Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b. In der Folge führte das SEM mit der Beschwerdeführerin im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung das sogenannte Dublin-Gespräch durch. A.c. Am 27. August 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) im Beisein ihrer Rechtsvertretung einlässlich zu ihren Asylgründen an. Am 17. September 2025 wurde sie in einer rein weiblichen Besetzung erneut angehört. Zu ihrer Person führte sie aus, sie stamme aus C._______, wo sie mit ihrer Mutter, ihrem Vater und drei Brüdern gelebt habe. Einer ihrer Brüder habe ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt (D._______, N […]). Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und ein bis zwei Monate als (…) gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe eine zwei- oder dreijährige Beziehung zu E._______ (K.) geführt, die zunehmend von Gewalt und Drogenmissbrauch geprägt gewesen sei. Nachdem sie sich auf Drängen ihres Vaters von K. getrennt habe, sei sie von Letzterem entführt, mehrere Monate in einer Hütte festgehalten, wie- derholt geschlagen, vergewaltigt und an andere Männer verkauft worden. Eines Tages, als K. ihr Essen gebracht habe, habe sie heimlich dessen Telefon genommen, und heimlich ihrer Mutter ihren Standort geschickt. Da- raufhin sei sie von der Polizei befreit und zusammen mit K. auf den Poli- zeiposten gebracht worden. Die Polizei habe jedoch nichts gegen K. unter- nommen und ihn freigelassen. K. habe sie weiterhin bedroht und verfolgt, auch während Aufenthalten bei Verwandten in F._______ und auf Zypern. Da die Bedrohungen angehalten hätten und die Polizei nichts unternommen habe, habe ihr Vater entschie- den, sie ins Ausland zu schicken. Sie habe die Türkei im (…) 2025 mit gül- tigen Reisedokumenten verlassen und sei über G._______, H._______ und I._______ am 8. Mai 2025 in die Schweiz eingereist. Bei einer Rück- kehr befürchte sie, von K. erneut verfolgt oder von ihrem Vater beziehungs-
D-7809/2025 Seite 3 weise ihrer Familie getötet zu werden, nachdem bekannt geworden sei, dass sie vergewaltigt worden sei. Betreffend ihren Gesundheitszustand machte sie geltend, sie leide an (…) sowie (…) und habe psychische Beschwerden. A.d. Am 29. September 2025 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. B. Mit Verfügung vom 30. September 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauf- tragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) erhob die Be- schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzu- weisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei der Beschwerdeführe- rin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen unter anderem der angefochtene Entscheid, eine Vollmacht vom 14. Mai 2025 sowie ein psychiatrischer Bericht des (…) vom
7. August 2025, jeweils in Kopie, bei. D. Das Asylgesuch des Bruders D._______ wurde mit separater Verfügung des SEM vom 30. September 2025 ebenfalls abgelehnt. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des Kantons B._______ vom
23. Oktober 2025 gilt D._______ seit dem 20. Oktober 2025 als verschwun- den.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM und ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend auf- gezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 In der Hauptsache beantragt die Beschwerdeführerin eine Rückwei- sung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhalts- feststellung.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
D-7809/2025 Seite 5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Partei dar (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festge- stellt, da es ihren psychischen Zustand im Zeitpunkt der Anhörung nicht berücksichtigt habe. Aufgrund eines noch unverarbeiteten Traumas sei sie nicht in der Lage gewesen, den Entführungs- und Misshandlungsverlauf im Detail zu schildern, weshalb ihre Aussagen einen oberflächlichen und dis- tanzierten Eindruck gemacht hätten. Diesbezüglich stützt sie sich auf den psychiatrischen Konsiliarbericht des (…) vom 7. Oktober 2025, in welchem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermutet werde. Ihre zu- rückhaltende Ausdrucksweise und vermeidende Haltung seien typische Symptome einer Traumafolgestörung. Sowohl in Bezug auf ihre Asylvorbringen als auch auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung ihrer Aussagen erst nach medizinischer Abklärung möglich.
E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführe- rin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmals Gelegenheit er- hielt, sich – jeweils im Beisein ihrer Rechtsvertretung – zu äussern und Ein- gaben an die Behörden zu machen. Nebst dem Dublin-Gespräch vom
20. Mai 2025, wurde sie am 27. August 2025 und am 17. September 2025 angehört, wo sie sich eingehend zu den Asylgründen äussern konnte (vgl. SEM-Akten 12/3, 32/24 und 34/15). Hervorzuheben ist dabei der Umstand, dass sie – ungeachtet der Behandlung ihres Asylgesuchs im beschleunig- ten Verfahren – zwei Mal zu ihren Asylgründen angehört und dass die zweite Anhörung in einer rein weiblichen Besetzung durchgeführt wurde. Damit hat das SEM der im Raum stehenden Thematik einer allfälligen se- xuellen Ausbeutung der Beschwerdeführerin genügend Rechnung getra- gen. Sie erhielt wiederholt Gelegenheit, sich frei zu äussern, und zwar auch zu belastenden oder mit Scham behafteten Themen (vgl. Verfügung des
D-7809/2025 Seite 6 SEM, S. 11). Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertretung eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt hätte. Der Sachverhalt ist aus Sicht des Gerichts ausreichend erstellt. Weitere Abklärungen waren weder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch sind sie aktuell angezeigt. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht einverstanden ist, stellt keinen formellen Mangel dar (vgl. hierzu unten E. 7.1 f.).
E. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Eine Kassation wegen nicht ausreichender Erstellung des Sachverhalts fällt ausser Be- tracht. Der Antrag in der Hauptsache ist abzuweisen.
E. 4 Mit Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Gewähren der vorläu- figen Aufnahme in der Schweiz. Ferner richtet sich ihr Rechtsmittel sinnge- mäss auch gegen den Asyl- und Wegweisungspunkt der vorinstanzlichen Verfügung, da sie in ihrer Begründung ausdrücklich geltend macht, ihre Vorbringen zu den Asylgründen seien «keinesfalls als unglaubhaft» zu be- zeichnen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 5).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- fährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi- schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-7809/2025 Seite 7
E. 6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer detailliert begründeten Verfügung im We- sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden die Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Die Asylgründe seien ohne erlebnisnahe Tiefe geschildert worden. Zu Schlüs- selmomenten (Entführung und Befreiung) würden substanzielle, subjektiv geprägte Elemente fehlen. Zudem seien zahlreiche Widersprüche zu ver- zeichnen, wie beispielsweise uneinheitliche Entführungsdaten, abwei- chende Angaben, wie der Vater der Beschwerdeführerin von K. erfahren habe, widersprüchliche Schilderungen bezüglich das Schreien bei der Ent- führung, inkonsistente Zeitabläufe, Diskrepanz zu den Aussagen des Bru- ders der Beschwerdeführerin sowie ein nachträglich – erst nach entspre- chender Konfrontation mit der Aussage des Bruders – behaupteter, zuvor nicht erwähnter Anruf bei der Polizei am Tag der Befreiung. Ferner seien auch die vorgelegten Belege (Anzeigen bei der Polizei) unzureichend be- ziehungsweise nicht verifizierbar und nicht geeignet, den behaupteten Kontext zu belegen (vgl. im Detail Verfügung des SEM, S. 4 ff. m.w.H.). Damit einhergehend verneinte das SEM auch die geltend gemachte Ge- fährdung der Beschwerdeführerin durch ihre Familie sowie den Verdacht, es handle sich bei ihr um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel.
E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Aussa- gen der Beschwerdeführerin seien im Kontext ihrer PTBS zu deuten und daher als glaubhaft zu erachten (vgl. hiervor E. 3.3).
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend und mit über- zeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 ff. und E. 6.1 hiervor).
E. 7.2 Der Einwand, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin hätte einen relevanten negativen Einfluss auf die Art und Qualität ihrer Aussagen gehabt, vermag nicht zu überzeugen. Auch im Falle einer Traumatisierung ist davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich überein- stimmend dargestellt werden (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.1.4.2, D-1357/2025 vom 11. April 2025 E. 7.2,
D-7809/2025 Seite 8 E-3086/2020 vom 11. November 2024 E. 6.1.1 mit Hinweis auf VOLBERT, Aussagen über Traumata, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Zürich 2017, S. 399 ff.). Das Kerngesche- hen, namentlich das, was für die aussagende Person im Zeitpunkt des Er- lebens von zentraler Bedeutung war, ist aus psychologischer Sicht weniger vergessensanfällig und bleibt bei glaubhaften Aussagen konstant (vgl. GEI- PEL, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl. 2017, § 17 Rz. 72). Vorliegend zeichnen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin durch oberflächliche, pauschale Vorbringen aus, die sich auch durch die geltend gemachten psychischen Belastungen und Traumata nicht erklären lassen. Insbesondere der unaufgelöste Widerspruch zur Aussage des Bruders, wonach die Polizei am Tag der Befreiung gar nicht mitgekommen sei sowie der nachgeschobene, inkonsistente Hinweis, sie habe zuerst die Polizei und erst dann ihre Mutter vom Mobiltelefon ihres Entführers angerufen, vermögen zu keinem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz zu führen (vgl. SEM-Akte 34/15 F 100 f.).
E. 7.3 Aus denselben Gründen ist auch nicht von einer Gefährdung der Be- schwerdeführerin durch ihre Familie (Vater und Grossvater) oder von ei- nem Sachverhalt, der im Kontext von Menschenhandel relevant wäre, aus- zugehen. Ohnehin widerspricht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie ih- ren Vater einerseits als konservativ beschreibt und sich davor fürchtet, dass er von den geltend gemachten Vergewaltigungen erfahren könnte, andererseits aber ausführt, er habe von der Beziehung zu K. gewusst, ihre Privatsphäre stets respektiert und auch bezüglich einer allfälligen Zwangs- verheiratung gesagt, seine Tochter solle machen, wie sie es für richtig halte (vgl. SEM-Akte 32/24 F 186 und 200 f. sowie 34/15 F 21, 24 und 29).
E. 7.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
D-7809/2025 Seite 9
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hat die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei unter Be- rücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestim- mungen als zulässig erachtet (vgl. Verfügung des SEM, S. 12 ff.). Diese Einschätzung ist ohne Weiteres zu bestätigen.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).
E. 9.3.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Be- schwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt habe und ihre Familie sich nach wie vor dort befinde. Damit verfüge sie dort über eine Wohnmöglichkeit, weshalb die Lage aufgrund des Erdbebens von 2023 ei- ner Rückkehr in die Heimat nicht entgegenstehe. Zudem könne sich die
D-7809/2025 Seite 10 Beschwerdeführerin auch an einem anderen Ort in der Türkei niederlas- sen, wie beispielsweise in F._______, wo sie sich bereits vorübergehend aufgehalten habe. Weiter handle es sich bei ihr um eine mit den türkischen Lebensverhältnissen bestens vertraute, junge Person, die fliessend Tür- kisch spreche und über Schulbildung sowie erste Berufserfahrungen als Lehrerin verfüge. Weiter könne sie sich bei der Rückkehr in ihre Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen, welches ihr bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration helfen könne (vgl. Verfügung des SEM, S. 12 f.). Den Ausführungen des SEM ist nichts hinzuzufügen und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde. In der Beschwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht.
E. 9.3.4 Hinsichtlich allfälliger medizinischer Wegweisungsvollzugshinder- nisse gehen aus den Angaben der Rechtsvertreterin keine konkreten Voll- zugshindernisgründe hervor. Den bisherigen Akten ist einzig zu entneh- men, dass bei der Beschwerdeführerin eine PTBS (ICD-10: F43.1) vermu- tet werde, jedoch ohne Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefähr- dung (vgl. Psychiatrischer Bericht des (…) vom 7. August 2025 [Beilage 4 der Beschwerde]). Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin irgendwelche Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie aufgrund früherer Erlebnisse in der Türkei psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie benöti- gen, diese in der Türkei (weiterhin) in Anspruch nehmen kann, wo landes- weit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom
22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2).
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zu- mutbar zu erachten.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
D-7809/2025 Seite 11 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessu- alen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwer- debegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 1’000.– der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7809/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7809/2025 Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b. In der Folge führte das SEM mit der Beschwerdeführerin im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung das sogenannte Dublin-Gespräch durch. A.c. Am 27. August 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) im Beisein ihrer Rechtsvertretung einlässlich zu ihren Asylgründen an. Am 17. September 2025 wurde sie in einer rein weiblichen Besetzung erneut angehört. Zu ihrer Person führte sie aus, sie stamme aus C._______, wo sie mit ihrer Mutter, ihrem Vater und drei Brüdern gelebt habe. Einer ihrer Brüder habe ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt (D._______, N [...]). Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und ein bis zwei Monate als (...) gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe eine zwei- oder dreijährige Beziehung zu E._______ (K.) geführt, die zunehmend von Gewalt und Drogenmissbrauch geprägt gewesen sei. Nachdem sie sich auf Drängen ihres Vaters von K. getrennt habe, sei sie von Letzterem entführt, mehrere Monate in einer Hütte festgehalten, wiederholt geschlagen, vergewaltigt und an andere Männer verkauft worden. Eines Tages, als K. ihr Essen gebracht habe, habe sie heimlich dessen Telefon genommen, und heimlich ihrer Mutter ihren Standort geschickt. Daraufhin sei sie von der Polizei befreit und zusammen mit K. auf den Polizeiposten gebracht worden. Die Polizei habe jedoch nichts gegen K. unternommen und ihn freigelassen. K. habe sie weiterhin bedroht und verfolgt, auch während Aufenthalten bei Verwandten in F._______ und auf Zypern. Da die Bedrohungen angehalten hätten und die Polizei nichts unternommen habe, habe ihr Vater entschieden, sie ins Ausland zu schicken. Sie habe die Türkei im (...) 2025 mit gültigen Reisedokumenten verlassen und sei über G._______, H._______ und I._______ am 8. Mai 2025 in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von K. erneut verfolgt oder von ihrem Vater beziehungsweise ihrer Familie getötet zu werden, nachdem bekannt geworden sei, dass sie vergewaltigt worden sei. Betreffend ihren Gesundheitszustand machte sie geltend, sie leide an (...) sowie (...) und habe psychische Beschwerden. A.d. Am 29. September 2025 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. B. Mit Verfügung vom 30. September 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen unter anderem der angefochtene Entscheid, eine Vollmacht vom 14. Mai 2025 sowie ein psychiatrischer Bericht des (...) vom 7. August 2025, jeweils in Kopie, bei. D. Das Asylgesuch des Bruders D._______ wurde mit separater Verfügung des SEM vom 30. September 2025 ebenfalls abgelehnt. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 23. Oktober 2025 gilt D._______ seit dem 20. Oktober 2025 als verschwunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM und ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. In der Hauptsache beantragt die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung. 3.2. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 3.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt, da es ihren psychischen Zustand im Zeitpunkt der Anhörung nicht berücksichtigt habe. Aufgrund eines noch unverarbeiteten Traumas sei sie nicht in der Lage gewesen, den Entführungs- und Misshandlungsverlauf im Detail zu schildern, weshalb ihre Aussagen einen oberflächlichen und distanzierten Eindruck gemacht hätten. Diesbezüglich stützt sie sich auf den psychiatrischen Konsiliarbericht des (...) vom 7. Oktober 2025, in welchem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermutet werde. Ihre zurückhaltende Ausdrucksweise und vermeidende Haltung seien typische Symptome einer Traumafolgestörung. Sowohl in Bezug auf ihre Asylvorbringen als auch auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung ihrer Aussagen erst nach medizinischer Abklärung möglich. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmals Gelegenheit erhielt, sich - jeweils im Beisein ihrer Rechtsvertretung - zu äussern und Eingaben an die Behörden zu machen. Nebst dem Dublin-Gespräch vom 20. Mai 2025, wurde sie am 27. August 2025 und am 17. September 2025 angehört, wo sie sich eingehend zu den Asylgründen äussern konnte (vgl. SEM-Akten 12/3, 32/24 und 34/15). Hervorzuheben ist dabei der Umstand, dass sie - ungeachtet der Behandlung ihres Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren - zwei Mal zu ihren Asylgründen angehört und dass die zweite Anhörung in einer rein weiblichen Besetzung durchgeführt wurde. Damit hat das SEM der im Raum stehenden Thematik einer allfälligen sexuellen Ausbeutung der Beschwerdeführerin genügend Rechnung getragen. Sie erhielt wiederholt Gelegenheit, sich frei zu äussern, und zwar auch zu belastenden oder mit Scham behafteten Themen (vgl. Verfügung des SEM, S. 11). Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertretung eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt hätte. Der Sachverhalt ist aus Sicht des Gerichts ausreichend erstellt. Weitere Abklärungen waren weder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch sind sie aktuell angezeigt. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht einverstanden ist, stellt keinen formellen Mangel dar (vgl. hierzu unten E. 7.1 f.). 3.5. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Eine Kassation wegen nicht ausreichender Erstellung des Sachverhalts fällt ausser Betracht. Der Antrag in der Hauptsache ist abzuweisen. 4. Mit Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Gewähren der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Ferner richtet sich ihr Rechtsmittel sinngemäss auch gegen den Asyl- und Wegweisungspunkt der vorinstanzlichen Verfügung, da sie in ihrer Begründung ausdrücklich geltend macht, ihre Vorbringen zu den Asylgründen seien «keinesfalls als unglaubhaft» zu bezeichnen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 5). 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Die Vorinstanz führte in ihrer detailliert begründeten Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Die Asylgründe seien ohne erlebnisnahe Tiefe geschildert worden. Zu Schlüsselmomenten (Entführung und Befreiung) würden substanzielle, subjektiv geprägte Elemente fehlen. Zudem seien zahlreiche Widersprüche zu verzeichnen, wie beispielsweise uneinheitliche Entführungsdaten, abweichende Angaben, wie der Vater der Beschwerdeführerin von K. erfahren habe, widersprüchliche Schilderungen bezüglich das Schreien bei der Entführung, inkonsistente Zeitabläufe, Diskrepanz zu den Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin sowie ein nachträglich - erst nach entsprechender Konfrontation mit der Aussage des Bruders - behaupteter, zuvor nicht erwähnter Anruf bei der Polizei am Tag der Befreiung. Ferner seien auch die vorgelegten Belege (Anzeigen bei der Polizei) unzureichend beziehungsweise nicht verifizierbar und nicht geeignet, den behaupteten Kontext zu belegen (vgl. im Detail Verfügung des SEM, S. 4 ff. m.w.H.). Damit einhergehend verneinte das SEM auch die geltend gemachte Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihre Familie sowie den Verdacht, es handle sich bei ihr um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel. 6.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien im Kontext ihrer PTBS zu deuten und daher als glaubhaft zu erachten (vgl. hiervor E. 3.3). 7. 7.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend und mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 ff. und E. 6.1 hiervor). 7.2. Der Einwand, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin hätte einen relevanten negativen Einfluss auf die Art und Qualität ihrer Aussagen gehabt, vermag nicht zu überzeugen. Auch im Falle einer Traumatisierung ist davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.1.4.2, D-1357/2025 vom 11. April 2025 E. 7.2, E-3086/2020 vom 11. November 2024 E. 6.1.1 mit Hinweis auf Volbert, Aussagen über Traumata, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. Ludewig/Baumer/Tavor, Zürich 2017, S. 399 ff.). Das Kerngeschehen, namentlich das, was für die aussagende Person im Zeitpunkt des Erlebens von zentraler Bedeutung war, ist aus psychologischer Sicht weniger vergessensanfällig und bleibt bei glaubhaften Aussagen konstant (vgl. Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl. 2017, § 17 Rz. 72). Vorliegend zeichnen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin durch oberflächliche, pauschale Vorbringen aus, die sich auch durch die geltend gemachten psychischen Belastungen und Traumata nicht erklären lassen. Insbesondere der unaufgelöste Widerspruch zur Aussage des Bruders, wonach die Polizei am Tag der Befreiung gar nicht mitgekommen sei sowie der nachgeschobene, inkonsistente Hinweis, sie habe zuerst die Polizei und erst dann ihre Mutter vom Mobiltelefon ihres Entführers angerufen, vermögen zu keinem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz zu führen (vgl. SEM-Akte 34/15 F 100 f.). 7.3. Aus denselben Gründen ist auch nicht von einer Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihre Familie (Vater und Grossvater) oder von einem Sachverhalt, der im Kontext von Menschenhandel relevant wäre, auszugehen. Ohnehin widerspricht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie ihren Vater einerseits als konservativ beschreibt und sich davor fürchtet, dass er von den geltend gemachten Vergewaltigungen erfahren könnte, andererseits aber ausführt, er habe von der Beziehung zu K. gewusst, ihre Privatsphäre stets respektiert und auch bezüglich einer allfälligen Zwangsverheiratung gesagt, seine Tochter solle machen, wie sie es für richtig halte (vgl. SEM-Akte 32/24 F 186 und 200 f. sowie 34/15 F 21, 24 und 29). 7.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hat die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei unter Berücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erachtet (vgl. Verfügung des SEM, S. 12 ff.). Diese Einschätzung ist ohne Weiteres zu bestätigen. 9.3. 9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). 9.3.3. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt habe und ihre Familie sich nach wie vor dort befinde. Damit verfüge sie dort über eine Wohnmöglichkeit, weshalb die Lage aufgrund des Erdbebens von 2023 einer Rückkehr in die Heimat nicht entgegenstehe. Zudem könne sich die Beschwerdeführerin auch an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen, wie beispielsweise in F._______, wo sie sich bereits vorübergehend aufgehalten habe. Weiter handle es sich bei ihr um eine mit den türkischen Lebensverhältnissen bestens vertraute, junge Person, die fliessend Türkisch spreche und über Schulbildung sowie erste Berufserfahrungen als Lehrerin verfüge. Weiter könne sie sich bei der Rückkehr in ihre Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen, welches ihr bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration helfen könne (vgl. Verfügung des SEM, S. 12 f.). Den Ausführungen des SEM ist nichts hinzuzufügen und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde. In der Beschwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. 9.3.4. Hinsichtlich allfälliger medizinischer Wegweisungsvollzugshindernisse gehen aus den Angaben der Rechtsvertreterin keine konkreten Vollzugshindernisgründe hervor. Den bisherigen Akten ist einzig zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine PTBS (ICD-10: F43.1) vermutet werde, jedoch ohne Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (vgl. Psychiatrischer Bericht des (...) vom 7. August 2025 [Beilage 4 der Beschwerde]). Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin irgendwelche Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie aufgrund früherer Erlebnisse in der Türkei psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie benötigen, diese in der Türkei (weiterhin) in Anspruch nehmen kann, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2). 9.3.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. 9.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: