Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (D._______) – verliessen ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem volljährigen Sohn (E._______ [{…}]) ei- genen Angaben zufolge am (…) Januar 2024, wobei sie zunächst mit dem Flugzeug nach Bosnien und schliesslich auf dem Landweg in die Schweiz gelangt seien. Am 13. Januar 2024 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ein Familienbüchlein sowie ihre Identitätskarten (alle im Original) zu den Akten. A.c Am 10. April 2024 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asyl- gründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und gehöre der alevitischen Glaubensgemeinschaft an. Zudem sei er zwar kein Mitglied der HDP, habe aber an allen Aktivitäten der Partei teilgenommen. Namentlich habe er sich an Wahlen und Meetings beteiligt, indem er beispielsweise Plakate an Stromstangen gehängt habe. Aufgrund dessen sei er in der Vergangenheit bereits zweimal durch die Polizei in Gewahrsam genommen und auch bedroht worden. Anlässlich der Newroz- Feierlichkeiten im Jahr 2022 sei er während 24 Stunden festgehalten wor- den, wobei er physische und psychische Gewalt habe erleben müssen. Am (…) 2023 sei er ferner während fünf bis sechs Stunden in (…) festgehalten worden, nachdem er das Parteihaus der HDP verlassen habe. Diese Vor- fälle hätten für ihn psychische Folgen, jedoch ansonsten keine weiteren Konsequenzen gehabt. Am (…) oder (…) Dezember 2023 habe dann aber die Polizei aufgrund von «Terrorermittlungen» die Wohnung seiner Familie aufgesucht und, da sie nicht anwesend gewesen seien, eine Nachbarin nach ihm und seinem Sohn gefragt. Diese Nachbarin habe seine Frau te- lefonisch über den Vorfall informiert, weshalb er und seine Familie nicht nach Hause zurückgekehrt seien, sondern sich beim Onkel seiner Frau ge- troffen hätten. Anschliessend seien sie zum (…) des Onkels gegangen, wo der Beschwerdeführer seinen Rechtsanwalt kontaktiert habe. Dieser habe ihm geraten, dass er und seine Familie sich aufgrund der wegen Beiträgen in den sozialen Medien eingeleiteten «Terrorermittlungen» innerhalb der Türkei oder im Ausland verstecken sollten. Durch seinen Rechtsanwalt sei ihm auch mitgeteilt worden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei defi- nitiv inhaftiert werden würde. Betreffend seinen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe, da er
E-3825/2024 Seite 3 von seinem Sohn, welcher nach F._______ verlegt worden sei, getrennt sei. Aufgrund dessen leide er unter Stress. Ansonsten habe er keine ge- sundheitlichen Beschwerden, nehme jedoch ab und zu (…)-Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, dass sie wegen ihres Mannes und ihres Sohnes in der Schweiz sei. Abgesehen von Schwierig- keiten, die sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensge- meinschaft im Arbeitsleben gehabt habe, habe sie in der Türkei keine Prob- leme gehabt. Ihr Mann sei bei der HDP aktiv gewesen und sei in der Ver- gangenheit bereits zweimal durch die Polizei in illegaler Weise in Gewahr- sam genommen worden. Ferner habe er Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht, wobei sie nicht genau wisse, was er gepostet habe. Ihr Sohn habe zudem ernsthafte Probleme sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Schule gehabt, woraufhin auch er Beiträge in den sozialen Medien ge- teilt habe. (…) Tage vor ihrer Ankunft in der Schweiz seien sodann zivile Polizisten zu ihrer Familie nach Hause gekommen und hätten aufgrund von «Terrorermittlungen» nach ihrem Mann und ihrem Sohn gefragt, worüber sie durch eine Nachbarin telefonisch informiert worden sei. Aufgrund des- sen seien sie nicht nach Hause zurückgekehrt und ihr Onkel habe sie und ihre Familie noch am selben Abend zu seinem (…) gefahren, wo sie die Nacht verbracht hätten. Am nächsten Morgen habe ihr Mann dann seinen Anwalt angerufen, welcher ihnen empfohlen habe, sich zu verstecken oder zu fliehen. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Die Polizisten seien sowohl (…) als auch (…) nach ihrer Ausreise erneut bei ihnen zu Hause gewesen. Beim zweiten Vorfall sei ihre Familie von einem (…) angerufen worden, der sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt habe, da die Polizei nach ihnen frage. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, ihren Mann und ihren Sohn zu verlieren. Auf ihren Gesund- heitszustand angesprochen erklärte sie, sie leide an einer (…)-Krankheit. Im Alltag habe sie deswegen keine Einschränkungen, sie müsse jedoch Medikamente einnehmen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel (alle in Ko- pie) zu den Akten: - Beschluss des ersten Friedensstrafgerichts G._______ vom (…) 2024 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Bm. 4) - Antrag der Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2024 betref- fend Erlass eines Vorführbefehls im Ermittlungsverfahren mit der Un- tersuchungs-Nr. (…) (Bm. 5)
E-3825/2024 Seite 4 - Open-Source Forschungsbericht des Polizeipräsidiums H._______, Abteilung «Cyberkriminalität», vom (…) 2024 mit Posts des Beschwer- deführers (Bm. 6) - Auszug aus dem Dossier des ersten Friedensstrafgerichts G._______ betreffend die Personalien des Beschwerdeführers (Bm. 7) - Schreiben einer Psychologin in der Türkei vom (…) 2024 betreffend Behandlung des Sohnes der Beschwerdeführenden (Bm. 8) - Schreiben an das SEM betreffend Bitte um gemeinsame Unterbringung der Beschwerdeführenden mit ihrem ebenfalls in der Schweiz anwe- senden Sohn (Bm. 9) B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 – eröffnet am 17. Mai 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asyl- gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragten, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken- nen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Zudem ersuchten sie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. D. Am 19. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin den Antrag der Beschwerdeführenden auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab.
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Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführenden, welches unter der Verfahrensnummer (…) ge- führt wird, koordiniert behandelt.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Eröffnung eines Er- mittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die eingereichten Dokumente würden keinen materiellen Inhalt
E-3825/2024 Seite 6 aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfü- gen, weshalb sie sehr einfach zu fälschen seien und ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Im Übrigen sei im Zusammenhang mit sol- chen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professi- onelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hinter- grund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Doku- mente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fäl- schungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob die eingereichten Justizdokumente echt seien, könne ge- mäss Vorinstanz denn auch deshalb offenbleiben, weil die eingereichten Beweismittel zeigen würden, dass zwar ein staatsanwaltschaftliches Er- mittlungsverfahren, jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Es sei deshalb offen, ob die Ermittlung in ab- sehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers führen würde. Betreffend den eingereichten Vorführbefehl sei sodann festzuhalten, dass es sich da- bei nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl mit dem Zweck, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, handle. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme frei- zulassen sei. Ferner sei aufgrund der Beiträge des Beschwerdeführers auf X (ehemals Twitter) ersichtlich, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz stünden. Bei den geteilten Inhalten handle es sich sodann im Wesentlichen um Videoin- halte und Fotos, welche der Beschwerdeführer aus anderen Quellen ent- nommen und – wenn überhaupt – nur mit kurzen Kommentaren versehen habe. Der Beschwerdeführer vermittle weder den Eindruck eines politi- schen Aktivisten noch entstehe der Eindruck, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien. Seine Posts seien nur wenige Male «geliked» oder kommentiert worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Auch würden diese Feststellungen sowie die gesamte Ak- tenlage dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst einge- leitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen.
E-3825/2024 Seite 7 Des Weiteren hielt die Vorinstanz bezüglich des Vorbringens des Be- schwerdeführers, er sei aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP zwei Mal in Gewahrsam genommen worden, und bezüglich des Vorbringens der Be- schwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft Diskriminierung erlebt, fest, dass allgemein be- kannt sei, dass Angehörige der kurdischen, aber auch der alevitischen Be- völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verun- möglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische und alevitische Bevölke- rung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft. Auch im vorliegenden Falle gingen die geltend gemachten und aus asylrechtlicher Sicht irrelevanten Behelligun- gen der Beschwerdeführenden, die sie aufgrund ihrer Ethnie hätten erdul- den müssen, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese Erwägungen würden gemäss Vorinstanz zum Schluss führen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten.
E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, das SEM spiele die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der ihnen in der Türkei widerfahrenen schlechten Behandlung und Verfolgung herunter und ignoriere ihre persönliche Betroffenheit, indem es in der angefochtenen Verfügung lediglich festhalte, dass Diskriminierungen der kurdischen und alevitischen Bevölkerung allgemein bekannt seien. Die Beschwerdeführen- den seien jedoch aufgrund konkreter Ereignisse und individueller Miss- handlungen wegen ihrer politischen Gesinnung und ihrer Religion aus der Türkei geflüchtet und seien damit nicht nur Opfer kollektiver, sondern auch individueller Verfolgung geworden. Da der Beschwerdeführer in der Ver- gangenheit bereits zweimal verhaftet worden sei, werde er durch die türki- schen Behörden zudem besonders aufmerksam beobachtet. Dies gelte es bei der Bewertung seines Verfolgungsrisikos im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu berücksichtigen und habe ihm, nachdem die Polizei am (…) De- zember 2023 bei ihm zu Hause nach ihm und seinem Sohn gesucht habe, keine andere Wahl als die Flucht ins Ausland gelassen.
E-3825/2024 Seite 8 Ferner weise das SEM darauf hin, dass die eingereichten Justizdokumente keine materiellen Angaben enthalten würden und daher keine Schlussfol- gerung auf das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Delikt zulas- sen würden. Sämtlichen eingereichten Dokumenten lasse sich jedoch ent- nehmen, dass er der Propaganda für eine terroristische Organisation ver- dächtigt werde. Weitere Dokumente könnten aufgrund eines Geheimhal- tungsbeschlusses nicht vorgelegt werden. Darüber hinaus sei es nicht richtig, dass nur, weil es möglich sei, gefälschte türkische Justizdokumente aus der Türkei zu beschaffen, sämtliche Perso- nen, die aus der Türkei flüchteten, in Verruf geraten würden, gefälschte Beweismittel einzureichen. Sofern das SEM nicht beweisen könne, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Fäl- schungen handle, seien diese zu prüfen. Im Übrigen hätte der Beschwer- deführer, wenn er gefälschte Dokumente hätte einreichen wollen, ein viel umfangreicheres Dossier zu den Akten gereicht. Schliesslich beschuldige das SEM den Beschwerdeführer, dass er die ge- gen ihn rechtshängige Strafverfolgung bewusst habe einleiten lassen. Aus den eingereichten Akten gehe jedoch hervor, dass er bereits vor der Aus- reise aus der Türkei begonnen habe, Beiträge in den sozialen Medien zu veröffentlichen. Zudem könne das SEM die hohen Strafen und die schwie- rigen Haftbedingungen in der Türkei nicht einfach ausser Acht lassen und davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe bewusst seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben aufs Spiel gesetzt.
E. 4.2.2 Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein Schrei- ben des türkischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom (…) 2024, die unterzeichnete Vollmachterteilung an ebendiesen sowie eine Ko- pie des bereits als Bm. 4 (Beschluss des ersten Friedensstrafgerichts G._______ vom (…) 2024 betreffend Erlass eines Vorführbefehls) beim SEM eingereichten Dokumentes sowie je einen Überweisungsbericht an die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Verfahren mit den Untersu- chungs-Nr. (…) und (…) (mit französischer Übersetzung) zu den Akten. Dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts ist im Wesentlichen zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Identität jahrelang unter Druck gesetzt worden seien und ver- schiedene Formen der Verfolgung hätten erdulden müssen. Sie hätten an zahlreichen Pressemitteilungen, Märschen und Demonstrationen zu kurdi- schen und alevitischen Themen teilgenommen und für die kurdische
E-3825/2024 Seite 9 Identität und Sprache gekämpft. Nun sei der Beschwerdeführer aufgrund von Veröffentlichungen in den sozialen Medien im Rahmen der Meinungs- freiheit in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Es seien mehrere Ermittlungen wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» mit den Untersuchungs-Nr. (…) und (…) gegen ihn eingeleitet worden. Auch nach seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der Türkei weiterhin Probleme. Personen, die sich als Polizeibeamte ausgeben würden, würden regelmässig seine Angehörigen kontaktieren, um ihnen mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn sich auf der Polizeistation melden müssten, um eine Aussage zu machen. Bei einer Rückkehr in die Türkei wäre sein Leben nicht sicher und es würde ihm eine jahrelange Haftstrafe ohne reguläres Verfahren drohen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Hei- mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden je- doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurden gegen den Be- schwerdeführer wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien zwei Er- mittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Un- tersuchungs-Nr. [..] und […]) eingeleitet. Betreffend das Verfahren mit der Untersuchungs-Nr. (…) erliess der Friedensrichter des Strafgerichts G._______ am (…) 2024 einen Vorführbefehl (yakalama emri, Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung; Bm. 5). Der Beschwerdeführer sei inner- halb von 24 Stunden von der Staatsanwaltschaft H._______ anzuhören, danach sei er freizulassen. Ein Haftbefehl ist nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist ungewiss, ob die zuständige Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer in diesen Verfahren vorge- worfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird. Weiter ist offen, ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde, ob der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer ver- urteilt werden würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmit- telinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hin- zuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfah- ren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Bereits vor diesem Hinter- grund teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass – auch bei unter- stellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen – eine mit einem Polit- malus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich na- turgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwer- deführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttä- ter». Gestützt auf seine Angaben anlässlich seiner Anhörung, er sei kein Mitglied der HDP, sondern habe sich nur im Rahmen von Wahlen und Mee- tings für die Partei engagiert, ist ausserdem von einem lediglich nieder- schwelligen politischen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen. Ferner lässt auch das Vorbringen, er sei zweimal in Gewahrsam genom- men worden, noch nicht auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Verfolgungs- interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer schliessen.
E-3825/2024 Seite 11 Im Übrigen entsteht aus den nachfolgend dargelegten Gründen der be- gründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Willen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Gemäss den aus dem Open-Source For- schungsbericht des Polizeipräsidiums H._______, Abteilung «Cyberkrimi- nalität», vom (…) 2024 ersichtlichen Screenshots stammen alle drei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als relevant identifizierten Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien vom (…) 2024 («[…]») und wurden demnach ein Tag nach Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei veröffentlicht. Im selben Beweismittel wird – im Widerspruch dazu – einleitend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am (…) 2024 Beiträge über die Plattform Twitter veröffentlicht habe, wobei der entspre- chende Account am (…) 2023 erstellt worden sei (vgl. Bm. 6). Im auf Be- schwerdeebene eingereichten Überweisungsbericht betreffend die Unter- suchungs-Nr. (…) wird ferner auf drei Posts vom (…) 2024 verwiesen, auf denen (…) ersichtlich seien. In den bei der Vorinstanz eingereichten Jus- tizdokumenten lassen sich keine Posts entsprechenden Inhaltes finden. Abgesehen davon, dass sich die Angaben betreffend Veröffentlichungsda- tum und Inhalt der relevanten Posts – wie aufgezeigt – in den eingereichten Justizdokumenten widersprechen, liegen sie allesamt zeitlich nicht vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei. Dass der Beschwer- deführer, wie von ihm behauptet, schon vor seiner Ausreise auf den sozia- len Medien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise aktiv gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht plausibel, dass die türkische Polizei bereits am (…) Dezem- ber 2023 aufgrund von Ermittlungen in Zusammenhang mit Beiträgen in den sozialen Medien das Haus der Familie des Beschwerdeführers aufge- sucht haben soll und der Familie seitens ihres Anwalts geraten worden sei, wegen den Posts aus der Türkei zu fliehen. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Er- mittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Per- son, die kein geschärftes politisches Profil aufweist, mit hoher Wahrschein- lichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten be- ziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings- rechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürch- ten hat. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des BVGer
E-3825/2024 Seite 12 E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 und 6.5 m.w.H. oder E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, m.w.H.).
E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für die HDP sind, wie bereits zuvor dargelegt, als niederschwellig einzustufen. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung dieser in der Türkei an sich legalen Partei nicht aus, bei einer allfälligen Rückkehr eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom
30. Mai 2022 E. 6.1.2). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP in der Vergangenheit zweimal in Gewahrsam genommen worden und habe dabei Gewalt erlebt. Ohne das geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden zu billigen und die Tragik der Ereignisse zu verkennen, genügen diese Vorfälle mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen. Im Übrigen dürften diese Er- eignisse auch nicht fluchtauslösend gewesen sein.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Anhörung vor, sie habe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft Schwierigkeiten im Arbeitsleben gehabt und habe ihre Identität verstecken müssen. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig den Schilderungen der Beschwerdeführenden entsprechenden Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische respek- tive alevitische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anfor- derungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht erfüllt , dies auch unter Berücksichtigung der aktuel- len politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E- 3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H).
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzu- weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht abgelehnt.
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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-3825/2024 Seite 14
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten
E-3825/2024 Seite 15 Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hak- kari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenz- urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Die Be- schwerdeführenden stammen aus der Provinz H._______ und damit nicht aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region.
E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie das SEM zu- treffend ausgeführt hat, waren die Beschwerdeführenden vor ihrer Aus- reise aus der Türkei beide berufstätig, und den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie sich nach ihrer Rückkehr nicht rasch wieder ins Arbeitsleben integrieren könnten. Zudem können sie in der Türkei auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, abgesehen von Stress keine gesund- heitlichen Beschwerden zu haben. Er nehme jedoch ab und zu (…)-Medi- kamente ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie an einer (…)- Krankheit leide, aufgrund welcher sie zwar Medikamente nehme, aber keine Einschränkungen im Alltag habe. Die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sprechen nicht für eine medizinische Notlage, auf- grund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszu- gehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssys- tem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
E-3825/2024 Seite 16 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren – ex ante –nicht als aussichtslos betrach- tet werden können und von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrens- kosten zu erheben.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den Beschwer- deführenden ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulas- ten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi- gen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordi- niert behandelten Verfahren (…) des Sohnes der Beschwerdeführenden auszurichtenden Honorars ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das
E-3825/2024 Seite 17 Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3825/2024 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- stellung von Thao Pham als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheis- sen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 750.– zulasten der Gerichtskasse aus- zurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3825/2024 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Thao Pham, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (D._______) - verliessen ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem volljährigen Sohn (E._______ [{...}]) eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2024, wobei sie zunächst mit dem Flugzeug nach Bosnien und schliesslich auf dem Landweg in die Schweiz gelangt seien. Am 13. Januar 2024 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ein Familienbüchlein sowie ihre Identitätskarten (alle im Original) zu den Akten. A.c Am 10. April 2024 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und gehöre der alevitischen Glaubensgemeinschaft an. Zudem sei er zwar kein Mitglied der HDP, habe aber an allen Aktivitäten der Partei teilgenommen. Namentlich habe er sich an Wahlen und Meetings beteiligt, indem er beispielsweise Plakate an Stromstangen gehängt habe. Aufgrund dessen sei er in der Vergangenheit bereits zweimal durch die Polizei in Gewahrsam genommen und auch bedroht worden. Anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2022 sei er während 24 Stunden festgehalten worden, wobei er physische und psychische Gewalt habe erleben müssen. Am (...) 2023 sei er ferner während fünf bis sechs Stunden in (...) festgehalten worden, nachdem er das Parteihaus der HDP verlassen habe. Diese Vorfälle hätten für ihn psychische Folgen, jedoch ansonsten keine weiteren Konsequenzen gehabt. Am (...) oder (...) Dezember 2023 habe dann aber die Polizei aufgrund von «Terrorermittlungen» die Wohnung seiner Familie aufgesucht und, da sie nicht anwesend gewesen seien, eine Nachbarin nach ihm und seinem Sohn gefragt. Diese Nachbarin habe seine Frau telefonisch über den Vorfall informiert, weshalb er und seine Familie nicht nach Hause zurückgekehrt seien, sondern sich beim Onkel seiner Frau getroffen hätten. Anschliessend seien sie zum (...) des Onkels gegangen, wo der Beschwerdeführer seinen Rechtsanwalt kontaktiert habe. Dieser habe ihm geraten, dass er und seine Familie sich aufgrund der wegen Beiträgen in den sozialen Medien eingeleiteten «Terrorermittlungen» innerhalb der Türkei oder im Ausland verstecken sollten. Durch seinen Rechtsanwalt sei ihm auch mitgeteilt worden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei definitiv inhaftiert werden würde. Betreffend seinen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe, da er von seinem Sohn, welcher nach F._______ verlegt worden sei, getrennt sei. Aufgrund dessen leide er unter Stress. Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Beschwerden, nehme jedoch ab und zu (...)-Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, dass sie wegen ihres Mannes und ihres Sohnes in der Schweiz sei. Abgesehen von Schwierigkeiten, die sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft im Arbeitsleben gehabt habe, habe sie in der Türkei keine Probleme gehabt. Ihr Mann sei bei der HDP aktiv gewesen und sei in der Vergangenheit bereits zweimal durch die Polizei in illegaler Weise in Gewahrsam genommen worden. Ferner habe er Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht, wobei sie nicht genau wisse, was er gepostet habe. Ihr Sohn habe zudem ernsthafte Probleme sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Schule gehabt, woraufhin auch er Beiträge in den sozialen Medien geteilt habe. (...) Tage vor ihrer Ankunft in der Schweiz seien sodann zivile Polizisten zu ihrer Familie nach Hause gekommen und hätten aufgrund von «Terrorermittlungen» nach ihrem Mann und ihrem Sohn gefragt, worüber sie durch eine Nachbarin telefonisch informiert worden sei. Aufgrund dessen seien sie nicht nach Hause zurückgekehrt und ihr Onkel habe sie und ihre Familie noch am selben Abend zu seinem (...) gefahren, wo sie die Nacht verbracht hätten. Am nächsten Morgen habe ihr Mann dann seinen Anwalt angerufen, welcher ihnen empfohlen habe, sich zu verstecken oder zu fliehen. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Die Polizisten seien sowohl (...) als auch (...) nach ihrer Ausreise erneut bei ihnen zu Hause gewesen. Beim zweiten Vorfall sei ihre Familie von einem (...) angerufen worden, der sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt habe, da die Polizei nach ihnen frage. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, ihren Mann und ihren Sohn zu verlieren. Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen erklärte sie, sie leide an einer (...)-Krankheit. Im Alltag habe sie deswegen keine Einschränkungen, sie müsse jedoch Medikamente einnehmen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:
- Beschluss des ersten Friedensstrafgerichts G._______ vom (...) 2024 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Bm. 4)
- Antrag der Oberstaatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2024 betreffend Erlass eines Vorführbefehls im Ermittlungsverfahren mit der Untersuchungs-Nr. (...) (Bm. 5)
- Open-Source Forschungsbericht des Polizeipräsidiums H._______, Abteilung «Cyberkriminalität», vom (...) 2024 mit Posts des Beschwerdeführers (Bm. 6)
- Auszug aus dem Dossier des ersten Friedensstrafgerichts G._______ betreffend die Personalien des Beschwerdeführers (Bm. 7)
- Schreiben einer Psychologin in der Türkei vom (...) 2024 betreffend Behandlung des Sohnes der Beschwerdeführenden (Bm. 8)
- Schreiben an das SEM betreffend Bitte um gemeinsame Unterbringung der Beschwerdeführenden mit ihrem ebenfalls in der Schweiz anwesenden Sohn (Bm. 9) B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 - eröffnet am 17. Mai 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Zudem ersuchten sie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. D. Am 19. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin den Antrag der Beschwerdeführenden auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführenden, welches unter der Verfahrensnummer (...) geführt wird, koordiniert behandelt.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die eingereichten Dokumente würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie sehr einfach zu fälschen seien und ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Im Übrigen sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob die eingereichten Justizdokumente echt seien, könne gemäss Vorinstanz denn auch deshalb offenbleiben, weil die eingereichten Beweismittel zeigen würden, dass zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Es sei deshalb offen, ob die Ermittlung in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers führen würde. Betreffend den eingereichten Vorführbefehl sei sodann festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl mit dem Zweck, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, handle. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme freizulassen sei. Ferner sei aufgrund der Beiträge des Beschwerdeführers auf X (ehemals Twitter) ersichtlich, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz stünden. Bei den geteilten Inhalten handle es sich sodann im Wesentlichen um Videoinhalte und Fotos, welche der Beschwerdeführer aus anderen Quellen entnommen und - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren versehen habe. Der Beschwerdeführer vermittle weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch entstehe der Eindruck, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien. Seine Posts seien nur wenige Male «geliked» oder kommentiert worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Auch würden diese Feststellungen sowie die gesamte Aktenlage dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Des Weiteren hielt die Vorinstanz bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP zwei Mal in Gewahrsam genommen worden, und bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft Diskriminierung erlebt, fest, dass allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen, aber auch der alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische und alevitische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch im vorliegenden Falle gingen die geltend gemachten und aus asylrechtlicher Sicht irrelevanten Behelligungen der Beschwerdeführenden, die sie aufgrund ihrer Ethnie hätten erdulden müssen, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese Erwägungen würden gemäss Vorinstanz zum Schluss führen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, das SEM spiele die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der ihnen in der Türkei widerfahrenen schlechten Behandlung und Verfolgung herunter und ignoriere ihre persönliche Betroffenheit, indem es in der angefochtenen Verfügung lediglich festhalte, dass Diskriminierungen der kurdischen und alevitischen Bevölkerung allgemein bekannt seien. Die Beschwerdeführenden seien jedoch aufgrund konkreter Ereignisse und individueller Misshandlungen wegen ihrer politischen Gesinnung und ihrer Religion aus der Türkei geflüchtet und seien damit nicht nur Opfer kollektiver, sondern auch individueller Verfolgung geworden. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zweimal verhaftet worden sei, werde er durch die türkischen Behörden zudem besonders aufmerksam beobachtet. Dies gelte es bei der Bewertung seines Verfolgungsrisikos im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu berücksichtigen und habe ihm, nachdem die Polizei am (...) Dezember 2023 bei ihm zu Hause nach ihm und seinem Sohn gesucht habe, keine andere Wahl als die Flucht ins Ausland gelassen. Ferner weise das SEM darauf hin, dass die eingereichten Justizdokumente keine materiellen Angaben enthalten würden und daher keine Schlussfolgerung auf das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Delikt zulassen würden. Sämtlichen eingereichten Dokumenten lasse sich jedoch entnehmen, dass er der Propaganda für eine terroristische Organisation verdächtigt werde. Weitere Dokumente könnten aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses nicht vorgelegt werden. Darüber hinaus sei es nicht richtig, dass nur, weil es möglich sei, gefälschte türkische Justizdokumente aus der Türkei zu beschaffen, sämtliche Personen, die aus der Türkei flüchteten, in Verruf geraten würden, gefälschte Beweismittel einzureichen. Sofern das SEM nicht beweisen könne, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, seien diese zu prüfen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, wenn er gefälschte Dokumente hätte einreichen wollen, ein viel umfangreicheres Dossier zu den Akten gereicht. Schliesslich beschuldige das SEM den Beschwerdeführer, dass er die gegen ihn rechtshängige Strafverfolgung bewusst habe einleiten lassen. Aus den eingereichten Akten gehe jedoch hervor, dass er bereits vor der Ausreise aus der Türkei begonnen habe, Beiträge in den sozialen Medien zu veröffentlichen. Zudem könne das SEM die hohen Strafen und die schwierigen Haftbedingungen in der Türkei nicht einfach ausser Acht lassen und davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe bewusst seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben aufs Spiel gesetzt. 4.2.2 Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom (...) 2024, die unterzeichnete Vollmachterteilung an ebendiesen sowie eine Kopie des bereits als Bm. 4 (Beschluss des ersten Friedensstrafgerichts G._______ vom (...) 2024 betreffend Erlass eines Vorführbefehls) beim SEM eingereichten Dokumentes sowie je einen Überweisungsbericht an die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Verfahren mit den Untersuchungs-Nr. (...) und (...) (mit französischer Übersetzung) zu den Akten. Dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Identität jahrelang unter Druck gesetzt worden seien und verschiedene Formen der Verfolgung hätten erdulden müssen. Sie hätten an zahlreichen Pressemitteilungen, Märschen und Demonstrationen zu kurdischen und alevitischen Themen teilgenommen und für die kurdische Identität und Sprache gekämpft. Nun sei der Beschwerdeführer aufgrund von Veröffentlichungen in den sozialen Medien im Rahmen der Meinungsfreiheit in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Es seien mehrere Ermittlungen wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» mit den Untersuchungs-Nr. (...) und (...) gegen ihn eingeleitet worden. Auch nach seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der Türkei weiterhin Probleme. Personen, die sich als Polizeibeamte ausgeben würden, würden regelmässig seine Angehörigen kontaktieren, um ihnen mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn sich auf der Polizeistation melden müssten, um eine Aussage zu machen. Bei einer Rückkehr in die Türkei wäre sein Leben nicht sicher und es würde ihm eine jahrelange Haftstrafe ohne reguläres Verfahren drohen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurden gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien zwei Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Untersuchungs-Nr. [..] und [...]) eingeleitet. Betreffend das Verfahren mit der Untersuchungs-Nr. (...) erliess der Friedensrichter des Strafgerichts G._______ am (...) 2024 einen Vorführbefehl (yakalama emri, Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung; Bm. 5). Der Beschwerdeführer sei innerhalb von 24 Stunden von der Staatsanwaltschaft H._______ anzuhören, danach sei er freizulassen. Ein Haftbefehl ist nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist ungewiss, ob die zuständige Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer in diesen Verfahren vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird. Weiter ist offen, ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde, ob der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer verurteilt werden würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Bereits vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen - eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Gestützt auf seine Angaben anlässlich seiner Anhörung, er sei kein Mitglied der HDP, sondern habe sich nur im Rahmen von Wahlen und Meetings für die Partei engagiert, ist ausserdem von einem lediglich niederschwelligen politischen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen. Ferner lässt auch das Vorbringen, er sei zweimal in Gewahrsam genommen worden, noch nicht auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer schliessen. Im Übrigen entsteht aus den nachfolgend dargelegten Gründen der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Willen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Gemäss den aus dem Open-Source Forschungsbericht des Polizeipräsidiums H._______, Abteilung «Cyberkriminalität», vom (...) 2024 ersichtlichen Screenshots stammen alle drei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als relevant identifizierten Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien vom (...) 2024 («[...]») und wurden demnach ein Tag nach Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei veröffentlicht. Im selben Beweismittel wird - im Widerspruch dazu - einleitend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 Beiträge über die Plattform Twitter veröffentlicht habe, wobei der entsprechende Account am (...) 2023 erstellt worden sei (vgl. Bm. 6). Im auf Beschwerdeebene eingereichten Überweisungsbericht betreffend die Untersuchungs-Nr. (...) wird ferner auf drei Posts vom (...) 2024 verwiesen, auf denen (...) ersichtlich seien. In den bei der Vorinstanz eingereichten Justizdokumenten lassen sich keine Posts entsprechenden Inhaltes finden. Abgesehen davon, dass sich die Angaben betreffend Veröffentlichungsdatum und Inhalt der relevanten Posts - wie aufgezeigt - in den eingereichten Justizdokumenten widersprechen, liegen sie allesamt zeitlich nicht vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, schon vor seiner Ausreise auf den sozialen Medien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise aktiv gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht plausibel, dass die türkische Polizei bereits am (...) Dezember 2023 aufgrund von Ermittlungen in Zusammenhang mit Beiträgen in den sozialen Medien das Haus der Familie des Beschwerdeführers aufgesucht haben soll und der Familie seitens ihres Anwalts geraten worden sei, wegen den Posts aus der Türkei zu fliehen. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 und 6.5 m.w.H. oder E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, m.w.H.). 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für die HDP sind, wie bereits zuvor dargelegt, als niederschwellig einzustufen. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung dieser in der Türkei an sich legalen Partei nicht aus, bei einer allfälligen Rückkehr eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP in der Vergangenheit zweimal in Gewahrsam genommen worden und habe dabei Gewalt erlebt. Ohne das geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden zu billigen und die Tragik der Ereignisse zu verkennen, genügen diese Vorfälle mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen. Im Übrigen dürften diese Ereignisse auch nicht fluchtauslösend gewesen sein. 6.4 Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Anhörung vor, sie habe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft Schwierigkeiten im Arbeitsleben gehabt und habe ihre Identität verstecken müssen. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig den Schilderungen der Beschwerdeführenden entsprechenden Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische respektive alevitische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht erfüllt , dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz H._______ und damit nicht aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, waren die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus der Türkei beide berufstätig, und den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie sich nach ihrer Rückkehr nicht rasch wieder ins Arbeitsleben integrieren könnten. Zudem können sie in der Türkei auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, abgesehen von Stress keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. Er nehme jedoch ab und zu (...)-Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie an einer (...)-Krankheit leide, aufgrund welcher sie zwar Medikamente nehme, aber keine Einschränkungen im Alltag habe. Die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sprechen nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren - ex ante -nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den Beschwerdeführenden ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordiniert behandelten Verfahren (...) des Sohnes der Beschwerdeführenden auszurichtenden Honorars ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Thao Pham als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: