Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6494/2025 Urteil vom 28. November 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 9. November 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer politisch aktiven und bekannten Familie, insbesondere der Onkel seines Vaters, E._______, sei ein bekannter Politiker in der Türkei, dass er selbst im Jugendflügel der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) sich politisch engagiert und in den sozialen Medien Inhalte über kurdische Anliegen geteilt habe, dass im Jahr 2016 drei oder vier Polizisten bei einem Bombenanschlag der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) getötet worden seien, dass sich die mutmasslichen Täter auf der Baustelle eines Hauses seines Vaters aufgehalten hätten, weswegen der Vater während eines Monats inhaftiert und danach während dreier Jahre einer behördlichen Meldepflicht unterstellt worden sei, es ihm jedoch im Gerichtsverfahren gelungen sei, seine Unschuld zu beweisen, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei, dass die Behörden jedoch weiterhin Hausdurchsuchungen durchgeführt und auf die Familie Druck ausgeübt hätten, dass es im Zuge der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2023 aufgrund der Kampagnen für oppositionelle Kandidaten, an welchen sich auch die Beschwerdeführenden und ihre Familie beteiligt hätten, in ihrer Region zu einer Zunahme an Polizeigewalt gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nach den Wahlen im Juni 2023 auf einen Polizeiposten mitgenommen worden sei, wo er misshandelt und ihm ein Finger gebrochen worden sei, dass er nach zwei Tagen freigelassen worden sei, man ihm aber gedroht habe, ihn unter anderem wegen Unterstützung für die PKK zu verurteilen, und ihm auch angeboten habe, als Informant für die Behörden tätig zu werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis grosse Angst gehabt habe und sein Vater und sein Anwalt ihm empfohlen hätten, das Land zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie gehöre, wie ihr Mann, dem Stamm der Familie F._______ an, sei in keiner Partei aktiv gewesen, habe jedoch an politischen Veranstaltungen teilgenommen, dass sie sich im Übrigen insbesondere auf die Vorbringen ihres Mannes bezog und ausführte, sie seien wegen den Schikanen, welche ihr Mann erlitten habe, ausgereist, dass die Familie am 14. Juli 2023 legal mit ihren Reisepässen die Türkei verlassen habe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise erfahren habe, dass ein Gerichtsverfahren aufgrund seiner Beiträge auf den sozialen Medien eingeleitet worden sei, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Asylvorbringen zwei Schreiben ihres Anwalts in der Türkei, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft G._______ vom 4. Oktober 2023 und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ vom 27. Oktober 2023 einreichten, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2025 (eröffnet am 29. Juli 2025) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch vom 9. November 2023 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, es sei bekannt, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein könne, es sich dabei in der Regel jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, dass auch die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen kein Ausmass angenommen hätten, das ihm einen Verbleib in der Heimat verunmöglicht hätte, zumal nach dem Vorfall im Jahr 2016 insbesondere sein Vater im Zentrum des behördlichen Interesses gestanden sei und die Ermittlungen gegen den Vater schliesslich eingestellt worden seien, dass das SEM nicht in Abrede stelle, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindungen und seiner politischen Einstellung den Behörden bekannt sei, aus seinen Schilderungen jedoch nicht hervorgehe, dass die Schikanen seitens der Behörden seine Lebensführung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt hätten, zumal er bis zu seiner Ausreise im Geschäft der Familie tätig gewesen sei und dies seiner Familie einen guten Lebensstandard ermöglicht habe, dass auch die Hausdurchsuchung und die zwei Tage Gewahrsam im Juni 2023 keine flüchtlingsrelevante Verfolgung begründen könnten, dass er nämlich angegeben habe, der Grund dafür sei gewesen, dass die türkische Regierung damals aufgrund der Wahlen den Druck auf die Kurden erhöht habe und somit die Beweggründe für diese Handlungen nicht mehr gegeben seien, dass im Übrigen die PKK im Mai 2025 das Ende des bewaffneten Kampfes beziehungsweise deren Auflösung verkündet habe, was als zusätzliches Indiz für eine Entspannung des Kurdenkonflikts zu werten sei, dass sich die Beschwerdeführenden ausserdem den Schikanen der lokalen Behörden durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil hätten entziehen können, wie es beispielsweise ihre Geschwister getan hätten, dass gemäss dem Schreiben des Anwalts, der Kopie der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft G._______ sowie deren Schreiben vom 27. Oktober 2023, die Staatsanwaltschaft G._______ unter der Aktennummer (...) Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet habe und gemäss den Dokumenten die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ermittlungen aufgenommen werden sollten, dass er keine weiteren Unterlagen eingereicht habe und somit keine Dokumente vorlägen, welche die Weiterverfolgung der Ermittlungen oder gar ein eröffnetes Strafverfahren belegen könnten, dass ohnehin auch bei einer allfälligen Fortsetzung der Ermittlungen darauf hinzuweisen sei, dass bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil eine allfällige Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werde oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werde, dass das SEM zwar nicht in Abrede stelle, dass er aufgrund seiner familiären Verbindungen den Behörden bekannt sei, er selbst jedoch in keiner exponierten Stellung politisch aktiv gewesen sei, dass auch aus seiner Angabe, er sei im Jahr 2023 einmal während zweier Tage festgehalten worden nicht darauf zu schliessen sei, er sei aufgrund seines politischen Profils dauerhaft im Fokus der Behörden gestanden, dass die Beschwerdeführerin neben den allgemeinen Nachteilen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung träfen, keine gezielte behördliche Verfolgungsmassnahmen oder Strafverfahren geltend gemacht habe, dass das SEM zum Schluss komme, die Beschwerdeführenden seien keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und solche würden bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. August 2025 (Poststempel 27. August 2025) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid vom 28. Juli 2025 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt wird, dass in der Beschwerde im Wesentlichen erneut darauf hingewiesen wird, dass sie aus der Familie F._______ stammen würden, was für die türkischen Behörden bereits Grund genug sei, sie als Straftäter, Verdächtige oder Landesverräter zu betrachten, und sie seit ihrer Kindheit von den türkischen Behörden schlecht behandelt worden seien, dass jedoch ausschlaggebend für die Ausreise der Vorfall im Juni 2023 gewesen sei und der Beschwerdeführer insbesondere Angst habe, da er das Angebot der Behörden für sie als Informant zu arbeiten abgelehnt habe, dass entgegen den Ausführungen des SEM nicht davon auszugehen sei, die türkische Regierung werde nun eine Politik der friedlichen Lösung der Kurdenfrage verfolgen, da dies den bisherigen Erfahrungen, wie die türkische Regierung mit den Kurden umgehe, widerspreche, dass die eingeleitete Strafuntersuchung Nr. (...) als Beweis dafür zu sehen sei, dass die türkischen Behörden begonnen hätten, ihre Drohungen gegen ihn (den Beschwerdeführer) in die Tat umzusetzen, dass zwar absehbar sei, dass das Strafverfahren nicht weitergeführt werde, da er nicht in der Türkei sei, aber sobald er zurückkehre, würde das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen werden und Statistiken über die Strafverfahren in der Türkei seien unzuverlässig, diese seien vielmehr willkürlich, dass insbesondere vorliegend von einem Politmalus ausgegangen werden müsse, zumal er selbst auch ein aktives Mitglied der HDP sei und sein Grossonkel Symbolfigur des kurdischen Widerstands in der Türkei sei, dass sie (die Beschwerdeführenden) ausserdem exilpolitisch aktiv seien und befürchteten, bei einer Rückkehr deswegen am Flughafen in der Türkei verhaftet zu werden, dass das Gericht am 28. August 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. August 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am 30. September 2025 eine Kopie eines in türkischer Sprache verfassten Referenzschreibens des Grossonkels des Beschwerdeführers, E._______, datierend vom 17. September 2025, einreichten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 mit Verweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss am 29. Oktober 2025 fristgerecht leisteten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 einen medizinischen Bericht, datierend vom 30. Oktober 2025, betreffend den Beschwerdeführer, einen Arztbericht vom 22. Oktober 2025 betreffend den Sohn C._______, sowie ein Empfehlungsschreiben von H._______, Vertreterin des kurdischen Kulturvereins I._______, datierend vom 23. Oktober 2025, einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden mit der Beschwerdeschrift nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass auch das Gericht zur Einschätzung gelangt, die Beschwerdeführenden waren keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt und haben bei einer Rückkehr auch keine solche zu befürchten, dass das Gericht die Ansicht des SEM teilt, die geltend gemachten Schikanen, welchen sie als kurdische Personen ausgesetzt gewesen seien, sowie der Vorfall vom Jahr 2023 betreffend den Beschwerdeführer, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant und auf die zutreffende Begründung des SEM verwiesen werden kann, dass in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda darauf hinzuweisen ist, dass noch nicht absehbar ist, ob tatsächlich ein Verfahren eröffnet wird, dass das Gericht ferner mit Verweis auf sein Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8) zum Ergebnis gelangt, dass - sollte ein Verfahren eröffnet werden - im Falle des Beschwerdeführers nicht von einem individuellen Politmalus auszugehen ist, da sich aus den Akten keine entscheidenden Risikofaktoren ergeben (a.a.O. E. 8.7.4), dass der Beschwerdeführer nämlich nicht über ein exponiertes politisches Profil verfügt, dass das Gericht ebenfalls anerkennt, dass der Beschwerdeführer zwar unbestrittenermassen aus einer politisch bekannten Familie stammt, dies indes noch nicht den Schluss zulässt, ihm drohe ein Politmalus, zumal er zwar Mitglied in der HDP gewesen ist, er jedoch keine exponierte Stellung innehatte und aus seinen Aussagen auch kein intensives politisches Engagement erkennbar ist, dass das Gericht zur Einschätzung gelangt, dass den Familienangehörigen von E._______ nicht per se ein Politmalus droht, dass nämlich zu berücksichtigen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers im Verfahren bezüglich der im Jahr 2016 getöteten Polizisten seine Unschuld hat beteuern können und das Verfahren gegen ihn gemäss den Angaben des Beschwerdeführers eingestellt wurde, dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass sowohl der Grossonkel E._______, als auch der Vater des Beschwerdeführers und viele weitere Familienmitglieder weiterhin in der Türkei wohnhaft sind und daher allein die Herkunft aus der Familie F._______ vorliegend nicht ausschlaggebend ist, dass auch das auf Beschwerdeebene eingereichte (vom Gericht intern auf Deutsch übersetzte) Referenzschreiben von E._______ nicht zu einer anderen Einschätzung führt, da er darin zunächst auf seine eigene Rolle und auf das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers eingeht und danach ausführt, der Asylgrund des Beschwerdeführers seien die ständigen Aufforderungen zu Spitzeltätigkeiten, dass sich somit aus dem Schreiben nicht ergibt, dem Beschwerdeführer drohe eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seines familiären Hintergrundes, dass das Gericht ferner gestützt auf die Akten davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei strafrechtlich nicht verurteilt wurde, dass zusammenfassend nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe beziehungsweise, dass er eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024, insbesondere E. 8.7), dass zudem in der Beschwerde nicht konkret aufgeführt wird, inwiefern die Beschwerdeführenden in der Schweiz exilpolitisch tätig seien, dass sich ausserdem - entgegen der Angabe in der Beschwerde (S. 21) - in den vorinstanzlichen Akten keine Fotos der exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden befinden und diese somit in keiner Weise belegt wurden, dass sich somit aus den Angaben in der Beschwerde für das Gericht kein exponiertes Profil der Beschwerdeführenden erkennen lässt, dass gestützt auf die heutige Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ersichtlich sind, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13), dass namentlich kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden - die gemäss Aktenlage im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und über ausreichend Berufserfahrung verfügen - könnten nach der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Arztbericht vom 30. Oktober 2025 an einer Anpassungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode sowie der Sohn C._______ gemäss dem Arztbericht vom 22. Oktober 2025 an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität leidet, dass auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass die Beschwerden des Sohnes C._______ ohne Weiteres in der Türkei behandelbar sind, zumal auch im Arztbericht vom 22. Oktober 2025 erwähnt wird, er habe bereits in der Türkei von einer fachgerechten Behandlung profitieren können, dass gemäss konstanter Gerichtspraxis auch psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, dass sowohl in Bezug auf den Beschwerdeführer als auch auf seinen Sohn in den ärztlichen Berichten darauf hingewiesen wird, eine Rückkehr in die Türkei könne den Gesundheitszustand verschlechtern, dass jedoch nicht dargelegt wird, es könne zu einer Verschlechterung in erheblichem und entscheidendem Ausmass führen, und praxisgemäss somit die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass die Vorinstanz ausserdem zu Recht ausführte, dass eine Rückkehr in die Türkei mit dem Kindeswohls vereinbar ist, dass sich die Beschwerdeführenden seit zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und die beiden Söhne ([...] und [...] Jahre alt) somit nach wie vor hauptsächlich in der Türkei sozialisiert wurden, dass somit noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnte, ausgegangen werden kann, zumal in diesem Alter die Eltern die Hauptbezugspersonen sind und die Familie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei verfügt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2), dass auch das Empfehlungsschreiben des Kulturvereins I._______ nichts an dieser Einschätzung zu ändern mag, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand: