Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 13),
E-279/2026 Seite 8 dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6056/2024 vom 8. Mai 2025 (E. 7.3) verwie- sen werden kann, welche nach wie vor zutreffen und welchen in der Be- schwerde nichts Entscheidendes entgegengebracht wird, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Be- schwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, dass demzufolge die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-279/2026 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-279/2026 Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus B._______ - am 24. September 2023 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er damals vorbrachte, aufgrund seines Engagements für einen Kandidaten der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und der Teilnahme an Wahlveranstaltungen und Protestkundgebungen sowie seines politischen Profils in seinem Heimatstaat - unter anderem durch die «Grauen Wölfe» - schikaniert und verfolgt worden zu sein, und dass er zukünftige Verfolgung befürchten würde, nicht zuletzt wegen der Mitteilung seines Anwalts, dass vielleicht ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, da er Kontakt zu politischen Parteien habe und in den sozialen Medien Beiträge geteilt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 28. August 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs, dass das SEM diese Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, dies mangels nötiger Intensität der Behelligungen im Zusammenhang mit seiner kurdischen Ethnie sowie seines alevitischen Glaubens, wobei auch keine Hinweise darauf bestünden, dass die türkischen Behörden gegen ihn ermitteln würden und er sodann kein relevantes politisches Profil aufweise, welches ein Interesse der türkischen Behörden wahrscheinlich erscheinen liesse, zumal sein politisches Engagement auf die Verteilung von Broschüren, die Teilnahme und Organisation von Meetings und Veranstaltungen, die Empfangnahme von Abgeordneten sowie die Werbung für die Ye iller ve Sol Gelecek Partisi (YSP) und das Teilen politischer Beiträge in den sozialen Medien beschränkt gewesen sei und er auch kein Mitglied einer politischen Partei sei und seine Beiträge in den sozialen Medien allesamt nach seiner Ausreise aus der Türkei entstanden seien, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und das Gericht die Verfügung vom 28. August 2024 mit Urteil E-6056/2024 vom 8. Mai 2025 bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichte, dass er darin unter Vorlage verschiedener Beweismittel (polizeilicher Untersuchungsbericht vom [...] 2024, Abtrennungsbeschluss vom [...] 2025, Vorführbeschluss vom [...] 2025, Überweisungsbericht vom [...] 2025, Vereinigungsbeschluss vom [...] 2025, Anklageschrift vom [...] 2025, Eingangsbeschluss vom [...] 2025) vorbrachte, es sei in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 - eröffnet am 15. Dezember 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Mehrfachgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, es sei die Verfügung vom 11. Dezember 2025 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und er sei vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen und demnach mit summarischer Begründung und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), und daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Subeventualantrags die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt, dass die in diesem Zusammenhang vorgebrachten formellen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ins Leere laufen, hat das SEM doch das Mehrfachgesuch betreffend das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Strafverfahren in der Türkei im Ergebnis wegen fehlender Asylrelevanz abgewiesen, womit es - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht - nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen betreffend die Authentizität der diesbezüglich eingereichten Beweismittel vorzunehmen, dass sodann der Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Beweiswürdigung zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts darstellt, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer, gegen den in der Türkei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden seien, sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde, womit die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten Kriterien nicht erfüllt seien, dass der Beschwerdeführer somit aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass in der Beschwerde im Wesentlichen dagegen vorgebracht wird, die gegen den Beschwerdeführer wegen politischer Meinungsäusserungen geführten gerichtlichen Strafverfahren, verbunden mit einer konkreten Festnahmegefahr, würden eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr begründen; zudem verharmlose die Vorinstanz die tatsächliche und rechtliche Tragweite der gegen ihn bestehenden strafprozessualen Massnahmen in unzulässiger Weise; ebenfalls weise die gegen ihn geführte Strafverfolgung einen klaren politischen Charakter auf, die die Voraussetzungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erfüllen würden; weiter begründe die kumulative Wirkung der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren eine erheblich gesteigerte individuelle Gefährdungslage; schliesslich habe er nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt und die ihm zur Last gelegten Handlungen würden legitime politische Meinungsäusserungen darstellen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM mit grundsätzlich überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, wobei diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV), dass die Vorinstanz hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung zutreffend auf das Referenzurteil E-4103/2024 verwiesen und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die darin aufgeführten Kriterien nicht erfüllt, zumal er nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt sowie strafrechtlich nicht vorbelastet ist, womit nicht davon auszugehen ist, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, dass daran die unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde nichts ändern, zumal sie sich grösstenteils in allgemeiner Kritik an der Rechtsauffassung der Vorinstanz erschöpfen und keinen Bezug zur konkreten Situation des Beschwerdeführers aufweisen, dass das Gericht nach dem Gesagten feststellt, dass nicht mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der im Mehrfachgesuch geltend gemachten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8), dass das Gericht auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ betreffend Präsidentenbeleidung vom (...) 2025 und Eröffnungsbeschluss des (...) Strafgerichts für leichtere Straftaten B._______ betreffend Präsidentenbeleidigung vom (...) 2025 - nicht zu einem anderen Ergebnis kommt, zumal - wie obenstehend ausgeführt - die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung (und Propaganda für eine Terrororganisation) für sich alleine keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im massgebenden Sinne begründet, dass somit festzustellen ist, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gegenwärtigen hätte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass bezüglich der vorliegend gegebenen Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6056/2024 vom 8. Mai 2025 (E. 7.2) verwiesen werden kann, und gestützt auf die pauschalen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu Art. 3 EMRK insbesondere gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses keine konkrete Gefahr («real risk») nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 13), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6056/2024 vom 8. Mai 2025 (E. 7.3) verwiesen werden kann, welche nach wie vor zutreffen und welchen in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengebracht wird, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, dass demzufolge die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Janic Lombriser Versand: