Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Januar 2023 fanden ihre Personalienaufnahmen (PA) statt. Anlässlich der Anhörungen vom 31. Januar 2023 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien türkische Staatsangehörige türkischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit zehn Jahren in der Schweiz. Als sie im Jahr 2020 in die Türkei gereist sei, sei sie am Flughafen festgenommen worden. Sie habe ein Foto des Grabes ihres getöteten Cousins und eine Rede von Selahattin Demirtas auf Facebook geteilt, wes- halb man sie der Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung bezichtigt habe. Sie sei dann ungefähr zwei bis drei Tage lang inhaftiert worden. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer beleidigt, von anonymen Anrufern bedroht und in den sozialen Medien angegriffen worden. Sein Account sei blockiert worden, nachdem er sich in den sozialen Medien zum Vorfall ge- äussert habe. Der Name seiner Mutter sei bekannt geworden, weshalb sie nicht mehr in die Türkei reisen könne. Die Beschwerdeführenden seien deshalb im (…) 2022 mit einem Visum in die Schweiz gereist, um ihre hier anwesenden Familienmitglieder zu besuchen. Nach ihrer Ausreise aus der Türkei sei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass dieser zu einer Befragung vorgeladen worden sei. Er habe die Anwäl- tin kontaktiert, die bereits seine Mutter und auch Öcalan vertreten habe. Sie habe ihm geraten, nicht in die Türkei zurückzukehren, weil ein Ermitt- lungsverfahren gegen ihn laufe. Gegen ihn werde strafrechtlich ermittelt, weil er einen Artikel mit dem Titel «(…)» (auf Deutsch: «[…]») zusammen- gestellt habe, der von der Zeitschrift «(…)» unter dem Pseudonym «(…)» veröffentlicht worden sei. Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder machten keine eigenen Asylgründe geltend. Als Nachweis für ihre Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre tür- kischen Reisepässe und ihr Familienbüchlein (alle im Original) ein. Als Be- weismittel reichten sie verschiedene türkische Verfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer und seine Mutter (vgl. Auflistung in der angefochte- nen Verfügung, S. 4 ff.), den oben genannten, in der Zeitschrift «(…)» ver- öffentlichten Artikel sowie drei Artikel betreffend den Fall der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. September 2024 – eröffnet am 30. September 2024
E-6833/2024 Seite 3
– verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- renden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Weg- weisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 30. Okto- ber 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des ange- fochtenen Asylentscheids, die Anerkennung des Beschwerdeführers (sic) als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers (sic) nicht zu- lässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzu- weisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung, unter Beiordnung des «Unter- zeichners» als amtlicher Rechtsbeistand. Im Übrigen sei die Vorinstanz an- zuweisen, dem Beschwerdeführer (sic) «umfassende Einsicht in den Ana- lysenbericht» zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel zu den Akten ge- reicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 wies die zuständige In- struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund der festge- stellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte die Be- schwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. E. Am 28. November 2024 bezahlten die Beschwerdeführenden den verlang- ten Kostenvorschuss.
E-6833/2024 Seite 4
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristge- recht geleistet worden ist.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Kassationsbegehren damit, dass das SEM die erheblichen gesundheitlichen Risiken einer Wegwei- sung des Beschwerdeführers unterschätzt habe. Sie präzisieren jedoch nicht, welche weitere Abklärungen nötig gewesen wären, und aus den Ak- ten ergibt sich, dass der gesundheitliche Sachverhalt feststeht. Der Um- stand, dass die Beschwerdeführenden das gesundheitliche Risiko einer Wegweisung anders einschätzen als das SEM, ist eine Frage des materi- ellen Rechts und wird an der entsprechenden Stelle behandelt (vgl. unten E. 8.3.2). Auch sonst sind den Akten keine Hinweise auf Verfahrensfehler zu entnehmen, weshalb der Subeventualantrag um Rückweisung der Be- schwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 3.2 Ausserdem stellen die Beschwerdeführenden einen Antrag um «um- fassende Einsicht in den Analysebericht». Dem Gericht erschliesst sich
E-6833/2024 Seite 5 aber nicht, betreffend welche Akten die Beschwerdeführenden um Einsicht ersuchen. Darauf wurden sie auch mit Zwischenverfügung vom 15. No- vember 2024 aufmerksam gemacht. Sie haben ihren Antrag bis heute nicht präzisiert und gemäss dem angefochtenen Asylentscheid wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. dort Dispositivziffer 6). Daher ist auf den in der Beschwerde gestellten Antrag um Akteneinsicht nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab- sehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende An- haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-6833/2024 Seite 6 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch ab mit der Begründung, die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden würden keine Asylrelevanz entfalten. Be- züglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ermittlungsverfah- rens hielt es fest, dass er strafrechtlich unbescholten sei. Auch sein famili- äres Umfeld sei nicht risikoschärfend, zumal er in Zusammenhang mit den Aktivitäten seiner Mutter nie asylrelevant verfolgt worden sei. Er verfüge über kein exponiertes politisches Profil, weshalb eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sehr unwahrscheinlich sei. Die allgemeinen Nachteile, die Aleviten in der Türkei erfahren würden, seien nicht genügend intensiv und stünden in keinem Kausalzusammenhang zu der Ausreise der Beschwerdeführenden. Die Beleidigungen und Drohungen per Telefon und via soziale Medien im Zusammenhang mit der Festnahme der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2020 würden ebenfalls nicht zur objektiv be- gründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei zweifelhaft, könne aber angesichts ihrer fehlenden Asyl- relevanz offengelassen werden.
E. 5.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden – abgesehen von der Dar- legung des Sachverhalts sowie allgemeinen Ausführungen zur Lage von Personen kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens in der Türkei – es seien Ermittlungen wegen oppositionell-politischer Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer im Gange. Viele Personen, gegen welche ein Haftbefehl erlassen worden sei, würden nicht wieder freigelassen. Gemäss der Vorinstanz führten rund ein Drittel der im Zusammenhang mit dem türki- schen Antiterrorgesetz eingeleiteten Ermittlungen zu Verurteilungen. Dies seien nicht wenige. Eine Inhaftierung sei insbesondere möglich, wenn bei einer beschuldigten Person Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer sei ausgereist, weshalb die türkischen Behörden von einer Fluchtgefahr ausgehen müssten. Die Gefahr einer Inhaftierung sei bei Personen aus politisch aktiven Familien – wie den Beschwerdeführenden – noch grösser.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Um Wieder -
E-6833/2024 Seite 7 holungen zu vermeiden, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziffer II, Zusammenfassung oben E. 5.1); diese sind nicht zu bean- standen. Insbesondere hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Be- schwerdeführenden legal mit bewilligten Visa und den eigenen Reisepäs- sen ausgereist sind, was gegen ein asylrelevantes staatliches Verfolgungs- interesse spricht.
E. 6.2 Was die vorgebrachten Strafverfahren betrifft, ist Folgendes festzuhal- ten:
E. 6.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass – bei Wahrunterstellung – gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des türki- schen Volkes, des Staates der türkischen Republik, des türkischen Parla- ments, der türkischen Regierung und der Justiz- und Staatsorgane nach Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches (nachfolgend: tStGB) vorliegt. Er hat in diesem Zusammenhang einen Trennungsbeschluss (Ayirma Ka- rari) vom 7. Dezember 2022, einen Überweisungsbericht vom 8. Dezem- ber 2022, zwei Schreiben seiner türkischen Anwältin vom 6. Januar 2023 und vom 13. März 2023, einen Ermächtigungsantrag des Justizministeri- ums vom 7. März 2023, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ vom 20. März 2023, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ an die Polizeidirektion E._______ vom 23. März 2023, eine Anklageschrift (lddianame) vom 14. April 2023, einen Eingangsbeschluss (Tensip Zapti) vom 3. Mai 2023, eine Zwangsvorladung der F._______ vom 2. November 2023, einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) der F._______ vom 15. Feb- ruar 2024 und gerichtliche Verhandlungsprotokolle (Durusma Tutanagi) eingereicht (vgl. SEM act. […] - [nachfolgend: SEM act.] 33/59).
E. 6.2.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]) oder Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren ge- nerell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hät- ten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ein- tretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies auch für Gerichtsverfahren in Zusammenhang mit Straftaten nach
E-6833/2024 Seite 8 Art. 301 tStGB (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-3128/2025 vom 19. August 2025 E. 6.4.3 m.w.H.). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hin- weise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbe- sondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar- stellen (vgl. zit. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.4).
E. 6.2.3 Laut Trennungsbeschlusses (Ayirma Karari) vom 7. Dezember 2022 hat sich der Beschwerdeführer selbst bei der Polizei gemeldet und ange- geben, er habe in der Zeitschrift «(…)» unter dem Pseudonym «(…)» den Artikel «(…)» veröffentlicht. Dies widerspricht seiner Angabe, die Staatsan- waltschaft habe durch Nachfragen bei der Zeitung seine Personalien er- mittelt (vgl. SEM act. 36/13 F31 f.). Es ist ohnehin in Zweifel zu ziehen, ob er den von ihm eingereichten Artikel selbst «zusammengestellt» hat. «(…)» hat nämlich gemäss der Webseite der Zeitschrift «(…)» insgesamt mindes- tens drei regimekritische Berichte verfasst (vgl. < […] >, abgerufen am 11. Dezember 2025). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung nur einen davon erwähnt hat, wenn er sich tatsächlich hinter dem obengenannten Pseudonym verbergen würde. Diese Zweifel werden weiter dadurch verstärkt, dass der Artikel hauptsächlich die Be- nachteiligungen der kurdischen Bevölkerung sowie die Frauenrechtsbewe- gung in der Türkei behandelt und – entgegen den Aussagen des Beschwer- deführers – nur am Rande die Verfolgung der alevitischen Bevölkerung thematisiert (vgl. SEM act. 36/13 F25, F38). Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten deutliche Hinweise auf einen Versuch des Beschwer- deführers, mit einer bewusst (und durch Selbstanzeige) herbeigeführten staatlichen Strafverfolgung in rechtsmissbräuchlicher Absicht Asylgründe zu konstruieren (vgl. Trennungsbeschluss [Ayirma Karari] vom 7. Dezem- ber 2022, SEM act. ID-001 und Übersetzung in SEM act. ID-006). Dies dürfte auch den türkischen Behörden bewusst sein. Die Glaubhaftigkeit des gegen ihn – einzig wegen des regimekritischen Artikels (vgl. auch An- waltsschreiben vom 6. Januar 2023) – eröffneten Strafverfahrens sowie die Echtheit der eingereichten Verfahrensakten können aber aus den nachfol- genden Gründen offengelassen werden. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt somit als «Ersttäter» (vgl. SEM act. 36/13 F41). Zudem verfügt er trotz seiner Behauptung, der Opposition anzugehören, über kein geschärftes politisches Profil (vgl. a.a.O. F25). Seine politischen Aktivitäten
E-6833/2024 Seite 9 beschränken sich darauf, dass er manchmal die Vorträge von Parlamenta- riern kopiert sowie in den sozialen Medien gepostet und sich dort zur Situ- ation seiner Mutter geäussert habe (vgl. SEM act. 36/13 F36, F55). Er hat keine Belege für diese angeblichen Tätigkeiten eingereicht und auch in den türkischen Verfahrensakten finden sich keine diesbezüglichen Hinweise. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, er habe einen regimekritischen Artikel veröffentlicht, ist gemäss den obenstehenden Ausführungen ebenfalls mit Zweifeln behaftet. Auch die Verwandtschaft zu seiner Mutter führt nicht zur Annahme eines exponierten politischen Profils. Diese sei zuletzt bei ihrer Einreise in die Türkei im (…) 2020 während zwei bis drei Tagen inhaftiert worden (vgl. SEM act. 36/13 F25). In der Folge habe er gesellschaftliche Ausgrenzung (Beleidigungen, Beschimpfungen) erfahren und anonyme Drohanrufe bekommen (vgl. a.a.O. F8). Er machte aber in diesem Zusam- menhang keine asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen gel- tend und ist im Dezember 2022 legal mit einem Visum aus der Türkei aus- gereist (vgl. SEM act. 29/11 Ziffer 5.04). Es ist nicht anzunehmen, dass er nun – mehrere Jahre später – in irgendeiner Weise vonseiten des türki- schen Staats wegen seiner Mutter verdächtigt wird. Das Argument in der Beschwerde, es gebe keine fairen Urteile gegen re- gimekritische Kurden, ist unbeachtlich. Die Beschwerdeführenden haben nämlich an keiner Stelle angegeben, kurdischer Ethnie zu sein. Auf den Personalienblättern haben sie jeweils aufgeschrieben, die «alevitische Eth- nie» und türkische Staatsangehörigkeit zu haben. Alle haben als Mutter- sprache Türkisch angegeben (vgl. SEM act. 1/2, 2/2, 3/2, 4/2). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass gegen den Be- schwerdeführer eine unbedingte mehrjährige und mit einem Politmalus be- haftete Freiheitsstrafe ausgefällt wird. Er selbst und seine türkische Anwäl- tin gehen von einer maximalen Haftstrafe von zwei Jahren aus (vgl. SEM act. 36/13 F45; Anwaltsschreiben vom 6. Januar 2023, ID-003/1 und Über- setzung in SEM act. ID-006). Nach dem oben Gesagten und gemäss Pra- xis der türkischen Gerichte ist im Übrigen ohnehin davon auszugehen, dass eine allfällige Haftstrafe vorliegend bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben wird (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO]; vgl. statt vie- ler Urteil des BVGer E-3105/2025 vom 19. August 2025 E. 6.4.2 m.w.H.). Auch aus den Verfahrensakten betreffend ein türkisches Straf-/Gerichts- verfahren von G._______ – welche entgegen der Behauptung in der Be- schwerde dieser nicht angehängt sind – vermögen die
E-6833/2024 Seite 10 Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass diese Person in irgendeiner Verbindung zu den Beschwerdeführenden steht (vgl. Urteil des BVGer E-5134/2024 vom
17. Oktober 2024 E. 8).
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten hängigen Strafverfahren in der Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat.
E. 6.3 Die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen, welchen die alevi- tische Bevölkerung in der Türkei durchaus ausgesetzt ist, führen gemäss gefestigter Rechtsprechung für sich allein mangels Intensität ebenfalls nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3825/2024 vom 7. November 2024 E. 6.4 m.w.H.).
E. 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge- bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesu- che zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Mai 2025 E. 7.3.1 m.w.H.; vgl. auch das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie das Referenzurteil E- 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). Gemäss
E-6833/2024 Seite 11 Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer un- zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si- tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge- stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Auslän- derin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E-6833/2024 Seite 12 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) und staatlichen Sicherheitskräf- ten seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6056/2024 vom
E. 8.3.2 In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, wel- che den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die voll- jährigen Beschwerdeführenden besitzen einen Schul- beziehungsweise Universitätsabschluss und mehrjährige Berufserfahrung (vgl. SEM act. 36/13 F6 ff., SEM act. 38/12 F17 ff.). In der Türkei verfügen sie über ein breites familiäres Netz, zumal viele Familienangehörigen sich noch dort befinden (vgl. SEM act. 36/13 F21, SEM act. 38/12 F34, F37). Das Kindes- wohl steht einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen, zumal die Söhne in der Türkei geboren und aufgewachsen sind. Ausserdem werden sie mit ihren Eltern und somit ihren primären Bezugspersonen in ihr Hei- matland zurückkehren. Auch die gesundheitlichen Probleme des älteren Sohnes C._______ ([…]) stellen kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin wurde er nämlich bereits in der Türkei behandelt und besuchte dort den Sonderunterricht. Es sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass weitere Behandlun- gen und Abklärungen nicht ebenfalls dort vorgenommen werden können (vgl. SEM act. 38/12 F15, F52).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-6833/2024 Seite 13
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6833/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6833/2024 Urteil vom 23. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Rechtsbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Januar 2023 fanden ihre Personalienaufnahmen (PA) statt. Anlässlich der Anhörungen vom 31. Januar 2023 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien türkische Staatsangehörige türkischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit zehn Jahren in der Schweiz. Als sie im Jahr 2020 in die Türkei gereist sei, sei sie am Flughafen festgenommen worden. Sie habe ein Foto des Grabes ihres getöteten Cousins und eine Rede von Selahattin Demirtas auf Facebook geteilt, weshalb man sie der Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung bezichtigt habe. Sie sei dann ungefähr zwei bis drei Tage lang inhaftiert worden. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer beleidigt, von anonymen Anrufern bedroht und in den sozialen Medien angegriffen worden. Sein Account sei blockiert worden, nachdem er sich in den sozialen Medien zum Vorfall geäussert habe. Der Name seiner Mutter sei bekannt geworden, weshalb sie nicht mehr in die Türkei reisen könne. Die Beschwerdeführenden seien deshalb im (...) 2022 mit einem Visum in die Schweiz gereist, um ihre hier anwesenden Familienmitglieder zu besuchen. Nach ihrer Ausreise aus der Türkei sei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass dieser zu einer Befragung vorgeladen worden sei. Er habe die Anwältin kontaktiert, die bereits seine Mutter und auch Öcalan vertreten habe. Sie habe ihm geraten, nicht in die Türkei zurückzukehren, weil ein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe. Gegen ihn werde strafrechtlich ermittelt, weil er einen Artikel mit dem Titel «(...)» (auf Deutsch: «[...]») zusammengestellt habe, der von der Zeitschrift «(...)» unter dem Pseudonym «(...)» veröffentlicht worden sei. Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder machten keine eigenen Asylgründe geltend. Als Nachweis für ihre Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen Reisepässe und ihr Familienbüchlein (alle im Original) ein. Als Beweismittel reichten sie verschiedene türkische Verfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer und seine Mutter (vgl. Auflistung in der angefochtenen Verfügung, S. 4 ff.), den oben genannten, in der Zeitschrift «(...)» veröffentlichten Artikel sowie drei Artikel betreffend den Fall der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. September 2024 - eröffnet am 30. September 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 30. Oktober 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Asylentscheids, die Anerkennung des Beschwerdeführers (sic) als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers (sic) nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung, unter Beiordnung des «Unterzeichners» als amtlicher Rechtsbeistand. Im Übrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer (sic) «umfassende Einsicht in den Analysenbericht» zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. E. Am 28. November 2024 bezahlten die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Kassationsbegehren damit, dass das SEM die erheblichen gesundheitlichen Risiken einer Wegweisung des Beschwerdeführers unterschätzt habe. Sie präzisieren jedoch nicht, welche weitere Abklärungen nötig gewesen wären, und aus den Akten ergibt sich, dass der gesundheitliche Sachverhalt feststeht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden das gesundheitliche Risiko einer Wegweisung anders einschätzen als das SEM, ist eine Frage des materiellen Rechts und wird an der entsprechenden Stelle behandelt (vgl. unten E. 8.3.2). Auch sonst sind den Akten keine Hinweise auf Verfahrensfehler zu entnehmen, weshalb der Subeventualantrag um Rückweisung der Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 3.2 Ausserdem stellen die Beschwerdeführenden einen Antrag um «umfassende Einsicht in den Analysebericht». Dem Gericht erschliesst sich aber nicht, betreffend welche Akten die Beschwerdeführenden um Einsicht ersuchen. Darauf wurden sie auch mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 aufmerksam gemacht. Sie haben ihren Antrag bis heute nicht präzisiert und gemäss dem angefochtenen Asylentscheid wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. dort Dispositivziffer 6). Daher ist auf den in der Beschwerde gestellten Antrag um Akteneinsicht nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch ab mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden keine Asylrelevanz entfalten. Bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ermittlungsverfahrens hielt es fest, dass er strafrechtlich unbescholten sei. Auch sein familiäres Umfeld sei nicht risikoschärfend, zumal er in Zusammenhang mit den Aktivitäten seiner Mutter nie asylrelevant verfolgt worden sei. Er verfüge über kein exponiertes politisches Profil, weshalb eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sehr unwahrscheinlich sei. Die allgemeinen Nachteile, die Aleviten in der Türkei erfahren würden, seien nicht genügend intensiv und stünden in keinem Kausalzusammenhang zu der Ausreise der Beschwerdeführenden. Die Beleidigungen und Drohungen per Telefon und via soziale Medien im Zusammenhang mit der Festnahme der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2020 würden ebenfalls nicht zur objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei zweifelhaft, könne aber angesichts ihrer fehlenden Asylrelevanz offengelassen werden. 5.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden - abgesehen von der Darlegung des Sachverhalts sowie allgemeinen Ausführungen zur Lage von Personen kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens in der Türkei - es seien Ermittlungen wegen oppositionell-politischer Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer im Gange. Viele Personen, gegen welche ein Haftbefehl erlassen worden sei, würden nicht wieder freigelassen. Gemäss der Vorinstanz führten rund ein Drittel der im Zusammenhang mit dem türkischen Antiterrorgesetz eingeleiteten Ermittlungen zu Verurteilungen. Dies seien nicht wenige. Eine Inhaftierung sei insbesondere möglich, wenn bei einer beschuldigten Person Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer sei ausgereist, weshalb die türkischen Behörden von einer Fluchtgefahr ausgehen müssten. Die Gefahr einer Inhaftierung sei bei Personen aus politisch aktiven Familien - wie den Beschwerdeführenden - noch grösser. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Um Wieder holungen zu vermeiden, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II, Zusammenfassung oben E. 5.1); diese sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführenden legal mit bewilligten Visa und den eigenen Reisepässen ausgereist sind, was gegen ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse spricht. 6.2 Was die vorgebrachten Strafverfahren betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass - bei Wahrunterstellung - gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des türkischen Volkes, des Staates der türkischen Republik, des türkischen Parlaments, der türkischen Regierung und der Justiz- und Staatsorgane nach Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches (nachfolgend: tStGB) vorliegt. Er hat in diesem Zusammenhang einen Trennungsbeschluss (Ayirma Karari) vom 7. Dezember 2022, einen Überweisungsbericht vom 8. Dezember 2022, zwei Schreiben seiner türkischen Anwältin vom 6. Januar 2023 und vom 13. März 2023, einen Ermächtigungsantrag des Justizministeriums vom 7. März 2023, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ vom 20. März 2023, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ an die Polizeidirektion E._______ vom 23. März 2023, eine Anklageschrift (lddianame) vom 14. April 2023, einen Eingangsbeschluss (Tensip Zapti) vom 3. Mai 2023, eine Zwangsvorladung der F._______ vom 2. November 2023, einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) der F._______ vom 15. Februar 2024 und gerichtliche Verhandlungsprotokolle (Durusma Tutanagi) eingereicht (vgl. SEM act. [...] - [nachfolgend: SEM act.] 33/59). 6.2.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]) oder Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies auch für Gerichtsverfahren in Zusammenhang mit Straftaten nach Art. 301 tStGB (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-3128/2025 vom 19. August 2025 E. 6.4.3 m.w.H.). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. zit. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.4). 6.2.3 Laut Trennungsbeschlusses (Ayirma Karari) vom 7. Dezember 2022 hat sich der Beschwerdeführer selbst bei der Polizei gemeldet und angegeben, er habe in der Zeitschrift «(...)» unter dem Pseudonym «(...)» den Artikel «(...)» veröffentlicht. Dies widerspricht seiner Angabe, die Staatsanwaltschaft habe durch Nachfragen bei der Zeitung seine Personalien ermittelt (vgl. SEM act. 36/13 F31 f.). Es ist ohnehin in Zweifel zu ziehen, ob er den von ihm eingereichten Artikel selbst «zusammengestellt» hat. «(...)» hat nämlich gemäss der Webseite der Zeitschrift «(...)» insgesamt mindestens drei regimekritische Berichte verfasst (vgl. [...] , abgerufen am 11. Dezember 2025). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung nur einen davon erwähnt hat, wenn er sich tatsächlich hinter dem obengenannten Pseudonym verbergen würde. Diese Zweifel werden weiter dadurch verstärkt, dass der Artikel hauptsächlich die Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung sowie die Frauenrechtsbewegung in der Türkei behandelt und - entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers - nur am Rande die Verfolgung der alevitischen Bevölkerung thematisiert (vgl. SEM act. 36/13 F25, F38). Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten deutliche Hinweise auf einen Versuch des Beschwerdeführers, mit einer bewusst (und durch Selbstanzeige) herbeigeführten staatlichen Strafverfolgung in rechtsmissbräuchlicher Absicht Asylgründe zu konstruieren (vgl. Trennungsbeschluss [Ayirma Karari] vom 7. Dezember 2022, SEM act. ID-001 und Übersetzung in SEM act. ID-006). Dies dürfte auch den türkischen Behörden bewusst sein. Die Glaubhaftigkeit des gegen ihn - einzig wegen des regimekritischen Artikels (vgl. auch Anwaltsschreiben vom 6. Januar 2023) - eröffneten Strafverfahrens sowie die Echtheit der eingereichten Verfahrensakten können aber aus den nachfolgenden Gründen offengelassen werden. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt somit als «Ersttäter» (vgl. SEM act. 36/13 F41). Zudem verfügt er trotz seiner Behauptung, der Opposition anzugehören, über kein geschärftes politisches Profil (vgl. a.a.O. F25). Seine politischen Aktivitäten beschränken sich darauf, dass er manchmal die Vorträge von Parlamentariern kopiert sowie in den sozialen Medien gepostet und sich dort zur Situation seiner Mutter geäussert habe (vgl. SEM act. 36/13 F36, F55). Er hat keine Belege für diese angeblichen Tätigkeiten eingereicht und auch in den türkischen Verfahrensakten finden sich keine diesbezüglichen Hinweise. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, er habe einen regimekritischen Artikel veröffentlicht, ist gemäss den obenstehenden Ausführungen ebenfalls mit Zweifeln behaftet. Auch die Verwandtschaft zu seiner Mutter führt nicht zur Annahme eines exponierten politischen Profils. Diese sei zuletzt bei ihrer Einreise in die Türkei im (...) 2020 während zwei bis drei Tagen inhaftiert worden (vgl. SEM act. 36/13 F25). In der Folge habe er gesellschaftliche Ausgrenzung (Beleidigungen, Beschimpfungen) erfahren und anonyme Drohanrufe bekommen (vgl. a.a.O. F8). Er machte aber in diesem Zusammenhang keine asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend und ist im Dezember 2022 legal mit einem Visum aus der Türkei ausgereist (vgl. SEM act. 29/11 Ziffer 5.04). Es ist nicht anzunehmen, dass er nun - mehrere Jahre später - in irgendeiner Weise vonseiten des türkischen Staats wegen seiner Mutter verdächtigt wird. Das Argument in der Beschwerde, es gebe keine fairen Urteile gegen regimekritische Kurden, ist unbeachtlich. Die Beschwerdeführenden haben nämlich an keiner Stelle angegeben, kurdischer Ethnie zu sein. Auf den Personalienblättern haben sie jeweils aufgeschrieben, die «alevitische Ethnie» und türkische Staatsangehörigkeit zu haben. Alle haben als Muttersprache Türkisch angegeben (vgl. SEM act. 1/2, 2/2, 3/2, 4/2). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte mehrjährige und mit einem Politmalus behaftete Freiheitsstrafe ausgefällt wird. Er selbst und seine türkische Anwältin gehen von einer maximalen Haftstrafe von zwei Jahren aus (vgl. SEM act. 36/13 F45; Anwaltsschreiben vom 6. Januar 2023, ID-003/1 und Übersetzung in SEM act. ID-006). Nach dem oben Gesagten und gemäss Praxis der türkischen Gerichte ist im Übrigen ohnehin davon auszugehen, dass eine allfällige Haftstrafe vorliegend bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben wird (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO]; vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3105/2025 vom 19. August 2025 E. 6.4.2 m.w.H.). Auch aus den Verfahrensakten betreffend ein türkisches Straf-/Gerichtsverfahren von G._______ - welche entgegen der Behauptung in der Beschwerde dieser nicht angehängt sind - vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass diese Person in irgendeiner Verbindung zu den Beschwerdeführenden steht (vgl. Urteil des BVGer E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8). 6.2.4 Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten hängigen Strafverfahren in der Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. 6.3 Die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen, welchen die alevitische Bevölkerung in der Türkei durchaus ausgesetzt ist, führen gemäss gefestigter Rechtsprechung für sich allein mangels Intensität ebenfalls nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3825/2024 vom 7. November 2024 E. 6.4 m.w.H.). 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6056/2024 vom 8. Mai 2025 E. 7.3.1 m.w.H.; vgl. auch das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). 8.3.2 In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die volljährigen Beschwerdeführenden besitzen einen Schul- beziehungsweise Universitätsabschluss und mehrjährige Berufserfahrung (vgl. SEM act. 36/13 F6 ff., SEM act. 38/12 F17 ff.). In der Türkei verfügen sie über ein breites familiäres Netz, zumal viele Familienangehörigen sich noch dort befinden (vgl. SEM act. 36/13 F21, SEM act. 38/12 F34, F37). Das Kindeswohl steht einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen, zumal die Söhne in der Türkei geboren und aufgewachsen sind. Ausserdem werden sie mit ihren Eltern und somit ihren primären Bezugspersonen in ihr Heimatland zurückkehren. Auch die gesundheitlichen Probleme des älteren Sohnes C._______ ([...]) stellen kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin wurde er nämlich bereits in der Türkei behandelt und besuchte dort den Sonderunterricht. Es sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass weitere Behandlungen und Abklärungen nicht ebenfalls dort vorgenommen werden können (vgl. SEM act. 38/12 F15, F52). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: