Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er belegte seine Identität und sein Alter mittels einer türkischen Identitätskarte im Original. A.b Am 19. Dezember 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und stam- me aus dem Dorf (…), Bezirk B.______, Provinz C._______, wo er mit sei- nen Eltern und (…) Geschwistern aufgewachsen und bis zu Beginn des dritten Gymnasiumjahrs zur Schule gegangen und dann abgebrochen habe. Er habe seit klein auf seinem Vater in (…) geholfen. Er habe in der Schweiz (…) väterlicherseits und (…) mütterlicherseits und (…). Ein (…) habe in der Schweiz gelebt, lebe jetzt aber wieder in der Türkei. Er sei er schon in der Schule diskriminiert und schikaniert worden. Es sei immer ein Unterschied gemacht worden zwischen türkischen und kurdi- schen Schülern. Die Gendarmen hätten im Dorf patrouilliert und die Ju- gendlichen, welche in der kalten Nacht Feuer in Feuerstellen und das Frei- heitszeichen gemacht hätten, mitgenommen; ihm hätten sie gedroht, sie würden ihn bestrafen. Er habe seit Kindheit Angst vor solchen Vorfällen. Freiheit habe es für ihn als Kurde nie gegeben. Als Kurde habe er wie seine Angehörigen die HDP bei Wahlen unterstützt, Angehörige seien von der Polizei und der Gendarmerie auf den Posten mitgenommen worden. Irgendwann habe der Dorfvorsteher den Vater an- gerufen und mitgeteilt, dass sie nach ihm (Beschwerdeführer) fragen wür- den. Daraufhin sei der Vater erschrocken und habe einen Schlepper für ihn organisiert. Am (…). August 2022 sei er aus der Türkei ausgereist. In der Folge habe der Vater im Justizgebäude nachgefragt und erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn (Beschwerdeführer) eröffnet worden sei wegen Unterstützung einer Terrororganisation. Er könne bei einer Rück- kehr inhaftiert werden, es gebe einen Haftbefehl, der nach seiner Ausreise erlassen worden sei. Er werde als Terrorist betrachtet. Auch nach seiner Ausreise seien Gendarmen zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Die Suche der Gendarmen nach ihm habe begonnen, als er angefangen habe, Posts in den sozialen Medien zu teilen und zu versenden. Er habe aber Schwierigkeiten mit den Posts auf Facebook, seine Mitteilungen seien
D-1532/2024 Seite 3 oft gekürzt oder blockiert worden. Er habe dann ein neues Konto eröffnet. Aktuell seien seine Konten blockiert. Er könne nichts mehr teilen oder un- ternehmen. Inhaltlich gehe es darum, dass die Kurden gezwungen würden, Krieg zu führen. Mit Posts angefangen habe er schon in der Sekundar- schule. Im Gymnasium habe er dann mehr gepostet, bis seine Mitteilungen blockiert worden seien, weshalb er reduziert habe. In jener Zeit habe er auch begonnen, an kurdischen Versammlungen und Feiern teilzunehmen. Sie hätten aber nicht frei feiern können, die Gendarmerie sei jeweils sehr schnell präsent gewesen. Er habe mit seinen Freunden das kurdische Volk unterstützt. Wenn die Gendarmen sie mitgenommen hätten, hätten diese ihnen Angst eingejagt, mit ihnen geredet, geschimpft und sie dann an einen anderen Ort zurückgebracht, um sie zu bestrafen. Zudem habe er Angst, bei einer Rückkehr ins türkische Militär einrücken zu müssen; er habe im Fernsehen gesehen, wie mit kurdischen Soldaten um- gegangen werde und das Militär Krieg gegen sein eigenes Volk führe. A.c Am 23. Dezember 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewie- sen. A.d Nach Aufforderungen des SEM reichte der Beschwerdeführer am
30. März 2023 und am 14. August 2023 verschiedene Beweismittel zu Er- mittlungen in der Türkei gegen ihn sowie einen USB-Stick mit Facebook- Posts ein. - Untersuchungsbericht vom (…) 2023; - Richterlicher Vorführbefehl vom (…) 2023; - Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…) 2023; - zwei Untersuchungsprotokolle vom (…) 2022 und vom (…) 2023; - Überweisungsbericht vom (…) 2023; - Protokoll vom Treffen mit dem Staatsanwalt vom (…) 2023; - Vorführbeschluss vom (…) 2023; - verschiedene Korrespondenzschreiben der Oberstaatsanwaltschaften D._______ und B._______; - verschiedene Korrespondenzschreiben der Gouverneursämter C._______, E._______ und F._______; - Korrespondenzschreiben des Landrats B._______, der Polizei B._______ und des Regierungsrats von B._______;
D-1532/2024 Seite 4 - Dokument mit seinen Identitätsangaben; - Facebook-Posts auf USB-Stick. A.e Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (eröffnet am 8. Februar 2024) ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Mit Eingabe vom 9. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung fest- zustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, sowie verschiedene türkische staatsanwaltliche und gerichtliche Ermittlungsak- ten bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2024 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. B.c Am 14. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebe- stätigung der Gemeinde (…) vom 11. März 2024 ein. B.d Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 20. März 2024 an seinem Standpunkt und den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. B.e Mit Replik vom 9. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung vom 20. März 2024 Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig reichte sein Rechtsvertreter eine Kostennote ein. B.f Am 14. Oktober 2025 teilte die Gemeinde (…) dem Bundesverwal- tungsgericht mit, der Beschwerdeführer beziehe seit Juli 2025 keine Sozi- alhilfeleistungen mehr. Da er zudem in der Asylunterkunft nur selten anwe- send sei, sei er angewiesen worden, die Asylunterkunft am 17. Oktober 2025 zu verlassen.
D-1532/2024 Seite 5 B.g Das Bundesverwaltungsgericht holte am 17. Oktober 2025 beim Be- schwerdeführer eine Stellungnahme zur Eingabe der Gemeinde (…) ein. B.h Am 31. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er arbeite nicht und verfüge über kein Einkommen. Er wohne bei (…), die ihn unter- stütze. Er beantragte daher, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-1532/2024 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Asylentscheid aus, die geltend gemachte Verfolgung durch Gendarmen, die den Beschwerdeführer und seine Freunde einige Male mitgenommen hätten, als er an kurdischen Meetings teilgenommen habe, wo Feuer entfacht worden seien und er das Freiheits- zeichen gemacht habe, erreiche nicht die Intensität, die ein menschenwür- diges Leben in seinem Heimatstaat verunmögliche. Gemäss seinen Anga- ben hätten die Gendarmen jeweils mit ihnen gesprochen und erklärt, was sie nicht tun sollten, und sie anschliessend wieder freigelassen. Das Vor- bringen sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch die geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen der türkischen Behörden gegen den Be- schwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung würden in ih- rer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten.
D-1532/2024 Seite 7 Soweit er vorgebracht habe, nicht in den Militärdienst einrücken zu wollen, gehe es um eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung, da weder aus den Ak- ten hervorgehe noch aufgrund seines Alters anzunehmen sei, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Im heutigen Zeitpunkt bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkliche. Was die Schikanen von Kurden im Militärdienst anbelange, könne dies nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Allerdings würden diese Schikanen im Allgemeinen nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Im Übrigen liege gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG grund- sätzlich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staats- bürgerlicher Pflichten dienen würden. Die dargelegten Schwierigkeiten aufgrund der Aktivität in den sozialen Me- dien seien ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Vorab würden die eingereichten Dokumente abgesehen von der Nen- nung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen. Sie würden ausser- dem keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale enthalten, weshalb sie sich sehr einfach fälschen liessen und deshalb lediglich einen geringen Beweis- wert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Es könne indes offenbleiben, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um echte Verfahrensdokumente handle: Gemäss den ge- nannten Dokumenten seien gegen den Beschwerdeführer mehrere staats- anwaltschaftliche Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren, aber noch kein Strafverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungs-/Un- tersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb aktuell offen, ob die Ermittlungen/Unter- suchungen gegen den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Was im Übrigen den geltend gemachten Haftbefehl betreffe, handle es sich um einen Vor- führbefehl, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und – gemäss dem Dokument – ihn danach wieder freizulassen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zeit nicht zu befürchten. Die erhobenen Vorwürfe seien allerdings gemäss den Akten nicht offensichtlich haltlos, da der Beschwerdeführer unter anderem Bilder zu gewaltsamen Auftreten des militanten Flügels der YPG weiterverbreitet habe und deren gewaltsames Auftreten wohl gut- heisse. Aus den eingereichten Screenshots der Posts sei zudem ersicht-
D-1532/2024 Seite 8 lich, dass Facebook diese Inhalte als seinen Vorschriften widersprechend eingestuft habe und seinen Account eingeschränkt habe. Dennoch habe er den Post nochmals veröffentlicht oder ein neues Konto erstellt, da sie im- mer noch sichtbar seien. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhal- ten zur Eröffnung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes ATG (Propaganda für eine terroristi- sche Organisation) führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte er- scheine dem SEM als rechtsstaatlich legitim, solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten auch in der Schweiz strafrechtlich ge- ahndet werden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, er sei trotz sei- nes jugendlichen Alters schon langjährig politisch aktiv gewesen und habe an Demonstrationen und Feierlichkeiten der HDP teilgenommen. Er sei mehrmals durch die Polizei mitgenommen, schikaniert, behelligt und ein- geschüchtert und mit schweren Konsequenzen bedroht worden, falls er sich weiter für die HDP, die als Arm der PKK, einer gemäss dem türkischen Staat «terroristischen Partei», engagieren würde. Die von ihm geposteten Beiträge, die den Kampf des kurdischen Volkes unter Führung der PKK/YPG lobten, hätten genügt, um die Aufmerksamkeit der türkischen Polizei auf sich zu ziehen und als Terroristen abgestempelt zu werden. Es seien zwei Verfahren gegen ihn eröffnet worden, einerseits wegen «Terror- propaganda» und ein zweites wegen «Präsidentenbeleidigung». Er habe in der Anhörung deutlich zu Protokoll gegeben, dass er unter ständigem Druck durch die Polizei gestanden habe, bis es unerträglich geworden sei und er nicht mehr in Sicherheit habe leben können. Zudem sei ver- schiedentlich in seine persönliche Freiheit eingegriffen worden. Dazu komme, dass bei aus politischen Gründen Festgenommenen/Verhafteten in der Türkei ein Datenblatt/eine Fiche angelegt werde, was bei der Wie- dereinreise entdeckt werde und damit bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanter Verfolgungsmassnahmen dar- stelle.
E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung ergebe sich keine Androhung von schweren Konsequenzen durch die Gendarmen, sie hätten mit den Ju- gendlichen geschimpft, hätten sie mitgenommen nach ausserhalb des Dor- fes und versucht, ihnen Angst einzujagen, danach seien sie jeweils gegan- gen. Durch mehrmaliges Mitnehmen durch die Gendarmen ergebe sich kein «unerträglicher psychischer Druck». Die Einschränkungen seien ob- jektiv zu wenig intensiv und zu wenig häufig und gemäss dem Beschwerde-
D-1532/2024 Seite 9 führer auch ziemlich lange her. Insgesamt seien seine Angaben sehr vage. Zudem sei er gemäss seinen Angaben wegen den Erkundigungen bei ihm zuhause und nicht wegen der mehrfachen Mitnahme durch die Gendarmen ausgereist. Auch was das Engagement des minderjährigen Beschwerde- führers für die HDP betreffe, seien seine Angaben vage und wenig sub- stantiiert, eigentliche Probleme direkt zusammenhängend mit der HDP habe er nicht geltend gemacht. Die HDP sei grundsätzlich noch eine legale Partei, wenn auch eine für die Regierung unliebsame. Es sei nicht ausge- schlossen, dass es zu Schikanen und Behelligungen kommen könne, aber einfache Parteimitglieder und Sympathisanten der HDP hätten nichts zu befürchten. Eine objektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen den dahingehend geltend gemachten Aktivitäten sei zu verneinen. Zu den geltend gemachten laufenden Ermittlungsverfahren sei auf die Er- wägungen im Asylentscheid zu verweisen; auch die neu eingereichten Be- weismittel würden nichts daran ändern, dass das geltend gemachte Ver- fahren sich immer noch in der Ermittlungsphase befinde. Auf eine Überprü- fung von Fälschungsmerkmalen sei aufgrund des geringen Beweiswerts verzichtet worden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass gegen Personen, die aus politischen Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit der PKK, festgenommen würden, ein Datenblatt/eine Fiche angelegt werde, das bei einer Einreise in die Türkei zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen führen könne, lege er nicht konkret dar, inwiefern er selbst von einem Datenblatt betroffen sei, und was es in Zusammenhang mit der PKK über ihn genau enthalten sollte. Die Aktenlage lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um einen politischen Aktivisten handle, der die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden insofern auf sich gezogen und die Eintragung eines politischen Datenblattes zur Folge gehabt hätte. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer veröffentlichten Posts in klarer zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise stünden. Der früheste sei vom (…). August 2022. Ausgereist sei er angeblich am (…). August 2022, was er aber nicht habe belegen können. Die meisten Beiträge würden nach diesem Datum datieren, obwohl er in der Anhörung am 19. Dezember 2022 angegeben habe, schon in der Se- kundarschule mit dem Posten begonnen zu haben. Der Untersuchungsbe- richt vom (…). März 2023 (BM 25) liste zudem nur Posts vom (…) auf. Der Beschwerdeführer habe zudem bei der Anhörung keine genauen Angaben zum Inhalt seiner Veröffentlichungen machen können und nur auf die Fotos auf seinem Mobiltelefon verwiesen. Dass er gemäss seinen Angaben nur
D-1532/2024 Seite 10 Posts von anderen auf seiner Facebookseite geteilt und nichts selber hin- zugefügt habe, vermittle ebensowenig den Eindruck eines langjährigen po- litischen Aktivisten. Seit einem Jahr seien auf seinen Facebook-Profilen keine politischen Posts mehr ersichtlich. Insgesamt sei nicht davon auszu- gehen, dass er den türkischen Behörden als «politisch unbequeme Per- son» aufgefallen wäre und deshalb ein solcher Eintrag existieren würde. Beim angeblichen Haftbefehl handle sich um einen Vorführbefehl, der dazu diene, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizu- lassen, wie im Dokument selbst festgehalten werde. Es sei im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls – auch unter Berücksichtigung der Men- schenrechtslage in der Türkei – nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal auch in seinem Einzel- fall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Feststellungen, wonach der Beschwer- deführer über kein politisches Profil verfüge und erst kurz vor beziehungs- weise nach seiner Ausreise begonnen habe, Posts von anderen Personen auf seiner Facebook-Seite zu veröffentlichen und diese höchstens mit kur- zen eigenen Kommentaren zu versehen, hätten diese den türkischen Be- hörden nicht entgehen können. Diese Feststellungen und die gesamte Ak- tenlage sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei ge- gen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst ein- geleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und damit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Auffällig sei, dass der eingereichte Vorführbefehl erst vom (…) 2023 da- tiere, obwohl er schon bei der Anhörung am 19. Dezember 2022 wiederholt davon gesprochen habe. Solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, wie das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich ge- lagerten Fällen festgehalten habe. Der Beschwerdeführer nehme durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung eine strafrechtliche Untersuchung be- wusst in Kauf, um bei einer Rückkehr möglicherweise mit gewissen Unan- nehmlichkeiten konfrontiert zu werden, wie wegen des bestehenden Vor- führbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen zu wer- den.
E. 4.4 In der Replik wird festgehalten, dass der Druck durch die Polizei in der Türkei durch das wiederholte Mitnehmen auf den Posten unerträglich ge- worden sei. Es sei ausserdem eine Tatsache, dass aufgrund von politi- schen Aktivitäten in Zusammenhang mit der PKK ein Datenblatt angelegt werde, Strafverfahren würden davon zeugen. Es genüge ein kleiner Ver-
D-1532/2024 Seite 11 dacht, um über die HDP als Arm der PKK und damit als terroristische Partei in Verbindung gebracht zu werden. Die Partei stehe unter hohem staatli- chem Druck. Dutzende von Abgeordneten und Tausende von Mitgliedern und Sympathisanten dieser Partei seien aufgrund eines konstruierten Sachverhalts, wie Unterstützung des Terrorismus, Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in Haft. Wenn der Beschwerdeführer einmal verhaftet werde, dann werde er nicht wieder gehengelassen, wie die Vorinstanz be- haupte, wenn es sich bei den Vorwürfen um die PKK handle.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfah- ren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroris- tische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Ri- siko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungs- verfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der
D-1532/2024 Seite 12 Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – na- mentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurtei- lungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozia- len Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).
E. 5.3 Den eingereichten Beweismitteln ist einerseits zu entnehmen, dass ge- gen den Beschwerdeführer je in einem Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» sowie ab Januar 2023 in einem Verfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten» im Nachgang zu Postings in Social-Media ermittelt werde. Da er an seiner Heimadresse nicht angetroffen worden sei, wurde vom Strafrichteramt D._______ im oberstaatsanwaltlichen Verfah- ren 2023/(…) wegen Propaganda für eine Terrororganisation ein gerichtli- cher Vorführbefehl erlassen (BM 5, 24). Der Beschwerdeführer hat ausser- dem Facebook-Posts eingereicht, die am (…). August 2022 sowie vom (…). Oktober 2022 bis (…). Januar 2023 veröffentlichet wurden. Die Veröf- fentlichungen waren gemäss Eingabe teilweise gesperrt.
E. 5.4 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 19. Dezember 2022 im Wesentlichen geltend machte, er sei ins Ausland geflohen, weil die Gendarmen ihn wiederholt zuhause gesucht hätten und ein Verfahren gegen ihn laufe. Dies habe mit seinen Postings zutun. Er verwies auch auf einen existierenden Haftbefehl gegen ihn. Trotz Aufforderung in der Anhörung reichte er im Nachgang keine Be- lege – weder hinsichtlich der in der Türkei laufenden Verfahren, noch hin- sichtlich seiner getätigten Facebook-Postings nach, obwohl er auch angab, in der Türkei sei ein Anwalt mit der Sache beauftragt. Der Beschwerdefüh- rer reichte erst nach zwei weiteren Aufforderungen des SEM am 30. März 2023 und am 14. August 2023 Akten ein. Die türkischen Ermittlungsakten tragen Daten ab 31. August 2022, woraus zu schliessen ist, dass Ermitt- lungen in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst eingeleitet wurden, als er das Land bereits verlassen hatte. Als unstimmig erweist sich zudem
– wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – dass der Beschwerdeführer be- reits in der Anhörung vom 19. Dezember 2022 wiederholt einen Haft- be- ziehungsweise Vorführbefehl wegen «Propaganda gegen eine Terrororga- nisation» erwähnte, dieser aber ein Erlassdatum vom (…). März 2023 trägt. Unter diesen Umständen bestehen an der Echtheit der genannten Akten durchaus Zweifel. Aufgrund der nachstehenden Ausführungen kann die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel allerdings offengelassen werden.
D-1532/2024 Seite 13
E. 5.5 Hinsichtlich der geltend gemachten, laufenden Verfahren wegen «Pro- paganda für eine Terrororganisation» und «Beleidigung des Präsidenten» ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeit- punkt noch nicht einmal ein Gerichtsverfahren eröffnet wurde. Da der Be- schwerdeführer soweit ersichtlich strafrechtlich unbescholten ist, ist im Lichte obiger Rechtsprechung (E. 5.2) nicht mit erheblicher Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat, zumal er – wie die Vor- instanz replikweise ausführt, seit längerer Zeit keine politischen Posts mehr veröffentlichte (siehe dazu auch hiernach E. 5.6). Daran ändern seine Dar- legungen zu seiner sehr niederschwelligen politischen Aktivität als Jugend- licher wie die Teilnahme an kurdischen Meetings und Festen nichts. Dass der Beschwerdeführer und seine Freunde die Gendarmerie bei abendli- chen/nächtlichen Treffen mit Feuerentfachen und Freiheitszeichen auch provozierten, führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung selbst aus (SEM-act. 16 F96). Aufgrund dessen, dass die Jugendlichen ge- mäss seinen Angaben in der Folge zur Strafe von den Gendarmen lediglich mitgenommen und an einem anderen Ort wieder abgesetzt wurden, erge- ben sich auch keine Hinweise für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei, wie die Vor- instanz zu Recht ausführte.
E. 5.6 Das Gericht geht hinsichtlich der Aktivität des Beschwerdeführers in den sozialen Medien mit der Vorinstanz einig, dass auffällt, dass diese – soweit sie aktenkundig gemacht wurden – im Wesentlichen veröffentlicht wurden, als der Beschwerdeführer die Türkei bereits verlassen hatte und in der Schweiz weilte. Hinsichtlich des Inhalts der Posts ist auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu hinzuweisen, dass die eingeleiteten Verfahren mit beispielsweise Bildern zum Kampf des militanten Flügels der YPG mit Gewaltverherrlichung oder Posts mit Fotos respektive Fotomontagen hin- sichtlich des türkischen Staatspräsidenten jedenfalls nicht haltlos sind, zu- mal aus den eingereichten Screenshots ersichtlich ist, dass Facebook diese Inhalte seinen Vorschriften widersprechend einstufte und den Ac- count einschränkte, der Beschwerdeführer die Posts aber dennoch auf ei- nem neuen Konto erneut veröffentlichte. Hinsichtlich des Veröffentli- chungszeitraums dieser Posts ab (…) (kurz vor und im Wesentlichen nach seiner Ausreise) überrascht nicht, dass auch die türkischen Behörden auf diese Veröffentlichungen aufmerksam wurden oder allenfalls werden soll- ten, um damit subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Allerdings erge- ben sich aus den Akten keine Hinweise dazu, dass der Beschwerdeführer
D-1532/2024 Seite 14 von den türkischen Behörden als langjähriger politischer Aktivisten be- trachtet werden könnte – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführt.
E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die subjektive Furcht des Be- schwerdeführers, aufgrund seines oppositionspolitischen Engagements in den sozialen Medien in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Moti- ven verurteilt zu werden, objektiv nicht begründet ist.
E. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei- teren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen. Der Vollständigkeit halber bleibt hinsichtlich der in der Anhörung geltend gemachten Bedenken des Beschwerdeführers, in die türkische Ar- mee einrücken zu müssen, auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz dazu zu verweisen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-1532/2024 Seite 15 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024
D-1532/2024 Seite 16 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewie- sener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahr- amanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist. Die Beur- teilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssitua- tion der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Per- sonen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beein- trächtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rück- kehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsal- ternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Refe- renzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11; D-4374/2023 vom 29. Juli 2025 E. 8.2.1 f.).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______. Wie er- wähnt liegt in dieser Provinz keine Situation (mehr) vor, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell unzumutbar bezeichnet wer- den müsste. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts vor. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation ist nicht ersichtlich, weshalb er in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Er lebte im Zeit- punkt der Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen, ging ins Gymnasium und half dem Vater in (…). Der mittlerweile (…)-Jährige ist gesund und kann nach seiner Rückkehr in die Türkei das abgebrochene Gymnasium wieder aufnehmen und abschliessen oder alternativ auch ei- ner Erwerbstätigkeit nachgehen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Die finanzielle Situation der Familie war gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt seiner Ausreise gut. Zudem leben verschiedene weitere Angehörige in der Türkei und im Ausland. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei Bedarf bei seiner Rück- kehr allenfalls auch unterstützen kann.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1532/2024 Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er belegte seine Identität und sein Alter mittels einer türkischen Identitätskarte im Original. A.b Am 19. Dezember 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und stam-me aus dem Dorf (...), Bezirk B.______, Provinz C._______, wo er mit seinen Eltern und (...) Geschwistern aufgewachsen und bis zu Beginn des dritten Gymnasiumjahrs zur Schule gegangen und dann abgebrochen habe. Er habe seit klein auf seinem Vater in (...) geholfen. Er habe in der Schweiz (...) väterlicherseits und (...) mütterlicherseits und (...). Ein (...) habe in der Schweiz gelebt, lebe jetzt aber wieder in der Türkei. Er sei er schon in der Schule diskriminiert und schikaniert worden. Es sei immer ein Unterschied gemacht worden zwischen türkischen und kurdischen Schülern. Die Gendarmen hätten im Dorf patrouilliert und die Jugendlichen, welche in der kalten Nacht Feuer in Feuerstellen und das Freiheitszeichen gemacht hätten, mitgenommen; ihm hätten sie gedroht, sie würden ihn bestrafen. Er habe seit Kindheit Angst vor solchen Vorfällen. Freiheit habe es für ihn als Kurde nie gegeben. Als Kurde habe er wie seine Angehörigen die HDP bei Wahlen unterstützt, Angehörige seien von der Polizei und der Gendarmerie auf den Posten mitgenommen worden. Irgendwann habe der Dorfvorsteher den Vater angerufen und mitgeteilt, dass sie nach ihm (Beschwerdeführer) fragen würden. Daraufhin sei der Vater erschrocken und habe einen Schlepper für ihn organisiert. Am (...). August 2022 sei er aus der Türkei ausgereist. In der Folge habe der Vater im Justizgebäude nachgefragt und erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn (Beschwerdeführer) eröffnet worden sei wegen Unterstützung einer Terrororganisation. Er könne bei einer Rückkehr inhaftiert werden, es gebe einen Haftbefehl, der nach seiner Ausreise erlassen worden sei. Er werde als Terrorist betrachtet. Auch nach seiner Ausreise seien Gendarmen zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Die Suche der Gendarmen nach ihm habe begonnen, als er angefangen habe, Posts in den sozialen Medien zu teilen und zu versenden. Er habe aber Schwierigkeiten mit den Posts auf Facebook, seine Mitteilungen seien oft gekürzt oder blockiert worden. Er habe dann ein neues Konto eröffnet. Aktuell seien seine Konten blockiert. Er könne nichts mehr teilen oder unternehmen. Inhaltlich gehe es darum, dass die Kurden gezwungen würden, Krieg zu führen. Mit Posts angefangen habe er schon in der Sekundarschule. Im Gymnasium habe er dann mehr gepostet, bis seine Mitteilungen blockiert worden seien, weshalb er reduziert habe. In jener Zeit habe er auch begonnen, an kurdischen Versammlungen und Feiern teilzunehmen. Sie hätten aber nicht frei feiern können, die Gendarmerie sei jeweils sehr schnell präsent gewesen. Er habe mit seinen Freunden das kurdische Volk unterstützt. Wenn die Gendarmen sie mitgenommen hätten, hätten diese ihnen Angst eingejagt, mit ihnen geredet, geschimpft und sie dann an einen anderen Ort zurückgebracht, um sie zu bestrafen. Zudem habe er Angst, bei einer Rückkehr ins türkische Militär einrücken zu müssen; er habe im Fernsehen gesehen, wie mit kurdischen Soldaten umgegangen werde und das Militär Krieg gegen sein eigenes Volk führe. A.c Am 23. Dezember 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. A.d Nach Aufforderungen des SEM reichte der Beschwerdeführer am 30. März 2023 und am 14. August 2023 verschiedene Beweismittel zu Ermittlungen in der Türkei gegen ihn sowie einen USB-Stick mit Facebook-Posts ein.
- Untersuchungsbericht vom (...) 2023;
- Richterlicher Vorführbefehl vom (...) 2023;
- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2023;
- zwei Untersuchungsprotokolle vom (...) 2022 und vom (...) 2023;
- Überweisungsbericht vom (...) 2023;
- Protokoll vom Treffen mit dem Staatsanwalt vom (...) 2023;
- Vorführbeschluss vom (...) 2023;
- verschiedene Korrespondenzschreiben der Oberstaatsanwaltschaften D._______ und B._______;
- verschiedene Korrespondenzschreiben der Gouverneursämter C._______, E._______ und F._______;
- Korrespondenzschreiben des Landrats B._______, der Polizei B._______ und des Regierungsrats von B._______;
- Dokument mit seinen Identitätsangaben;
- Facebook-Posts auf USB-Stick. A.e Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (eröffnet am 8. Februar 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Mit Eingabe vom 9. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, sowie verschiedene türkische staatsanwaltliche und gerichtliche Ermittlungsakten bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. B.c Am 14. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung der Gemeinde (...) vom 11. März 2024 ein. B.d Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 20. März 2024 an seinem Standpunkt und den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. B.e Mit Replik vom 9. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung vom 20. März 2024 Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig reichte sein Rechtsvertreter eine Kostennote ein. B.f Am 14. Oktober 2025 teilte die Gemeinde (...) dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer beziehe seit Juli 2025 keine Sozialhilfeleistungen mehr. Da er zudem in der Asylunterkunft nur selten anwesend sei, sei er angewiesen worden, die Asylunterkunft am 17. Oktober 2025 zu verlassen. B.g Das Bundesverwaltungsgericht holte am 17. Oktober 2025 beim Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Eingabe der Gemeinde (...) ein. B.h Am 31. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er arbeite nicht und verfüge über kein Einkommen. Er wohne bei (...), die ihn unterstütze. Er beantragte daher, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Asylentscheid aus, die geltend gemachte Verfolgung durch Gendarmen, die den Beschwerdeführer und seine Freunde einige Male mitgenommen hätten, als er an kurdischen Meetings teilgenommen habe, wo Feuer entfacht worden seien und er das Freiheitszeichen gemacht habe, erreiche nicht die Intensität, die ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmögliche. Gemäss seinen Angaben hätten die Gendarmen jeweils mit ihnen gesprochen und erklärt, was sie nicht tun sollten, und sie anschliessend wieder freigelassen. Das Vorbringen sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch die geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Soweit er vorgebracht habe, nicht in den Militärdienst einrücken zu wollen, gehe es um eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung, da weder aus den Akten hervorgehe noch aufgrund seines Alters anzunehmen sei, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Im heutigen Zeitpunkt bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkliche. Was die Schikanen von Kurden im Militärdienst anbelange, könne dies nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Allerdings würden diese Schikanen im Allgemeinen nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Im Übrigen liege gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG grundsätzlich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden. Die dargelegten Schwierigkeiten aufgrund der Aktivität in den sozialen Medien seien ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vorab würden die eingereichten Dokumente abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen. Sie würden ausserdem keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale enthalten, weshalb sie sich sehr einfach fälschen liessen und deshalb lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Es könne indes offenbleiben, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um echte Verfahrensdokumente handle: Gemäss den genannten Dokumenten seien gegen den Beschwerdeführer mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren, aber noch kein Strafverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb aktuell offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Was im Übrigen den geltend gemachten Haftbefehl betreffe, handle es sich um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und - gemäss dem Dokument - ihn danach wieder freizulassen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit nicht zu befürchten. Die erhobenen Vorwürfe seien allerdings gemäss den Akten nicht offensichtlich haltlos, da der Beschwerdeführer unter anderem Bilder zu gewaltsamen Auftreten des militanten Flügels der YPG weiterverbreitet habe und deren gewaltsames Auftreten wohl gutheisse. Aus den eingereichten Screenshots der Posts sei zudem ersichtlich, dass Facebook diese Inhalte als seinen Vorschriften widersprechend eingestuft habe und seinen Account eingeschränkt habe. Dennoch habe er den Post nochmals veröffentlicht oder ein neues Konto erstellt, da sie immer noch sichtbar seien. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM als rechtsstaatlich legitim, solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, er sei trotz seines jugendlichen Alters schon langjährig politisch aktiv gewesen und habe an Demonstrationen und Feierlichkeiten der HDP teilgenommen. Er sei mehrmals durch die Polizei mitgenommen, schikaniert, behelligt und eingeschüchtert und mit schweren Konsequenzen bedroht worden, falls er sich weiter für die HDP, die als Arm der PKK, einer gemäss dem türkischen Staat «terroristischen Partei», engagieren würde. Die von ihm geposteten Beiträge, die den Kampf des kurdischen Volkes unter Führung der PKK/YPG lobten, hätten genügt, um die Aufmerksamkeit der türkischen Polizei auf sich zu ziehen und als Terroristen abgestempelt zu werden. Es seien zwei Verfahren gegen ihn eröffnet worden, einerseits wegen «Terrorpropaganda» und ein zweites wegen «Präsidentenbeleidigung». Er habe in der Anhörung deutlich zu Protokoll gegeben, dass er unter ständigem Druck durch die Polizei gestanden habe, bis es unerträglich geworden sei und er nicht mehr in Sicherheit habe leben können. Zudem sei verschiedentlich in seine persönliche Freiheit eingegriffen worden. Dazu komme, dass bei aus politischen Gründen Festgenommenen/Verhafteten in der Türkei ein Datenblatt/eine Fiche angelegt werde, was bei der Wiedereinreise entdeckt werde und damit bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstelle. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung ergebe sich keine Androhung von schweren Konsequenzen durch die Gendarmen, sie hätten mit den Jugendlichen geschimpft, hätten sie mitgenommen nach ausserhalb des Dorfes und versucht, ihnen Angst einzujagen, danach seien sie jeweils gegangen. Durch mehrmaliges Mitnehmen durch die Gendarmen ergebe sich kein «unerträglicher psychischer Druck». Die Einschränkungen seien objektiv zu wenig intensiv und zu wenig häufig und gemäss dem Beschwerdeführer auch ziemlich lange her. Insgesamt seien seine Angaben sehr vage. Zudem sei er gemäss seinen Angaben wegen den Erkundigungen bei ihm zuhause und nicht wegen der mehrfachen Mitnahme durch die Gendarmen ausgereist. Auch was das Engagement des minderjährigen Beschwerdeführers für die HDP betreffe, seien seine Angaben vage und wenig substantiiert, eigentliche Probleme direkt zusammenhängend mit der HDP habe er nicht geltend gemacht. Die HDP sei grundsätzlich noch eine legale Partei, wenn auch eine für die Regierung unliebsame. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es zu Schikanen und Behelligungen kommen könne, aber einfache Parteimitglieder und Sympathisanten der HDP hätten nichts zu befürchten. Eine objektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen den dahingehend geltend gemachten Aktivitäten sei zu verneinen. Zu den geltend gemachten laufenden Ermittlungsverfahren sei auf die Erwägungen im Asylentscheid zu verweisen; auch die neu eingereichten Beweismittel würden nichts daran ändern, dass das geltend gemachte Verfahren sich immer noch in der Ermittlungsphase befinde. Auf eine Überprüfung von Fälschungsmerkmalen sei aufgrund des geringen Beweiswerts verzichtet worden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass gegen Personen, die aus politischen Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit der PKK, festgenommen würden, ein Datenblatt/eine Fiche angelegt werde, das bei einer Einreise in die Türkei zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen führen könne, lege er nicht konkret dar, inwiefern er selbst von einem Datenblatt betroffen sei, und was es in Zusammenhang mit der PKK über ihn genau enthalten sollte. Die Aktenlage lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um einen politischen Aktivisten handle, der die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden insofern auf sich gezogen und die Eintragung eines politischen Datenblattes zur Folge gehabt hätte. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer veröffentlichten Posts in klarer zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise stünden. Der früheste sei vom (...). August 2022. Ausgereist sei er angeblich am (...). August 2022, was er aber nicht habe belegen können. Die meisten Beiträge würden nach diesem Datum datieren, obwohl er in der Anhörung am 19. Dezember 2022 angegeben habe, schon in der Sekundarschule mit dem Posten begonnen zu haben. Der Untersuchungsbericht vom (...). März 2023 (BM 25) liste zudem nur Posts vom (...) auf. Der Beschwerdeführer habe zudem bei der Anhörung keine genauen Angaben zum Inhalt seiner Veröffentlichungen machen können und nur auf die Fotos auf seinem Mobiltelefon verwiesen. Dass er gemäss seinen Angaben nur Posts von anderen auf seiner Facebookseite geteilt und nichts selber hinzugefügt habe, vermittle ebensowenig den Eindruck eines langjährigen politischen Aktivisten. Seit einem Jahr seien auf seinen Facebook-Profilen keine politischen Posts mehr ersichtlich. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er den türkischen Behörden als «politisch unbequeme Person» aufgefallen wäre und deshalb ein solcher Eintrag existieren würde. Beim angeblichen Haftbefehl handle sich um einen Vorführbefehl, der dazu diene, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen, wie im Dokument selbst festgehalten werde. Es sei im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge und erst kurz vor beziehungsweise nach seiner Ausreise begonnen habe, Posts von anderen Personen auf seiner Facebook-Seite zu veröffentlichen und diese höchstens mit kurzen eigenen Kommentaren zu versehen, hätten diese den türkischen Behörden nicht entgehen können. Diese Feststellungen und die gesamte Aktenlage sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und damit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Auffällig sei, dass der eingereichte Vorführbefehl erst vom (...) 2023 datiere, obwohl er schon bei der Anhörung am 19. Dezember 2022 wiederholt davon gesprochen habe. Solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, wie das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen festgehalten habe. Der Beschwerdeführer nehme durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung eine strafrechtliche Untersuchung bewusst in Kauf, um bei einer Rückkehr möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, wie wegen des bestehenden Vorführbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen zu werden. 4.4 In der Replik wird festgehalten, dass der Druck durch die Polizei in der Türkei durch das wiederholte Mitnehmen auf den Posten unerträglich geworden sei. Es sei ausserdem eine Tatsache, dass aufgrund von politischen Aktivitäten in Zusammenhang mit der PKK ein Datenblatt angelegt werde, Strafverfahren würden davon zeugen. Es genüge ein kleiner Verdacht, um über die HDP als Arm der PKK und damit als terroristische Partei in Verbindung gebracht zu werden. Die Partei stehe unter hohem staatlichem Druck. Dutzende von Abgeordneten und Tausende von Mitgliedern und Sympathisanten dieser Partei seien aufgrund eines konstruierten Sachverhalts, wie Unterstützung des Terrorismus, Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in Haft. Wenn der Beschwerdeführer einmal verhaftet werde, dann werde er nicht wieder gehengelassen, wie die Vorinstanz behaupte, wenn es sich bei den Vorwürfen um die PKK handle. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 5.3 Den eingereichten Beweismitteln ist einerseits zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer je in einem Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» sowie ab Januar 2023 in einem Verfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten» im Nachgang zu Postings in Social-Media ermittelt werde. Da er an seiner Heimadresse nicht angetroffen worden sei, wurde vom Strafrichteramt D._______ im oberstaatsanwaltlichen Verfahren 2023/(...) wegen Propaganda für eine Terrororganisation ein gerichtlicher Vorführbefehl erlassen (BM 5, 24). Der Beschwerdeführer hat ausserdem Facebook-Posts eingereicht, die am (...). August 2022 sowie vom (...). Oktober 2022 bis (...). Januar 2023 veröffentlichet wurden. Die Veröffentlichungen waren gemäss Eingabe teilweise gesperrt. 5.4 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 19. Dezember 2022 im Wesentlichen geltend machte, er sei ins Ausland geflohen, weil die Gendarmen ihn wiederholt zuhause gesucht hätten und ein Verfahren gegen ihn laufe. Dies habe mit seinen Postings zutun. Er verwies auch auf einen existierenden Haftbefehl gegen ihn. Trotz Aufforderung in der Anhörung reichte er im Nachgang keine Belege - weder hinsichtlich der in der Türkei laufenden Verfahren, noch hinsichtlich seiner getätigten Facebook-Postings nach, obwohl er auch angab, in der Türkei sei ein Anwalt mit der Sache beauftragt. Der Beschwerdeführer reichte erst nach zwei weiteren Aufforderungen des SEM am 30. März 2023 und am 14. August 2023 Akten ein. Die türkischen Ermittlungsakten tragen Daten ab 31. August 2022, woraus zu schliessen ist, dass Ermittlungen in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst eingeleitet wurden, als er das Land bereits verlassen hatte. Als unstimmig erweist sich zudem - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - dass der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung vom 19. Dezember 2022 wiederholt einen Haft- beziehungsweise Vorführbefehl wegen «Propaganda gegen eine Terrororga-nisation» erwähnte, dieser aber ein Erlassdatum vom (...). März 2023 trägt. Unter diesen Umständen bestehen an der Echtheit der genannten Akten durchaus Zweifel. Aufgrund der nachstehenden Ausführungen kann die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel allerdings offengelassen werden. 5.5 Hinsichtlich der geltend gemachten, laufenden Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» und «Beleidigung des Präsidenten» ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht einmal ein Gerichtsverfahren eröffnet wurde. Da der Beschwerdeführer soweit ersichtlich strafrechtlich unbescholten ist, ist im Lichte obiger Rechtsprechung (E. 5.2) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat, zumal er - wie die Vorinstanz replikweise ausführt, seit längerer Zeit keine politischen Posts mehr veröffentlichte (siehe dazu auch hiernach E. 5.6). Daran ändern seine Darlegungen zu seiner sehr niederschwelligen politischen Aktivität als Jugendlicher wie die Teilnahme an kurdischen Meetings und Festen nichts. Dass der Beschwerdeführer und seine Freunde die Gendarmerie bei abendlichen/nächtlichen Treffen mit Feuerentfachen und Freiheitszeichen auch provozierten, führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung selbst aus (SEM-act. 16 F96). Aufgrund dessen, dass die Jugendlichen gemäss seinen Angaben in der Folge zur Strafe von den Gendarmen lediglich mitgenommen und an einem anderen Ort wieder abgesetzt wurden, ergeben sich auch keine Hinweise für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei, wie die Vor-instanz zu Recht ausführte. 5.6 Das Gericht geht hinsichtlich der Aktivität des Beschwerdeführers in den sozialen Medien mit der Vorinstanz einig, dass auffällt, dass diese - soweit sie aktenkundig gemacht wurden - im Wesentlichen veröffentlicht wurden, als der Beschwerdeführer die Türkei bereits verlassen hatte und in der Schweiz weilte. Hinsichtlich des Inhalts der Posts ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu hinzuweisen, dass die eingeleiteten Verfahren mit beispielsweise Bildern zum Kampf des militanten Flügels der YPG mit Gewaltverherrlichung oder Posts mit Fotos respektive Fotomontagen hinsichtlich des türkischen Staatspräsidenten jedenfalls nicht haltlos sind, zumal aus den eingereichten Screenshots ersichtlich ist, dass Facebook diese Inhalte seinen Vorschriften widersprechend einstufte und den Account einschränkte, der Beschwerdeführer die Posts aber dennoch auf einem neuen Konto erneut veröffentlichte. Hinsichtlich des Veröffentli-chungszeitraums dieser Posts ab (...) (kurz vor und im Wesentlichen nach seiner Ausreise) überrascht nicht, dass auch die türkischen Behörden auf diese Veröffentlichungen aufmerksam wurden oder allenfalls werden sollten, um damit subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Allerdings ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dazu, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als langjähriger politischer Aktivisten betrachtet werden könnte - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführt. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seines oppositionspolitischen Engagements in den sozialen Medien in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven verurteilt zu werden, objektiv nicht begründet ist. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Der Vollständigkeit halber bleibt hinsichtlich der in der Anhörung geltend gemachten Bedenken des Beschwerdeführers, in die türkische Armee einrücken zu müssen, auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz dazu zu verweisen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11; D-4374/2023 vom 29. Juli 2025 E. 8.2.1 f.). 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______. Wie erwähnt liegt in dieser Provinz keine Situation (mehr) vor, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell unzumutbar bezeichnet werden müsste. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts vor. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation ist nicht ersichtlich, weshalb er in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Er lebte im Zeitpunkt der Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen, ging ins Gymnasium und half dem Vater in (...). Der mittlerweile (...)-Jährige ist gesund und kann nach seiner Rückkehr in die Türkei das abgebrochene Gymnasium wieder aufnehmen und abschliessen oder alternativ auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Die finanzielle Situation der Familie war gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt seiner Ausreise gut. Zudem leben verschiedene weitere Angehörige in der Türkei und im Ausland. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei Bedarf bei seiner Rückkehr allenfalls auch unterstützen kann. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Susanne Flückiger Versand: