Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 28. September 2023 und der Anhörung vom 16. Oktober 2023 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und stamme aus Gaziantep. Während seiner Schulzeit sei er so- wohl von der Lehrerschaft als auch von Schülern, welche Anhänger der «Grauen Wölfe» gewesen seien, unterdrückt worden. Bei einem Angriff durch eine faschistische Gruppe sei er verletzt worden und habe heute noch Narben davon. Wegen der Unterdrückungen und Gewalterfahrungen sei er der Schule oft ferngeblieben und habe deshalb eine Klasse wieder- holen müssen. Auch an der Universität in B._______ sei während den Par- teiwahlen im Jahr 2018 Druck ausgeübt worden; dieses Mal von der Lei- tung der Universität. Anlässlich der Kommunalwahlen im Jahr 2019 habe er sich für einen Kandidaten der HDP (Halkların Demokratik Partisi) enga- giert und insbesondere an Wahlveranstaltungen teilgenommen. Er habe aber damit aufgehört, weil Anhänger von rechten Gruppen dort erschienen seien, um die dort Anwesenden einzuschüchtern. Als er im Jahr 2021 an einer Protestkundgebung teilgenommen habe, sei er in einen Konflikt mit Anhängern von rechten Gruppen geraten. Wegen des ständigen Drucks und den Drohungen hätten ihn seine Mitbewohner dazu bewogen, die Wohngemeinschaft zu verlassen. Deshalb sei er nach Gaziantep gegan- gen und erst einige Wochen später wieder an die Universität nach B._______ zurückgekehrt. Als nach ein paar Wochen wieder Gewalt gegen ihn angewandt worden und ihm gesagt worden sei, er sei an der Universität nicht geduldet, sei er wieder nach Gaziantep zurückgekehrt. Er habe ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle als (…) gehabt, sei aber wegen seines religiösen und ethnischen Hintergrunds nicht angestellt worden. Im Jahr 2023 habe er vor den Wahlen Broschüren für die linksgrüne Partei YSP (Yeşil Sol Parti) verteilt und sei daraufhin geschlagen worden. Er habe im Dorf einen religiösen Treffpunkt für Aleviten errichten wollen, was nicht er- laubt worden sei. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass vielleicht ein Ver- fahren gegen ihn eröffnet worden sei, weil er Kontakt zu politischen Par- teien habe und in den sozialen Medien Beiträge geteilt habe.
E-6056/2024 Seite 3 Als Identitätsnachweis legte der Beschwerdeführer seine aktuelle Identi- tätskarte (im Original) zu den Akten. Als Beweismittel reichte er Ausdrucke von seinen Beiträgen in den sozialen Medien ein. B. Mit Verfügung vom 28. August 2024 – eröffnet tags darauf – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Gewährung von Asyl. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel zu den Akten ge- reicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. E. Am 31. Oktober 2024 bezahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kos- tenvorschuss. F. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufge- nommen.
E-6056/2024 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Vor- führbefehl vom 27. Dezember 2024 des C._______ nach. H. Am 11. März 2025 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Empfeh- lungsschreiben einer Sozialarbeiterin zu.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-6056/2024 Seite 5 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die geltend gemach- ten Unterdrückungen, Diskriminierungen, Drohungen und Misshandlungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Es sei ihm trotz der vorgebrachten Unterdrückung möglich gewe- sen, sein Studium abzuschliessen sowie die Prüfung zur (…) erfolgreich abzulegen. Ausserdem habe er trotz der Schwierigkeiten Berufserfahrun- gen sammeln können, weshalb es ihm zuzumuten sei, eine Erwerbstätig- keit ausserhalb des (…) auszuführen. Überdies seien die türkischen Be- hörden schutzwillig und schutzfähig. Falls er wieder Probleme mit Drittper- sonen habe, könne er die in der Türkei zur Verfügung stehenden Polizei- und Justizorgane in Anspruch nehmen. Es stehe ihm auch frei, sich an ei- nem anderen Ort innerhalb der Türkei niederzulassen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden gegen ihn ermitteln wür- den. Sodann weise er kein politisches Profil auf, welches ein Interesse der türkischen Behörden wahrscheinlich erscheinen liesse. Sein politisches Engagement sei auf die Verteilung von Broschüren, die Teilnahme an der Organisation von Meetings und Veranstaltungen, die Empfangnahme von Abgeordneten sowie die Werbung für die Partei und das Teilen politischer Beiträge in den sozialen Medien beschränkt gewesen. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei. Seine Beiträge in den sozialen Medien seien alle- samt nach seiner Ausreise aus der Türkei entstanden.
E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe wegen der Diskriminierung eine Klasse wiederholen müssen, was einen ernsthaften Nachteil darstelle. Er sei bereits flüchtlingsrechtlich rele- vanten Nachteilen ausgesetzt gewesen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde gegen ihn ermittelt. Dies habe ihm sein Anwalt in der Türkei ange- kündigt. Beiträge in den sozialen Medien mit politischem Inhalt würden ge- nügen, um eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen.
E. 5.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziffer II, Zusammenfassung oben E. 4.1); diese sind nicht zu bean- standen.
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E. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die gel- tend gemachten Übergriffe von privaten Drittpersonen, welche gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers Anhänger von rechten Gruppen (insbe- sondere von den «Grauen Wölfen») sind, nicht die erforderliche Intensität von asylrelevanten Nachteilen aufweisen. Ausserdem kann sich der Be- schwerdeführer für den Fall zukünftiger Schwierigkeiten an die türkischen Behörden wenden, welche auch in Bezug auf Angehörige der «Grauen Wölfe» schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile des BVGer D-875/2025 vom 9. April 2025; D-1170/2025 vom 1. März 2025 m.w.H.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer gab mehrmals als prioritären Grund für seine Ausreise an, er habe beim Staat keine Anstellung erhalten (vgl. a.a.O. F5 f., Beschwerdeschrift S. 5). Auch wenn er davon ausgeht, dass dies mit sei- nem religiösen und ethnischen Hintergrund zusammenhängt (vgl. a.a.O. F5), weist diese Anstellungsverweigerung des Staates ebenfalls nicht die erforderliche Intensität von asylrelevanten Nachteilen auf. Dasselbe gilt of- fensichtlich für den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Klasse wie- derholen musste. Ungeachtet dessen besteht zwischen diesem Ereignis und seiner Ausreise im September 2023 kein zeitlicher Kausalzusammen- hang. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, war es ihm trotzdem möglich, die Schule, das Gymnasium und ein Studium abzuschliessen und die Prü- fung als (…) erfolgreich zu absolvieren (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: SEM act.] 13/7 F5).
E. 5.4 Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer ein türkisches Jus- tizdokument vom 27. Dezember 2024 des C._______ (in Kopie) nach, bei welchem es sich gemäss einer summarischen gerichtsinternen Überset- zung um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme angesichts eines ge- gen den Beschwerdeführer erhobenen Ermittlungsverfahrens wegen Ter- rorpropaganda handelt. Die Frage nach der Echtheit dieses Vorführbefehls kann angesichts des frühen Ermittlungsstadiums und aufgrund der nach- folgenden Erwägungen offen gelassen werden. Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb die türkischen Behörden ein In- teresse am Beschwerdeführer haben sollten. Seine geltend gemachten op- positionell-politischen Aktivitäten (Teilnahme an der Organisation von Ver- anstaltungen, Empfang von Abgeordneten und Werbung [für die HDP]; Ver- teilen von Broschüren [für die YSP]; Teilnahme an Wahlveranstaltungen) zeugen von einem niederschwelligen politischen Engagement (vgl. SEM act. 13/7 F5, F8). Gemäss seinen Aussagen hat er in den sozialen Medien nicht viele politische Inhalte gepostet und wollte keiner politischen Partei
E-6056/2024 Seite 8 beitreten, weil er einer öffentlichen Stelle nachgehen wollte (vgl. SEM act. 13/7 F27). Ausserdem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf vorangehende strafrechtliche Verfahren, weshalb davon auszugehen ist, dass er strafrechtlich unbescholten ist. Auch die Verwandtschaft zu seinem Vater führt nicht zur Annahme eines exponierten politischen Profils. Dieser sei nach dem Militärputsch im Jahr 1980 – und somit 17 Jahre vor der Ge- burt des Beschwerdeführers – inhaftiert worden und habe deshalb später ebenfalls eine staatliche Stelle nicht erhalten (vgl. SEM act. 13/7 F5 f.). Dass er nun immer noch mit den damaligen Vorwürfen gegen seinen Vater in Verbindung gebracht oder wegen ihm in irgendeiner Weise verdächtigt würde, ist nicht anzunehmen. Sodann konnte der Beschwerdeführer nur Aktivitäten in den sozialen Me- dien belegen, welche von der Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz am (…) September 2023 stammen. Dies, obwohl das entsprechende Online- Profil gemäss den beim SEM eingereichten Bildschirmfotos seit Januar 2020 besteht (vgl. SEM act. 24/21 S. 2). Das erstaunt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer in der Anhörung was folgt anführte: «Bei den letzten Wahlen habe ich Posts über Kemal Kilicdaroglu veröffentlicht. Ich kann dann ein Screenshot von meinen Posts einreichen» (vgl. SEM act. 13/7 F26). Für diese oder andere Beiträge, welche vor seiner Ausreise aus der Türkei entstanden sein sollen, hat er aber keine Beweismittel eingereicht. Vollständigkeitshalber ist daher festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seiner (belegten) Aktivitäten in den sozialen Medien Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Ermittlungsverfah- ren angebracht sind. Nach dem Gesagten gibt es vorliegend keine Hinweise auf ein exponiertes politisches Profil. Eine begründete Furcht vor einer strafrechtlichen Verfol- gung und Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.
E. 5.5 Die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen, welchen die kurdi- sche und alevitische Bevölkerung in der Türkei durchaus ausgesetzt ist, führen gemäss gefestigter Rechtsprechung für sich allein mangels Intensi- tät ebenfalls nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-7507/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.7 m.w.H.). Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein alevitisch ge- prägtes Heimatdorf habe – im Gegensatz zum sunnitisch geprägten Nach- barsdorf – angesichts des Erdbebens keine staatliche Hilfe erhalten.
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E. 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer un- zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si- tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge- stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Auslän- derin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2 m.w.H.; vgl. auch das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Gaziantep. Im Feb- ruar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der betroffenen Provinzen, darunter erwähnte
E-6056/2024 Seite 11 Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist gemäss aktueller Rechtspre- chung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei ins- besondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer zu- letzt mit seiner Familie in einem Haus in Gaziantep gelebt, wo seine Eltern und Geschwister nach wie vor wohnhaft sind (vgl. SEM act. 13/7 F9 ff.). Gemäss seinen Aussagen hat dieses Haus aufgrund des Erdbebens wenig Schaden erlitten (vgl. a.a.O. F12). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er wieder dorthin zurückkehren kann.
E. 7.3.3 In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, wel- che den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, welcher über eine Ausbildung als (…) verfügt und insbesondere Ar- beitserfahrungen in (…) sammeln konnte (vgl. SEM act. 13/7 F5, F16). Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich in der Türkei wirtschaftlich erneut zu in- tegrieren und Fuss zu fassen. Darüber hinaus hat er auch schon in B._______ gelebt, wo er die Universität besucht und in einer Wohngemein- schaft gelebt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er über ein soziales und familiäres Umfeld verfügt, welches ihn gegebenenfalls unterstützen kann. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Die aus dem eingereichten Empfehlungsschreiben vom 10. März 2025 hervorge- henden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Einschätzung.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-6056/2024 Seite 12
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6056/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6056/2024 Urteil vom 8. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 28. September 2023 und der Anhörung vom 16. Oktober 2023 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und stamme aus Gaziantep. Während seiner Schulzeit sei er sowohl von der Lehrerschaft als auch von Schülern, welche Anhänger der «Grauen Wölfe» gewesen seien, unterdrückt worden. Bei einem Angriff durch eine faschistische Gruppe sei er verletzt worden und habe heute noch Narben davon. Wegen der Unterdrückungen und Gewalterfahrungen sei er der Schule oft ferngeblieben und habe deshalb eine Klasse wiederholen müssen. Auch an der Universität in B._______ sei während den Parteiwahlen im Jahr 2018 Druck ausgeübt worden; dieses Mal von der Leitung der Universität. Anlässlich der Kommunalwahlen im Jahr 2019 habe er sich für einen Kandidaten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) engagiert und insbesondere an Wahlveranstaltungen teilgenommen. Er habe aber damit aufgehört, weil Anhänger von rechten Gruppen dort erschienen seien, um die dort Anwesenden einzuschüchtern. Als er im Jahr 2021 an einer Protestkundgebung teilgenommen habe, sei er in einen Konflikt mit Anhängern von rechten Gruppen geraten. Wegen des ständigen Drucks und den Drohungen hätten ihn seine Mitbewohner dazu bewogen, die Wohngemeinschaft zu verlassen. Deshalb sei er nach Gaziantep gegangen und erst einige Wochen später wieder an die Universität nach B._______ zurückgekehrt. Als nach ein paar Wochen wieder Gewalt gegen ihn angewandt worden und ihm gesagt worden sei, er sei an der Universität nicht geduldet, sei er wieder nach Gaziantep zurückgekehrt. Er habe ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle als (...) gehabt, sei aber wegen seines religiösen und ethnischen Hintergrunds nicht angestellt worden. Im Jahr 2023 habe er vor den Wahlen Broschüren für die linksgrüne Partei YSP (Ye il Sol Parti) verteilt und sei daraufhin geschlagen worden. Er habe im Dorf einen religiösen Treffpunkt für Aleviten errichten wollen, was nicht erlaubt worden sei. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass vielleicht ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, weil er Kontakt zu politischen Parteien habe und in den sozialen Medien Beiträge geteilt habe. Als Identitätsnachweis legte der Beschwerdeführer seine aktuelle Identitätskarte (im Original) zu den Akten. Als Beweismittel reichte er Ausdrucke von seinen Beiträgen in den sozialen Medien ein. B. Mit Verfügung vom 28. August 2024 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. E. Am 31. Oktober 2024 bezahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. F. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufgenommen. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Vorführbefehl vom 27. Dezember 2024 des C._______ nach. H. Am 11. März 2025 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Empfehlungsschreiben einer Sozialarbeiterin zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 3.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die geltend gemachten Unterdrückungen, Diskriminierungen, Drohungen und Misshandlungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Es sei ihm trotz der vorgebrachten Unterdrückung möglich gewesen, sein Studium abzuschliessen sowie die Prüfung zur (...) erfolgreich abzulegen. Ausserdem habe er trotz der Schwierigkeiten Berufserfahrungen sammeln können, weshalb es ihm zuzumuten sei, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des (...) auszuführen. Überdies seien die türkischen Behörden schutzwillig und schutzfähig. Falls er wieder Probleme mit Drittpersonen habe, könne er die in der Türkei zur Verfügung stehenden Polizei- und Justizorgane in Anspruch nehmen. Es stehe ihm auch frei, sich an einem anderen Ort innerhalb der Türkei niederzulassen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden gegen ihn ermitteln würden. Sodann weise er kein politisches Profil auf, welches ein Interesse der türkischen Behörden wahrscheinlich erscheinen liesse. Sein politisches Engagement sei auf die Verteilung von Broschüren, die Teilnahme an der Organisation von Meetings und Veranstaltungen, die Empfangnahme von Abgeordneten sowie die Werbung für die Partei und das Teilen politischer Beiträge in den sozialen Medien beschränkt gewesen. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei. Seine Beiträge in den sozialen Medien seien allesamt nach seiner Ausreise aus der Türkei entstanden. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe wegen der Diskriminierung eine Klasse wiederholen müssen, was einen ernsthaften Nachteil darstelle. Er sei bereits flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde gegen ihn ermittelt. Dies habe ihm sein Anwalt in der Türkei angekündigt. Beiträge in den sozialen Medien mit politischem Inhalt würden genügen, um eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II, Zusammenfassung oben E. 4.1); diese sind nicht zu beanstanden. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Übergriffe von privaten Drittpersonen, welche gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers Anhänger von rechten Gruppen (insbesondere von den «Grauen Wölfen») sind, nicht die erforderliche Intensität von asylrelevanten Nachteilen aufweisen. Ausserdem kann sich der Beschwerdeführer für den Fall zukünftiger Schwierigkeiten an die türkischen Behörden wenden, welche auch in Bezug auf Angehörige der «Grauen Wölfe» schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile des BVGer D-875/2025 vom 9. April 2025; D-1170/2025 vom 1. März 2025 m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer gab mehrmals als prioritären Grund für seine Ausreise an, er habe beim Staat keine Anstellung erhalten (vgl. a.a.O. F5 f., Beschwerdeschrift S. 5). Auch wenn er davon ausgeht, dass dies mit seinem religiösen und ethnischen Hintergrund zusammenhängt (vgl. a.a.O. F5), weist diese Anstellungsverweigerung des Staates ebenfalls nicht die erforderliche Intensität von asylrelevanten Nachteilen auf. Dasselbe gilt offensichtlich für den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Klasse wiederholen musste. Ungeachtet dessen besteht zwischen diesem Ereignis und seiner Ausreise im September 2023 kein zeitlicher Kausalzusammenhang. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, war es ihm trotzdem möglich, die Schule, das Gymnasium und ein Studium abzuschliessen und die Prüfung als (...) erfolgreich zu absolvieren (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 13/7 F5). 5.4 Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer ein türkisches Justizdokument vom 27. Dezember 2024 des C._______ (in Kopie) nach, bei welchem es sich gemäss einer summarischen gerichtsinternen Übersetzung um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme angesichts eines gegen den Beschwerdeführer erhobenen Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda handelt. Die Frage nach der Echtheit dieses Vorführbefehls kann angesichts des frühen Ermittlungsstadiums und aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb die türkischen Behörden ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Seine geltend gemachten oppositionell-politischen Aktivitäten (Teilnahme an der Organisation von Veranstaltungen, Empfang von Abgeordneten und Werbung [für die HDP]; Verteilen von Broschüren [für die YSP]; Teilnahme an Wahlveranstaltungen) zeugen von einem niederschwelligen politischen Engagement (vgl. SEM act. 13/7 F5, F8). Gemäss seinen Aussagen hat er in den sozialen Medien nicht viele politische Inhalte gepostet und wollte keiner politischen Partei beitreten, weil er einer öffentlichen Stelle nachgehen wollte (vgl. SEM act. 13/7 F27). Ausserdem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf vorangehende strafrechtliche Verfahren, weshalb davon auszugehen ist, dass er strafrechtlich unbescholten ist. Auch die Verwandtschaft zu seinem Vater führt nicht zur Annahme eines exponierten politischen Profils. Dieser sei nach dem Militärputsch im Jahr 1980 - und somit 17 Jahre vor der Geburt des Beschwerdeführers - inhaftiert worden und habe deshalb später ebenfalls eine staatliche Stelle nicht erhalten (vgl. SEM act. 13/7 F5 f.). Dass er nun immer noch mit den damaligen Vorwürfen gegen seinen Vater in Verbindung gebracht oder wegen ihm in irgendeiner Weise verdächtigt würde, ist nicht anzunehmen. Sodann konnte der Beschwerdeführer nur Aktivitäten in den sozialen Medien belegen, welche von der Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz am (...) September 2023 stammen. Dies, obwohl das entsprechende Online-Profil gemäss den beim SEM eingereichten Bildschirmfotos seit Januar 2020 besteht (vgl. SEM act. 24/21 S. 2). Das erstaunt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer in der Anhörung was folgt anführte: «Bei den letzten Wahlen habe ich Posts über Kemal Kilicdaroglu veröffentlicht. Ich kann dann ein Screenshot von meinen Posts einreichen» (vgl. SEM act. 13/7 F26). Für diese oder andere Beiträge, welche vor seiner Ausreise aus der Türkei entstanden sein sollen, hat er aber keine Beweismittel eingereicht. Vollständigkeitshalber ist daher festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seiner (belegten) Aktivitäten in den sozialen Medien Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Ermittlungsverfahren angebracht sind. Nach dem Gesagten gibt es vorliegend keine Hinweise auf ein exponiertes politisches Profil. Eine begründete Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. 5.5 Die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen, welchen die kurdische und alevitische Bevölkerung in der Türkei durchaus ausgesetzt ist, führen gemäss gefestigter Rechtsprechung für sich allein mangels Intensität ebenfalls nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-7507/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.7 m.w.H.). Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein alevitisch geprägtes Heimatdorf habe - im Gegensatz zum sunnitisch geprägten Nachbarsdorf - angesichts des Erdbebens keine staatliche Hilfe erhalten. 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2 m.w.H.; vgl. auch das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Gaziantep. Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der betroffenen Provinzen, darunter erwähnte Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer zuletzt mit seiner Familie in einem Haus in Gaziantep gelebt, wo seine Eltern und Geschwister nach wie vor wohnhaft sind (vgl. SEM act. 13/7 F9 ff.). Gemäss seinen Aussagen hat dieses Haus aufgrund des Erdbebens wenig Schaden erlitten (vgl. a.a.O. F12). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er wieder dorthin zurückkehren kann. 7.3.3 In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, welcher über eine Ausbildung als (...) verfügt und insbesondere Arbeitserfahrungen in (...) sammeln konnte (vgl. SEM act. 13/7 F5, F16). Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich in der Türkei wirtschaftlich erneut zu integrieren und Fuss zu fassen. Darüber hinaus hat er auch schon in B._______ gelebt, wo er die Universität besucht und in einer Wohngemeinschaft gelebt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er über ein soziales und familiäres Umfeld verfügt, welches ihn gegebenenfalls unterstützen kann. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Die aus dem eingereichten Empfehlungsschreiben vom 10. März 2025 hervorgehenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Einschätzung. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand: