opencaselaw.ch

E-1664/2025

E-1664/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Dezember 2022 ein Asylgesuch. Am

24. Januar 2023 fand seine Anhörung den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei kurdischer Ethnie und sei seit vierzig Jahren in B._______ wohn- haft gewesen. Er sei ein kurdischer Patriot, führender Oppositioneller und linksgerichteter Sozialist. Er habe sich seit vielen Jahren für Frauenrechte, die Demokratie und die Rechte der LGBT+-Community eingesetzt; zudem habe er sich für die "Emek Demokrasi Platformu" und die HDP engagiert. Seit 1992 sei er Mitglied der (…) der Türkei gewesen und habe auch dem Aufsichtsrat (…) angehört. Er habe in (…) die Interessen der kurdischen Bevölkerung vertreten. In den Jahren 2015 und 2016 sei er je einmal an- lässlich der 1. Mai-Demonstrationen in Istanbul festgenommen und für mehrere Stunden festgehalten worden. Am 17. Mai 2022 sei er nach seiner Teilnahme an einer Presseerklärung in B._______, bei welcher die Freilas- sung der anlässlich der Gezi-Ereignisse inhaftierten Personen gefordert worden sei, von vier Polizisten der Antiterroreinheit angehalten worden. Sie hätten ihm einen Faustschlag verpasst und ihn aufgefordert, sein Engage- ment zu beenden, ansonsten er Opfer einer "blinden Kugel" werden könnte. Im Anschluss an diesen Vorfall habe er bemerkt, dass er verfolgt worden sei; er sei regelmässig von der Polizei angehalten, überprüft und aufgefordert worden, mit seiner Tätigkeit aufzuhören. Daraufhin habe er an keinen Aktivitäten in B._______ mehr teilgenommen, sondern sich auf seine Aufgaben innerhalb der (…) fokussiert. Am 21. August 2022 sei er erneut von Unbekannten angehalten worden. Diese Personen hätten ihn zu seinem Aufenthaltsort am Vortag befragt, ihm ein Foto gezeigt, auf wel- chem er zusammen mit HDP-Abgeordneten zu sehen gewesen sei und gedroht, dass er umgebracht werde, falls er sein Engagement weiteführe. Nach diesem Ereignis habe er auch an keinen Aktivitäten der (…) mehr teilgenommen. Da er weiterhin ständig mündlich von der Polizei belästigt worden sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen und habe am (…) Dezember 2022 die Türkei verlassen. Später habe die Tochter ihm mitgeteilt, dass die Polizei sich im Januar 2023 telefonisch nach ihm erkun- digt habe. Man habe ihr gesagt, dass Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien und er eine Aussage machen sollte. Daraufhin habe er einen Anwalt in der Türkei bevollmächtigt.

E-1664/2025 Seite 3 Im Übrigen habe er sich Ende 2021 einer Herzoperation unterziehen müs- sen, weswegen er nach wie vor Medikamente nehmen müsse, und er leide unter Zahnproblemen. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unter- lagen betreffend seine Tätigkeit für die (…), zwei Fotos von ihm zusammen mit HDP-Abgeordneten sowie ein Foto einer Kundgebung, an welcher er teilgenommen habe, zu den Akten. C. Mit Zuteilungsentscheid vom 30. Januar 2023 teilte das SEM dem Be- schwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 31. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen betreffend die in der Schweiz erfolgte Behandlung einreichen. E. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 zeigte der derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an. F. Mit Schreiben vom 18. August 2023 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf, aktuelle Beweismittel betreffend den Verfahrensstand des ge- gen ihn in der Türkei eingeleiteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens sowie ein diesbezügliches Referenzschreiben seines türkischen Rechtsanwalts einzureichen. G. Mit Eingabe vom 21. September 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 14. September 2023 in Kopie sowie einen türkischen Strafregisterauszug zu den Akten. Zudem er- klärte er, gemäss Auskunft des Anwalts seien keine Informationen zu offe- nen Strafverfahren gegen gefunden worden. Es sei jedoch nicht auszu- schliessen, dass der Geheimhaltung unterliegende Verfahren gegen ihn hängig seien.

E-1664/2025 Seite 4 H. Mit Schreiben vom 21. November 2023, 9. April 2024 und 27. August 2024 erkundigte der Beschwerdeführer sich nach dem Verfahrensstand und er- suchte um möglichst rasche Erledigung des Verfahrens. Zudem teilte er mit, seine Ehefrau habe sich wegen der Behelligungen durch die Polizei von ihm scheiden lassen. I. I.a Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 forderte das SEM den Beschwer- deführer auf, allfällige seit der Einreichung der letzten medizinischen Unter- lagen neu entstandene Arztberichte beziehungsweise Informationen zu seither stattgefundenen Behandlungen und Therapien nachzureichen. I.b Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 legte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte ins Recht (Berichte der Klinik […] C._______, vom 3. Februar 2025, der (…) vom 6. Dezember 2024, des Röntgeninstituts C._______ vom 10. Juli 2024, von Dr. med. D._______, Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH, C._______, vom 11. Dezember 2023, des (…) E._______, Universitätsklinik für Kardiologie, vom 7. September 2023 so- wie eine Kosteneinschätzung betreffend Zahnbehandlung vom 7. Januar 2025). J. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (eröffnet am

14. Februar 2025) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2025 (Poststempel:

10. März 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In weiteren Begehren wurde die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Be- schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-1664/2025 Seite 5 L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. L.b Der Vorschuss wurde am 28. März 2025 fristgerecht geleistet M. Mit Eingabe vom 3. April 2024 reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten drei Fotos von Kundgebungen in der Schweiz ein. Zudem verwies er auf die kürzlichen Inhaftierungen des CHP- Präsidentschaftskandidaten Ekrem lmamoglu sowie eines schwedischen Journalisten in der Türkei.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

E-1664/2025 Seite 6

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer verfüge gemäss seinen Aussagen über ein langjähriges aber nur niederschwelliges politisches Profil. Im Falle eines tatsächlichen Interesses der türkischen Behörden an seiner strafrechtlichen Verfolgung hätten deren Behelligungen früher eingesetzt, beziehungsweise an Inten- sität zugenommen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Be- schwerdeführer alle politischen Tätigkeiten bereits vor seiner Ausreise nie- dergelegt habe, sei nicht zu erwarten, dass er in Zukunft in den Fokus der türkischen Behörden geraten werde. Bei den Schikanen und Benachteili- gungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung – beziehungs- weise Menschen, welche sich für die kurdische Minderheit in der Türkei einsetzen würden – ausgesetzt sein könnten, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne das Asylgesetzes. Auch die vom Beschwer- deführer geschilderten Belästigungen würden nicht die von Art. 3 AsylG ge- forderte Intensität aufweisen und vermöchten keine objektive Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen zu begründen. Diese Einschätzung werde durch die Auskunft seines türkischen Rechtsanwalts vom Septem- ber 2023 untermauert, wonach nie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn in der Türkei eröffnet worden sei. Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut- bar und möglich. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschs im Jahre 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). ES sei davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rentenzahlung habe und auf die Unterstützung durch ein familiäres netz zählen könne. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten sei sein Gesundheits-

E-1664/2025 Seite 7 zustand zurzeit stabil. Er habe in der Vergangenheit bereits die notwendige medizinische Versorgung erhalten, und es sei davon auszugehen, dass er auch nach einer Rückkehr in die Türkei Zugang zu einer adäquaten Be- handlung habe. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer auch über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb seiner Her- kunftsprovinz.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde ausgeführt, es sei nicht nachvoll- ziehbar, dass die Vorinstanz das politische Profil des Beschwerdeführers als nur niederschwellig bezeichnet habe. Aufgrund seines langjährigen En- gagements für verschiedene politische Organisationen und Anliegen sowie seiner Tätigkeit für die (…) verfüge er über ein exponiertes Profil, das er mit verschiedenen Beweismitteln belegt habe. Aufgrund dessen sei er von den türkischen Strafverfolgungsbehörden ins Visier genommen worden. Der von der Polizei auf ihn ausgeübte Druck sei von derartiger Intensität gewesen, dass dieser als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifi- zieren sei. Grund für diese Repressalien sei vermutlich, dass er Kontakte zu HDP-Abgeordneten pflege. Aufgrund dieser Umstände und aus Angst um sein Leben habe er sein politisches Engagement einstellen müssen. Dies sei auch von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Die Situation habe sich entgegen der Argumentation des SEM nach den Drohungen vom Mai und August 2022 nicht beruhigt, sondern er sei weiterhin mündlich durch die Sicherheitskräfte belästigt worden. Aufgrund der ständigen Be- helligungen, Belästigungen und Nachfragen der Polizei zu Hause und auf der Strasse sei schliesslich seine Ehe zerbrochen. Er sei im Exil weiterhin politisch aktiv, indem er an prokurdischen Demonstrationen teilnehme, wo- bei er eine führende Rolle übernehme. Die Auskünfte seiner Tochter sowie seines türkischen Rechtsanwalts liessen darauf schliessen, dass gegen ihn Ermittlungen auf polizeilicher Ebene im Gange seien, für welche auf- grund des Ermittlungsstandes aber keine Beweismittel beschafft werden könnten. Aus dem Fehlen von Ermittlungsakten könne nicht geschlossen werden, dass er nicht gesucht werde, zumal die Sicherheitskräfte sich nach seiner Ausreise mehrmals nach ihm erkundigt hätten. Es sei mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei wieder in den Fokus der Behörden geraten würde. Er habe begründete Furcht, erneut festgenommen und inhaftiert zu wer- den. Es sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermitt- lungsverfahrens misshandelt würde und kaum mit einem fairen Gerichts- verfahren rechnen könnte. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 sei es zu zahlreichen Verhaftungen von unbescholtenen Bürgern gekom-men; die

E-1664/2025 Seite 8 Unabhängigkeit der Justiz sei nicht mehr gewährleistet. Die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch die Vorinstanz sei willkürlich. Sie habe auch die in der Praxis des Bundesverwaltungsgesichts definierten Risikogrup- pen nicht berücksichtigt.

E. 4.2.2 Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die medizinischen Behand- lungsmöglichkeiten in den türkischen Gefängnissen beschränkt seien, was für ihn angesichts seiner Herzbeschwerden fatale Folgen haben könnte. Aus diesem Grund sei ihm allenfalls eine vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt- lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die kor- rekten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E-1664/2025 Seite 9

E. 6.2 Die Rüge, die Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz sei willkürlich und widerspreche der Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts, erweist sich als unbegründet. Ohne die Belastung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die vom ihm geschilder- ten Drohungen und Behelligungen zu verkennen, teilt das Gericht die Auf- fassung des SEM, dass diese mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Ebenso besteht kein hinreichender Grund zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung wegen seines früheren gesellschaftlichen und politischen Engagements. Den Angaben des Be- schwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er in der Vergan- genheit in prominenter Weise als Oppositioneller öffentlich in Erscheinung getreten wäre. Bei der (…) handelt es sich um eine legale Berufsorganisa- tion; daher ist nicht von auszugehen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für diese als ausgesprochener Regimekritiker wahrgenommen worden ist. Das von ihm vorgebrachte Engagement für die HDP und andere Organisa- tionen hat er nicht näher dargelegt; dieses lässt ebenso wie die einge- reichte Fotografie einer Demonstration nicht auf ein besonders ausgepräg- tes politisches Profil schliessen, das geeignet sein könnte, Verfolgungs- massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG auszulösen.

E. 6.3 Diese Einschätzung wird durch die Auskunft des Anwalts des Be- schwerdeführers gestützt, wonach sein Strafregisterauszug keine Einträge enthält und keine Informationen betreffend ein allfälliges gegen ihn einge- leitetes Ermittlungsverfahren hätten gefunden werden können. Dass bisher geheim gehaltene strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet wor- den seien, ist somit eine blosse Vermutung, für welche sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte ergeben. Der Umstand, dass die türki- schen Sicherheitskräfte sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten, recht- fertigt jedenfalls keine entsprechenden Schlüsse.

E. 6.4 Ebenso wenig führen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in der Form von der Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspo- ra zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei, da auch dieses Engagement als niederschwellig zu qualifizieren ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch diese exilpolitischen Aktivitäten ein relevantes Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte.

E-1664/2025 Seite 10

E. 6.5 Die neu eingereichten Unterstützungsschreiben des kurdischen Ver- eins "(…)" sowie eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bekann- ten des Beschwerdeführers vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Sie basieren offenbar im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Verfasser und enthalten keine wesentlichen neuen Informationen in Bezug auf sein politisches Engagement.

E. 6.6 Für die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, im Falle der Wiedereinreise in die Türkei inhaftiert zu werden, ergeben sich somit ‒ auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in seinem Heimat- staat ‒ aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte.

E. 6.7 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-1664/2025 Seite 11

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-1664/2025 Seite 12

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts – auch für Kurden – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.).

E. 8.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Voll- zug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer beschrieb in der Anhörung seine finanzielle Situation als "gut" (vgl. Akten SEM A13/13 F30). Zudem verfügt er auch nach seiner Ehescheidung sowohl im Heimatstaat als auch im Ausland über ein soziales Netz, auf dessen Unterstützung er mutmass- lich zählen kann (vgl. a.a.O. F31 ff.). Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.3.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ‒ Herzerkrankung und Zahnprobleme ‒ stehen einer Rückkehr nicht entgegen, da er gemäss seinen Angaben bereits vor seiner Ausreise in medizinischer Behandlung war und die Türkei über ein Gesundheitssys- tem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.). Da sich für eine drohende Inhaftierung in den Akten keine Grundlage findet, erscheint das Vorbringen, sein Leben wäre diesfalls aufgrund mangelhafter medizinischer Behandlung gefährdet, nicht begründet.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-1664/2025 Seite 13

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1664/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1664/2025 Urteil vom 29. April 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Dezember 2022 ein Asylgesuch. Am 24. Januar 2023 fand seine Anhörung den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei kurdischer Ethnie und sei seit vierzig Jahren in B._______ wohnhaft gewesen. Er sei ein kurdischer Patriot, führender Oppositioneller und linksgerichteter Sozialist. Er habe sich seit vielen Jahren für Frauenrechte, die Demokratie und die Rechte der LGBT+-Community eingesetzt; zudem habe er sich für die "Emek Demokrasi Platformu" und die HDP engagiert. Seit 1992 sei er Mitglied der (...) der Türkei gewesen und habe auch dem Aufsichtsrat (...) angehört. Er habe in (...) die Interessen der kurdischen Bevölkerung vertreten. In den Jahren 2015 und 2016 sei er je einmal anlässlich der 1. Mai-Demonstrationen in Istanbul festgenommen und für mehrere Stunden festgehalten worden. Am 17. Mai 2022 sei er nach seiner Teilnahme an einer Presseerklärung in B._______, bei welcher die Freilassung der anlässlich der Gezi-Ereignisse inhaftierten Personen gefordert worden sei, von vier Polizisten der Antiterroreinheit angehalten worden. Sie hätten ihm einen Faustschlag verpasst und ihn aufgefordert, sein Engagement zu beenden, ansonsten er Opfer einer "blinden Kugel" werden könnte. Im Anschluss an diesen Vorfall habe er bemerkt, dass er verfolgt worden sei; er sei regelmässig von der Polizei angehalten, überprüft und aufgefordert worden, mit seiner Tätigkeit aufzuhören. Daraufhin habe er an keinen Aktivitäten in B._______ mehr teilgenommen, sondern sich auf seine Aufgaben innerhalb der (...) fokussiert. Am 21. August 2022 sei er erneut von Unbekannten angehalten worden. Diese Personen hätten ihn zu seinem Aufenthaltsort am Vortag befragt, ihm ein Foto gezeigt, auf welchem er zusammen mit HDP-Abgeordneten zu sehen gewesen sei und gedroht, dass er umgebracht werde, falls er sein Engagement weiteführe. Nach diesem Ereignis habe er auch an keinen Aktivitäten der (...) mehr teilgenommen. Da er weiterhin ständig mündlich von der Polizei belästigt worden sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen und habe am (...) Dezember 2022 die Türkei verlassen. Später habe die Tochter ihm mitgeteilt, dass die Polizei sich im Januar 2023 telefonisch nach ihm erkundigt habe. Man habe ihr gesagt, dass Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien und er eine Aussage machen sollte. Daraufhin habe er einen Anwalt in der Türkei bevollmächtigt. Im Übrigen habe er sich Ende 2021 einer Herzoperation unterziehen müssen, weswegen er nach wie vor Medikamente nehmen müsse, und er leide unter Zahnproblemen. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unter-lagen betreffend seine Tätigkeit für die (...), zwei Fotos von ihm zusammen mit HDP-Abgeordneten sowie ein Foto einer Kundgebung, an welcher er teilgenommen habe, zu den Akten. C. Mit Zuteilungsentscheid vom 30. Januar 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 31. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen betreffend die in der Schweiz erfolgte Behandlung einreichen. E. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 zeigte der derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an. F. Mit Schreiben vom 18. August 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, aktuelle Beweismittel betreffend den Verfahrensstand des gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens sowie ein diesbezügliches Referenzschreiben seines türkischen Rechtsanwalts einzureichen. G. Mit Eingabe vom 21. September 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 14. September 2023 in Kopie sowie einen türkischen Strafregisterauszug zu den Akten. Zudem erklärte er, gemäss Auskunft des Anwalts seien keine Informationen zu offenen Strafverfahren gegen gefunden worden. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass der Geheimhaltung unterliegende Verfahren gegen ihn hängig seien. H. Mit Schreiben vom 21. November 2023, 9. April 2024 und 27. August 2024 erkundigte der Beschwerdeführer sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte um möglichst rasche Erledigung des Verfahrens. Zudem teilte er mit, seine Ehefrau habe sich wegen der Behelligungen durch die Polizei von ihm scheiden lassen. I. I.a Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, allfällige seit der Einreichung der letzten medizinischen Unter-lagen neu entstandene Arztberichte beziehungsweise Informationen zu seither stattgefundenen Behandlungen und Therapien nachzureichen. I.b Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 legte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte ins Recht (Berichte der Klinik [...] C._______, vom 3. Februar 2025, der (...) vom 6. Dezember 2024, des Röntgeninstituts C._______ vom 10. Juli 2024, von Dr. med. D._______, Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH, C._______, vom 11. Dezember 2023, des (...) E._______, Universitätsklinik für Kardiologie, vom 7. September 2023 sowie eine Kosteneinschätzung betreffend Zahnbehandlung vom 7. Januar 2025). J. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (eröffnet am 14. Februar 2025) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2025 (Poststempel: 10. März 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In weiteren Begehren wurde die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. L.b Der Vorschuss wurde am 28. März 2025 fristgerecht geleistet M. Mit Eingabe vom 3. April 2024 reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten drei Fotos von Kundgebungen in der Schweiz ein. Zudem verwies er auf die kürzlichen Inhaftierungen des CHP-Präsidentschaftskandidaten Ekrem lmamoglu sowie eines schwedischen Journalisten in der Türkei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer verfüge gemäss seinen Aussagen über ein langjähriges aber nur niederschwelliges politisches Profil. Im Falle eines tatsächlichen Interesses der türkischen Behörden an seiner strafrechtlichen Verfolgung hätten deren Behelligungen früher eingesetzt, beziehungsweise an Intensität zugenommen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer alle politischen Tätigkeiten bereits vor seiner Ausreise niedergelegt habe, sei nicht zu erwarten, dass er in Zukunft in den Fokus der türkischen Behörden geraten werde. Bei den Schikanen und Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung - beziehungsweise Menschen, welche sich für die kurdische Minderheit in der Türkei einsetzen würden - ausgesetzt sein könnten, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne das Asylgesetzes. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Belästigungen würden nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität aufweisen und vermöchten keine objektive Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen zu begründen. Diese Einschätzung werde durch die Auskunft seines türkischen Rechtsanwalts vom September 2023 untermauert, wonach nie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn in der Türkei eröffnet worden sei. Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschs im Jahre 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). ES sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rentenzahlung habe und auf die Unterstützung durch ein familiäres netz zählen könne. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten sei sein Gesundheits-zustand zurzeit stabil. Er habe in der Vergangenheit bereits die notwendige medizinische Versorgung erhalten, und es sei davon auszugehen, dass er auch nach einer Rückkehr in die Türkei Zugang zu einer adäquaten Behandlung habe. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer auch über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb seiner Herkunftsprovinz. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das politische Profil des Beschwerdeführers als nur niederschwellig bezeichnet habe. Aufgrund seines langjährigen Engagements für verschiedene politische Organisationen und Anliegen sowie seiner Tätigkeit für die (...) verfüge er über ein exponiertes Profil, das er mit verschiedenen Beweismitteln belegt habe. Aufgrund dessen sei er von den türkischen Strafverfolgungsbehörden ins Visier genommen worden. Der von der Polizei auf ihn ausgeübte Druck sei von derartiger Intensität gewesen, dass dieser als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei. Grund für diese Repressalien sei vermutlich, dass er Kontakte zu HDP-Abgeordneten pflege. Aufgrund dieser Umstände und aus Angst um sein Leben habe er sein politisches Engagement einstellen müssen. Dies sei auch von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Die Situation habe sich entgegen der Argumentation des SEM nach den Drohungen vom Mai und August 2022 nicht beruhigt, sondern er sei weiterhin mündlich durch die Sicherheitskräfte belästigt worden. Aufgrund der ständigen Behelligungen, Belästigungen und Nachfragen der Polizei zu Hause und auf der Strasse sei schliesslich seine Ehe zerbrochen. Er sei im Exil weiterhin politisch aktiv, indem er an prokurdischen Demonstrationen teilnehme, wobei er eine führende Rolle übernehme. Die Auskünfte seiner Tochter sowie seines türkischen Rechtsanwalts liessen darauf schliessen, dass gegen ihn Ermittlungen auf polizeilicher Ebene im Gange seien, für welche aufgrund des Ermittlungsstandes aber keine Beweismittel beschafft werden könnten. Aus dem Fehlen von Ermittlungsakten könne nicht geschlossen werden, dass er nicht gesucht werde, zumal die Sicherheitskräfte sich nach seiner Ausreise mehrmals nach ihm erkundigt hätten. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei wieder in den Fokus der Behörden geraten würde. Er habe begründete Furcht, erneut festgenommen und inhaftiert zu werden. Es sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 sei es zu zahlreichen Verhaftungen von unbescholtenen Bürgern gekom-men; die Unabhängigkeit der Justiz sei nicht mehr gewährleistet. Die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch die Vorinstanz sei willkürlich. Sie habe auch die in der Praxis des Bundesverwaltungsgesichts definierten Risikogruppen nicht berücksichtigt. 4.2.2 Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in den türkischen Gefängnissen beschränkt seien, was für ihn angesichts seiner Herzbeschwerden fatale Folgen haben könnte. Aus diesem Grund sei ihm allenfalls eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt-lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die korrekten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Die Rüge, die Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz sei willkürlich und widerspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, erweist sich als unbegründet. Ohne die Belastung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die vom ihm geschilderten Drohungen und Behelligungen zu verkennen, teilt das Gericht die Auffassung des SEM, dass diese mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Ebenso besteht kein hinreichender Grund zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung wegen seines früheren gesellschaftlichen und politischen Engagements. Den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er in der Vergangenheit in prominenter Weise als Oppositioneller öffentlich in Erscheinung getreten wäre. Bei der (...) handelt es sich um eine legale Berufsorganisation; daher ist nicht von auszugehen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für diese als ausgesprochener Regimekritiker wahrgenommen worden ist. Das von ihm vorgebrachte Engagement für die HDP und andere Organisationen hat er nicht näher dargelegt; dieses lässt ebenso wie die eingereichte Fotografie einer Demonstration nicht auf ein besonders ausgeprägtes politisches Profil schliessen, das geeignet sein könnte, Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG auszulösen. 6.3 Diese Einschätzung wird durch die Auskunft des Anwalts des Beschwerdeführers gestützt, wonach sein Strafregisterauszug keine Einträge enthält und keine Informationen betreffend ein allfälliges gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren hätten gefunden werden können. Dass bisher geheim gehaltene strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien, ist somit eine blosse Vermutung, für welche sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte ergeben. Der Umstand, dass die türkischen Sicherheitskräfte sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten, rechtfertigt jedenfalls keine entsprechenden Schlüsse. 6.4 Ebenso wenig führen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in der Form von der Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei, da auch dieses Engagement als niederschwellig zu qualifizieren ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch diese exilpolitischen Aktivitäten ein relevantes Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. 6.5 Die neu eingereichten Unterstützungsschreiben des kurdischen Vereins "(...)" sowie eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bekannten des Beschwerdeführers vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Sie basieren offenbar im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Verfasser und enthalten keine wesentlichen neuen Informationen in Bezug auf sein politisches Engagement. 6.6 Für die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, im Falle der Wiedereinreise in die Türkei inhaftiert zu werden, ergeben sich somit auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in seinem Heimatstaat aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte. 6.7 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Kurden - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). 8.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer beschrieb in der Anhörung seine finanzielle Situation als "gut" (vgl. Akten SEM A13/13 F30). Zudem verfügt er auch nach seiner Ehescheidung sowohl im Heimatstaat als auch im Ausland über ein soziales Netz, auf dessen Unterstützung er mutmasslich zählen kann (vgl. a.a.O. F31 ff.). Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme Herzerkrankung und Zahnprobleme stehen einer Rückkehr nicht entgegen, da er gemäss seinen Angaben bereits vor seiner Ausreise in medizinischer Behandlung war und die Türkei über ein Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.). Da sich für eine drohende Inhaftierung in den Akten keine Grundlage findet, erscheint das Vorbringen, sein Leben wäre diesfalls aufgrund mangelhafter medizinischer Behandlung gefährdet, nicht begründet. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: