schüchtern wollen. In der Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei mitge- nommen worden, weil ein Mitarbeiter ihn angezeigt habe. Zudem habe er in der Anhörung geltend gemacht, er sei bei der Mitnahme im Som- mer 2021 oder letzten Sommer, wie er es in der Anhörung vom 10. Mai 2022 beschrieben habe, von drei Personen befragt und bedroht worden. Im Gegensatz dazu habe er in der ergänzenden Anhörung erklärt, dass ihn zwei Personen in einen Raum der Sicherheitsbehörde geführt und dort be- droht hätten. Es falle ausserdem auf, dass die Beschwerdeführerin die an- gebliche Mitnahme ihres Ehemannes durch den Geheimdienst MIT in der ergänzenden Anhörung überhaupt nicht erwähnt habe. In der ergänzenden Anhörung damit konfrontiert, habe er erklärt, seine Ehefrau habe das in der Anhörung bereits gesagt. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung in Bezug auf den Vorfall vom 26. September 2021 jedoch lediglich gesagt, dass es vorgekommen sei, dass MIT-Beamte ihren Ehemann mitgenom- men hätten, aber sie nicht anwesend gewesen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung seien auch nicht nachvollziehbar, weil die Mitnahme durch den Geheimdienst eindeutig der ernsthaftere Vorfall gewesen wäre als der angebliche Besuch der Islamis- ten bei ihm zu Hause. Aus demselben Grund sei es auch nicht nachvoll- ziehbar, dass die Beschwerdeführerin diese angebliche Mitnahme in der ergänzenden Anhörung nicht erwähnt habe. Schliesslich sei die Erklärun- gen des Beschwerdeführers, dass er keine Anzeige erstattet habe, weil der türkische Staat radikale Islamisten, wie ISIS, unterstützen würde und die- sen in der Türkei alles erlaubt sei, auch nicht nachvollziehbar, weil das nicht den Tatsachen entspreche. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Heimat keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
D-4374/2023 Seite 13
E. 4.5 Die eingereichten Beweismittel – so das SEM weiter – vermöchten an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Diese würden vor allem den Bru- der des Beschwerdeführers betreffen und könnten in seinem Fall keine Verfolgung durch die türkischen Behörden belegen. Wie bereits dargelegt habe er keine Probleme wegen der Tätigkeit seines Bruders gehabt. Das treffe auch auf alle seine anderen sieben Geschwister zu, welche in der Türkei leben würden. Die Twitter-Beiträge von einem lokalen Journalisten würden die Situation von Christen in K._______ betreffen. Die Beschwer- deführenden seien jedoch Muslime, weshalb diese Berichte sie nicht direkt betreffen würden, auch wenn sie nach eigenen Angaben früher mit (…) zu tun gehabt hätten. Ausserdem geschehe dies nicht in ihrer Stadt, sondern in K._______, und solchen Situationen könnten sie mit einem Wegzug nach H._______ oder L._______ aus dem Weg gehen. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
E. 5.1 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Jugend vom Islam zum Christentum konvertiert. (…). Der Beschwerdeführer habe nach seinem Studium in G._______ dank P._______ ein Studentenvisum in den USA bekommen. Als P._______ (…) worden sei, sei er in den USA gewesen. Dort habe er viele Menschen ken- nengelernt, die in der christlichen Gemeinschaft aktiv gewesen seien, und habe sich mit ihnen angefreundet. Er habe sich an vielen Aktivitäten der christlichen Gemeinschaft in den USA beteiligt und (…). Er habe bis 2009 in den USA studiert. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er seine Kontakte zu Mitgliedern der christlichen Gemeinschaft in den USA, zu denen er enge Beziehungen aufgebaut gehabt habe, fortgesetzt und habe Verbindungen zwischen ihnen und führenden Persönlichkeiten der kurdischen politischen Bewegung hergestellt. Nach seiner Rückkehr habe er bis 2022 in der Türkei gelebt und ihm (…) seiner Familie gearbeitet. 2018 habe er mit seiner Frau eine Exportfirma mit Hauptsitz in Q._______ gegründet. 2013 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet, die eine gläubige Musli- min sei. Sie hätten (…) ihre Tochter und (…) ihren Sohn bekommen. We- gen seiner engen Beziehungen zur christlichen Gemeinschaft in der
D-4374/2023 Seite 14 Region, in der sie gelebt hätten, habe der Beschwerdeführer die Aufmerk- samkeit radikaler Islamisten und des Staates auf sich gezogen. Er und seine Familie wurden als «Ungläubige» bezeichnet, was in ihrer Region ein Schimpfwort sei. Er sei als Spion des Christentums betrachtet worden und sei sogar von Unbekannten mit der Geste des Durchschneidens der Kehle und mit den folgenden Worten bedroht worden: «Erinnere dich an P._______!». Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, J._______, ein Stammesführer, habe entscheidend zum Frieden zwischen zwei grossen Stämmen beige- tragen und sei dafür von (…), von (…) und vom höchsten Führer der (…) ausgezeichnet worden. Sein Bruder sei ebenfalls in der legalen kurdischen politischen Bewegung in der Türkei aktiv gewesen. In seinen Presseerklä- rungen habe er wiederholt seine Bereitschaft dargelegt, als Vermittler für die Aufnahme von Friedensgesprächen zwischen der PKK und dem türki- schen Staat zu fungieren. Wie sein Bruder habe auch der Beschwerdeführer gute Beziehungen zur legalen kurdischen politischen Bewegung gepflegt. Insbesondere habe er sich darum bemüht, zum Dialog zwischen der kurdischen Bewegung und der christlichen Gemeinschaft beizutragen. In diesem Zusammenhang habe er Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die er in den USA ken- nengelernt habe, mit führenden Persönlichkeiten der legalen kurdischen Demokratiebewegung bekannt gemacht und im Rahmen dieser Aktivitäten Mitglieder der christlichen Gemeinschaft in die Türkei eingeladen und bei sich zu Hause aufgenommen. Nach seiner Rückkehr aus den USA sei er zusammen mit seinem älteren Bruder J._______ nach K._______ zum Kongress der DTK gegangen, der am (…)2011 einseitig die demokratische Autonomie des kurdischen Volkes erklärt habe. Der Beschwerde-führer habe bei diesem Kongress eine Rede gehalten, die von den türkischen Si- cherheitsbehörden heimlich aufgenommen worden sei. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten die Aufmerksamkeit des tür- kischen Geheimdienstes MIT erregt. Er sei dreimal vom MIT im MIT-Ge- bäude in F._______ verhört worden. Er sei aufgefordert worden, eine Liste der Personen zu erstellen, die er in Amerika getroffen hatte und mit denen er in Kontakt stand. Da er Angst bekommen habe, habe er eine solche Liste erstellt und sie dem MIT übergeben. Weiter wird ausgeführt, im Jahr 2019 sei ein Strafverfahren gegen den äl- teren Bruder des Beschwerdeführers, J._______, wegen Mitgliedschaft in
D-4374/2023 Seite 15 einer Terrororganisation eingeleitet worden. Das wichtigste Beweismittel, das die Staatsanwaltschaft dem Gericht vorgelegt habe, sei eine von der türkischen Polizei heimlich aufgezeichnete Tonaufnahme einer Rede an ei- nem DTK-Kongress im Jahr 2011 gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe behauptet, diese Rede sei von J._______ gehalten worden. In Wirk- lichkeit sei sie vom Beschwerdeführer selbst gehalten worden. In den Sachverständigenberichten sei festgestellt worden, dass es nicht möglich gewesen sei, genau festzustellen, ob diese Tonaufnahme J._______ oder jemand anderem zuzuordnen sei. Dennoch sei J._______ bei der Gerichts- verhandlung am (…) 2023 zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten verurteilt worden. Obwohl nicht erwiesen sei, dass diese Tonaufnahme dem Beschwerdefüh- rer zuzuordnen sei, habe die Tatsache, dass viele Menschen Zeugen die- ser Rede des Beschwerdeführers geworden seien, und die hohe Wahr- scheinlichkeit, dass diese Tatsache eines Tages auch von der türkischen Polizei aufgedeckt oder entdeckt werden könnte, grosse Angst beim Be- schwerdeführer und seiner Frau ausgelöst. Ausserdem sei sein Name auch in den SMS-Nachrichten seines Bruders J._______ im Zusammen- hang mit dem DTK-Kongress erwähnt worden. Am Vormittag des 26. September 2023 (recte: 2021) – so wird weiter aus- geführt – sei die Wohnung der Beschwerdeführenden von vier unbekann- ten Männern angegriffen worden. Während die Beschwerdeführerin das Frühstück zubereitet habe, habe jemand aggressiv an die Tür der Woh- nung geklopft. Als der Beschwerdeführer durch den Türspion geschaut habe, habe er etwa vier Männer gesehen. Diese hätten daraufhin noch ag- gressiver geklopft und mit Fäusten gegen die Tür geschlagen und getreten, bis sich ein Loch ergeben habe. Die aggressiven Männer seien jedoch nach einer Weile weggegangen. Die Beschwerdeführenden hätten grosse Angst gehabt. Es sei ihnen klar geworden, dass es sich bei diesen Män- nern um radikale Islamisten gehandelt habe, die in der Absicht gekommen seien, den Beschwerdeführer wegen seines Christentums und seiner en- gen Beziehungen zur christlichen Gemeinschaft in der Türkei anzugreifen. Einen Tag nach diesem Ereignis seien die Beschwerdeführenden nach L._______ gegangen. Sie hätten das Gefühl gehabt, dass sich der Kreis der Gefahr um sie herum zusammengezogen habe und dass sie nicht län- ger in der Türkei bleiben könnten. Sie hätten dann beschlossen, die Türkei zu verlassen, nachdem der Anwalt des Beschwerdeführers ihn vor den Ge- fahren gewarnt habe, die ihm in naher Zukunft drohen würden, wenn er in
D-4374/2023 Seite 16 der Türkei bliebe. Die Beschwerdeführenden seien sich jedoch nicht einig gewesen, in welches Land sie gehen sollten. Nach einer kurzen Bedenk- zeit hätten sie sich für die Schweiz entschieden (vgl. Beschwerde, IV. Ma- terielle Begründung, Sachverhalt und Prozessgeschichte, S. 7 ff).
E. 5.2 Sodann wird geltend gemacht, das SEM habe im angefochtenen Asyl- entscheid den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Es habe festgehalten, der Beschwerdeführer sei Muslim, ob- wohl dieser und die Beschwerdeführerin im Asylverfahren mehrmals darauf hingewiesen hätten, dass er Christ sei. Auf dem Formular «Personalien- blatt für Asylsuchende» habe er ausdrücklich angegeben, dass er protes- tantischer Christ sei. In den Anhörungen habe die Vorinstanz ihn selbst nicht nach seiner Religion gefragt, hingegen habe sie der Beschwerdefüh- rerin in der Anhörung vom 10. Mai 2022 Fragen zum Christentum ihres Ehemannes gestellt. Auch R._______, der ehemalige Bürgermeister der Gemeinde S._______ in K._______, habe in seinem Schreiben vom
31. März 2022 erklärt, dass der Beschwerdeführer wie sein älterer Bruder J._______ Protestant sei und dass er als Vertreter der protestantischen Kurden-Gemeinschaft am DTK-Kongress teilgenommen habe. Es sei unklar, warum die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Asylent- scheid als Muslim bezeichne, obwohl aktenkundig sei, dass er Christ sei. Im vorliegenden Asylverfahren sei für den Asylentscheid jedoch rechtser- heblich, dass der Beschwerdeführer Christ sei, denn einer seiner wichtigs- ten Asylgründe sei, dass er wegen des Konvertierens zum Christentum so- wohl vom Staat als auch von radikalen Islamisten unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Dies sei der Grund, warum ihre Wohnung am 26. Sep- tember 2023 angegriffen worden sei und sie an ihrem Wohnort F._______ immer beschimpft und als Ungläubige bezeichnet worden seien. Die ideo- logische Grundlagen der Türkei würden auf dem Türkentum und dem Islam beruhen. Das Konvertieren einer Person zum Christentum werde von der Mehrheit der Bevölkerung und den staatlichen Institutionen als Verrat am Land und an der Bevölkerung und nicht als einfache Glaubensänderung empfunden. Aus diesem Grund sei es sehr wahrscheinlich, dass Men- schen, die in der Türkei zum Christentum konvertierten wie auch christliche Missionare, Opfer von Hassattacken würden. In der jüngsten Geschichte der Türkei habe es viele Fälle von brutalen Morden an Christen gegeben. In den meisten dieser Fälle sei festgestellt worden, dass die Angreifer in irgendeiner Weise mit der türkischen Polizei oder dem türkischen Geheim- dienst MIT in Verbindung gestanden hätten. Die türkische Regierung nutze die Christenfeindlichkeit in der lokalen Bevölkerung auch als Mittel im
D-4374/2023 Seite 17 Kampf gegen oppositionelle Organisationen. Es sei darauf hinzuweisen, dass Christen, die Organisationen angehörten, die gegen die derzeitige türkische Regierung seien, insbesondere die kurdische politische Bewe- gung, am häufigsten Ziel von Hassattacken seien. (…) seien zudem drei Städte, die, bezogen auf die grosse Fläche der Tür- kei, sehr nahe beieinander liegen würden. Der Beschwerdeführer kenne viele der in dieser Region lebenden Christen. P._______, der eine wichtige Rolle bei der Bekehrung des Beschwerdeführers zum Christentum gespielt habe, habe in (…). (…). Es sei auch darauf hinzuweisen, dass F._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Flucht mit seiner Familie gelebt habe, eine der wenigen Provinzen der Türkei sei, in der der türkische Nationalis- mus auf der Grundlage des sunnitischen Islams mit am stärksten ausge- prägt sei. Nachdem die Wohnung der Beschwerdeführenden in F._______ angegriffen worden sei, sei deren Furcht, die sie veranlasste, aus der Tür- kei zu fliehen und in der Schweiz Asyl zu suchen, allein schon aus diesem Grund nachvollziehbar. Aus den aufgeführten Gründen sei die Befürchtung der Beschwerdefüh- renden, dass sie noch grössere Nachteile erlitten hätten, wenn sie weiter- hin in der Türkei geblieben wären, nicht nur eine subjektive Befürchtung, sondern eine Tatsache, die angesichts der gegenwärtigen politischen Situ- ation in der Türkei objektiv betrachtet mit hoher Wahrscheinlichkeit in sehr naher Zukunft eingetreten wäre. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz, die im angefochtenen Ent- scheid sowohl die Religion des Beschwerdeführers falsch festgestellt habe, obwohl dies für den Sachverhalt sehr wichtig sei, als auch die ande- ren Tatsachen zu diesem Thema nicht richtig und nicht vollständig festge- stellt habe. Der Beschwerdeführer sei dreimal vom türkischen Geheim- dienst MIT rechtswidrig verhört und aufgefordert worden, eine Liste seiner Kontakte in den USA vorzulegen. Dies sei nicht nur für den Beschwerde- führer, sondern auch für seine Familie eine grosse Gefahr. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diese Gefahr im angefochtenen Ent- scheid als nicht genügend intensive flüchtlingsrelevante Verfolgung ein- stufe. Das SEM halte in der angefochtenen Verfügung fest, die Umstand, dass die Beschwerdeführenden keine Anzeige erstatten hätten, weil der türki- sche Staat radikale Islamisten, wie ISIS, unterstützen würden und diesen in der Türkei alles erlaubt sei, sei nicht nachvollziehbar, weil das der
D-4374/2023 Seite 18 Tatsachen nicht entspreche. Sie berufe sich dabei auf zwei Online-Medi- enberichte (taz und tagesspiegel; Anm. des BVGer). Der Umstand, dass die Vorinstanz ohne kritische Bewertung und nähere Begründung diese Berichte als Beleg dafür anführe, dass die derzeitige türkische Regierung den IS und viele andere islamistische gewalttätige Gruppen nicht begüns- tige, entspreche einer eher oberflächlichen Wahrnehmung der Realität und genüge damit in keiner Weise der Begründungspflicht. Im Gegensatz zu den beiden Zeitungsberichten könne man durch eine einfache Internet- recherche Hunderte von Zeitungsberichten finden, in denen die geheimen Verbindungen der derzeitigen türkischen Regierung mit dem IS und vielen anderen radikal-islamischen Organisationen mit ähnlichem Profil aufge- zeigt werden. Bei den letzten Parlamentswahlen in der Türkei habe sich die Regierungs- partei AKP mit Hüda Par (Kurzform für Hür Dava Partisi; Anm. des BVGer) verbündet, dem legalen Arm der türkischen Hisbollah, einer islamistischen Terrororganisation, die in den 1990er Jahren in der Türkei Tausende von Menschen brutal zu Tode gefoltert habt. Infolge dieses Bündnisses seien fünf Mitglieder der Hüda Par als Abgeordnete in die türkische Nationalver- sammlung eingezogen. Die Welt sei auch Zeuge davon geworden, wie die derzeitige türkische Regierung Journalisten wie Can Dündar verhaftet habe, der offizielle Dokumente veröffentlichtet hatte, aus denen hervor- gehe, dass die türkische Regierung Waffen an den IS geliefert habe, und der Beweise dafür gelieferte habe, dass die türkische Regierung den IS unterstützte. Aus den aufgeführten Gründen sei festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Deshalb sei der angefochtene negative Asylentscheid aufzuheben (vgl. Beschwerde, IV. Materielle Begründung, Unrichtige und unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vo- rinstanz, S. 13 ff).
E. 5.3 Schliesslich wird in der Beschwerde ausgeführt, sowohl als Person, die vom Islam zum Christentum konvertiert sei, als auch als Person, die mit ihrer christlichen Identität in der demokratischen kurdischen Bewegung ar- beite und die ihre Bekannten aus der christlichen Gemeinschaft mit der legalen kurdischen Bewegung in der Türkei in Kontakt bringe, verfüge der Beschwerdeführer über ein grosses Risikoprofil. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers, J._______, der ein ähnliches politisches Profil wie der Beschwerdeführer aufweise, in
D-4374/2023 Seite 19 der Türkei wegen «Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung» zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden sei. Ausserdem stamme die Stimme, die auf der von der türkischen Polizei bei dem DTK- Kongress heimlich aufgenommenen Tonaufnahme zu hören sei, und die als eines der wichtigsten Beweismittel in diesem Fall gelte, nicht von J._______, sondern vom Beschwerdeführer. Auch in den Gutachten zu die- sen Tonaufnahmen heisse es, dass diese Tonaufnahme nicht von J._______ stamme, obwohl die aufgenommene Stimme grosse Ähnlichkeit mit der Stimme von J._______ aufweise. Das überrasche nicht, denn die Stimme des Beschwerdeführers und die seines Bruders J._______ seien sich sehr ähnlich. Der Name des Beschwerdeführers werde auch in den Telefonaufzeichnungen genannt, die die Staatsanwaltschaft in dem Straf- verfahren gegen seinen Bruder J._______ vorgelegt habe. Es sei nicht vor- stellbar, dass die türkische Polizei «Mahmut» in diesen Aufzeichnungen nicht als den Beschwerdeführer identifiziert habe. Hätte die türkische Poli- zei die Telefonaufzeichnungen ausgewertet, wäre sie sicher in der Lage gewesen, die Teilnahme und die Aktivitäten des Beschwerdeführers an dem DTK-Kongress zu identifizieren. Ausserdem seien die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem DTK von vielen Personen wahrgenommen worden und es sei wahrscheinlich, dass auch die Polizei inzwischen von seinen Aktivitäten erfahren habe. Obwohl es sich bei der DTK um eine völlig legale und demokratische Organisation handle, wie der Anklageschrift im Strafverfahren gegen J._______ zu entnehmen sei, habe die türkische Polizei trotzdem versucht, sie als kriminelle Organisation dar- zustellen. Auf der Basis unbegründeter Anschuldigungen seien gegen fast alle Beteiligten hohe Haftstrafen verhängt worden. Die Furcht des Be- schwerdeführers, wie sein älterer Bruder zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, weil er an dem DTK-Kongress teilgenommen habe, um eine Brücke zwischen der legalen kurdischen Bewegung und der christlichen Gemeinschaft zu schlagen, sei keine Furcht, die nur als subjektives Gefühl betrachtet werden könne, sondern eine Furcht, die sich, auch nach Ansicht Dritter, auf eine reale konkrete Gefahr beziehe und somit eine objektiv be- gründete Furcht darstelle. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft er- füllen würden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich hier nicht um eine Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen des älteren Bruders des Beschwerdeführers handle, sondern um eine Furcht vor einer Verfolgung wegen der eigenen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Der vom SEM erwähnte Umstand, dass seine ande- ren Geschwister trotz der Verurteilung von J._______ weiterhin problemlos in der Türkei leben könnten, und dies ein Beweis dafür sei, dass auch
D-4374/2023 Seite 20 Beschwerdeführer und seine Familie sicher in der Türkei leben könnten, sei daher nicht sachgerecht und völlig unbegründet. Die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer bisher kein Strafverfahren eingeleitet wurde, bedeute nicht, dass nicht in näherer Zukunft ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte (vgl. Beschwerde, IV. Materielle Begründung, Das Risikoprofil des Beschwerdeführers-1 und die Rechtsverletzung durch die Vorinstanz, S. 17 ff).
E. 5.4 Ferner wird geltend gemacht, wie dem ärztlichen Bericht (von Dr. med. N._______ Psychiatrische Klinik im F._______; Anm. des BVGer) vom
15. Januar 2022 entnommen werden könne, leide der Beschwerdeführer unter vielen psychischen Problemen wie Angstzuständen und Soziopho- bie. Er nehme regelmässig die folgenden Medikamente ein: Citoles 10 mg, Escitalopram-Mepha 10 mg und Integral 10 mg. Psychische Störungen und Medikamente würden sich negativ auf sein Gedächtnis auswirken. Dies habe sich auch in seiner Aussage während der Anhörung widergespiegelt, wo er Schwierigkeiten gehabt habe, sich an bestimmte Ereignisse aus der Vergangenheit zu erinnern. Dieses Gedächtnisproblem, das mit den ge- sundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zusammenhänge, sei bei der Analyse seiner Aussagen im Asylverfahren zu berücksichtigen, und er dürfe dadurch nicht benachteiligt werden (vgl. Beschwerde, IV. Materi- elle Begründung, Gesundheitszustand des Beschwerdeführers-1, S. 19).
E. 5.5 Die Kinder der Beschwerdeführenden seien (…) beziehungsweise (…) Jahre alt. Im Falle der Wegweisung in die Türkei bestehe die grosse Wahr- scheinlichkeit, dass ihr Vater verhaftet werde. Weiter bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass ihre Familie von radikalen Islamisten angegriffen werde. Beides stelle eine existenzielle Gefahr für die minderjährigen Kinder dar und würde sie schwer traumatisieren. Die Wegweisung in die Türkei sei für die Kinder daher nicht zumutbar (vgl. Beschwerde, IV. Materielle Begründung, Kindeswohl, S. 20).
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
D-4374/2023 Seite 21 Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Gei- ser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14). Begrün- dete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung im Übrigen nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die be- hauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künfti- ger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6).
E. 6.2 Festzuhalten ist zunächst, dass das SEM den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung als Muslim bezeichnet, obwohl er auf dem Per- sonalienblatt handschriftlich vermerkte, er sei protestantischer Christ (vgl. SEM-act. […]-1/2) und bei der Personalienaufnahme vom 18. Februar 2022 auf die Frage nach seiner Religion erklärte, er sei «Protestantisch» (vgl. SEM-act. […]-20/10 Ziff. 1.13). Dass er – wie in der Beschwerde be- hauptet – in seiner Jugend vom Islam zum Christentum konvertiert sei, er- wähnte der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen allerdings mit keinem Wort. In der Beschwerde wird sodann nicht ausgeführt, wann ge- nau der Beschwerdeführer in seiner Jugend vom Islam zum Christentum konvertiert sei, geschweige denn Beweismittel – etwa eine Taufurkunde – eingereicht hat, welche die behauptete Konversion belegen würde. Im Kon- text mit der Türkei wäre zudem zu erwarten, dass eine Konversion zum Christentum in der Jugend zu Diskussionen mit seinen der Religionsge- meinschaft des Islam angehörenden Eltern und Geschwister geführt hätte. Ebenso wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, als zum Christen- tum konvertierter Mann die Beschwerdeführerin, die sich selbst als gläu- bige Frau bezeichnet (vgl. SEM-act. […]-51/10 F43) und die in der Be- schwerde als bekennende Muslimin beschrieben wird, am (…) 2013 in F._______ nicht hätte heiraten können (vgl. SEM-act. […]/16 F59 und SEM-act. […]-51/10 F26 ff.), ohne dass dies im Familienverband der Ehe- frau zu Widerspruch geführt hätte. Der Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin berichteten jedoch in den Anhörungen beide nicht
D-4374/2023 Seite 22 darüber, ob und welche Reaktionen die Konversion des Beschwerdefüh- rers zum Christentum und die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Christen in ihren jeweiligen Familien ausgelöst haben. Auch in der Be- schwerde wird diesbezüglich kein Wort verloren. Hingegen erklärte der Be- schwerdeführer in der Anhörung, er habe den Christen, den Protestanten nahegestanden (vgl. SEM-act. […]50/16 F64 S. 13), eine Formulierung, die nicht darauf schliessen lässt, dass er tatsächlich Mitglied der protestanti- schen Kirche ist. Schliesslich lässt sich auch die Behauptung in der Be- schwerde, wonach der (…) für seine Konversion eine wichtige Rolle ge- spielt habe, mit der Behauptung, er habe in seiner Jugend vom Islam zum Christentum konvertiert, nicht in Einklang bringen. P._______ hat der Be- schwerdeführer seinen Angaben zufolge erst nach seiner Rückkehr aus Zypern, wo er bis 2005 studierte, kennengelernt, und die Beschwerdefüh- rerin erklärte, darauf angesprochen, seit wann ihr Mann Christ sei, sie glaube, seit er nach Amerika gegangen sei, im Jahr 2006; sie könne sich aber auch irren (vgl. SEM-act. […]-51/10 F55). Stellt man auf diese Anga- ben ab, wäre der am (…) geborene Beschwerdeführer zum Zeitpunkt sei- ner Konversion rund 26 Jahre alt gewesen sein, was sich mit den Angaben in der Beschwerde, er habe in der Jugend konvertiert, nicht vereinbaren lässt. Auch wenn der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren an- gab, er sei protestantischer Christ, ist vor diesem Hintergrund nicht glaub- haft, dass er tatsächlich vom Islam zum Christentum konvertierte. Zu dieser Einschätzung passt bezeichnenderweise auch der Umstand, dass der Be- schwerdeführer, der rund zwei Jahre in den USA studiert und die Bibel vom Englischen seine Mutter-sprache Zazaki übersetzt haben soll, nicht in der Lage war, auf dem Personalienblatt «Protestantischer Christ» in Englisch («Protestan Christiyan») orthographisch korrekt zu schreiben. Die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in seiner Jugend vom Islam zum Christentum konvertiert, P._______ habe dabei eine Rolle gespielt und er werde vom Staat und von Islamisten verfolgt, weil er Christ sei, erscheinen vor diesem Hintergrund nicht als Prä- zisierungen des Sachverhalts, sondern als Versuch, den in den Anhörun- gen zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen mit situativ nachgeschobenen Ergänzungen flüchtlingsrechtlich mehr Gewicht zu verleihen. Der Umstand, dass das SEM den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung als Muslim bezeichnet, obschon dieser auf dem Personalienblatt und bei der Personalienaufnahme von sich behauptete, er sei protestantischer Christ, ist deshalb nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Das Argument in der Beschwerde, viele Leute seien Zeugen davon ge- wesen, dass die von den Behörden heimlich aufgenommene Rede beim
D-4374/2023 Seite 23 Kongress DTK im Jahr 2011, die in der Anklageschrift des Bruders erwähnt werde, nicht – wie von Behörden angenommen – vom Bruder, sondern vom Beschwerdeführer gehalten worden sei, und es eine Frage der Zeit sei, dass die Behörden dies herausfinden würden, überzeugt nicht. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass angesichts der zahlreichen Zeugen, die der Rede beigewohnt haben sollen, den Behörden – sollte dies tatsäch- lich der Fall gewesen sein – längst bekannt geworden wäre, dass der Be- schwerdeführer selbst und nicht sein Bruder die besagte Rede gehalten hatte. Dass er – im Gegensatz zu seinem Bruder – in der Folge bis heute nicht belangt worden ist, lässt mithin einzig darauf schliessen, dass eben nicht der Beschwerdeführer die besagte Rede gehalten hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer – im Unterschied zu seinem Bruder – keinerlei Nachteile aus seinem Engagement für die DTK – über die er im Übrigen in der Anhörung nur sehr allgemein gehaltene Angaben machte und bezüglich desselben auch in Beschwerde ebenso wenig aus- sagekräftig bloss von «politischen Aktivitäten» die Rede ist – erwachsen sind. Zutreffend hält das SEM in der angefochtenen Verfügung denn auch fest, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung selbst er- klärt habe, dass bis zur Ausreise kein Verfahren gegen ihn hängig sei und auch keine Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, die Tatsache, dass gegen den Be- schwerdeführer bisher kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, bedeute nicht, dass nicht in näherer Zukunft ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte, ist ergänzend anzumerken, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn hin- reichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm im Zu- sammenhang mit seinem Engagement für die DTK respektive wegen sei- ner Teilnahme an deren Kongress im Jahr 2011 eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Die Behauptung in der Beschwerde, es sei na- heliegend, dass der Beschwerdeführer, der über ein ähnliches Profil wie sein Bruder verfüge, weil er ebenfalls am Kongress der DTK im Jahr 2011 teilgenommen habe, ebenfalls mit einer Verurteilung wegen «Mitglied- schaft in einer terroristischen Vereinigung» rechnen müsse, beruht letztlich auf Mutmassungen. Eine auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne jedoch nicht begründet. Ergänzend anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über
D-4374/2023 Seite 24 kein mit demjenigen seines Bruders auch nur annähernd vergleichbares Profil verfügt (vgl. Bst. A.a).
E. 6.4 Glaubhaft ist sodann, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rück- kehr aus den USA vom Geheimdienst MIT zu seinen dortigen Kontakten befragt wurde. Daraus sind ihm in der Folge aber keine weiteren Nachteile erwachsen und sie haben ihn offenbar nicht dazu veranlasst, aus der Tür- kei zu flüchten, oder davon abgehalten, Kontakte zur christlichen Gemein- schaft innerhalb der Türkei zu pflegen und christliche Gäste aus dem Aus- land zu empfangen beziehungsweise sich für die Anliegen DTK zu enga- gieren und mit seinem Bruder an einem von diesem im Jahr 2011 abgehal- tenen Kongress teilzunehmen. Das SEM hat sodann in der angefochtenen Verfügung auf gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwer- deführenden zum geltend gemachten Verhör durch den Geheimdienst MIT im Sommer 2021 hingewiesen (vgl. a.a.O. Ziff. II S. 8 und E. 4.4), die durchaus berechtigte Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin- gens aufkommen lassen. Ungeachtet dessen, sind ihm auch dadurch keine ernsthaften Nachteile erwachsen. Es kann diesbezüglich zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II S. 7 und E. 4.2).
E. 6.5 Wenngleich wie dargelegt (vgl. E. 6.1) nicht glaubhaft ist, dass der Be- schwerdeführer Christ ist beziehungsweise vom Islam zum Christentum konvertierte, ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden und der eingereichten Bestätigungsschreiben dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer persönliche Kontakte zu Personen der christlichen Gemeinschaft in seiner näheren Heimat sowie aus dem Ausland pflegte. Dass dies zu einer Stigmatisierung der Beschwerdeführenden in ihrem so- zialen Umfeld führte und dieses mit Ablehnung und Beschimpfungen rea- giert hat, ist im Kontext mit der Türkei ebenfalls nachvollziehbar. Von Über- griffen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht hätten, be- richteten sie allerdings nicht. Auch beim Vorfall vom 26. September 2021, bei dem Islamisten gegen die Wohnungstür geklopft und getreten und die Haustür beschädigt haben sollen, haben sie – so bedrohlich dieser auch gewesen ist – keine weiteren Schaden erlitten. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zwar nicht zu Unrecht auf die undurchsichtige und ambivalente Haltung des türkischen Staates im Umgang mit Islamisten hin- gewiesen und zu Recht geltend gemacht, dass die Behörden gegen Per- sonen, die über Verstrickungen des Staates insbesondere in die Machen- schaften des sogenannten Islamischen Staates (IS) publik gemacht haben, vorgegangen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass der türkische Staat
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– wie das SEM zutreffend festhält – auf dem eigenen Staatsgebiet durch- aus gegen islamistische Gruppierung vorgeht und – so auch gemäss Ein- schätzung des Bundesverwaltungsgerichts – in der Lage und willens ist, bei politisch oder religiös motivierten gemeinrechtliche Delikten gegen die Täter vorzugehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-3941/2021 vom 22. April 2025 E. 8.1, E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 6.5.). Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden offenbar darauf verzichtet, im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorfall Anzeige zu erstatten, obwohl es ihnen durchaus zumutbar gewesen wäre, sich an die Behörden zu wen- den. Es kann daher von vornherein nicht der Schluss gezogen werden, die Behörden hätten in ihrem Fall nichts gegen die mutmasslichen Täter unter- nommen. Aus dem Vorfall vom 26. September 2021 lässt sich mithin keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung von flüchtlingsrechtlicher er- heblicher Intensität ableiten.
E. 6.6 Anzufügen bleibt, dass das SEM im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. September 2021 in der angefochtenen Verfügung sehr wohl hin- reichend dargelegt hat, weshalb davon auszugehen sei, der türkische Staat gegenüber den Beschwerdeführenden schutzfähig und schutzwillig gewesen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden bezie- hungsweise ihr Rechtsbeistand die flüchtlingsrechtliche Relevanz des Vor- falls anders beurteilt als das SEM, lässt sich nicht ableiten, dieses habe seine Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerde zeigt denn auch, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihr Rechtsbeistand in der Lage waren, den Standpunkt des SEM in dieser Frage anhand der Begrün- dung in der angefochtenen Verfügung nachzuvollziehen und dazu sachge- recht Einwände anzubringen. Es besteht daher kein Grund, die Sache we- gen Verletzung der Begründungspflicht zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.7 Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass weder der Beschwerdefüh- rer noch die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus der Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten haben, gegen den Be- schwerdeführer kein Verfahren eingeleitet worden ist und auch keine kon- kreten Anhaltspunkte vorliegen, die indizieren würden, dass sie zu Recht befürchten mussten, dass sie in absehbarer Zeit und mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen betroffen sein könnten.
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E. 6.8.1 Gemäss den mit der Eingabe vom 6. März 2024 eingereichten türki- schen Verfahrensakten ist gegen den Beschwerdeführer nach seiner Aus- reise aus der Türkei ein Verfahren wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet wor- den. Die Sache ist inzwischen von der Staatsanwaltschaft mittels Anklage- schrift an das zuständige Gericht zur Beurteilung übermittelt worden. Ge- mäss Anklageschrift wird ihm vorgeworfen, mittels Social-Media-Beiträge im Zeitraum August/September 2023 (mithin nach Eröffnung der erstin- stanzlichen Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023, Anm. des BVGer) für die PKK/KCK betrieben zu haben.
E. 6.8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.8.3 Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafver- fahrens ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts kein Anlass zur Annahme besteht, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media Plattformen
– wie vorliegend im Falle des Beschwerdeführers – von strafrechtlichen Verfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete un- bedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu ver- büssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. dazu ausführlich das Re- ferenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie zuletzt beispielsweise die Urteile des BVGer D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 6.4, D-5124/2023 vom 4. Juni 2025 E. 5.4.4 und 5.4.5, E- 4464/2023 vom 30. Mai 2025 E. 7.4). Flüchtlingsrechtliche Relevanz kön- nen entsprechende Anschuldigungen mithin erst dann aufweisen, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist (vgl. Urteile des BVGer D- 8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 und D-108/2025 vom 24. Februar 2025 E. 6.1). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche
D-4374/2023 Seite 27 Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legiti- men Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern ohne ein aus Sicht der türkischen Behörden kritisches po- litisches Profil wenig wahrscheinlich, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB (Präsiden- tenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororgani- sation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen gröss- tenteils bedingt ausspricht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
E. 6.8.4 Im erwähnten Strafverfahren ist zurzeit offen, ob der Beschwerdefüh- rer durch die zuständigen Strafgerichte wegen der ihm zur Last gelegten Delikts verurteilt wird und die entsprechenden Strafentscheide auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätten. In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er nicht vorbestraft ist, straf- rechtlich mithin unbescholten ist und auch über kein politisches Profil ver- fügt, aufgrund dessen sich die türkischen Behörden veranlasst gesehen hätten, Massnahmen gegen ihn zu ergreifen. Dies ergibt sich ohne weite- res auch daraus, dass er nach dem geltend gemachten Verhör durch den Geheimdienst MIT im Sommer 2021 weiterhin seinen beruflichen Tätigkei- ten nachging und in diesem Zusammenhang unbehelligt ins Ausland reisen und wieder in die Türkei einreisen konnte. Es steht vor diesem Hintergrund keineswegs fest, dass er aufgrund des ihm zur Last gelegten Delikts zu einer mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt und er – sollte eine solche verhängt werden – diese auch tatsächlich zu verbüs- sen haben würde. Solches ist auch nicht mit der flüchtlingsrechtlich erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann diesbezüglich auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei] verwiesen werden.
E. 6.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, dass sie zum Zeit- punkt ihrer Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betroffen gewesen sind oder begründete Furcht gehabt haben, sie könnten in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von flücht- lingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Be- schwerdeführer aufgrund des nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei
D-4374/2023 Seite 28 eingeleiteten strafrechtlichen Verfahrens nach seiner Rückkehr zu einer rechtsstaatlich illegitimen beziehungsweise mit einem Politmalus behafte- ten unbedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu ver- büssen hätte. Es erübrigt sich mithin, auf die weiteren Einwände in der Be- schwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der Beurteilung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
D-4374/2023 Seite 29 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden.
E. 7.3.4 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihren Kinder für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägun- gen zur Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. E. 6). Die Beschwerdeführenden waren vor ihrer Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der tür- kischen Sicherheitsbehörden oder von Drittpersonen ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder gar Folter beziehungsweise ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vor- liegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien
D-4374/2023 Seite 30
13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Dass die Beschwerdeführenden oder ihre Kinder aufgrund von gesundheit- lichen Beschwerden im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine solche Si- tuation geraten könnten, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 8.2.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 7.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8 November 2024 E. 13 m.w.H.). Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass ak- tuell – und anders als noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023 – nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchen- der in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzel- fallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vor- zunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere
D-4374/2023 Seite 31 gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chro- nisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Ma- latya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Pro- vinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Re- gion der Türkei zu beantworten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E- 1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11).
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 8.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Türkei kann auf die Er- wägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in denen es in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts zutreffend darlegt, dass in der Türkei nicht von einer Situation all- gemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszuge- hen ist. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes wie etwa auch für Elazig, der Heimatprovinz der Beschwerde- führenden (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
E. 8.2.2 Wie erwähnt liegt in der Provinz Elazig keine Situation (mehr) vor, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell unzumut- bar bezeichnet werden müsste. Es ist sodann auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder nicht ersichtlich, weshalb sie in der Provinz Elazig im Falle der Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Der Beschwerdefüh- rer hat in G._______ und in den USA studiert (vgl. SEM-act. […]-50/16 F28 ff.) und war beruflich in F._______ im (…) gegründeten Familienbe- trieb, zusammen mit mehreren seiner Brüder mit Verarbeitung und Handel mit (…) beschäftigt (vgl. SEM-act. […]-50/16 F64 S. 12 und […]-68/15 F14). Im Jahr (…) gründete er zusammen mit der Beschwerdeführerin ein eigenes Geschäft, welches (…) auch ins Ausland exportierte (vgl. SEM- act. […]-68/15 F18 ff. und[…]-69/8 F14 ff.). Die Beschwerdeführerin hat das Gymnasium abgeschlossen und war vor der Heirat in verschiedenen Betrieben als (…) und (…) tätig (vgl. SEM-act. […]-51/10 F24). In F._______ leben die Mutter sowie eine Schwester und ein Bruder des Be- schwerdeführers (vgl. SEM-act.[…]-50/16 F58 und […]-51/10 F22), womit sie dort auf ein familiäres Netz zurückgreifen können, das sie im Bedarfsfall bei der Rückkehr unterstützen kann. Für den Fall, dass die Beschwerde- führenden eine Rückkehr in die engere Heimatregion nicht in Betracht zie- hen sollten, ist es ihnen zudem zuzumuten, sich ausserhalb ihrer Heimat- provinz niederzulassen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführt, lebt die Familie der Beschwerdeführerin, bestehend aus ihren El- tern und fünf Geschwistern, in L._______ (vgl. SEM-act. […]-51/10 F30 f.) und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in H._______ (vgl. SEM- act. […]-68/15 F16), wo der Familienbetrieb des Beschwerdeführers eine Vertretung und einen Ausstellungsraum unterhält, womit sie auch an die- sen Orten über familiäres Beziehungsnetz verfügen, das ihnen unterstüt- zend zur Seite stehen kann.
D-4374/2023 Seite 32
E. 8.2.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar einzustufen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).
E. 8.2.3.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren gel- tend, es gehe ihm abgesehen vom Puls und vom Cholesterin, der ab und zu gemessen beziehungsweise, welches kontrolliert werden müsse, kör- perlich gut. Psychisch gehe es ihm und der Familie jedoch nicht gut (vgl. SEM-act. […]-28/2). Wegen seiner psychischen Probleme habe er sich schon in der Türkei behandeln lassen. Er glaube, er leide seit 2017 an psy- chischen Problemen (vgl. SEM-act. […]-50/16 F7 ff. und […]-68/15 F111). Im Einzelnen ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis der (…) vom 7. April 2022 (vgl. SEM-act. […]-46/1), dass der Beschwerdeführer an erhöhtem Cholesterin leidet. Im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. N._______ Psychi- atrische Klinik im F._______, vom 15. Januar 2022 (vgl. SEM-act. ID- Nr. 012/2), wurde bei ihm «Angststörung + Soziophobie» diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung verordnet. Aus dem ärztlichen Zeugnis der Psychiatrischen Dienste (…) vom 29. September 2022 (vgl. SEM-act. […]-64/5) ergibt sich für den Beschwerdeführer schliesslich folgende Diag- nose: ICD-10 F43.23 Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträch- tigung anderer Gefühle (Sorgen, Ängste, Anpassung) sowie DD ICD-10 F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung mit/bei Z65 Diskriminierung und politische Verfolgung im Herkunftsland. Gemäss den Zeugnis wurde er für eine ambulante Psychotherapie bei Frau lic. phil. T._______ ange- meldet. Gleichzeitig wurden Empfehlungen zur Behandlung des Vitamin D Mangels sowie der Nacken- und Kopfschmerzen abgegeben.
E. 8.2.3.3 Die Beschwerdeführerin berichtete im vorinstanzlichen Verfahren zunächst von leichten Lymphdrüsenproblemen beziehungsweise Schild- drüsenproblemen. Diese seien noch nicht fortgeschritten, weshalb sie noch keine Medikamente einnehmen müsse; sie müsse einmal jährlich zur Kon- trolle. Sie habe sich deswegen schon in der Türkei behandeln lassen und habe damals auch Medikamente einnehmen müssen. Sie leide auch an erhöhtem Blutdruck. Gelegentlich habe sie Weinkrämpfe, sie brauche aber keinen Psychologen oder Psychiater. Psychisch gehe es ihr gut (vgl. SEM- act. […]-29/2, […]-51/10 F6 ff.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung be- richtete sie dann, sie sei vor zwei Monaten in einer Untersuchung gewesen
D-4374/2023 Seite 33 und es habe sich herausgestellt, dass sie hormonelle Probleme habe und vor allem hätten sich die Lymphdrüsenprobleme bestätigt. Sie nehme zur- zeit Medikamente ein und müsse alle 40 Tage zur Kontrolle. Sie gehe auch zu einem Psychologen und werde psychologisch betreut (vgl. SEM-act. […]-69/8 F50 und Anmerkungen zur Rückübersetzung zu F50). Die Be- schwerdeführerin reichte anlässlich der ergänzenden Anhörung einen ärzt- lichen Bericht des (…)spitals über eine interdisziplinäre Schilddrüsen- sprechstunde vom 11. Mai 2023 ein (vgl. SEM-act. […]-70/4). Bei den Ak- ten liegt ausserdem ein ärztliches Zeugnis der (…) vom 25. November 2022 (vgl. SEM-act. ID-Nr. 031/4), aus dem hervorgeht, dass bei der Be- schwerdeführerin bei einer Abklärung im Rahmen der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie folgende Diagnosen gestellt wurden: ICD-10 F43.2 Anpassungsstörung mit primär depressiver Reaktion mit/bei Z63 Status nach Flucht aus Türkei, psychisch stark angeschlagenem Zustand der Tochter, anstehende ASS-Abklärung [Autismus-Spektrum-Störung; Anm. des BVGer] Sohn).
E. 8.2.3.4 Schliesslich liegt ein ärztliches Zeugnis (Kinderärzte im Zentrum, […]) vom 22. März 2022 bei den Akten, in dem Dr. med. U._______ betref- fend den Sohn der Beschwerdeführenden, D._______, zur folgenden Be- urteilung gelangt; «Ausgeprägte Trotzphase nach Einreise in der Schweiz DD (Differenzialdiagnose; Anm. des BVGer) Autismus-Spektrum-Störung- M-Chat (Modified Checklist for Autism in Toddlers; Anm. des BVGer) posi- tiv, Sprachentwicklungsverzögerung am ehesten im Rahmen Diagnose 1» (vgl. SEM-act. […] 45/2).
E. 8.2.3.5 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, sollten die Be- schwerdeführenden oder ihre Kinder das Bedürfnis für eine Therapie ha- ben, so könnten sie sich in der Türkei an die entsprechenden Institutionen wenden. Die gesundheitliche Versorgung sei dort für alle Bürger kostenlos und in der Türkei seien sämtliche Arten von medizinischer Behandlung vor- handen. Diese – wenngleich knapp gehaltene – Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das türkische Gesundheitssystem entspricht grundsätzlich westeuropäischem Standard (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3083/2025 vom 28. Mai 2025 E. 10.3.5 und E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.5) und es bestehen landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie mo- derne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7254/2023 vom 21. Mai 2025 E. 9.3.4, E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 9.3.5 und D-6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden,
D-4374/2023 Seite 34 welche wegen ihrer medizinischen und psychologisch Leiden in der Türkei bereits in Behandlung waren, sich dort nicht erneut behandeln beziehungs- weise weiterbehandeln lassen können sollten. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb eine Behandlung ihrer Kinder im Bedarfsfall in der Türkei nicht möglich sein soll. Ergänzend festzuhalten ist, dass im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens keine aktuellen ärztlichen Zeugnisse eingereicht wur- den, die allenfalls Anlass zur einer anderen Beurteilung geben könnten. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden oder ihre Kinder bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten.
E. 8.2.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegwei- sungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be- ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).
E. 8.2.4.2 Der (…)jährige Sohn D._______ ist noch an die Eltern gebunden, womit im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung auszugehen ist.
E. 8.2.4.3 Sodann kann auch im Aufenthalt und der damit verbundenen In- tegration der inzwischen (…)jährigen Tochter C._______ kein Verstoss ge- gen das Kindeswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt wer- den. Zwar hält sich C._______ seit nunmehr über drei Jahren in der Schweiz auf, jedoch befindet sie sich noch in einem Alter, in dem sie vor- wiegend an die Eltern gebunden ist. Selbst wenn sie aufgrund des hiesigen Schulbesuchs in der Schweiz schon verhältnismässig gut integriert sein dürfte, ist angesichts ihres Alters und des Bezugs zu ihren Eltern nicht da- von auszugehen, dass sie sich schon derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise angepasst hat, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung darstellen würde. Entsprechen- des wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch nicht geltend gemacht. C._______ hat bis kurz vor Vollendung ihres (…) Lebensjahres
D-4374/2023 Seite 35 in der Türkei gelebt und ist dort bereits bis zur zweiten Primarklasse zur Schule gegangen (vgl. SEM-act. […]-50/16 F60), so dass sie mit der Kultur und der Sprache in der Heimat vertraut ist. Sie wird zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder in ihre Heimat zurückkehren können, wo überdies zahlreiche Verwandte leben.
E. 8.2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass nicht davon auszugehen ist, die Be- schwerdeführenden und ihre Kinder würden bei einer Rückkehr in ihr Hei- matland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.
E. 8.3 Die Beschwerdeführenden und ihre Tochter besitzen über bis zum
5. November 2031 beziehungsweise 5. November 2026 gültige Reise- pässe und es obliegt den Eltern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente für ihren Sohn, dessen Reisepass inzwischen abgelaufen ist, zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 29. August 2023 gutgeheissen wurde und sich an den diesbe- züglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben.
D-4374/2023 Seite 36
E. 10.2.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbei- ständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden MLaw Saban Mu- rat Özten als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten.
E. 10.2.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
E. 10.2.3 Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der eingereichten Beschwerde (inkl. Aktenstu- dium und Besprechung), in die ausführlich die vorinstanzlichen Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung integriert wurden, der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, der weiteren Eingaben vom 5. September 2023, 18. Dezember 2023, 6. März 2024 und 12. April 2024 sowie den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von ins- gesamt Fr. 1’400.– (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
D-4374/2023 Seite 37
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichts- kasse in der Höhe von Fr. 1'400.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4374/2023 law/fes Urteil vom 29. Juli 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023 / N (...), Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Februar 2022 in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Die Familie wurde vom SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 10. Mai 2022 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 17. Mai 2022 verfügte das SEM, ihre Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt. Am 21. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführenden ergänzend angehört. A.b Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus E._______. Er sei im Jahr 1986 mit seiner Familie von E._______ nach F._______ umgezogen. Im Jahr 2000 sei er nach G._______ gezogen, wo er bis 2005 studiert habe. Von 2006 bis Ende 2009 sei er in den USA gewesen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er bis zur Ausreise im Jahre 2022 in F._______ gelebt und gearbeitet. Er habe im (...) seiner Familie gearbeitet und habe im 2018 zusammen mit seiner Frau eine Exportfirma gegründet, habe aber gleichzeitig weiterhin im Familienbetrieb gearbeitet, wo er für die Exporte zuständig gewesen sei, die über die neu gegründete Firma abgewickelt worden seien. Seine Mutter und seine neun Geschwister würden nach wie vor in der Türkei leben. Eine Schwester und ein Bruder seien in H._______ und die anderen Geschwister in F._______ wohnhaft. Zurzeit würden zwei seiner Brüder das (...) der Familie führen. Einer dieser Brüder betreibe den Ausstellungsraum der Firma in H._______. Nach seinem Aufenthalt und Studium auf G._______ habe er dank eines (...), welcher in I._______ gelebt habe, ein Studentenvisum für die USA bekommen. Er sei ungefähr zwei Jahre lang in den USA gewesen und sei im 2009 nach F._______ zurückgekehrt, weil seine betagte Mutter ihn gebeten habe, nach Hause zu kommen. Der (...) sei inzwischen verstorben, dessen Frau lebe aber nach wie vor in I._______. Wegen solcher Bekanntschaften sei er von radikalen Islamisten als Spitzel des (...) gesehen worden. Sein Bruder J._______ sei Stammesführer und habe zum Frieden von zwei grossen Stämmen entscheidend beigetragen. Dafür sei er vom (...), vom (...) und vom höchsten Führer der (...) ausgezeichnet worden. Sein Bruder sei deshalb auch für den (...) nominiert worden. Aus diesen Gründen sei seine Familie in F._______ nicht beliebt gewesen. Nach seiner Rückkehr aus den USA sei er im Jahr (...) zusammen mit seinem Bruder J._______ nach K._______ zum Kongress der DTK (Demokratik Toplum Kongresi, deutsch: Kongress der Demokratischen Gesellschaft) gegangen. In jener Zeit habe er oft (...) zuhause empfangen. Einmal sei ihm beim Joggen von einem weissen Auto der Weg versperrt worden. Zwei Männer seien ausgestiegen und hätten ihm gesagt, sie würden ihn für eine kurze Befragung mitnehmen; sie hätten ihn ins Sicherheitsgebäude des Geheimdienstes MIT gebracht. Die Beamten hätten ein ruhiges Gespräch mit ihm über seinen Aufenthalt in den USA geführt und ihn gebeten, eine Liste mit Namen von Personen zu erstellen, welche er dort getroffen habe. Das sei seine erste Begegnung mit dem Geheimdienst MIT gewesen. Bei seiner Teilnahme am Kongress der DTK im Jahr 2011 hätten die Behörden die Gespräche im Kongressraum aufgenommen. So sei damals auch ein Gespräch von ihm aufgenommen worden. Der Inhalt dieses Gesprächs sei nicht politisch gewesen. Erst im Jahr 2019 sei ihm dieses Gespräch zum Verhängnis geworden. Dieses sei in der Anklageschrift seines Bruders erwähnt worden, weil die Behörden gedacht hätten, dass auf der Tonaufzeichnung der Behörden diejenige seines Bruders und nicht seine Stimme zu hören sei. In der Anklageschrift seines Bruders stehe, dass alle Gespräche, alle SMS und alle E-Mails am Kongress von den Behörden aufgenommen worden seien. Die Generalstaatsanwaltschaft habe eine Freiheitsstrafe von 5 bis 25 Jahren für seinen Bruder beantragt. Als einmal eine Gruppe von (...) aus den USA in die Türkei gekommen sei, habe sein Bruder diesen per SMS mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) sie am Busterminal abholen werde. In der Anklageschrift werde er (der Beschwerdeführer) deshalb namentlich erwähnt. Ausserdem sei einer seiner Freunde vor seinem Büro tot aufgefunden worden. Die Behörden hätten diesen zuvor beschuldigt, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben. Er sei schliesslich auch ausgereist, weil der Geheimdienst MIT ihn im Sommer 2021 mitgenommen und eingeschüchtert habe und weil Islamisten im September 2021 zu ihnen nach Hause gekommen seien und gegen die Haustüre geschlagen hätten. A.c Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie stamme aus E._______ und sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Muslima. Sie habe 1995 in E._______ gelebt und sei damals mit ihrer Familie nach L._______ umgezogen. Dort habe sie bis zu ihrer Heirat im 2013 gelebt. Danach habe sie bis zu ihrer Ausreise im 2022 in F._______ gelebt. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und habe vor der Heirat verschiedene Arbeitsstellen gehabt. Zuletzt habe sie als (...) bis 2012 gearbeitet. Nach der Heirat habe sie sich um den Haushalt und um ihre Kinder gekümmert, sie sei aber im Handelsregister als Inhaberin des Geschäftes ihres Ehemannes eingetragen. In L._______ würden ihre Eltern und ihre fünf Geschwister leben. Am 26. September 2021 seien Unbekannte, vermutlich Hizbullah-Anhänger, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten zuerst an die Haustür geklopft und danach gegen diese geschlagen. Diese Personen hätten nach ihrem Mann gerufen und sie als Ungläubige bezeichnet. Nach einer Weile seien diese Personen wieder gegangen. Sie und ihre Kinder hätten grosse Angst gehabt, hätten jedoch danach keine Anzeige erstattet, weil ihr Anwalt ihnen gesagt habe, dass die Behörden gegen Hizbullah-Anhänger oder Islamisten nichts unternehmen würden. Sie sei wegen der Besuche ausländischer Personen, welche ihr Mann empfangen habe, als Ungläubige beschimpft und in der Stadt ausgegrenzt worden. In F._______ würden viele radikale Islamisten leben. Einen Tag nach dem Vorfall vom 26. September 2021 sei sie nach L._______ zu ihrer Familie gegangen. Nach einen Monat sei sie nach Hause zurückgekehrt. Ihr Mann habe ihr jedoch gesagt, dass es so nicht weiter gehen könne, und er habe Pässe für sie und die Kinder beantragt. Ihr Mann habe damals Geschäfte mit einer Firma aus Malta betrieben und sie seien zusammen mit den Kindern dorthin gegangen. Sie hätten dort den Urlaub verbracht und seien danach nach H._______ zurückgekehrt. Nach fünf oder sechs Tagen in H._______ seien sie zu ihrer Familie nach L._______ gegangen. Dann habe sie ihr Anwalt angerufen und ihnen geraten, auszureisen, weil im Verfahren des Bruders ihres Ehemannes die Tonaufnahmen analysiert worden seien und sich herausgestellt habe, dass es sich dabei um die Stimme ihres Ehemannes und nicht um diejenige ihres Schwagers handle. Danach seien sie legal von H._______ mit dem Flugzeug nach Serbien ausgereist und in die Schweiz gelangt. Sie habe bereits als Kind Schlimmes erleben müssen, als ihr Onkel, welcher damals bei der PKK (Partiya Karker n Kurdistan) gewesen sei und heute in Frankreich lebe, auf seiner Flucht im Jahr 1995 in L._______ festgenommen worden sei. Sie sei damals anwesend gewesen und die Beamten hätten sie an den Haaren gepackt und auf den Boden geworfen. Sie möchte nicht, dass ihre Kinder Ähnliches erleben müssten. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gültige türkische Identitätskarten und Reisepässe für sich und ihre Kinder sowie einen Führerschein des Beschwerdeführers ein, der ihm vom SEM zurückgegeben wurde. Weiter wurden folgende Beweismittel eingereicht (Aufzählung gemäss der Auflistung in der angefochtenen Verfügung):
- Anklageschrift des Bruders des Beschwerdeführers;
- Ausreiseverbot-Beschluss bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers;
- Eingangsbeschluss bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers;
- Familienregisterauszug aus dem e-Devlet;
- Arztbericht aus der Türkei;
- Danksagungsschreiben der türkischen (...);
- Handelsregisterauszug;
- Bachelordiplom des Beschwerdeführers;
- Bestätigung über die Arbeit des Beschwerdeführers als Übersetzer;
- Bestätigung der (...) in der Türkei über die Tätigkeit des Beschwerdeführers;
- Fotos der Haustüre;
- Fotos des Beschwerdeführers und dessen Geschäft;
- USB-Stick mit Videoaufnahmen über die Firma des Beschwerdeführers und von einem (Fernseh)-Bericht über seine Familie;
- Internet Medienbericht;
- Twitter-Beiträge;
- Arztbericht vom 25. November 2022;
- Das Urteil des Bruders des Beschwerdeführers;
- Bericht des gerichtsmedizinischen Instituts in K._______ im Strafverfahren des Bruders des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 - eröffnet am 13. Juli 2023 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 8. September 2023 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden. Es wies sie darauf hin, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. August 2023 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid vom 11. Juli 2023 sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Den Beschwerdeführenden sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der Unterzeichner sei ihnen als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden diverse Unterlagen eingereicht (Beilagen 1-14), darunter ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. N._______, Psychiatrische Klinik in F._______, vom 15. Januar 2022 mit deutscher Übersetzung (beides wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht; vgl. SEM-act. ID-Nr. 012/2) sowie zwei Beweismittel in türkischer Sprache (Bericht des gerichtsmedizinischen Instituts [Nr. 11]; dieser wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht [Anm. des BVGer] und ein Urteil vom 7. Juni 2023 [Nr. 12]). D. Mit Schreiben vom 14. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 29. August 2023 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht ein, und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er ebenfalls gut und ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner gab er den Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 13. September 2023 eine Übersetzung der türkischen Beweismittel (Nr. 11 und 12) in eine Amtssprache einzureichen. F. Am 5. September 2023 reichte der Rechtsvertreter die Übersetzungen der beiden Beweismittel (Nr. 11 und 12) ein. G. Mit Verfügung vom 12. September 2023 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, bis zum 27. September 2023 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. H. In der Vernehmlassung vom 21. September 2023 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verweise im Übrigen auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden am 26. September 2023 zur Kenntnisnahme zu. I. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte der Rechtsbeistand folgende Dokumente ein:
1. Schreiben von Rechtsanwalt O._______ vom 08.12.2023 (3 Seiten);
2. Akten der strafrechtlichen Ermittlung Nr. (...) (40 Seiten); 2.1Schreiben des Landesgendarmeriekommandos des Gouvernements F._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom (...).2023 (2 Seiten); 2.2Open-Source-Forschungsbericht (10 Seiten); 2.3Die Dateien der Partei, die im Informationssystem des UYAP registriert sind, vom (...).2023 (1 Seite); 2.4Schreiben des Ermittlungsbüros für Terrorismus und organisierte Kriminalität der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an das Gendarmeriekommando der Provinz F._______ vom (...) 2023 (1 Seite); 2.5Haftantrag der Staatsanwaltschaft F._______ beim diensthabenden Friedensrichter vom (...).2023(1 Seite), 2.6Haftbefehl von 2. strafrechtlicher Friedensrichter in F._______ vom (...).2023 (1 Seite); 2.7Schreiben des 2. strafrechtlichen Friedensrichters in F._______ vom (...).2023 (1 Seite); 2.8Die Dateien der Partei, die im Informationssystem des UYAP registriert sind, vom (...).2023 (1 Seite); 2.9Untersuchungsbericht vom (...).2023 (11 Seiten); 2.10Schreiben der Provinzsicherheitsdirektion des Gouverneurs F._______ an die Direktion der Anti-Terror-Abteilung vom (...).2023 (1 Seite) 2.11Personenstandsregister vom 13.10.2023 (1 Seite); 2.12Bericht über Open-Source-Forschung, Bewertung und Erkennung (4 Seiten); 2.13Gespräch mit dem Staatsanwalt und die erhaltenen Befehle vom (...).2023 (1 Seite); 2.14Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz F._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom (...).2023 (1 Seite); 2.15Zusammenlegungsverfügung vom (...).2023 (1 Seite); 2.16Ein- und Ausreise-Register (1 Seite); 2.17Schreiben des Gendarmeriekommandeurs der Provinz F._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom (...).2022 (1 Seite). Dazu führte der Rechtsbeistand aus, dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Türkei, Rechtsanwalt O._______ vom 8. Dezember 2023 und den eingereichten Ermittlungsakten könne entnommen werden, dass in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Posts in Social-Media eingeleitet worden sei. In der Ermittlungsakte (...) werde ihm der Straftatbestand der «Propaganda für eine bewaffnete terroristische Organisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (nachfolgend: ATG) Nr. 3713 zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer könne zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 7,5 Jahren verurteilt werden, wenn dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu einem Strafverfahren führen sollten. J. Mit Eingabe datiert vom 6. März 2023 (recte: 2024) reichte der Rechtsbeistand eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an das Strafgericht für schwere Straftaten F._______ vom (...).2024 ein und führte aus, dieser könne entnommen werden, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in ein Gerichtsverfahren umgewandelt worden sei. In ihrer Anklageschrift beantrage die Generalstaatsanwaltschaft F._______ eine Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss Art. 7 Abs. 2 des ATG wegen "Propaganda für die Terrororganisation PKK/KCK". Die Staatsanwaltschaft beantrage ausserdem eine Erhöhung des Strafmasses, da sie davon ausgehe, es handle sich um ein «Kettendelikt». Sollte der Beschwerdeführer wegen dieser Straftat verurteilt werden und sollte Art. 43 Abs. 1 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch; Kettendelikt) zur Anwendung kommen, könne diese Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werden würde. Das Dokument sei zur Übersetzung ins Deutsche gegeben worden. Es werde nachgereicht, sobald die deutsche Übersetzung vorliege. K. Mit Eingabe vom 12. April 2024 reichte der Rechtsbeistand die bereits eingereichte eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an das Strafgericht für schwere Straftaten F._______ vom (...).2024 sowie eine Eingangsverfügung des (...) Strafgerichts für schwere Straffälle vom (...).2024 jeweils mit deutscher Übersetzung ein. L. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 (Datum Poststempel) teilte der Rechtsbeistand dem Bundesverwaltungsgericht eine Adressänderung mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, beim Vorfall vom 26. September 2021, als unbekannte Männer, mutmasslich radikale Islamisten bei ihnen an ihre Haustür geklopft und später gegen diese getreten und geschlagen hätten, handle es sich um Übergriffe Dritter. Diese würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Solche Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffene Personen könnten mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen allfällige Übergriffe vorgehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht einmal eine Anzeige gegen diese Personen erstattet und somit den türkischen Behörden nicht die Gelegenheit gegeben, ihn zu beschützen. Er sei, nachdem sie nach dem Vorfall nach L._______ zur Familie der Beschwerdeführerin gegangen sei, nach einem Monat wieder nach Hause zurückgekehrt, habe die Pässe beantragt und sei erst im Februar 2022 ausgereist, was nahelege, dass er keine grossen Befürchtungen gehabt habe. Selbst wenn dieser Vorfall sich zugetragen haben sollte, wofür er keinen Beleg habe, hätte er nach L._______ oder nach H._______ umziehen können, wo er Familienangehörige und Geschäfte habe, und hätte sich auch auf diese Weise solchen Problemen entziehen können. Dieses Vorbringen sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.2 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Rückkehr aus den USA im Jahr 2009 zweimal vom Geheimdienst MIT vorgeladen worden, weil der Geheimdienst damals habe wissen wollen, welche Kontakte er in den USA gehabt habe und man ihn aufgefordert habe, eine Liste mit Namen dieser Personen zu erstellen, beziehungsweise er sei im Sommer 2021 von Leuten des Geheimdienstes MIT beim Joggen angehalten, mitgenommen und von den Behörden, die ihn hätten einschüchtern wollen, mit der Waffe bedroht worden, führte das SEM aus, wenngleich solche Situationen belastend sein könnten, würden in seinem Fall die geltend gemachten Vorfälle keine Intensität von flüchtlingsrechtlicher Relevanz aufweisen. Nach den Vorladungen nach seiner Rückkehr aus den USA habe er über ein Jahrzehnt lang keine Kontakte mehr mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Und selbst nach dem Vorfall im Jahr 2021, bei dem man ihn nur habe einschüchtern wollen, habe er offenbar ein normales Leben geführt und sei seinen Geschäften nachgegangen. Er sei sogar geschäftlich nach Malta gereist, sei wieder in die Heimat zurückgekehrt und habe weitergearbeitet. Auch diesem Vorbringen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. 4.3 Hinsichtlich des Vorbringens, aufgrund einer im Verfahren seines älteren Bruders, der in Zusammenhang mit der Organisation DTK angeklagt und zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, erstellten Tonbandanalyse, könnten die Behörden zu ihm gelangen, weil die Stimme auf der Tonaufnahme seine und nicht diejenige seines Bruders sei, könne festgehalten werden, dass sein Bruder gemäss der eingereichten Dokumenten im Jahr 2019 angeklagt und im Juni 2023 verurteilt worden sei. Das Verfahren habe mithin vier Jahre gedauert und der Beschwerdeführer sei in diesem Zeitraum und in diesem Zusammenhang offenbar nicht behelligt worden. Mit dem Urteil sei das Verfahren seines Bruders abgeschlossen und es gebe keinen einzigen Hinweis, dass die Behörden den Beschwerdeführer im Verfahren des Bruders in irgendeiner Weise verdächtigt hätten. Er habe nach der ergänzenden Anhörung mit Eingabe vom 26. Juni 2023 das vollständige Urteil seines Bruders und einen gerichtsmedizinischen Bericht über die Auswertung einer Stimme auf einem Tonbandträger eingereicht. Gemäss Bericht weise die Stimme auf dem Tonbandträger Ähnlichkeiten mit der Stimme seines Bruders auf und sie sei offenbar als die des Bruders gewertet worden. Sein Bruder habe gemäss Urteil auch eingeräumt, bei der DTK gewesen zu sein. Er habe zu seiner Verteidigung jedoch erklärt, dass er sich für den Frieden eingesetzt habe und dass die Vorwürfe deshalb nicht stimmen würden. Die politische Tätigkeit seines Bruders habe offensichtlich für den Beschwerdeführer oder für seine anderen sieben Geschwister, welche nach wie vor in der Heimat leben würden, keine Folgen gehabt. Dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten seinen Geschäften habe nachgehen können, er immer wieder ins Ausland gereist sei, er Ende 2021 die Pässe für die Familie beantragt und erhalten habe, und die Familie im Februar 2022 habe ausreisen können, zeugten davon, dass er keine Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden habe. Schliesslich habe er in der ergänzenden Anhörung erklärt, dass kein Verfahren gegen ihn hängig sei und bisher auch keine Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Auch diesem Vorbringen komme keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. 4.4 Sodann hält das SEM fest, wenngleich bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige nicht glaubhafte oder nicht nachvollziehbare Elemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, sei in seinem Fall wichtig festzuhalten, dass seine Vorbringen auch nicht glaubhaft und nachvollziehbar seien. So habe er in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, er sei im Sommer 2021 vom Geheimdienst MIT mitgenommen worden, weil man ihn habe einschüchtern wollen. In der Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei mitgenommen worden, weil ein Mitarbeiter ihn angezeigt habe. Zudem habe er in der Anhörung geltend gemacht, er sei bei der Mitnahme im Sommer 2021 oder letzten Sommer, wie er es in der Anhörung vom 10. Mai 2022 beschrieben habe, von drei Personen befragt und bedroht worden. Im Gegensatz dazu habe er in der ergänzenden Anhörung erklärt, dass ihn zwei Personen in einen Raum der Sicherheitsbehörde geführt und dort bedroht hätten. Es falle ausserdem auf, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Mitnahme ihres Ehemannes durch den Geheimdienst MIT in der ergänzenden Anhörung überhaupt nicht erwähnt habe. In der ergänzenden Anhörung damit konfrontiert, habe er erklärt, seine Ehefrau habe das in der Anhörung bereits gesagt. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung in Bezug auf den Vorfall vom 26. September 2021 jedoch lediglich gesagt, dass es vorgekommen sei, dass MIT-Beamte ihren Ehemann mitgenommen hätten, aber sie nicht anwesend gewesen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung seien auch nicht nachvollziehbar, weil die Mitnahme durch den Geheimdienst eindeutig der ernsthaftere Vorfall gewesen wäre als der angebliche Besuch der Islamisten bei ihm zu Hause. Aus demselben Grund sei es auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diese angebliche Mitnahme in der ergänzenden Anhörung nicht erwähnt habe. Schliesslich sei die Erklärungen des Beschwerdeführers, dass er keine Anzeige erstattet habe, weil der türkische Staat radikale Islamisten, wie ISIS, unterstützen würde und diesen in der Türkei alles erlaubt sei, auch nicht nachvollziehbar, weil das nicht den Tatsachen entspreche. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Heimat keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. 4.5 Die eingereichten Beweismittel - so das SEM weiter - vermöchten an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Diese würden vor allem den Bruder des Beschwerdeführers betreffen und könnten in seinem Fall keine Verfolgung durch die türkischen Behörden belegen. Wie bereits dargelegt habe er keine Probleme wegen der Tätigkeit seines Bruders gehabt. Das treffe auch auf alle seine anderen sieben Geschwister zu, welche in der Türkei leben würden. Die Twitter-Beiträge von einem lokalen Journalisten würden die Situation von Christen in K._______ betreffen. Die Beschwerdeführenden seien jedoch Muslime, weshalb diese Berichte sie nicht direkt betreffen würden, auch wenn sie nach eigenen Angaben früher mit (...) zu tun gehabt hätten. Ausserdem geschehe dies nicht in ihrer Stadt, sondern in K._______, und solchen Situationen könnten sie mit einem Wegzug nach H._______ oder L._______ aus dem Weg gehen. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5. 5.1 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Jugend vom Islam zum Christentum konvertiert. (...). Der Beschwerdeführer habe nach seinem Studium in G._______ dank P._______ ein Studentenvisum in den USA bekommen. Als P._______ (...) worden sei, sei er in den USA gewesen. Dort habe er viele Menschen kennengelernt, die in der christlichen Gemeinschaft aktiv gewesen seien, und habe sich mit ihnen angefreundet. Er habe sich an vielen Aktivitäten der christlichen Gemeinschaft in den USA beteiligt und (...). Er habe bis 2009 in den USA studiert. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er seine Kontakte zu Mitgliedern der christlichen Gemeinschaft in den USA, zu denen er enge Beziehungen aufgebaut gehabt habe, fortgesetzt und habe Verbindungen zwischen ihnen und führenden Persönlichkeiten der kurdischen politischen Bewegung hergestellt. Nach seiner Rückkehr habe er bis 2022 in der Türkei gelebt und ihm (...) seiner Familie gearbeitet. 2018 habe er mit seiner Frau eine Exportfirma mit Hauptsitz in Q._______ gegründet. 2013 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet, die eine gläubige Muslimin sei. Sie hätten (...) ihre Tochter und (...) ihren Sohn bekommen. Wegen seiner engen Beziehungen zur christlichen Gemeinschaft in der Region, in der sie gelebt hätten, habe der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit radikaler Islamisten und des Staates auf sich gezogen. Er und seine Familie wurden als «Ungläubige» bezeichnet, was in ihrer Region ein Schimpfwort sei. Er sei als Spion des Christentums betrachtet worden und sei sogar von Unbekannten mit der Geste des Durchschneidens der Kehle und mit den folgenden Worten bedroht worden: «Erinnere dich an P._______!». Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, J._______, ein Stammesführer, habe entscheidend zum Frieden zwischen zwei grossen Stämmen beigetragen und sei dafür von (...), von (...) und vom höchsten Führer der (...) ausgezeichnet worden. Sein Bruder sei ebenfalls in der legalen kurdischen politischen Bewegung in der Türkei aktiv gewesen. In seinen Presseerklärungen habe er wiederholt seine Bereitschaft dargelegt, als Vermittler für die Aufnahme von Friedensgesprächen zwischen der PKK und dem türkischen Staat zu fungieren. Wie sein Bruder habe auch der Beschwerdeführer gute Beziehungen zur legalen kurdischen politischen Bewegung gepflegt. Insbesondere habe er sich darum bemüht, zum Dialog zwischen der kurdischen Bewegung und der christlichen Gemeinschaft beizutragen. In diesem Zusammenhang habe er Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die er in den USA kennengelernt habe, mit führenden Persönlichkeiten der legalen kurdischen Demokratiebewegung bekannt gemacht und im Rahmen dieser Aktivitäten Mitglieder der christlichen Gemeinschaft in die Türkei eingeladen und bei sich zu Hause aufgenommen. Nach seiner Rückkehr aus den USA sei er zusammen mit seinem älteren Bruder J._______ nach K._______ zum Kongress der DTK gegangen, der am (...)2011 einseitig die demokratische Autonomie des kurdischen Volkes erklärt habe. Der Beschwerde-führer habe bei diesem Kongress eine Rede gehalten, die von den türkischen Sicherheitsbehörden heimlich aufgenommen worden sei. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten die Aufmerksamkeit des türkischen Geheimdienstes MIT erregt. Er sei dreimal vom MIT im MIT-Gebäude in F._______ verhört worden. Er sei aufgefordert worden, eine Liste der Personen zu erstellen, die er in Amerika getroffen hatte und mit denen er in Kontakt stand. Da er Angst bekommen habe, habe er eine solche Liste erstellt und sie dem MIT übergeben. Weiter wird ausgeführt, im Jahr 2019 sei ein Strafverfahren gegen den älteren Bruder des Beschwerdeführers, J._______, wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation eingeleitet worden. Das wichtigste Beweismittel, das die Staatsanwaltschaft dem Gericht vorgelegt habe, sei eine von der türkischen Polizei heimlich aufgezeichnete Tonaufnahme einer Rede an einem DTK-Kongress im Jahr 2011 gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe behauptet, diese Rede sei von J._______ gehalten worden. In Wirklichkeit sei sie vom Beschwerdeführer selbst gehalten worden. In den Sachverständigenberichten sei festgestellt worden, dass es nicht möglich gewesen sei, genau festzustellen, ob diese Tonaufnahme J._______ oder jemand anderem zuzuordnen sei. Dennoch sei J._______ bei der Gerichtsverhandlung am (...) 2023 zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Obwohl nicht erwiesen sei, dass diese Tonaufnahme dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei, habe die Tatsache, dass viele Menschen Zeugen dieser Rede des Beschwerdeführers geworden seien, und die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Tatsache eines Tages auch von der türkischen Polizei aufgedeckt oder entdeckt werden könnte, grosse Angst beim Beschwerdeführer und seiner Frau ausgelöst. Ausserdem sei sein Name auch in den SMS-Nachrichten seines Bruders J._______ im Zusammenhang mit dem DTK-Kongress erwähnt worden. Am Vormittag des 26. September 2023 (recte: 2021) - so wird weiter ausgeführt - sei die Wohnung der Beschwerdeführenden von vier unbekannten Männern angegriffen worden. Während die Beschwerdeführerin das Frühstück zubereitet habe, habe jemand aggressiv an die Tür der Wohnung geklopft. Als der Beschwerdeführer durch den Türspion geschaut habe, habe er etwa vier Männer gesehen. Diese hätten daraufhin noch aggressiver geklopft und mit Fäusten gegen die Tür geschlagen und getreten, bis sich ein Loch ergeben habe. Die aggressiven Männer seien jedoch nach einer Weile weggegangen. Die Beschwerdeführenden hätten grosse Angst gehabt. Es sei ihnen klar geworden, dass es sich bei diesen Männern um radikale Islamisten gehandelt habe, die in der Absicht gekommen seien, den Beschwerdeführer wegen seines Christentums und seiner engen Beziehungen zur christlichen Gemeinschaft in der Türkei anzugreifen. Einen Tag nach diesem Ereignis seien die Beschwerdeführenden nach L._______ gegangen. Sie hätten das Gefühl gehabt, dass sich der Kreis der Gefahr um sie herum zusammengezogen habe und dass sie nicht länger in der Türkei bleiben könnten. Sie hätten dann beschlossen, die Türkei zu verlassen, nachdem der Anwalt des Beschwerdeführers ihn vor den Gefahren gewarnt habe, die ihm in naher Zukunft drohen würden, wenn er in der Türkei bliebe. Die Beschwerdeführenden seien sich jedoch nicht einig gewesen, in welches Land sie gehen sollten. Nach einer kurzen Bedenkzeit hätten sie sich für die Schweiz entschieden (vgl. Beschwerde, IV. Materielle Begründung, Sachverhalt und Prozessgeschichte, S. 7 ff). 5.2 Sodann wird geltend gemacht, das SEM habe im angefochtenen Asylentscheid den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Es habe festgehalten, der Beschwerdeführer sei Muslim, obwohl dieser und die Beschwerdeführerin im Asylverfahren mehrmals darauf hingewiesen hätten, dass er Christ sei. Auf dem Formular «Personalienblatt für Asylsuchende» habe er ausdrücklich angegeben, dass er protestantischer Christ sei. In den Anhörungen habe die Vorinstanz ihn selbst nicht nach seiner Religion gefragt, hingegen habe sie der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 10. Mai 2022 Fragen zum Christentum ihres Ehemannes gestellt. Auch R._______, der ehemalige Bürgermeister der Gemeinde S._______ in K._______, habe in seinem Schreiben vom 31. März 2022 erklärt, dass der Beschwerdeführer wie sein älterer Bruder J._______ Protestant sei und dass er als Vertreter der protestantischen Kurden-Gemeinschaft am DTK-Kongress teilgenommen habe. Es sei unklar, warum die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Asylentscheid als Muslim bezeichne, obwohl aktenkundig sei, dass er Christ sei. Im vorliegenden Asylverfahren sei für den Asylentscheid jedoch rechtserheblich, dass der Beschwerdeführer Christ sei, denn einer seiner wichtigsten Asylgründe sei, dass er wegen des Konvertierens zum Christentum sowohl vom Staat als auch von radikalen Islamisten unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Dies sei der Grund, warum ihre Wohnung am 26. September 2023 angegriffen worden sei und sie an ihrem Wohnort F._______ immer beschimpft und als Ungläubige bezeichnet worden seien. Die ideologische Grundlagen der Türkei würden auf dem Türkentum und dem Islam beruhen. Das Konvertieren einer Person zum Christentum werde von der Mehrheit der Bevölkerung und den staatlichen Institutionen als Verrat am Land und an der Bevölkerung und nicht als einfache Glaubensänderung empfunden. Aus diesem Grund sei es sehr wahrscheinlich, dass Menschen, die in der Türkei zum Christentum konvertierten wie auch christliche Missionare, Opfer von Hassattacken würden. In der jüngsten Geschichte der Türkei habe es viele Fälle von brutalen Morden an Christen gegeben. In den meisten dieser Fälle sei festgestellt worden, dass die Angreifer in irgendeiner Weise mit der türkischen Polizei oder dem türkischen Geheimdienst MIT in Verbindung gestanden hätten. Die türkische Regierung nutze die Christenfeindlichkeit in der lokalen Bevölkerung auch als Mittel im Kampf gegen oppositionelle Organisationen. Es sei darauf hinzuweisen, dass Christen, die Organisationen angehörten, die gegen die derzeitige türkische Regierung seien, insbesondere die kurdische politische Bewegung, am häufigsten Ziel von Hassattacken seien. (...) seien zudem drei Städte, die, bezogen auf die grosse Fläche der Türkei, sehr nahe beieinander liegen würden. Der Beschwerdeführer kenne viele der in dieser Region lebenden Christen. P._______, der eine wichtige Rolle bei der Bekehrung des Beschwerdeführers zum Christentum gespielt habe, habe in (...). (...). Es sei auch darauf hinzuweisen, dass F._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Flucht mit seiner Familie gelebt habe, eine der wenigen Provinzen der Türkei sei, in der der türkische Nationalismus auf der Grundlage des sunnitischen Islams mit am stärksten ausgeprägt sei. Nachdem die Wohnung der Beschwerdeführenden in F._______ angegriffen worden sei, sei deren Furcht, die sie veranlasste, aus der Türkei zu fliehen und in der Schweiz Asyl zu suchen, allein schon aus diesem Grund nachvollziehbar. Aus den aufgeführten Gründen sei die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass sie noch grössere Nachteile erlitten hätten, wenn sie weiterhin in der Türkei geblieben wären, nicht nur eine subjektive Befürchtung, sondern eine Tatsache, die angesichts der gegenwärtigen politischen Situation in der Türkei objektiv betrachtet mit hoher Wahrscheinlichkeit in sehr naher Zukunft eingetreten wäre. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz, die im angefochtenen Entscheid sowohl die Religion des Beschwerdeführers falsch festgestellt habe, obwohl dies für den Sachverhalt sehr wichtig sei, als auch die anderen Tatsachen zu diesem Thema nicht richtig und nicht vollständig festgestellt habe. Der Beschwerdeführer sei dreimal vom türkischen Geheimdienst MIT rechtswidrig verhört und aufgefordert worden, eine Liste seiner Kontakte in den USA vorzulegen. Dies sei nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für seine Familie eine grosse Gefahr. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diese Gefahr im angefochtenen Entscheid als nicht genügend intensive flüchtlingsrelevante Verfolgung einstufe. Das SEM halte in der angefochtenen Verfügung fest, die Umstand, dass die Beschwerdeführenden keine Anzeige erstatten hätten, weil der türkische Staat radikale Islamisten, wie ISIS, unterstützen würden und diesen in der Türkei alles erlaubt sei, sei nicht nachvollziehbar, weil das der Tatsachen nicht entspreche. Sie berufe sich dabei auf zwei Online-Medienberichte (taz und tagesspiegel; Anm. des BVGer). Der Umstand, dass die Vorinstanz ohne kritische Bewertung und nähere Begründung diese Berichte als Beleg dafür anführe, dass die derzeitige türkische Regierung den IS und viele andere islamistische gewalttätige Gruppen nicht begünstige, entspreche einer eher oberflächlichen Wahrnehmung der Realität und genüge damit in keiner Weise der Begründungspflicht. Im Gegensatz zu den beiden Zeitungsberichten könne man durch eine einfache Internetrecherche Hunderte von Zeitungsberichten finden, in denen die geheimen Verbindungen der derzeitigen türkischen Regierung mit dem IS und vielen anderen radikal-islamischen Organisationen mit ähnlichem Profil aufgezeigt werden. Bei den letzten Parlamentswahlen in der Türkei habe sich die Regierungspartei AKP mit Hüda Par (Kurzform für Hür Dava Partisi; Anm. des BVGer) verbündet, dem legalen Arm der türkischen Hisbollah, einer islamistischen Terrororganisation, die in den 1990er Jahren in der Türkei Tausende von Menschen brutal zu Tode gefoltert habt. Infolge dieses Bündnisses seien fünf Mitglieder der Hüda Par als Abgeordnete in die türkische Nationalversammlung eingezogen. Die Welt sei auch Zeuge davon geworden, wie die derzeitige türkische Regierung Journalisten wie Can Dündar verhaftet habe, der offizielle Dokumente veröffentlichtet hatte, aus denen hervorgehe, dass die türkische Regierung Waffen an den IS geliefert habe, und der Beweise dafür gelieferte habe, dass die türkische Regierung den IS unterstützte. Aus den aufgeführten Gründen sei festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Deshalb sei der angefochtene negative Asylentscheid aufzuheben (vgl. Beschwerde, IV. Materielle Begründung, Unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz, S. 13 ff). 5.3 Schliesslich wird in der Beschwerde ausgeführt, sowohl als Person, die vom Islam zum Christentum konvertiert sei, als auch als Person, die mit ihrer christlichen Identität in der demokratischen kurdischen Bewegung arbeite und die ihre Bekannten aus der christlichen Gemeinschaft mit der legalen kurdischen Bewegung in der Türkei in Kontakt bringe, verfüge der Beschwerdeführer über ein grosses Risikoprofil. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers, J._______, der ein ähnliches politisches Profil wie der Beschwerdeführer aufweise, in der Türkei wegen «Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung» zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden sei. Ausserdem stamme die Stimme, die auf der von der türkischen Polizei bei dem DTK-Kongress heimlich aufgenommenen Tonaufnahme zu hören sei, und die als eines der wichtigsten Beweismittel in diesem Fall gelte, nicht von J._______, sondern vom Beschwerdeführer. Auch in den Gutachten zu diesen Tonaufnahmen heisse es, dass diese Tonaufnahme nicht von J._______ stamme, obwohl die aufgenommene Stimme grosse Ähnlichkeit mit der Stimme von J._______ aufweise. Das überrasche nicht, denn die Stimme des Beschwerdeführers und die seines Bruders J._______ seien sich sehr ähnlich. Der Name des Beschwerdeführers werde auch in den Telefonaufzeichnungen genannt, die die Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren gegen seinen Bruder J._______ vorgelegt habe. Es sei nicht vorstellbar, dass die türkische Polizei «Mahmut» in diesen Aufzeichnungen nicht als den Beschwerdeführer identifiziert habe. Hätte die türkische Polizei die Telefonaufzeichnungen ausgewertet, wäre sie sicher in der Lage gewesen, die Teilnahme und die Aktivitäten des Beschwerdeführers an dem DTK-Kongress zu identifizieren. Ausserdem seien die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem DTK von vielen Personen wahrgenommen worden und es sei wahrscheinlich, dass auch die Polizei inzwischen von seinen Aktivitäten erfahren habe. Obwohl es sich bei der DTK um eine völlig legale und demokratische Organisation handle, wie der Anklageschrift im Strafverfahren gegen J._______ zu entnehmen sei, habe die türkische Polizei trotzdem versucht, sie als kriminelle Organisation darzustellen. Auf der Basis unbegründeter Anschuldigungen seien gegen fast alle Beteiligten hohe Haftstrafen verhängt worden. Die Furcht des Beschwerdeführers, wie sein älterer Bruder zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, weil er an dem DTK-Kongress teilgenommen habe, um eine Brücke zwischen der legalen kurdischen Bewegung und der christlichen Gemeinschaft zu schlagen, sei keine Furcht, die nur als subjektives Gefühl betrachtet werden könne, sondern eine Furcht, die sich, auch nach Ansicht Dritter, auf eine reale konkrete Gefahr beziehe und somit eine objektiv begründete Furcht darstelle. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich hier nicht um eine Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen des älteren Bruders des Beschwerdeführers handle, sondern um eine Furcht vor einer Verfolgung wegen der eigenen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Der vom SEM erwähnte Umstand, dass seine anderen Geschwister trotz der Verurteilung von J._______ weiterhin problemlos in der Türkei leben könnten, und dies ein Beweis dafür sei, dass auch Beschwerdeführer und seine Familie sicher in der Türkei leben könnten, sei daher nicht sachgerecht und völlig unbegründet. Die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer bisher kein Strafverfahren eingeleitet wurde, bedeute nicht, dass nicht in näherer Zukunft ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte (vgl. Beschwerde, IV. Materielle Begründung, Das Risikoprofil des Beschwerdeführers-1 und die Rechtsverletzung durch die Vorinstanz, S. 17 ff). 5.4 Ferner wird geltend gemacht, wie dem ärztlichen Bericht (von Dr. med. N._______ Psychiatrische Klinik im F._______; Anm. des BVGer) vom 15. Januar 2022 entnommen werden könne, leide der Beschwerdeführer unter vielen psychischen Problemen wie Angstzuständen und Soziophobie. Er nehme regelmässig die folgenden Medikamente ein: Citoles 10 mg, Escitalopram-Mepha 10 mg und Integral 10 mg. Psychische Störungen und Medikamente würden sich negativ auf sein Gedächtnis auswirken. Dies habe sich auch in seiner Aussage während der Anhörung widergespiegelt, wo er Schwierigkeiten gehabt habe, sich an bestimmte Ereignisse aus der Vergangenheit zu erinnern. Dieses Gedächtnisproblem, das mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zusammenhänge, sei bei der Analyse seiner Aussagen im Asylverfahren zu berücksichtigen, und er dürfe dadurch nicht benachteiligt werden (vgl. Beschwerde, IV. Materielle Begründung, Gesundheitszustand des Beschwerdeführers-1, S. 19). 5.5 Die Kinder der Beschwerdeführenden seien (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Im Falle der Wegweisung in die Türkei bestehe die grosse Wahrscheinlichkeit, dass ihr Vater verhaftet werde. Weiter bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass ihre Familie von radikalen Islamisten angegriffen werde. Beides stelle eine existenzielle Gefahr für die minderjährigen Kinder dar und würde sie schwer traumatisieren. Die Wegweisung in die Türkei sei für die Kinder daher nicht zumutbar (vgl. Beschwerde, IV. Materielle Begründung, Kindeswohl, S. 20). 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14). Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung im Übrigen nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6). 6.2 Festzuhalten ist zunächst, dass das SEM den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung als Muslim bezeichnet, obwohl er auf dem Personalienblatt handschriftlich vermerkte, er sei protestantischer Christ (vgl. SEM-act. [...]-1/2) und bei der Personalienaufnahme vom 18. Februar 2022 auf die Frage nach seiner Religion erklärte, er sei «Protestantisch» (vgl. SEM-act. [...]-20/10 Ziff. 1.13). Dass er - wie in der Beschwerde behauptet - in seiner Jugend vom Islam zum Christentum konvertiert sei, erwähnte der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen allerdings mit keinem Wort. In der Beschwerde wird sodann nicht ausgeführt, wann genau der Beschwerdeführer in seiner Jugend vom Islam zum Christentum konvertiert sei, geschweige denn Beweismittel - etwa eine Taufurkunde - eingereicht hat, welche die behauptete Konversion belegen würde. Im Kontext mit der Türkei wäre zudem zu erwarten, dass eine Konversion zum Christentum in der Jugend zu Diskussionen mit seinen der Religionsgemeinschaft des Islam angehörenden Eltern und Geschwister geführt hätte. Ebenso wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, als zum Christentum konvertierter Mann die Beschwerdeführerin, die sich selbst als gläubige Frau bezeichnet (vgl. SEM-act. [...]-51/10 F43) und die in der Beschwerde als bekennende Muslimin beschrieben wird, am (...) 2013 in F._______ nicht hätte heiraten können (vgl. SEM-act. [...]/16 F59 und SEM-act. [...]-51/10 F26 ff.), ohne dass dies im Familienverband der Ehefrau zu Widerspruch geführt hätte. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin berichteten jedoch in den Anhörungen beide nicht darüber, ob und welche Reaktionen die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Christen in ihren jeweiligen Familien ausgelöst haben. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich kein Wort verloren. Hingegen erklärte der Beschwerdeführer in der Anhörung, er habe den Christen, den Protestanten nahegestanden (vgl. SEM-act. [...]50/16 F64 S. 13), eine Formulierung, die nicht darauf schliessen lässt, dass er tatsächlich Mitglied der protestantischen Kirche ist. Schliesslich lässt sich auch die Behauptung in der Beschwerde, wonach der (...) für seine Konversion eine wichtige Rolle gespielt habe, mit der Behauptung, er habe in seiner Jugend vom Islam zum Christentum konvertiert, nicht in Einklang bringen. P._______ hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge erst nach seiner Rückkehr aus Zypern, wo er bis 2005 studierte, kennengelernt, und die Beschwerdeführerin erklärte, darauf angesprochen, seit wann ihr Mann Christ sei, sie glaube, seit er nach Amerika gegangen sei, im Jahr 2006; sie könne sich aber auch irren (vgl. SEM-act. [...]-51/10 F55). Stellt man auf diese Angaben ab, wäre der am (...) geborene Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Konversion rund 26 Jahre alt gewesen sein, was sich mit den Angaben in der Beschwerde, er habe in der Jugend konvertiert, nicht vereinbaren lässt. Auch wenn der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angab, er sei protestantischer Christ, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass er tatsächlich vom Islam zum Christentum konvertierte. Zu dieser Einschätzung passt bezeichnenderweise auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der rund zwei Jahre in den USA studiert und die Bibel vom Englischen seine Mutter-sprache Zazaki übersetzt haben soll, nicht in der Lage war, auf dem Personalienblatt «Protestantischer Christ» in Englisch («Protestan Christiyan») orthographisch korrekt zu schreiben. Die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in seiner Jugend vom Islam zum Christentum konvertiert, P._______ habe dabei eine Rolle gespielt und er werde vom Staat und von Islamisten verfolgt, weil er Christ sei, erscheinen vor diesem Hintergrund nicht als Präzisierungen des Sachverhalts, sondern als Versuch, den in den Anhörungen zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen mit situativ nachgeschobenen Ergänzungen flüchtlingsrechtlich mehr Gewicht zu verleihen. Der Umstand, dass das SEM den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung als Muslim bezeichnet, obschon dieser auf dem Personalienblatt und bei der Personalienaufnahme von sich behauptete, er sei protestantischer Christ, ist deshalb nicht zu beanstanden. 6.3 Das Argument in der Beschwerde, viele Leute seien Zeugen davon gewesen, dass die von den Behörden heimlich aufgenommene Rede beim Kongress DTK im Jahr 2011, die in der Anklageschrift des Bruders erwähnt werde, nicht - wie von Behörden angenommen - vom Bruder, sondern vom Beschwerdeführer gehalten worden sei, und es eine Frage der Zeit sei, dass die Behörden dies herausfinden würden, überzeugt nicht. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass angesichts der zahlreichen Zeugen, die der Rede beigewohnt haben sollen, den Behörden - sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein - längst bekannt geworden wäre, dass der Beschwerdeführer selbst und nicht sein Bruder die besagte Rede gehalten hatte. Dass er - im Gegensatz zu seinem Bruder - in der Folge bis heute nicht belangt worden ist, lässt mithin einzig darauf schliessen, dass eben nicht der Beschwerdeführer die besagte Rede gehalten hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - im Unterschied zu seinem Bruder - keinerlei Nachteile aus seinem Engagement für die DTK - über die er im Übrigen in der Anhörung nur sehr allgemein gehaltene Angaben machte und bezüglich desselben auch in Beschwerde ebenso wenig aussagekräftig bloss von «politischen Aktivitäten» die Rede ist - erwachsen sind. Zutreffend hält das SEM in der angefochtenen Verfügung denn auch fest, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung selbst erklärt habe, dass bis zur Ausreise kein Verfahren gegen ihn hängig sei und auch keine Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer bisher kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, bedeute nicht, dass nicht in näherer Zukunft ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte, ist ergänzend anzumerken, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm im Zusammenhang mit seinem Engagement für die DTK respektive wegen seiner Teilnahme an deren Kongress im Jahr 2011 eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Die Behauptung in der Beschwerde, es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer, der über ein ähnliches Profil wie sein Bruder verfüge, weil er ebenfalls am Kongress der DTK im Jahr 2011 teilgenommen habe, ebenfalls mit einer Verurteilung wegen «Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung» rechnen müsse, beruht letztlich auf Mutmassungen. Eine auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne jedoch nicht begründet. Ergänzend anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über kein mit demjenigen seines Bruders auch nur annähernd vergleichbares Profil verfügt (vgl. Bst. A.a). 6.4 Glaubhaft ist sodann, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus den USA vom Geheimdienst MIT zu seinen dortigen Kontakten befragt wurde. Daraus sind ihm in der Folge aber keine weiteren Nachteile erwachsen und sie haben ihn offenbar nicht dazu veranlasst, aus der Türkei zu flüchten, oder davon abgehalten, Kontakte zur christlichen Gemeinschaft innerhalb der Türkei zu pflegen und christliche Gäste aus dem Ausland zu empfangen beziehungsweise sich für die Anliegen DTK zu engagieren und mit seinem Bruder an einem von diesem im Jahr 2011 abgehaltenen Kongress teilzunehmen. Das SEM hat sodann in der angefochtenen Verfügung auf gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden zum geltend gemachten Verhör durch den Geheimdienst MIT im Sommer 2021 hingewiesen (vgl. a.a.O. Ziff. II S. 8 und E. 4.4), die durchaus berechtigte Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-gens aufkommen lassen. Ungeachtet dessen, sind ihm auch dadurch keine ernsthaften Nachteile erwachsen. Es kann diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II S. 7 und E. 4.2). 6.5 Wenngleich wie dargelegt (vgl. E. 6.1) nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Christ ist beziehungsweise vom Islam zum Christentum konvertierte, ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden und der eingereichten Bestätigungsschreiben dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer persönliche Kontakte zu Personen der christlichen Gemeinschaft in seiner näheren Heimat sowie aus dem Ausland pflegte. Dass dies zu einer Stigmatisierung der Beschwerdeführenden in ihrem sozialen Umfeld führte und dieses mit Ablehnung und Beschimpfungen reagiert hat, ist im Kontext mit der Türkei ebenfalls nachvollziehbar. Von Übergriffen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht hätten, berichteten sie allerdings nicht. Auch beim Vorfall vom 26. September 2021, bei dem Islamisten gegen die Wohnungstür geklopft und getreten und die Haustür beschädigt haben sollen, haben sie - so bedrohlich dieser auch gewesen ist - keine weiteren Schaden erlitten. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zwar nicht zu Unrecht auf die undurchsichtige und ambivalente Haltung des türkischen Staates im Umgang mit Islamisten hingewiesen und zu Recht geltend gemacht, dass die Behörden gegen Personen, die über Verstrickungen des Staates insbesondere in die Machenschaften des sogenannten Islamischen Staates (IS) publik gemacht haben, vorgegangen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass der türkische Staat - wie das SEM zutreffend festhält - auf dem eigenen Staatsgebiet durchaus gegen islamistische Gruppierung vorgeht und - so auch gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts - in der Lage und willens ist, bei politisch oder religiös motivierten gemeinrechtliche Delikten gegen die Täter vorzugehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-3941/2021 vom 22. April 2025 E. 8.1, E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 6.5.). Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden offenbar darauf verzichtet, im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorfall Anzeige zu erstatten, obwohl es ihnen durchaus zumutbar gewesen wäre, sich an die Behörden zu wenden. Es kann daher von vornherein nicht der Schluss gezogen werden, die Behörden hätten in ihrem Fall nichts gegen die mutmasslichen Täter unternommen. Aus dem Vorfall vom 26. September 2021 lässt sich mithin keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung von flüchtlingsrechtlicher erheblicher Intensität ableiten. 6.6 Anzufügen bleibt, dass das SEM im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. September 2021 in der angefochtenen Verfügung sehr wohl hinreichend dargelegt hat, weshalb davon auszugehen sei, der türkische Staat gegenüber den Beschwerdeführenden schutzfähig und schutzwillig gewesen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihr Rechtsbeistand die flüchtlingsrechtliche Relevanz des Vorfalls anders beurteilt als das SEM, lässt sich nicht ableiten, dieses habe seine Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerde zeigt denn auch, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihr Rechtsbeistand in der Lage waren, den Standpunkt des SEM in dieser Frage anhand der Begrün-dung in der angefochtenen Verfügung nachzuvollziehen und dazu sachgerecht Einwände anzubringen. Es besteht daher kein Grund, die Sache wegen Verletzung der Begründungspflicht zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6.7 Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus der Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten haben, gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren eingeleitet worden ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die indizieren würden, dass sie zu Recht befürchten mussten, dass sie in absehbarer Zeit und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen betroffen sein könnten. 6.8 6.8.1 Gemäss den mit der Eingabe vom 6. März 2024 eingereichten türkischen Verfahrensakten ist gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei ein Verfahren wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet worden. Die Sache ist inzwischen von der Staatsanwaltschaft mittels Anklageschrift an das zuständige Gericht zur Beurteilung übermittelt worden. Gemäss Anklageschrift wird ihm vorgeworfen, mittels Social-Media-Beiträge im Zeitraum August/September 2023 (mithin nach Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023, Anm. des BVGer) für die PKK/KCK betrieben zu haben. 6.8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.8.3 Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass zur Annahme besteht, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media Plattformen - wie vorliegend im Falle des Beschwerdeführers - von strafrechtlichen Verfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. dazu ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie zuletzt beispielsweise die Urteile des BVGer D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 6.4, D-5124/2023 vom 4. Juni 2025 E. 5.4.4 und 5.4.5, E-4464/2023 vom 30. Mai 2025 E. 7.4). Flüchtlingsrechtliche Relevanz können entsprechende Anschuldigungen mithin erst dann aufweisen, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist (vgl. Urteile des BVGer D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 und D-108/2025 vom 24. Februar 2025 E. 6.1). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern ohne ein aus Sicht der türkischen Behörden kritisches politisches Profil wenig wahrscheinlich, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 6.8.4 Im erwähnten Strafverfahren ist zurzeit offen, ob der Beschwerdeführer durch die zuständigen Strafgerichte wegen der ihm zur Last gelegten Delikts verurteilt wird und die entsprechenden Strafentscheide auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er nicht vorbestraft ist, strafrechtlich mithin unbescholten ist und auch über kein politisches Profil verfügt, aufgrund dessen sich die türkischen Behörden veranlasst gesehen hätten, Massnahmen gegen ihn zu ergreifen. Dies ergibt sich ohne weiteres auch daraus, dass er nach dem geltend gemachten Verhör durch den Geheimdienst MIT im Sommer 2021 weiterhin seinen beruflichen Tätigkeiten nachging und in diesem Zusammenhang unbehelligt ins Ausland reisen und wieder in die Türkei einreisen konnte. Es steht vor diesem Hintergrund keineswegs fest, dass er aufgrund des ihm zur Last gelegten Delikts zu einer mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt und er - sollte eine solche verhängt werden - diese auch tatsächlich zu verbüs-sen haben würde. Solches ist auch nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann diesbezüglich auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei] verwiesen werden. 6.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betroffen gewesen sind oder begründete Furcht gehabt haben, sie könnten in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Verfahrens nach seiner Rückkehr zu einer rechtsstaatlich illegitimen beziehungsweise mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Es erübrigt sich mithin, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der Beurteilung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 7.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.4 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihren Kinder für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägun-gen zur Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. E. 6). Die Beschwerdeführenden waren vor ihrer Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden oder von Drittpersonen ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder gar Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass die Beschwerdeführenden oder ihre Kinder aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine solche Situation geraten könnten, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 8.2.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.2 8.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Türkei kann auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in denen es in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darlegt, dass in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes wie etwa auch für Elazig, der Heimatprovinz der Beschwerde-führenden (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell - und anders als noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023 - nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11). 8.2.2 Wie erwähnt liegt in der Provinz Elazig keine Situation (mehr) vor, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell unzumutbar bezeichnet werden müsste. Es ist sodann auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder nicht ersichtlich, weshalb sie in der Provinz Elazig im Falle der Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Der Beschwerdeführer hat in G._______ und in den USA studiert (vgl. SEM-act. [...]-50/16 F28 ff.) und war beruflich in F._______ im (...) gegründeten Familienbetrieb, zusammen mit mehreren seiner Brüder mit Verarbeitung und Handel mit (...) beschäftigt (vgl. SEM-act. [...]-50/16 F64 S. 12 und [...]-68/15 F14). Im Jahr (...) gründete er zusammen mit der Beschwerdeführerin ein eigenes Geschäft, welches (...) auch ins Ausland exportierte (vgl. SEM-act. [...]-68/15 F18 ff. und[...]-69/8 F14 ff.). Die Beschwerdeführerin hat das Gymnasium abgeschlossen und war vor der Heirat in verschiedenen Betrieben als (...) und (...) tätig (vgl. SEM-act. [...]-51/10 F24). In F._______ leben die Mutter sowie eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act.[...]-50/16 F58 und [...]-51/10 F22), womit sie dort auf ein familiäres Netz zurückgreifen können, das sie im Bedarfsfall bei der Rückkehr unterstützen kann. Für den Fall, dass die Beschwerdeführenden eine Rückkehr in die engere Heimatregion nicht in Betracht ziehen sollten, ist es ihnen zudem zuzumuten, sich ausserhalb ihrer Heimatprovinz niederzulassen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführt, lebt die Familie der Beschwerdeführerin, bestehend aus ihren Eltern und fünf Geschwistern, in L._______ (vgl. SEM-act. [...]-51/10 F30 f.) und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in H._______ (vgl. SEM-act. [...]-68/15 F16), wo der Familienbetrieb des Beschwerdeführers eine Vertretung und einen Ausstellungsraum unterhält, womit sie auch an diesen Orten über familiäres Beziehungsnetz verfügen, das ihnen unterstützend zur Seite stehen kann. 8.2.3 8.2.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar einzustufen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 8.2.3.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, es gehe ihm abgesehen vom Puls und vom Cholesterin, der ab und zu gemessen beziehungsweise, welches kontrolliert werden müsse, körperlich gut. Psychisch gehe es ihm und der Familie jedoch nicht gut (vgl. SEM-act. [...]-28/2). Wegen seiner psychischen Probleme habe er sich schon in der Türkei behandeln lassen. Er glaube, er leide seit 2017 an psychischen Problemen (vgl. SEM-act. [...]-50/16 F7 ff. und [...]-68/15 F111). Im Einzelnen ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis der (...) vom 7. April 2022 (vgl. SEM-act. [...]-46/1), dass der Beschwerdeführer an erhöhtem Cholesterin leidet. Im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. N._______ Psychiatrische Klinik im F._______, vom 15. Januar 2022 (vgl. SEM-act. ID-Nr. 012/2), wurde bei ihm «Angststörung + Soziophobie» diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung verordnet. Aus dem ärztlichen Zeugnis der Psychiatrischen Dienste (...) vom 29. September 2022 (vgl. SEM-act. [...]-64/5) ergibt sich für den Beschwerdeführer schliesslich folgende Diagnose: ICD-10 F43.23 Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ängste, Anpassung) sowie DD ICD-10 F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung mit/bei Z65 Diskriminierung und politische Verfolgung im Herkunftsland. Gemäss den Zeugnis wurde er für eine ambulante Psychotherapie bei Frau lic. phil. T._______ angemeldet. Gleichzeitig wurden Empfehlungen zur Behandlung des Vitamin D Mangels sowie der Nacken- und Kopfschmerzen abgegeben. 8.2.3.3 Die Beschwerdeführerin berichtete im vorinstanzlichen Verfahren zunächst von leichten Lymphdrüsenproblemen beziehungsweise Schilddrüsenproblemen. Diese seien noch nicht fortgeschritten, weshalb sie noch keine Medikamente einnehmen müsse; sie müsse einmal jährlich zur Kontrolle. Sie habe sich deswegen schon in der Türkei behandeln lassen und habe damals auch Medikamente einnehmen müssen. Sie leide auch an erhöhtem Blutdruck. Gelegentlich habe sie Weinkrämpfe, sie brauche aber keinen Psychologen oder Psychiater. Psychisch gehe es ihr gut (vgl. SEM-act. [...]-29/2, [...]-51/10 F6 ff.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung berichtete sie dann, sie sei vor zwei Monaten in einer Untersuchung gewesen und es habe sich herausgestellt, dass sie hormonelle Probleme habe und vor allem hätten sich die Lymphdrüsenprobleme bestätigt. Sie nehme zurzeit Medikamente ein und müsse alle 40 Tage zur Kontrolle. Sie gehe auch zu einem Psychologen und werde psychologisch betreut (vgl. SEM-act. [...]-69/8 F50 und Anmerkungen zur Rückübersetzung zu F50). Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der ergänzenden Anhörung einen ärztlichen Bericht des (...)spitals über eine interdisziplinäre Schilddrüsensprechstunde vom 11. Mai 2023 ein (vgl. SEM-act. [...]-70/4). Bei den Akten liegt ausserdem ein ärztliches Zeugnis der (...) vom 25. November 2022 (vgl. SEM-act. ID-Nr. 031/4), aus dem hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin bei einer Abklärung im Rahmen der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie folgende Diagnosen gestellt wurden: ICD-10 F43.2 Anpassungsstörung mit primär depressiver Reaktion mit/bei Z63 Status nach Flucht aus Türkei, psychisch stark angeschlagenem Zustand der Tochter, anstehende ASS-Abklärung [Autismus-Spektrum-Störung; Anm. des BVGer] Sohn). 8.2.3.4 Schliesslich liegt ein ärztliches Zeugnis (Kinderärzte im Zentrum, [...]) vom 22. März 2022 bei den Akten, in dem Dr. med. U._______ betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden, D._______, zur folgenden Beurteilung gelangt; «Ausgeprägte Trotzphase nach Einreise in der Schweiz DD (Differenzialdiagnose; Anm. des BVGer) Autismus-Spektrum-Störung-M-Chat (Modified Checklist for Autism in Toddlers; Anm. des BVGer) positiv, Sprachentwicklungsverzögerung am ehesten im Rahmen Diagnose 1» (vgl. SEM-act. [...] 45/2). 8.2.3.5 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, sollten die Beschwerdeführenden oder ihre Kinder das Bedürfnis für eine Therapie haben, so könnten sie sich in der Türkei an die entsprechenden Institutionen wenden. Die gesundheitliche Versorgung sei dort für alle Bürger kostenlos und in der Türkei seien sämtliche Arten von medizinischer Behandlung vorhanden. Diese - wenngleich knapp gehaltene - Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das türkische Gesundheitssystem entspricht grundsätzlich westeuropäischem Standard (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3083/2025 vom 28. Mai 2025 E. 10.3.5 und E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.5) und es bestehen landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7254/2023 vom 21. Mai 2025 E. 9.3.4, E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 9.3.5 und D-6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden, welche wegen ihrer medizinischen und psychologisch Leiden in der Türkei bereits in Behandlung waren, sich dort nicht erneut behandeln beziehungsweise weiterbehandeln lassen können sollten. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb eine Behandlung ihrer Kinder im Bedarfsfall in der Türkei nicht möglich sein soll. Ergänzend festzuhalten ist, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine aktuellen ärztlichen Zeugnisse eingereicht wurden, die allenfalls Anlass zur einer anderen Beurteilung geben könnten. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden oder ihre Kinder bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten. 8.2.4 8.2.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 8.2.4.2 Der (...)jährige Sohn D._______ ist noch an die Eltern gebunden, womit im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung auszugehen ist. 8.2.4.3 Sodann kann auch im Aufenthalt und der damit verbundenen Integration der inzwischen (...)jährigen Tochter C._______ kein Verstoss gegen das Kindeswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Zwar hält sich C._______ seit nunmehr über drei Jahren in der Schweiz auf, jedoch befindet sie sich noch in einem Alter, in dem sie vorwiegend an die Eltern gebunden ist. Selbst wenn sie aufgrund des hiesigen Schulbesuchs in der Schweiz schon verhältnismässig gut integriert sein dürfte, ist angesichts ihres Alters und des Bezugs zu ihren Eltern nicht davon auszugehen, dass sie sich schon derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise angepasst hat, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung darstellen würde. Entsprechendes wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch nicht geltend gemacht. C._______ hat bis kurz vor Vollendung ihres (...) Lebensjahres in der Türkei gelebt und ist dort bereits bis zur zweiten Primarklasse zur Schule gegangen (vgl. SEM-act. [...]-50/16 F60), so dass sie mit der Kultur und der Sprache in der Heimat vertraut ist. Sie wird zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder in ihre Heimat zurückkehren können, wo überdies zahlreiche Verwandte leben. 8.2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 8.3 Die Beschwerdeführenden und ihre Tochter besitzen über bis zum 5. November 2031 beziehungsweise 5. November 2026 gültige Reisepässe und es obliegt den Eltern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für ihren Sohn, dessen Reisepass inzwischen abgelaufen ist, zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 gutgeheissen wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 10.2.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 10.2.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 10.2.3 Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der eingereichten Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), in die ausführlich die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung integriert wurden, der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, der weiteren Eingaben vom 5. September 2023, 18. Dezember 2023, 6. März 2024 und 12. April 2024 sowie den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'400.- zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: