Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 12. August 2016 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Per- son, BzP). Am 13. September 2018 wurde er eingehend zu seinen Asyl- gründen angehört. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen Fol- gendes vor: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, ethnischer Tamile und sei in B._______ im Distrikt C._______ mit seinen Eltern und drei Geschwistern aufgewachsen. Im Jahr 2004 sei er gemeinsam mit der Familie nach D._______ im Distrikt E._______ umgezogen. Er sei bis im Jahr 2013 zur Schule gegangen, habe jedoch die Abschlussprüfung nicht bestanden. Seither habe er gelegentlich als Maurer gearbeitet. Im Jahr 2008 hab er in D._______ mit anderen Dorfbewohnern an einer Kundgebung vor einem Militärstützpunkt teilgenommen. Drei Tage später sei er von Unbekannten entführt und in einem dunklen Zimmer festgehal- ten worden. Er sei zu seinen Teilnahmen an Kundgebungen befragt, ge- schlagen und sexuell misshandelt worden. Mit Hilfe des Schuldirektors sei er nach drei Tagen freigelassen worden, verbunden mit der Aufforderung, niemanden über die Misshandlungen zu informieren. Sein Onkel mütterlicherseits sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Ta- mil Eelam) gewesen und im Jahr 2009 verhaftet worden; seither werde er vermisst. Mehrere Kollegen des Onkels hätten vorübergehend bei ihnen respektive seinem Grossvater in B._______ gewohnt. Er habe sich eben- falls um diese Kollegen gekümmert. Später, etwa ab dem Jahr 2013 res- pektive 2010, habe er auf Drängen dieser Kollegen respektive in der Hoff- nung auf eine sichere Arbeitsstelle angefangen, an Kundgebungen der Ta- mil National Alliance (TNA) teilzunehmen. Er habe Plakate aufgehängt und an Heldengedenktagen teilgenommen. Am 25. Januar 2015 respektive 2016, als er bei seinem Grossvater zu Besuch gewesen sei, seien Ange- hörige des Criminal Investigation Department (CID) gekommen und hätten diesen zu seinem Onkel (Sohn des Grossvaters) befragt. Auch der Be- schwerdeführer habe seine Personalien angeben müssen. Gleichentags seien die Beamten zu ihm nach Hause gegangen und hätten sein Zimmer durchsucht. Dabei hätten sie Fotografien von Feierlichkeiten zum Helden-
E-3086/2020 Seite 3 gedenktag sowie Dokumente und Bilder von Kollegen des Onkels be- schlagnahmt. Er sei nicht nach Hause zurückgekehrt und habe sich für ein- einhalb respektive zwei Monate bei einem Cousin versteckt; zwischenzeit- lich sei es zu weiteren Hausdurchsuchungen gekommen. Aus Sehnsucht nach seiner Familie habe er sich entschlossen, diese zu besuchen. Er sei zunächst am 27. März 2016 zu einem Freund ins Nachbardorf gegangen und habe bei diesem übernachtet. Am darauffolgenden Tag sei er auf dem Weg zu seiner Familie gewesen, als er von Unbekannten auf der Strasse angehalten und mit einem Van entführt worden sei. Während er festgehal- ten worden sei, sei er sexuell missbraucht, geschlagen und zu seinem On- kel befragt worden. Wie er später erfahren habe, seien Beamte mit einer Fotografie von ihm zu seinem Grossvater gegangen und hätten diesen be- schuldigt, an Kundgebungen für Vermisste teilzunehmen, obwohl sein Sohn noch lebe. Der Grossvater habe dieses Missverständnis aufgeklärt und den Beamten erklärt, dass der Onkel nach wie vor vermisst werde und auf der Fotografie er – der Beschwerdeführer – abgebildet sei. Der Gross- vater sei aufgefordert worden, nicht mehr an solchen Kundgebungen teil- zunehmen. Nachdem der Grossvater diese Erklärung abgegeben habe, sei er (Beschwerdeführer) freigelassen worden. Aufgrund dieser Ereignisse habe er mithilfe eines Schleppers seinen Heimatstaat am 3. Mai 2016 ille- gal auf dem Luftweg verlassen und sei über verschiedene afrikanische und europäische Staaten am 3. August 2016 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei sein Grossvater von Unbekannten eingeschüch- tert worden, weshalb er umgezogen sei. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine be- glaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. Zur Stützung der Vorbringen reichte er eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde seines Onkels mütterlicherseits, eine Vermisstenmeldung betreffend besagten Onkel vom (…) 2016 sowie ein Antwortschreiben der Presidential Commis- sion to Investigate into Complaints regarding Missing Persons auf diese Vermisstenmeldung vom (…) 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Juni 2020 beim Bundes-
E-3086/2020 Seite 4 verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuord- nen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst einer Vollmacht waren der Beschwerdeschrift folgende Beweismittel beigelegt: Zeitungsartikel vom 10. Januar 2018 von (…), in welchem er als Sympathisant der LTTE an einer Demonstration vor dem Bundesstrafge- richt abgebildet sei; verschiedene Medienberichte und Berichte von Nicht- regierungsorganisationen; Teilnahmebestätigungen an Sprachkursen. D. In der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist einen Kosten- vorschuss zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Verfügung vom 3. September 2020 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollum- fänglich an ihren Erwägungen fest. F. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2020 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 replizierte er. Der Replik war eine Kostennote beigelegt.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsicht- lich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, ohne auf die Glaubhaftigkeit der beiden Entführungen zunächst näher einzuge- hen, sei festzustellen, dass die Entführung im Jahr 2008 zu weit zurück- liege, um eine aktuelle Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Zudem sei der Beschwerdeführer während der darauffolgenden acht Jahre bis zum fluchtauslösenden Ereignis keinen weiteren Behelligungen von Seiten der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen. Was die flucht- auslösenden Umstände, namentlich die ab Januar 2016 mehrfach
E-3086/2020 Seite 6 durchgeführten Hausdurchsuchungen und seine Entführung, anbelange, fusse dieses neu entflammte Interesse an seiner Person eigenen Angaben zufolge in einem Missverständnis, da der Beschwerdeführer mit seinem vermissten Onkel verwechselt worden sei. Da der Grossvater diese Ver- wechslung habe aufklären können, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut in den Fokus der sri-lankischen Behörden gera- ten würde. Daher sei den Vorbringen eine asylrechtliche Relevanz abzu- sprechen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu än- dern. Überdies sei auf verschiedene Ungereimtheiten hinzuweisen. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer sein Engagement für die TNA mit der Hoffnung auf eine sichere Arbeitsstelle begründet. In der Anhörung habe er stattdes- sen zu Protokoll gegeben, er sei von den Kollegen seines Onkels zu die- sem Engagement gedrängt worden. In der BzP habe er gesagt, dass er bei der Entführung am 27. März 2016 (recte 28. März 2016) das Fahrzeug über eine Seilleiter verlassen habe. Dies habe er anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt und stattdessen ausgeführt, im Lieferwagen seien ihm un- mittelbar die Hände auf dem Rücken gefesselt worden. Ein Herabklettern von einer Seilleiter sei damit unmöglich. Demgegenüber habe der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, bei der ers- ten Entführung im Jahr 2008 sei er an einem Seil aus dem Fahrzeug ge- klettert. Zu den Umständen seiner Freilassung im März 2016 habe er bei der BzP gesagt, ein Cousin des Vaters habe ihn gefunden. Hingegen habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, ein Passant habe seinen Vater telefonisch avisiert. Des Weiteren würden auch seine Ausführungen zu der Beantragung eines Visums für Indien und dem Reisepass Fragen aufwer- fen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer bei der BzP vage auf die Jahre 2015 und 2016 verwiesen; die Reise habe er schluss- endlich aus Angst, am Flughafen verhaftet zu werden, nicht angetreten. In der Anhörung habe er sich nicht an den Zeitpunkt seiner Reisepassaus- stellung erinnern können. Da diese ersten Ausreisebemühungen offen- sichtlich bereits mit den Fluchtgründen zusammengehangen hätten, er- staune dies. Den zweimonatigen Aufenthalt bei einem Cousin im Nach- gang an die Hausdurchsuchung habe er sodann widersprüchlich einmal ins Jahr 2015 und dann ins Jahr 2016 verortet. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er die erste Entführung aus dem Jahr 2008 bei der BzP nicht erwähnt habe. Seine auf entsprechenden Vorhalt gemachten Ausführungen, er habe bei der BzP nur oberflächlich berichtet, sei damals noch jung gewesen und die
E-3086/2020 Seite 7 Dolmetscherin sei eine Frau gewesen, überzeugten jedenfalls nicht, zumal er sich zu den im Jahr 2016 verübten sexuellen Übergriffen geäussert habe. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine mehrjährige Landes- abwesenheit reichten nicht aus, um eine Furcht vor zukünftigen Verfol- gungsmassnahmen als begründet erscheinen zu lassen. Eine mögliche Befragung am Flughafen bei der Wiedereinreise, die Eröffnung eines Straf- verfahrens wegen illegaler Ausreise und allfällige Kontrollen am Herkunfts- ort seien im flüchtlingsrechtlichen Sinn unbeachtlich. Er verfüge über kein Risikoprofil, welches ihn als Person mit besonders engen Beziehungen zu den LTTE oder Oppositionellen erscheinen lasse. Sein exilpolitisches En- gagement beschränke sich auf die Teilnahme an einigen Kundgebungen und vermöge das Interesse der sri-lankischen Behörden nicht zu wecken. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu den Präsidentschaftswahlen im November 2019, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine Gefährdung zu verneinen sei. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen entgegengehalten, es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerde- führer nach seiner ersten Entführung im Jahr 2008 bis zur zweiten im Jahr 2016 nicht weiter behelligt worden sei. Damals sei er jedoch bereits auf- grund seines niederschwelligen politischen Engagements mitgenommen und auf brutalste Weise körperlich und sexuell misshandelt worden. Von dieser Entführung habe er psychische Schäden davongetragen. Dies sei bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht im Sinne einer Gesamt- würdigung zu berücksichtigen. Zudem habe sich sein Risikoprofil seit 2008 weiter geschärft. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der zweiten Entführung greife zu kurz. Anlässlich der Hausdurchsuchung seien diverse Fotografien beschlagnahmt worden. Dies und die Teilnahme an Kundge- bungen für vermisste Tamilen habe das Interesse der sri-lankischen Si- cherheitsbehörden am Beschwerdeführer erneut geweckt. Deswegen habe er sich für zwei Monate versteckt, sei danach erneut mitgenommen und zum Onkel sowie dessen Kollegen respektive zu Versuchen, die LTTE wieder erstarken zu lassen, befragt worden. Damit sei er vor seiner Aus- reise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, und es habe sich nicht bloss um eine Verwechslung gehandelt. Die Behörden hätten über den Grossvater und den Beschwerdeführer versucht, weitere Informationen zum Onkel beziehungsweise zu Verbindungen zur LTTE zu
E-3086/2020 Seite 8 erhalten. Die Drohung, der Beschwerdeführer werde umgebracht, sollte der Grossvater erneut an Kundgebungen teilnehmen, habe dazu gedient, den Grossvater zum Schweigen zu bringen. Der Beschwerdeführer sei sei- nerseits der Willkür der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt ge- wesen. Das Profil des Beschwerdeführers sei um einiges komplexer, als von der Vorinstanz dargestellt, und es gebe sehr wohl konkrete Anhalts- punkte für eine Bedrohung. Aufgrund seiner Vorgeschichte, der beschlag- nahmten Fotografien und Dokumente, welche auf eine Unterstützung der separatistischen Bewegung hindeute, erscheine es jedenfalls wenig plau- sibel, dass er nur deshalb festgehalten worden sei, weil man ihn mit seinem Onkel verwechselt habe. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung auf sein exil- politisches Engagement hingewiesen. Im Sinne des Untersuchungsgrund- satzes wäre das SEM verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu täti- gen. Im Zusammenhang mit dem Prozess gegen die LTTE am Bun- desstrafgericht habe er an einer Kundgebung teilgenommen und sei dabei prominent abgelichtet worden. Diese Fotografie sei in verschiedenen Me- dien abgebildet worden und auch heute noch auf verschiedenen Online- Portalen verfügbar. Die Berichterstattung lasse ihn als treibende Kraft der tamilischen separatistischen Bewegung in der Schweiz erscheinen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bringe das SEM lediglich einige Ungereimtheiten vor, ohne jedoch die Glaubhaftigkeit vertieft zu prü- fen. So seien beispielsweise die Angaben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Abläufen der Ereignisse äusserst genau. Die Verwechslung der Jahreszahlen sei auf die Art der Fragen und nicht auf eine Konstruktion der Vorbringen zurückzuführen. Da das SEM die Glaubhaftigkeit ohnehin nicht substanziiert bestreite, könne auf weitere Ausführungen verzichtet werden; solche blieben aber explizit vorbehalten. Die Vorbringen seien insgesamt glaubhaft und eine asylrelevante Gefährdung sei zu bejahen. Überdies habe die Vorinstanz durch ihre mangelhafte Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts das rechtliche Gehör verletzt und eine will- kürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Die Argumentation der Vo- rinstanz basiere auf der angeblichen Verwechslung. Die Vorbringen seien jedoch weitaus komplexer, und es gebe keine Widersprüche zwischen den Aussagen an der BzP und jenen an der Anhörung. Im Übrigen habe die Vorinstanz die politischen Veränderungen im Heimatstaat nicht gebührend berücksichtigt und lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass diese kei- nen Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen. Damit habe sie den Unter- suchungsgrundsatz verletzt. In Anbetracht der Präsidentschaftswahlen im November 2019 wäre eine erneute Überprüfung der politischen Lage und
E-3086/2020 Seite 9 deren Auswirkungen auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers angezeigt gewesen. Unter dem Kommando des gewählten Präsidenten, welcher seine Verantwortung für die während des Bürgerkriegs begangenen Men- schenrechtsverletzungen ablehne, sei er Opfer von Entführungen und Misshandlungen gewesen. Die Härte der Rajapaksa-Brüder hätten die Schweizer Behörden beim Zwischenfall auf der Schweizer Vertretung in Colombo kennengelernt. Tamilische Rückkehrende, welche im Ausland ge- arbeitet oder ein Asylgesuch eingereicht hätten, würden bei der Einreise festgenommen, misshandelt und nur unter Auflagen gehen gelassen. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, separatistische Bewegungen zu un- terstützen und habe sich exilpolitisch betätigt. Sein Risikoprofil habe sich weiter verschärft, und aufgrund seiner unzähligen Narben werde er bei ei- ner Einreise erkannt. Mit der veränderten politischen Lage, der ungeklärten Auswirkungen auf den Beschwerdeführer respektive der ungenügenden Analyse des SEM habe es den Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig festgestellt.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, es wür- den keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einer Änderung des Standpunktes führen könnten.
E. 4.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, es werde mit Erstau- nen festgestellt, dass das SEM zu den Beschwerdegründen nicht Stellung genommen habe. Daher sei davon auszugehen, dass es den in der Be- schwerde formulierten Anträgen sowie der Begründung zustimme.
E. 5.1 Im Sinne eines Eventualantrags beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochte- nen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
E-3086/2020 Seite 10 den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis- verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
E. 5.2.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu be- gründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesent- lichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argu- mente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar un- behelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe den Sachver- halt nur unvollständig respektive unrichtig festgestellt, da hinsichtlich sei- nes exilpolitischen Engagements und wegen der politischen Veränderun- gen im Heimatstaat weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Überdies habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nur mangelhaft gewürdigt und eine willkür- liche Beweiswürdigung vorgenommen und damit das rechtliche Gehör ver- letzt.
E. 5.3.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer während der Anhörung einlässlich Gelegen- heit gegeben, seine Asylgründe vorzutragen und sich dabei insbesondere auch zu seinem exilpolitischen Engagement und allfälligen weiteren Prob- lemen mit den sri-lankischen Behörden zu äussern (vgl. SEM-act. A17/17 F39, F75 f., F90 f.). Den vorliegenden Protokollen sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein Vorbringen umfassend darzulegen. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der damaligen aktuellen politischen Lage im Heimatstaat und möglichen Auswirkungen auf das Gefährdungsprofil des
E-3086/2020 Seite 11 Beschwerdeführers befasst (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Pkt. 2). Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig erstellt. Die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist folg- lich unbegründet.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt willkürlich gewürdigt, indem sie der zweiten Entführung im Jahr 2016 die flüchtlingsrechtliche Relevanz abspreche, weil er mit seinem On- kel verwechselt worden sei.
E. 5.4.2 In Anbetracht der vorliegenden Akten erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und unter Angabe der Protokollstelle begründet, warum es zu dieser Ein- schätzung gelangt ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, Pkt. 1, S. 6). Überdies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass angesichts der dargelegten fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, seine Aussa- gen würden jedoch verschiedene Ungereimtheiten aufweisen. Anschlies- send hat die Vorinstanz über eineinhalb Seiten hinweg und unter Angabe von Fundstellen in den Protokollen dargelegt, worin diese Ungereimtheiten bestehen würden. Dementsprechend und entgegen den in der Be- schwerde gemachten Ausführungen begründet die Vorinstanz ihren ableh- nenden Asylentscheid nicht nur mit der fehlenden Asylrelevanz, sondern auch mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
E. 5.4.3 Der Umstand, dass er die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit respektive fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt sodann keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
E. 5.5 Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rück- weisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Beschwerde S. 2) ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die eigentlichen Kernvorbringen des Be- schwerdeführers – seine Entführungen im Jahr 2008 und 2016, welche mit Verhören und körperlichen sowie sexuellen Misshandlungen einher-
E-3086/2020 Seite 12 gegangen sein sollen – mit überzeugender Begründung als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant. Diesbezüglich kann vorab weitgehend auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III, vgl. auch E. 4.1), der der Be- schwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Substanziiertes entgegen- hält (vgl. Beschwerde S. 11).
E. 6.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass traumatische Erlebnisse – unabhän- gig vom Vorliegen einer Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Bedeutende Beein- trächtigungen der expliziten Erinnerung sind nur für Einzelfälle nachgewie- sen. Anders als bei neutralen werden jedoch bei traumatischen Ereignis- sen aufgrund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benachbarte oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung ste- hende Details – zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis – schlechter erinnert (vgl. VOLBERT, Aussagen über Traumata, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Zürich 2017, S. 399 ff.). Es ist somit auch im Falle einer Traumatisierung davon auszu- gehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen mehrheitlich übereinstimmend und substantiiert dargestellt werden können.
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer hatte bereits im Rahmen der ersten, zweiein- halb Stunden dauernden Befragung Gelegenheit erhalten, sich relativ aus- führlich zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 7.01 f.). Die vom SEM angeführten wesentlichen Widersprüche zwi- schen den Aussagen in der BzP und jenen in der Anhörung sind somit nicht zu beanstanden; dies auch unter Berücksichtigung der relativ langen Zeit- spanne zwischen beiden Terminen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es handle sich um minimale Abweichungen, und es könne nicht er- wartet werden, dass er sich an alle Details erinnere, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Entführung im Jahr 2008 anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnte. Bei dieser Entführung handelt es sich keinesfalls um ein Detail. Seine auf Vorhalt gemachten Ausführungen vermögen nicht zu erklären, warum er ein derart wichtiges Element seiner Asylgründe nicht vorbrachte (vgl. SEM-act. A17/17 F78). Während mit dem Beschwerdefüh- rer einig zu gehen ist, dass die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Jahres- zahlen vernachlässigbar sind, gibt es weitere kognitive Aspekte seiner Aus- sagen, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Es mangelt seinem Vorbringen verschiedentlich an logischer Konsistenz. So führte er aus, sein Versteck habe er aus Sehnsucht nach seinen Familienangehörigen
E-3086/2020 Seite 13 verlassen (vgl. SEM-act. A17/17 F39, S. 8). In Anbetracht der geltend ge- machten Entführung im Jahr 2008 und der sexuellen Gewalt, welche er dabei erlitten habe, erscheint es aber wenig überzeugend, wenn er sich angesichts des erneuten Interesses der sri-lankischen Sicherheitsbehör- den an seiner Person ohne Not auf den Weg nach Hause macht. Weiter macht er geltend, anlässlich der zweiten Entführung im Jahr 2016 sei er hauptsächlich nach dem Aufenthaltsort seines Onkels befragt worden. Per- sonen seien zu seinem Grossvater gegangen und hätten ihn gefragt, wa- rum er an Kundgebungen für Vermisste teilnehme, wenn sein Sohn (der Onkel des Beschwerdeführers) noch lebe. Der Grossvater habe die Ver- wechslung aufklären können und den CID Beamten erklärt, dass es sich bei der Person die ihn besucht habe um den Beschwerdeführer handle (vgl. a.a.O. F39 S. 8 unten). Es ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die CID Beamten den Beschwerdeführer hauptsächlich nach dem Verbleib des Onkels befragen sollten, wenn sie ihn doch selbst für den Onkel ge- halten hätten. Die dargestellten Ereignisse im Jahr 2016 wirken gesamthaft gesehen konstruiert.
E. 6.1.3 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, die geltend ge- machte Vorverfolgung glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung des SEM ver- wiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, vgl. Zusammenfas- sung der vorinstanzlichen Erwägungen E. 4.1).
E. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol- gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Ausschlaggebend ist, ob die hei- matlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staats- feindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimat- staat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass- geblich (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
E-3086/2020 Seite 14
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Anlässlich einer Kundgebung vor dem Bundesstrafgericht sei er prominent abgelichtet worden, wobei diese Fotografie in diversen Schweizer Medien abgebildet worden sei. Da er in exponierter Weise in Erscheinung getreten sei, sei davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen werde.
E. 6.2.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Demonstrationsteilnahmen in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Entsprechendes wird vorliegend auch nicht substanziiert ausgeführt. Anlässlich der Anhörung hat er zu Protokoll gege- ben, er habe an den Kundgebungen lediglich teilgenommen und keine be- sondere Funktion wahrgenommen (vgl. SEM-act. A17/17 F90 f.). Mit Blick auf Art und Umfang seiner Aktivität erfüllt er nicht das Profil eines Opposi- tionellen, welches sich von anderen exilpolitisch tätigen sri-lankischen Per- sonen abhebt, zumal er seit Einreichung der Beschwerde auch keine wei- tergehenden exilpolitischen Tätigkeiten mehr geltend gemacht hat. Es ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die sri- lankischen Behörden ihn als ernstzunehmende Bedrohung für das politi- sche System wahrnehmen würden. Auf dem besagten Zeitungsartikel (Be- schwerdeeingabe Beilage 3) ist die Person schlecht erkennbar, und es stellt eine unbelegte Parteibehauptung dar, dass es sich dabei um den Be- schwerdeführer handelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer darauf abge- bildet wäre, ist er darauf nicht zu identifizieren. Der Beschwerdeführer ver- mag aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten keine subjektiven Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen.
E. 6.2.4 Abschliessend ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaf- tung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Risiko von Rück- kehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzel- nen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.), und es sei im Einzelfall abzuwä- gen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält nach wie vor ihre Gültigkeit.
E-3086/2020 Seite 15 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, haben sich die vom Beschwerdeführer für die Zeit vor der Ausreise geltend gemachten Ereignisse insbesondere als unglaubhaft erwiesen. Den Darle- gungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhalts- punkte entnehmen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatis- mus zum Wiedererstarken verhelfen wolle. Der Umstand, dass ein Onkel des Beschwerdeführers Mitglied bei den LTTE gewesen und seit 2009 ver- schollen sei, erhöht das Risikoprofil des Beschwerdeführers vorliegend nicht. Das Verschwinden des Onkels liegt 15 Jahre zurück und die angeb- liche Vorverfolgung ist nicht glaubhaft geltend gemacht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzo- gen wird. Dieser "Backgroundcheck" ist aber nicht als asylrelevante Verfol- gung zu werten, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lan- kischen Behörden sind keine konkreten Hinweise ersichtlich. Aus der tami- lischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Distrikt E._______, dem Umstand, dass er mit einem temporären Reisepass aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, der Asylgesuchstellung in der Schweiz sowie seiner einfachen Teilnahme an einigen exilpolitischen Kundgebungen kann er keine asylre- levante Gefährdung ableiten. An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lage- veränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickre- mesinghe zum neuen (Übergangs-)Präsidenten (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, < https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/5-11831/regierungs- krise-in-sri-lanka/ >; SRF, Ranil Wickremesinghe – Sri Lanka hat ein neues Staatsoberhaupt, < https://www.srf.ch/news/international/ranil-wickreme- singhe-sri-lanka-hat-ein-neues-staatsoberhaupt >). Das Bundesverwal- tungsgericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhält- nisse nicht wesentlich verändert haben. Zwischenzeitlich fand erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Dessen Amtsantritt fand erst kürzlich statt und es steht noch nicht fest, wie sich dies auf die politische und allgemeine Lage in Sri
E-3086/2020 Seite 16 Lanka auswirken wird. Derzeit ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie habe sich dadurch verschärft. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. Soweit in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, er habe zahlreiche Narben (Beschwerde S. 19), ist dies nicht substanziiert dargetan oder mit Beweismitteln belegt worden, weshalb sich weitere Aus- führungen erübrigen.
E. 6.2.5 In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, ob- jektiv nicht begründet.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-3086/2020 Seite 17 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten und in Anbetracht der obenstehenden Ausführun- gen Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
E-3086/2020 Seite 18 gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
E. 8.2.4 Den vorliegenden Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken und etwas anderes vermag der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – auch im Beschwerdeverfahren nicht darzutun.
E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs betrifft, namentlich auch der Nord- und Ostprovinzen, ist auf die Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zu ver- weisen. Dabei wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Ge- biets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskri- terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (zur medizinischen Situation vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom
E-3086/2020 Seite 19
27. Februar 2023 E. 10.2 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Sta- bilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. Septem- ber 2024, angekündigte Parlamentswahlen am 14. November 2024), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.
E. 8.3.2 Weiter sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. Der Be- schwerdeführer ist ein junger Mann, der über eine solide Schulbildung, Ar- beitserfahrung sowie ein gutes soziales Beziehungsnetz verfügt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Ereignisse im Heimatstaat traumatisiert und es bestünden ernsthafte Zwei- fel daran, dass er Zugang zu wirksamer Behandlung habe (vgl. Be- schwerde S. 21), ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe für unglaubhaft befunden wurden. Der Be- schwerdeführer hat die behauptete Traumatisierung sodann nicht belegt und aus den Akten, namentlich auch den Anhörungsprotokollen ergeben sich dafür auch keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme. Im Übrigen ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3086/2020 Seite 20
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt von Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Juli 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3086/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3086/2020 Urteil vom 11. November 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 12. August 2016 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 13. September 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, ethnischer Tamile und sei in B._______ im Distrikt C._______ mit seinen Eltern und drei Geschwistern aufgewachsen. Im Jahr 2004 sei er gemeinsam mit der Familie nach D._______ im Distrikt E._______ umgezogen. Er sei bis im Jahr 2013 zur Schule gegangen, habe jedoch die Abschlussprüfung nicht bestanden. Seither habe er gelegentlich als Maurer gearbeitet. Im Jahr 2008 hab er in D._______ mit anderen Dorfbewohnern an einer Kundgebung vor einem Militärstützpunkt teilgenommen. Drei Tage später sei er von Unbekannten entführt und in einem dunklen Zimmer festgehalten worden. Er sei zu seinen Teilnahmen an Kundgebungen befragt, geschlagen und sexuell misshandelt worden. Mit Hilfe des Schuldirektors sei er nach drei Tagen freigelassen worden, verbunden mit der Aufforderung, niemanden über die Misshandlungen zu informieren. Sein Onkel mütterlicherseits sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und im Jahr 2009 verhaftet worden; seither werde er vermisst. Mehrere Kollegen des Onkels hätten vorübergehend bei ihnen respektive seinem Grossvater in B._______ gewohnt. Er habe sich ebenfalls um diese Kollegen gekümmert. Später, etwa ab dem Jahr 2013 respektive 2010, habe er auf Drängen dieser Kollegen respektive in der Hoffnung auf eine sichere Arbeitsstelle angefangen, an Kundgebungen der Tamil National Alliance (TNA) teilzunehmen. Er habe Plakate aufgehängt und an Heldengedenktagen teilgenommen. Am 25. Januar 2015 respektive 2016, als er bei seinem Grossvater zu Besuch gewesen sei, seien Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) gekommen und hätten diesen zu seinem Onkel (Sohn des Grossvaters) befragt. Auch der Beschwerdeführer habe seine Personalien angeben müssen. Gleichentags seien die Beamten zu ihm nach Hause gegangen und hätten sein Zimmer durchsucht. Dabei hätten sie Fotografien von Feierlichkeiten zum Helden-gedenktag sowie Dokumente und Bilder von Kollegen des Onkels beschlagnahmt. Er sei nicht nach Hause zurückgekehrt und habe sich für eineinhalb respektive zwei Monate bei einem Cousin versteckt; zwischenzeitlich sei es zu weiteren Hausdurchsuchungen gekommen. Aus Sehnsucht nach seiner Familie habe er sich entschlossen, diese zu besuchen. Er sei zunächst am 27. März 2016 zu einem Freund ins Nachbardorf gegangen und habe bei diesem übernachtet. Am darauffolgenden Tag sei er auf dem Weg zu seiner Familie gewesen, als er von Unbekannten auf der Strasse angehalten und mit einem Van entführt worden sei. Während er festgehalten worden sei, sei er sexuell missbraucht, geschlagen und zu seinem Onkel befragt worden. Wie er später erfahren habe, seien Beamte mit einer Fotografie von ihm zu seinem Grossvater gegangen und hätten diesen beschuldigt, an Kundgebungen für Vermisste teilzunehmen, obwohl sein Sohn noch lebe. Der Grossvater habe dieses Missverständnis aufgeklärt und den Beamten erklärt, dass der Onkel nach wie vor vermisst werde und auf der Fotografie er - der Beschwerdeführer - abgebildet sei. Der Grossvater sei aufgefordert worden, nicht mehr an solchen Kundgebungen teilzunehmen. Nachdem der Grossvater diese Erklärung abgegeben habe, sei er (Beschwerdeführer) freigelassen worden. Aufgrund dieser Ereignisse habe er mithilfe eines Schleppers seinen Heimatstaat am 3. Mai 2016 illegal auf dem Luftweg verlassen und sei über verschiedene afrikanische und europäische Staaten am 3. August 2016 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei sein Grossvater von Unbekannten eingeschüchtert worden, weshalb er umgezogen sei. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. Zur Stützung der Vorbringen reichte er eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde seines Onkels mütterlicherseits, eine Vermisstenmeldung betreffend besagten Onkel vom (...) 2016 sowie ein Antwortschreiben der Presidential Commission to Investigate into Complaints regarding Missing Persons auf diese Vermisstenmeldung vom (...) 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Juni 2020 beim Bundes-verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst einer Vollmacht waren der Beschwerdeschrift folgende Beweismittel beigelegt: Zeitungsartikel vom 10. Januar 2018 von (...), in welchem er als Sympathisant der LTTE an einer Demonstration vor dem Bundesstrafgericht abgebildet sei; verschiedene Medienberichte und Berichte von Nichtregierungsorganisationen; Teilnahmebestätigungen an Sprachkursen. D. In der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Verfügung vom 3. September 2020 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2020 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 replizierte er. Der Replik war eine Kostennote beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, ohne auf die Glaubhaftigkeit der beiden Entführungen zunächst näher einzugehen, sei festzustellen, dass die Entführung im Jahr 2008 zu weit zurückliege, um eine aktuelle Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Zudem sei der Beschwerdeführer während der darauffolgenden acht Jahre bis zum fluchtauslösenden Ereignis keinen weiteren Behelligungen von Seiten der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen. Was die fluchtauslösenden Umstände, namentlich die ab Januar 2016 mehrfach durchgeführten Hausdurchsuchungen und seine Entführung, anbelange, fusse dieses neu entflammte Interesse an seiner Person eigenen Angaben zufolge in einem Missverständnis, da der Beschwerdeführer mit seinem vermissten Onkel verwechselt worden sei. Da der Grossvater diese Verwechslung habe aufklären können, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Daher sei den Vorbringen eine asylrechtliche Relevanz abzusprechen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Überdies sei auf verschiedene Ungereimtheiten hinzuweisen. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer sein Engagement für die TNA mit der Hoffnung auf eine sichere Arbeitsstelle begründet. In der Anhörung habe er stattdessen zu Protokoll gegeben, er sei von den Kollegen seines Onkels zu diesem Engagement gedrängt worden. In der BzP habe er gesagt, dass er bei der Entführung am 27. März 2016 (recte 28. März 2016) das Fahrzeug über eine Seilleiter verlassen habe. Dies habe er anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt und stattdessen ausgeführt, im Lieferwagen seien ihm unmittelbar die Hände auf dem Rücken gefesselt worden. Ein Herabklettern von einer Seilleiter sei damit unmöglich. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, bei der ersten Entführung im Jahr 2008 sei er an einem Seil aus dem Fahrzeug geklettert. Zu den Umständen seiner Freilassung im März 2016 habe er bei der BzP gesagt, ein Cousin des Vaters habe ihn gefunden. Hingegen habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, ein Passant habe seinen Vater telefonisch avisiert. Des Weiteren würden auch seine Ausführungen zu der Beantragung eines Visums für Indien und dem Reisepass Fragen aufwerfen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer bei der BzP vage auf die Jahre 2015 und 2016 verwiesen; die Reise habe er schlussendlich aus Angst, am Flughafen verhaftet zu werden, nicht angetreten. In der Anhörung habe er sich nicht an den Zeitpunkt seiner Reisepassausstellung erinnern können. Da diese ersten Ausreisebemühungen offensichtlich bereits mit den Fluchtgründen zusammengehangen hätten, erstaune dies. Den zweimonatigen Aufenthalt bei einem Cousin im Nachgang an die Hausdurchsuchung habe er sodann widersprüchlich einmal ins Jahr 2015 und dann ins Jahr 2016 verortet. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er die erste Entführung aus dem Jahr 2008 bei der BzP nicht erwähnt habe. Seine auf entsprechenden Vorhalt gemachten Ausführungen, er habe bei der BzP nur oberflächlich berichtet, sei damals noch jung gewesen und die Dolmetscherin sei eine Frau gewesen, überzeugten jedenfalls nicht, zumal er sich zu den im Jahr 2016 verübten sexuellen Übergriffen geäussert habe. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine mehrjährige Landesabwesenheit reichten nicht aus, um eine Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen als begründet erscheinen zu lassen. Eine mögliche Befragung am Flughafen bei der Wiedereinreise, die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise und allfällige Kontrollen am Herkunftsort seien im flüchtlingsrechtlichen Sinn unbeachtlich. Er verfüge über kein Risikoprofil, welches ihn als Person mit besonders engen Beziehungen zu den LTTE oder Oppositionellen erscheinen lasse. Sein exilpolitisches Engagement beschränke sich auf die Teilnahme an einigen Kundgebungen und vermöge das Interesse der sri-lankischen Behörden nicht zu wecken. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu den Präsidentschaftswahlen im November 2019, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine Gefährdung zu verneinen sei. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Entführung im Jahr 2008 bis zur zweiten im Jahr 2016 nicht weiter behelligt worden sei. Damals sei er jedoch bereits aufgrund seines niederschwelligen politischen Engagements mitgenommen und auf brutalste Weise körperlich und sexuell misshandelt worden. Von dieser Entführung habe er psychische Schäden davongetragen. Dies sei bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht im Sinne einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Zudem habe sich sein Risikoprofil seit 2008 weiter geschärft. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der zweiten Entführung greife zu kurz. Anlässlich der Hausdurchsuchung seien diverse Fotografien beschlagnahmt worden. Dies und die Teilnahme an Kundgebungen für vermisste Tamilen habe das Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden am Beschwerdeführer erneut geweckt. Deswegen habe er sich für zwei Monate versteckt, sei danach erneut mitgenommen und zum Onkel sowie dessen Kollegen respektive zu Versuchen, die LTTE wieder erstarken zu lassen, befragt worden. Damit sei er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, und es habe sich nicht bloss um eine Verwechslung gehandelt. Die Behörden hätten über den Grossvater und den Beschwerdeführer versucht, weitere Informationen zum Onkel beziehungsweise zu Verbindungen zur LTTE zu erhalten. Die Drohung, der Beschwerdeführer werde umgebracht, sollte der Grossvater erneut an Kundgebungen teilnehmen, habe dazu gedient, den Grossvater zum Schweigen zu bringen. Der Beschwerdeführer sei seinerseits der Willkür der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen. Das Profil des Beschwerdeführers sei um einiges komplexer, als von der Vorinstanz dargestellt, und es gebe sehr wohl konkrete Anhaltspunkte für eine Bedrohung. Aufgrund seiner Vorgeschichte, der beschlagnahmten Fotografien und Dokumente, welche auf eine Unterstützung der separatistischen Bewegung hindeute, erscheine es jedenfalls wenig plausibel, dass er nur deshalb festgehalten worden sei, weil man ihn mit seinem Onkel verwechselt habe. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung auf sein exilpolitisches Engagement hingewiesen. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes wäre das SEM verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen. Im Zusammenhang mit dem Prozess gegen die LTTE am Bundesstrafgericht habe er an einer Kundgebung teilgenommen und sei dabei prominent abgelichtet worden. Diese Fotografie sei in verschiedenen Medien abgebildet worden und auch heute noch auf verschiedenen Online-Portalen verfügbar. Die Berichterstattung lasse ihn als treibende Kraft der tamilischen separatistischen Bewegung in der Schweiz erscheinen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bringe das SEM lediglich einige Ungereimtheiten vor, ohne jedoch die Glaubhaftigkeit vertieft zu prüfen. So seien beispielsweise die Angaben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Abläufen der Ereignisse äusserst genau. Die Verwechslung der Jahreszahlen sei auf die Art der Fragen und nicht auf eine Konstruktion der Vorbringen zurückzuführen. Da das SEM die Glaubhaftigkeit ohnehin nicht substanziiert bestreite, könne auf weitere Ausführungen verzichtet werden; solche blieben aber explizit vorbehalten. Die Vorbringen seien insgesamt glaubhaft und eine asylrelevante Gefährdung sei zu bejahen. Überdies habe die Vorinstanz durch ihre mangelhafte Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts das rechtliche Gehör verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Die Argumentation der Vorinstanz basiere auf der angeblichen Verwechslung. Die Vorbringen seien jedoch weitaus komplexer, und es gebe keine Widersprüche zwischen den Aussagen an der BzP und jenen an der Anhörung. Im Übrigen habe die Vorinstanz die politischen Veränderungen im Heimatstaat nicht gebührend berücksichtigt und lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass diese keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. In Anbetracht der Präsidentschaftswahlen im November 2019 wäre eine erneute Überprüfung der politischen Lage und deren Auswirkungen auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers angezeigt gewesen. Unter dem Kommando des gewählten Präsidenten, welcher seine Verantwortung für die während des Bürgerkriegs begangenen Menschenrechtsverletzungen ablehne, sei er Opfer von Entführungen und Misshandlungen gewesen. Die Härte der Rajapaksa-Brüder hätten die Schweizer Behörden beim Zwischenfall auf der Schweizer Vertretung in Colombo kennengelernt. Tamilische Rückkehrende, welche im Ausland gearbeitet oder ein Asylgesuch eingereicht hätten, würden bei der Einreise festgenommen, misshandelt und nur unter Auflagen gehen gelassen. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, separatistische Bewegungen zu unterstützen und habe sich exilpolitisch betätigt. Sein Risikoprofil habe sich weiter verschärft, und aufgrund seiner unzähligen Narben werde er bei einer Einreise erkannt. Mit der veränderten politischen Lage, der ungeklärten Auswirkungen auf den Beschwerdeführer respektive der ungenügenden Analyse des SEM habe es den Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig festgestellt. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einer Änderung des Standpunktes führen könnten. 4.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, es werde mit Erstaunen festgestellt, dass das SEM zu den Beschwerdegründen nicht Stellung genommen habe. Daher sei davon auszugehen, dass es den in der Beschwerde formulierten Anträgen sowie der Begründung zustimme. 5. 5.1 Im Sinne eines Eventualantrags beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 5.2.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe den Sachverhalt nur unvollständig respektive unrichtig festgestellt, da hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements und wegen der politischen Veränderungen im Heimatstaat weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Überdies habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nur mangelhaft gewürdigt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und damit das rechtliche Gehör verletzt. 5.3.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer während der Anhörung einlässlich Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe vorzutragen und sich dabei insbesondere auch zu seinem exilpolitischen Engagement und allfälligen weiteren Problemen mit den sri-lankischen Behörden zu äussern (vgl. SEM-act. A17/17 F39, F75 f., F90 f.). Den vorliegenden Protokollen sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein Vorbringen umfassend darzulegen. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der damaligen aktuellen politischen Lage im Heimatstaat und möglichen Auswirkungen auf das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers befasst (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Pkt. 2). Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig erstellt. Die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist folglich unbegründet. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt, indem sie der zweiten Entführung im Jahr 2016 die flüchtlingsrechtliche Relevanz abspreche, weil er mit seinem Onkel verwechselt worden sei. 5.4.2 In Anbetracht der vorliegenden Akten erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und unter Angabe der Protokollstelle begründet, warum es zu dieser Einschätzung gelangt ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, Pkt. 1, S. 6). Überdies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass angesichts der dargelegten fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, seine Aussagen würden jedoch verschiedene Ungereimtheiten aufweisen. Anschliessend hat die Vorinstanz über eineinhalb Seiten hinweg und unter Angabe von Fundstellen in den Protokollen dargelegt, worin diese Ungereimtheiten bestehen würden. Dementsprechend und entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen begründet die Vorinstanz ihren ablehnenden Asylentscheid nicht nur mit der fehlenden Asylrelevanz, sondern auch mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. 5.4.3 Der Umstand, dass er die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit respektive fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt sodann keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor. 5.5 Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Beschwerde S. 2) ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die eigentlichen Kernvorbringen des Beschwerdeführers - seine Entführungen im Jahr 2008 und 2016, welche mit Verhören und körperlichen sowie sexuellen Misshandlungen einher-gegangen sein sollen - mit überzeugender Begründung als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant. Diesbezüglich kann vorab weitgehend auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III, vgl. auch E. 4.1), der der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Substanziiertes entgegenhält (vgl. Beschwerde S. 11). 6.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass traumatische Erlebnisse - unabhängig vom Vorliegen einer Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Bedeutende Beeinträchtigungen der expliziten Erinnerung sind nur für Einzelfälle nachgewiesen. Anders als bei neutralen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen aufgrund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benachbarte oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung stehende Details - zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis - schlechter erinnert (vgl. Volbert, Aussagen über Traumata, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. Ludewig/Baumer/Tavor, Zürich 2017, S. 399 ff.). Es ist somit auch im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen mehrheitlich übereinstimmend und substantiiert dargestellt werden können. 6.1.2 Der Beschwerdeführer hatte bereits im Rahmen der ersten, zweieinhalb Stunden dauernden Befragung Gelegenheit erhalten, sich relativ ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. SEM-act. A6/12 Ziff. 7.01 f.). Die vom SEM angeführten wesentlichen Widersprüche zwischen den Aussagen in der BzP und jenen in der Anhörung sind somit nicht zu beanstanden; dies auch unter Berücksichtigung der relativ langen Zeitspanne zwischen beiden Terminen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es handle sich um minimale Abweichungen, und es könne nicht erwartet werden, dass er sich an alle Details erinnere, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Entführung im Jahr 2008 anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnte. Bei dieser Entführung handelt es sich keinesfalls um ein Detail. Seine auf Vorhalt gemachten Ausführungen vermögen nicht zu erklären, warum er ein derart wichtiges Element seiner Asylgründe nicht vorbrachte (vgl. SEM-act. A17/17 F78). Während mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen ist, dass die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Jahreszahlen vernachlässigbar sind, gibt es weitere kognitive Aspekte seiner Aussagen, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Es mangelt seinem Vorbringen verschiedentlich an logischer Konsistenz. So führte er aus, sein Versteck habe er aus Sehnsucht nach seinen Familienangehörigen verlassen (vgl. SEM-act. A17/17 F39, S. 8). In Anbetracht der geltend gemachten Entführung im Jahr 2008 und der sexuellen Gewalt, welche er dabei erlitten habe, erscheint es aber wenig überzeugend, wenn er sich angesichts des erneuten Interesses der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an seiner Person ohne Not auf den Weg nach Hause macht. Weiter macht er geltend, anlässlich der zweiten Entführung im Jahr 2016 sei er hauptsächlich nach dem Aufenthaltsort seines Onkels befragt worden. Personen seien zu seinem Grossvater gegangen und hätten ihn gefragt, warum er an Kundgebungen für Vermisste teilnehme, wenn sein Sohn (der Onkel des Beschwerdeführers) noch lebe. Der Grossvater habe die Verwechslung aufklären können und den CID Beamten erklärt, dass es sich bei der Person die ihn besucht habe um den Beschwerdeführer handle (vgl. a.a.O. F39 S. 8 unten). Es ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die CID Beamten den Beschwerdeführer hauptsächlich nach dem Verbleib des Onkels befragen sollten, wenn sie ihn doch selbst für den Onkel gehalten hätten. Die dargestellten Ereignisse im Jahr 2016 wirken gesamthaft gesehen konstruiert. 6.1.3 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, vgl. Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen E. 4.1). 6.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Ausschlaggebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Anlässlich einer Kundgebung vor dem Bundesstrafgericht sei er prominent abgelichtet worden, wobei diese Fotografie in diversen Schweizer Medien abgebildet worden sei. Da er in exponierter Weise in Erscheinung getreten sei, sei davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen werde. 6.2.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Demonstrationsteilnahmen in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Entsprechendes wird vorliegend auch nicht substanziiert ausgeführt. Anlässlich der Anhörung hat er zu Protokoll gegeben, er habe an den Kundgebungen lediglich teilgenommen und keine besondere Funktion wahrgenommen (vgl. SEM-act. A17/17 F90 f.). Mit Blick auf Art und Umfang seiner Aktivität erfüllt er nicht das Profil eines Oppositionellen, welches sich von anderen exilpolitisch tätigen sri-lankischen Personen abhebt, zumal er seit Einreichung der Beschwerde auch keine weitergehenden exilpolitischen Tätigkeiten mehr geltend gemacht hat. Es ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden. Auf dem besagten Zeitungsartikel (Beschwerdeeingabe Beilage 3) ist die Person schlecht erkennbar, und es stellt eine unbelegte Parteibehauptung dar, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer darauf abgebildet wäre, ist er darauf nicht zu identifizieren. Der Beschwerdeführer vermag aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen. 6.2.4 Abschliessend ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.), und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält nach wie vor ihre Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, haben sich die vom Beschwerdeführer für die Zeit vor der Ausreise geltend gemachten Ereignisse insbesondere als unglaubhaft erwiesen. Den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte entnehmen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wolle. Der Umstand, dass ein Onkel des Beschwerdeführers Mitglied bei den LTTE gewesen und seit 2009 verschollen sei, erhöht das Risikoprofil des Beschwerdeführers vorliegend nicht. Das Verschwinden des Onkels liegt 15 Jahre zurück und die angebliche Vorverfolgung ist nicht glaubhaft geltend gemacht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Backgroundcheck" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden sind keine konkreten Hinweise ersichtlich. Aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Distrikt E._______, dem Umstand, dass er mit einem temporären Reisepass aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, der Asylgesuchstellung in der Schweiz sowie seiner einfachen Teilnahme an einigen exilpolitischen Kundgebungen kann er keine asylrelevante Gefährdung ableiten. An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum neuen (Übergangs-)Präsidenten (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, ). Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Zwischenzeitlich fand erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Dessen Amtsantritt fand erst kürzlich statt und es steht noch nicht fest, wie sich dies auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird. Derzeit ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie habe sich dadurch verschärft. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. Soweit in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, er habe zahlreiche Narben (Beschwerde S. 19), ist dies nicht substanziiert dargetan oder mit Beweismitteln belegt worden, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 6.2.5 In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten und in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). 8.2.4 Den vorliegenden Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken und etwas anderes vermag der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - auch im Beschwerdeverfahren nicht darzutun. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, namentlich auch der Nord- und Ostprovinzen, ist auf die Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zu verweisen. Dabei wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (zur medizinischen Situation vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, angekündigte Parlamentswahlen am 14. November 2024), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 8.3.2 Weiter sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der über eine solide Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie ein gutes soziales Beziehungsnetz verfügt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Ereignisse im Heimatstaat traumatisiert und es bestünden ernsthafte Zweifel daran, dass er Zugang zu wirksamer Behandlung habe (vgl. Beschwerde S. 21), ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe für unglaubhaft befunden wurden. Der Beschwerdeführer hat die behauptete Traumatisierung sodann nicht belegt und aus den Akten, namentlich auch den Anhörungsprotokollen ergeben sich dafür auch keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme. Im Übrigen ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt von Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Juli 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: