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E-7469/2025

E-7469/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste nach eigenen Angaben am 1. Juli 2023 in die Schweiz ein, wo er sich während rund zwei Jahren ohne geregelten Aufenthalt bei Ver- wandten aufhielt. Am (…) August 2025 stellte er in der Schweiz ein Asylge- such. Das SEM hörte ihn am 9. September 2025 zu seinen Asylgründen an. A.b Hierbei machte er zusammenfassend geltend, seine Eltern seien seit seiner Kindheit geschieden. Im Jahr 2021 oder 2022 habe seine Mutter wieder geheiratet und sei zu ihrem Schweizer Ehemann in die Schweiz gezogen. Etwa ein bis eineinhalb Jahre später sei auch seine jüngere Schwester zu ihrer Mutter in die Schweiz gezogen. Er selber habe bei einer Tante mütterlicherseits in der Türkei gelebt. Im Jahr 2018 habe er das Be- rufsgymnasium im Fachbereich (…) abgeschlossen mit der Spezialisierung als (…). Ende November 2022 habe er sich darüber hinaus im Studiengang (…) in B._______ eingeschrieben und sei daher Anfang 2023 in ein Stu- dentenheim gezogen. Dieses sei religiös geprägt gewesen und er sei mehrfach zum Gebet aufgefordert worden, was er jeweils abgelehnt habe. Auf die Frage, ob er nicht religiös sei, habe er geantwortet, er sei Alevit, da seine Mutter Alevitin sei. Tatsächlich habe er jedoch keine Bindung zur Re- ligion. In der zweiten Nacht im Wohnheim habe ihn jemand geweckt. Auf dessen Aufforderung hin sei er in den Putzraum des Wohnheims gegan- gen, wo zwei Männer auf ihn gewartet hätten. Der eine sei ein älterer, etwa 26 oder 27 Jahre alter Student gewesen, der andere möglicherweise ein Mitarbeiter des Wohnheims von etwa 40 oder 50 Jahren. Die beiden hätten die Aleviten auf eine schlimme Weise beleidigt. Zudem hätten sie ihn auf- gefordert, seinerseits den Islam zu beleidigen, was er dann auch getan habe. Daraufhin hätten ihn die Männer heftig geschlagen. Zudem habe der ältere Mann ihn ausgezogen und vergewaltigt. Im Anschluss habe er seine Kleider gepackt und sei zu seiner Tante zurückgekehrt. Als Grund habe er ihr lediglich angegeben, dass er zusammengeschlagen worden sei. Nur seiner Mutter habe er (am Telefon) vom Vorfall erzählt. Der Mann seiner Tante habe ihm daraufhin geholfen, über einen Schlepper ein gefälschtes Arbeitsvisum für Polen zu beschaffen. So sei er im Juli 2023 – ungefähr fünf bis sechs Monate nach dem Vorfall – nach Polen ge- flogen und von Polen weiter mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo er zunächst bei seiner Mutter sowie später, nachdem er mit ihr Probleme be-

E-7469/2025 Seite 3 kommen habe, bei verschiedenen weiteren Verwandten in der Schweiz ge- lebt habe. Als Ekrem Imamoglu verhaftet worden sei (Anm.: im März 2025), habe er sich in den sozialen Medien kritisch über Erdogan geäussert. Da- raufhin habe er von seinem Anwalt erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung gegen ihn eröffnet worden sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund dieser Verfahren inhaftiert zu werden. Auch habe er keine Wohnung mehr in der Türkei, da seine Tante mütterlicherseits bald zu ihrer Tochter in die C._______ ziehen werde. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine türkische Identitätskarte (im Original) ein. A.d Am 16. September 2025 unterbreitete das SEM dem Beschwerdefüh- rer einen Entscheidentwurf, zu welchem dessen Rechtsvertretung am

17. September 2025 Stellung nahm. A.e Mit Verfügung vom 18. September 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Septem- ber 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte er, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei- stands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie verschiedene Ermittlungsakten zu einem gegen ihn in der Türkei eingelei- teten Strafverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung (ohne Übersetzun- gen) bei. B.b Am 1. Oktober 2025 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdever- fahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und

E-7469/2025 Seite 4 stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 legte der Beschwerdeführer ver- schiedene Ermittlungsakten zu einem gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation (PKK [Partiya Karkerên Kurdistan]; ohne Übersetzungen) zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist damit nicht einzu- treten.

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E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderun- gen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand- halten. Zur Begründung führte es aus, der Vorfall von Anfang des Jahres 2023, als der Beschwerdeführer in einem religiös geprägten Studenten- heim von zwei Männern verprügelt und vergewaltigt worden sei, stelle ein grobes Delikt dar. Es sei daher nachvollziehbar, dass er subjektiv betrach- tet Furcht vor den Tätern verspüre. Dennoch habe es sich dabei um einen einmaligen Übergriff gehandelt, aus welchem sich keine weiteren Behelli- gungen seiner Person abgezeichnet hätten. Nach dem Vorfall habe er sich noch weitere fünf bis sechs Monate in der Türkei aufgehalten, ehe er das Land verlassen habe. Er habe nicht geltend gemacht, in dieser Zeit weitere Vorfälle erlebt zu haben. Zwar habe er angegeben, sich bei der Tante quasi versteckt aufgehalten zu haben aus Angst, die zwei Täter könnten ihn wie-

E-7469/2025 Seite 6 der finden. Gleichzeitig habe er jedoch auch ausgesagt, dass die Täter wohl überall in der Türkei seine Adresse hätten ausfindig machen können. Dass er trotz seines noch mehrmonatigen Verbleibs in der Türkei nichts mehr von diesen gehört habe, zeuge nicht von einem vehementen Inte- resse an seiner Auffindung. Der sexuelle Übergriff sei damit klar als ein vergangenes Unrecht zu quittieren. Dem Übergriff komme zudem als iso- liertem Ereignis nicht ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu. Seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei von den beiden Männern wieder aufgefunden zu werden, lasse sich damit objektiv nicht begründen. Auch wenn insbesondere bei sexuellen Übergriffen auf Männer die Scham- behaftung hoch sei, handle es sich beim genannten Übergriff um ein Delikt, das auch im türkischen Strafrecht geahndet werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer damals bereits anwaltlich vertreten gewesen sei und er kein zu jenem Zeitpunkt bestehendes Problem mit den türkischen Behör- den geltend gemacht habe, wäre es ihm grundsätzlich zumutbar gewesen, mithilfe seines Anwalts eine Anzeige zu erstatten. Sollte er bei einer Rück- kehr erneut auf die Täter treffen und sich eine weitere Behelligung durch diese abzeichnen, so wäre es ihm zuzumuten, die türkischen Behörden zu seinem Schutz einzuschalten, wobei auf die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden zu verweisen sei. Die vom Beschwerdeführer weiter aufgestellte Behauptung, es sei gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Ter- rororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG sowie wegen Präsidentenbelei- digung gemäss Art. 299 tStGB eingeleitet worden, habe er nicht mit Be- weismitteln belegt. Da er sich in der Türkei bislang jedoch keiner Straftat schuldig gemacht habe, deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn nach dem dies- bezüglichen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts keine beacht- liche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die geltend gemachten Strafverfahren seien damit ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Mangels Hinweisen auf eine in absehbarer Zu- kunft drohende Untersuchungshaft sei für ihn zudem das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, als gering einzuschätzen.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer verschie- dene Ausführungen ohne direkten Zusammenhang zu seinen Asylgründen (zum Beispiel korrigierte er die Angaben des SEM in der Verfügung inso- fern, dass sein Onkel – und nicht der Ehemann der Tante – den Schlepper

E-7469/2025 Seite 7 organisiert habe und dass er in der Schweiz nur während etwa einer Wo- che bei seiner Mutter gelebt habe, da sich sein Stiefvater Sorgen gemacht habe um den eigenen Sozialhilfebezug). In Bezug auf die geltend ge- machte Bedrohung erklärte er sodann, er sei während der Zeit, in der er zu Hause eingesperrt gewesen sei, überhaupt nie nach draussen gegangen und habe das Handy nicht benutzt. Nur deswegen sei er in dieser Zeit nicht bedroht worden. Das wäre jedoch anders, wenn er (nach der Rückkehr in die Türkei) wieder am sozialen Leben teilnähme. Er habe zu jenem Zeit- punkt zudem noch keinen Rechtsanwalt gehabt. Der Eingabe legte er ver- schiedene Unterlagen zu einem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung bei und machte sinngemäss geltend, er habe im Falle einer Verurtei- lung mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen.

E. 6.3 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer zudem die von seinem türkischen Rechtsanwalt zwischenzeitlich erhaltenen Er- mittlungsakten betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation (PKK) nach und erklärte, aufgrund dieser Unterlagen werde ihn bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise eine Gefängnisstrafe erwarten. Selbst nach der Entlassung aus dem Gefängnis würden die Einträge im Strafregister sein freies Leben erheblich einschränken, beispielsweise bei der Arbeitssuche oder im sozialen Leben.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prü- fung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass das SEM in der angefoch- tenen Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemach- ten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügen. Die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – zu bestätigen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in den Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht sowie insbesondere die mit diesen nachgereichten Ermittlungsunterlagen führen nicht zu einem an- deren Ergebnis, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

E. 7.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle von Anfang des Jahres 2023 im Studentenheim (Schläge seitens zweier Männer sowie Vergewaltigung ) hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei auch im türkischen Strafrecht um strafbare Handlun- gen handle und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige zu machen respektive den Schutz der türkischen Behörden in Anspruch zu nehmen (zur grundsätzli-

E-7469/2025 Seite 8 chen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden: vgl. statt vieler E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.). Daran vermag die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach er damals noch keinen Rechtsanwalt gehabt habe, nichts zu ändern, zumal es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich bereits zu jenem Zeitpunkt bei Bedarf einen Rechtsbeistand zu su- chen. Zudem hat das SEM den Umstand, dass sich nach Angaben des Beschwerdeführers in den fünf bis sechs Monaten zwischen dem Vorfall und seiner Ausreise aus der Türkei nichts weiter ereignet habe, zu Recht als Hinweis gegen ein im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin aktuelles Verfol- gungsinteresse der beiden Täter gewertet. Die Behauptung des Beschwer- deführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach er sich in dieser Zeit ver- steckt und das Handy nicht benutzt habe, vermag diese Schlussfolgerung des SEM nicht zu widerlegen, zumal der Beschwerdeführer auch in diesem Fall (bspw. über seine Tante) erfahren hätte, wenn er von den beiden Tä- tern zum Beispiel an seinem letzten Wohnort gesucht worden wäre.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat sodann mit seiner Rechtsmitteleingabe ver- schiedene Unterlagen zu einem Ermittlungsverfahren betreffend Präsiden- tenbeleidigung eingereicht. In den eingereichten Unterlagen befinden sich insbesondere ein Forschungsbericht vom 11. Mai 2025 betreffend Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook, zwei Schreiben eines Strafgerichts betreffend dessen Zuständigkeit respektive Unzuständigkeit, jedoch weder eine Anklageschrift noch ein Gerichtsurteil. Mit seiner Eingabe vom 2. Ok- tober 2025 reichte der Beschwerdeführer ausserdem in Sachen Ermitt- lungsverfahren betreffend Terrorpropaganda mehrere Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ sowie insbesondere einen Forschungsbe- richt vom 10. Juni 2025 zu seinen Facebook-Beiträgen nach. Das Kurz- schreiben des Terrorismusbekämpfungsdirektorats vom 2. Juni 2025 be- treffend die Abklärung der Identität des Beschwerdeführers liegt sodann gleich dreimal in verschiedenen Druckgrössen in den mit Eingabe vom

2. Oktober 2025 eingereichten Unterlagen.

E. 7.3.1 Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig sind, nicht zur Annahme, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Viel- mehr weist ein solches Verfahren nur dann eine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz auf, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage er- hoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird.

E-7469/2025 Seite 9 Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Ver- urteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmitte- linstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich hat das Bundesverwal- tungsgericht im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Straf- rahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Frei- heitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen: Referenz- urteil E-4103/2024 E. 8.2 und 8.7.1 m.w.H.).

E. 7.3.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und weist kein erhebliches politisches Profil auf. Damit ergibt sich gemäss dem vorangehend zitierten Referenzurteil für ihn keine asylrelevante Gefährdung aus den laufenden Ermittlungsverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung sowie Terrorpro- paganda. Dass betreffend den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung ge- mäss den eingereichten Unterlagen bereits zwei Gerichtsdokumente vor- liegen, ändert daran nichts. In den Entscheiden betreffend seine Zustän- digkeit respektive Unzuständigkeit hat sich das Strafgericht namentlich nicht materiell mit dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung auseinander- gesetzt. Unter diesen Umständen ist derzeit noch völlig offen, ob der Be- schwerdeführer (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt werden und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen kön- nen wird.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante aktuelle Verfol- gung respektive eine im aktuellen Zeitpunkt bestehende begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG

E-7469/2025 Seite 11 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So- dann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimat- land dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

E. 10.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landes- weite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr gene- rell unzumutbar wäre. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des tür- kisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Ent- wicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen grundsätzlich gesunden jungen Mann mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als (…). Er verfüge nach Ab- schluss eines einjährigen Praktikums bei «E._______» auch über Berufs- erfahrung. Zwar sei er in der Heimat finanziell von seinen Verwandten ab- hängig gewesen. Jedoch lägen bei ihm überaus begünstigende Faktoren vor, die es ihm erlauben würden, ein eigenständiges Leben in der Türkei aufzubauen. Es sei zudem davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr finanzielle Unterstützung von seiner Mutter und den weiteren Verwandten im Ausland erhalten könnte, insbesondere um sich eine Un- terkunft zuzusichern. Der Beschwerdeführer sei in B._______ sozialisiert worden und habe dort verschiedene Schulen besucht. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch über die Familie hinaus über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihm bei der Wiedereingliederung in der Heimat Unterstützung leisten könne. Zudem stehe es ihm frei, sich in einer ande- ren Provinz in der Türkei eine Existenz aufzubauen, beispielsweise in F._______, wo seine Tante lebe.

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E. 10.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe ent- gegen, er könne bei einer Rückkehr in die Türkei nicht bei seiner Tante leben, da diese in die C._______ ziehen werde. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung angegeben, dass seine Tante mütterlicherseits, bei welcher er zuletzt in B._______ lebte (vgl. SEM-act. […]-20 ad F. 28–30), bald zu ihrer Tochter in C._______ ziehen werde, weil die Tochter dort eine Ausbildung mache (act. 20 ad F. 48 und 84). Er hat indessen auch angegeben, dass er sich einmal in F._______ aufgehalten habe, anlässlich eines Besuchs bei seiner Tante (act. 20 ad F. 27). Unter diesen Umständen erscheint es verständ- lich, dass das SEM offenbar davon ausging, dass eine (weitere) Tante des Beschwerdeführers in F._______ lebe. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wie der Beschwerdeführer sinngemäss in seiner Rechtsmittelein- gabe ausführt, so ändert das nichts daran, dass es ihm zumutbar ist, an seinen früheren Wohnort in B._______ zurückzukehren oder sich eine Existenz in einer anderen Provinz der Türkei aufzubauen, wie dies das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat. Aufgrund seiner Berufsausbildung als (…) (act. 20 ad F. 49) sowie seiner einjährigen Berufserfahrung aufgrund eines Praktikums bei der Firma «E._______» (act. 20 ad F. 52; [Anm.: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausschliesslich dieses einjährige Praktikum berücksichtigt; die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach sie {weitere} Berufserfahrung angenommen habe, ist unzutref- fend.]) ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich auch in wirtschaftli- cher Hinsicht wieder in die Türkei zu integrieren. Wie das SEM zu Recht erklärte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hierbei bei Be- darf finanzielle Unterstützung von seiner Mutter und den weiteren Ver- wandten im Ausland erhalten können wird. Dass dieser in seiner Rechts- mitteleingabe angibt, die finanzielle Situation der Familie sei sehr schlecht und sein Stiefvater werde wegen seines Stotterns immer wieder entlassen und finde keine Arbeit, vermag daran nichts zu ändern, zumal in der Schweiz die Folgen von sowohl Arbeitslosigkeit als auch Invalidität obliga- torisch versichert sind.

E. 10.2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM ignoriere seine psychischen und physischen Gesund- heitsprobleme. Er könne aufgrund seiner (…) und der Geräusche, die er nachts höre, nicht schlafen. Zudem leide er seit Jahren an einem nicht ab- klingenden (…), einem schmerzhaften (…) im (…)sowie an stressbeding- tem (…).

E-7469/2025 Seite 13 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer zu den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen medizinische Unterlagen eingereicht. Dass er damit offenbar keine medizinische Behandlung in Anspruch nimmt, spricht gegen einen hohen persönlichen Leidensdruck. Die von der Rechtsprechung für die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderte hohe Schwelle der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-4374/2023 vom 29. Juli 2025 E. 8.2.3.1 m.w.H.) ist damit vorliegend eindeutig nicht gegeben. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch in der Türkei ohne weiteres möglich, seine Erkrankungen bei Bedarf medizinisch behan- deln zu lassen (zur medizinischen Versorgung in der Türkei: vgl. z.B. Urteil des BVGer D-3583/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.4.2).

E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht eindeutig nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt zweifellos richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwer- de ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

E. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren – ex ante betrachtet – als aussichtslos erweisen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten, ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

E-7469/2025 Seite 14 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7469/2025 Urteil vom 11. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste nach eigenen Angaben am 1. Juli 2023 in die Schweiz ein, wo er sich während rund zwei Jahren ohne geregelten Aufenthalt bei Verwandten aufhielt. Am (...) August 2025 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM hörte ihn am 9. September 2025 zu seinen Asylgründen an. A.b Hierbei machte er zusammenfassend geltend, seine Eltern seien seit seiner Kindheit geschieden. Im Jahr 2021 oder 2022 habe seine Mutter wieder geheiratet und sei zu ihrem Schweizer Ehemann in die Schweiz gezogen. Etwa ein bis eineinhalb Jahre später sei auch seine jüngere Schwester zu ihrer Mutter in die Schweiz gezogen. Er selber habe bei einer Tante mütterlicherseits in der Türkei gelebt. Im Jahr 2018 habe er das Berufsgymnasium im Fachbereich (...) abgeschlossen mit der Spezialisierung als (...). Ende November 2022 habe er sich darüber hinaus im Studiengang (...) in B._______ eingeschrieben und sei daher Anfang 2023 in ein Studentenheim gezogen. Dieses sei religiös geprägt gewesen und er sei mehrfach zum Gebet aufgefordert worden, was er jeweils abgelehnt habe. Auf die Frage, ob er nicht religiös sei, habe er geantwortet, er sei Alevit, da seine Mutter Alevitin sei. Tatsächlich habe er jedoch keine Bindung zur Religion. In der zweiten Nacht im Wohnheim habe ihn jemand geweckt. Auf dessen Aufforderung hin sei er in den Putzraum des Wohnheims gegangen, wo zwei Männer auf ihn gewartet hätten. Der eine sei ein älterer, etwa 26 oder 27 Jahre alter Student gewesen, der andere möglicherweise ein Mitarbeiter des Wohnheims von etwa 40 oder 50 Jahren. Die beiden hätten die Aleviten auf eine schlimme Weise beleidigt. Zudem hätten sie ihn aufgefordert, seinerseits den Islam zu beleidigen, was er dann auch getan habe. Daraufhin hätten ihn die Männer heftig geschlagen. Zudem habe der ältere Mann ihn ausgezogen und vergewaltigt. Im Anschluss habe er seine Kleider gepackt und sei zu seiner Tante zurückgekehrt. Als Grund habe er ihr lediglich angegeben, dass er zusammengeschlagen worden sei. Nur seiner Mutter habe er (am Telefon) vom Vorfall erzählt. Der Mann seiner Tante habe ihm daraufhin geholfen, über einen Schlepper ein gefälschtes Arbeitsvisum für Polen zu beschaffen. So sei er im Juli 2023 - ungefähr fünf bis sechs Monate nach dem Vorfall - nach Polen geflogen und von Polen weiter mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo er zunächst bei seiner Mutter sowie später, nachdem er mit ihr Probleme bekommen habe, bei verschiedenen weiteren Verwandten in der Schweiz gelebt habe. Als Ekrem Imamoglu verhaftet worden sei (Anm.: im März 2025), habe er sich in den sozialen Medien kritisch über Erdogan geäussert. Daraufhin habe er von seinem Anwalt erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung gegen ihn eröffnet worden sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund dieser Verfahren inhaftiert zu werden. Auch habe er keine Wohnung mehr in der Türkei, da seine Tante mütterlicherseits bald zu ihrer Tochter in die C._______ ziehen werde. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine türkische Identitätskarte (im Original) ein. A.d Am 16. September 2025 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf, zu welchem dessen Rechtsvertretung am 17. September 2025 Stellung nahm. A.e Mit Verfügung vom 18. September 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte er, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie verschiedene Ermittlungsakten zu einem gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung (ohne Übersetzungen) bei. B.b Am 1. Oktober 2025 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 legte der Beschwerdeführer verschiedene Ermittlungsakten zu einem gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation (PKK [Partiya Karkerên Kurdistan]; ohne Übersetzungen) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist damit nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte es aus, der Vorfall von Anfang des Jahres 2023, als der Beschwerdeführer in einem religiös geprägten Studentenheim von zwei Männern verprügelt und vergewaltigt worden sei, stelle ein grobes Delikt dar. Es sei daher nachvollziehbar, dass er subjektiv betrachtet Furcht vor den Tätern verspüre. Dennoch habe es sich dabei um einen einmaligen Übergriff gehandelt, aus welchem sich keine weiteren Behelligungen seiner Person abgezeichnet hätten. Nach dem Vorfall habe er sich noch weitere fünf bis sechs Monate in der Türkei aufgehalten, ehe er das Land verlassen habe. Er habe nicht geltend gemacht, in dieser Zeit weitere Vorfälle erlebt zu haben. Zwar habe er angegeben, sich bei der Tante quasi versteckt aufgehalten zu haben aus Angst, die zwei Täter könnten ihn wieder finden. Gleichzeitig habe er jedoch auch ausgesagt, dass die Täter wohl überall in der Türkei seine Adresse hätten ausfindig machen können. Dass er trotz seines noch mehrmonatigen Verbleibs in der Türkei nichts mehr von diesen gehört habe, zeuge nicht von einem vehementen Interesse an seiner Auffindung. Der sexuelle Übergriff sei damit klar als ein vergangenes Unrecht zu quittieren. Dem Übergriff komme zudem als isoliertem Ereignis nicht ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu. Seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei von den beiden Männern wieder aufgefunden zu werden, lasse sich damit objektiv nicht begründen. Auch wenn insbesondere bei sexuellen Übergriffen auf Männer die Schambehaftung hoch sei, handle es sich beim genannten Übergriff um ein Delikt, das auch im türkischen Strafrecht geahndet werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer damals bereits anwaltlich vertreten gewesen sei und er kein zu jenem Zeitpunkt bestehendes Problem mit den türkischen Behörden geltend gemacht habe, wäre es ihm grundsätzlich zumutbar gewesen, mithilfe seines Anwalts eine Anzeige zu erstatten. Sollte er bei einer Rückkehr erneut auf die Täter treffen und sich eine weitere Behelligung durch diese abzeichnen, so wäre es ihm zuzumuten, die türkischen Behörden zu seinem Schutz einzuschalten, wobei auf die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden zu verweisen sei. Die vom Beschwerdeführer weiter aufgestellte Behauptung, es sei gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG sowie wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB eingeleitet worden, habe er nicht mit Beweismitteln belegt. Da er sich in der Türkei bislang jedoch keiner Straftat schuldig gemacht habe, deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn nach dem diesbezüglichen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die geltend gemachten Strafverfahren seien damit ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Mangels Hinweisen auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft sei für ihn zudem das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, als gering einzuschätzen. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer verschiedene Ausführungen ohne direkten Zusammenhang zu seinen Asylgründen (zum Beispiel korrigierte er die Angaben des SEM in der Verfügung insofern, dass sein Onkel - und nicht der Ehemann der Tante - den Schlepper organisiert habe und dass er in der Schweiz nur während etwa einer Woche bei seiner Mutter gelebt habe, da sich sein Stiefvater Sorgen gemacht habe um den eigenen Sozialhilfebezug). In Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung erklärte er sodann, er sei während der Zeit, in der er zu Hause eingesperrt gewesen sei, überhaupt nie nach draussen gegangen und habe das Handy nicht benutzt. Nur deswegen sei er in dieser Zeit nicht bedroht worden. Das wäre jedoch anders, wenn er (nach der Rückkehr in die Türkei) wieder am sozialen Leben teilnähme. Er habe zu jenem Zeitpunkt zudem noch keinen Rechtsanwalt gehabt. Der Eingabe legte er verschiedene Unterlagen zu einem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung bei und machte sinngemäss geltend, er habe im Falle einer Verurteilung mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. 6.3 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer zudem die von seinem türkischen Rechtsanwalt zwischenzeitlich erhaltenen Ermittlungsakten betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation (PKK) nach und erklärte, aufgrund dieser Unterlagen werde ihn bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise eine Gefängnisstrafe erwarten. Selbst nach der Entlassung aus dem Gefängnis würden die Einträge im Strafregister sein freies Leben erheblich einschränken, beispielsweise bei der Arbeitssuche oder im sozialen Leben. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügen. Die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - zu bestätigen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in den Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht sowie insbesondere die mit diesen nachgereichten Ermittlungsunterlagen führen nicht zu einem anderen Ergebnis, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 7.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle von Anfang des Jahres 2023 im Studentenheim (Schläge seitens zweier Männer sowie Vergewaltigung ) hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei auch im türkischen Strafrecht um strafbare Handlungen handle und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige zu machen respektive den Schutz der türkischen Behörden in Anspruch zu nehmen (zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden: vgl. statt vieler E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.). Daran vermag die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach er damals noch keinen Rechtsanwalt gehabt habe, nichts zu ändern, zumal es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich bereits zu jenem Zeitpunkt bei Bedarf einen Rechtsbeistand zu suchen. Zudem hat das SEM den Umstand, dass sich nach Angaben des Beschwerdeführers in den fünf bis sechs Monaten zwischen dem Vorfall und seiner Ausreise aus der Türkei nichts weiter ereignet habe, zu Recht als Hinweis gegen ein im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin aktuelles Verfolgungsinteresse der beiden Täter gewertet. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach er sich in dieser Zeit versteckt und das Handy nicht benutzt habe, vermag diese Schlussfolgerung des SEM nicht zu widerlegen, zumal der Beschwerdeführer auch in diesem Fall (bspw. über seine Tante) erfahren hätte, wenn er von den beiden Tätern zum Beispiel an seinem letzten Wohnort gesucht worden wäre. 7.3 Der Beschwerdeführer hat sodann mit seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene Unterlagen zu einem Ermittlungsverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung eingereicht. In den eingereichten Unterlagen befinden sich insbesondere ein Forschungsbericht vom 11. Mai 2025 betreffend Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook, zwei Schreiben eines Strafgerichts betreffend dessen Zuständigkeit respektive Unzuständigkeit, jedoch weder eine Anklageschrift noch ein Gerichtsurteil. Mit seiner Eingabe vom 2. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer ausserdem in Sachen Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda mehrere Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ sowie insbesondere einen Forschungsbericht vom 10. Juni 2025 zu seinen Facebook-Beiträgen nach. Das Kurzschreiben des Terrorismusbekämpfungsdirektorats vom 2. Juni 2025 betreffend die Abklärung der Identität des Beschwerdeführers liegt sodann gleich dreimal in verschiedenen Druckgrössen in den mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 eingereichten Unterlagen. 7.3.1 Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig sind, nicht zur Annahme, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vielmehr weist ein solches Verfahren nur dann eine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und 8.7.1 m.w.H.). 7.3.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und weist kein erhebliches politisches Profil auf. Damit ergibt sich gemäss dem vorangehend zitierten Referenzurteil für ihn keine asylrelevante Gefährdung aus den laufenden Ermittlungsverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung sowie Terrorpropaganda. Dass betreffend den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung gemäss den eingereichten Unterlagen bereits zwei Gerichtsdokumente vorliegen, ändert daran nichts. In den Entscheiden betreffend seine Zuständigkeit respektive Unzuständigkeit hat sich das Strafgericht namentlich nicht materiell mit dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen ist derzeit noch völlig offen, ob der Beschwerdeführer (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt werden und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen können wird. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante aktuelle Verfolgung respektive eine im aktuellen Zeitpunkt bestehende begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 10.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen grundsätzlich gesunden jungen Mann mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als (...). Er verfüge nach Abschluss eines einjährigen Praktikums bei «E._______» auch über Berufserfahrung. Zwar sei er in der Heimat finanziell von seinen Verwandten abhängig gewesen. Jedoch lägen bei ihm überaus begünstigende Faktoren vor, die es ihm erlauben würden, ein eigenständiges Leben in der Türkei aufzubauen. Es sei zudem davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr finanzielle Unterstützung von seiner Mutter und den weiteren Verwandten im Ausland erhalten könnte, insbesondere um sich eine Unterkunft zuzusichern. Der Beschwerdeführer sei in B._______ sozialisiert worden und habe dort verschiedene Schulen besucht. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch über die Familie hinaus über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihm bei der Wiedereingliederung in der Heimat Unterstützung leisten könne. Zudem stehe es ihm frei, sich in einer anderen Provinz in der Türkei eine Existenz aufzubauen, beispielsweise in F._______, wo seine Tante lebe. 10.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er könne bei einer Rückkehr in die Türkei nicht bei seiner Tante leben, da diese in die C._______ ziehen werde. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung angegeben, dass seine Tante mütterlicherseits, bei welcher er zuletzt in B._______ lebte (vgl. SEM-act. [...]-20 ad F. 28-30), bald zu ihrer Tochter in C._______ ziehen werde, weil die Tochter dort eine Ausbildung mache (act. 20 ad F. 48 und 84). Er hat indessen auch angegeben, dass er sich einmal in F._______ aufgehalten habe, anlässlich eines Besuchs bei seiner Tante (act. 20 ad F. 27). Unter diesen Umständen erscheint es verständlich, dass das SEM offenbar davon ausging, dass eine (weitere) Tante des Beschwerdeführers in F._______ lebe. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wie der Beschwerdeführer sinngemäss in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt, so ändert das nichts daran, dass es ihm zumutbar ist, an seinen früheren Wohnort in B._______ zurückzukehren oder sich eine Existenz in einer anderen Provinz der Türkei aufzubauen, wie dies das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat. Aufgrund seiner Berufsausbildung als (...) (act. 20 ad F. 49) sowie seiner einjährigen Berufserfahrung aufgrund eines Praktikums bei der Firma «E._______» (act. 20 ad F. 52; [Anm.: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausschliesslich dieses einjährige Praktikum berücksichtigt; die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach sie {weitere} Berufserfahrung angenommen habe, ist unzutreffend.]) ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder in die Türkei zu integrieren. Wie das SEM zu Recht erklärte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hierbei bei Bedarf finanzielle Unterstützung von seiner Mutter und den weiteren Verwandten im Ausland erhalten können wird. Dass dieser in seiner Rechtsmitteleingabe angibt, die finanzielle Situation der Familie sei sehr schlecht und sein Stiefvater werde wegen seines Stotterns immer wieder entlassen und finde keine Arbeit, vermag daran nichts zu ändern, zumal in der Schweiz die Folgen von sowohl Arbeitslosigkeit als auch Invalidität obligatorisch versichert sind. 10.2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM ignoriere seine psychischen und physischen Gesundheitsprobleme. Er könne aufgrund seiner (...) und der Geräusche, die er nachts höre, nicht schlafen. Zudem leide er seit Jahren an einem nicht abklingenden (...), einem schmerzhaften (...) im (...)sowie an stressbedingtem (...). Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer zu den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen medizinische Unterlagen eingereicht. Dass er damit offenbar keine medizinische Behandlung in Anspruch nimmt, spricht gegen einen hohen persönlichen Leidensdruck. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-4374/2023 vom 29. Juli 2025 E. 8.2.3.1 m.w.H.) ist damit vorliegend eindeutig nicht gegeben. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch in der Türkei ohne weiteres möglich, seine Erkrankungen bei Bedarf medizinisch behandeln zu lassen (zur medizinischen Versorgung in der Türkei: vgl. z.B. Urteil des BVGer D-3583/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.4.2). 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht eindeutig nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt zweifellos richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren - ex ante betrachtet - als aussichtslos erweisen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: