Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die kurdische Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben am (…) 2022 mit ihren Eltern B._______ und C._______ (E-3128/2025 N […]) die Türkei. Am 23. Juni 2022 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag je ein Asylgesuch einreichten. Das SEM nahm am 29. Juni 2022 die Personalien der Beschwerdeführerin auf und teilte ihr Asylgesuch am 1. November 2022 dem erweiterten Verfahren zu. Am 9. November 2022 wurde sie dem Kanton D._______ zugewiesen. A.b Am 26. Oktober 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zur Be- gründung ihres Asylgesuchs an. Dabei brachte sie vor, sie sei in E._______ (Provinz Hakkâri) aufgewachsen und habe im Jahr 2017 in Istanbul an ei- ner (…)fakultät studiert. Aber nach sechs oder sieben Monaten habe sie wegen all den Diskriminierungen und Bedrohungen ihr Studium abgebro- chen und sei wieder nach E._______ zurückgekehrt, wo sie als (…) gear- beitet habe. Ihr Bruder F._______ habe im (…) 2021 die Türkei verlassen, weil er zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Er lebe heute in den G._______. Seit vielen Jahren sei sie aufgrund ihrer Ethnie schikaniert und diskriminiert worden – auch in Istanbul. Im (…) 2019 sei sie der HDP (Halkların Demo- kratik Partisi) beigetreten und habe an kulturellen Anlässen aber auch an Kundgebungen teilgenommen. Am (…) 2022, (…), sei sie mit ihren Eltern für einige Stunden auf dem Sicherheitsposten festgehalten und über ihren Bruder befragt worden, da vermutet worden sei, dass dieser «in die Berge gegangen» sei. Doch dies sei wahrscheinlich nur eine Ausrede gewesen. Sie und ihre Mutter hätten sich vor den Augen des Vaters, der zuvor ge- schlagen worden sei, nackt ausziehen müssen und seien an vielen Körper- stellen berührt worden; immer wieder sei ihnen auch mit sexueller Gewalt gedroht worden. Später seien sie entlassen worden. Am (…) 2022, sie und ihre Eltern seien an einer Hochzeit in H._______ (Provinz Van) gewesen, sei ihr Haus in E._______ von einer Terroreinheit durchsucht worden, was ihnen kurze Zeit später ein Onkel berichtet habe. Ihr Cousin habe sodann herausgefunden, dass die Angelegenheit unter Geheimhaltung stehe. Sie und ihre Eltern seien danach direkt nach Istanbul gefahren, um die Türkei zu verlassen. Aus medizinischer Sicht brachte sie vor, seit einigen Jahren an einem Juck- reiz zu leiden, der in der Türkei behandelt worden sei (vgl. auch medizini- sche Berichte von I._______ vom 2. August und 20. Oktober 2022).
E-3105/2025 Seite 3 A.c Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin un- ter anderem folgende Unterlagen beim SEM ein: - verschiedene Urkunden eines Geschäfts ihres Vaters betreffend; - Fotos der zerstörten Wohnung im Jahr 2016 und eines Geschäfts ihres Vaters sowie Bankquittungen über Entschädigungen, nachdem die jeweiligen Häu- ser der Familie in den 1990er-Jahren und im Jahr 2016 zerstört worden seien; - Mitgliedsbestätigungen aus den Jahren 2017 und 2019 von B._______ und der Beschwerdeführerin (SEM-Akten [A] 20 Bm. 1). A.d Mit Eingabe vom 2. November 2022 übermittelte die Beschwerdefüh- rerin dem SEM unter anderem folgende Unterlagen, welche sie selbst so- wie ihren Vater betreffen: - Schreiben der Staatsanwaltschaft J._______ vom (…) 2022 (A20 Bm. 2); - Untersuchungsbericht (Araştırma tutanağı) des Büros für Terrorismusbe- kämpfung vom (…) 2022 (A20 Bm. 3); - Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik kararı) der Staatsanwaltschaft J._______ vom (…) 2022 (A20 Bm. 4). A.e Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.f Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie machte unter anderem gel- tend, sie habe erst kürzlich erfahren, dass gegen sie und ihren Bruder Haft- befehle erlassen worden seien, welche sie demnächst einreichen werde. A.g In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 stellte das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit- tel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. A.h Mit Replik vom 21. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen ein (teilweise wurden die Originale am 1. August 2023 nachgereicht): - Antrag auf Ausstellung Vorführbefehl (Yakalama Emri Talebi) der Staatsan- waltschaft E._______ vom (…) 2022 (B._______; A20 Bm. 5.1); - Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) der Friedensrichterschaft E._______ vom (…) 2022 (B._______; A20 Bm. 5.2); - zwei Screenshots der UYAP-Website, wobei sich einer auf die Beschwerde- führerin bezieht (A20 Bm. 5.3 und Bm. 5.4); - Anträge ihres Anwalts vom (…) und (…)i 2023 (A20 Bm. 5.5);
E-3105/2025 Seite 4 - Geheimhaltungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts K._______ bezie- hungsweise Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) der Friedensrich- terschaft K._______ vom (…) 2023 (ohne Namen; A20 Bm. 5.6). A.i Am 8. und 31. Juli 2024 legte die Beschwerdeführerin folgende Unter- lagen ins Recht: -
1. Seite einer Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft K._______ (ohne Datum, B._______; A20 Bm. 6.1); - Verhandlungsprotokoll (Duruşma tutanağı) des (…) Gerichts für schwere Strafsachen K._______ vom (…) 2024 (B._______; A20 Bm. 6.2); -
1. Seite einer Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft E._______ (ohne Datum, B._______; A20 Bm. 6.3); - Verhandlungsprotokoll (Duruşma tutanağı) des (…) Strafgerichts E._______ vom (…) 2023 (ohne Namen; A20 Bm. 6.4); - Verhandlungsprotokoll (Duruşma tutanağı) des (…) Gerichts für schwere Strafsachen K._______ vom 10. Oktober 2023 (B._______; A20 Bm. 7.1); - Verhandlungsprotokoll (Duruşma tutanağı) des (…) Strafgerichts E._______ vom (…) 2024 (ohne Namen; A20 Bm. 7.2); - aktuelle UYAP-Auszüge (B._______; A20 Bm. 7.3). A.j Das SEM hob am 2. September 2024 seinen Entscheid vom 2. Februar 2023 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Abschreibungsentscheid D-1342/2023 vom 9. September 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht daraufhin das Beschwerde- verfahren der Beschwerdeführerin ab. B. Mit Verfügung vom 28. März 2025 (eröffnet am 31. März 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführerin, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, erhob gegen diese Verfügung am 30. April 2025 beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei ihre Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung festzustellen; eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen; subsubeventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
E-3105/2025 Seite 5 vorliegendes Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Eltern zu koordi- nieren. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Als Beilage reichte sie unter anderem einen UYAP-Screenshot (UYAP Avukat), einen USB-Stick (wie der Anwalt sich der UYAP-Website bedient) und eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin (ohne Da- tum) zu den Akten. D. Am 22. Mai 2025 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, dass vorlie- gendes Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Eltern (E-3128/2025) zu koordinieren sei. Gleichzeitig hiess er die Anträge um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung vorbehältlich der Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich vernehmen zu lassen. E. Am 27. Mai 2025 liess sich die Vorinstanz schriftlich vernehmen, woraufhin die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2025 replizierte. F. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsor- gebestätigung ein.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3105/2025 Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das vorliegende Verfahren wird, wie bereits in der Instruktionsverfü- gung vom 22. Mai 2025 festgehalten, aufgrund des engen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern der Beschwer- deführerin (E-3128/2025) koordiniert behandelt.
E. 3.1 Im Sinne eines Eventualantrags beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochte- nen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.w.H.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe sich auf Begrün- dungen betreffend laufende Ermittlungsverfahren mit anderen Straftatbe- ständen gestützt und die vorgebrachten Fluchtgründe nicht in Kumulation gewürdigt. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht mit der Tatsache aus- einandergesetzt, dass ein Geheimhaltungsbeschluss stets aufgrund einer schweren Straftat bestehe. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht ergän- zend angehört worden, weshalb sie nicht alles habe aussagen können. Schliesslich sei ihre psychische Verfassung nicht abgeklärt worden.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E.5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsan- spruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hö- ren, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu be- rücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
E-3105/2025 Seite 7 jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Un- tersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem- nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver- fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Ur- teil BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 m.w.H.).
E. 3.4 In seiner Verfügung hat sich das SEM zu den Beweismitteln des Ver- fahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine Terror- organisation (Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes [ATG]) und Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) hin- länglich geäussert. Im Rahmen seiner Untersuchung, wobei sich das SEM aufgrund der Tatvorwürfe richtigerweise auf das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 stützte, kam es zum Schluss, dass dieses Verfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise (vgl. Verfü- gung Ziff. II.1.4). Gemäss den eingereichten Beweismitteln stützt sich die- ses Verfahren auf eine Anzeige von L._______ vom (…) 2022 (als die Be- schwerdeführerin sich schon in der Schweiz befand) und wurde mit Aktivi- täten ihrerseits und ihres Vaters auf Social Media begründet (A20 Bm. 2 bis Bm. 4; Soruşturma […]). Demgegenüber wurden die Festnahme vom (…) 2022 und die Hausdurchsuchung vom (…) 2022, die ausschlaggeben- den Fluchtgründe, mit der Ausreise des Bruders beziehungsweise mit der Teilnahme der Familie an den Newroz-Feierlichkeiten begründet (A17 F77 und 92 ff.). Daher ist nicht davon auszugehen, dass das erwähnte Verfah- ren und die besagten Vorfälle zusammenhängen. Folglich war es ange- messen, diese zwei Vorbringen nicht in Kumu-lation zu setzen. Ob auch ein Verfahren bezüglich der erwähnten Vorfälle eingeleitet wurde, er- schliesst sich aus den Akten nicht. Das SEM hat sich jedoch auch mit den Schilderungen dieser Geschehnisse rechtsgenüglich auseinandergesetzt und erwogen, diese seien nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant (vgl. Verfügung Ziff. II.1.1 f.). In seiner Vernehmlassung führte das SEM zum
E-3105/2025 Seite 8 mutmasslichen Geheimhaltungsbeschluss (Beschluss in sonstiger Sache vom (…) 2023 [A20 Bm. 5.6]) ferner aus, es sei – gestützt auf die Schilde- rungen der Beschwerdeführerin und die Beweismittel – unwahrscheinlich, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer be- waffneten Terrororganisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) hängig sei. Hierzu ist anzufügen, dass eine solch schwerwiegende Tat gemäss Art. 153 tStPO (türkische Strafprozessordnung) Voraussetzung für den Erlass eines Ge- heimhaltungsbeschluss ist. Damit hat die Vorinstanz ausreichend darge- legt, dass mangels konkreter Hinweise davon auszugehen sei, dass sich der eingereichte Geheimbeschluss nicht auf die Beschwerdeführerin be- ziehe (vgl. auch Beilage 4 der Beschwerde) respektive dass dieser nicht mit den Vorfällen vom (…) und (…) 2022 in Zusammenhang stehe. Hinzu kommt, dass auf dem Beschluss keine Namen von verdächten Personen aufgeführt sind (also auch nicht der Name der Beschwerdeführerin) und ausser den anwaltlichen Schreiben (A20 Bm. 5.5) keine weiteren Unterla- gen mit derselben Ermittlungsnummer (Soruşturma […]) in den Akten lie- gen. Daher ist auch ein Zusammenhang zwischen diesem Beschluss und der vorgebrachten Festnahme vom (…) 2022, wie die Beschwerdeführerin behauptete (A17 F86 ff.), wenig wahrscheinlich.
E. 3.5.1 Die Rüge, die Beschwerdeführerin sei nicht ergänzend angehört wor- den und habe nicht alles sagen können, ist unbegründet. Aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln im Verfahren D-1342/2023 nahm die Vorinstanz nach am 2. September 2024 erfolgter wiedererwä- gungsweiser Aufhebung seines Entscheids vom 2. Februar 2023 (Art. 58 Abs. 1 VwVG) das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (vgl. Bst. A.j). Im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens kam die Vorinstanz nach der Überprüfung der Beweismittel zum Schluss, dass der Sachverhalt voll- ständig festgestellt ist und keine Fragen offen sind. Insbesondere umfasst das Anhörungsprotokoll vom 26. Oktober 2022 medizinische Belange, das Leben der Beschwerdeführerin sowie ihre Asylgründe. Am Ende bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie alles habe sagen können (A17 F141). Eine ergänzende Anhörung war daher nicht notwendig.
E. 3.5.2 Auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin war nicht weiter abzuklären, da die Akten keine Hinweise für eine psychische Erkran- kung enthalten (A17 F7 ff., A14 und A18). Dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Vorbringen bei der Begründung des Entscheids ausdrücklich er- wähnt respektive die geltend gemachten Vorbringen anders gewichtet als die Beschwerdeführerin, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
E-3105/2025 Seite 9 werten, zumal der Beschwerdeführerin – wie die Eingaben auf Beschwer- deebene zeigen – eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Ver- fügung möglich war.
E. 3.6 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subsubeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, so das SEM in seiner Verfü- gung, seien nicht flüchtlingsrechtlich relevant (Art. 3 AsylG), wobei es aus- drücklich einen Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit anfügte. Zur Begründung führte das SEM Folgendes aus:
E. 5.1.1 Der mehrstündigen Festnahme der Beschwerdeführerin und der El- tern im (…) 2022 fehle es an der nötigen Intensität sowie an einer begrün- deten Furcht. Die Beschwerdeführerin habe sich ferner ohne weitere Be- helligungen bis (…) 2022 an ihrer Heimadresse aufgehalten, weshalb nicht von einem weiterführenden Interesse der türkischen Behörden an ihrer
E-3105/2025 Seite 10 Person auszugehen sei. Zur vorgebrachten sexuellen Belästigung führte das SEM aus, diese sei nicht dem türkischen Staat zuzuschreiben, sondern es sei von einer einmaligen kriminellen Tat eines einzelnen Beamten unter Missbrauch seiner amtlichen Stellung auszugehen. Hinsichtlich der vorgebrachten Begründung für die Festnahme, die Be- schwerdeführerin sei wegen ihres Bruders festgehalten und zu seinem Ver- bleib befragt worden, stellte das SEM fest, dass der Bruder nicht über ein Profil verfüge, welches ein nachhaltiges Interesse seitens der türkischen Behörden an seiner Ergreifung nach sich ziehe. Die Wahrscheinlichkeit ei- ner begründeten Furcht der Beschwerdeführerin, wegen ihres Bruders künftig verfolgt zu werden, sei daher als gering einzustufen.
E. 5.1.2 Ihre Mitgliedschaft in der HDP und ihre Teilnahme an kulturellen An- lässen sowie an politischen Kundgebungen würden nicht auf eine expo- nierte Stellung innerhalb der HDP hindeuten. Daher bestehe auch vor die- sem Hintergrund keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer begründeten Furcht vor einer künftigen asylbeachtlichen Verfolgung.
E. 5.1.3 Mit den eingereichten Beweismitteln habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, aufgrund ihrer Aktivitäten auf Facebook sei ein Verfahren we- gen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Belei- digung des Präsidenten (Art. 299 tStGB) hängig (A20 Bm. 2 bis Bm. 4), wobei auch ein Festnahmebefehl (vgl. Eingabe vom 21. Juni 2023 und A20 Bm. 5.4) und ein Geheimhaltungsbeschluss (A20 Bm. 5.5 und Bm. 5.6) be- stünden. Gestützt auf das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 hielt das SEM diesbezüglich fest, Ermittlungsverfahren würden in der Türkei wegen diesen Delikten zwar oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Da die Beschwerdeführerin kein geschärf- tes politisches Profil aufweise und bis anhin als unbescholten zu gelten habe, sei davon auszugehen, dass der Strafrahmen im unwahrscheinli- chen Fall einer Verurteilung nicht ausgeschöpft werde. Daher sei vorlie- gend nicht mit einer Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Frei- heitsstrafe zu rechnen, weshalb das eingeleitete Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant und eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil zu negieren sei.
E. 5.1.4 Schliesslich sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien,
E-3105/2025 Seite 11 doch würden die geltend gemachten Vorfälle in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wies die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, sie habe ihre Asylgründe detailliert und emotional dargelegt, weshalb das SEM keine Gesamtabwägung der Glaubhaftigkeit vorgenom- men habe. Sodann handle es sich bei ihr um eine engagierte Person, die als Mitglied der HDP ihre politische Meinung stets auf den sozialen Medien, an kulturellen Anlässen oder auf der Strasse kundgetan habe. Ferner stamme sie aus einer politischen Familie, da ihr Bruder von den G._______ als politischer Flüchtling anerkannt worden und auch M._______), mit ihr verwandt sei.
E. 5.2.2 Bei ihrer vorläufigen Festnahme im (…) 2022 habe es nicht an der verlangten Intensität gefehlt, da die Beschwerdeführerin und ihre Eltern in jenen Stunden sexuell genötigt und gefoltert worden seien; ferner seien diesem Ereignis schon zahlreiche Hausdurchsuchungen sowie Gewalt an ihren Familienangehörigen vorausgegangen. Es liege bei ihr ein unerträg- licher psychischer Druck vor, der auf die langjährige staatliche Repression, die zahlreichen Festnahmen ihrer Person und die erlebten sexuellen und körperlichen Übergriffe zurückzuführen sei.
E. 5.2.3 Hinsichtlich der eingeleiteten Ermittlungs- beziehungsweise Strafver- fahren habe die Vorinstanz die kumulativen Kriterien des Referenzurteils BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 zu Unrecht angewandt, da dieses sich auf die Delikte Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidung stütze. Im gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren mit der Ermittlungsnummer (…) sei der Tatvorwurf nicht ersichtlich; wegen des Ge- heimhaltungsbeschlusses müsse jedoch gemäss Art. 153 tStPO von ei- nem schwerwiegenden Delikt ausgegangen werden, welches in der Regel zu einer längeren Freiheitsstrafe führe. Ganz allgemein sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2022 auf der Flucht sei, wes- wegen bei einer Rückkehr in die Türkei die Fluchtgefahr als Haftgrund an- zunehmen sei. Sodann seien in Bezug auf den Vater schon zwei Strafver- fahren eröffnet worden, weshalb es naheliegend sei, dass auch die Ermitt- lungsverfahren der Beschwerdeführerin zu einer Anklage führen würden. Schliesslich sei aufgrund ihrer politisch bekannten Familie auch ein flücht- lingsrechtlich relevantes Motiv gegeben.
E-3105/2025 Seite 12
E. 5.2.4 Zu guter Letzt sei darauf hinzuweisen, dass sie auch in der Schweiz politisch aktiv sei.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM hinsichtlich des geltend ge- machten Verfahrens unter Geheimhaltung mit der Ermittlungsnummer (…) aus, dass selbst bei einer hypothetischen Annahme, dass gegen die Be- schwerdeführerin wegen Terrorpropaganda und Mitgliedschaft in einer Ter- rororganisation ermittelt werde, ihre Vorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie sich bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten zu gel- ten habe. Sodann ergäben sich aus dem neu eingereichten Beweismittel 4, wobei es hier mutmasslich um die Beilage 4 der Beschwerde (ein Screens- hot von UYAP Avucat, auf welchem der Name der Beschwerdeführerin so- wie die Verfahrensnummer (…) ersichtlich sind) handle, keine Hinweise, dass dieses Dossier tatsächlich die Beschwerdeführerin betreffe, zumal dieses Beweismittel über keine Sicherheitsmerkmale verfüge, weshalb es leicht fälschbar sei und daher nur einen geringen Beweiswert aufweise. Ferner sei überwiegend unwahrscheinlich, dass das hypothetische Ermitt- lungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) zu einer Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe führen werde. Schliesslich lägen in den Akten keine Hinweise dafür vor, dass die Be- schwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Türkei in Untersuchungshaft gesetzt würde.
E. 5.4 Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ein, die Vor- instanz gebe mit ihren Erwägungen zu, dass ein Verfahren wegen Mitglied- schaft in einer Terrororganisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) vorliegen könnte. Genau in diesen Fällen greife jedoch das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 nicht und die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft komme und am Ende verurteilt werde (vgl. Urteil BVGer E-3665/2020 vom 14. September 2022 E. 6.4).
E. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht die Erwä- gungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend.
E. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt. So habe sie als Mitglied
E-3105/2025 Seite 13 der HDP an kulturellen Anlässen sowie an Protesten teilgenommen, jedoch habe sie keine bestimmte Funktion in der Partei ausgefüllt (A17 F58 ff.). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrele- vanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Ur- teil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 m.w.H.). Ferner liegen keine Beweise vor, die tatsächlich darauf hindeuten würden, dass ihre Fa- milie wie im vorgebrachten Sinn politisch aktiv wäre.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise kurzzeitig mit ihren El- tern festgenommen und dabei sexuell belästigt worden; später sei ihr Haus von einer Terroreinheit durchsucht worden, wobei die Familie nicht zuge- gen gewesen sei. Bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle errei- chen diese Nachteile, ohne sie verharmlosen zu wollen, nicht die in Art. 3 Abs. 1 AsylG umschriebene Intensität, welche den Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten. Den Akten sind auch keine Hinweise auf ein anhal- tendes, ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin zu entnehmen, zumal sie den Grund der Festnahme und der Hausdurchsuchung nicht klar benennen konnte: Zum einen seien ihr Fragen über ihren Bruder gestellt worden, zum anderen vermute sie eine Festnahme wegen ihrer Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten (…) (A17 F77 und 92 ff.). In Bezug auf diese Vorfälle sind keine Hinweise ak- tenkundig, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wor- den ist (A17 F84). Zum einen kann kein Zusammenhang zwischen den Vorfällen und den Beweismitteln hinsichtlich des Verfahrens gegen die Be- schwerdeführerin wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Be- leidigung des Präsidenten hergestellt werden, da sich dieses auf eine An- zeige vom (…) 2022 bezieht und mit Aktivitäten der Beschwerdeführerin und ihres Vaters auf Social Media begründet wurde (A20 Bm. 2 bis Bm. 4; Soruşturma […]). Zum anderen sind die Vorfälle nicht mit einem möglichen geheimen Verfahren, wie vom Cousin der Beschwerdeführerin behauptet (A18 F88), in Verbindung zu setzen. Das einzige gerichtliche Dokument, das auf ein solches Verfahren hinweist (Geheimhaltungsbeschluss vom (…) 2023 [A20 Bm. 5.6]) enthält keine Namen, und in den Akten liegen keine weiteren Gerichtsdokumente mit derselben Nummer (Soruşturma […]; mit Ausnahme der anwaltlichen Schreiben [A20 Bm. 5.5], die jedoch nur einen geringen Beweiswert haben). Daher ist auch ein Zusammenhang zwischen diesem Beschluss und der vorgebrachten Festnahme vom (…) 2022, wie die Beschwerdeführerin behauptete (A17 F86 ff.), wenig wahr- scheinlich. Die eingereichte Beilage 4 der Beschwerde (UYAP-Auszug, inkl. Video) vermag nicht zuletzt mangels Sicherheitsmerkmale (vgl. E. 5.3)
E-3105/2025 Seite 14 keine andere Sichtweise zu begründen. Daher ist bezüglich der Vorfälle auch nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor einer künftigen Ver- folgung auszugehen. Daran ändern auch die Asylakten des Bruders aus dem Jahr 2022 (vgl. N […], A30 Bm. 13) nichts.
E. 6.4 Was die vorgebrachten Ermittlungsverfahren betrifft, ist Folgendes fest- zuhalten:
E. 6.4.1 Aus den Akten ist ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Vater wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidenten- beleidigung (Art. 299 tStGB) ersichtlich. Somit ist – bei Wahrunterstellung
– davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren wegen den genannten Delikten hän- gig ist, wobei als letzter Verfahrensschritt eine Überweisung der Sache an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft E._______ (Soruşturma […] [A20 Bm. 4]) zu verzeichnen ist.
E. 6.4.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Um- stand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnah- men gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zustän- dige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfah- ren eröffnen wird. Bezüglich des Verfahrens ist sodann offen, ob die Be- schwerdeführerin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermitt- lungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer (unbedingten) Haft- strafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hin- weise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbe- sondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil
E-3105/2025 Seite 15 darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäterin» gilt (A17 F80). Zudem verfügt sie über kein geschärftes politisches Profil (vgl. […]). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es zu einer Kumulation von Delikten (wobei der Überweisungsbeschluss vom […] 2022 [A20 Bm. 4] nur noch Propaganda für eine Terrororganisation nennt) und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, ist vor die- sem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass gegen die Beschwerde- führerin eine unbedingte mehrjährige Freiheitsstrafe ausgefällt würde; viel- mehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündi- gung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 tStPO; vgl. Ur- teile BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6 m.w.H. und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1).
E. 6.4.3 Die weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfahrens- unterlagen aus der Türkei – dabei handelt es sich um die ersten Seiten der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft K._______ (Soruşturma […] [A20 Bm. 6.1]) und der Staatsanwaltschaft E._______ (Soruşturma […] [A20 Bm. 6.3]), Verhandlungsprotokolle sowie ein Antrag auf Ausstellung Vor- führbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2022 und der dazu- gehörige Beschluss in sonstiger Sache der Friedensrichterschaft E._______ vom (…) 2022 (Soruşturma […] [A20 Bm. 5.1 f.]) – lauten nicht auf ihren Namen, weshalb sie aus diesen Unterlagen nichts zu ihren Guns- ten ableiten kann.
E. 6.4.4 In Bezug auf den Geheimhaltungsbeschluss beziehungsweise den Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) der Friedensrichterschaft K._______ vom (…) 2023 (A20 Bm. 5.6) ist zu erwähnen, dass dieser ge- stützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und auf die weiteren Ge- richtsunterlagen nicht mit ihrer Person in Verbindung gebracht werden kann (vgl. […]), zumal auch die Verfahrensnummer (Soruşturma […]) in den weiteren Unterlagen nicht aufgeführt ist. Sodann ist darauf hinzuwei- sen, dass sich dasselbe Dokument (mit identischen Daten und gleichen Nummern [Değişik İş no/Soruşturma no]) in den Akten eines anderen Asyl- verfahrens (N […]) befindet, welches mit dem Verfahren der Beschwerde- führerin nicht im Zusammenhang steht. Diesbezüglich wurde der Be- schwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2025 das rechtli- che Gehör gewährt, wobei sie hierzu in der Replik vom 25. Juni 2025 keine Stellung bezog. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen eines schwerwiegenden
E-3105/2025 Seite 16 Delikts wie Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, eine Voraussetzung für ein Verfahren unter Geheimhaltung (Art. 153 tStPO), hängig ist, wes- halb auch hier eine begründete Furcht vor einem asylrelevanten Nachteil zu verneinen ist.
E. 6.4.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die mutmassliche Anklageerhe- bung gegen den Vater der Beschwerdeführerin (A20 Bm. 6.1 und Bm. 6.3) nicht bedeutet, dass auch gegen die Beschwerdeführerin ein Prozess ein- geleitet wird.
E. 6.4.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängi- gen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat.
E. 6.5 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekannter- massen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart in- tensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden, weshalb auch kein unerträglicher psychischer Druck vor- liegt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschen- rechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.6 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin ein exilpolitisches Enga- gement in der Schweiz geltend. Jedoch sind weder den Akten noch der Beschwerdeschrift konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie sich in der Schweiz in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. Zudem fehlen Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden Kenntnis von ihren exilpolitischen Aktivitäten haben. Folglich kann eine tatsächliche Gefähr- dung der Beschwerdeführerin durch ein exilpolitisches Engagement ver- neint werden.
E. 6.7 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde bei ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E-3105/2025 Seite 17
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4.8).
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E. 8.3.3 In individueller Hinsicht hielt das SEM in seiner Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin über eine solide Schulbildung und praktische Ar- beitserfahrung verfüge. Sodann sei von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden einem Wegwei- sungsvollzug nicht entgegen. Dem wird in der Beschwerde nichts Entschei- dendes entgegengehalten, zumal die Beschwerdeführerin dem Gericht bis anhin keine medizinischen Berichte über ihre psychische Verfassung oder körperliche Leiden vorgelegt hat (vgl. E. 3.5.2).
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktions- verfügung vom 22. Mai 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit gleicher Verfügung der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
E-3105/2025 Seite 20 Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– und einem zeitlichen Aufwand von vier Stunden (vgl. Kostennote vom 25. Juni 2025) ist das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar auf Fr. 790.– (inkl. der verlangten Spesen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E-3105/2025 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 790.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3105/2025 Urteil vom 19. August 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die kurdische Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 mit ihren Eltern B._______ und C._______ (E-3128/2025 N [...]) die Türkei. Am 23. Juni 2022 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag je ein Asylgesuch einreichten. Das SEM nahm am 29. Juni 2022 die Personalien der Beschwerdeführerin auf und teilte ihr Asylgesuch am 1. November 2022 dem erweiterten Verfahren zu. Am 9. November 2022 wurde sie dem Kanton D._______ zugewiesen. A.b Am 26. Oktober 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs an. Dabei brachte sie vor, sie sei in E._______ (Provinz Hakkâri) aufgewachsen und habe im Jahr 2017 in Istanbul an einer (...)fakultät studiert. Aber nach sechs oder sieben Monaten habe sie wegen all den Diskriminierungen und Bedrohungen ihr Studium abgebrochen und sei wieder nach E._______ zurückgekehrt, wo sie als (...) gearbeitet habe. Ihr Bruder F._______ habe im (...) 2021 die Türkei verlassen, weil er zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Er lebe heute in den G._______. Seit vielen Jahren sei sie aufgrund ihrer Ethnie schikaniert und diskriminiert worden - auch in Istanbul. Im (...) 2019 sei sie der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) beigetreten und habe an kulturellen Anlässen aber auch an Kundgebungen teilgenommen. Am (...) 2022, (...), sei sie mit ihren Eltern für einige Stunden auf dem Sicherheitsposten festgehalten und über ihren Bruder befragt worden, da vermutet worden sei, dass dieser «in die Berge gegangen» sei. Doch dies sei wahrscheinlich nur eine Ausrede gewesen. Sie und ihre Mutter hätten sich vor den Augen des Vaters, der zuvor geschlagen worden sei, nackt ausziehen müssen und seien an vielen Körperstellen berührt worden; immer wieder sei ihnen auch mit sexueller Gewalt gedroht worden. Später seien sie entlassen worden. Am (...) 2022, sie und ihre Eltern seien an einer Hochzeit in H._______ (Provinz Van) gewesen, sei ihr Haus in E._______ von einer Terroreinheit durchsucht worden, was ihnen kurze Zeit später ein Onkel berichtet habe. Ihr Cousin habe sodann herausgefunden, dass die Angelegenheit unter Geheimhaltung stehe. Sie und ihre Eltern seien danach direkt nach Istanbul gefahren, um die Türkei zu verlassen. Aus medizinischer Sicht brachte sie vor, seit einigen Jahren an einem Juckreiz zu leiden, der in der Türkei behandelt worden sei (vgl. auch medizinische Berichte von I._______ vom 2. August und 20. Oktober 2022). A.c Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem folgende Unterlagen beim SEM ein:
- verschiedene Urkunden eines Geschäfts ihres Vaters betreffend;
- Fotos der zerstörten Wohnung im Jahr 2016 und eines Geschäfts ihres Vaters sowie Bankquittungen über Entschädigungen, nachdem die jeweiligen Häuser der Familie in den 1990er-Jahren und im Jahr 2016 zerstört worden seien;
- Mitgliedsbestätigungen aus den Jahren 2017 und 2019 von B._______ und der Beschwerdeführerin (SEM-Akten [A] 20 Bm. 1). A.d Mit Eingabe vom 2. November 2022 übermittelte die Beschwerdeführerin dem SEM unter anderem folgende Unterlagen, welche sie selbst sowie ihren Vater betreffen:
- Schreiben der Staatsanwaltschaft J._______ vom (...) 2022 (A20 Bm. 2);
- Untersuchungsbericht (Ara tirma tutana i) des Büros für Terrorismusbekämpfung vom (...) 2022 (A20 Bm. 3);
- Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft J._______ vom (...) 2022 (A20 Bm. 4). A.e Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.f Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie machte unter anderem geltend, sie habe erst kürzlich erfahren, dass gegen sie und ihren Bruder Haftbefehle erlassen worden seien, welche sie demnächst einreichen werde. A.g In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 stellte das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. A.h Mit Replik vom 21. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen ein (teilweise wurden die Originale am 1. August 2023 nachgereicht):
- Antrag auf Ausstellung Vorführbefehl (Yakalama Emri Talebi) der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2022 (B._______; A20 Bm. 5.1);
- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft E._______ vom (...) 2022 (B._______; A20 Bm. 5.2);
- zwei Screenshots der UYAP-Website, wobei sich einer auf die Beschwerdeführerin bezieht (A20 Bm. 5.3 und Bm. 5.4);
- Anträge ihres Anwalts vom (...) und (...)i 2023 (A20 Bm. 5.5);
- Geheimhaltungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts K._______ beziehungsweise Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft K._______ vom (...) 2023 (ohne Namen; A20 Bm. 5.6). A.i Am 8. und 31. Juli 2024 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ins Recht:
- 1. Seite einer Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft K._______ (ohne Datum, B._______; A20 Bm. 6.1);
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des (...) Gerichts für schwere Strafsachen K._______ vom (...) 2024 (B._______; A20 Bm. 6.2);
- 1. Seite einer Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft E._______ (ohne Datum, B._______; A20 Bm. 6.3);
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des (...) Strafgerichts E._______ vom (...) 2023 (ohne Namen; A20 Bm. 6.4);
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des (...) Gerichts für schwere Strafsachen K._______ vom 10. Oktober 2023 (B._______; A20 Bm. 7.1);
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des (...) Strafgerichts E._______ vom (...) 2024 (ohne Namen; A20 Bm. 7.2);
- aktuelle UYAP-Auszüge (B._______; A20 Bm. 7.3). A.j Das SEM hob am 2. September 2024 seinen Entscheid vom 2. Februar 2023 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Abschreibungsentscheid D-1342/2023 vom 9. September 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht daraufhin das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin ab. B. Mit Verfügung vom 28. März 2025 (eröffnet am 31. März 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführerin, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, erhob gegen diese Verfügung am 30. April 2025 beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei ihre Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung festzustellen; eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen; subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vorliegendes Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Eltern zu koordinieren. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Als Beilage reichte sie unter anderem einen UYAP-Screenshot (UYAP Avukat), einen USB-Stick (wie der Anwalt sich der UYAP-Website bedient) und eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin (ohne Datum) zu den Akten. D. Am 22. Mai 2025 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Eltern (E-3128/2025) zu koordinieren sei. Gleichzeitig hiess er die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung vorbehältlich der Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich vernehmen zu lassen. E. Am 27. Mai 2025 liess sich die Vorinstanz schriftlich vernehmen, woraufhin die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2025 replizierte. F. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das vorliegende Verfahren wird, wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2025 festgehalten, aufgrund des engen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (E-3128/2025) koordiniert behandelt. 3. 3.1 Im Sinne eines Eventualantrags beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe sich auf Begründungen betreffend laufende Ermittlungsverfahren mit anderen Straftatbeständen gestützt und die vorgebrachten Fluchtgründe nicht in Kumulation gewürdigt. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass ein Geheimhaltungsbeschluss stets aufgrund einer schweren Straftat bestehe. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht ergänzend angehört worden, weshalb sie nicht alles habe aussagen können. Schliesslich sei ihre psychische Verfassung nicht abgeklärt worden. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E.5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Urteil BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 m.w.H.). 3.4 In seiner Verfügung hat sich das SEM zu den Beweismitteln des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes [ATG]) und Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) hinlänglich geäussert. Im Rahmen seiner Untersuchung, wobei sich das SEM aufgrund der Tatvorwürfe richtigerweise auf das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 stützte, kam es zum Schluss, dass dieses Verfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise (vgl. Verfügung Ziff. II.1.4). Gemäss den eingereichten Beweismitteln stützt sich dieses Verfahren auf eine Anzeige von L._______ vom (...) 2022 (als die Beschwerdeführerin sich schon in der Schweiz befand) und wurde mit Aktivitäten ihrerseits und ihres Vaters auf Social Media begründet (A20 Bm. 2 bis Bm. 4; Soru turma [...]). Demgegenüber wurden die Festnahme vom (...) 2022 und die Hausdurchsuchung vom (...) 2022, die ausschlaggebenden Fluchtgründe, mit der Ausreise des Bruders beziehungsweise mit der Teilnahme der Familie an den Newroz-Feierlichkeiten begründet (A17 F77 und 92 ff.). Daher ist nicht davon auszugehen, dass das erwähnte Verfahren und die besagten Vorfälle zusammenhängen. Folglich war es angemessen, diese zwei Vorbringen nicht in Kumu-lation zu setzen. Ob auch ein Verfahren bezüglich der erwähnten Vorfälle eingeleitet wurde, erschliesst sich aus den Akten nicht. Das SEM hat sich jedoch auch mit den Schilderungen dieser Geschehnisse rechtsgenüglich auseinandergesetzt und erwogen, diese seien nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant (vgl. Verfügung Ziff. II.1.1 f.). In seiner Vernehmlassung führte das SEM zum mutmasslichen Geheimhaltungsbeschluss (Beschluss in sonstiger Sache vom (...) 2023 [A20 Bm. 5.6]) ferner aus, es sei - gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin und die Beweismittel - unwahrscheinlich, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) hängig sei. Hierzu ist anzufügen, dass eine solch schwerwiegende Tat gemäss Art. 153 tStPO (türkische Strafprozessordnung) Voraussetzung für den Erlass eines Geheimhaltungsbeschluss ist. Damit hat die Vorinstanz ausreichend dargelegt, dass mangels konkreter Hinweise davon auszugehen sei, dass sich der eingereichte Geheimbeschluss nicht auf die Beschwerdeführerin beziehe (vgl. auch Beilage 4 der Beschwerde) respektive dass dieser nicht mit den Vorfällen vom (...) und (...) 2022 in Zusammenhang stehe. Hinzu kommt, dass auf dem Beschluss keine Namen von verdächten Personen aufgeführt sind (also auch nicht der Name der Beschwerdeführerin) und ausser den anwaltlichen Schreiben (A20 Bm. 5.5) keine weiteren Unterlagen mit derselben Ermittlungsnummer (Soru turma [...]) in den Akten liegen. Daher ist auch ein Zusammenhang zwischen diesem Beschluss und der vorgebrachten Festnahme vom (...) 2022, wie die Beschwerdeführerin behauptete (A17 F86 ff.), wenig wahrscheinlich. 3.5 3.5.1 Die Rüge, die Beschwerdeführerin sei nicht ergänzend angehört worden und habe nicht alles sagen können, ist unbegründet. Aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln im Verfahren D-1342/2023 nahm die Vorinstanz nach am 2. September 2024 erfolgter wiedererwägungsweiser Aufhebung seines Entscheids vom 2. Februar 2023 (Art. 58 Abs. 1 VwVG) das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (vgl. Bst. A.j). Im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens kam die Vorinstanz nach der Überprüfung der Beweismittel zum Schluss, dass der Sachverhalt vollständig festgestellt ist und keine Fragen offen sind. Insbesondere umfasst das Anhörungsprotokoll vom 26. Oktober 2022 medizinische Belange, das Leben der Beschwerdeführerin sowie ihre Asylgründe. Am Ende bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie alles habe sagen können (A17 F141). Eine ergänzende Anhörung war daher nicht notwendig. 3.5.2 Auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin war nicht weiter abzuklären, da die Akten keine Hinweise für eine psychische Erkrankung enthalten (A17 F7 ff., A14 und A18). Dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Vorbringen bei der Begründung des Entscheids ausdrücklich erwähnt respektive die geltend gemachten Vorbringen anders gewichtet als die Beschwerdeführerin, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, zumal der Beschwerdeführerin - wie die Eingaben auf Beschwerdeebene zeigen - eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich war. 3.6 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subsubeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, so das SEM in seiner Verfügung, seien nicht flüchtlingsrechtlich relevant (Art. 3 AsylG), wobei es ausdrücklich einen Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit anfügte. Zur Begründung führte das SEM Folgendes aus: 5.1.1 Der mehrstündigen Festnahme der Beschwerdeführerin und der Eltern im (...) 2022 fehle es an der nötigen Intensität sowie an einer begründeten Furcht. Die Beschwerdeführerin habe sich ferner ohne weitere Behelligungen bis (...) 2022 an ihrer Heimadresse aufgehalten, weshalb nicht von einem weiterführenden Interesse der türkischen Behörden an ihrer Person auszugehen sei. Zur vorgebrachten sexuellen Belästigung führte das SEM aus, diese sei nicht dem türkischen Staat zuzuschreiben, sondern es sei von einer einmaligen kriminellen Tat eines einzelnen Beamten unter Missbrauch seiner amtlichen Stellung auszugehen. Hinsichtlich der vorgebrachten Begründung für die Festnahme, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Bruders festgehalten und zu seinem Verbleib befragt worden, stellte das SEM fest, dass der Bruder nicht über ein Profil verfüge, welches ein nachhaltiges Interesse seitens der türkischen Behörden an seiner Ergreifung nach sich ziehe. Die Wahrscheinlichkeit einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin, wegen ihres Bruders künftig verfolgt zu werden, sei daher als gering einzustufen. 5.1.2 Ihre Mitgliedschaft in der HDP und ihre Teilnahme an kulturellen Anlässen sowie an politischen Kundgebungen würden nicht auf eine exponierte Stellung innerhalb der HDP hindeuten. Daher bestehe auch vor diesem Hintergrund keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer begründeten Furcht vor einer künftigen asylbeachtlichen Verfolgung. 5.1.3 Mit den eingereichten Beweismitteln habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, aufgrund ihrer Aktivitäten auf Facebook sei ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tStGB) hängig (A20 Bm. 2 bis Bm. 4), wobei auch ein Festnahmebefehl (vgl. Eingabe vom 21. Juni 2023 und A20 Bm. 5.4) und ein Geheimhaltungsbeschluss (A20 Bm. 5.5 und Bm. 5.6) bestünden. Gestützt auf das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 hielt das SEM diesbezüglich fest, Ermittlungsverfahren würden in der Türkei wegen diesen Delikten zwar oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Da die Beschwerdeführerin kein geschärftes politisches Profil aufweise und bis anhin als unbescholten zu gelten habe, sei davon auszugehen, dass der Strafrahmen im unwahrscheinlichen Fall einer Verurteilung nicht ausgeschöpft werde. Daher sei vorliegend nicht mit einer Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb das eingeleitete Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant und eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil zu negieren sei. 5.1.4 Schliesslich sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien, doch würden die geltend gemachten Vorfälle in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wies die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, sie habe ihre Asylgründe detailliert und emotional dargelegt, weshalb das SEM keine Gesamtabwägung der Glaubhaftigkeit vorgenommen habe. Sodann handle es sich bei ihr um eine engagierte Person, die als Mitglied der HDP ihre politische Meinung stets auf den sozialen Medien, an kulturellen Anlässen oder auf der Strasse kundgetan habe. Ferner stamme sie aus einer politischen Familie, da ihr Bruder von den G._______ als politischer Flüchtling anerkannt worden und auch M._______), mit ihr verwandt sei. 5.2.2 Bei ihrer vorläufigen Festnahme im (...) 2022 habe es nicht an der verlangten Intensität gefehlt, da die Beschwerdeführerin und ihre Eltern in jenen Stunden sexuell genötigt und gefoltert worden seien; ferner seien diesem Ereignis schon zahlreiche Hausdurchsuchungen sowie Gewalt an ihren Familienangehörigen vorausgegangen. Es liege bei ihr ein unerträglicher psychischer Druck vor, der auf die langjährige staatliche Repression, die zahlreichen Festnahmen ihrer Person und die erlebten sexuellen und körperlichen Übergriffe zurückzuführen sei. 5.2.3 Hinsichtlich der eingeleiteten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren habe die Vorinstanz die kumulativen Kriterien des Referenzurteils BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 zu Unrecht angewandt, da dieses sich auf die Delikte Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidung stütze. Im gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren mit der Ermittlungsnummer (...) sei der Tatvorwurf nicht ersichtlich; wegen des Geheimhaltungsbeschlusses müsse jedoch gemäss Art. 153 tStPO von einem schwerwiegenden Delikt ausgegangen werden, welches in der Regel zu einer längeren Freiheitsstrafe führe. Ganz allgemein sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2022 auf der Flucht sei, weswegen bei einer Rückkehr in die Türkei die Fluchtgefahr als Haftgrund anzunehmen sei. Sodann seien in Bezug auf den Vater schon zwei Strafverfahren eröffnet worden, weshalb es naheliegend sei, dass auch die Ermittlungsverfahren der Beschwerdeführerin zu einer Anklage führen würden. Schliesslich sei aufgrund ihrer politisch bekannten Familie auch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gegeben. 5.2.4 Zu guter Letzt sei darauf hinzuweisen, dass sie auch in der Schweiz politisch aktiv sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrens unter Geheimhaltung mit der Ermittlungsnummer (...) aus, dass selbst bei einer hypothetischen Annahme, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen Terrorpropaganda und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt werde, ihre Vorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie sich bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten zu gelten habe. Sodann ergäben sich aus dem neu eingereichten Beweismittel 4, wobei es hier mutmasslich um die Beilage 4 der Beschwerde (ein Screenshot von UYAP Avucat, auf welchem der Name der Beschwerdeführerin sowie die Verfahrensnummer (...) ersichtlich sind) handle, keine Hinweise, dass dieses Dossier tatsächlich die Beschwerdeführerin betreffe, zumal dieses Beweismittel über keine Sicherheitsmerkmale verfüge, weshalb es leicht fälschbar sei und daher nur einen geringen Beweiswert aufweise. Ferner sei überwiegend unwahrscheinlich, dass das hypothetische Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) zu einer Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führen werde. Schliesslich lägen in den Akten keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Türkei in Untersuchungshaft gesetzt würde. 5.4 Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ein, die Vor-instanz gebe mit ihren Erwägungen zu, dass ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) vorliegen könnte. Genau in diesen Fällen greife jedoch das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 nicht und die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft komme und am Ende verurteilt werde (vgl. Urteil BVGer E-3665/2020 vom 14. September 2022 E. 6.4). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt. So habe sie als Mitglied der HDP an kulturellen Anlässen sowie an Protesten teilgenommen, jedoch habe sie keine bestimmte Funktion in der Partei ausgefüllt (A17 F58 ff.). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 m.w.H.). Ferner liegen keine Beweise vor, die tatsächlich darauf hindeuten würden, dass ihre Familie wie im vorgebrachten Sinn politisch aktiv wäre. 6.3 Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise kurzzeitig mit ihren Eltern festgenommen und dabei sexuell belästigt worden; später sei ihr Haus von einer Terroreinheit durchsucht worden, wobei die Familie nicht zugegen gewesen sei. Bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle erreichen diese Nachteile, ohne sie verharmlosen zu wollen, nicht die in Art. 3 Abs. 1 AsylG umschriebene Intensität, welche den Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten. Den Akten sind auch keine Hinweise auf ein anhaltendes, ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin zu entnehmen, zumal sie den Grund der Festnahme und der Hausdurchsuchung nicht klar benennen konnte: Zum einen seien ihr Fragen über ihren Bruder gestellt worden, zum anderen vermute sie eine Festnahme wegen ihrer Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten (...) (A17 F77 und 92 ff.). In Bezug auf diese Vorfälle sind keine Hinweise aktenkundig, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (A17 F84). Zum einen kann kein Zusammenhang zwischen den Vorfällen und den Beweismitteln hinsichtlich des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Präsidenten hergestellt werden, da sich dieses auf eine Anzeige vom (...) 2022 bezieht und mit Aktivitäten der Beschwerdeführerin und ihres Vaters auf Social Media begründet wurde (A20 Bm. 2 bis Bm. 4; Soru turma [...]). Zum anderen sind die Vorfälle nicht mit einem möglichen geheimen Verfahren, wie vom Cousin der Beschwerdeführerin behauptet (A18 F88), in Verbindung zu setzen. Das einzige gerichtliche Dokument, das auf ein solches Verfahren hinweist (Geheimhaltungsbeschluss vom (...) 2023 [A20 Bm. 5.6]) enthält keine Namen, und in den Akten liegen keine weiteren Gerichtsdokumente mit derselben Nummer (Soru turma [...]; mit Ausnahme der anwaltlichen Schreiben [A20 Bm. 5.5], die jedoch nur einen geringen Beweiswert haben). Daher ist auch ein Zusammenhang zwischen diesem Beschluss und der vorgebrachten Festnahme vom (...) 2022, wie die Beschwerdeführerin behauptete (A17 F86 ff.), wenig wahrscheinlich. Die eingereichte Beilage 4 der Beschwerde (UYAP-Auszug, inkl. Video) vermag nicht zuletzt mangels Sicherheitsmerkmale (vgl. E. 5.3) keine andere Sichtweise zu begründen. Daher ist bezüglich der Vorfälle auch nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung auszugehen. Daran ändern auch die Asylakten des Bruders aus dem Jahr 2022 (vgl. N [...], A30 Bm. 13) nichts. 6.4 Was die vorgebrachten Ermittlungsverfahren betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 6.4.1 Aus den Akten ist ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Vater wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) ersichtlich. Somit ist - bei Wahrunterstellung - davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren wegen den genannten Delikten hängig ist, wobei als letzter Verfahrensschritt eine Überweisung der Sache an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft E._______ (Soru turma [...] [A20 Bm. 4]) zu verzeichnen ist. 6.4.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Bezüglich des Verfahrens ist sodann offen, ob die Beschwerdeführerin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer (unbedingten) Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäterin» gilt (A17 F80). Zudem verfügt sie über kein geschärftes politisches Profil (vgl. [...]). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es zu einer Kumulation von Delikten (wobei der Überweisungsbeschluss vom [...] 2022 [A20 Bm. 4] nur noch Propaganda für eine Terrororganisation nennt) und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin eine unbedingte mehrjährige Freiheitsstrafe ausgefällt würde; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 tStPO; vgl. Urteile BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6 m.w.H. und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1). 6.4.3 Die weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfahrensunterlagen aus der Türkei - dabei handelt es sich um die ersten Seiten der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft K._______ (Soru turma [...] [A20 Bm. 6.1]) und der Staatsanwaltschaft E._______ (Soru turma [...] [A20 Bm. 6.3]), Verhandlungsprotokolle sowie ein Antrag auf Ausstellung Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2022 und der dazugehörige Beschluss in sonstiger Sache der Friedensrichterschaft E._______ vom (...) 2022 (Soru turma [...] [A20 Bm. 5.1 f.]) - lauten nicht auf ihren Namen, weshalb sie aus diesen Unterlagen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.4.4 In Bezug auf den Geheimhaltungsbeschluss beziehungsweise den Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft K._______ vom (...) 2023 (A20 Bm. 5.6) ist zu erwähnen, dass dieser gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und auf die weiteren Gerichtsunterlagen nicht mit ihrer Person in Verbindung gebracht werden kann (vgl. [...]), zumal auch die Verfahrensnummer (Soru turma [...]) in den weiteren Unterlagen nicht aufgeführt ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich dasselbe Dokument (mit identischen Daten und gleichen Nummern [De i ik no/Soru turma no]) in den Akten eines anderen Asylverfahrens (N [...]) befindet, welches mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang steht. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2025 das rechtliche Gehör gewährt, wobei sie hierzu in der Replik vom 25. Juni 2025 keine Stellung bezog. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen eines schwerwiegenden Delikts wie Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, eine Voraussetzung für ein Verfahren unter Geheimhaltung (Art. 153 tStPO), hängig ist, weshalb auch hier eine begründete Furcht vor einem asylrelevanten Nachteil zu verneinen ist. 6.4.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die mutmassliche Anklageerhebung gegen den Vater der Beschwerdeführerin (A20 Bm. 6.1 und Bm. 6.3) nicht bedeutet, dass auch gegen die Beschwerdeführerin ein Prozess eingeleitet wird. 6.4.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. 6.5 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden, weshalb auch kein unerträglicher psychischer Druck vorliegt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1 m.w.H.). 6.6 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz geltend. Jedoch sind weder den Akten noch der Beschwerdeschrift konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie sich in der Schweiz in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. Zudem fehlen Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden Kenntnis von ihren exilpolitischen Aktivitäten haben. Folglich kann eine tatsächliche Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ein exilpolitisches Engagement verneint werden. 6.7 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde bei ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4.8). 8.3.3 In individueller Hinsicht hielt das SEM in seiner Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin über eine solide Schulbildung und praktische Arbeitserfahrung verfüge. Sodann sei von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Dem wird in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengehalten, zumal die Beschwerdeführerin dem Gericht bis anhin keine medizinischen Berichte über ihre psychische Verfassung oder körperliche Leiden vorgelegt hat (vgl. E. 3.5.2). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit gleicher Verfügung der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und einem zeitlichen Aufwand von vier Stunden (vgl. Kostennote vom 25. Juni 2025) ist das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar auf Fr. 790.- (inkl. der verlangten Spesen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 790.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: