Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 31. Dezem- ber 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) ersuchte am 30. Oktober 2023 für sich und ihren min- derjährigen Sohn um Asyl in der Schweiz. Sie wurden dem Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. A.b Am 17. April 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer und am
28. Februar 2024 die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]. Aufgrund des jungen Alters des Sohnes C._______ wurde dieser nicht angehört. Die Beschwerdeführerin erhielt anlässlich ih- rer Anhörung die Gelegenheit, sich im Namen ihres Sohnes zu allfällig ei- genständigen Asylgründen und Vollzugshindernissen zu äussern. A.c Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei ethnischer Kurde, stamme aus der Provinz E._______ und habe 1991 geheiratet. Bis zu seinem Umzug nach F._______ im Jahre 2005 habe er im Zentrum von G._______ in der Pro- vinz E._______ gewohnt. In F._______ habe er zunächst in H._______ ge- lebt und sei später nach I._______ ins Quartier J._______ umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei seinen Wohnsitz gehabt habe. Aus seiner Ehe seien acht Kinder hervorgegangen: K._______ (Jahr- gang 1993), L._______ (Jahrgang 1994), M._______ (Jahrgang 1995), N._______ (Jahrgang 1996), O._______ (Jahrgang 2001), P._______ (Jahrgang 2003) und C._______ (Jahrgang 2014). Er habe zuerst im Bau- gewerbe gearbeitet. Nach seinem Umzug nach F._______ habe er sich selbstständig gemacht und zusammen mit seiner Familie ein Nähgeschäft geführt. Daneben habe er sich stets für die Politik interessiert. Nachdem das Geschäft im Jahre (…) wegen Repressalien habe geschlossen werden müssen, habe er als Chauffeur gearbeitet. Seiner Familie sei es in der Tür- kei finanziell gut gegangen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seines politischen Engagements für die HADEP (Halkın Demokrasi Partisi) und ihre Nachfolgeparteien seit 1996 immer wieder Op- fer von staatlichen Verfolgungsmassnahmen geworden. So habe er wie- derholt Drohungen und Gewalt erlebt, auch sei er mehrfach für mehrere Stunden festgenommen worden, wobei er auch gefoltert worden sei. Dies habe dazu geführt, dass er und seine Familie im Jahr 2005 nach H._______ in F._______ gezogen sei. Auch dort habe er sich weiterhin
D-6686/2024 Seite 3 politisch engagiert, weswegen er erneut in den Fokus der türkischen Be- hörden geraten sei. Im Zuge seines politischen Engagements seien er und seine Parteikollegen vorübergehend festgenommen worden, später habe es dann aber einen Einstellungsbeschluss gegeben. Zudem sei er wieder- holt telefonisch bedroht worden. Dabei sei es nicht nur um sein politisches Engagement gegangen, sondern auch um seine Tochter L._______, wel- che in Q._______ gegen den Islamischen Staat (IS) kämpfe. Die Polizisten hätten ihn aufgefordert dafür zu sorgen, dass L._______ in die Türkei zu- rückkehre. Im Herbst 2022 hätten Polizisten dann zwei Mal versucht, ihn zu entführen. Nach dem ersten Entführungsversuch sei er auf den Polizei- posten gegangen und habe den Vorfall gemeldet. Als Absicherung habe er sich beim Gang auf den Posten filmen lassen. Die Polizisten seien jedoch untätig geblieben, weshalb er nach dem zweiten Entführungsversuch eine entsprechende Anzeige bei der Polizei unterlassen habe. Dies habe ihm auch sein Anwalt so empfohlen. Da die Unterdrückungen, die auch zur Schliessung seines Geschäfts geführt hätten, kein Ende genommen hät- ten, habe er sich gezwungen gesehen, die Türkei zu verlassen. So sei er am 26. Dezember 2022 illegal aus der Türkei gereist. Seine Frau und Kin- der habe er in der Türkei zurücklassen müssen. Im Übrigen werde in der Türkei gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt. Bei dieser gehe es um «Terrorismus» und eine Presseveranstaltung, die er durchge- führt habe. Nach seiner Ausreise habe er zudem erfahren, dass die Sicher- heitskräfte zwischen Januar 2023 und März 2023 dreimal ihr Zuhause auf- gesucht und sich nach ihm erkundigt hätten. Dabei sei auch die Wohnungs- einrichtung zerstört worden, weswegen seine Familie zweimal Anzeige er- stattet habe. Darüber hinaus hätten sich die Sicherheitskräfte auch im Par- teigebäude nach ihm erkundigt. Betreffend seine Gesundheit erklärte er, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. A.d Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass ihr Ehegatte von den türkischen Behörden ständig unter Druck gesetzt worden sei. Er sei schikaniert und mit dem Tod bedroht worden. Auch hätten die Behörden versucht, ihren Ehegatten zu entführen. Als ihr Ehegatte noch zu Hause gewesen sei, habe sie persön- lich keine Probleme gehabt. Nachdem er jedoch das Land verlassen habe, seien die türkischen Behörden auf sie und ihre Familie zugegangen. Es sei seitens der Polizei dreimal zu Hausrazzien gekommen, wobei auch physi- sche und psychische Gewalt gegen sie und ihre erwachsenen Kinder aus- geübt worden sei. Sie habe sich um die Sicherheit ihrer Kinder gefürchtet, weswegen sie die Türkei ebenfalls habe verlassen wollen. So sei sie mit ihren jüngsten zwei Söhnen P._______ (N […]) und C._______ im Herbst
D-6686/2024 Seite 4 2023 auf dem Luftweg legal aus der Türkei ausgereist und ihrem Ehegatten in die Schweiz nachgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass der JİTEM (Jandarma Istihbarat ve Terörle Mücadele, informeller Geheim- dienst; Anmerkung BVGer) sich nach ihr respektive nach ihrer Familie er- kundigt habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei hätten sie und ihre Kinder keine Lebenssicherheit. Es könne sein, dass sie aufgrund ihrer Ausreise aus der Türkei oder ihrer Ethnie ins Gefängnis kommen respektive getötet werde. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, sie leide an Asthma und habe ein Problem mit der Schilddrüse. Sie müsse deswegen Medikamente einnehmen und regelmässig zur ärztlichen Kontrolle gehen. Ihr Sohn C._______ habe keine gesundheitlichen Beschwerden. A.e Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden eine türkische Identitätskarte, ausgestellt auf den Namen A._______, Kimlik- Nr. (…) (im Original) und ihre Heiratsurkunde vom (…) 2003 (in Kopie) so- wie zahlreiche Dokumente ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 3. der angefoch- tenen Verfügung). Betreffend ihre Gesundheit reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Unter- lagen aus dem Jahr 2023 aus der Türkei, Röntgenbilder aus dem Jahr 2023 aus der Türkei, den Medic-Help-Arztbericht vom (…) 2023, den Arzt- bericht des Permanence Medical Center vom (…) 2024 und den Medic- Help-Arztbericht vom (…) 2024 (je in Kopie) ein. B. Am 24. April 2023 beziehungsweise am 6. März 2024 verfügte das SEM, die Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt. C. Das SEM konsultierte das Dossier des Sohnes P._______ im Rahmen der Entscheidfindung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. September 2024 (eröffnet am
24. September 2024) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 31. Dezem- ber 2022 und vom 30. Oktober 2023 ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ih- ren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb
D-6686/2024 Seite 5 des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könnte die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton R._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2024 liessen die Be- schwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und es sei das SEM anzuweisen, den Be- schwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeur- teilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei das SEM an- zuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Be- schwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschuss zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 25. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiert des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
D-6686/2024 Seite 6 Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, im dem sie zuletzt wohnten wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtspre- chung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die be- hauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künfti- ger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
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E. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, dass die Festnahmen in G._______, im Zuge derer der Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden Gewalt erlebt habe respektive gefoltert worden sein wolle, seinen Angaben zufolge vor dem Umzug nach F._______ im Jahre 2005 und damit mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei stattgefunden hätten. Entsprechend stünden sie in keinem direkten zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Türkei Ende 2022, weshalb diesen Nachteilen – selbst bei Wahrunterstellung – keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu- komme. Weil er dies nicht näher ausgeführt habe, bleibe denn auch offen, in welchem Umfang er Gewalt erlebt habe. Die geltend gemachten übrigen Vorfälle – wolle man diesen Glauben schenken – mögen für ihn einschnei- dende und beängstigende Ereignisse gewesen sein. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der von ihm erwähnten Gewalterfahrungen in G._______. Auch verkenne das SEM nicht, dass ständige Zwischenfälle mit den Behörden sowie die Angst vor weiteren Ereignissen dieser Art be- lastend sein könnten. Allerdings mangle es den von ihm in diesem Zusam- menhang geschilderten Nachteilen in F._______ an einer asylbeachtlichen Intensität. Das treffe sowohl auf die genannten wiederholten Drohungen, die vorübergehende Festnahme infolge einer Presseveranstaltung als auch die geltend gemachten Entführungsversuche zu. Hinsichtlich Letzte- ren sei insbesondere festzuhalten, dass weder aus den Akten noch seinen Angaben Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine effektive Zwangssitu- ation hindeuten würden. So habe er denn auch erklärt, dass er sich diesen beabsichtigten Entführungen habe entziehen können, indem er sich be- merkbar gemacht respektive sich schlichtweg geweigert habe, ins Auto ein- zusteigen. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin führt das SEM aus, es bestreite nicht, dass die von ihr geltend gemachten Zwischenfälle mit den türkischen Behörden nach der Ausreise ihres Ehegatten aus der Türkei für beängstigende und einschneidende Ereignisse gewesen sein mögen. Nichtsdestotrotz sei festzuhalten, dass sich die gegen ihre Person gerich- teten Repressalien auf verbale Drohungen respektive Beleidigungen, Sachbeschädigungen sowie «Haareziehen» beschränkt hätten; und eben- falls keine asylbeachtliche Intensität erreicht hätten. Sodann sei anzumerken, dass weder den Akten der Beschwerdeführerin noch ihren Angaben Hinweise zu entnehmen seien, wonach sie in der Ver- gangenheit aufgrund ihrer Ethnie konkreten Verfolgungsmassnahmen
D-6686/2024 Seite 8 seitens des türkischen Staates ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe sie erklärt, dass sie vor der Ausreise ihres Ehegatten keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Die nach der Ausreise erlebten Über- griffe habe sie sodann in Zusammenhang mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter L._______, nicht aber mit ihrer Ethnie, gebracht. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestig- ter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten in der Türkei, betrof- fen seien. Den erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführenden komme nach dem Gesagten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, wobei lediglich der Voll- ständigkeit halber anzufügen sei, dass davon ausgegangen werden könne, dass die von ihnen erwähnten Vorfälle lokal beschränkt seien. So käme auch eine Rückkehr an einen alternativen Aufenthaltsort innerhalb der Tür- kei in Frage, würden sie sich bei ihrer Rückkehr in die Türkei vor solchen Behelligungen fürchten. Dies gelte umso mehr, als dass sie in der Vergan- genheit diesbezüglich auch schon einen Wohnortwechsel vorgenommen hätten und sich somit den Schikanen hätten entziehen können. Das SEM führt weiter aus, aufgrund seiner Tätigkeit für die HADEP und für ihre Nachfolgeparteien könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit Opfer von Repressalien seitens der türkischen Behörden geworden sei, auch wenn es sich bei diesen Parteien um (ehemals) legale Parteien gehandelt habe respektive handle. Mit Ver- weis auf die obigen Ausführungen sei jedoch festzuhalten, dass weder sei- nen Angaben oder Akten Hinweise zu entnehmen seien, wonach er in der Vergangenheit deswegen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt gewesen sei. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die genannten Parteien ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge sodann nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung auszugehen. Wohl habe er angegeben, dass er in lei- tender Funktion für die HADEP und ihre Nachfolgeparteien gearbeitet
D-6686/2024 Seite 9 habe. So sei er unter anderem Parteivorsteher respektive Bezirksvorsteher und Vorstandsmitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) oder auch Bürgermeisterkandidat der Partei in H._______ gewesen, wobei er 2019 intensiv Politik betrieben habe und danach zu seinen bisherigen politischen Tätigkeiten zurückgekehrt sei. Von einem aktuellen exponierten politischen Profil, welches annehmen liesse, dass er in der Türkei deswegen einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, sei demnach in seinem Fall nicht auszugehen. An dieser Schlussfolgerung könnten auch die diesbe- züglich zu den Akten gereichten Beweismittel nichts ändern. Es sei noch- mals zu betonen, dass entsprechende asylbeachtliche Verfolgungsmass- nahmen in den Jahren vor seiner Ausreise aus der Türkei auch ausgeblie- ben seien. Mit Verweis auf die obenstehenden Ausführungen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis anhin keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in der Türkei ausgesetzt gewesen seien. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, welches annehmen liesse, dass er für die türkischen Behörden von besonderem Interesse wäre. Dasselbe treffe im Übrigen auch auf die Beschwerdeführerin zu. Für diese Einschätzung spreche auch, dass ihre legale Ausreise aus der Türkei kein Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden auszulösen vermocht habe. Zudem würden zwei Söhne der Beschwerdeführenden und damit Brüder ihrer Tochter L._______ und Kinder des Beschwerdeführers weiterhin in F._______ leben, ohne dass diese Probleme mit den türki- schen Behörden gehabt hätten. Den eingereichten Beweismitteln – so das SEM weiter – sei zu entnehmen, dass die türkischen Behörden infolge einer Demonstration am (…) in Sa- chen unbewaffneter Teilnahme an rechtswidrigen Versammlungen und Aufmärschen, die sich trotz einer Warnung nicht spontan aufgelöst hätten, sowie Propaganda für eine Terrororganisation im Sinne von Art. 7/2 ATG Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Dem SEM lägen diesbezüglich neben diversen polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen Verfahrensakten auch zwei Anwaltsschreiben vor. Gemäss Vereini- gungsbeschluss Birleştirme kararı vom (…) 2022 seien dabei in Sache der unbewaffneten Teilnahme an rechtswidrigen Versammlungen und Aufmär- schen, die sich trotz einer Warnung nicht spontan aufgelöst hätten, zwei Untersuchungen unter der bereits bestehenden Ermittlungsnummer Soruşturma No (…) vereinigt worden. Die Ermittlungsakte No (…) sei hin- gegen geschlossen worden. Die übermittelten E-Devlet-Auszüge würden sodann ein Verfahren vor dem Gericht für
D-6686/2024 Seite 10 schwere Straftaten in F._______ mit der Dossier-Nummer Dosya Yıl No (…) gegen den Beschwerdeführer implizieren. Die Beschwerdeführerin betreffend – würden hingegen keinerlei Beweismittel vorliegen, welche ein allfällig gegen sie geführtes Ermittlungs- respektive Strafverfahren doku- mentieren würden. In diesem Sinne habe sie denn auch anlässlich der An- hörung vom 28. Februar 2024 explizit die Frage verneint, ob die türkischen Behörden derzeit ein Ermittlungs- oder ein Strafverfahren gegen sie führen würden. Es lägen auch keine Hinweise vor, wonach ein solches in abseh- barer Zeit eingeleitet werde. Eine Ausreise aus der Türkei, die zudem noch auf legalem Weg erfolgt sei, stelle für sich kein Delikt dar. Die eingereichten E-Devlet-Auszüge würden zwar darauf hindeuten, dass derzeit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer am Gericht für schwere Straftaten in F._______ hängig sei. Dessen Inhalt bleibe aufgrund der Aktenlage jedoch genauso offen wie dessen genaue Umstände. Weiter lägen dem SEM diesbezüglich keine weiteren – insbesondere sachdienli- chen – Unterlagen vor. Dies, obschon er bereits anlässlich seiner Anhörung vom 17. April 2023 aufgefordert worden sei, seine Vorbringen zu belegen. Sodann habe das SEM am 4. Juli 2024 seine Rechtsvertreterin ange- schrieben und um Zustellung aller Ermittlungs- und Verfahrensakten be- treffend seine Person, insbesondere die Anklageschrift, sämtliche Verfah- rensprotokolle sowie allfällig bereits ergangene Urteile in Sachen des Ver- fahrens mit der Dossier-Nummer Dosya Yıl No (…) gebeten. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 habe seine Rechtsvertretung einen undatierten E-Devlet-Auszug betreffend die genannte Dossier-Nummer eingereicht, weitere Ermittlungs- respektive Verfahrensakten seien hingegen nicht übermittelt worden. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass Asylsuchende gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachver- halts mitzuwirken, wozu unter anderem auch gehöre, dass sie allfällige Be- weismittel unverzüglich einreichen würden. Trotz mehrfacher Aufforderung habe es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, seine Vorbringen, mit- hin das geltend gemachte Strafverfahren, mittels sachdienlicher Unterla- gen zu belegen und dies, obschon die Beschaffung solcher ohne Weiteres zumutbar sein müsste. Diesbezüglich sei insbesondere zu betonen, dass es für das SEM nicht nachvollziehbar sei, weshalb er offenbar in der Lage sei, polizeiliche Untersuchungsakten zu den Akten zu reichen, nicht aber eine Anklageschrift. Dies gelte umso mehr, als dass er in der Türkei an- waltlich vertreten sei und ihm auch in der Schweiz eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Seite stehe. Zudem würden auch seine – no- tabene unsubstantiierten – Angaben anlässlich der Anhörung vom 17. April 2023 keine konkreten Hinweise enthalten, wonach derzeit ein
D-6686/2024 Seite 11 Strafverfahren gegen ihn geführt werde. Bezeichnenderweise habe er das (Ermittlungs-)Verfahren denn auch erst erwähnt, als er gegen Ende der Anhörung mit Verweis auf die zu den Akten gereichte, bis dato jedoch nicht erwähnte Strafuntersuchung angesprochen worden sei. Ebenso bleibe ein mögliches Strafverfahren in den anwaltlichen Referenzschreiben völlig un- erwähnt. Stattdessen führe es lediglich die Untersuchung mit der Ermitt- lungsnummer Soruşturma No (…) auf. Aufgrund der Aktenlage gehe das SEM davon aus, dass die im Zuge der Demonstration vom 22. Mai (…) eingeleiteten Untersuchungen gegen ihn wegen unbewaffneter Teilnahme an rechtswidrigen Versammlungen und Aufmärschen, die sich trotz einer Warnung nicht spontan auflösen würden, sowie Propaganda für eine Ter- rororganisation im Sinne von Art. 7/2 ATG noch in der Ermittlungsphase befänden, sofern sie denn überhaupt existieren würden. In der Türkei wür- den Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren – so das SEM unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf offizielle türki- sche Statistiken zur Justiz weiter – oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei vor diesem Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die von ihnen geltend gemachten Ermittlungen/Unter- suchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Demnach be- stehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführen- den in absehbarer Zeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen in der Türkei zu rechnen hätten, zumal sie beide aufgrund der Aktenlage als straf- rechtlich unbescholten gelten würden. Weiter würden beide über ein expo- niertes politisches Profil verfügen. Sodann seien sowohl in ihren Angaben als auch ihren Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihr familiäres Umfeld derart risikoschärfend wäre, dass es flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile als wahrscheinlich erscheinen liesse, zumal der Beschwerdefüh- rer sein familiäres Umfeld denn auch gar nicht in Verbindung mit seinem geltend gemachten Verfahren bringe, ebenso die Beschwerdeführerin mit ihrer Furcht vor einem solchen. Vielmehr würden die Angaben des Be- schwerdeführers nahelegen, dass die türkischen Behörden zu einem früheren Zeitpunkt einen Einstellungsbeschluss gegen ihn verfügt habe. Insofern habe sich ihr persönliches und familiäres Profil dazumal nicht ne- gativ ausgewirkt. Zusammenfassend halte das SEM fest, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr in die Türkei weder aufgrund des geltend gemachten politischen Engagements noch aufgrund des vorgebrachten familiären Um- felds oder des angeführten Verfahrens mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
D-6686/2024 Seite 12 und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- fürchten. An dieser Einschätzung ändere auch ihr Vorbringen nichts, wo- nach die türkischen Behörden nach ihrer Ausreise die Beschwerdeführerin respektive ihr Zuhause sowie das Parteigebäude der HDP ausgesucht (recte: aufgesucht) hätten. Einerseits bleibe dieses Vorbringen unbelegt. Andererseits würden solche Besuche, sofern sie denn tatsächlich passiert seien, noch keine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nahe- legen. Wie bereits erwähnt, würden weder ihre Akten noch Angaben Hin- weise enthalten, dass den Beschwerdeführenden eine solche in der Türkei in absehbarer Zeit drohen werde. Ihre Befürchtungen würden sich somit als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erweisen.
E. 5.2 Mit der Beschwerde werden zunächst zwei neue Beweismittel ein ge- reicht. Diese hätten aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit noch nicht ins Deutsche übersetzt werden können, was nachzuholen sein werde. Es handle sich einerseits um eine Anhörungsliste im Strafverfahren vor dem (…). Gericht für schwere Straftaten in F._______ unter dem Dossier No. (…) (Beilage 3). Anhörungen seien für den 21. Februar, 14. Mai und
E. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinreichend gewürdigt und beurteilt hat. Der eventualiter gestellte - im Übrigen aber gänzlich unbegründete - Antrag, die Sache sei an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 6.2.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diesbezüglich kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände sind nicht geeignet, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.
E. 6.2.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass aus den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten (Anhörungsliste im Strafverfahren vor dem (...). Gericht für schwere Straftaten in F._______ [Beilage 3], Vorladung des Beschwerdeführers für einen Anhörungstermin am 8. Oktober (...) [Beilage 4]) nicht hervorgeht, welches strafbare Verhalten dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren konkret vorgeworfen wird. Es lässt sich mithin nicht beurteilen, ob ihm aufgrund dieses Verfahrens allenfalls flüchtlingsrechtlich relevante mit einem Politmalus behaftete Nachteile erwachsen könnten.
E. 6.2.3 Hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen «unbewaffneter Teilnahme an rechtswidrigen Versammlungen und Aufmärschen, die sich trotz einer Warnung nicht spontan auflösen» sowie wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgegangen werden kann, dass Personen, gegen die in der Türkei Ermittlungsverfahren betreffend solcher Straftatbestände geführt werden, generell eine mit einem Politmalus behafteten Haftstrafe zu befürchten haben (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Das SEM hat in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschwerdeführer zudem zutreffend ausgeführt, dass dieser nicht vorbestraft ist und vor seiner Ausreise über kein aktuelles, politisch kritisches Profil verfügte. Vor diesem Hintergrund dürfte nach Praxis der türkischen Gerichte - wenn es denn überhaupt zu einer Verurteilung käme - eine allfällige gegen den Beschwerdeführer verhängte Haftstrafe bedingt ausgesprochen (vgl. Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer E-3105/2025 vom 19. August 2025 E. 6.4.2 m.w.H.), so dass er diese nicht zu verbüssen hätte. An dieser Einschätzung ändert auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Türkei: Überwachung der Diaspora, Demonstrationen und «Interpol-Notices», Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 18. Mai 2024) nichts.
E. 6.2.4 Anzufügen bleibt, dass im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens weder «ergänzende oder präzisierende Ausführungen» (vgl. Beschwerde, II. Materielles, Ziff. 8) erfolgten noch die angekündigten Übersetzungen der eingereichten Dokumente (vgl. Beschwerde, II. Materielles, Ziff. 2) oder weitere Beweismittel zu den in der Türkei gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren eingereicht wurden, die allenfalls zu einer anderen Beurteilung hätten Anlass geben könnten.
E. 6.3 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 5.2) im Ergebnis nichts an der zutreffenden Würdigung in der vorinstanzlichen Verfügung zu ändern. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wären. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und die Asylgesuche ebenfalls zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
E. 8 November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Das SEM hat in diesem Zusam- menhang mit Bezug auf den Beschwerdeführer zudem zutreffend ausge- führt, dass dieser nicht vorbestraft ist und vor seiner Ausreise über kein aktuelles, politisch kritisches Profil verfügte. Vor diesem Hintergrund dürfte nach Praxis der türkischen Gerichte – wenn es denn überhaupt zu einer Verurteilung käme – eine allfällige gegen den Beschwerdeführer verhängte Haftstrafe bedingt ausgesprochen (vgl. Art. 51 tStGB) respektive die Ver- kündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der tür- kischen Strafprozessordnung; vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer E-3105/2025 vom 19. August 2025 E. 6.4.2 m.w.H.), so dass er diese nicht zu verbüssen hätte. An dieser Einschätzung ändert auch der mit der Be- schwerde eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Türkei: Überwachung der Diaspora, Demonstrationen und «Interpol-No- tices», Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 18. Mai 2024) nichts. 6.2.4 Anzufügen bleibt, dass im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens we- der «ergänzende oder präzisierende Ausführungen» (vgl. Beschwerde,
D-6686/2024 Seite 16 II. Materielles, Ziff. 8) erfolgten noch die angekündigten Übersetzungen der eingereichten Dokumente (vgl. Beschwerde, II. Materielles, Ziff. 2) oder weitere Beweismittel zu den in der Türkei gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren eingereicht wurden, die allenfalls zu einer ande- ren Beurteilung hätten Anlass geben könnten. 6.3 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 5.2) im Ergebnis nichts an der zutreffenden Würdigung in der vorinstanz- lichen Verfügung zu ändern. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mit erheblicher Wahrscheinlich- keit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wären. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und die Asylgesuche ebenfalls zu Recht abge- lehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]
E. 8.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung – dies insbesondere auch unter spezieller Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin – ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. an- gefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung füh- ren könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).
D-6686/2024 Seite 17
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuwei- sen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6686/2024 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6686/2024 law/blp Urteil vom 19. September 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Dieter Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 31. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 30. Oktober 2023 für sich und ihren minderjährigen Sohn um Asyl in der Schweiz. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. A.b Am 17. April 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer und am 28. Februar 2024 die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]. Aufgrund des jungen Alters des Sohnes C._______ wurde dieser nicht angehört. Die Beschwerdeführerin erhielt anlässlich ihrer Anhörung die Gelegenheit, sich im Namen ihres Sohnes zu allfällig eigenständigen Asylgründen und Vollzugshindernissen zu äussern. A.c Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei ethnischer Kurde, stamme aus der Provinz E._______ und habe 1991 geheiratet. Bis zu seinem Umzug nach F._______ im Jahre 2005 habe er im Zentrum von G._______ in der Provinz E._______ gewohnt. In F._______ habe er zunächst in H._______ gelebt und sei später nach I._______ ins Quartier J._______ umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei seinen Wohnsitz gehabt habe. Aus seiner Ehe seien acht Kinder hervorgegangen: K._______ (Jahrgang 1993), L._______ (Jahrgang 1994), M._______ (Jahrgang 1995), N._______ (Jahrgang 1996), O._______ (Jahrgang 2001), P._______ (Jahrgang 2003) und C._______ (Jahrgang 2014). Er habe zuerst im Baugewerbe gearbeitet. Nach seinem Umzug nach F._______ habe er sich selbstständig gemacht und zusammen mit seiner Familie ein Nähgeschäft geführt. Daneben habe er sich stets für die Politik interessiert. Nachdem das Geschäft im Jahre (...) wegen Repressalien habe geschlossen werden müssen, habe er als Chauffeur gearbeitet. Seiner Familie sei es in der Türkei finanziell gut gegangen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seines politischen Engagements für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) und ihre Nachfolgeparteien seit 1996 immer wieder Opfer von staatlichen Verfolgungsmassnahmen geworden. So habe er wiederholt Drohungen und Gewalt erlebt, auch sei er mehrfach für mehrere Stunden festgenommen worden, wobei er auch gefoltert worden sei. Dies habe dazu geführt, dass er und seine Familie im Jahr 2005 nach H._______ in F._______ gezogen sei. Auch dort habe er sich weiterhin politisch engagiert, weswegen er erneut in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Im Zuge seines politischen Engagements seien er und seine Parteikollegen vorübergehend festgenommen worden, später habe es dann aber einen Einstellungsbeschluss gegeben. Zudem sei er wiederholt telefonisch bedroht worden. Dabei sei es nicht nur um sein politisches Engagement gegangen, sondern auch um seine Tochter L._______, welche in Q._______ gegen den Islamischen Staat (IS) kämpfe. Die Polizisten hätten ihn aufgefordert dafür zu sorgen, dass L._______ in die Türkei zurückkehre. Im Herbst 2022 hätten Polizisten dann zwei Mal versucht, ihn zu entführen. Nach dem ersten Entführungsversuch sei er auf den Polizeiposten gegangen und habe den Vorfall gemeldet. Als Absicherung habe er sich beim Gang auf den Posten filmen lassen. Die Polizisten seien jedoch untätig geblieben, weshalb er nach dem zweiten Entführungsversuch eine entsprechende Anzeige bei der Polizei unterlassen habe. Dies habe ihm auch sein Anwalt so empfohlen. Da die Unterdrückungen, die auch zur Schliessung seines Geschäfts geführt hätten, kein Ende genommen hätten, habe er sich gezwungen gesehen, die Türkei zu verlassen. So sei er am 26. Dezember 2022 illegal aus der Türkei gereist. Seine Frau und Kinder habe er in der Türkei zurücklassen müssen. Im Übrigen werde in der Türkei gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt. Bei dieser gehe es um «Terrorismus» und eine Presseveranstaltung, die er durchgeführt habe. Nach seiner Ausreise habe er zudem erfahren, dass die Sicherheitskräfte zwischen Januar 2023 und März 2023 dreimal ihr Zuhause aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten. Dabei sei auch die Wohnungseinrichtung zerstört worden, weswegen seine Familie zweimal Anzeige erstattet habe. Darüber hinaus hätten sich die Sicherheitskräfte auch im Parteigebäude nach ihm erkundigt. Betreffend seine Gesundheit erklärte er, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. A.d Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass ihr Ehegatte von den türkischen Behörden ständig unter Druck gesetzt worden sei. Er sei schikaniert und mit dem Tod bedroht worden. Auch hätten die Behörden versucht, ihren Ehegatten zu entführen. Als ihr Ehegatte noch zu Hause gewesen sei, habe sie persönlich keine Probleme gehabt. Nachdem er jedoch das Land verlassen habe, seien die türkischen Behörden auf sie und ihre Familie zugegangen. Es sei seitens der Polizei dreimal zu Hausrazzien gekommen, wobei auch physische und psychische Gewalt gegen sie und ihre erwachsenen Kinder ausgeübt worden sei. Sie habe sich um die Sicherheit ihrer Kinder gefürchtet, weswegen sie die Türkei ebenfalls habe verlassen wollen. So sei sie mit ihren jüngsten zwei Söhnen P._______ (N [...]) und C._______ im Herbst 2023 auf dem Luftweg legal aus der Türkei ausgereist und ihrem Ehegatten in die Schweiz nachgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass der J TEM (Jandarma Istihbarat ve Terörle Mücadele, informeller Geheimdienst; Anmerkung BVGer) sich nach ihr respektive nach ihrer Familie erkundigt habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei hätten sie und ihre Kinder keine Lebenssicherheit. Es könne sein, dass sie aufgrund ihrer Ausreise aus der Türkei oder ihrer Ethnie ins Gefängnis kommen respektive getötet werde. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, sie leide an Asthma und habe ein Problem mit der Schilddrüse. Sie müsse deswegen Medikamente einnehmen und regelmässig zur ärztlichen Kontrolle gehen. Ihr Sohn C._______ habe keine gesundheitlichen Beschwerden. A.e Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden eine türkische Identitätskarte, ausgestellt auf den Namen A._______, Kimlik-Nr. (...) (im Original) und ihre Heiratsurkunde vom (...) 2003 (in Kopie) sowie zahlreiche Dokumente ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 3. der angefochtenen Verfügung). Betreffend ihre Gesundheit reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Unterlagen aus dem Jahr 2023 aus der Türkei, Röntgenbilder aus dem Jahr 2023 aus der Türkei, den Medic-Help-Arztbericht vom (...) 2023, den Arztbericht des Permanence Medical Center vom (...) 2024 und den Medic-Help-Arztbericht vom (...) 2024 (je in Kopie) ein. B. Am 24. April 2023 beziehungsweise am 6. März 2024 verfügte das SEM, die Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt. C. Das SEM konsultierte das Dossier des Sohnes P._______ im Rahmen der Entscheidfindung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. September 2024 (eröffnet am 24. September 2024) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 31. Dezem-ber 2022 und vom 30. Oktober 2023 ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könnte die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton R._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2024 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschuss zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiert des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, im dem sie zuletzt wohnten wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, dass die Festnahmen in G._______, im Zuge derer der Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden Gewalt erlebt habe respektive gefoltert worden sein wolle, seinen Angaben zufolge vor dem Umzug nach F._______ im Jahre 2005 und damit mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei stattgefunden hätten. Entsprechend stünden sie in keinem direkten zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Türkei Ende 2022, weshalb diesen Nachteilen - selbst bei Wahrunterstellung - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Weil er dies nicht näher ausgeführt habe, bleibe denn auch offen, in welchem Umfang er Gewalt erlebt habe. Die geltend gemachten übrigen Vorfälle - wolle man diesen Glauben schenken - mögen für ihn einschneidende und beängstigende Ereignisse gewesen sein. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der von ihm erwähnten Gewalterfahrungen in G._______. Auch verkenne das SEM nicht, dass ständige Zwischenfälle mit den Behörden sowie die Angst vor weiteren Ereignissen dieser Art belastend sein könnten. Allerdings mangle es den von ihm in diesem Zusammenhang geschilderten Nachteilen in F._______ an einer asylbeachtlichen Intensität. Das treffe sowohl auf die genannten wiederholten Drohungen, die vorübergehende Festnahme infolge einer Presseveranstaltung als auch die geltend gemachten Entführungsversuche zu. Hinsichtlich Letzteren sei insbesondere festzuhalten, dass weder aus den Akten noch seinen Angaben Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine effektive Zwangssituation hindeuten würden. So habe er denn auch erklärt, dass er sich diesen beabsichtigten Entführungen habe entziehen können, indem er sich bemerkbar gemacht respektive sich schlichtweg geweigert habe, ins Auto einzusteigen. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin führt das SEM aus, es bestreite nicht, dass die von ihr geltend gemachten Zwischenfälle mit den türkischen Behörden nach der Ausreise ihres Ehegatten aus der Türkei für beängstigende und einschneidende Ereignisse gewesen sein mögen. Nichtsdestotrotz sei festzuhalten, dass sich die gegen ihre Person gerichteten Repressalien auf verbale Drohungen respektive Beleidigungen, Sachbeschädigungen sowie «Haareziehen» beschränkt hätten; und ebenfalls keine asylbeachtliche Intensität erreicht hätten. Sodann sei anzumerken, dass weder den Akten der Beschwerdeführerin noch ihren Angaben Hinweise zu entnehmen seien, wonach sie in der Vergangenheit aufgrund ihrer Ethnie konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens des türkischen Staates ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe sie erklärt, dass sie vor der Ausreise ihres Ehegatten keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Die nach der Ausreise erlebten Übergriffe habe sie sodann in Zusammenhang mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter L._______, nicht aber mit ihrer Ethnie, gebracht. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten in der Türkei, betroffen seien. Den erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführenden komme nach dem Gesagten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, wobei lediglich der Vollständigkeit halber anzufügen sei, dass davon ausgegangen werden könne, dass die von ihnen erwähnten Vorfälle lokal beschränkt seien. So käme auch eine Rückkehr an einen alternativen Aufenthaltsort innerhalb der Türkei in Frage, würden sie sich bei ihrer Rückkehr in die Türkei vor solchen Behelligungen fürchten. Dies gelte umso mehr, als dass sie in der Vergangenheit diesbezüglich auch schon einen Wohnortwechsel vorgenommen hätten und sich somit den Schikanen hätten entziehen können. Das SEM führt weiter aus, aufgrund seiner Tätigkeit für die HADEP und für ihre Nachfolgeparteien könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Opfer von Repressalien seitens der türkischen Behörden geworden sei, auch wenn es sich bei diesen Parteien um (ehemals) legale Parteien gehandelt habe respektive handle. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen sei jedoch festzuhalten, dass weder seinen Angaben oder Akten Hinweise zu entnehmen seien, wonach er in der Vergangenheit deswegen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die genannten Parteien ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge sodann nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Wohl habe er angegeben, dass er in leitender Funktion für die HADEP und ihre Nachfolgeparteien gearbeitet habe. So sei er unter anderem Parteivorsteher respektive Bezirksvorsteher und Vorstandsmitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) oder auch Bürgermeisterkandidat der Partei in H._______ gewesen, wobei er 2019 intensiv Politik betrieben habe und danach zu seinen bisherigen politischen Tätigkeiten zurückgekehrt sei. Von einem aktuellen exponierten politischen Profil, welches annehmen liesse, dass er in der Türkei deswegen einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, sei demnach in seinem Fall nicht auszugehen. An dieser Schlussfolgerung könnten auch die diesbezüglich zu den Akten gereichten Beweismittel nichts ändern. Es sei nochmals zu betonen, dass entsprechende asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen in den Jahren vor seiner Ausreise aus der Türkei auch ausgeblieben seien. Mit Verweis auf die obenstehenden Ausführungen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis anhin keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in der Türkei ausgesetzt gewesen seien. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, welches annehmen liesse, dass er für die türkischen Behörden von besonderem Interesse wäre. Dasselbe treffe im Übrigen auch auf die Beschwerdeführerin zu. Für diese Einschätzung spreche auch, dass ihre legale Ausreise aus der Türkei kein Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden auszulösen vermocht habe. Zudem würden zwei Söhne der Beschwerdeführenden und damit Brüder ihrer Tochter L._______ und Kinder des Beschwerdeführers weiterhin in F._______ leben, ohne dass diese Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten. Den eingereichten Beweismitteln - so das SEM weiter - sei zu entnehmen, dass die türkischen Behörden infolge einer Demonstration am (...) in Sachen unbewaffneter Teilnahme an rechtswidrigen Versammlungen und Aufmärschen, die sich trotz einer Warnung nicht spontan aufgelöst hätten, sowie Propaganda für eine Terrororganisation im Sinne von Art. 7/2 ATG Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Dem SEM lägen diesbezüglich neben diversen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten auch zwei Anwaltsschreiben vor. Gemäss Vereinigungsbeschluss Birle tirme karari vom (...) 2022 seien dabei in Sache der unbewaffneten Teilnahme an rechtswidrigen Versammlungen und Aufmärschen, die sich trotz einer Warnung nicht spontan aufgelöst hätten, zwei Untersuchungen unter der bereits bestehenden Ermittlungsnummer Soru turma No (...) vereinigt worden. Die Ermittlungsakte No (...) sei hingegen geschlossen worden. Die übermittelten E-Devlet-Auszüge würden sodann ein Verfahren vor dem Gericht für schwere Straftaten in F._______ mit der Dossier-Nummer Dosya Yil No (...) gegen den Beschwerdeführer implizieren. Die Beschwerdeführerin betreffend - würden hingegen keinerlei Beweismittel vorliegen, welche ein allfällig gegen sie geführtes Ermittlungs- respektive Strafverfahren dokumentieren würden. In diesem Sinne habe sie denn auch anlässlich der Anhörung vom 28. Februar 2024 explizit die Frage verneint, ob die türkischen Behörden derzeit ein Ermittlungs- oder ein Strafverfahren gegen sie führen würden. Es lägen auch keine Hinweise vor, wonach ein solches in absehbarer Zeit eingeleitet werde. Eine Ausreise aus der Türkei, die zudem noch auf legalem Weg erfolgt sei, stelle für sich kein Delikt dar. Die eingereichten E-Devlet-Auszüge würden zwar darauf hindeuten, dass derzeit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer am Gericht für schwere Straftaten in F._______ hängig sei. Dessen Inhalt bleibe aufgrund der Aktenlage jedoch genauso offen wie dessen genaue Umstände. Weiter lägen dem SEM diesbezüglich keine weiteren - insbesondere sachdienlichen - Unterlagen vor. Dies, obschon er bereits anlässlich seiner Anhörung vom 17. April 2023 aufgefordert worden sei, seine Vorbringen zu belegen. Sodann habe das SEM am 4. Juli 2024 seine Rechtsvertreterin angeschrieben und um Zustellung aller Ermittlungs- und Verfahrensakten betreffend seine Person, insbesondere die Anklageschrift, sämtliche Verfahrensprotokolle sowie allfällig bereits ergangene Urteile in Sachen des Verfahrens mit der Dossier-Nummer Dosya Yil No (...) gebeten. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 habe seine Rechtsvertretung einen undatierten E-Devlet-Auszug betreffend die genannte Dossier-Nummer eingereicht, weitere Ermittlungs- respektive Verfahrensakten seien hingegen nicht übermittelt worden. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass Asylsuchende gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu unter anderem auch gehöre, dass sie allfällige Beweismittel unverzüglich einreichen würden. Trotz mehrfacher Aufforderung habe es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, seine Vorbringen, mithin das geltend gemachte Strafverfahren, mittels sachdienlicher Unterlagen zu belegen und dies, obschon die Beschaffung solcher ohne Weiteres zumutbar sein müsste. Diesbezüglich sei insbesondere zu betonen, dass es für das SEM nicht nachvollziehbar sei, weshalb er offenbar in der Lage sei, polizeiliche Untersuchungsakten zu den Akten zu reichen, nicht aber eine Anklageschrift. Dies gelte umso mehr, als dass er in der Türkei anwaltlich vertreten sei und ihm auch in der Schweiz eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Seite stehe. Zudem würden auch seine - notabene unsubstantiierten - Angaben anlässlich der Anhörung vom 17. April 2023 keine konkreten Hinweise enthalten, wonach derzeit ein Strafverfahren gegen ihn geführt werde. Bezeichnenderweise habe er das (Ermittlungs-)Verfahren denn auch erst erwähnt, als er gegen Ende der Anhörung mit Verweis auf die zu den Akten gereichte, bis dato jedoch nicht erwähnte Strafuntersuchung angesprochen worden sei. Ebenso bleibe ein mögliches Strafverfahren in den anwaltlichen Referenzschreiben völlig unerwähnt. Stattdessen führe es lediglich die Untersuchung mit der Ermittlungsnummer Soru turma No (...) auf. Aufgrund der Aktenlage gehe das SEM davon aus, dass die im Zuge der Demonstration vom 22. Mai (...) eingeleiteten Untersuchungen gegen ihn wegen unbewaffneter Teilnahme an rechtswidrigen Versammlungen und Aufmärschen, die sich trotz einer Warnung nicht spontan auflösen würden, sowie Propaganda für eine Terrororganisation im Sinne von Art. 7/2 ATG noch in der Ermittlungsphase befänden, sofern sie denn überhaupt existieren würden. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren - so das SEM unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf offizielle türkische Statistiken zur Justiz weiter - oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei vor diesem Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die von ihnen geltend gemachten Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Demnach bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen in der Türkei zu rechnen hätten, zumal sie beide aufgrund der Aktenlage als strafrechtlich unbescholten gelten würden. Weiter würden beide über ein exponiertes politisches Profil verfügen. Sodann seien sowohl in ihren Angaben als auch ihren Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihr familiäres Umfeld derart risikoschärfend wäre, dass es flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile als wahrscheinlich erscheinen liesse, zumal der Beschwerdeführer sein familiäres Umfeld denn auch gar nicht in Verbindung mit seinem geltend gemachten Verfahren bringe, ebenso die Beschwerdeführerin mit ihrer Furcht vor einem solchen. Vielmehr würden die Angaben des Beschwerdeführers nahelegen, dass die türkischen Behörden zu einem früheren Zeitpunkt einen Einstellungsbeschluss gegen ihn verfügt habe. Insofern habe sich ihr persönliches und familiäres Profil dazumal nicht negativ ausgewirkt. Zusammenfassend halte das SEM fest, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr in die Türkei weder aufgrund des geltend gemachten politischen Engagements noch aufgrund des vorgebrachten familiären Umfelds oder des angeführten Verfahrens mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung ändere auch ihr Vorbringen nichts, wonach die türkischen Behörden nach ihrer Ausreise die Beschwerdeführerin respektive ihr Zuhause sowie das Parteigebäude der HDP ausgesucht (recte: aufgesucht) hätten. Einerseits bleibe dieses Vorbringen unbelegt. Andererseits würden solche Besuche, sofern sie denn tatsächlich passiert seien, noch keine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nahelegen. Wie bereits erwähnt, würden weder ihre Akten noch Angaben Hinweise enthalten, dass den Beschwerdeführenden eine solche in der Türkei in absehbarer Zeit drohen werde. Ihre Befürchtungen würden sich somit als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erweisen. 5.2 Mit der Beschwerde werden zunächst zwei neue Beweismittel ein gereicht. Diese hätten aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit noch nicht ins Deutsche übersetzt werden können, was nachzuholen sein werde. Es handle sich einerseits um eine Anhörungsliste im Strafverfahren vor dem (...). Gericht für schwere Straftaten in F._______ unter dem Dossier No. (...) (Beilage 3). Anhörungen seien für den 21. Februar, 14. Mai und 8. Oktober (...) angesetzt worden. Die Beschuldigten (Sanik) seien mit ihren jeweiligen Anwälten aufgeführt, an der alphabetisch ersten Stelle der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt. Beim zweiten Dokument handle es sich um eine Vorladung des Beschwerdeführers für den im ersten Dokument aufgeführten Anhörungstermin am 8. Oktober (...) (Beilage 4). Diese Beweismittel würden, im Zusammenhang mit den bereits aktenkundigen, das gegen den Beschwerdeführer in der Türkei geführte (Terror-)Strafverfahren belegen. Weiter wird geltend gemacht, das SEM führe einleitend aus, die durch die türkischen Behörden erfahrene Gewalt und Folter vor dem Umzug der Beschwerdeführenden nach F._______ im Jahr 2005 stehe in keinem direkten zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit ihrer Flucht 2022. Das möge zwar zutreffen, dürfe aber gleichwohl nicht isoliert betrachtet werden. Die erlittene Vorverfolgung zeige vielmehr auf, dass und weshalb der Beschwerdeführer als politisch engagierter Kurde im Visier der türkischen Behörden stehe und aufgrund seiner politischen Tätigkeit schon länger mit dem Schlimmsten rechnen müsse. Was die späteren Verfolgungshandlungen in F._______ anbetreffe, so würden diese durch das SEM verharmlost, auch wenn es diese als «einschneidend und beängstigend» anerkenne. Ständige Schikanen, Drohungen, eine Festnahme und gar Entführungsversuche würden zu unerträglichem psychischen Druck und zu berechtigten Befürchtungen führen, dass es zu langjährigen unrechtmässigen Inhaftierungen und Folter kommen könne. Warum dies nicht asylrelevant sein sollte, werde vom SEM denn auch nicht näher begründet. Nicht ersichtlich sei sodann auch, wenn das SEM von lokal beschränkten Vorfällen und einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgehe. Die Verfolgung von politisch engagierten Kurden sei in der Türkei ein landesweites Phänomen und sei denn auch vorliegend sowohl im Bezirk E._______ als auch später in F._______ erfolgt (wo die innerstaatliche Flucht vor den Vorkommnissen in E._______ nicht erfolgreich gewesen sei). Die Verfolgungsmotivation sei denn auch nicht lokaler Natur, sondern erfolge aus der von der türkischen Zentralregierung und den landesweiten «Sicherheitskräften» ausgehenden Verfolgung all jener, die dem Erdogan-Regime kritisch gegenüberstehen oder für die Rechte der kurdischen Minderheit einstehen würden. Völlig widersprüchlich werde es sodann, wenn das SEM ausführe, es seien den Angaben und Akten keine Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Das SEM erkenne gleichzeitig einleitend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Opfer von Repressalien seitens der türkischen Behörden geworden sei. Es begründe dies damit, dass die Funktionen des Beschwerdeführers in der HDP beziehungsweise. als Bürgermeisterkandidat lediglich lokaler Natur gewesen seien und keine nationale Dimension aufgewiesen habe, weshalb nicht von einem aktuellen exponierten politischen Profil auszugehen sei. Damit verkenne es völlig, dass sich die Verfolgung von politisch tätigen Kurden in der Türkei nicht auf die einzelnen landesweit exponiertesten Personen wie etwa die Parteispitze oder HDP beschränke. Sie sei vielmehr ein Massenphänomen, was als gerichtsnotorisch gelten könne. Zudem verfüge der Beschwerdeführer sehr wohl über ein besonders exponiertes Profil, sei er doch, wenn auch auf lokaler Ebene, Vorstandsmitglied der HDP gewesen und habe sogar noch (...) als Bürgermeister im (...) Bezirk H._______ kandidiert. Er sei keineswegs «lediglich» HDP-Sympathisant oder einfaches Mitglied gewesen. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seines durchaus herausgehobenen politischen Profils als HDP-Funktionär nicht nur mit «Repressalien» rechnen, sondern mit asylrelevanter Verfolgung, insbesondere in Form von politisch motivierter, langjähriger Haft und von Folter. Die Gefahr habe sich denn auch bereits verwirklicht, sei doch gegen den Beschwerdeführer in der Türkei, nach einer von ihm mitorganisierten unbewilligten Demonstration, mittlerweile ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden, was der Beschwerdeführer mittels E-Devlet-Auszugs belegt habe. Die Einleitung von Terror-Strafverfahren wegen der Teilnahme an der Regierung unliebsamen Demonstrationen sei denn auch üblich. Angesichts des weit darüber hinausgehenden politischen Engagements des Beschwerdeführers sei umso offensichtlicher, dass es zu einem solchen politisch motivierten Verfahren komme, und dass asylrelevante, politisch motivierte langjährige Haft drohe. Das SEM führe hierzu lapidar aus, es sei «zum jetzigen Zeitpunkt offen», ob es überhaupt zu einer Anklageerhebung oder einer Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven kommen werde. Damit anerkenne es im Endeffekt, dass eine asylrelevante Verfolgung in Form von langjähriger politisch motivierter Haft sehr wohl möglich sei. Es könne nicht angehen, abzuwarten bis sich ein solches erhebliches, asylrelevantes Risiko verwirklicht habe, denn das würde den flüchtlingsrechtlichen Schutz ins Leere laufen lassen. Der Beschwerdeführer, zumal mit seinem weit überdurchschnittlich exponierten politischen Profil, hätte bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung, Verurteilung und langjähriger Haft unter menschenunwürdigen Bedingungen und Folter zu leiden. Das SEM verkenne sodann, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der im Q._______-Gebiet für die kurdischen Milizen kämpfende Tochter Reflexverfolgung zu befürchten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe erst kürzlich festgehalten, dass in der Türkei Familienangehörige Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnten, insbesondere wenn diese ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement aufweisen würden. Genau dies sei hier nach dem Gesagten der Fall: Das exponierte politische Engagement des Beschwerdeführers als HDP-Funktionär und die Kampffähigkeit seiner Tochter würden kombiniert die hohe Gefahr asylrelevanter Verfolgung verstärken. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer damit die Flüchtlingseigenschaft, in welche die Beschwerdeführerin als Ehefrau und ihr minderjähriges Kind einzubeziehen seien. Es sei ihnen deshalb in Gutheissung der Beschwerde hierzulande Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinreichend gewürdigt und beurteilt hat. Der eventualiter gestellte - im Übrigen aber gänzlich unbegründete - Antrag, die Sache sei an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6.2 6.2.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diesbezüglich kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände sind nicht geeignet, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 6.2.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass aus den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten (Anhörungsliste im Strafverfahren vor dem (...). Gericht für schwere Straftaten in F._______ [Beilage 3], Vorladung des Beschwerdeführers für einen Anhörungstermin am 8. Oktober (...) [Beilage 4]) nicht hervorgeht, welches strafbare Verhalten dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren konkret vorgeworfen wird. Es lässt sich mithin nicht beurteilen, ob ihm aufgrund dieses Verfahrens allenfalls flüchtlingsrechtlich relevante mit einem Politmalus behaftete Nachteile erwachsen könnten. 6.2.3 Hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen «unbewaffneter Teilnahme an rechtswidrigen Versammlungen und Aufmärschen, die sich trotz einer Warnung nicht spontan auflösen» sowie wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgegangen werden kann, dass Personen, gegen die in der Türkei Ermittlungsverfahren betreffend solcher Straftatbestände geführt werden, generell eine mit einem Politmalus behafteten Haftstrafe zu befürchten haben (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Das SEM hat in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschwerdeführer zudem zutreffend ausgeführt, dass dieser nicht vorbestraft ist und vor seiner Ausreise über kein aktuelles, politisch kritisches Profil verfügte. Vor diesem Hintergrund dürfte nach Praxis der türkischen Gerichte - wenn es denn überhaupt zu einer Verurteilung käme - eine allfällige gegen den Beschwerdeführer verhängte Haftstrafe bedingt ausgesprochen (vgl. Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer E-3105/2025 vom 19. August 2025 E. 6.4.2 m.w.H.), so dass er diese nicht zu verbüssen hätte. An dieser Einschätzung ändert auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Türkei: Überwachung der Diaspora, Demonstrationen und «Interpol-Notices», Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 18. Mai 2024) nichts. 6.2.4 Anzufügen bleibt, dass im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens weder «ergänzende oder präzisierende Ausführungen» (vgl. Beschwerde, II. Materielles, Ziff. 8) erfolgten noch die angekündigten Übersetzungen der eingereichten Dokumente (vgl. Beschwerde, II. Materielles, Ziff. 2) oder weitere Beweismittel zu den in der Türkei gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren eingereicht wurden, die allenfalls zu einer anderen Beurteilung hätten Anlass geben könnten. 6.3 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 5.2) im Ergebnis nichts an der zutreffenden Würdigung in der vorinstanzlichen Verfügung zu ändern. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wären. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und die Asylgesuche ebenfalls zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] 8.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung - dies insbesondere auch unter spezieller Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin - ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: