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E-6029/2025

E-6029/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die kurdische Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ih- ren Heimatstaat am (…) 2023 und gelangte über B._______ am 1. Novem- ber 2023 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Das SEM nahm am 8. November 2023 ihre Personalien auf, teilte sie am 5. De- zember 2023 dem erweiterten Verfahren und tags darauf dem Kanton C._______ zu. B. B.a Am 1. Dezember 2023 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung durch, die am 22. Mai 2025 fortgesetzt wurde. Dabei brachte sie in persönlicher Hinsicht vor, sie stamme aus einem Dorf in der Nähe von D._______, das im Jahr 1992 niedergebrannt worden sei, wes- halb ihre Familie in die Stadt habe ziehen müssen. Auch dort seien sie stets belästigt und bedroht worden. Viele ihrer Verwandten seien festgenommen worden; namentlich ihr Vater und ihr Grossvater seien eine Zeit lang im Gefängnis gewesen. In ihrer Kindheit sei ihr Vater ihr gegenüber gewalttä- tig gewesen und ungefähr im Jahr 2001 sei es während ihrer Arbeit auf den Feldern zu einem sexuellen Übergriff gekommen. Ungefähr im Jahr 2002 habe sie begonnen, sich für die HDP (Halkların Demokratik Partisi) und eine Frauenkooperation der Partei zu engagieren, indem sie an Protestkundgebungen, Wahlkampagnen und an Newroz-Fei- erlichkeiten teilgenommen habe. Im Jahr 2011 habe sie sich für das Stu- dium (…) an der Universität von E._______ immatrikuliert, welches sie drei Jahre später abgeschlossen habe. Auch in dieser Zeit habe sie ihr politi- sches Engagement in verschiedenster Art fortgesetzt, was ihr auch Prob- leme mit den türkischen Behörden eingebracht habe. Als sie im (…) 2015 ihre Arbeit im (…)spital in D._______ aufgenommen habe, habe sie ihre politischen Aktivitäten eingestellt. Während den «Hendek-Ereignissen» (Operationen der türkischen Sicherheitskräfte in kurdischen Gebieten 2015/16 [Anmerkung des Gerichts]) habe sie ihren kurdischen Freunden nur indirekt geholfen. Als es im Spital um eine Festanstellung gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin alle erforderlichen Dokumente einge- reicht, jedoch sei sie abgelehnt worden. Im (…) 2018 sei ihr sodann gekün- digt worden. Diese Entlassung habe sie auf dem Prozessweg angefochten und Recht bekommen. Am (…) 2020 habe sie ihre Stelle wieder antreten können, jedoch sei sie am Arbeitsplatz nunmehr gemobbt worden und habe unter erschwerten Bedingungen arbeiten müssen.

E-6029/2025 Seite 3 Im Jahr 2022 habe sie ihre ältere Schwester im Irak besucht. Einige Mo- nate später – ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise – hätten (…) Perso- nen des Geheimdienstes sie eines Abends entführt. An einem ihr unbe- kannten Ort sei sie zu ihrem Aufenthalt im Irak befragt worden. Man habe ihr jedoch nicht geglaubt, dass sie nur als Touristin dort gewesen sei, wes- halb ihr gedroht worden sei, sie ende wie ihr Onkel vs., welcher im Zuge des kurdischen Konflikts im Jahr 1988 getötet worden sei. Ausserdem sei sie aufgefordert worden, als Spitzel für die türkischen Behörden tätig zu sein. Nach ungefähr (…) Stunden sei sie wieder zum Ausgangsort der Ent- führung gebracht worden und sie sei mit einem Taxi zu ihrer Familie nach Hause gefahren. Anschliessend habe sie ihrer Mutter alles erzählt und sie hätten entschieden, dass sie für ein paar Tage nach F._______ und G._______ fahre. Nach ihrer Rückkehr nach D._______ sei sie schliesslich über den Flughafen H._______ ausgereist. Seither werde ihre Familie im- mer wieder von den türkischen Behörden bedrängt. B.b In medizinischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin an einer (…) Allergie, Schwindel (Vertigo) und an (…). Ausserdem habe sie in der Türkei psychiatrische Hilfe erhalten; in der Schweiz sei sie diesbezüglich nur me- dikamentös versorgt worden. Sodann seien mehrere (…) und (…) entdeckt worden, welche operativ zu entfernen seien. B.c Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte die Beschwerdeführerin einen Brief ihres türkischen Anwalts vom (…) 2025 ein (A5 Bm. 3), in wel- chem vier nach ihrer Auseise eingeleitete Ermittlungsverfahren aufgrund ihrer Aktivitäten auf Social Media aufgeführt sind. Sie erwarte eine Gefäng- nisstrafe von bis zu zehn Jahren. C. Gemäss psychologischem Bericht vom (…) Mai 2025 leide die Beschwer- deführerin an komplexen psychotraumatischen Störungen infolge schwe- rer Gewalterfahrungen (sexueller Missbrauch während ihrer Kindheit im fa- miliären Umfeld, was lange Zeit verdrängt worden sei, sowie physische und psychische Gewalt durch die Eltern). Seit dem (…) August 2024 werde sie psychotherapeutisch behandelt. D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin unter an- derem folgende Unterlagen ein: - Strafregisterauszug (A5 Bm. 4);

E-6029/2025 Seite 4 - UYAP-Screenshots bezüglich Ermittlungen der Staatsanwaltschaft D._______ (Soruşturma no […] und […]; A5 Bm. 7); - Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2024 (Soruşturma no […]; A5 Bm. 9); - Schreiben der Staatsanwaltschaft J._______ vom (…) 2024 (Soruşturma no […]) mit Untersuchungsbericht (Araştırma Raporu) vom (…) 2024 (A5 Bm. 10); - Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik kararı) der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2024 (Soruşturma no […]; A5 Bm. 11); - Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2025 mit Untersu- chungsbericht (Araştırma Raporu) vom (…) 2024 (A5 Bm. 12); - Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2025 mit dem gleichen Untersuchungsbericht vom (…) 2024 (A5 Bm. 13); - Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) der (…) Friedensrichterschaft D._______ vom (…) 2025 (Soruşturma no […]; A5 Bm. 14); - Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Emri Talebi) der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2025 (Soruşturma no […]; A5 Bm. 15); - Überweisungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2025 (Soruşturma no […]; A5 Bm. 16); - Trennungsbeschluss (Ayırma kararı) der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2025 (Soruşturma no […]; A5 Bm. 17); - Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2025 (A5 Bm. 18); - Berichte des Centre (…) vom 11. Juni 2025 und des Institutss (…) vom

27. März 2025 (A5 Bm. 21). E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 11. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und Bestellung des unterzeichnen- den Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

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Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AslyG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-6029/2025 Seite 6 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gel- tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, wobei stattdessen die vorläufige Auf- nahme als Flüchtling angeordnet wird (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei. Gegen die Beschwerdeführerin seien mehrere Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [ATG]) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des tür- kischen Strafgesetzbuches [tStGB]) eröffnet worden. Gestützt auf das Re- ferenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 würden in der Tür- kei Ermittlungsverfahren wegen dieser Delikte zwar oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Da die Beschwerdeführerin kein geschärftes politisches Profil aufweise und strafrechtlich nicht vorbe- lastet sei, sei davon auszugehen, dass der Strafrahmen, wenn es denn überhaupt zu einer Verurteilung komme, nicht ausgeschöpft würde. Daher sei vorliegend nicht mit einer Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil zu verneinen sei. Die Beschwerde- führerin habe ferner Strafverfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation (Art. 301 tStGB) geltend gemacht, welche sich gegenwärtig in der

E-6029/2025 Seite 7 Ermittlungsphase befänden. Aus den Statistiken bezüglich solcher Straf- verfahren lasse sich feststellen, dass sich die Anzahl der Eröffnungen sol- cher Verfahren und der Verurteilungen in der Bandbreite der Zahlen des Delikts wegen Präsidentenbeleidigung bewegten, weshalb auch in Bezug auf dieses Delikt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verurteilung für die Beschwerdeführerin bestehe. Folg- lich würden diese zusätzlichen Verfahren an den vorstehenden Erwägun- gen nichts ändern. Dem eingereichten Vorführbeschluss (A5 Bm. 14) sei zu entnehmen, dass dieser erlassen worden sei, um die Beschwerdefüh- rerin einvernehmen zu können. Zwar könne sie bei ihrer Einreise festge- halten und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zugeführt werden, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie danach in aller Regel umgehend wieder freigelassen werde, weil kein Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) bestehe. Daher sei bei Vollstreckung des Vorführbefehls nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen zu rechnen. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der Aktivitäten der Beschwer- deführerin für die HDP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Durchsuchungen oder Befragungen komme. Doch reiche dies nicht aus, um von einer begründeten Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Stellung für die HDP aktiv gewesen sei und sie die Partei be- reits im Jahr 2015 verlassen habe. Ferner sei es im Rahmen einer Bewer- bung für eine Festanstellung möglich, dass die betroffene Person überprüft werde, doch sei bei der Beschwerdeführerin – die die darauffolgende Kün- digung gerichtlich angefochten und den Prozess gewonnen habe – nicht davon auszugehen, dass ihre Person in den Augen des türkischen Staates eine Gefahr darstelle, da ansonsten ein diesbezügliches Strafverfahren ge- gen sie eingeleitet worden wäre. An diesen Erwägungen würden auch die Ausführungen zu ihrem familiären Hintergrund nichts ändern, da ein Gross- teil der Ereignisse ihre Familie betreffend weit in der Vergangenheit liege. Schliesslich sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt würden. Doch führe dies gemäss gefestigter Praxis für sich allein mangels Intensität nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich sei in Bezug auf die vorgebrachten Misshandlungen und (sexuellen) Übergriffe zu bemerken, dass nicht in Abrede zu stellen sei, dass die Beschwerdeführerin in schwie- rigen Verhältnissen aufgewachsen sei. Doch stünden diese Vorfälle in

E-6029/2025 Seite 8 keinem Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2023, wodurch die Aktu- alität der Verfolgung diesbezüglich nicht gegeben sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin als Kurdin und als Frau in einem Umfeld systemati- scher Diskriminierung aufgewachsen sei. Sie habe sich über Jahre hinweg in der kurdischen Bewegung engagiert, weshalb sie ständig – auch in be- ruflicher Hinsicht – unter Druck gesetzt worden sei und in Angst gelebt habe. Obwohl sie die HDP im Jahr 2015 verlassen habe, sei sie weiterhin von türkischen Sicherheitskräften überwacht, bedroht und verhört worden; das Interesse der türkischen Behörden an ihrer Person habe dementspre- chend nie nachgelassen. Dies sei auch daran zu erkennen, dass gegen sie Strafverfahren (wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsi- dentenbeleidigung) eingeleitet worden seien, die häufig dazu dienen wür- den, politische Gegner mundtot zu machen. Aufgrund ihres politischen Pro- fils sei von einem anhaltenden Interesse seitens der türkischen Behörden an ihr auszugehen, weshalb sie gestützt auf den Vorführbefehl nach ihrer Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit inhaftiert würde. Das SEM verkenne die Gefahr einer politischen Verfolgung der Beschwerdeführerin und einer willkürlichen Inhaftierung, weshalb ihr nicht zuletzt aufgrund des unerträg- lichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht standhalten. Auf die Verfügung des SEM kann dem- gemäss vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen in der Be- schwerde, unter Hinweis auf verschiedene Berichte zur Situation in der Türkei, vermögen den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfü- gung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.2 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist ihr politisches Profil als niederschwellig zu bezeichnen, zumal sie schon vor ihrem Austritt aus der HDP im Jahr 2015 in dieser Partei keine besondere Funktion wahr- nahm und sich ihre politischen Aktivitäten – sei es für die Partei, sei es für die Frauenkooperation – auf Teilnahmen an Kundgebungen, Wahlkampag- nen und Newroz-Feierlichkeiten sowie auf das Sammeln von Unterschrif- ten beschränkte (A32 F27 f., 31 und 45). Nach Antritt der Arbeitsstelle beim (…)spital in D._______ distanzierte sie sich im Jahr 2015 von der Partei (A32 F42). Hätte der türkische Staat in der Person der Beschwerdeführerin

E-6029/2025 Seite 9 tatsächlich eine Gefahr gesehen, wäre ihr Rekurs nach der Kündigung im (…) 2018 – sie habe die für eine Festanstellung notwendige Sicherheits- prüfung nicht bestanden, weil sie vom Geheimdienst beobachtet worden sei – wohl nicht gutgeheissen worden (A14 F40, 42 und 44 f.; A32 F18, 33 f. und 66 f.). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszuge- hen (vgl. etwa Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 m.w.H.). Auch aus dem Umstand, dass ihr Vater, ihr Grossvater und weitere Ver- wandte vor Jahren für eine gewisse Zeit im Gefängnis gewesen seien und eine ihrer Schwestern im Jahr 2015 während den «Hendek-Ereignissen» an einem Hungerstreik teilgenommen habe (A32 F27, 41 und 46), lässt sich weder ein Nachteil für die Beschwerdeführerin noch ein Interesse der türkischen Behörden an ihrer Person ableiten. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, sind ferner die bedauerlichen Gewalterfahrungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit beziehungsweise Jugend erlebt hat, nicht kausal zu ihrer Ausreise im (…) 2023, weshalb sie flüchtlings- rechtlich nicht relevant sind.

E. 6.3 Gestützt auf die Akten ist – bei Wahrunterstellung – davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei vier Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB, öffentlicher Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nach Art. 301 tStGB und Terrorpropaganda ge- mäss Art. 7 Abs. 2 ATG hängig sind, welche alle nach Ausreise der Be- schwerdeführerin eingeleitet wurden und sich alle in der Ermittlungsphase befinden (A5 Bm. 3; A32 F5).

E. 6.3.1 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Um- stand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnah- men gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zustän- dige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein

E-6029/2025 Seite 10 Gerichtsverfahren eröffnen wird. Ferner ist offen, ob die Beschwerdeführe- rin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstan- zen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbeson- dere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstel- len (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten (A5 Bm. 4; A32 F36) und würde bei einer mög- lichen Strafzumessung als «Ersttäterin» gelten. Sie weist zudem wie zuvor ausgeführt kein exponiertes Politprofil auf. Damit ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung zu verneinen.

E. 6.3.2 Sodann sind die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf das Ver- fahren gemäss Art. 301 tStGB zutreffend und stehen im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Bei Personen, die wegen ihren Beiträgen auf Social Media von einem solchen Ermittlungsverfahren be- troffen sind, besteht ebenfalls kein Anlass zur Annahme, dass sie eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten hätten, die sie auch tatsächlich verbüssen müssten, zumal lediglich ein Bruchteil sol- cher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden und der Straftatbestand von Art. 301 tStGB mit geringerer Strafe bedroht ist als der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB; vgl. Ur- teile BVGer E-2092/2025 vom 2. Juni 2025 S. 5 D-3786/2022 vom 26. Mai 2025 E. 8.3, E-3840/2024 vom 12. November 2024 E. 7.3.3, E-2721/2020 vom 8. August 2024 E. 6.5.1 und E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, je m.w.H.).

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die ge- gen die Beschwerdeführerin hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfah- ren in der Türkei flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind.

E. 6.4 Schliesslich ist auch gestützt auf den Vorfall im Jahr 2023, als die Be- schwerdeführerin von (…) Geheimdienstmitarbeitern festgehalten und über ihren Aufenthalt im Irak befragt worden sei, nicht von einem nachhal- tigen Interesse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin aus- zugehen. So ist nicht ersichtlich, welche Informationen die Beschwerdefüh- rerin den türkischen Behörden aufgrund ihrer einmaligen Reise in den Irak hätte liefern können, zumal ihre Schwester, die sie dort besucht habe,

E-6029/2025 Seite 11 keine Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu haben und zwischenzeitlich wieder in die Türkei zurückgekehrt zu sein scheint (A14 F30). Es handelt sich bei diesem Ereignis um einen bedauernswerten, ein- maligen Vorfall, welcher für sich genommen keine asylrelevante Intensität aufweist und aus objektiver Sicht auch keine Furcht vor zukünftiger Verfol- gung zu begründen vermag.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine be- gründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaub- haft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-6029/2025 Seite 12 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-6029/2025 Seite 13

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.).

E. 8.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Gemäss ak- tueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Be- troffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vul- nerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

E. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin hat den Grossteil ihres Lebens in D._______ verbracht. Zu keinem Zeitpunkt im Verfahren hat sie geltend gemacht, dass sie oder ihre Familie infolge des Erdbebens die Region hätte verlassen müssen respektive dass ein Leben dort für sie aus diesem Grund nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Sodann verfügt die junge und ledige Be- schwerdeführerin über einen Universitätsabschluss und über Arbeitserfah- rung. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihre Eltern und ihre Ge- schwister, die alle in D._______, G._______ oder F._______ leben (A14 F30), sie bei der Reintegration im Heimatstaat unterstützen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass sie bei der Rück- kehr in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

E. 8.3.5 Aus dem psychologischen Bericht vom (…) Mai 2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an psychotraumatischen Störungen leide

E-6029/2025 Seite 14 und seit August 2024 deswegen psychotherapeutisch betreut werde. Fer- ner brachte sie vor, es seien mehrere (…) und (…) entdeckt worden, die, auch wenn sie nicht bösartig seien, dennoch zu entfernen seien (A32 F11). Des Weiteren leide sich an einer (…) Allergie, an (…) und an einer chroni- schen Anämie (A14 F5; A32 F12). Der Vollzug der Wegweisung ist aus medizinischen Gründen ist nur dann als unzumutbar einzustufen, wenn eine notwendige medizinische Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Davon kann im Falle der Beschwer- deführerin nicht ausgegangen werden. Sowohl in Bezug auf ihre psycho- traumatischen Störungen als auch auf die Behandlung ihrer (…) und (…) kann sie auf die medizinische Infrastruktur in der Türkei zurückgreifen (vgl. etwa Urteil BVGer E-1664/2025 vom 29. April 2025 E. 8.3.4 m.w.H.), wobei landesweit auch psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psycho- pharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 und E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2, je m.w.H.).

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6029/2025 Seite 15

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auch das Gesuch um Bestellen eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ab- zuweisen.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6029/2025 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6029/2025 Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die kurdische Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am (...) 2023 und gelangte über B._______ am 1. November 2023 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Das SEM nahm am 8. November 2023 ihre Personalien auf, teilte sie am 5. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren und tags darauf dem Kanton C._______ zu. B. B.a Am 1. Dezember 2023 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung durch, die am 22. Mai 2025 fortgesetzt wurde. Dabei brachte sie in persönlicher Hinsicht vor, sie stamme aus einem Dorf in der Nähe von D._______, das im Jahr 1992 niedergebrannt worden sei, weshalb ihre Familie in die Stadt habe ziehen müssen. Auch dort seien sie stets belästigt und bedroht worden. Viele ihrer Verwandten seien festgenommen worden; namentlich ihr Vater und ihr Grossvater seien eine Zeit lang im Gefängnis gewesen. In ihrer Kindheit sei ihr Vater ihr gegenüber gewalttätig gewesen und ungefähr im Jahr 2001 sei es während ihrer Arbeit auf den Feldern zu einem sexuellen Übergriff gekommen. Ungefähr im Jahr 2002 habe sie begonnen, sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und eine Frauenkooperation der Partei zu engagieren, indem sie an Protestkundgebungen, Wahlkampagnen und an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe. Im Jahr 2011 habe sie sich für das Studium (...) an der Universität von E._______ immatrikuliert, welches sie drei Jahre später abgeschlossen habe. Auch in dieser Zeit habe sie ihr politisches Engagement in verschiedenster Art fortgesetzt, was ihr auch Probleme mit den türkischen Behörden eingebracht habe. Als sie im (...) 2015 ihre Arbeit im (...)spital in D._______ aufgenommen habe, habe sie ihre politischen Aktivitäten eingestellt. Während den «Hendek-Ereignissen» (Operationen der türkischen Sicherheitskräfte in kurdischen Gebieten 2015/16 [Anmerkung des Gerichts]) habe sie ihren kurdischen Freunden nur indirekt geholfen. Als es im Spital um eine Festanstellung gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin alle erforderlichen Dokumente eingereicht, jedoch sei sie abgelehnt worden. Im (...) 2018 sei ihr sodann gekündigt worden. Diese Entlassung habe sie auf dem Prozessweg angefochten und Recht bekommen. Am (...) 2020 habe sie ihre Stelle wieder antreten können, jedoch sei sie am Arbeitsplatz nunmehr gemobbt worden und habe unter erschwerten Bedingungen arbeiten müssen. Im Jahr 2022 habe sie ihre ältere Schwester im Irak besucht. Einige Monate später - ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise - hätten (...) Personen des Geheimdienstes sie eines Abends entführt. An einem ihr unbekannten Ort sei sie zu ihrem Aufenthalt im Irak befragt worden. Man habe ihr jedoch nicht geglaubt, dass sie nur als Touristin dort gewesen sei, weshalb ihr gedroht worden sei, sie ende wie ihr Onkel vs., welcher im Zuge des kurdischen Konflikts im Jahr 1988 getötet worden sei. Ausserdem sei sie aufgefordert worden, als Spitzel für die türkischen Behörden tätig zu sein. Nach ungefähr (...) Stunden sei sie wieder zum Ausgangsort der Entführung gebracht worden und sie sei mit einem Taxi zu ihrer Familie nach Hause gefahren. Anschliessend habe sie ihrer Mutter alles erzählt und sie hätten entschieden, dass sie für ein paar Tage nach F._______ und G._______ fahre. Nach ihrer Rückkehr nach D._______ sei sie schliesslich über den Flughafen H._______ ausgereist. Seither werde ihre Familie immer wieder von den türkischen Behörden bedrängt. B.b In medizinischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin an einer (...) Allergie, Schwindel (Vertigo) und an (...). Ausserdem habe sie in der Türkei psychiatrische Hilfe erhalten; in der Schweiz sei sie diesbezüglich nur medikamentös versorgt worden. Sodann seien mehrere (...) und (...) entdeckt worden, welche operativ zu entfernen seien. B.c Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte die Beschwerdeführerin einen Brief ihres türkischen Anwalts vom (...) 2025 ein (A5 Bm. 3), in welchem vier nach ihrer Auseise eingeleitete Ermittlungsverfahren aufgrund ihrer Aktivitäten auf Social Media aufgeführt sind. Sie erwarte eine Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren. C. Gemäss psychologischem Bericht vom (...) Mai 2025 leide die Beschwerdeführerin an komplexen psychotraumatischen Störungen infolge schwerer Gewalterfahrungen (sexueller Missbrauch während ihrer Kindheit im familiären Umfeld, was lange Zeit verdrängt worden sei, sowie physische und psychische Gewalt durch die Eltern). Seit dem (...) August 2024 werde sie psychotherapeutisch behandelt. D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem folgende Unterlagen ein:

- Strafregisterauszug (A5 Bm. 4);

- UYAP-Screenshots bezüglich Ermittlungen der Staatsanwaltschaft D._______ (Soru turma no [...] und [...]; A5 Bm. 7);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2024 (Soru turma no [...]; A5 Bm. 9);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft J._______ vom (...) 2024 (Soru turma no [...]) mit Untersuchungsbericht (Ara tirma Raporu) vom (...) 2024 (A5 Bm. 10);

- Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2024 (Soru turma no [...]; A5 Bm. 11);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2025 mit Untersuchungsbericht (Ara tirma Raporu) vom (...) 2024 (A5 Bm. 12);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2025 mit dem gleichen Untersuchungsbericht vom (...) 2024 (A5 Bm. 13);

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der (...) Friedensrichterschaft D._______ vom (...) 2025 (Soru turma no [...]; A5 Bm. 14);

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Emri Talebi) der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2025 (Soru turma no [...]; A5 Bm. 15);

- Überweisungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2025 (Soru turma no [...]; A5 Bm. 16);

- Trennungsbeschluss (Ayirma karari) der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2025 (Soru turma no [...]; A5 Bm. 17);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2025 (A5 Bm. 18);

- Berichte des Centre (...) vom 11. Juni 2025 und des Institutss (...) vom 27. März 2025 (A5 Bm. 21). E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 11. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, wobei stattdessen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling angeordnet wird (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei. Gegen die Beschwerdeführerin seien mehrere Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [ATG]) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) eröffnet worden. Gestützt auf das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 würden in der Türkei Ermittlungsverfahren wegen dieser Delikte zwar oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Da die Beschwerdeführerin kein geschärftes politisches Profil aufweise und strafrechtlich nicht vorbelastet sei, sei davon auszugehen, dass der Strafrahmen, wenn es denn überhaupt zu einer Verurteilung komme, nicht ausgeschöpft würde. Daher sei vorliegend nicht mit einer Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil zu verneinen sei. Die Beschwerdeführerin habe ferner Strafverfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation (Art. 301 tStGB) geltend gemacht, welche sich gegenwärtig in der Ermittlungsphase befänden. Aus den Statistiken bezüglich solcher Strafverfahren lasse sich feststellen, dass sich die Anzahl der Eröffnungen solcher Verfahren und der Verurteilungen in der Bandbreite der Zahlen des Delikts wegen Präsidentenbeleidigung bewegten, weshalb auch in Bezug auf dieses Delikt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung für die Beschwerdeführerin bestehe. Folglich würden diese zusätzlichen Verfahren an den vorstehenden Erwägungen nichts ändern. Dem eingereichten Vorführbeschluss (A5 Bm. 14) sei zu entnehmen, dass dieser erlassen worden sei, um die Beschwerdeführerin einvernehmen zu können. Zwar könne sie bei ihrer Einreise festgehalten und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zugeführt werden, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie danach in aller Regel umgehend wieder freigelassen werde, weil kein Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) bestehe. Daher sei bei Vollstreckung des Vorführbefehls nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen zu rechnen. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die HDP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Durchsuchungen oder Befragungen komme. Doch reiche dies nicht aus, um von einer begründeten Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Stellung für die HDP aktiv gewesen sei und sie die Partei bereits im Jahr 2015 verlassen habe. Ferner sei es im Rahmen einer Bewerbung für eine Festanstellung möglich, dass die betroffene Person überprüft werde, doch sei bei der Beschwerdeführerin - die die darauffolgende Kündigung gerichtlich angefochten und den Prozess gewonnen habe - nicht davon auszugehen, dass ihre Person in den Augen des türkischen Staates eine Gefahr darstelle, da ansonsten ein diesbezügliches Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden wäre. An diesen Erwägungen würden auch die Ausführungen zu ihrem familiären Hintergrund nichts ändern, da ein Grossteil der Ereignisse ihre Familie betreffend weit in der Vergangenheit liege. Schliesslich sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt würden. Doch führe dies gemäss gefestigter Praxis für sich allein mangels Intensität nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich sei in Bezug auf die vorgebrachten Misshandlungen und (sexuellen) Übergriffe zu bemerken, dass nicht in Abrede zu stellen sei, dass die Beschwerdeführerin in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen sei. Doch stünden diese Vorfälle in keinem Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2023, wodurch die Aktualität der Verfolgung diesbezüglich nicht gegeben sei. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin als Kurdin und als Frau in einem Umfeld systematischer Diskriminierung aufgewachsen sei. Sie habe sich über Jahre hinweg in der kurdischen Bewegung engagiert, weshalb sie ständig - auch in beruflicher Hinsicht - unter Druck gesetzt worden sei und in Angst gelebt habe. Obwohl sie die HDP im Jahr 2015 verlassen habe, sei sie weiterhin von türkischen Sicherheitskräften überwacht, bedroht und verhört worden; das Interesse der türkischen Behörden an ihrer Person habe dementsprechend nie nachgelassen. Dies sei auch daran zu erkennen, dass gegen sie Strafverfahren (wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung) eingeleitet worden seien, die häufig dazu dienen würden, politische Gegner mundtot zu machen. Aufgrund ihres politischen Profils sei von einem anhaltenden Interesse seitens der türkischen Behörden an ihr auszugehen, weshalb sie gestützt auf den Vorführbefehl nach ihrer Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit inhaftiert würde. Das SEM verkenne die Gefahr einer politischen Verfolgung der Beschwerdeführerin und einer willkürlichen Inhaftierung, weshalb ihr nicht zuletzt aufgrund des unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Auf die Verfügung des SEM kann demgemäss vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde, unter Hinweis auf verschiedene Berichte zur Situation in der Türkei, vermögen den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist ihr politisches Profil als niederschwellig zu bezeichnen, zumal sie schon vor ihrem Austritt aus der HDP im Jahr 2015 in dieser Partei keine besondere Funktion wahrnahm und sich ihre politischen Aktivitäten - sei es für die Partei, sei es für die Frauenkooperation - auf Teilnahmen an Kundgebungen, Wahlkampagnen und Newroz-Feierlichkeiten sowie auf das Sammeln von Unterschriften beschränkte (A32 F27 f., 31 und 45). Nach Antritt der Arbeitsstelle beim (...)spital in D._______ distanzierte sie sich im Jahr 2015 von der Partei (A32 F42). Hätte der türkische Staat in der Person der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Gefahr gesehen, wäre ihr Rekurs nach der Kündigung im (...) 2018 - sie habe die für eine Festanstellung notwendige Sicherheitsprüfung nicht bestanden, weil sie vom Geheimdienst beobachtet worden sei - wohl nicht gutgeheissen worden (A14 F40, 42 und 44 f.; A32 F18, 33 f. und 66 f.). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 m.w.H.). Auch aus dem Umstand, dass ihr Vater, ihr Grossvater und weitere Verwandte vor Jahren für eine gewisse Zeit im Gefängnis gewesen seien und eine ihrer Schwestern im Jahr 2015 während den «Hendek-Ereignissen» an einem Hungerstreik teilgenommen habe (A32 F27, 41 und 46), lässt sich weder ein Nachteil für die Beschwerdeführerin noch ein Interesse der türkischen Behörden an ihrer Person ableiten. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, sind ferner die bedauerlichen Gewalterfahrungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit beziehungsweise Jugend erlebt hat, nicht kausal zu ihrer Ausreise im (...) 2023, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 6.3 Gestützt auf die Akten ist - bei Wahrunterstellung - davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei vier Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB, öffentlicher Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nach Art. 301 tStGB und Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG hängig sind, welche alle nach Ausreise der Beschwerdeführerin eingeleitet wurden und sich alle in der Ermittlungsphase befinden (A5 Bm. 3; A32 F5). 6.3.1 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Ferner ist offen, ob die Beschwerdeführerin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten (A5 Bm. 4; A32 F36) und würde bei einer möglichen Strafzumessung als «Ersttäterin» gelten. Sie weist zudem wie zuvor ausgeführt kein exponiertes Politprofil auf. Damit ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung zu verneinen. 6.3.2 Sodann sind die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf das Verfahren gemäss Art. 301 tStGB zutreffend und stehen im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Bei Personen, die wegen ihren Beiträgen auf Social Media von einem solchen Ermittlungsverfahren betroffen sind, besteht ebenfalls kein Anlass zur Annahme, dass sie eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten hätten, die sie auch tatsächlich verbüssen müssten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden und der Straftatbestand von Art. 301 tStGB mit geringerer Strafe bedroht ist als der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB; vgl. Urteile BVGer E-2092/2025 vom 2. Juni 2025 S. 5 D-3786/2022 vom 26. Mai 2025 E. 8.3, E-3840/2024 vom 12. November 2024 E. 7.3.3, E-2721/2020 vom 8. August 2024 E. 6.5.1 und E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, je m.w.H.). 6.3.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die gegen die Beschwerdeführerin hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 6.4 Schliesslich ist auch gestützt auf den Vorfall im Jahr 2023, als die Beschwerdeführerin von (...) Geheimdienstmitarbeitern festgehalten und über ihren Aufenthalt im Irak befragt worden sei, nicht von einem nachhaltigen Interesse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin auszugehen. So ist nicht ersichtlich, welche Informationen die Beschwerdeführerin den türkischen Behörden aufgrund ihrer einmaligen Reise in den Irak hätte liefern können, zumal ihre Schwester, die sie dort besucht habe, keine Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu haben und zwischenzeitlich wieder in die Türkei zurückgekehrt zu sein scheint (A14 F30). Es handelt sich bei diesem Ereignis um einen bedauernswerten, einmaligen Vorfall, welcher für sich genommen keine asylrelevante Intensität aufweist und aus objektiver Sicht auch keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermag. 6.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). 8.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.4 Die Beschwerdeführerin hat den Grossteil ihres Lebens in D._______ verbracht. Zu keinem Zeitpunkt im Verfahren hat sie geltend gemacht, dass sie oder ihre Familie infolge des Erdbebens die Region hätte verlassen müssen respektive dass ein Leben dort für sie aus diesem Grund nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Sodann verfügt die junge und ledige Beschwerdeführerin über einen Universitätsabschluss und über Arbeitserfahrung. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihre Eltern und ihre Geschwister, die alle in D._______, G._______ oder F._______ leben (A14 F30), sie bei der Reintegration im Heimatstaat unterstützen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass sie bei der Rückkehr in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 8.3.5 Aus dem psychologischen Bericht vom (...) Mai 2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an psychotraumatischen Störungen leide und seit August 2024 deswegen psychotherapeutisch betreut werde. Ferner brachte sie vor, es seien mehrere (...) und (...) entdeckt worden, die, auch wenn sie nicht bösartig seien, dennoch zu entfernen seien (A32 F11). Des Weiteren leide sich an einer (...) Allergie, an (...) und an einer chronischen Anämie (A14 F5; A32 F12). Der Vollzug der Wegweisung ist aus medizinischen Gründen ist nur dann als unzumutbar einzustufen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Davon kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Sowohl in Bezug auf ihre psychotraumatischen Störungen als auch auf die Behandlung ihrer (...) und (...) kann sie auf die medizinische Infrastruktur in der Türkei zurückgreifen (vgl. etwa Urteil BVGer E-1664/2025 vom 29. April 2025 E. 8.3.4 m.w.H.), wobei landesweit auch psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 und E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2, je m.w.H.). 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auch das Gesuch um Bestellen eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: