Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die kurdischen Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Anga- ben am (…) 2022 mit ihrer Tochter C._______ (E-3105/2025, N […]) aus der Türkei aus und gelangten am 23. Juni 2022 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag je ein Asylgesuch einreichten. Das SEM nahm am
29. Juni 2022 ihre Personalien auf, überführte ihre Asylgesuche am 1. res- pektive 9. November 2022 ins erweiterte Verfahren und wies die Beschwer- deführenden dem Kanton D._______ zu. A.b Am 24. Oktober 2022 fand je eine Anhörung der Beschwerdeführen- den zu ihren Asylgründen sowie am 10. Januar 2023 je eine ergänzende Anhörung statt. Dabei brachten sie in persönlicher Hinsicht vor, sie hätten ihr ganzes Leben in E._______ (Provinz Hakkâri) gelebt. Er (der Beschwer- deführer) habe schon viele Tätigkeiten ausgeführt, zuletzt habe er mit sei- nem Sohn F._______, der im (…) 2021 die Türkei verlassen habe (er sei aufgefordert worden, andere Personen zu verraten) und sich heute in ei- nem Asylverfahren in den G._______ befinde, eine (…) geführt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe seit dem Jahr 2005 im (…) gearbeitet. Als Kurden seien sie schon ihr ganzes Leben – als Schüler und Schülerin, in ihrer Jugend in den 1990er-Jahren und als erwachsene Personen – dis- kriminiert und schikaniert worden. Insbesondere stamme er (der Be- schwerdeführer) aus einer «oppositionellen Familie», da die Gebrüder H._______ und I._______ seine Cousins seien und andere Cousins sich damals der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen hätten oder in Haft gewesen seien. 1993 sei er im Haus seines Bruders in Istanbul an- stelle seines Cousins J._______, der sich zuvor der PKK angeschlossen habe, für 24 Stunden festgenommen und schwer misshandelt worden. Auch nach Newroz-Feierlichkeiten oder Kundgebungen sei er stets für ein paar Stunden oder ein bis zwei Tage in Gewahrsam genommen worden. Schon früh sei er Mitglied der HADEP und seit dem Jahr 2017 der HDP (Halkın Demokrasi Partisi) gewesen, wobei er an Protestmärschen und Ge- sprächsrunden teilgenommen und bei den Vorbereitungen von Kongres- sen mitgeholfen habe. Seine Tochter habe überwiegend an kulturellen Ver- anstaltungen teilgenommen und auch sein Sohn sei politisch aktiv gewe- sen, wobei er deswegen öfters in Gewahrsam genommen und geschlagen worden sei. Am (…) 2022, nachdem sie an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen hätten, sei die Polizei nachts in ihre Wohnung eingedrungen und habe sie
E-3128/2025 Seite 3 (die Beschwerdeführenden) und ihre Tochter aufs Revier abgeführt. Alle seien in getrennten Räumen zu ihrem Sohn respektive Bruder befragt und dabei auch geschlagen worden. Nach ungefähr einer Stunde seien die Frauen in seinen (des Beschwerdeführers) Raum geführt worden und sie hätten sich nackt vor ihm ausziehen müssen, um ihn zum Reden zu brin- gen. Die Polizisten hätten sie überall angefasst und dabei gelacht, dann seien die Frauen in einen anderen Raum gebracht worden. Doch sie seien weiterhin belästigt und mit sexueller Gewalt bedroht worden. Nach (…) Stunden seien alle freigelassen worden. Mit der Zeit hätten sie sich trotz der üblen Nachrede der Bevölkerung wieder in den Alltag eingegliedert und nach Wochen, am (…) 2022, hätten sie eine Hochzeit in K._______ (Pro- vinz Van) besucht und dort übernachtet. In der Nacht habe ihr (der Be- schwerdeführerin) Bruder ihnen (den Beschwerdeführenden) berichtet, dass eine Terroreinheit ihre Wohnung gestürmt habe. Dies, wie sie später herausgefunden hätten, weil er (der Beschwerdeführer) wegen einer Ter- rorstraftat gesucht werde, wobei die Ermittlungen unter Verschluss seien. Aus Angst, verhaftet zu werden, seien sie mit ihrer Tochter am nächsten Tag nach Istanbul gefahren, um das Land zu verlassen. Auch in der Schweiz seien sie politisch aktiv gewesen und hätten an ver- schiedenen Kundgebungen teilgenommen. In medizinischer Hinsicht wurden beim Beschwerdeführer ein Reizhusten und ein Verdacht auf Fraktur eines Fingers sowie Prellungen eines Zehs festgestellt (vgl. ärztlicher Kurzbericht des BAZ [Bundesasylzentrum] D._______ vom 4. Juli 2022 und ambulanter Bericht des Spitals L._______ vom 25. Juli 2022). Die Beschwerdeführerin leide an Hörproblemen und nehme Antidepressiva zu sich, wobei Dr. med. M._______ (Fachärztin Neurologie) in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2022 gestützt auf eine vor- gebrachte Vergesslichkeit (respektive Aufmerksamkeits- und Gedächtnis- störung) auf eine depressive Angststörung schloss. A.c Am 27. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden unter ande- rem folgende Unterlagen beim SEM ein: - verschiedene Urkunden betreffend ein Geschäft des Beschwerdeführers; - Fotos der zerstörten Wohnung im Jahr 2016 und eines Geschäfts des Be- schwerdeführers sowie Bankquittungen über Entschädigungen, nachdem die jeweiligen Häuser der Familie in den 1990er-Jahren und im Jahr 2016 zerstört worden seien; - Mitgliedschaftsbestätigungen aus den Jahren 2017 und 2019 des Beschwer- deführers und der Tochter (SEM-Akten [A] 30 Bm. 5 und Bm. 6).
E-3128/2025 Seite 4 A.d Mit Eingabe vom 2. November 2022 reichten sie unter anderem fol- gende Unterlagen ins Recht, welche den Beschwerdeführer und die Toch- ter betreffen: - Schreiben der Staatsanwaltschaft N._______ vom (…) 2022 (A30 Bm. 10); - Untersuchungsbericht (Araştırma tutanağı) des Büros für Terrorismusbe- kämpfung vom (…) 2022 (A30 Bm. 11); - Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik kararı) der Staatsanwaltschaft N._______ vom (…) 2022 (A30 Bm. 12). A.e An der ergänzenden Anhörung vom 10. Januar 2023 reichten die Be- schwerdeführenden Unterlagen aus dem Asylverfahren ihres Sohnes aus den G._______ (A30 Bm. 13) und verschiedene Posts des Facebook-Ac- counts des Beschwerdeführers (A30 Bm. 14) ein. Sie vermuteten, dass nur das Verfahren wegen den Posts (Terrorstraftatbestand) mit der Ermitt- lungs-Nummer (…) (A30 Bm. 10 bis Bm. 12) hängig sei, wobei diese Er- mittlungen nicht der Ausreisegrund gewesen seien. A.f Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.g Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden am 8. März 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.h In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 stellte das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit- tel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. A.i Mit Replik vom 21. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Unterlagen ein (teilweise wurden die Originale am 1. August 2023 nachgereicht): - Antrag auf Ausstellung Vorführbefehl (Yakalama Emri Talebi) der Staatsan- waltschaft E._______ vom (…) 2022 (A._______; A30 Bm. 15.1); - Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) der Friedensrichterschaft E._______ vom (…) 2022 (A._______; A30 Bm. 15.2); - zwei Screenshots der UYAP-Website, wobei sich einer auf C._______ bezieht (A30 Bm. 15.3 und Bm. 15.4); - Anträge des Anwalts vom (…) und (…) 2023 (C._______, A30 Bm. 15.5); - Geheimhaltungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts O._______ bezie- hungsweise Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) der Friedensrich- terschaft O._______ vom (…) 2023 (ohne Namen; A30 Bm. 15.6).
E-3128/2025 Seite 5 A.j Am 8. und 31. Juli 2024 wurden folgende Unterlagen ins Recht gelegt: -
1. Seite einer Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft O._______ (ohne Datum, A._______; A30 Bm. 16.1); - Verhandlungsprotokoll (Duruşma tutanağı) des (…) Gerichts für schwere Strafsachen O._______ vom (…) 2024 (A._______; A30 Bm. 16.2); -
1. Seite einer Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft E._______ (ohne Datum, A._______; A30 Bm. 16.3); - Verhandlungsprotokoll (Duruşma tutanağı) des (…) Strafgerichts E._______ vom (…) 2023 (ohne Namen; A30 Bm. 16.4); - Verhandlungsprotokoll (Duruşma tutanağı) des (…) Gerichts für schwere Strafsachen O._______ vom (…) 2023 (A._______; A30 Bm. 17.1); - Verhandlungsprotokoll (Duruşma tutanağı) des (…) Strafgerichts E._______ vom (…) 2024 (ohne Namen; A30 Bm. 17.2); - aktuelle UYAP-Auszüge (A._______; A30 Bm. 17.3). A.k Nach am 2. September 2024 erfolgter wiedererwägungsweiser Aufhe- bung seines Entscheids vom 2. Februar 2023 nahm das SEM das erstin- stanzliche Verfahren wieder auf. Mit Abschreibungsentscheid D-1341/2023 vom 9. September 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht daraufhin das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden ab. B. Mit Verfügung vom 28. März 2025 (eröffnet am 31. März 2025) verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin am 30. April 2025 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragten, nach Aufhebung der Verfügung sei ihre Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung festzustellen; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die vorläufige Auf- nahme als Flüchtlinge anzuordnen; subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidfin- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vorliegendes Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Tochter zu ko- ordinieren. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
E-3128/2025 Seite 6 Als Beilage reichten sie unter anderem Folgendes ein: - persönliche Stellungnahmen der Beschwerdeführenden; - psychotherapeutischer Kurzbericht von P._______ vom 28. April 2025 (A._______); - Anklageschriften der Staatsanwaltschaften O._______ und E._______ vom (…) 2023 und (…) 2023 (vgl. A30 Bm. 16.1 und Bm. 16.3 [je zwei Seiten]); - Verhandlungsprotokolle (Duruşma tutanağı) des (…) Gerichts für schwere Strafsachen O._______ vom (…) 2024 und (…) 2025 (A._______); - Verhandlungsprotokolle (Duruşma tutanağı) des (…) Strafgerichts E._______ vom (…) 2024 und (…) 2025 (A._______). D. Am 22. Mai 2025 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, dass vorlie- gendes Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Tochter (E-3105/2025) zu koordinieren sei. Gleichzeitig hiess er die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung vorbehältlich der Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde einge- laden, sich vernehmen zu lassen. E. Am 27. Mai 2025 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Ak- ten, woraufhin die Beschwerdeführenden am 25. Juni 2025 replizierten. F. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 reichten sie ihre Fürsorgebestätigungen ein.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3128/2025 Seite 7
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das vorliegende Verfahren wird, wie bereits in der Instruktionsverfü- gung vom 22. Mai 2025 festgehalten, aufgrund des engen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter der Be- schwerdeführenden (E-3105/2025) koordiniert behandelt.
E. 3.1 In formeller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden nach Auf- hebung der Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.w.H.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe sich auf Begründungen betreffend laufende Ermittlungsverfahren mit anderen Straftatbeständen gestützt und die vorgebrachten Fluchtgründe nicht in ihrer Kumulation gewürdigt. Ferner reichen die Beschwerdeführen- den mit der Beschwerde neue Beweismittel ein, weshalb der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht vollständig erstellt ge- wesen sei. Die Beschwerdeführenden sehen darin die Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch der Sachverhaltsabklärungspflicht.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörs- anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
E-3128/2025 Seite 8 jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Un- tersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem- nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver- fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Ur- teil BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 m.w.H.).
E. 3.4 Das SEM hat sich in seiner Verfügung zu den Beweismitteln des Ver- fahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terror- organisation (Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes [ATG]) und Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) hin- länglich geäussert. Im Rahmen seiner Untersuchung, wobei sich das SEM aufgrund der Tatvorwürfe richtigerweise auf das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 stützte, kam es zum Schluss, dass dieses Verfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise (vgl. Verfü- gung Ziff. II.1.2). Gemäss den eingereichten Beweismitteln stützt sich die- ses Verfahren auf eine Anzeige von Q._______ vom (…) 2022 (als die Be- schwerdeführenden sich schon in der Schweiz befanden) und wurde mit Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Tochter auf Social Media be- gründet (A30 Bm. 10 bis Bm. 12 und Bm. 14; Soruşturma […]). Demge- genüber lag die Begründung für die Festnahme vom (…) 2022 und die Hausdurchsuchung vom (…) 2022, die ausschlaggebenden Fluchtgründe, mit der Ausreise des Sohnes beziehungsweise in der Teilnahme der Fami- lie an den Newroz-Feierlichkeiten (A24 F100; A25 F52, 60, 67, 86 und 89; A43 F30 f.; A44 F15). Daher ist nicht davon auszugehen, dass das er- wähnte Verfahren und die Vorfälle zusammenhängen. Folglich war es an- gemessen, diese zwei Vorbringen nicht in Kumulation zu setzen. Ob auch ein Verfahren bezüglich der erwähnten Vorfälle eingeleitet wurde, er- schliesst sich aus den Akten nicht. Das SEM hat sich jedoch auch mit den Schilderungen dieser Geschehnisse rechtsgenüglich auseinandergesetzt
E-3128/2025 Seite 9 und erwogen, diese seien nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant (vgl. Verfügung Ziff. II.1.1). Eine Verbindung zwischen den weiteren Verfahren – die Anklageschriften vom (…) 2023 (Soruşturma […] wegen Terrorpropaganda [A30 Bm. 16.1]) und (…) 2023 (Soruşturma […] wegen Herabsetzung der türkischen Nation [A30 Bm. 16.3]) sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Soruşturma […] [A30 Bm. 15.1 und Bm. 15.2]) – und den Vorfällen im (…) und im (…) 2022 sind ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auch diese Vorbringen getrennt prüfen durfte. Schliesslich war den Be- schwerdeführenden – wie die Eingaben auf Beschwerdeebene zeigen – eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich.
E. 3.5 Die Vorinstanz kann sich nur zum im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü- gung bekannten Sachverhalt äussern. Zu den auf Beschwerdestufe einge- reichten Anklageschriften nahm das SEM in seiner Vernehmlassung vom
27. Mai 2025 Stellung. Ferner hat es in der angefochtenen Verfügung den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden gewürdigt und es hat auf die Möglichkeit einer Behandlung von psychischen Erkrankungen hinge- wiesen (vgl. Verfügung Ziff. II.2). Bezüglich des mit der Beschwerde einge- reichten psychotherapeutischen Kurzberichts vom 28. April 2025 ist darauf hinzuweisen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss, sondern sie darf sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken.
E. 3.6 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subsubeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-3128/2025 Seite 10 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung dahingehend, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhal- ten, wobei es ausdrücklich einen Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit anfügte.
E. 5.1.1 Der vorgebrachten Festnahme vom (…) 2022, die sehr wohl belas- tend gewesen sei, fehle es an der nötigen Intensität sowie an der Annahme einer begründeten Furcht, welche zur Feststellung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung erforderlich wären. Die Beschwerdeführenden hätten sich nach ihrer Entlassung weiterhin an ihrer Heimadresse aufge- halten, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Ferner hätten die Beschwerdeführenden keine Gründe für die Hausdurchsuchung (…) 2022 nennen können und sie hätten dannzumal nicht gewusst, ob ein Ver- fahren gegen sie hängig gewesen sei. Es fehle somit an konkreten Hinwei- sen, wonach die türkischen Behörden in einer asylbeachtlichen Intensität an den Beschwerdeführenden interessiert gewesen seien. Zur vorgebrach- ten sexuellen Belästigung führte das SEM aus, diese sei nicht dem türki- schen Staat zuzuschreiben, sondern es sei von einer einmaligen kriminel- len Tat eines einzelnen Beamten unter Missbrauch seiner amtlichen Stel- lung auszugehen.
E. 5.1.2 Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG), Belei- digung des Präsidenten (Art. 299 tStGB) und Herabsetzung der türkischen Nation gemäss Art. 301 Abs. 1 tStGB eröffnet worden seien (A30 Bm. 10 bis Bm. 12 sowie Bm. 16.1 und Bm. 16.3). Ferner sei ein Antrag auf Aus- stellung eines Vorführbefehls (A30 Bm. 15.1) ausgestellt worden, wobei der diesbezügliche Beschluss in sonstiger Sache (A30 Bm. 15.2) kein Haft- befehl, sondern ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme sei.
E-3128/2025 Seite 11 Gestützt auf das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 bezüglich Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbe- leidigung (Art. 299 tStGB) hielt das SEM diesbezüglich fest, Ermittlungs- verfahren würden in der Türkei wegen diesen Delikten zwar oft in teils ho- her Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Da der Beschwer- deführer kein geschärftes politisches Profil aufweise und bis anhin als un- bescholten zu gelten habe, sei davon auszugehen, dass der Strafrahmen im unwahrscheinlichen Fall einer Verurteilung nicht ausgeschöpft werde. Daher sei vorliegend nicht mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb die erwähnten Strafverfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant und eine objektiv begrün- dete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil zu negieren sei. Aus den gleichen Gründen bestehe auch bezüglich des Strafverfahrens wegen Herabsetzung der türkischen Nation (Art. 301 tStGB) keine beacht- liche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung.
E. 5.1.3 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden gehe sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er diesbezüglich künftig asylrelevante Nachteile zu erwarten hätte. Die vor- gebrachten exilpolitischen Aktivitäten vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 5.1.4 Der Beschwerdeführer befürchte ferner, wegen seiner Verwandt- schaft – nebst seinem politisch aktiven Sohn sei beispielsweise die Witwe seines I._______ (…) – in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Die bereits erlittenen Nachteile hätten diesbezüglich keine flüchtlingsrechtlich rele- vante Intensität entfaltet. Auch erscheine die Wahrscheinlichkeit gering, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Kinder oder – mangels Hin- weise – aufgrund von R._______ (die Witwe von I._______) künftig Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden dürften.
E. 5.1.5 Die schlimmen Misshandlungen, die der Beschwerdeführer in den 1990er-Jahren erlebt habe, lägen mehr als dreissig Jahre zurück, weshalb die erforderliche Aktualität der Verfolgung nicht gegeben sei.
E. 5.1.6 Schliesslich sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien, doch würden die geltend gemachten Vorfälle in ihrer Intensität nicht über
E-3128/2025 Seite 12 die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden wiesen in ihrer Beschwerde zunächst da- rauf hin, dass sie detailliert über ihre Vergangenheit berichtet hätten, wes- halb das SEM keine Gesamtabwägung der Glaubhaftigkeit vorgenommen habe. Sie hätten aufgrund ihres politischen familiären Hintergrunds schon seit ihrer Kindheit regelmässig Gewalt erfahren, was den Beschwerdefüh- rer jedoch nicht abgehalten habe, selbst politisch als Mitglied der HDP aktiv zu werden. Auch habe sich die Tochter für die HDP engagiert und der Sohn lebe heute in den G._______ als politischer Flüchtling.
E. 5.2.2 Bei der vorläufigen Festnahme im (…) 2022 habe es nicht an der verlangten Intensität gefehlt, da die Beschwerdeführenden und ihre Toch- ter in jenen Stunden sexuell genötigt und gefoltert worden seien. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass die Festnahme nicht einmalig gewesen sei, da diesem Ereignis schon zahlreiche gewaltsame Festnahmen und Haus- durchsuchungen sowie Gewalt an Familienangehörigen vorausgegangen seien. Aufgrund dieser langjährigen staatlichen Repression und der erleb- ten sexuellen und körperlichen Übergriffe liege ein unerträglicher psychi- scher Druck vor. Sodann könne nicht gesagt werden, die Beschwerdefüh- renden hätten keine Auskunft darüber gegeben, ob die Festnahme weitere Konsequenzen nach sich gezogen habe, da anschliessend im (…) 2022 ihr Haus durchsucht worden sei und verschiedene Ermittlungs- und Straf- verfahren eingeleitet worden seien, weshalb von einem relevanten Inte- resse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers aus- zugehen sei.
E. 5.2.3 In Bezug auf diese Ermittlungs- und Strafverfahren habe die Vorin- stanz die kumulativen Kriterien des Referenzurteils BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 zu Unrecht angewandt, da dieses Ermittlungsver- fahren wegen Delikten Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidung be- handle. Gegen den Beschwerdeführer sei jedoch bereits ein Strafverfahren eröffnet worden (A30 Bm. 16.1 und Bm. 16.3 und alle Verhandlungsproto- kolle) und zwar wegen Terrorpropaganda und Herabsetzung der türkischen Nation. Aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politisch aktiven Familie, seiner bereits erlebten Vorverfolgung und seinem ge- schärften politischen Profil bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er verurteilt werde.
E-3128/2025 Seite 13
E. 5.2.4 Ferner sei in Bezug auf die Reflexverfolgung darauf hinzuweisen, dass nach den Beschwerdeführenden gefahndet werde, weil ihrem Sohn vorgeworfen worden sei, sich in den Bergen dem Widerstand anzuschlies- sen.
E. 5.2.5 Schliesslich seien die Beschwerdeführenden auch in der Schweiz po- litisch aktiv, weshalb mehrere Strafverfahren hängig seien.
E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 und in der Replik vom
25. Juni 2025 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht die Erwä- gungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein asylrelevantes politisches Profil, da er als Mitglied der HDP zwar an Protestmärschen und an Veran- staltungen teilnahm, aber keine bestimmte Funktion ausfüllte (A24 F70 f., 76 und 138; A25 F75 f.). Nach konstanter Praxis reicht eine solche nieder- schwellige Unterstützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begrün- den oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 m.w.H.). Auch die Kinder der Beschwerdeführenden hatten keine exponierte Stel- lung inne (A24 F79 ff.; A25 F77 ff.), zumal auch der Sohn nicht aufgrund seiner politischen Aktivitäten ausgereist sei, sondern weil er zur Spitzeltä- tigkeit aufgefordert worden sei (A24 F84). In der Familie des Beschwerde- führers mag es einzelne Mitglieder gegeben haben, die in den 1990er-Jah- ren politisch aktiv und Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Be- hörden ausgesetzt waren, weshalb auch der Beschwerdeführer damals un- ter Druck gesetzt wurde. Das SEM hat dies in seiner Verfügung zu Recht als vergangenes Unrecht qualifiziert, das jedoch die fluchtauslösenden Vorbringen nicht beeinflusst. Aus aktueller Sicht betrachtet stammen die Beschwerdeführenden nicht aus einer politisch exponierten Familie. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihrer Familie ernsthafte Nachteile erlitten haben oder solche befürchten müssen. Daran ändern auch die Asylakten des Sohnes aus dem Jahr 2022 (A30 Bm. 13) nichts.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden seien im (…) 2022 kurzzeitig festgenom- men sowie schwer misshandelt und erniedrigt worden, was vorliegend nicht verharmlost werden soll. Ungefähr zwei Monate später sei ihr Haus
E-3128/2025 Seite 14 durchsucht worden. Diese Vorfälle erreichen die in Art. 3 Abs. 1 AsylG um- schriebene Intensität nicht, welche den Verbleib im Heimatstaat verunmög- licht hätte. Den Akten sind auch keine Hinweise auf ein anhaltendes, ernst- haftes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an den Beschwerde- führenden zu entnehmen, zumal sie den Grund der Festnahme und der Hausdurchsuchung nicht klar benennen konnten: Zum einen seien ihnen Fragen über ihren Sohn gestellt worden, zum anderen seien sie wegen ihrer Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten (…) festgenommen wor- den; den Grund für die Razzia wüssten sie nicht (A24 F100; A25 F60, 67, 84 und 86; A43 F30 f.; A44 F15). Sie seien denn auch entlassen worden, weil sich die Polizisten überzeugt hätten, dass sie die Wahrheit gesagt hät- ten (A24 F100; A25 F86). Zu diesen Vorfällen sind ferner keine Hinweise aktenkundig, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Damit ist auch nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung auszugehen.
E. 6.4 Was die vorgebrachten Ermittlungsverfahren betrifft, ist Folgendes fest- zuhalten:
E. 6.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass – bei Wahrunterstellung – gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) hängig ist, wobei als jüngstes Dokument ein Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik kararı) der Staatsanwaltschaft N._______ (Soruşturma […] [A30 Bm. 10 bis Bm. 12]) vorliegt. Sodann liegen zwei Anklageschriften der Staatsan- waltschaften O._______ und E._______ wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG, Soruşturma […] [A30 Bm. 16.1]) und Herabsetzung der türki- schen Nation (Art. 301 tStGB, Soruşturma […] [A30 Bm. 16.3]) sowie ein Antrag auf Ausstellung Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ und der dazugehörige Beschluss in sonstiger Sache der Friedensrichter- schaft E._______ (Soruşturma […] [A30 Bm. 15.1 und Bm. 15.2]) in den Akten.
E. 6.4.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) oder Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafver- fahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu be- fürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine be- gründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
E-3128/2025 Seite 15 Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird (Soruşturma […]). Bezüglich des Verfahrens mit der Nummer (…) ist offen, ob der Be- schwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermitt- lungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer (unbedingten) Haft- strafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hin- weise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbe- sondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar- stellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – obwohl er schon mehrere Male kurzfristig festgehalten worden sei – strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt (A24 F125). Zudem verfügt er über kein geschärftes politi- sches Profil (vgl. […]). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es zu einer Kumulation von Delikten (wobei der Überweisungsbeschluss vom (…) 2022 [A30 Bm. 12] nur noch Propaganda für eine Terrororganisation nennt) und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, ist vor diesem Hin- tergrund nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte mehrjährige Freiheitsstrafe ausgefällt würde; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe be- dingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 tStPO; vgl. Urteile BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6 m.w.H. und E-90/2023 vom
14. März 2023 E. 6.1).
E. 6.4.3 Auch das Gerichtsverfahren wegen Verunglimpfung der türkischen Nation (Art. 301 tStGB, Soruşturma […]) ist gemäss Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich re- levanter Verfolgung objektiv zu begründen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E- 3840/2024 vom 12. November 2024 E. 7.3.2 f.).
E. 6.4.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen
E-3128/2025 Seite 16 strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren in der Türkei nicht mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat.
E. 6.5 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekannter- massen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart in- tensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden, weshalb auch kein unerträglicher psychischer Druck vor- liegt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschen- rechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.6 Es lassen sich weder den Akten noch der Beschwerde konkrete An- haltspunkte für das geltend gemachte exilpolitische Engagement der Be- schwerdeführenden entnehmen. Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Behörden Kenntnis von solchen Aktivitäten haben. Folglich ist eine künftige Gefährdung deswegen zu verneinen.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzu- weisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem- zufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-3128/2025 Seite 17 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
E-3128/2025 Seite 18 müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4.8).
E. 8.3.3 Aus individueller Sicht hielt das SEM in seiner Verfügung fest, dass die Beschwerdeführenden über viel Arbeitserfahrung gewonnen hätten und sich auf eine grosse Familie berufen könnten. Es ist daher anzunehmen, dass sie im Heimatstaat über eine gesicherte Wohnsituation und ein fami- liäres Beziehungsnetz verfügen sowie sich wirtschaftlich wieder integrieren können, allenfalls mit Unterstützung ihrer Angehörigen. In Bezug auf die gesundheitlichen Aspekte hielt der psychotherapeutische Kurzbericht vom
28. April 2025 fest, der Beschwerdeführer leide an einer komplexen Traumafolgestörung mit mittelschweren depressiven Episoden, Angst- und Panikstörungen und posttraumatische Belastungssymptomatik. Diese ge- sundheitlichen Probleme können auch in der Türkei behandelt werden, da das dortige Gesundheitswesen über einen guten Standard verfügt und auch psychische Leiden behandelt werden können (vgl. etwa Urteil BVGer E-3470/2025 vom 7. Juli 2025 E. 9.3.4 m.w.H.). Somit ist nicht davon aus- zugehen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer medizinischen Notlage führen würde, weil eine notwendige Behandlung dort nicht zur
E-3128/2025 Seite 19 Verfügung steht und eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands droht, was den Wegweisungsvollzug unzumut- bar erscheinen liesse.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instrukti- onsverfügung vom 22. Mai 2025 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszu- gehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit gleicher Verfügung den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– und einem zeitlichen Aufwand von sieben Stunden (vgl. Kosten- note vom 25. Juni 2025) ist das vom Bundesverwaltungsgericht auszurich- tende Honorar auf Fr. 1’090.– (inkl. der verlangten Spesen) festzusetzen.
E-3128/2025 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’090.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3128/2025 Urteil vom 19. August 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die kurdischen Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 mit ihrer Tochter C._______ (E-3105/2025, N [...]) aus der Türkei aus und gelangten am 23. Juni 2022 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag je ein Asylgesuch einreichten. Das SEM nahm am 29. Juni 2022 ihre Personalien auf, überführte ihre Asylgesuche am 1. respektive 9. November 2022 ins erweiterte Verfahren und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zu. A.b Am 24. Oktober 2022 fand je eine Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen sowie am 10. Januar 2023 je eine ergänzende Anhörung statt. Dabei brachten sie in persönlicher Hinsicht vor, sie hätten ihr ganzes Leben in E._______ (Provinz Hakkâri) gelebt. Er (der Beschwerdeführer) habe schon viele Tätigkeiten ausgeführt, zuletzt habe er mit seinem Sohn F._______, der im (...) 2021 die Türkei verlassen habe (er sei aufgefordert worden, andere Personen zu verraten) und sich heute in einem Asylverfahren in den G._______ befinde, eine (...) geführt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe seit dem Jahr 2005 im (...) gearbeitet. Als Kurden seien sie schon ihr ganzes Leben - als Schüler und Schülerin, in ihrer Jugend in den 1990er-Jahren und als erwachsene Personen - diskriminiert und schikaniert worden. Insbesondere stamme er (der Beschwerdeführer) aus einer «oppositionellen Familie», da die Gebrüder H._______ und I._______ seine Cousins seien und andere Cousins sich damals der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen hätten oder in Haft gewesen seien. 1993 sei er im Haus seines Bruders in Istanbul anstelle seines Cousins J._______, der sich zuvor der PKK angeschlossen habe, für 24 Stunden festgenommen und schwer misshandelt worden. Auch nach Newroz-Feierlichkeiten oder Kundgebungen sei er stets für ein paar Stunden oder ein bis zwei Tage in Gewahrsam genommen worden. Schon früh sei er Mitglied der HADEP und seit dem Jahr 2017 der HDP (Halkin Demokrasi Partisi) gewesen, wobei er an Protestmärschen und Gesprächsrunden teilgenommen und bei den Vorbereitungen von Kongressen mitgeholfen habe. Seine Tochter habe überwiegend an kulturellen Veranstaltungen teilgenommen und auch sein Sohn sei politisch aktiv gewesen, wobei er deswegen öfters in Gewahrsam genommen und geschlagen worden sei. Am (...) 2022, nachdem sie an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen hätten, sei die Polizei nachts in ihre Wohnung eingedrungen und habe sie (die Beschwerdeführenden) und ihre Tochter aufs Revier abgeführt. Alle seien in getrennten Räumen zu ihrem Sohn respektive Bruder befragt und dabei auch geschlagen worden. Nach ungefähr einer Stunde seien die Frauen in seinen (des Beschwerdeführers) Raum geführt worden und sie hätten sich nackt vor ihm ausziehen müssen, um ihn zum Reden zu bringen. Die Polizisten hätten sie überall angefasst und dabei gelacht, dann seien die Frauen in einen anderen Raum gebracht worden. Doch sie seien weiterhin belästigt und mit sexueller Gewalt bedroht worden. Nach (...) Stunden seien alle freigelassen worden. Mit der Zeit hätten sie sich trotz der üblen Nachrede der Bevölkerung wieder in den Alltag eingegliedert und nach Wochen, am (...) 2022, hätten sie eine Hochzeit in K._______ (Provinz Van) besucht und dort übernachtet. In der Nacht habe ihr (der Beschwerdeführerin) Bruder ihnen (den Beschwerdeführenden) berichtet, dass eine Terroreinheit ihre Wohnung gestürmt habe. Dies, wie sie später herausgefunden hätten, weil er (der Beschwerdeführer) wegen einer Terrorstraftat gesucht werde, wobei die Ermittlungen unter Verschluss seien. Aus Angst, verhaftet zu werden, seien sie mit ihrer Tochter am nächsten Tag nach Istanbul gefahren, um das Land zu verlassen. Auch in der Schweiz seien sie politisch aktiv gewesen und hätten an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. In medizinischer Hinsicht wurden beim Beschwerdeführer ein Reizhusten und ein Verdacht auf Fraktur eines Fingers sowie Prellungen eines Zehs festgestellt (vgl. ärztlicher Kurzbericht des BAZ [Bundesasylzentrum] D._______ vom 4. Juli 2022 und ambulanter Bericht des Spitals L._______ vom 25. Juli 2022). Die Beschwerdeführerin leide an Hörproblemen und nehme Antidepressiva zu sich, wobei Dr. med. M._______ (Fachärztin Neurologie) in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2022 gestützt auf eine vorgebrachte Vergesslichkeit (respektive Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörung) auf eine depressive Angststörung schloss. A.c Am 27. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Unterlagen beim SEM ein:
- verschiedene Urkunden betreffend ein Geschäft des Beschwerdeführers;
- Fotos der zerstörten Wohnung im Jahr 2016 und eines Geschäfts des Beschwerdeführers sowie Bankquittungen über Entschädigungen, nachdem die jeweiligen Häuser der Familie in den 1990er-Jahren und im Jahr 2016 zerstört worden seien;
- Mitgliedschaftsbestätigungen aus den Jahren 2017 und 2019 des Beschwerdeführers und der Tochter (SEM-Akten [A] 30 Bm. 5 und Bm. 6). A.d Mit Eingabe vom 2. November 2022 reichten sie unter anderem folgende Unterlagen ins Recht, welche den Beschwerdeführer und die Tochter betreffen:
- Schreiben der Staatsanwaltschaft N._______ vom (...) 2022 (A30 Bm. 10);
- Untersuchungsbericht (Ara tirma tutana i) des Büros für Terrorismusbekämpfung vom (...) 2022 (A30 Bm. 11);
- Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft N._______ vom (...) 2022 (A30 Bm. 12). A.e An der ergänzenden Anhörung vom 10. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden Unterlagen aus dem Asylverfahren ihres Sohnes aus den G._______ (A30 Bm. 13) und verschiedene Posts des Facebook-Accounts des Beschwerdeführers (A30 Bm. 14) ein. Sie vermuteten, dass nur das Verfahren wegen den Posts (Terrorstraftatbestand) mit der Ermittlungs-Nummer (...) (A30 Bm. 10 bis Bm. 12) hängig sei, wobei diese Ermittlungen nicht der Ausreisegrund gewesen seien. A.f Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.g Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden am 8. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.h In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 stellte das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. A.i Mit Replik vom 21. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ein (teilweise wurden die Originale am 1. August 2023 nachgereicht):
- Antrag auf Ausstellung Vorführbefehl (Yakalama Emri Talebi) der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2022 (A._______; A30 Bm. 15.1);
- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft E._______ vom (...) 2022 (A._______; A30 Bm. 15.2);
- zwei Screenshots der UYAP-Website, wobei sich einer auf C._______ bezieht (A30 Bm. 15.3 und Bm. 15.4);
- Anträge des Anwalts vom (...) und (...) 2023 (C._______, A30 Bm. 15.5);
- Geheimhaltungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts O._______ beziehungsweise Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft O._______ vom (...) 2023 (ohne Namen; A30 Bm. 15.6). A.j Am 8. und 31. Juli 2024 wurden folgende Unterlagen ins Recht gelegt:
- 1. Seite einer Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft O._______ (ohne Datum, A._______; A30 Bm. 16.1);
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des (...) Gerichts für schwere Strafsachen O._______ vom (...) 2024 (A._______; A30 Bm. 16.2);
- 1. Seite einer Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft E._______ (ohne Datum, A._______; A30 Bm. 16.3);
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des (...) Strafgerichts E._______ vom (...) 2023 (ohne Namen; A30 Bm. 16.4);
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des (...) Gerichts für schwere Strafsachen O._______ vom (...) 2023 (A._______; A30 Bm. 17.1);
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des (...) Strafgerichts E._______ vom (...) 2024 (ohne Namen; A30 Bm. 17.2);
- aktuelle UYAP-Auszüge (A._______; A30 Bm. 17.3). A.k Nach am 2. September 2024 erfolgter wiedererwägungsweiser Aufhebung seines Entscheids vom 2. Februar 2023 nahm das SEM das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Abschreibungsentscheid D-1341/2023 vom 9. September 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht daraufhin das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden ab. B. Mit Verfügung vom 28. März 2025 (eröffnet am 31. März 2025) verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin am 30. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, nach Aufhebung der Verfügung sei ihre Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung festzustellen; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen; subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vorliegendes Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Tochter zu koordinieren. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Als Beilage reichten sie unter anderem Folgendes ein:
- persönliche Stellungnahmen der Beschwerdeführenden;
- psychotherapeutischer Kurzbericht von P._______ vom 28. April 2025 (A._______);
- Anklageschriften der Staatsanwaltschaften O._______ und E._______ vom (...) 2023 und (...) 2023 (vgl. A30 Bm. 16.1 und Bm. 16.3 [je zwei Seiten]);
- Verhandlungsprotokolle (Duru ma tutana i) des (...) Gerichts für schwere Strafsachen O._______ vom (...) 2024 und (...) 2025 (A._______);
- Verhandlungsprotokolle (Duru ma tutana i) des (...) Strafgerichts E._______ vom (...) 2024 und (...) 2025 (A._______). D. Am 22. Mai 2025 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Tochter (E-3105/2025) zu koordinieren sei. Gleichzeitig hiess er die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung vorbehältlich der Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich vernehmen zu lassen. E. Am 27. Mai 2025 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten, woraufhin die Beschwerdeführenden am 25. Juni 2025 replizierten. F. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 reichten sie ihre Fürsorgebestätigungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das vorliegende Verfahren wird, wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2025 festgehalten, aufgrund des engen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter der Beschwerdeführenden (E-3105/2025) koordiniert behandelt. 3. 3.1 In formeller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden nach Aufhebung der Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe sich auf Begründungen betreffend laufende Ermittlungsverfahren mit anderen Straftatbeständen gestützt und die vorgebrachten Fluchtgründe nicht in ihrer Kumulation gewürdigt. Ferner reichen die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde neue Beweismittel ein, weshalb der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht vollständig erstellt gewesen sei. Die Beschwerdeführenden sehen darin die Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch der Sachverhaltsabklärungspflicht. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Urteil BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 m.w.H.). 3.4 Das SEM hat sich in seiner Verfügung zu den Beweismitteln des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes [ATG]) und Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) hinlänglich geäussert. Im Rahmen seiner Untersuchung, wobei sich das SEM aufgrund der Tatvorwürfe richtigerweise auf das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 stützte, kam es zum Schluss, dass dieses Verfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise (vgl. Verfügung Ziff. II.1.2). Gemäss den eingereichten Beweismitteln stützt sich dieses Verfahren auf eine Anzeige von Q._______ vom (...) 2022 (als die Beschwerdeführenden sich schon in der Schweiz befanden) und wurde mit Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Tochter auf Social Media begründet (A30 Bm. 10 bis Bm. 12 und Bm. 14; Soru turma [...]). Demgegenüber lag die Begründung für die Festnahme vom (...) 2022 und die Hausdurchsuchung vom (...) 2022, die ausschlaggebenden Fluchtgründe, mit der Ausreise des Sohnes beziehungsweise in der Teilnahme der Familie an den Newroz-Feierlichkeiten (A24 F100; A25 F52, 60, 67, 86 und 89; A43 F30 f.; A44 F15). Daher ist nicht davon auszugehen, dass das erwähnte Verfahren und die Vorfälle zusammenhängen. Folglich war es angemessen, diese zwei Vorbringen nicht in Kumulation zu setzen. Ob auch ein Verfahren bezüglich der erwähnten Vorfälle eingeleitet wurde, erschliesst sich aus den Akten nicht. Das SEM hat sich jedoch auch mit den Schilderungen dieser Geschehnisse rechtsgenüglich auseinandergesetzt und erwogen, diese seien nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant (vgl. Verfügung Ziff. II.1.1). Eine Verbindung zwischen den weiteren Verfahren - die Anklageschriften vom (...) 2023 (Soru turma [...] wegen Terrorpropaganda [A30 Bm. 16.1]) und (...) 2023 (Soru turma [...] wegen Herabsetzung der türkischen Nation [A30 Bm. 16.3]) sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Soru turma [...] [A30 Bm. 15.1 und Bm. 15.2]) - und den Vorfällen im (...) und im (...) 2022 sind ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auch diese Vorbringen getrennt prüfen durfte. Schliesslich war den Beschwerdeführenden - wie die Eingaben auf Beschwerdeebene zeigen - eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich. 3.5 Die Vorinstanz kann sich nur zum im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bekannten Sachverhalt äussern. Zu den auf Beschwerdestufe eingereichten Anklageschriften nahm das SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 Stellung. Ferner hat es in der angefochtenen Verfügung den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden gewürdigt und es hat auf die Möglichkeit einer Behandlung von psychischen Erkrankungen hingewiesen (vgl. Verfügung Ziff. II.2). Bezüglich des mit der Beschwerde eingereichten psychotherapeutischen Kurzberichts vom 28. April 2025 ist darauf hinzuweisen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. 3.6 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subsubeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung dahingehend, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, wobei es ausdrücklich einen Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit anfügte. 5.1.1 Der vorgebrachten Festnahme vom (...) 2022, die sehr wohl belastend gewesen sei, fehle es an der nötigen Intensität sowie an der Annahme einer begründeten Furcht, welche zur Feststellung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung erforderlich wären. Die Beschwerdeführenden hätten sich nach ihrer Entlassung weiterhin an ihrer Heimadresse aufgehalten, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Ferner hätten die Beschwerdeführenden keine Gründe für die Hausdurchsuchung (...) 2022 nennen können und sie hätten dannzumal nicht gewusst, ob ein Verfahren gegen sie hängig gewesen sei. Es fehle somit an konkreten Hinweisen, wonach die türkischen Behörden in einer asylbeachtlichen Intensität an den Beschwerdeführenden interessiert gewesen seien. Zur vorgebrachten sexuellen Belästigung führte das SEM aus, diese sei nicht dem türkischen Staat zuzuschreiben, sondern es sei von einer einmaligen kriminellen Tat eines einzelnen Beamten unter Missbrauch seiner amtlichen Stellung auszugehen. 5.1.2 Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG), Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tStGB) und Herabsetzung der türkischen Nation gemäss Art. 301 Abs. 1 tStGB eröffnet worden seien (A30 Bm. 10 bis Bm. 12 sowie Bm. 16.1 und Bm. 16.3). Ferner sei ein Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (A30 Bm. 15.1) ausgestellt worden, wobei der diesbezügliche Beschluss in sonstiger Sache (A30 Bm. 15.2) kein Haftbefehl, sondern ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme sei. Gestützt auf das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 bezüglich Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) hielt das SEM diesbezüglich fest, Ermittlungsverfahren würden in der Türkei wegen diesen Delikten zwar oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Da der Beschwerdeführer kein geschärftes politisches Profil aufweise und bis anhin als unbescholten zu gelten habe, sei davon auszugehen, dass der Strafrahmen im unwahrscheinlichen Fall einer Verurteilung nicht ausgeschöpft werde. Daher sei vorliegend nicht mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb die erwähnten Strafverfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant und eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil zu negieren sei. Aus den gleichen Gründen bestehe auch bezüglich des Strafverfahrens wegen Herabsetzung der türkischen Nation (Art. 301 tStGB) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung. 5.1.3 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden gehe sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er diesbezüglich künftig asylrelevante Nachteile zu erwarten hätte. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.1.4 Der Beschwerdeführer befürchte ferner, wegen seiner Verwandtschaft - nebst seinem politisch aktiven Sohn sei beispielsweise die Witwe seines I._______ (...) - in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Die bereits erlittenen Nachteile hätten diesbezüglich keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität entfaltet. Auch erscheine die Wahrscheinlichkeit gering, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Kinder oder - mangels Hinweise - aufgrund von R._______ (die Witwe von I._______) künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden dürften. 5.1.5 Die schlimmen Misshandlungen, die der Beschwerdeführer in den 1990er-Jahren erlebt habe, lägen mehr als dreissig Jahre zurück, weshalb die erforderliche Aktualität der Verfolgung nicht gegeben sei. 5.1.6 Schliesslich sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien, doch würden die geltend gemachten Vorfälle in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden wiesen in ihrer Beschwerde zunächst darauf hin, dass sie detailliert über ihre Vergangenheit berichtet hätten, weshalb das SEM keine Gesamtabwägung der Glaubhaftigkeit vorgenommen habe. Sie hätten aufgrund ihres politischen familiären Hintergrunds schon seit ihrer Kindheit regelmässig Gewalt erfahren, was den Beschwerdeführer jedoch nicht abgehalten habe, selbst politisch als Mitglied der HDP aktiv zu werden. Auch habe sich die Tochter für die HDP engagiert und der Sohn lebe heute in den G._______ als politischer Flüchtling. 5.2.2 Bei der vorläufigen Festnahme im (...) 2022 habe es nicht an der verlangten Intensität gefehlt, da die Beschwerdeführenden und ihre Tochter in jenen Stunden sexuell genötigt und gefoltert worden seien. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass die Festnahme nicht einmalig gewesen sei, da diesem Ereignis schon zahlreiche gewaltsame Festnahmen und Hausdurchsuchungen sowie Gewalt an Familienangehörigen vorausgegangen seien. Aufgrund dieser langjährigen staatlichen Repression und der erlebten sexuellen und körperlichen Übergriffe liege ein unerträglicher psychischer Druck vor. Sodann könne nicht gesagt werden, die Beschwerdeführenden hätten keine Auskunft darüber gegeben, ob die Festnahme weitere Konsequenzen nach sich gezogen habe, da anschliessend im (...) 2022 ihr Haus durchsucht worden sei und verschiedene Ermittlungs- und Strafverfahren eingeleitet worden seien, weshalb von einem relevanten Interesse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers auszugehen sei. 5.2.3 In Bezug auf diese Ermittlungs- und Strafverfahren habe die Vorin-stanz die kumulativen Kriterien des Referenzurteils BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 zu Unrecht angewandt, da dieses Ermittlungsverfahren wegen Delikten Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidung behandle. Gegen den Beschwerdeführer sei jedoch bereits ein Strafverfahren eröffnet worden (A30 Bm. 16.1 und Bm. 16.3 und alle Verhandlungsprotokolle) und zwar wegen Terrorpropaganda und Herabsetzung der türkischen Nation. Aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politisch aktiven Familie, seiner bereits erlebten Vorverfolgung und seinem geschärften politischen Profil bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er verurteilt werde. 5.2.4 Ferner sei in Bezug auf die Reflexverfolgung darauf hinzuweisen, dass nach den Beschwerdeführenden gefahndet werde, weil ihrem Sohn vorgeworfen worden sei, sich in den Bergen dem Widerstand anzuschliessen. 5.2.5 Schliesslich seien die Beschwerdeführenden auch in der Schweiz politisch aktiv, weshalb mehrere Strafverfahren hängig seien. 5.3 In der Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 und in der Replik vom 25. Juni 2025 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein asylrelevantes politisches Profil, da er als Mitglied der HDP zwar an Protestmärschen und an Veranstaltungen teilnahm, aber keine bestimmte Funktion ausfüllte (A24 F70 f., 76 und 138; A25 F75 f.). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 m.w.H.). Auch die Kinder der Beschwerdeführenden hatten keine exponierte Stellung inne (A24 F79 ff.; A25 F77 ff.), zumal auch der Sohn nicht aufgrund seiner politischen Aktivitäten ausgereist sei, sondern weil er zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei (A24 F84). In der Familie des Beschwerdeführers mag es einzelne Mitglieder gegeben haben, die in den 1990er-Jahren politisch aktiv und Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt waren, weshalb auch der Beschwerdeführer damals unter Druck gesetzt wurde. Das SEM hat dies in seiner Verfügung zu Recht als vergangenes Unrecht qualifiziert, das jedoch die fluchtauslösenden Vorbringen nicht beeinflusst. Aus aktueller Sicht betrachtet stammen die Beschwerdeführenden nicht aus einer politisch exponierten Familie. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihrer Familie ernsthafte Nachteile erlitten haben oder solche befürchten müssen. Daran ändern auch die Asylakten des Sohnes aus dem Jahr 2022 (A30 Bm. 13) nichts. 6.3 Die Beschwerdeführenden seien im (...) 2022 kurzzeitig festgenommen sowie schwer misshandelt und erniedrigt worden, was vorliegend nicht verharmlost werden soll. Ungefähr zwei Monate später sei ihr Haus durchsucht worden. Diese Vorfälle erreichen die in Art. 3 Abs. 1 AsylG umschriebene Intensität nicht, welche den Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Den Akten sind auch keine Hinweise auf ein anhaltendes, ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an den Beschwerdeführenden zu entnehmen, zumal sie den Grund der Festnahme und der Hausdurchsuchung nicht klar benennen konnten: Zum einen seien ihnen Fragen über ihren Sohn gestellt worden, zum anderen seien sie wegen ihrer Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten (...) festgenommen worden; den Grund für die Razzia wüssten sie nicht (A24 F100; A25 F60, 67, 84 und 86; A43 F30 f.; A44 F15). Sie seien denn auch entlassen worden, weil sich die Polizisten überzeugt hätten, dass sie die Wahrheit gesagt hätten (A24 F100; A25 F86). Zu diesen Vorfällen sind ferner keine Hinweise aktenkundig, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Damit ist auch nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung auszugehen. 6.4 Was die vorgebrachten Ermittlungsverfahren betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 6.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass - bei Wahrunterstellung - gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) hängig ist, wobei als jüngstes Dokument ein Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft N._______ (Soru turma [...] [A30 Bm. 10 bis Bm. 12]) vorliegt. Sodann liegen zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaften O._______ und E._______ wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG, Soru turma [...] [A30 Bm. 16.1]) und Herabsetzung der türkischen Nation (Art. 301 tStGB, Soru turma [...] [A30 Bm. 16.3]) sowie ein Antrag auf Ausstellung Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ und der dazugehörige Beschluss in sonstiger Sache der Friedensrichterschaft E._______ (Soru turma [...] [A30 Bm. 15.1 und Bm. 15.2]) in den Akten. 6.4.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) oder Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird (Soru turma [...]). Bezüglich des Verfahrens mit der Nummer (...) ist offen, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer (unbedingten) Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - obwohl er schon mehrere Male kurzfristig festgehalten worden sei - strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt (A24 F125). Zudem verfügt er über kein geschärftes politisches Profil (vgl. [...]). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es zu einer Kumulation von Delikten (wobei der Überweisungsbeschluss vom (...) 2022 [A30 Bm. 12] nur noch Propaganda für eine Terrororganisation nennt) und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte mehrjährige Freiheitsstrafe ausgefällt würde; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 tStPO; vgl. Urteile BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6 m.w.H. und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1). 6.4.3 Auch das Gerichtsverfahren wegen Verunglimpfung der türkischen Nation (Art. 301 tStGB, Soru turma [...]) ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv zu begründen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-3840/2024 vom 12. November 2024 E. 7.3.2 f.). 6.4.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. 6.5 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden, weshalb auch kein unerträglicher psychischer Druck vorliegt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1 m.w.H.). 6.6 Es lassen sich weder den Akten noch der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte für das geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden entnehmen. Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Behörden Kenntnis von solchen Aktivitäten haben. Folglich ist eine künftige Gefährdung deswegen zu verneinen. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4.8). 8.3.3 Aus individueller Sicht hielt das SEM in seiner Verfügung fest, dass die Beschwerdeführenden über viel Arbeitserfahrung gewonnen hätten und sich auf eine grosse Familie berufen könnten. Es ist daher anzunehmen, dass sie im Heimatstaat über eine gesicherte Wohnsituation und ein familiäres Beziehungsnetz verfügen sowie sich wirtschaftlich wieder integrieren können, allenfalls mit Unterstützung ihrer Angehörigen. In Bezug auf die gesundheitlichen Aspekte hielt der psychotherapeutische Kurzbericht vom 28. April 2025 fest, der Beschwerdeführer leide an einer komplexen Traumafolgestörung mit mittelschweren depressiven Episoden, Angst- und Panikstörungen und posttraumatische Belastungssymptomatik. Diese gesundheitlichen Probleme können auch in der Türkei behandelt werden, da das dortige Gesundheitswesen über einen guten Standard verfügt und auch psychische Leiden behandelt werden können (vgl. etwa Urteil BVGer E-3470/2025 vom 7. Juli 2025 E. 9.3.4 m.w.H.). Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer medizinischen Notlage führen würde, weil eine notwendige Behandlung dort nicht zur Verfügung steht und eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands droht, was den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit gleicher Verfügung den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und einem zeitlichen Aufwand von sieben Stunden (vgl. Kostennote vom 25. Juni 2025) ist das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar auf Fr. 1'090.- (inkl. der verlangten Spesen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'090.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: