Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zuge- wiesen. B. B.a In der Folge führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. Dabei gab er an, ausser in der Schweiz in keinem anderen europä- ischen Land um Asyl ersucht zu haben, und keinen Aufenthaltstitel bezie- hungsweise Visum für ein europäisches Land zu besitzen. B.b Am 18. August 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) im Beisein seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen an. B.c Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, er sei gemeinsam mit seinen Eltern und einem Bruder in C._______ aufgewachsen. Im Jahr 2014 sei die Ebola-Epidemie ausgebrochen, wobei seine Eltern erkrankten und später im Spital verstorben seien. Sein älterer Bruder sei damals von den Sanitätern und dem Militär mitgenommen wor- den. Seit diesem Tag habe er (der Beschwerdeführer) nichts mehr von ihm gehört. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt nach D._______ gezogen, wo ihn ein Mann aus Mitleid bei sich aufgenommen habe. Gelegentlich habe er auf dem Markt gearbeitet, etwa indem er das Gepäck von Kunden trans- portiert oder Waren auf Lastwagen verladen habe. B.d Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit 2019 gegen die dritte Kandidatur des Präsidenten Alpha Condé protestiert. Eines Tages sei er bei einer solchen Demonstration vom Militär inhaftiert worden. Nach sechs Monaten in Haft sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. In der Folge habe er sich noch einige Tage auf dem Markt versteckt, bevor er aus Guinea ausgereist sei.
D-6748/2025 Seite 3 Ungefähr im September 2021 sei er illegal über E._______ nach F._______ gelangt, wo er sich ein Jahr und einige Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er über G._______ und H._______ nach I._______ gereist, ehe er am 6. Mai 2025 die Schweizer Grenze überquert und gleichentags um Asyl ersucht habe. Betreffend seinen Gesundheitszustand machte er geltend, er leide an Rü- cken- und Knieschmerzen. B.e Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein; ein Arzt- bericht der Praxis J._______, datiert vom 22. Juli 2025, ihn betreffend liegt vor. C. Am 25. August 2025 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers den Entscheidentwurf aus. Am 26. August 2025 nahm sie
– gemäss SEM – verspätet dazu Stellung. D. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 27. August 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Rau- mes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hin- weis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 4. September 2025 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg- weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. (Sub)eventualiter sei die Sache zur vollständi- gen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an das SEM zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt,
D-6748/2025 Seite 4 es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lag der angefochtene Entscheid in Kopie bei. F. Mit Schreiben vom 5. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM und ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzich- ten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-6748/2025 Seite 5
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- fährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Qualität seiner Aussagen auch ohne Erleb- nishintergrund hätte realisieren können. Seine Aussagen würden demzu- folge als zu wenig begründet erachtet. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass sein Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge- mäss Art. 7 AsylG nicht erfülle. Wie den Akten entnommen werden könne, sei dem Beschwerdeführer in der Anhörung vom 18. August 2025 mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Vorbringen frei und detailliert zu schildern. Seine diesbezüg- lichen Angaben seien, obwohl er explizit zu einem ausführlichen Bericht aufgefordert worden sei, äusserst oberflächlich, vage und substanzlos aus- gefallen und enthielten kaum persönliche oder spezifische Details. Ebenso pauschal und lapidar seien seine Angaben zu den mehrfachen Rückfragen im Rahmen der Anhörung ausgefallen. Beispielsweise sei er wiederholt zur Anzahl der Demonstrationen, seiner persönlichen Motivation sowie seiner Begleitung an den Versammlungen befragt worden. Seine diesbezüglichen Antworten seien oberflächlich, gar ausweichend ausgefallen, und hätten
D-6748/2025 Seite 6 kaum persönliche Informationen enthalten. So habe er im Wesentlichen erwidert, dass er an vielen Demonstrationen mit vielen Menschen teilge- nommen habe und dies, weil er gegen den Präsidenten Alpha Condé ge- wesen sei. Erst auf Rückfrage der Rechtsvertretung hin, habe der Be- schwerdeführer ausgeführt, dass er unter anderem aufgrund der mangeln- den Strom- und Trinkwasserversorgung auf die Strasse gegangen sei. Fer- ner sei er nicht in der Lage gewesen, über seine Haftzeit auf eine erlebnis- basierte Art und Weise zu berichten. So sei er aufgefordert worden, das Gefängnis, in dem er sich angeblich sechs Monate aufgehalten habe, zu beschreiben, seinen Alltag dort zu schildern und auch anderweitige Beson- derheiten aus dieser Zeit mitzuteilen. Seine Angaben seien trotz wieder- holtem Nachhaken knapp und ohne individuelle Nuancen geblieben, die eine persönliche und unverwechselbare Schilderung ausmachen würden, sodass sie ebenso gut von jeder beliebigen Person stammen könnten. Die Tatsache, dass man für den Toilettengang jeweils habe an die Tür klopfen und seine Bedürfnisse auch in der Zelle habe erledigen müssen, stelle ei- nes der wenigen Details dar, welches er zu seiner Gefangenschaft habe vorbringen können. Sein Aussageverhalten habe sich auch nicht geändert, als er zu Schlüsselmomenten seiner Asylvorbringen befragt worden sei. Auf die Bitte hin, den Tag seiner Inhaftierung möglichst ausführlich zu schil- dern, habe er zwar einige Angabe zur Auseinandersetzung mit den Solda- ten machen können, was jedoch unmittelbar nach seiner Ankunft im Ge- fängnis am selben Tag der Verhaftung geschehen sei, habe er trotz aus- drücklicher Aufforderung nicht darlegen können. Stattdessen habe er zwei- mal ausweichend zu Protokoll gegeben, dass man am nächsten Tag be- gonnen habe, ihn zu schlagen. Schliesslich sei er vertieft zu seinem erfolg- reichen Gefängnisausbruch befragt worden. Auf die Frage, wie es ihm ge- lungen sei, unversehrt aus einem von bewaffneten Wärtern bewachten Ge- fängnis auszubrechen, habe er keine stichhaltige Begründung liefern kön- nen. Seinen Aussagen nach, habe nur ein einziger Wärter die Insassen, welche zum Hof ausgeführt worden seien, begleitet. Die restlichen Wärter hätten sich zu jenem Zeitpunkt im Salon aufgehalten. Weitere Erklärungen habe er nicht geliefert, wobei für die Vorinstanz nach wie vor nicht ersicht- lich sei, weshalb ein Gefängnis derart geringfügig bewacht worden sei. Ohnehin habe nicht festgestellt werden können, dass sich seine Ausfüh- rungen im Rahmen seiner Anhörung in einem «roten Faden» einer Ge- schichte erschöpfen würden, die in dieser Form von einer beliebigen Per- son leicht nacherzählt werden könne. Seinem Bericht fehle es den für per- sönlich erlebte einschneidende Ereignisse typischen Realkennzeichen. Dazu würden insbesondere die Wiedergabe der inneren Gedankenwelt
D-6748/2025 Seite 7 und Gefühle, Interaktionsschilderung (z.B. Dialoge) sowie nebensächliche Besonderheiten gehören. Seine Angaben würden auffallend linear ausfal- len, wohingegen seine Gedankengänge oder seine Gefühlslage betreffend seine angebliche Zwangslage nicht fassbar gewesen seien. Allfällige Zwei- fel, Ängste oder eine innere Zerrissenheit wären zu erwarten gewesen bei einem jungen Mann, welcher angeblich eine solche einschneidende Erfah- rung gemacht haben wolle und deswegen aus seinem Heimatland habe fliehen müssen. Dies sei in seinem Fall jedoch mehrheitlich ausgeblieben. Seine Schilderung dazu, wie er sich am Abend nach dem Gefängnisaus- bruch gefühlt habe, stelle hierbei eine Ausnahme dar. Diese unverbindliche und distanziert wirkende Art der Darstellung von Ereignissen, in der sich kaum ein Ausdruck von subjektiv geprägter Wahrnehmung finde, sei erfah- rungsgemäss nicht mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit ver- einbar. Aufgrund des Gesagten seien seine Asylvorbringen als nicht glaub- haft zu qualifizieren. Die Frage nach weiteren Unglaubhaftigkeitselemen- ten könne vor diesem Hintergrund ebenso offengelassen werden wie jene nach der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen. Die Vorinstanz behalte sich eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Vorbringen vor. Seine Rechtsvertretung – so das SEM weiter – habe am 26. August 2025 verspätet Stellung zum Entwurf der vorinstanzlichen Verfügung genom- men, womit innert Frist keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt wor- den seien, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes hät- ten rechtfertigen können. Nichtsdestotrotz sei festzuhalten, dass auch seine Eingabe im Rahmen der Stellungnahme keine zusätzlichen Tatsa- chen enthalte, welche eine Anpassung des Entscheids rechtfertige. So weise seine Rechtsvertretung darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Eltern im Kindesalter verloren habe, über eine begrenzte Schulbil- dung verfüge und sein Leben mehrheitlich mit harter körperlicher Arbeit verbracht habe. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass seine Fä- higkeiten beeinträchtigt seien, komplexe Sachverhalte präzise und zusam- menhängend darzustellen. Der frühe Verlust der Eltern aufgrund einer Ma- lariaerkrankung könne zu psychischen Belastungen, Traumata und fehlen- der familiären Unterstützung führen. Dies könne wiederum dazu führen, dass er Schwierigkeiten habe, zeitliche Abläufe korrekt wiederzugeben, Begriffe eindeutig zu verwenden oder unter Stress widerspruchsfrei zu be- richten. Zudem scheine es ein Aspekt seiner Persönlichkeit zu sein, nicht sehr gesprächig zu sein und Dinge mit nur wenigen Worten zu sagen. Da- raus dürfe aber nicht zwangsläufig auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit sei- ner Vorbringen geschlossen werden. Das pauschale Argument seiner Rechtsvertretung, dass aufgrund seiner Lebensumstände die Fähigkeit
D-6748/2025 Seite 8 des Beschwerdeführers, komplexe Sachverhalt präzise und zusammen- hängend darstellen zu können, beeinträchtigt sei, vermöge nicht zu über- zeugen, wobei an dieser Stelle festzuhalten sei, dass seinen geltend ge- machten Lebensumständen in seinem Heimatland bei der Glaubhaftig- keitsprüfung seiner Asylvorbringen Rechnung getragen worden sei. Auch würden die Mutmassungen über allfällige psychische Beschwerden, wel- che einen Einfluss auf sein Aussageverhalten haben könnten, keine Ände- rung der Einschätzung der Vorinstanz zu rechtfertigen vermögen. Im Wei- teren sei auf die obigen Erwägungen zu verweisen. Somit seien keine Tat- sachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes der Vorinstanz hätten rechtfertigen können.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Aussa- gen des Beschwerdeführers seien stets kohärent und plausibel gewesen, weder seien seine geschilderten Erlebnisse widersprüchlich noch seien sie unbegründet. Die vorinstanzlichen Vorwürfe, er habe das Erlebte zu wenig detailreich und mit fehlenden Realkennzeichen erzählt, lasse sich wohl eher darauf zurückführen, dass er eine eher ruhige und weniger kommuni- kative Person sei. Zudem sei er während des Interviews sehr gestresst und nervös gewesen. Es sei eine neue, überfordernde Situation gewesen. Es sollte auch in Betracht gezogen werden, dass der frühe Tod seiner beider Eltern ein traumatischer Einschnitt in seine Kindheit dargestellt habe. Dies könne dazu führen, dass Menschen sich an Verschiedenes entweder nicht erinnern könnten oder aber nicht wollten. Er sei in Guinea ins Gefängnis gesteckt worden, weil er sich gegen das Regime von Alpha Condé gestellt und demonstriert habe. In seiner Zeit im Gefängnis habe er schwere Folter erlebt, an dessen Folgen er bis heute physisch und psychisch leide. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, da er in Guinea aus politischen Motiven heraus verhaftet worden sei und aufgrund fehlender Schulbildung sowie gesundheitlicher Einschränkungen keine Existenz- grundlage habe. Diese Faktoren würden eine besondere Verletzlichkeit und ernsthafte Gefährdung darstellen.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend und mit über- zeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
D-6748/2025 Seite 9
E. 5.2 In der Beschwerde wird der bereits bekannte, vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt, es werden jedoch keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, um hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelangen. Auch der sinngemässe Einwand, der psychische Zustand des Beschwer- deführers dürfte einen negativen Einfluss auf die Art und Qualität seiner Aussagen gehabt haben, vermag nicht zu überzeugen. Wie schon das SEM nach der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung zum Verfügungs- entwurf im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, handelt es sich allesamt um Mutmassungen, die durch keinerlei ärztliche Berichte belegt sind. Überdies ist auch im Falle einer Traumatisierung davon aus- zugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmt darge- stellt werden (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.1.4.2, D-1357/2025 vom 11. April 2025 E. 7.2, E-3086/2020 vom 11. November 2024 E. 6.1.1 mit Hinweis auf RENATE VOLBERT, Aus- sagen über Traumata, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Zürich 2017, S. 399 ff.). Vorliegend zeichnen sich die Aussagen des Beschwerdeführers durch unsubstantiierte Vorbrin- gen aus, die sich auch durch die angeblichen psychischen Belastungen, Traumata und die fehlende familiäre Unterstützung nicht erklären lassen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer während der Anhörung zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er habe Erinnerungsprobleme oder Mühe, über ein bestimmtes Thema zu sprechen – vielmehr gab er anlässlich der Anhörung an, er leide an Rücken- und Knieschmerzen (vgl. SEM-act. […]-18/19 F/A 14).
E. 5.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, er Beschwerdeführer verfüge in Guinea über keine Existenzgrundlage, ist festzuhalten, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozia- len Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind und nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung darstellen.
E. 5.4 Ergänzend festzuhalten ist, dass der (Sub)Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, in der Be- schwerde nicht begründet wird. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer zu schliessen wäre, die Vorinstanz habe den rechtserheb- lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Allein der Um-
D-6748/2025 Seite 10 stand, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen anders eingeschätzt hat, als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Es besteht mithin auch kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
E. 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung sodann unter Be- rücksichtigung der aktuellen Lage in Guinea, der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie insbesondere auch seiner gesundheitlichen Situation ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Ver- fügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird erneut auf die Rücken- und Knie- schmerzen, an denen der Beschwerdeführer leidet, hingewiesen, die das SEM unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht als für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unerheblich eingeschätzt hat, ansonsten aber nichts Substantielles vorgebracht, was zu einer von derje- nigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftig- keit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren ent-
D-6748/2025 Seite 11 sprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6748/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6748/2025 law/blp Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a In der Folge führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. Dabei gab er an, ausser in der Schweiz in keinem anderen europäischen Land um Asyl ersucht zu haben, und keinen Aufenthaltstitel beziehungsweise Visum für ein europäisches Land zu besitzen. B.b Am 18. August 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) im Beisein seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen an. B.c Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei gemeinsam mit seinen Eltern und einem Bruder in C._______ aufgewachsen. Im Jahr 2014 sei die Ebola-Epidemie ausgebrochen, wobei seine Eltern erkrankten und später im Spital verstorben seien. Sein älterer Bruder sei damals von den Sanitätern und dem Militär mitgenommen worden. Seit diesem Tag habe er (der Beschwerdeführer) nichts mehr von ihm gehört. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt nach D._______ gezogen, wo ihn ein Mann aus Mitleid bei sich aufgenommen habe. Gelegentlich habe er auf dem Markt gearbeitet, etwa indem er das Gepäck von Kunden transportiert oder Waren auf Lastwagen verladen habe. B.d Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit 2019 gegen die dritte Kandidatur des Präsidenten Alpha Condé protestiert. Eines Tages sei er bei einer solchen Demonstration vom Militär inhaftiert worden. Nach sechs Monaten in Haft sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. In der Folge habe er sich noch einige Tage auf dem Markt versteckt, bevor er aus Guinea ausgereist sei. Ungefähr im September 2021 sei er illegal über E._______ nach F._______ gelangt, wo er sich ein Jahr und einige Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er über G._______ und H._______ nach I._______ gereist, ehe er am 6. Mai 2025 die Schweizer Grenze überquert und gleichentags um Asyl ersucht habe. Betreffend seinen Gesundheitszustand machte er geltend, er leide an Rücken- und Knieschmerzen. B.e Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein; ein Arztbericht der Praxis J._______, datiert vom 22. Juli 2025, ihn betreffend liegt vor. C. Am 25. August 2025 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus. Am 26. August 2025 nahm sie - gemäss SEM - verspätet dazu Stellung. D. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 27. August 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 4. September 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. (Sub)eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lag der angefochtene Entscheid in Kopie bei. F. Mit Schreiben vom 5. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM und ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Qualität seiner Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können. Seine Aussagen würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass sein Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle. Wie den Akten entnommen werden könne, sei dem Beschwerdeführer in der Anhörung vom 18. August 2025 mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Vorbringen frei und detailliert zu schildern. Seine diesbezüglichen Angaben seien, obwohl er explizit zu einem ausführlichen Bericht aufgefordert worden sei, äusserst oberflächlich, vage und substanzlos ausgefallen und enthielten kaum persönliche oder spezifische Details. Ebenso pauschal und lapidar seien seine Angaben zu den mehrfachen Rückfragen im Rahmen der Anhörung ausgefallen. Beispielsweise sei er wiederholt zur Anzahl der Demonstrationen, seiner persönlichen Motivation sowie seiner Begleitung an den Versammlungen befragt worden. Seine diesbezüglichen Antworten seien oberflächlich, gar ausweichend ausgefallen, und hätten kaum persönliche Informationen enthalten. So habe er im Wesentlichen erwidert, dass er an vielen Demonstrationen mit vielen Menschen teilgenommen habe und dies, weil er gegen den Präsidenten Alpha Condé gewesen sei. Erst auf Rückfrage der Rechtsvertretung hin, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er unter anderem aufgrund der mangelnden Strom- und Trinkwasserversorgung auf die Strasse gegangen sei. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, über seine Haftzeit auf eine erlebnisbasierte Art und Weise zu berichten. So sei er aufgefordert worden, das Gefängnis, in dem er sich angeblich sechs Monate aufgehalten habe, zu beschreiben, seinen Alltag dort zu schildern und auch anderweitige Besonderheiten aus dieser Zeit mitzuteilen. Seine Angaben seien trotz wiederholtem Nachhaken knapp und ohne individuelle Nuancen geblieben, die eine persönliche und unverwechselbare Schilderung ausmachen würden, sodass sie ebenso gut von jeder beliebigen Person stammen könnten. Die Tatsache, dass man für den Toilettengang jeweils habe an die Tür klopfen und seine Bedürfnisse auch in der Zelle habe erledigen müssen, stelle eines der wenigen Details dar, welches er zu seiner Gefangenschaft habe vorbringen können. Sein Aussageverhalten habe sich auch nicht geändert, als er zu Schlüsselmomenten seiner Asylvorbringen befragt worden sei. Auf die Bitte hin, den Tag seiner Inhaftierung möglichst ausführlich zu schildern, habe er zwar einige Angabe zur Auseinandersetzung mit den Soldaten machen können, was jedoch unmittelbar nach seiner Ankunft im Gefängnis am selben Tag der Verhaftung geschehen sei, habe er trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht darlegen können. Stattdessen habe er zweimal ausweichend zu Protokoll gegeben, dass man am nächsten Tag begonnen habe, ihn zu schlagen. Schliesslich sei er vertieft zu seinem erfolgreichen Gefängnisausbruch befragt worden. Auf die Frage, wie es ihm gelungen sei, unversehrt aus einem von bewaffneten Wärtern bewachten Gefängnis auszubrechen, habe er keine stichhaltige Begründung liefern können. Seinen Aussagen nach, habe nur ein einziger Wärter die Insassen, welche zum Hof ausgeführt worden seien, begleitet. Die restlichen Wärter hätten sich zu jenem Zeitpunkt im Salon aufgehalten. Weitere Erklärungen habe er nicht geliefert, wobei für die Vorinstanz nach wie vor nicht ersichtlich sei, weshalb ein Gefängnis derart geringfügig bewacht worden sei. Ohnehin habe nicht festgestellt werden können, dass sich seine Ausführungen im Rahmen seiner Anhörung in einem «roten Faden» einer Geschichte erschöpfen würden, die in dieser Form von einer beliebigen Person leicht nacherzählt werden könne. Seinem Bericht fehle es den für persönlich erlebte einschneidende Ereignisse typischen Realkennzeichen. Dazu würden insbesondere die Wiedergabe der inneren Gedankenwelt und Gefühle, Interaktionsschilderung (z.B. Dialoge) sowie nebensächliche Besonderheiten gehören. Seine Angaben würden auffallend linear ausfallen, wohingegen seine Gedankengänge oder seine Gefühlslage betreffend seine angebliche Zwangslage nicht fassbar gewesen seien. Allfällige Zweifel, Ängste oder eine innere Zerrissenheit wären zu erwarten gewesen bei einem jungen Mann, welcher angeblich eine solche einschneidende Erfahrung gemacht haben wolle und deswegen aus seinem Heimatland habe fliehen müssen. Dies sei in seinem Fall jedoch mehrheitlich ausgeblieben. Seine Schilderung dazu, wie er sich am Abend nach dem Gefängnisausbruch gefühlt habe, stelle hierbei eine Ausnahme dar. Diese unverbindliche und distanziert wirkende Art der Darstellung von Ereignissen, in der sich kaum ein Ausdruck von subjektiv geprägter Wahrnehmung finde, sei erfahrungsgemäss nicht mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit vereinbar. Aufgrund des Gesagten seien seine Asylvorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Die Frage nach weiteren Unglaubhaftigkeitselementen könne vor diesem Hintergrund ebenso offengelassen werden wie jene nach der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen. Die Vorinstanz behalte sich eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Vorbringen vor. Seine Rechtsvertretung - so das SEM weiter - habe am 26. August 2025 verspätet Stellung zum Entwurf der vorinstanzlichen Verfügung genommen, womit innert Frist keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes hätten rechtfertigen können. Nichtsdestotrotz sei festzuhalten, dass auch seine Eingabe im Rahmen der Stellungnahme keine zusätzlichen Tatsachen enthalte, welche eine Anpassung des Entscheids rechtfertige. So weise seine Rechtsvertretung darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Eltern im Kindesalter verloren habe, über eine begrenzte Schulbildung verfüge und sein Leben mehrheitlich mit harter körperlicher Arbeit verbracht habe. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass seine Fähigkeiten beeinträchtigt seien, komplexe Sachverhalte präzise und zusammenhängend darzustellen. Der frühe Verlust der Eltern aufgrund einer Malariaerkrankung könne zu psychischen Belastungen, Traumata und fehlender familiären Unterstützung führen. Dies könne wiederum dazu führen, dass er Schwierigkeiten habe, zeitliche Abläufe korrekt wiederzugeben, Begriffe eindeutig zu verwenden oder unter Stress widerspruchsfrei zu berichten. Zudem scheine es ein Aspekt seiner Persönlichkeit zu sein, nicht sehr gesprächig zu sein und Dinge mit nur wenigen Worten zu sagen. Daraus dürfe aber nicht zwangsläufig auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden. Das pauschale Argument seiner Rechtsvertretung, dass aufgrund seiner Lebensumstände die Fähigkeit des Beschwerdeführers, komplexe Sachverhalt präzise und zusammenhängend darstellen zu können, beeinträchtigt sei, vermöge nicht zu überzeugen, wobei an dieser Stelle festzuhalten sei, dass seinen geltend gemachten Lebensumständen in seinem Heimatland bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Asylvorbringen Rechnung getragen worden sei. Auch würden die Mutmassungen über allfällige psychische Beschwerden, welche einen Einfluss auf sein Aussageverhalten haben könnten, keine Änderung der Einschätzung der Vorinstanz zu rechtfertigen vermögen. Im Weiteren sei auf die obigen Erwägungen zu verweisen. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes der Vorinstanz hätten rechtfertigen können. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien stets kohärent und plausibel gewesen, weder seien seine geschilderten Erlebnisse widersprüchlich noch seien sie unbegründet. Die vorinstanzlichen Vorwürfe, er habe das Erlebte zu wenig detailreich und mit fehlenden Realkennzeichen erzählt, lasse sich wohl eher darauf zurückführen, dass er eine eher ruhige und weniger kommunikative Person sei. Zudem sei er während des Interviews sehr gestresst und nervös gewesen. Es sei eine neue, überfordernde Situation gewesen. Es sollte auch in Betracht gezogen werden, dass der frühe Tod seiner beider Eltern ein traumatischer Einschnitt in seine Kindheit dargestellt habe. Dies könne dazu führen, dass Menschen sich an Verschiedenes entweder nicht erinnern könnten oder aber nicht wollten. Er sei in Guinea ins Gefängnis gesteckt worden, weil er sich gegen das Regime von Alpha Condé gestellt und demonstriert habe. In seiner Zeit im Gefängnis habe er schwere Folter erlebt, an dessen Folgen er bis heute physisch und psychisch leide. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, da er in Guinea aus politischen Motiven heraus verhaftet worden sei und aufgrund fehlender Schulbildung sowie gesundheitlicher Einschränkungen keine Existenzgrundlage habe. Diese Faktoren würden eine besondere Verletzlichkeit und ernsthafte Gefährdung darstellen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend und mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.2 In der Beschwerde wird der bereits bekannte, vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt, es werden jedoch keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, um hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelangen. Auch der sinngemässe Einwand, der psychische Zustand des Beschwerdeführers dürfte einen negativen Einfluss auf die Art und Qualität seiner Aussagen gehabt haben, vermag nicht zu überzeugen. Wie schon das SEM nach der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, handelt es sich allesamt um Mutmassungen, die durch keinerlei ärztliche Berichte belegt sind. Überdies ist auch im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmt dargestellt werden (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.1.4.2, D-1357/2025 vom 11. April 2025 E. 7.2, E-3086/2020 vom 11. November 2024 E. 6.1.1 mit Hinweis auf Renate Volbert, Aussagen über Traumata, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. Ludewig/Baumer/Tavor, Zürich 2017, S. 399 ff.). Vorliegend zeichnen sich die Aussagen des Beschwerdeführers durch unsubstantiierte Vorbringen aus, die sich auch durch die angeblichen psychischen Belastungen, Traumata und die fehlende familiäre Unterstützung nicht erklären lassen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er habe Erinnerungsprobleme oder Mühe, über ein bestimmtes Thema zu sprechen - vielmehr gab er anlässlich der Anhörung an, er leide an Rücken- und Knieschmerzen (vgl. SEM-act. [...]-18/19 F/A 14). 5.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, er Beschwerdeführer verfüge in Guinea über keine Existenzgrundlage, ist festzuhalten, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind und nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. 5.4 Ergänzend festzuhalten ist, dass der (Sub)Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, in der Beschwerde nicht begründet wird. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer zu schliessen wäre, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Allein der Um-stand, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen anders eingeschätzt hat, als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Es besteht mithin auch kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung sodann unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Guinea, der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie insbesondere auch seiner gesundheitlichen Situation ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird erneut auf die Rücken- und Knieschmerzen, an denen der Beschwerdeführer leidet, hingewiesen, die das SEM unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht als für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unerheblich eingeschätzt hat, ansonsten aber nichts Substantielles vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftig-keit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren ent-sprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: