Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 27. November 2020 fand die Personalienaufnahme statt und am 4. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün- den angehört. Nach Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgte am 1. März 2021 die ergänzende Anhörung. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Februar 2015 in den Militärdienst eingezogen worden zu sein. Während des Militärdienstes, den er bis Februar 20216 in der Provinz C._______ geleistet habe, sei in D._______ ein Bombenatten- tat verübt worden, der vielen Menschen das Leben gekostet habe. Er habe diesen Anschlag auf den sozialen Medien kritisch kommentiert. Mit seinem Post habe er den Unmut seines Kommandanten auf sich gezogen, welcher infolge seiner Weigerung, diesen zu löschen, seinen Militärdienst habe ver- längern lassen. Seine Schwester und sein Vater hätten sich für die Belange der HDP ein- gesetzt. Im Rahmen seines eigenen Engagements für den Jugendflügel der HDP sei er an Pressemitteilungen der HDP dabei gewesen, habe Flyer verteilt und Plakate aufgehängt sowie als Wahlbeobachter fungiert. Seine Schwester sei infolge ihres politisch-motivierten Aktionen als Studentin an der Universität kurzzeitig festgenommen worden, wobei die Anklage gegen seine Schwester in der Folge fallengelassen worden sei, jedoch habe man sie mit einem Berufsverbot als Lehrerin belegt. Nachdem er auf Bitten ei- nes Bekannten seines Cousins mütterlicherseits mit diesem zusammen Plakate für die HDP aufgehängt habe, seien sie von Rechtsradikalen tätlich angegriffen worden, wobei die Polizei sie beschützt habe. Der genannte Cousin habe mutmasslich 2019 die Türkei Richtung Deutschland verlas- sen, nachdem dessen Coiffeursalon nach den Wahlen vermutlich von Rechtsradikalen angegriffen worden sei. Zwei Monate nach diesem Ereig- nis sei er auf dem Markt von Vermummten tätlich angegangen worden, was er bei der örtlichen Polizei zur Anzeige gebracht habe. Im Juni 2019 sei er von einer unbekannten Person an der Hand angeschossen worden und habe deswegen an der Hand operiert werden müssen.
E-3941/2021 Seite 3 In der Folge sei die Polizei bei ihm Krankenhaus erschienen und habe seine Anzeige aufgenommen. Auf Anraten seiner Familie habe er sich dann zur Ausreise entschieden. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass angeblich eine Spezialeinheit das Familienhaus gestürmt, eine Hausdurchsuchung durch- geführt und sich nach ihm erkundigt habe. Der Grund für die angebliche Suche nach ihm sei ihm unbekannt. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 1. März 2021 geltend, dass der zwischenzeitlich in der Tür- kei engagierte Anwalt in Erfahrung habe bringen können, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei und ein Haftbefehl vorliege. Indes wisse er nicht, weshalb er überhaupt angeklagt worden sei. B.b Hinsichtlich der eingereichten Dokumente und Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf E. I. Ziff. 5 der angefochtenen Ver- fügung zu verweisen. C. Mit Verfügung vom 3. August 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfü- gung wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). D. Mit Beschwerde vom 2. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltswürdigung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertretung beantragt (Beilagen: Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ zuhanden des Dezernats für öffentliche Ordnung vom 6. April 2021, handschriftliches Protokoll der Hausdurchsu- chung vom 8. April 2021, Schreiben des heimatlichen Anwalts vom 18. Au- gust 2021).
E-3941/2021 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2021 hiess der zuständige In- struktionsrichter unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte F._______ als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde die Vo- rinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2021 nahm die Vorinstanz eingehend auf die Ausführungen in der Beschwerde und die nachgereich- ten Beweismittel Bezug, hielt unverändert an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 25. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertretung ein weiteres Beweismittel (Unzuständigkeitserklärung der Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom 8. März 2021) ein. H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 wurden zwei weitere Beweismittel einge- reicht (Verfügung des Amtsgerichts E._______ vom 2. Juli 2021 [Aufhe- bung des vorherigen Vorführbefehls und Erlass einer neuen Anordnung, Festlegung eines Gerichtstermins für den 21. Dezember 2021]; Verhand- lungsprotokoll der ersten Sitzung vom 21. Dezember 2021). I. Mit Eingaben vom 10. Mai 2022 und vom 14. März 2023 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Stand des Verfahrens. Diese Eingaben wurden mit Schreiben vom Bundesverwaltungsgericht beantwortet.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E-3941/2021 Seite 5 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 4 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung unter Beurteilung
E-3941/2021 Seite 6 sämtlicher Sachumstände fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Voraussetzungen an die Asylrelevant von Art. 3 AsylG bezie- hungsweise Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht habe, aufgrund der an- geblichen Behelligungen durch rechtsradikale beziehungsweise rechtsext- reme Personen gezwungen gewesen zu sein, seinen Heimatstaat zu ver- lassen. Damit mache er eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend. Übergriffe seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer habe im Kontext der von ihm geltend gemachten Vorfälle jedoch wiederholt darauf hinge- wiesen, dass die Polizei jeweils eingeschritten beziehungsweise einge- schaltet worden sei. Aus Behauptungen, seine Anzeigen seien zwar aufge- nommen, jedoch in der Folge ergebnislos verblieben, könne auch nicht ge- schlossen werden, dass der türkische Staat seiner Schutzpflicht grundsätz- lich nicht nachkomme, zumal es sich um Anzeigen gegen unbekannt ge- handelt habe. Im Weiteren mangle es den genannten Vorbringen des Beschwerdeführers in Sachen Drittverfolgung an der erforderlichen Intensität. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass zwischen den geltend gemachten letzten Ereig- nissen und der Ausreise im November 2020 weder ein inhaltlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang bestehe.
E. 4.2 Bezüglich der Parteibehauptung, dass nach seiner Ausreise angeblich nach ihm gesucht und in der Folge sogar ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, gab das SEM den wesentlichen Inhalt der eingereichten Doku- mente wieder, und wies darauf hin, dass den Akten keine Hinweise zu ent- nehmen seien, dass Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororga- nisation gegen den Beschwerdeführer aufgenommen worden seien, wes- halb sich (lediglich) die Frage stelle, ob die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung wegen Präsidentenbeleidigung begründet sei. Als ers- tes sei hierzu darauf hinzuweisen, dass entgegen der Aussagen des Be- schwerdeführers gegen ihn kein Haftbefehl, sondern bloss ein Vorführbe- fehl erlassen worden sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Kom- mentar, der zur Anzeige wegen Präsidentenbeleidigung geführt habe, nur wenig Beleidigendes enthalte. Im Weiteren habe sich der Beschwerdefüh- rer bislang keiner Straftat schuldig gemacht und weise auch kein politi- sches Profil auf, das die Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe we- gen Präsidentenbeleidigung als wahrscheinlich erscheinen liesse. Auch seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich im
E-3941/2021 Seite 7 Rahmen politischer Aktivitäten in der Schweiz hervorgetan beziehungs- weise sich seit seiner Ausreise in der Schweiz mit weiteren Kommentaren auf den sozialen Medien profiliert und damit die Aufmerksamkeit der türki- schen Behörden hierdurch auf sich gezogen hätte. Schliesslich lasse sein familiärer Hintergrund keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen einem erhöhten Risiko für eine straf- rechtliche Verfolgung ausgesetzt sei. Aus diesen Gründen sei die Wahr- scheinlichkeit, dass er wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden würde, als gering einzustu- fen.
E. 4.3 Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne zwar die Frage der Glaub- haftigkeit der Vorbringen offenbleiben, indes sei darauf hingewiesen, dass die bestehende Aktenlage einige kritische Fragen aufwerfe. So dränge sich die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer den während dem Militär- dienst auf den sozialen Medien gemachten Kommentar als Beweismittel eingereicht habe, nicht aber den Post, der die gegen ihn erstattete Anklage und damit letztlich sein Asylgesuch begründe. Im Weiteren erstaune es, dass er diesen Post weder in der Anhörung vom 4. Januar 2021 noch in der ergänzenden Anhörung vom 1. März 2021 erwähnt habe. Bezüglich der erwähnten Hausdurchsuchung habe er sich in zeitlicher Hinsicht wider- sprochen.
E. 5.1 In der Beschwerde wurde zunächst in ausführlicher Form der Sachverhalt und die einzelnen Geschehen dargestellt und seitens der Rechtsvertretung dargelegt, weshalb sie in Abweichung von der Einschätzung der Vorinstanz die Asylvorbringen als asylrelevant einstufe. Ferner erweise sich das Sach- geschehen entgegen der Beurteilung der Vorinstanz auch als glaubhaft. Im Übrigen wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das SEM zu Un- recht behaupte, dass keine Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer we- gen Propaganda für eine Terrororganisation aufgenommen worden seien, womit ein ungenügend festgestellter Sachverhalt vorliege. Ferner habe das SEM das als «Fezleke» bezeichnete Dokument vom Februar 2021 nicht vollständig übersetzt.
E. 5.2 Der vom SEM festgestellte Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts der Hausdurchsuchung könne zwar nicht beseitigt werden, jedoch habe der Beschwerdeführer gegenüber der Unterzeichnenden erklärt, anlässlich der
E-3941/2021 Seite 8 ersten Anhörung sehr nervös gewesen zu sein. Im April dieses Jahres (2021) sei bei seiner Familie erneut eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden und es sei nach ihm gesucht worden, und zwar aufgrund eines bestehenden und sich in den Vorakten befindenden Vorführbefehls im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung. Ein Scan des handschriftlich durch die Polizei am 8. April 2021 erstellten Pro- tokolls liege dieser Beschwerde als neues Beweismittel bei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Be- schwerdeführer den Post, der die gegen ihn erstattete Anklage begründe, nicht eingereicht habe, sei festzuhalten, dass es durchaus sein könne, dass der betreffende Post gelöscht worden sei. Einzig wenn der Beschwer- deführer von seinem Post einen Screenshot gemacht hätte, wäre dieser noch verfügbar. Das habe der Beschwerdeführer nicht getan, weil er sich wohl nicht bewusst gewesen sei, dass er damit einen strafrechtlichen Tat- bestand erfülle. Den Post habe der Beschwerdeführer anlässlich der An- hörungen nicht erwähnt, weil er damals noch nicht genau gewusst habe, dass er «gerade wegen diesem angeklagt werde. Er habe ja nicht einfach etwas behaupten können, ohne sicher zu sein».
E. 6 In ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 23. September 2021 führte das SEM vollständige Übersetzungen des mit der Beschwerde als «Fezleke» bezeichneten Dokuments vom (…), des Schreibens der Staatsanwalt- schaft E._______ zuhanden des Dezernats für öffentliche Ordnung vom 6. April 2021, des handschriftlichen Protokolls der Hausdurchsuchung vom 8. April 2021, und des Schreibens des heimatlichen Anwalts vom 18. August 2021 auf. Es hielt hierzu fest, dass es sich beim vom Beschwerdeführer fälschlicherweise als «Vorführbefehl» bezeichneten Dokument vom 6. April 2021 um ein Erinnerungsschreiben der Staatsanwaltschaft E._______ zu- handen des Dezernats für öffentliche Ordnung handle mit der Aufforde- rung, den der Präsidentenbeleidigung Verdächtigten einzuvernehmen. Aus dem als «Fezleke» bezeichneten Dokument gehe hervor, dass der Be- schwerdeführer gemäss der Staatsanwaltschaft H._______ die in Artikel 7/2 des Gesetzes Nr. 3713 (Anti-Terror-Gesetz) aufgeführte Straftat began- gen habe, indem er Beiträge auf einer der Öffentlichkeit zugänglichen Weise über die Social Media-Seite Facebook veröffentlicht habe; die Ent- scheidung darüber aber falle gemäss der Staatsanwaltschaft H._______ in die Zuständigkeit der Oberstaatsanwaltschaft G._______. Hinsichtlich des Vorwurfs der Propagandatätigkeit für eine Terrororganisation sei erkenn- bar, dass in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer nach wie vor we- der Ermittlungen eingeleitet noch Anklage erhoben worden sei, dies
E-3941/2021 Seite 9 obwohl in der Zwischenzeit über sieben Monate seit dem entsprechenden Hinweis der Staatsanwaltschaft H._______ an die Oberstaatsanwaltschaft G._______ vergangen sei. Dem heimatlichen Anwaltsschreiben seien keine neuen Elemente zu entnehmen, welche zu einer anderen Einschät- zung führen würden.
E. 7 Mit Replik vom 25. Oktober 2021 und mit nachfolgender Eingabe vom 5. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Ent- scheid der Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom 8. März 2021, Verfü- gung des Amtsgerichts E._______ vom 2. Juli 2021, Verhandlungsprotokoll vom 21. Dezember 2021).
E. 8 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die an- gefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
E. 8.1 In Bezug auf die angeblichen Behelligungen des Beschwerdeführers durch Dritte, wegen deren er sich veranlasst gesehen habe, seinen Hei- matstaat letztlich zu verlassen, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. Hinsichtlich dieser Übergriffe seitens Drittpersonen ist zuzustimmen, dass keine Hinweise dafür beste- hen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur Schutzinfrastruktur in der Türkei verwehrt worden wäre. Vielmehr ist seinen Angaben sogar zu entnehmen, dass er ohne Furcht Anzeige bei der Polizei erstattet hat und diese in der Folge auch tätig geworden ist. Dass die gegen unbekannte Täterschaft erhobenen Anzeigen jedoch letztlich ohne Ermittlungsergeb- nisse verblieben sind, führt zu keiner anderen Sichtweise, sondern liegt bei Anzeigen gegen Unbekannt in der Natur der Sache. Es war ihm also mög- lich und zumutbar gewesen, sich in dieser Hinsicht an die türkischen Be- hörden zu wenden, da diese mit Blick auf gemeinrechtliche Delikte wie die geschilderten Übergriffe von Drittpersonen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. hierzu beispielhaft: Urteil BVGer E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 6.5.). Es kann somit auf die ausführlichen Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden, auf welche in der Beschwerde nicht näher ein- gegangen wurde. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vo- rinstanz an.
E. 8.2 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, dass nach seiner Ausreise angeblich nach ihm gesucht und ein Ermittlungsver- fahren gegen ihn eröffnet worden sei, wies das SEM in der angefochtenen
E-3941/2021 Seite 10 Verfügung darauf hin, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation aufge- nommen worden seien. Diese Auffassung wurde in der Beschwerde be- stritten. Es wurde geltend gemacht, dass das SEM, indem es sich auf die gegen ihn erhobene Anzeige wegen Präsidentenbeleidigung konzentriert und sich mit einer drohenden Anklage und Verurteilung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nicht befasst habe, einem wichtigen Sachverhaltselement nicht gebührend Rechnung getragen habe, weshalb der angefochtene Entscheid auf einem nicht vollumfänglich erstellten Sachverhalt basiere.
E. 8.2.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegen aus heutiger Sicht keine Sachumstände vor, die eine Rückweisung an die Vo- rinstanz rechtfertigen könnten. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung – gerade im Lichte der heute gefestigten Kasuistik bezüglich türkischer Ermittlungsverfahren – im Ergebnis rechts- genügend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob und welche Ermitt- lungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Die Rüge in der Beschwerde, wonach eine unvollständige Sachverhaltsfest- stellung beziehungsweise eine ungenügende Würdigung des Sachverhalts vorliege, erweist sich auch mit Blick auf die heute gefestigte Kasuistik (vgl. hierzu E.8.3.) als unzutreffend.
E. 8.3 Die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer nicht nur wegen Präsiden- tenbeleidigung, sondern allenfalls zusätzlich auch wegen Terrorpropa- ganda in der Türkei ein staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ein- geleitet worden ist, kann im Ergebnis aus nachfolgenden Gründen offen- gelassen werden:
E. 8.3.1 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begrün- det ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidenten- beleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen – auch kombiniert – keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Für eine Asylrelevanz wären vielmehr eine hohe Zahl von kumulativ zu erfüllenden Einzelvoraussetzun- gen erforderlich (vgl. hierzu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 ff.). Entsprechendes liegt in casu aber offenkundig nicht vor.
E-3941/2021 Seite 11
E. 8.3.2 Ob im Verfahren des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung Anklage erhoben wurde, ist aufgrund der eingereichten Dokumente unklar. Aus den der Beschwerde beigelegten und im Rahmen der Vernehmlassung gewür- digten Unterlagen geht hervor, dass über eine allfällige Prüfung einer An- klage noch die Oberstaatsanwaltschaft zu befinden hätte, woraus hervor- geht, dass eine Anklage zu jenem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Diese Auffassung wird durch die Aussage in der Replik, wonach noch keine wei- teren Verfahrensschritte erfolgt seien, bestärkt. Aber selbst wenn eine An- klage zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, wäre nicht erstellt, dass der Be- schwerdeführer diesfalls in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde, und die- ser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte (vgl. die übrige Voraussetzungen gemäss dem Referenzur- teil E-4103/2024 vom 8. November E.8.3). Zum gleichen Ergebnis wäre im Übrigen auch dann zu kommen, wenn zwi- schenzeitlich zusätzlich auch ein Ermittlungsverfahren oder gar eine An- klage wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden wäre (vgl. hierzu beispielhaft E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 6.). Dass eine solche Verurteilung sodann auch aus flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgen würde beziehungs- weise eine solche zu einer Strafe führen könnte, die eine flüchtlingsrecht- lich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufwiese, ist eben- falls nicht erstellt. Es ist demnach ungewiss, ob vorliegend die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem asylrelevan- ten Motiv über alle Instanzen hinweg führen könnten (vgl. hierzu auch E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 6.3 ff).
E. 8.3.3 Letztlich ergibt sich auch aus dem geltend gemachten Risiko, bei ei- ner Einreise in die Türkei angehalten zu werden, keine andere Sichtweise. Hierzu ist festzuhalten, dass die ins Recht gelegten Ermittlungsunterlagen unmissverständlich aufführen, dass der Beschwerdeführer, weil er an sei- ner Adresse nicht angetroffen werden konnte, nun zum Zweck der Auf- nahme einer Aussage vorzuführen und nach Aufnahme der Aussage auch wieder freizulassen sei. Es handelt sich hierbei somit nicht um einen Haft- befehl zur Inhaftierung, sondern bloss um einen Vorführbefehl zur Auf- nahme einer Aussage und anschliessender Freilassung. Auch vor diesem Hintergrund ist keine asylrelevante Verfolgungslage erkennbar.
E-3941/2021 Seite 12
E. 8.3.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das niederschwellige politisches Engagement nach der Einreise in die Schweiz offenkundig nicht als eine Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung zu deuten wäre (hierzu Art. 3 Abs. 4 AsylG). Entsprechendes dürfte letztlich auch den türkischen Strafverfol- gungs- und Justizbehörden bewusst sein.
E. 8.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund hat der Beschwerdeführer keine be- gründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-3941/2021 Seite 13 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-3941/2021 Seite 14 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächen- deckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 13).
E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______.
E. 10.3.4 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahraman- maras, Hatay, E._______, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarba- kir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
E. 10.3.5 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung und seines Beziehungs- netzes ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-3941/2021 Seite 15
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 12.2 Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 7. September 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftig- keit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen, wes- halb keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
E. 12.3 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 7. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugesprochen und Frau F._______ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwen- dige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ver- gleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’200.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzuspre- chen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1’200.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3941/2021 Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz Caritas Schweiz und SOS Ticino, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 27. November 2020 fand die Personalienaufnahme statt und am 4. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Nach Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgte am 1. März 2021 die ergänzende Anhörung. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Februar 2015 in den Militärdienst eingezogen worden zu sein. Während des Militärdienstes, den er bis Februar 20216 in der Provinz C._______ geleistet habe, sei in D._______ ein Bombenattentat verübt worden, der vielen Menschen das Leben gekostet habe. Er habe diesen Anschlag auf den sozialen Medien kritisch kommentiert. Mit seinem Post habe er den Unmut seines Kommandanten auf sich gezogen, welcher infolge seiner Weigerung, diesen zu löschen, seinen Militärdienst habe verlängern lassen. Seine Schwester und sein Vater hätten sich für die Belange der HDP eingesetzt. Im Rahmen seines eigenen Engagements für den Jugendflügel der HDP sei er an Pressemitteilungen der HDP dabei gewesen, habe Flyer verteilt und Plakate aufgehängt sowie als Wahlbeobachter fungiert. Seine Schwester sei infolge ihres politisch-motivierten Aktionen als Studentin an der Universität kurzzeitig festgenommen worden, wobei die Anklage gegen seine Schwester in der Folge fallengelassen worden sei, jedoch habe man sie mit einem Berufsverbot als Lehrerin belegt. Nachdem er auf Bitten eines Bekannten seines Cousins mütterlicherseits mit diesem zusammen Plakate für die HDP aufgehängt habe, seien sie von Rechtsradikalen tätlich angegriffen worden, wobei die Polizei sie beschützt habe. Der genannte Cousin habe mutmasslich 2019 die Türkei Richtung Deutschland verlassen, nachdem dessen Coiffeursalon nach den Wahlen vermutlich von Rechtsradikalen angegriffen worden sei. Zwei Monate nach diesem Ereignis sei er auf dem Markt von Vermummten tätlich angegangen worden, was er bei der örtlichen Polizei zur Anzeige gebracht habe. Im Juni 2019 sei er von einer unbekannten Person an der Hand angeschossen worden und habe deswegen an der Hand operiert werden müssen. In der Folge sei die Polizei bei ihm Krankenhaus erschienen und habe seine Anzeige aufgenommen. Auf Anraten seiner Familie habe er sich dann zur Ausreise entschieden. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass angeblich eine Spezialeinheit das Familienhaus gestürmt, eine Hausdurchsuchung durchgeführt und sich nach ihm erkundigt habe. Der Grund für die angebliche Suche nach ihm sei ihm unbekannt. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 1. März 2021 geltend, dass der zwischenzeitlich in der Türkei engagierte Anwalt in Erfahrung habe bringen können, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei und ein Haftbefehl vorliege. Indes wisse er nicht, weshalb er überhaupt angeklagt worden sei. B.b Hinsichtlich der eingereichten Dokumente und Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf E. I. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. C. Mit Verfügung vom 3. August 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). D. Mit Beschwerde vom 2. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltswürdigung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertretung beantragt (Beilagen: Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ zuhanden des Dezernats für öffentliche Ordnung vom 6. April 2021, handschriftliches Protokoll der Hausdurchsuchung vom 8. April 2021, Schreiben des heimatlichen Anwalts vom 18. August 2021). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2021 hiess der zuständige Instruktionsrichter unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte F._______ als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2021 nahm die Vorinstanz eingehend auf die Ausführungen in der Beschwerde und die nachgereichten Beweismittel Bezug, hielt unverändert an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 25. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertretung ein weiteres Beweismittel (Unzuständigkeitserklärung der Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom 8. März 2021) ein. H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 wurden zwei weitere Beweismittel eingereicht (Verfügung des Amtsgerichts E._______ vom 2. Juli 2021 [Aufhebung des vorherigen Vorführbefehls und Erlass einer neuen Anordnung, Festlegung eines Gerichtstermins für den 21. Dezember 2021]; Verhandlungsprotokoll der ersten Sitzung vom 21. Dezember 2021). I. Mit Eingaben vom 10. Mai 2022 und vom 14. März 2023 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Stand des Verfahrens. Diese Eingaben wurden mit Schreiben vom Bundesverwaltungsgericht beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
4. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung unter Beurteilung sämtlicher Sachumstände fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Voraussetzungen an die Asylrelevant von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG nicht erfüllen. 4.1 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht habe, aufgrund der angeblichen Behelligungen durch rechtsradikale beziehungsweise rechtsextreme Personen gezwungen gewesen zu sein, seinen Heimatstaat zu verlassen. Damit mache er eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend. Übergriffe seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer habe im Kontext der von ihm geltend gemachten Vorfälle jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass die Polizei jeweils eingeschritten beziehungsweise eingeschaltet worden sei. Aus Behauptungen, seine Anzeigen seien zwar aufgenommen, jedoch in der Folge ergebnislos verblieben, könne auch nicht geschlossen werden, dass der türkische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme, zumal es sich um Anzeigen gegen unbekannt gehandelt habe. Im Weiteren mangle es den genannten Vorbringen des Beschwerdeführers in Sachen Drittverfolgung an der erforderlichen Intensität. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass zwischen den geltend gemachten letzten Ereignissen und der Ausreise im November 2020 weder ein inhaltlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang bestehe. 4.2 Bezüglich der Parteibehauptung, dass nach seiner Ausreise angeblich nach ihm gesucht und in der Folge sogar ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, gab das SEM den wesentlichen Inhalt der eingereichten Dokumente wieder, und wies darauf hin, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer aufgenommen worden seien, weshalb sich (lediglich) die Frage stelle, ob die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung wegen Präsidentenbeleidigung begründet sei. Als erstes sei hierzu darauf hinzuweisen, dass entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers gegen ihn kein Haftbefehl, sondern bloss ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Kommentar, der zur Anzeige wegen Präsidentenbeleidigung geführt habe, nur wenig Beleidigendes enthalte. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bislang keiner Straftat schuldig gemacht und weise auch kein politisches Profil auf, das die Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe wegen Präsidentenbeleidigung als wahrscheinlich erscheinen liesse. Auch seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich im Rahmen politischer Aktivitäten in der Schweiz hervorgetan beziehungsweise sich seit seiner Ausreise in der Schweiz mit weiteren Kommentaren auf den sozialen Medien profiliert und damit die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden hierdurch auf sich gezogen hätte. Schliesslich lasse sein familiärer Hintergrund keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen einem erhöhten Risiko für eine strafrechtliche Verfolgung ausgesetzt sei. Aus diesen Gründen sei die Wahrscheinlichkeit, dass er wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden würde, als gering einzustufen. 4.3 Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne zwar die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen offenbleiben, indes sei darauf hingewiesen, dass die bestehende Aktenlage einige kritische Fragen aufwerfe. So dränge sich die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer den während dem Militärdienst auf den sozialen Medien gemachten Kommentar als Beweismittel eingereicht habe, nicht aber den Post, der die gegen ihn erstattete Anklage und damit letztlich sein Asylgesuch begründe. Im Weiteren erstaune es, dass er diesen Post weder in der Anhörung vom 4. Januar 2021 noch in der ergänzenden Anhörung vom 1. März 2021 erwähnt habe. Bezüglich der erwähnten Hausdurchsuchung habe er sich in zeitlicher Hinsicht widersprochen. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde zunächst in ausführlicher Form der Sachverhalt und die einzelnen Geschehen dargestellt und seitens der Rechtsvertretung dargelegt, weshalb sie in Abweichung von der Einschätzung der Vorinstanz die Asylvorbringen als asylrelevant einstufe. Ferner erweise sich das Sachgeschehen entgegen der Beurteilung der Vorinstanz auch als glaubhaft. Im Übrigen wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das SEM zu Unrecht behaupte, dass keine Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation aufgenommen worden seien, womit ein ungenügend festgestellter Sachverhalt vorliege. Ferner habe das SEM das als «Fezleke» bezeichnete Dokument vom Februar 2021 nicht vollständig übersetzt. 5.2 Der vom SEM festgestellte Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts der Hausdurchsuchung könne zwar nicht beseitigt werden, jedoch habe der Beschwerdeführer gegenüber der Unterzeichnenden erklärt, anlässlich der ersten Anhörung sehr nervös gewesen zu sein. Im April dieses Jahres (2021) sei bei seiner Familie erneut eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden und es sei nach ihm gesucht worden, und zwar aufgrund eines bestehenden und sich in den Vorakten befindenden Vorführbefehls im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung. Ein Scan des handschriftlich durch die Polizei am 8. April 2021 erstellten Protokolls liege dieser Beschwerde als neues Beweismittel bei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den Post, der die gegen ihn erstattete Anklage begründe, nicht eingereicht habe, sei festzuhalten, dass es durchaus sein könne, dass der betreffende Post gelöscht worden sei. Einzig wenn der Beschwerdeführer von seinem Post einen Screenshot gemacht hätte, wäre dieser noch verfügbar. Das habe der Beschwerdeführer nicht getan, weil er sich wohl nicht bewusst gewesen sei, dass er damit einen strafrechtlichen Tatbestand erfülle. Den Post habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nicht erwähnt, weil er damals noch nicht genau gewusst habe, dass er «gerade wegen diesem angeklagt werde. Er habe ja nicht einfach etwas behaupten können, ohne sicher zu sein».
6. In ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 23. September 2021 führte das SEM vollständige Übersetzungen des mit der Beschwerde als «Fezleke» bezeichneten Dokuments vom (...), des Schreibens der Staatsanwaltschaft E._______ zuhanden des Dezernats für öffentliche Ordnung vom 6. April 2021, des handschriftlichen Protokolls der Hausdurchsuchung vom 8. April 2021, und des Schreibens des heimatlichen Anwalts vom 18. August 2021 auf. Es hielt hierzu fest, dass es sich beim vom Beschwerdeführer fälschlicherweise als «Vorführbefehl» bezeichneten Dokument vom 6. April 2021 um ein Erinnerungsschreiben der Staatsanwaltschaft E._______ zuhanden des Dezernats für öffentliche Ordnung handle mit der Aufforderung, den der Präsidentenbeleidigung Verdächtigten einzuvernehmen. Aus dem als «Fezleke» bezeichneten Dokument gehe hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss der Staatsanwaltschaft H._______ die in Artikel 7/2 des Gesetzes Nr. 3713 (Anti-Terror-Gesetz) aufgeführte Straftat begangen habe, indem er Beiträge auf einer der Öffentlichkeit zugänglichen Weise über die Social Media-Seite Facebook veröffentlicht habe; die Entscheidung darüber aber falle gemäss der Staatsanwaltschaft H._______ in die Zuständigkeit der Oberstaatsanwaltschaft G._______. Hinsichtlich des Vorwurfs der Propagandatätigkeit für eine Terrororganisation sei erkennbar, dass in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer nach wie vor weder Ermittlungen eingeleitet noch Anklage erhoben worden sei, dies obwohl in der Zwischenzeit über sieben Monate seit dem entsprechenden Hinweis der Staatsanwaltschaft H._______ an die Oberstaatsanwaltschaft G._______ vergangen sei. Dem heimatlichen Anwaltsschreiben seien keine neuen Elemente zu entnehmen, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden.
7. Mit Replik vom 25. Oktober 2021 und mit nachfolgender Eingabe vom 5. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom 8. März 2021, Verfügung des Amtsgerichts E._______ vom 2. Juli 2021, Verhandlungsprotokoll vom 21. Dezember 2021). 8. Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. 8.1 In Bezug auf die angeblichen Behelligungen des Beschwerdeführers durch Dritte, wegen deren er sich veranlasst gesehen habe, seinen Heimatstaat letztlich zu verlassen, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. Hinsichtlich dieser Übergriffe seitens Drittpersonen ist zuzustimmen, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur Schutzinfrastruktur in der Türkei verwehrt worden wäre. Vielmehr ist seinen Angaben sogar zu entnehmen, dass er ohne Furcht Anzeige bei der Polizei erstattet hat und diese in der Folge auch tätig geworden ist. Dass die gegen unbekannte Täterschaft erhobenen Anzeigen jedoch letztlich ohne Ermittlungsergebnisse verblieben sind, führt zu keiner anderen Sichtweise, sondern liegt bei Anzeigen gegen Unbekannt in der Natur der Sache. Es war ihm also möglich und zumutbar gewesen, sich in dieser Hinsicht an die türkischen Behörden zu wenden, da diese mit Blick auf gemeinrechtliche Delikte wie die geschilderten Übergriffe von Drittpersonen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. hierzu beispielhaft: Urteil BVGer E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 6.5.). Es kann somit auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen wurde. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. 8.2 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, dass nach seiner Ausreise angeblich nach ihm gesucht und ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, wies das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation aufgenommen worden seien. Diese Auffassung wurde in der Beschwerde bestritten. Es wurde geltend gemacht, dass das SEM, indem es sich auf die gegen ihn erhobene Anzeige wegen Präsidentenbeleidigung konzentriert und sich mit einer drohenden Anklage und Verurteilung wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nicht befasst habe, einem wichtigen Sachverhaltselement nicht gebührend Rechnung getragen habe, weshalb der angefochtene Entscheid auf einem nicht vollumfänglich erstellten Sachverhalt basiere. 8.2.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegen aus heutiger Sicht keine Sachumstände vor, die eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung - gerade im Lichte der heute gefestigten Kasuistik bezüglich türkischer Ermittlungsverfahren - im Ergebnis rechtsgenügend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob und welche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Die Rüge in der Beschwerde, wonach eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise eine ungenügende Würdigung des Sachverhalts vorliege, erweist sich auch mit Blick auf die heute gefestigte Kasuistik (vgl. hierzu E.8.3.) als unzutreffend. 8.3 Die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer nicht nur wegen Präsidentenbeleidigung, sondern allenfalls zusätzlich auch wegen Terrorpropaganda in der Türkei ein staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, kann im Ergebnis aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden: 8.3.1 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Für eine Asylrelevanz wären vielmehr eine hohe Zahl von kumulativ zu erfüllenden Einzelvoraussetzungen erforderlich (vgl. hierzu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 ff.). Entsprechendes liegt in casu aber offenkundig nicht vor. 8.3.2 Ob im Verfahren des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung Anklage erhoben wurde, ist aufgrund der eingereichten Dokumente unklar. Aus den der Beschwerde beigelegten und im Rahmen der Vernehmlassung gewürdigten Unterlagen geht hervor, dass über eine allfällige Prüfung einer Anklage noch die Oberstaatsanwaltschaft zu befinden hätte, woraus hervorgeht, dass eine Anklage zu jenem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Diese Auffassung wird durch die Aussage in der Replik, wonach noch keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt seien, bestärkt. Aber selbst wenn eine Anklage zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, wäre nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer diesfalls in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde, und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte (vgl. die übrige Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November E.8.3). Zum gleichen Ergebnis wäre im Übrigen auch dann zu kommen, wenn zwischenzeitlich zusätzlich auch ein Ermittlungsverfahren oder gar eine Anklage wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden wäre (vgl. hierzu beispielhaft E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 6.). Dass eine solche Verurteilung sodann auch aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgen würde beziehungsweise eine solche zu einer Strafe führen könnte, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufwiese, ist ebenfalls nicht erstellt. Es ist demnach ungewiss, ob vorliegend die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem asylrelevanten Motiv über alle Instanzen hinweg führen könnten (vgl. hierzu auch E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 6.3 ff). 8.3.3 Letztlich ergibt sich auch aus dem geltend gemachten Risiko, bei einer Einreise in die Türkei angehalten zu werden, keine andere Sichtweise. Hierzu ist festzuhalten, dass die ins Recht gelegten Ermittlungsunterlagen unmissverständlich aufführen, dass der Beschwerdeführer, weil er an seiner Adresse nicht angetroffen werden konnte, nun zum Zweck der Aufnahme einer Aussage vorzuführen und nach Aufnahme der Aussage auch wieder freizulassen sei. Es handelt sich hierbei somit nicht um einen Haftbefehl zur Inhaftierung, sondern bloss um einen Vorführbefehl zur Aufnahme einer Aussage und anschliessender Freilassung. Auch vor diesem Hintergrund ist keine asylrelevante Verfolgungslage erkennbar. 8.3.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das niederschwellige politisches Engagement nach der Einreise in die Schweiz offenkundig nicht als eine Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung zu deuten wäre (hierzu Art. 3 Abs. 4 AsylG). Entsprechendes dürfte letztlich auch den türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden bewusst sein. 8.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund hat der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13). 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______. 10.3.4 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, E._______, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 10.3.5 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung und seines Beziehungsnetzes ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 12.2 Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 7. September 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 12.3 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 7. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugesprochen und Frau F._______ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: