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D-4038/2023

D-4038/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 7. Februar 2022 und reiste am 1. März 2022 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Er gab umge- hend seine türkische Identitätskarte ab. A.b Am 7. März 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Per- sonalienaufnahme (PA) durch. A.c Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM seinen Mitgliederausweis der «(…)». A.d Am 2. Juni 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesen- heit seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die in der Türkei erlittenen Fol- terungen hätten bei ihm psychische Spuren hinterlassen. Da er in seiner Heimat nicht in die Kategorie der «dazugehörenden» Menschen falle, habe er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben können, zumal dies zu noch grösseren Problemen hätte führen können. Es gebe in der Türkei Ärzte, die den Eid des Hippokrates nicht ernst nähmen, und er habe befürchtet, er- neut inhaftiert zu werden, falls er einem Arzt die Gründe für seine psychi- schen Probleme offengelegt hätte. In B._______ würden derzeit noch seine Ehefrau und sein Kind leben; eine seiner Schwestern habe in C._______ ein Asylgesuch gestellt, der Ehemann der anderen sei in der Türkei inhaftiert worden. Zwei seiner Brüder seien im Kampf für die «Par- tiya Karkeren Kurdistan» (PKK) gefallen (der eine sei seit 1989 verschol- len, der andere sei 1996 verstorben), der dritte sei bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen. Er habe an der Universität von D._______ (…) studiert, habe seinen Beruf indessen aufgrund der politischen Ansichten seiner Familie nicht ausüben dürfen. Aus diesem Grund habe er 20 Jahre lang in einer eigenen Firma als (…) gearbeitet; ab Oktober 2021 habe er nicht mehr gearbeitet. Seit ungefähr zwei Jahren werde er von der türki- schen Polizei unterdrückt. Seine Ehefrau sei am (…) 2022 in eine Ver- kehrskontrolle geraten, wobei man sie habe warten lassen, bis eine Spezi- aleinheit eingetroffen sei, die für politische Angelegenheiten zuständig sei. Man habe sie gefragt, wo ihr Ehemann sei, der einiges versprochen, aber nicht eingehalten habe. Zudem habe man ihr gesagt, die Post (Reisepass des Beschwerde-führers, der ihm im August oder September 2021 ausge-

D-4038/2023 Seite 3 stellt worden sei; Anmerkung des Gerichts), die sie ihm habe schicken wol- len, sei bei ihnen gelandet. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, er stamme aus einer kur- disch-alevitischen Familie, die in Opposition zum türkischen Staat gestan- den sei. Sein jüngster Bruder sei Berichterstatter bei der Zeitung «(…)» gewesen und inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er in C._______ ein Asylgesuch gestellt, das gutgeheissen worden sei. Drei Mo- nate später sei er zurückgekehrt und «in die Berge» gegangen. Danach habe er (der Beschwerdeführer) bei derselben Zeitung gearbeitet. Diese sei eingestellt, aber unter dem Namen «(…)» weitergeführt worden. Er sei festgenommen, neun Tage lang gefoltert und dann inhaftiert worden. Unter der Beschuldigung, der PKK beigetreten zu sein, sei er in den Jahren 2005 und 2006 (im weiteren Verlauf der Anhörung korrigierte er, es sei 1995/1996 gewesen) elf Monate im Gefängnis festgehalten worden, bis die Folterspuren verheilt gewesen seien. Er sei von den Anschuldigungen frei- gesprochen worden. Ein weiterer Bruder habe bei der Zeitung «(…)» gear- beitet; wegen seiner Berichterstattung sei dieser neun Jahre lang inhaftiert gewesen. Sein dritter Bruder sei 1989 der PKK beigetreten. Dass sie ge- foltert worden seien, sei festgehalten worden, die entsprechenden Doku- mente seien bei der Menschenrechtsorganisation IHD (Insan Haklari Der- negi). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2020 zweimal und im Jahr 2021 dreimal von den Behörden mitgenommen worden. Man habe ihm gedroht, man werde seinen Namen auf eine Liste von Menschen setzen, gegen die von geheimen Zeugen ausgesagt worden sei, falls er nicht nach ihren Anweisungen handle. Man habe verlangt, dass er sich von der Partei («Halklarin Demokratik Partisi» [HDP]) und vom Verein (IHD) distanziere und sich der Regierung anschliesse. Er hätte die HDP beschul- digen sollen. Dies habe er abgelehnt. Während der letzten beiden Mitnah- men sei er massiv bedroht worden. Es sei ihm klargeworden, dass er in einem anderen Land leben müsse. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer ein Urteil des T.C. (Staatssicherheitsgericht) E._______ vom (…) 1996 und ein Refe- renzschreiben von F._______ (HDP-Abgeordneter) vom 8. Mai 2022 ab. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 mit, sein Asyl- gesuch werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen bedürfe.

D-4038/2023 Seite 4 A.f Am 30. August 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er erklärte, er stehe in Kontakt mit seiner in der Türkei lebenden Familie, auf die derzeit kein Druck mehr ausgeübt werde. Sein Sohn sei dabei gewesen, als seine Ehefrau am (…) 2022 von der Polizei angehalten worden sei. Der Vorfall habe beim Sohn psychische Probleme verursacht. Seine Frau habe den Eindruck gehabt, dass die Po- lizei (in Zivil) nach seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise öfters vor sei- nem Haus «patrouilliert» habe. In einem Schreiben des Menschenrechts- vereins, das ihm am Vortag zugestellt worden sei, werde seine Situation geschildert. Der letzte Vorfall mit den Behörden vom 27. November 2021 habe ihn zur Ausreise bewogen. Nachdem er mit seiner Familie zum Essen ausgegangen sei, sei er damals alleine unterwegs gewesen. Drei Perso- nen, die in einem Polizeiwagen gesessen seien, hätten angehalten und ihn ins Auto gezwungen. Sie hätten gesagt, es sei ihre letzte Warnung, er müsse nun tun, was sie von ihm verlangen würden. Er habe ihnen geant- wortet, er müsse sich das überlegen. Die Polizisten hätten von ihm ver- langt, dass er sich in G._______ mit dem Bild seines Bruders H._______ unter das Zelt der HDP setze und sage, die HDP habe seinen Bruder ent- führt. Falls er es nicht tue, würden sie einen geheimen Zeugen organisieren und dafür sorgen, dass er ins Gefängnis komme. H._______ habe sich 1988 der PKK angeschlossen, seither hätten sie keine Nachricht mehr von ihm erhalten. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Freilassung aus der Haft im Jahre 1996 bis zum Jahr 2020 keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Das Inte- resse, das die Behörden seit 2020 an ihm gehabt hätten, führe er darauf zurück, dass seine Familie in B._______ politisch bekannt sei. Der Staat übe psychischen Druck auf die Gesellschaft aus. Druck auf seine Familie auszuüben, habe «Beispielcharakter» für andere Familien. Die beiden Vor- fälle vom Frühling und Sommer 2020, bei denen er von der Polizei ange- halten, kontrolliert und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, habe er nicht ernst genommen. Am (…) 2021 sei er vor Kameras, die bei einem Amtshaus aufgestellt seien, angehalten worden. Die beiden Polizisten und er hätten sich angeschrien, danach seien sie weggegangen. Am (…) 2021 sei er nach einem Einkauf im Supermarkt in eine Seitenstrasse gegangen. Man sei ihm damals wohl mit dem Wagen gefolgt. Ein Beamter habe die Fahrzeugtüre geöffnet und damit gegen seine Hand geschlagen. Die Tü- ten, die er in der Hand gehabt habe, seien auf den Boden gefallen. Sie hätten sich angeschrien und danach seien sie weggefahren. A.g Am 3. September 2022 übermittelte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM eine Übersetzung des Schreibens der

D-4038/2023 Seite 5 «(…)». Zudem fügte sie zwei Auszüge aus dem E-Devlet (Internetportal des türkischen Staats für Bürgerangelegenheiten; Anmerkung des Ge- richts) des Beschwerdeführers bei, die diesem von seinem Neffen digital zugestellt worden seien. Der Neffe sei erst nach vertieften Recherchen im System auf Informationen zum Pass des Beschwerdeführers gestossen. B. Mit Verfügung vom 21. September 2022 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug derselben an. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Verfügung gerich- tete Beschwerde vom 24. Oktober 2022 mit Urteil D-4827/2022 vom

8. März 2023 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde. Hinsichtlich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Verfügung der Wegweisung wies es die Beschwerde ab. Es hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. September 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entschei- dung an das SEM zurück. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 – eröffnet am 3. Juli 2023 – verfügte das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Es ver- pflichtete ihn, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Ver- pflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumut-

D-4038/2023 Seite 6 bar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hin-sicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juli 2023, Ko- pien eines Vorführbefehls (Yakalama emri) vom 27. Dezember 2022, einer Anklageschrift (Iddianame) vom 9. Januar 2023 und eines Schreibens des türkischen Rechtsanwalts J._______ vom 19. Juni 2023 sowie Fotografien, welche die aktuellen Lebensumstände der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers in der Türkei aufzeigten, bei. F. Mit ebenfalls vom 20. Juli 2023 datierender Eingabe reichte der Beschwer- deführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch (Verfahren D-4035/2023) ein. In diesem beantragte er, das Urteil D-4827/2022 vom

8. März 2023 sei in Revision zu ziehen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg- weisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei die vor- läufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sis- tierung des Wegweisungsvollzugs; die Vorinstanz und die Vollzugsbehör- den des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahme an- zuweisen, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von jeglichen Voll- zugshandlungen abzusehen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es lägen neue Beweismittel vor, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu bele- gen. Er reichte Kopien eines Vorführbefehls vom 27. Dezember 2022, einer Anklageschrift vom 9. Januar 2023 und eines Schreibens des türkischen Rechtsanwalts J._______ vom 19. Juni 2023, zu den Akten, die er parallel auch mit der gegen die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 erhobenen Beschwerde vom 20. Juli 2023 einreichte. Zudem lagen dem Revisions-

D-4038/2023 Seite 7 gesuch diverse Fotografien zu den aktuellen Lebensumständen seiner Fa- milie in der Türkei bei. G. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung D-4038/2023 vom 25. Juli 2023 mit, er könne den Ausgang des Be- schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Aufgrund der gleichzeitigen Einreichung eines Revisionsgesuchs gegen das Urteil D-4827/2022 vom

8. März 2023 (vgl. Bst. F) sistierte er das Beschwerdeverfahren und wies darauf hin, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. H. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil D-4035/2023 vom 8. August 2023 nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung wies es ab. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2023 hob der Instruktionsrichter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens D-4038/2023 auf. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut, auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er gab dem Beschwerde- führer die Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 28. August 2023 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne. J. Die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 17. August 2023 unter Vorlage einer Vollmacht vom glei- chen Tag um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. K. Der Instruktionsrichter ordnete dem Beschwerdeführer mit Instruktionsver- fügung vom 29. August 2023 MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbei- ständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. L. In seiner Vernehmlassung vom 13. September 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung.

D-4038/2023 Seite 8 M. Mit Replik vom 5. Oktober 2023 nahm die Rechtsbeiständin ihrerseits zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichte sie Kopien eines Dokuments bezüglich der Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers, einer Meldebestätigung, medizinischer Unterlagen betreffend die Schwes- ter des Beschwerdeführers und eine Honorarrechnung ein. N. Am 13. November 2023 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers, K._______ (geb. […]; N […]), zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn, L._______ (geb. […]), in der Schweiz um Asyl nach. O. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. April 2024 fest, die Ehefrau des Be- schwerdeführers und der gemeinsame Sohn würden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Ver- pflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. P. P.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 erhob die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers gegen die Verfügung des SEM vom 9. April 2024 Beschwerde (Ver- fahren D-2736/2024). In dieser beantragte sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihr Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Eheman- nes A._______ (D-4038/2023, N […]) zu vereinen, es sei die Flüchtlingsei- genschaft anzuerkennen und es sei ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs- sig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand

D-4038/2023 Seite 9 einzusetzen; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustel- len. P.b Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung D-2736/2024 vom 7. Mai 2024 fest, die Beschwerdeführenden (Ehefrau des Beschwer- deführers sowie ihr gemeinsamer Sohn) dürften den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, trat er nicht ein. Er ver- fügte weiter, die Beschwerdeverfahren D-4038/2023 und D-2736/2024 würden koordiniert behandelt, hiess die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gut und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 22. Mai 2023 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelas- sen werden könne, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. P.c Mit Verfügung D-2736/2024 vom 6. Juni 2024 ordnete der Instruktions- richter den Beschwerdeführenden auf deren Mitteilung vom 13. Mai 2024 hin MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab dem SEM die Gelegenheit, bis zum 21. Juni 2024 eine Vernehmlassung zur Be- schwerde vom 2. Mai 2024 einzureichen. Q. Mit Verfügung D-2736/2024 vom 26. Juni 2024 stellte der der Instruktions- richter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom

21. Juni 2024 zu und gab ihnen Gelegenheit, bis zum 11. Juli 2024 eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 reichte die Rechtsbei- ständin die Replik ein.

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 In seinem Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 hob das Bundesver- waltungsgericht die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 21. September 2022 auf und wies dieses an, hinsichtlich des Wegwei- sungsvollzugs den Sachverhalt abzuklären und die Frage, ob dieser ange- sichts der Tatsache, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers vom verheerenden Erdbeben stark betroffen sei, weiterhin als zumutbar er- scheine, neu zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 9.3.2). Soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegwei- sung aus der Schweiz betreffend bestätigte das Gericht die Verfügung des SEM vom 21. September 2022 und wies die Beschwerde diesbezüglich ab, womit die Ziffern 1–3 des Dispositivs derselben in Rechtskraft erwuchsen. Folgerichtig hielt das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juni 2023 fest, es sei einzig der Vollzug der Wegweisung zu prüfen. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bildet dementsprechend die Frage, ob das SEM im

D-4038/2023 Seite 11 Falle des Beschwerdeführers den Vollzug der Wegweisung in die Türkei zu Recht angeordnet hat oder nicht.

E. 2.2 Wie in Erwägung 2.1 festgehalten, erwuchs die mit der Verfügung des SEM vom 21. September 2022 verfügte Wegweisung des Beschwerdefüh- rers aus der Schweiz mit dem Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 in Rechtskraft. Der in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2023 erneut verfügten Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 1) kommt inso- fern keine selbständige Bedeutung zu.

E. 3.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, da das Asylge- such des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt worden sei, sei er grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, ausser es sprä- chen Wegweisungshindernisse dagegen, weshalb im Folgenden der Voll- zug seiner Wegweisung zu prüfen sei. Diesbezüglich hält es alsdann fest, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich sprächen – so das SEM weiter – weder die in seinem Heimat- staat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zu- mutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Anfang Februar 2023 hät- ten Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In den zehn betroffe- nen Provinzen sei der Ausnahmezustand ausgerufen worden. Da er aus einer dieser Provinzen stamme, sei das Bestehen einer individuell zumut- baren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen. Er habe angege- ben, dass er sich vor seiner Ausreise aus der Türkei in M._______ aufge- halten und dort gearbeitet habe. In der Anhörung habe er erklärt, die Arbeit in M._______ wäre gefährlicher gewesen, weil er dort (…) hätte arbeiten müssen. Ohne Abschluss einer Versicherung hätte er nicht angestellt wer- den können. Da er von den türkischen Behörden gesucht werde, habe er sich nicht versichern lassen können. Da er im Asylverfahren keine Verfol- gung durch die türkischen Sicherheitsbehörden nachgewiesen oder glaub- haft gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er sich problemlos in M._______ aufhalten und dort arbeiten könne. Gemäss seinen Angaben lebe eine seiner Schwestern in C._______. Sie sei sehr wohlhabend und könne ihm während der Dauer der Notsituation sicherlich helfen. Zudem

D-4038/2023 Seite 12 habe er die Möglichkeit, sich vorübergehend mit seiner Frau und seiner Tochter (recte: seinem Sohn) beim in N._______ lebenden Schwager auf- zuhalten. Der Beschwerdeführer habe zwar Fotos vom beschädigten Wohnhaus eingereicht, in dem sich seine Wohnung befinden soll. Er habe aber diverse Aufenthaltsalternativen in der Türkei, zu denen auch die Häu- ser von Familienangehörigen im Erdbebengebiet gezählt würden, welche nicht beschädigt worden seien. Somit sei er nicht auf die Unterstützung der Schweiz angewiesen. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussa- gen in einem guten gesundheitlichen Zustand, habe aufgrund früherer Er- lebnisse in der Türkei jedoch psychologische Betreuung benötigt. Er nehme keine Medikamente ein und befinde sich nicht in einer Therapie. Sollte er ein entsprechendes Bedürfnis haben, könne er sich an die in der Türkei vorhandenen Institutionen wenden. Die gesundheitliche Versorgung sei für alle Bürger kostenlos und in der Türkei stünden sämtliche Arten von medizinischer Behandlung zur Verfügung. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar.

E. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Familie würden in der Türkei seit Jahrzehnten aus politischen Grün- den verfolgt. Durch die dauernden Demütigungen, die dauernde Angst, die dauernde Willkür, die Gewalt, die Folter und den dauernden psychischen Druck sei er seelisch zermürbt worden. Er sei traumatisiert, weshalb es ihm nicht möglich sei, die erlebten Dinge wie ein gesunder Mensch chronolo- gisch richtig einzuordnen und sich an jedes Detail zu erinnern. Sein Aus- sageverhalten sei für traumatisierte Personen typisch. Zurzeit befinde er sich in psychologischer Behandlung. Von einem Anwalt aus der Türkei sei ihm vor einer Woche ein Festnahmebefehl zugestellt worden, dem zu ent- nehmen sei, dass er von der Staatsanwaltschaft in O._______ wegen Pro- paganda für die PKK gesucht werde. Damit könne er beweisen, dass er nicht gelogen habe und vom türkischen Staat beobachtet und verfolgt werde. Aufgrund der neuen Beweismittel reiche er parallel zur Beschwerde ein Gesuch um Revision des Urteils D-4827/2022 vom 8. März 2023 ein, damit auch die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung neu beurteilt werde. Er sei wegen Propaganda für die PKK angeklagt wor- den, weshalb es ihm entgegen der Meinung des SEM nicht möglich sei, irgendwo in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Da er vom türki- schen Staat gesucht werde, könne er sich nirgends offiziell anmelden und versichern lassen und somit auch keine Arbeit finden. Seine Familie und er müssten in der Türkei ein Leben als «Untergetauchte» ohne Zugang zu Arbeit und Gesundheitsversorgung führen, wodurch sich sein psychischer Zustand massiv verschlechtern würde. Sie würden in der Türkei in soziale

D-4038/2023 Seite 13 Isolation sowie in einen finanziellen und gesundheitlichen Notstand gera- ten. Seine in C._______ lebende Schwester könne ihn nicht unterstützen, da sie durch ihre Flucht aus der Türkei alle Besitztümer verloren habe. Das ihr verbliebene Haus sei durch das Erdbeben zerstört worden. Sie sei er- krankt und unterziehe sich derzeit einer (…). Seine Frau und sein Sohn hätten nach dem Erdbeben beim Bruder seiner Frau Unter-schlupf gefun- den und zusammen mit 19 Personen in einer Wohnung gelebt. Den beilie- genden Fotos könne entnommen werden, dass sie die Wohnung seines Schwagers verlassen hätten und nun in B._______ in einem Zelt lebten. Sie hätten seit Wochen kein Wasser und seine Frau erledige alles an einem Fluss. Die Zustände, in denen sie lebten, seien desolat. Die grundlegends- ten Bedürfnisse wie ein Dach über dem Kopf und gesunde Lebensbedin- gungen seien nicht vorhanden, weshalb die Menschen an Tetanus, Tuber- kulose, Asbestose, Durchfall und Erbrechen erkrankten. Seit dem Erdbe- ben seien fünf Monate vergangen und die Betroffenen müssten immer noch unter unmenschlichen Bedingungen leben. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer in der Türkei aus politischen Gründen Verhaftung, Verurteilung und Folter drohten. Der Vollzug sei unzumutbar, da seine Familie und ihn aufgrund des Erdbebens und der Tatsache, dass sie alles verloren hätten, in der Heimat menschenunwürdige Lebensumstände erwarten würden. Deshalb sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2023 aus, der in den elf betroffenen Provinzen verhängte Ausnahmezustand sei per 9. Mai 2023 aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, er habe in M._______ eine Arbeitsgelegenheit ge- habt, seine finanzielle Situation sei gut und er habe eine Schwester, die ihn allenfalls unterstützen könne. Die von ihm angeführten Argumente, seine Ehefrau und sein Sohn hätten zusammen mit 19 weiteren Personen in ei- ner Wohnung gelebt und seine Schwester werde zurzeit mit einer (…) be- handelt, müssten als unbelegte Behauptungen gesehen werden. Der türki- sche Staat leiste finanzielle und materielle Hilfe für die vom Erdbeben Be- troffenen und vor Ort sei auch die IOM (Internationale Organisation für Mig- ration) aktiv. Es bestünden kein allgemeiner Medikamentenmangel und keine Nahrungsmittelknappheit. Auch weitere Organisationen seien im Erbebengebiet aktiv und leisteten Unterstützung. Zahlreiche Personen seien in ihre Herkunftsprovinzen zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer und seine Familie könnten sich notfalls an die Behörden oder an internati- onale Organisationen wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei

D-4038/2023 Seite 14 seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage und in eine unmittelbar le- bensbedrohliche Lage geraten würde. Dem SEM sei aufgefallen, dass die mit der Beschwerde eingereichte An- klageschrift in Zusammenhang mit angeblicher terroristischer Propaganda diverse widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Punkte enthalte. So sei zunächst davon die Rede, dass die Terrorbekämpfungsabteilung das Betreiben von terroristischer Propaganda im Internet seitens des Be- schwerdeführers festgestellt habe. Unter «Fazit» stehe am Schluss der An- klageschrift hingegen, dass er Fotos von einer kurdischen Kundgebung in P._______ auf der Webseite (…) veröffentlicht habe. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, wie er auf der Seite eines Nachrichtenportals eigene Fotos veröf- fentlicht haben sollte. In der Anklageschrift würden weder das Datum der Veröffentlichung der Fotos oder Videos noch dasjenige der behördlichen Untersuchung genannt. Ausserdem stehe darin, dass zwei Brüder des Be- schwerdeführers bei der PKK seien und er in Kontakt mit diesen stehe. Er habe in der Anhörung angegeben, seine drei Brüder seien verstorben. Auf den Aufnahmen und Fotos von der Kundgebung in P._______ seien meh- rere Personen gut zu erkennen. Gemäss Praxis der türkischen Justiz hätte in solchen Fällen gegen alle diese Personen Anklage erhoben werden müssen. Die eingereichten Dokumente würden den Verdacht nahelegen, dass es sich um eine Gefälligkeit handle. Der Beschwerdeführer habe nach dem negativen SEM-Entscheid vom 21. September 2022 offensichtlich versucht, eine Verfolgung in der Türkei zu konstruieren. Der Beschwerde- führer habe aufgrund des von ihm neu geltend gemachten Strafverfahrens in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung zu befürchten. Ebenso wenig sei das Bestehen eines «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK zu bejahen.

E. 3.4 In der Replik vom 5. Oktober 2023 wird geltend gemacht, der Be- schwerdeführer habe in den Anhörungen angegeben, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, in Istanbul eine Arbeitsstelle zu finden. Seine finan- zielle Situation sei mittlerweile nicht mehr gut. Er befinde sich seit Monaten auf der Flucht und er und seine Familie hätten beim Erdbeben Hab und Gut weitgehend verloren. Den Verlust des Hauses bezeugende Doku- mente seien bereits eingereicht worden. Seine Familie und er würden an gesundheitlichen Problemen leiden. Sie seien traumatisiert, was ein finan- zielles Fortkommen in der Heimat zusätzlich erschwere. Das Vorbringen, seine Frau und sein Sohn hätten nach dem Erdbeben zusammen mit 19 Personen wohnen müssen, könne nicht belegt werden. Aus der konkre- ten Situation ergebe sich, dass die Familie seit dem Erdbeben obdachlos

D-4038/2023 Seite 15 sei. Die (…) seiner Schwester könne mit ärztlichen Dokumenten belegt werden. Internationalen Berichten lasse sich entnehmen, dass die Versorgungslage in den Erdbebengebieten immer noch schwierig sei. Die Menschen würden in Containern und Zelten leben, die Wasserversorgung sei noch nicht ge- währleistet. Medikamente und Nahrung seien knapp und in den Lagern würden sich Krankheiten ausbreiten. Der Wiederaufbau habe noch nicht begonnen. Die Lage sei katastrophal, was sich aus den aktuell desolaten Lebensumständen der Familie ergebe. Die vom SEM hinsichtlich der eingereichten Anklageschrift aufgezeigten Umstände würden aufzeigen, wie willkürlich die türkischen Behörden ge- gen regimekritische Personen vorgehen würden. Die Türkei sei kein Rechtsstaat und die gegen regimekritische Personen erhobenen Anklagen müssten weder begründet noch plausibel sein. Die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführer im Video mit Hilfe von Geschichtserken- nungssoftware identifizieren können. Da über ihn bei den Behörden eine Akte vorliege, sei das File direkt in seine Akte gespeichert und an eine Per- son weitergeleitet worden, welche die Anklageschrift verfasst habe. Die Fo- tos habe er nicht selbst veröffentlicht, da auf der Plattform nur bestimmte Personen etwas publizieren könnten. Dass die türkischen Behörden auf seine verstorbenen Brüder verweisen würden, zeige auf, wie willkürlich sie arbeiteten. Hätte der Beschwerdeführer «eine Verfolgung in der Türkei kon- struieren» wollen, würde die Anklageschrift nicht auf den Kontakt zu seinen beiden Brüdern verweisen. Im Revisionsgesuch habe er darauf hingewie- sen, dass er diesen Anklagepunkt nicht verstehe. Die Anklageschrift ent- halte das Datum der Veröffentlichung der Fotos und Videos sowie das Da- tum der behördlichen Untersuchung. Das Material sei am 28. November 2022 veröffentlicht und gleichentags behördlich untersucht worden. Drei weitere Personen (Q._______, R._______ und S._______), die an der De- monstration in P._______ teilgenommen hätten, hätten dem Beschwerde- führer mündlich mitgeteilt, dass sie auch angeklagt worden seien. Die Fa- milie des Beschwerdeführers werde von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt. Polizisten würden immer wieder bei seiner Ehefrau vorbei- gehen, nach ihm fragen und sie derb beschimpfen. Dem Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in seine Heimat auf- grund der desolaten Versorgungslage im Erdbebengebiet menschenun- würdige Lebensumstände drohen. Wegen der politischen Verfolgung durch den türkischen Staat sei es ihm nicht möglich, sich an einem anderen Ort

D-4038/2023 Seite 16 in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Ihm würden in der Heimat Verhaftung, Folter, Verurteilung und Tod drohen.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da es mittlerweile neue Be- weismittel und Tatsachen gebe, welche die Verfolgung des Beschwerde- führers durch den türkischen Staat belegten. Bei den im vorliegenden

D-4038/2023 Seite 17 Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten (Kopien eines Vorführ- befehls vom 27. Dezember 2022, einer Anklageschrift vom 9. Januar 2023 und eines Schreibens des türkischen Rechtsanwalts J._______ vom

19. Juni 2023) handelt es sich um Beweismittel, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4827/2022 vom 8. März 2023 entstanden sind beziehungsweise sich auf einen Sachverhalt beziehen, der sich vor dem Urteil zugetragen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die betref- fenden, auch im Revisionsgesuch vom 20. Juli 2023 eingereichten Doku- mente und die dort dazu geltend gemachten Vorbringen (vgl. Bst. F) im Rahmen eines Revisionsverfahrens geprüft. Im Urteil D-4035/2023 vom

E. 5.2 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 2). So- weit vorliegend zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung gegen völ- kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen würde, ist auf die oben erwähnten Ausführungen im Urteil D-4035/2023 vom 8. August 2023 zu verweisen. Für eine neuerliche Prüfung des Vorführbefehls vom 27. De- zember 2022, der Anklageschrift vom 9. Januar 2023 und des Schreibens des türkischen Rechtsanwalts J._______ vom 19. Juni 2023 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Be- schwerde sowie der Vernehmlassung und der Replik nicht weiter einzu-

D-4038/2023 Seite 18 gehen ist. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

E. 5.3 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die in C._______ lebende Schwester des Beschwerdeführers, die von ihm in der Anhörung als sehr wohlhabend bezeichnet worden sei, ihm während der Dauer der Notsituation (nach einer Rückkehr in die Türkei; Anmerkung des Gerichts) sicherlich helfen könne. In der Beschwerde und der Replik wird geltend gemacht, die Schwester des Beschwerdeführers habe durch ihre Flucht aus der Türkei bis auf ihr Haus, das durch das Erdbeben zerstört worden sei, alle Besitztümer verloren. Sie sei erkrankt und absolviere zur- zeit in C._______ eine (…). In der Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, bei diesen Einwänden handle es sich um unbelegte Be- hauptungen. Mit der Replik werden Fotografien von zwei medizinischen Berichten betreffend Frau T._______ (geb. […]) eingereicht, bei der es sich um die ältere Schwester des Beschwerdeführers handeln könnte (vgl. SEM-act. […]-25/19 F124 und F169). Inwiefern die Schwester des Be- schwerdeführers – wie vom SEM angenommen – in der Lage ist, den Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu unterstützen, kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5.4) of- fenbleiben.

E. 5.4 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. die Referenzur- teile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Was die Folgen der verheeren- den schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell – und anders als noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 – nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsu- chender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere

D-4038/2023 Seite 19 gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chro- nisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Ma- latya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Pro- vinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Re- gion der Türkei zu beantworten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer hat ein universitäres Studium (…) abgeschlos- sen (vgl. SEM-act. […]-15/19 F21 ff.) und war beruflich während zwanzig Jahren als (…) tätig, wobei er in B._______ ein eigenes Geschäft geführt und bis Herbst 2021 selbstständig auch als Vertragspartner von (…), einer türkischen (…), gearbeitet hat. Er erklärte dazu, er sei im Bereich (…) ein Fachmann (vgl. SEM-act. […]-15/19 26 ff.). In B._______ leben zudem mehrere Angehörige der Familie seiner Ehefrau (vgl. SEM-act. […]-25/19 F172), so dass er dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des BVGer D-2736/2024 vom heutigen Tag E. 9.3 [die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers betreffend]). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, in seiner Heimatprovinz Adiyaman – allenfalls mit Unterstützung seiner Ehefrau, die dort selbst als (…) und an einer (…) gearbeitet hat – für sich und seine Familie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Im Üb- rigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewie- sen, dass der Beschwerdeführer, sollte er aufgrund früherer Erlebnisse in der Türkei psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie benötigen, diese in der Türkei in Anspruch nehmen kann, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom

22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2).

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirt- schaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenz- bedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.

D-4038/2023 Seite 20

E. 5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 11. August 2023 gutgeheissen wurde und sich an den diesbe- züglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 7.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Replik vom 5. Oktober 2023 eine Honorarrechnung für das Verfassen derselben zu den Akten. Der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium, eine Besprechung und das Verfassen der Replik wird darin auf vier Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–) veranschlagt, und es werden Auslagen von Fr. 14.– geltend gemacht. Der Aufwand und die Auslagen erscheinen angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 11. August 2023 festgehalten, geht das Ge- richt bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent- schädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenan- satz von Fr. 200.– ist deshalb auf Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete- rinnen und Vertreter zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist folg- lich zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 614.– auszurichten.

D-4038/2023 Seite 21

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. August 2023 gutgeheissen wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Replik vom 5. Oktober 2023 eine Honorarrechnung für das Verfassen derselben zu den Akten. Der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium, eine Besprechung und das Verfassen der Replik wird darin auf vier Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-) veranschlagt, und es werden Auslagen von Fr. 14.- geltend gemacht. Der Aufwand und die Auslagen erscheinen angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 11. August 2023 festgehalten, geht das Gericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- ist deshalb auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist folglich zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 614.- auszurichten.

E. 8 August 2023 hat es festgehalten, der Beschwerdeführer habe in seinem Revisionsgesuch nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, im Heimatland mittels seiner dortigen Kontaktpersonen abklären zu lassen, ob allenfalls behördliche Aktivitäten aufgenommen worden seien. Dass er mit den entsprechenden Abklärungen bis nach Ergehen des Be- schwerdeurteils D-4827/2022 vom 8. März 2023 zugewartet habe, müsse er sich als Unsorgfalt anrechnen lassen. Er habe somit nicht darzutun ver- mocht, dass er den angerufenen Revisionsgrund nicht bereits früher hätte vorbringen können, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei (vgl. a.a.O. E. 4). Ferner stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die (verspätet) eingereichten Kopien aus türkischen Verfahrensakten, welche keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, seien nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK zu belegen. Er vermöge somit das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugs- hindernissen nicht schlüssig nachzuweisen (vgl. a.a.O. E. 5.3; vgl. im Üb- rigen zur Praxis hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung von in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird vom Bundes- verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 614.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4038/2023 law/bah Urteil vom 6. März 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 7. Februar 2022 und reiste am 1. März 2022 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Er gab umgehend seine türkische Identitätskarte ab. A.b Am 7. März 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch. A.c Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM seinen Mitgliederausweis der «(...)». A.d Am 2. Juni 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die in der Türkei erlittenen Folterungen hätten bei ihm psychische Spuren hinterlassen. Da er in seiner Heimat nicht in die Kategorie der «dazugehörenden» Menschen falle, habe er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben können, zumal dies zu noch grösseren Problemen hätte führen können. Es gebe in der Türkei Ärzte, die den Eid des Hippokrates nicht ernst nähmen, und er habe befürchtet, erneut inhaftiert zu werden, falls er einem Arzt die Gründe für seine psychischen Probleme offengelegt hätte. In B._______ würden derzeit noch seine Ehefrau und sein Kind leben; eine seiner Schwestern habe in C._______ ein Asylgesuch gestellt, der Ehemann der anderen sei in der Türkei inhaftiert worden. Zwei seiner Brüder seien im Kampf für die «Partiya Karkeren Kurdistan» (PKK) gefallen (der eine sei seit 1989 verschollen, der andere sei 1996 verstorben), der dritte sei bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen. Er habe an der Universität von D._______ (...) studiert, habe seinen Beruf indessen aufgrund der politischen Ansichten seiner Familie nicht ausüben dürfen. Aus diesem Grund habe er 20 Jahre lang in einer eigenen Firma als (...) gearbeitet; ab Oktober 2021 habe er nicht mehr gearbeitet. Seit ungefähr zwei Jahren werde er von der türkischen Polizei unterdrückt. Seine Ehefrau sei am (...) 2022 in eine Verkehrskontrolle geraten, wobei man sie habe warten lassen, bis eine Spezialeinheit eingetroffen sei, die für politische Angelegenheiten zuständig sei. Man habe sie gefragt, wo ihr Ehemann sei, der einiges versprochen, aber nicht eingehalten habe. Zudem habe man ihr gesagt, die Post (Reisepass des Beschwerde-führers, der ihm im August oder September 2021 ausge-stellt worden sei; Anmerkung des Gerichts), die sie ihm habe schicken wollen, sei bei ihnen gelandet. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, er stamme aus einer kurdisch-alevitischen Familie, die in Opposition zum türkischen Staat gestanden sei. Sein jüngster Bruder sei Berichterstatter bei der Zeitung «(...)» gewesen und inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er in C._______ ein Asylgesuch gestellt, das gutgeheissen worden sei. Drei Monate später sei er zurückgekehrt und «in die Berge» gegangen. Danach habe er (der Beschwerdeführer) bei derselben Zeitung gearbeitet. Diese sei eingestellt, aber unter dem Namen «(...)» weitergeführt worden. Er sei festgenommen, neun Tage lang gefoltert und dann inhaftiert worden. Unter der Beschuldigung, der PKK beigetreten zu sein, sei er in den Jahren 2005 und 2006 (im weiteren Verlauf der Anhörung korrigierte er, es sei 1995/1996 gewesen) elf Monate im Gefängnis festgehalten worden, bis die Folterspuren verheilt gewesen seien. Er sei von den Anschuldigungen freigesprochen worden. Ein weiterer Bruder habe bei der Zeitung «(...)» gearbeitet; wegen seiner Berichterstattung sei dieser neun Jahre lang inhaftiert gewesen. Sein dritter Bruder sei 1989 der PKK beigetreten. Dass sie gefoltert worden seien, sei festgehalten worden, die entsprechenden Dokumente seien bei der Menschenrechtsorganisation IHD (Insan Haklari Dernegi). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2020 zweimal und im Jahr 2021 dreimal von den Behörden mitgenommen worden. Man habe ihm gedroht, man werde seinen Namen auf eine Liste von Menschen setzen, gegen die von geheimen Zeugen ausgesagt worden sei, falls er nicht nach ihren Anweisungen handle. Man habe verlangt, dass er sich von der Partei («Halklarin Demokratik Partisi» [HDP]) und vom Verein (IHD) distanziere und sich der Regierung anschliesse. Er hätte die HDP beschuldigen sollen. Dies habe er abgelehnt. Während der letzten beiden Mitnahmen sei er massiv bedroht worden. Es sei ihm klargeworden, dass er in einem anderen Land leben müsse. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer ein Urteil des T.C. (Staatssicherheitsgericht) E._______ vom (...) 1996 und ein Referenzschreiben von F._______ (HDP-Abgeordneter) vom 8. Mai 2022 ab. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen bedürfe. A.f Am 30. August 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er erklärte, er stehe in Kontakt mit seiner in der Türkei lebenden Familie, auf die derzeit kein Druck mehr ausgeübt werde. Sein Sohn sei dabei gewesen, als seine Ehefrau am (...) 2022 von der Polizei angehalten worden sei. Der Vorfall habe beim Sohn psychische Probleme verursacht. Seine Frau habe den Eindruck gehabt, dass die Polizei (in Zivil) nach seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise öfters vor seinem Haus «patrouilliert» habe. In einem Schreiben des Menschenrechtsvereins, das ihm am Vortag zugestellt worden sei, werde seine Situation geschildert. Der letzte Vorfall mit den Behörden vom 27. November 2021 habe ihn zur Ausreise bewogen. Nachdem er mit seiner Familie zum Essen ausgegangen sei, sei er damals alleine unterwegs gewesen. Drei Personen, die in einem Polizeiwagen gesessen seien, hätten angehalten und ihn ins Auto gezwungen. Sie hätten gesagt, es sei ihre letzte Warnung, er müsse nun tun, was sie von ihm verlangen würden. Er habe ihnen geantwortet, er müsse sich das überlegen. Die Polizisten hätten von ihm verlangt, dass er sich in G._______ mit dem Bild seines Bruders H._______ unter das Zelt der HDP setze und sage, die HDP habe seinen Bruder entführt. Falls er es nicht tue, würden sie einen geheimen Zeugen organisieren und dafür sorgen, dass er ins Gefängnis komme. H._______ habe sich 1988 der PKK angeschlossen, seither hätten sie keine Nachricht mehr von ihm erhalten. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Freilassung aus der Haft im Jahre 1996 bis zum Jahr 2020 keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Das Interesse, das die Behörden seit 2020 an ihm gehabt hätten, führe er darauf zurück, dass seine Familie in B._______ politisch bekannt sei. Der Staat übe psychischen Druck auf die Gesellschaft aus. Druck auf seine Familie auszuüben, habe «Beispielcharakter» für andere Familien. Die beiden Vorfälle vom Frühling und Sommer 2020, bei denen er von der Polizei angehalten, kontrolliert und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, habe er nicht ernst genommen. Am (...) 2021 sei er vor Kameras, die bei einem Amtshaus aufgestellt seien, angehalten worden. Die beiden Polizisten und er hätten sich angeschrien, danach seien sie weggegangen. Am (...) 2021 sei er nach einem Einkauf im Supermarkt in eine Seitenstrasse gegangen. Man sei ihm damals wohl mit dem Wagen gefolgt. Ein Beamter habe die Fahrzeugtüre geöffnet und damit gegen seine Hand geschlagen. Die Tüten, die er in der Hand gehabt habe, seien auf den Boden gefallen. Sie hätten sich angeschrien und danach seien sie weggefahren. A.g Am 3. September 2022 übermittelte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM eine Übersetzung des Schreibens der «(...)». Zudem fügte sie zwei Auszüge aus dem E-Devlet (Internetportal des türkischen Staats für Bürgerangelegenheiten; Anmerkung des Gerichts) des Beschwerdeführers bei, die diesem von seinem Neffen digital zugestellt worden seien. Der Neffe sei erst nach vertieften Recherchen im System auf Informationen zum Pass des Beschwerdeführers gestossen. B. Mit Verfügung vom 21. September 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug derselben an. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 24. Oktober 2022 mit Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde. Hinsichtlich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Verfügung der Wegweisung wies es die Beschwerde ab. Es hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. September 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurück. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 - eröffnet am 3. Juli 2023 - verfügte das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumut-bar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hin-sicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juli 2023, Kopien eines Vorführbefehls (Yakalama emri) vom 27. Dezember 2022, einer Anklageschrift (Iddianame) vom 9. Januar 2023 und eines Schreibens des türkischen Rechtsanwalts J._______ vom 19. Juni 2023 sowie Fotografien, welche die aktuellen Lebensumstände der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers in der Türkei aufzeigten, bei. F. Mit ebenfalls vom 20. Juli 2023 datierender Eingabe reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch (Verfahren D-4035/2023) ein. In diesem beantragte er, das Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 sei in Revision zu ziehen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des Wegweisungsvollzugs; die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es lägen neue Beweismittel vor, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen. Er reichte Kopien eines Vorführbefehls vom 27. Dezember 2022, einer Anklageschrift vom 9. Januar 2023 und eines Schreibens des türkischen Rechtsanwalts J._______ vom 19. Juni 2023, zu den Akten, die er parallel auch mit der gegen die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 erhobenen Beschwerde vom 20. Juli 2023 einreichte. Zudem lagen dem Revisions-gesuch diverse Fotografien zu den aktuellen Lebensumständen seiner Familie in der Türkei bei. G. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung D-4038/2023 vom 25. Juli 2023 mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Aufgrund der gleichzeitigen Einreichung eines Revisionsgesuchs gegen das Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 (vgl. Bst. F) sistierte er das Beschwerdeverfahren und wies darauf hin, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. H. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil D-4035/2023 vom 8. August 2023 nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wies es ab. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2023 hob der Instruktionsrichter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens D-4038/2023 auf. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 28. August 2023 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne. J. Die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 17. August 2023 unter Vorlage einer Vollmacht vom gleichen Tag um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. K. Der Instruktionsrichter ordnete dem Beschwerdeführer mit Instruktionsver-fügung vom 29. August 2023 MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. L. In seiner Vernehmlassung vom 13. September 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. M. Mit Replik vom 5. Oktober 2023 nahm die Rechtsbeiständin ihrerseits zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichte sie Kopien eines Dokuments bezüglich der Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers, einer Meldebestätigung, medizinischer Unterlagen betreffend die Schwester des Beschwerdeführers und eine Honorarrechnung ein. N. Am 13. November 2023 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers, K._______ (geb. [...]; N [...]), zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn, L._______ (geb. [...]), in der Schweiz um Asyl nach. O. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. April 2024 fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. P. P.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des SEM vom 9. April 2024 Beschwerde (Verfahren D-2736/2024). In dieser beantragte sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihr Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Ehemannes A._______ (D-4038/2023, N [...]) zu vereinen, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. P.b Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung D-2736/2024 vom 7. Mai 2024 fest, die Beschwerdeführenden (Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ihr gemeinsamer Sohn) dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, trat er nicht ein. Er verfügte weiter, die Beschwerdeverfahren D-4038/2023 und D-2736/2024 würden koordiniert behandelt, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 22. Mai 2023 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. P.c Mit Verfügung D-2736/2024 vom 6. Juni 2024 ordnete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden auf deren Mitteilung vom 13. Mai 2024 hin MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab dem SEM die Gelegenheit, bis zum 21. Juni 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 2. Mai 2024 einzureichen. Q. Mit Verfügung D-2736/2024 vom 26. Juni 2024 stellte der der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 21. Juni 2024 zu und gab ihnen Gelegenheit, bis zum 11. Juli 2024 eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 reichte die Rechtsbeiständin die Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 In seinem Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 hob das Bundesverwaltungsgericht die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 21. September 2022 auf und wies dieses an, hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs den Sachverhalt abzuklären und die Frage, ob dieser angesichts der Tatsache, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers vom verheerenden Erdbeben stark betroffen sei, weiterhin als zumutbar er-scheine, neu zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 9.3.2). Soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung aus der Schweiz betreffend bestätigte das Gericht die Verfügung des SEM vom 21. September 2022 und wies die Beschwerde diesbezüglich ab, womit die Ziffern 1-3 des Dispositivs derselben in Rechtskraft erwuchsen. Folgerichtig hielt das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juni 2023 fest, es sei einzig der Vollzug der Wegweisung zu prüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet dementsprechend die Frage, ob das SEM im Falle des Beschwerdeführers den Vollzug der Wegweisung in die Türkei zu Recht angeordnet hat oder nicht. 2.2 Wie in Erwägung 2.1 festgehalten, erwuchs die mit der Verfügung des SEM vom 21. September 2022 verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit dem Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 in Rechtskraft. Der in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2023 erneut verfügten Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 1) kommt insofern keine selbständige Bedeutung zu. 3. 3.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, da das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt worden sei, sei er grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, ausser es sprächen Wegweisungshindernisse dagegen, weshalb im Folgenden der Vollzug seiner Wegweisung zu prüfen sei. Diesbezüglich hält es alsdann fest, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich sprächen - so das SEM weiter - weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Anfang Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In den zehn betroffenen Provinzen sei der Ausnahmezustand ausgerufen worden. Da er aus einer dieser Provinzen stamme, sei das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen. Er habe angegeben, dass er sich vor seiner Ausreise aus der Türkei in M._______ aufgehalten und dort gearbeitet habe. In der Anhörung habe er erklärt, die Arbeit in M._______ wäre gefährlicher gewesen, weil er dort (...) hätte arbeiten müssen. Ohne Abschluss einer Versicherung hätte er nicht angestellt werden können. Da er von den türkischen Behörden gesucht werde, habe er sich nicht versichern lassen können. Da er im Asylverfahren keine Verfolgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er sich problemlos in M._______ aufhalten und dort arbeiten könne. Gemäss seinen Angaben lebe eine seiner Schwestern in C._______. Sie sei sehr wohlhabend und könne ihm während der Dauer der Notsituation sicherlich helfen. Zudem habe er die Möglichkeit, sich vorübergehend mit seiner Frau und seiner Tochter (recte: seinem Sohn) beim in N._______ lebenden Schwager aufzuhalten. Der Beschwerdeführer habe zwar Fotos vom beschädigten Wohnhaus eingereicht, in dem sich seine Wohnung befinden soll. Er habe aber diverse Aufenthaltsalternativen in der Türkei, zu denen auch die Häuser von Familienangehörigen im Erdbebengebiet gezählt würden, welche nicht beschädigt worden seien. Somit sei er nicht auf die Unterstützung der Schweiz angewiesen. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen in einem guten gesundheitlichen Zustand, habe aufgrund früherer Erlebnisse in der Türkei jedoch psychologische Betreuung benötigt. Er nehme keine Medikamente ein und befinde sich nicht in einer Therapie. Sollte er ein entsprechendes Bedürfnis haben, könne er sich an die in der Türkei vorhandenen Institutionen wenden. Die gesundheitliche Versorgung sei für alle Bürger kostenlos und in der Türkei stünden sämtliche Arten von medizinischer Behandlung zur Verfügung. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Familie würden in der Türkei seit Jahrzehnten aus politischen Gründen verfolgt. Durch die dauernden Demütigungen, die dauernde Angst, die dauernde Willkür, die Gewalt, die Folter und den dauernden psychischen Druck sei er seelisch zermürbt worden. Er sei traumatisiert, weshalb es ihm nicht möglich sei, die erlebten Dinge wie ein gesunder Mensch chronologisch richtig einzuordnen und sich an jedes Detail zu erinnern. Sein Aussageverhalten sei für traumatisierte Personen typisch. Zurzeit befinde er sich in psychologischer Behandlung. Von einem Anwalt aus der Türkei sei ihm vor einer Woche ein Festnahmebefehl zugestellt worden, dem zu entnehmen sei, dass er von der Staatsanwaltschaft in O._______ wegen Propaganda für die PKK gesucht werde. Damit könne er beweisen, dass er nicht gelogen habe und vom türkischen Staat beobachtet und verfolgt werde. Aufgrund der neuen Beweismittel reiche er parallel zur Beschwerde ein Gesuch um Revision des Urteils D-4827/2022 vom 8. März 2023 ein, damit auch die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung neu beurteilt werde. Er sei wegen Propaganda für die PKK angeklagt worden, weshalb es ihm entgegen der Meinung des SEM nicht möglich sei, irgendwo in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Da er vom türkischen Staat gesucht werde, könne er sich nirgends offiziell anmelden und versichern lassen und somit auch keine Arbeit finden. Seine Familie und er müssten in der Türkei ein Leben als «Untergetauchte» ohne Zugang zu Arbeit und Gesundheitsversorgung führen, wodurch sich sein psychischer Zustand massiv verschlechtern würde. Sie würden in der Türkei in soziale Isolation sowie in einen finanziellen und gesundheitlichen Notstand geraten. Seine in C._______ lebende Schwester könne ihn nicht unterstützen, da sie durch ihre Flucht aus der Türkei alle Besitztümer verloren habe. Das ihr verbliebene Haus sei durch das Erdbeben zerstört worden. Sie sei erkrankt und unterziehe sich derzeit einer (...). Seine Frau und sein Sohn hätten nach dem Erdbeben beim Bruder seiner Frau Unter-schlupf gefunden und zusammen mit 19 Personen in einer Wohnung gelebt. Den beiliegenden Fotos könne entnommen werden, dass sie die Wohnung seines Schwagers verlassen hätten und nun in B._______ in einem Zelt lebten. Sie hätten seit Wochen kein Wasser und seine Frau erledige alles an einem Fluss. Die Zustände, in denen sie lebten, seien desolat. Die grundlegendsten Bedürfnisse wie ein Dach über dem Kopf und gesunde Lebensbedingungen seien nicht vorhanden, weshalb die Menschen an Tetanus, Tuberkulose, Asbestose, Durchfall und Erbrechen erkrankten. Seit dem Erdbeben seien fünf Monate vergangen und die Betroffenen müssten immer noch unter unmenschlichen Bedingungen leben. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer in der Türkei aus politischen Gründen Verhaftung, Verurteilung und Folter drohten. Der Vollzug sei unzumutbar, da seine Familie und ihn aufgrund des Erdbebens und der Tatsache, dass sie alles verloren hätten, in der Heimat menschenunwürdige Lebensumstände erwarten würden. Deshalb sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2023 aus, der in den elf betroffenen Provinzen verhängte Ausnahmezustand sei per 9. Mai 2023 aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, er habe in M._______ eine Arbeitsgelegenheit gehabt, seine finanzielle Situation sei gut und er habe eine Schwester, die ihn allenfalls unterstützen könne. Die von ihm angeführten Argumente, seine Ehefrau und sein Sohn hätten zusammen mit 19 weiteren Personen in einer Wohnung gelebt und seine Schwester werde zurzeit mit einer (...) behandelt, müssten als unbelegte Behauptungen gesehen werden. Der türkische Staat leiste finanzielle und materielle Hilfe für die vom Erdbeben Betroffenen und vor Ort sei auch die IOM (Internationale Organisation für Migration) aktiv. Es bestünden kein allgemeiner Medikamentenmangel und keine Nahrungsmittelknappheit. Auch weitere Organisationen seien im Erbebengebiet aktiv und leisteten Unterstützung. Zahlreiche Personen seien in ihre Herkunftsprovinzen zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer und seine Familie könnten sich notfalls an die Behörden oder an internationale Organisationen wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage und in eine unmittelbar lebensbedrohliche Lage geraten würde. Dem SEM sei aufgefallen, dass die mit der Beschwerde eingereichte Anklageschrift in Zusammenhang mit angeblicher terroristischer Propaganda diverse widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Punkte enthalte. So sei zunächst davon die Rede, dass die Terrorbekämpfungsabteilung das Betreiben von terroristischer Propaganda im Internet seitens des Beschwerdeführers festgestellt habe. Unter «Fazit» stehe am Schluss der Anklageschrift hingegen, dass er Fotos von einer kurdischen Kundgebung in P._______ auf der Webseite (...) veröffentlicht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er auf der Seite eines Nachrichtenportals eigene Fotos veröffentlicht haben sollte. In der Anklageschrift würden weder das Datum der Veröffentlichung der Fotos oder Videos noch dasjenige der behördlichen Untersuchung genannt. Ausserdem stehe darin, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers bei der PKK seien und er in Kontakt mit diesen stehe. Er habe in der Anhörung angegeben, seine drei Brüder seien verstorben. Auf den Aufnahmen und Fotos von der Kundgebung in P._______ seien mehrere Personen gut zu erkennen. Gemäss Praxis der türkischen Justiz hätte in solchen Fällen gegen alle diese Personen Anklage erhoben werden müssen. Die eingereichten Dokumente würden den Verdacht nahelegen, dass es sich um eine Gefälligkeit handle. Der Beschwerdeführer habe nach dem negativen SEM-Entscheid vom 21. September 2022 offensichtlich versucht, eine Verfolgung in der Türkei zu konstruieren. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des von ihm neu geltend gemachten Strafverfahrens in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Ebenso wenig sei das Bestehen eines «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK zu bejahen. 3.4 In der Replik vom 5. Oktober 2023 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in den Anhörungen angegeben, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, in Istanbul eine Arbeitsstelle zu finden. Seine finanzielle Situation sei mittlerweile nicht mehr gut. Er befinde sich seit Monaten auf der Flucht und er und seine Familie hätten beim Erdbeben Hab und Gut weitgehend verloren. Den Verlust des Hauses bezeugende Dokumente seien bereits eingereicht worden. Seine Familie und er würden an gesundheitlichen Problemen leiden. Sie seien traumatisiert, was ein finanzielles Fortkommen in der Heimat zusätzlich erschwere. Das Vorbringen, seine Frau und sein Sohn hätten nach dem Erdbeben zusammen mit 19 Personen wohnen müssen, könne nicht belegt werden. Aus der konkreten Situation ergebe sich, dass die Familie seit dem Erdbeben obdachlos sei. Die (...) seiner Schwester könne mit ärztlichen Dokumenten belegt werden. Internationalen Berichten lasse sich entnehmen, dass die Versorgungslage in den Erdbebengebieten immer noch schwierig sei. Die Menschen würden in Containern und Zelten leben, die Wasserversorgung sei noch nicht gewährleistet. Medikamente und Nahrung seien knapp und in den Lagern würden sich Krankheiten ausbreiten. Der Wiederaufbau habe noch nicht begonnen. Die Lage sei katastrophal, was sich aus den aktuell desolaten Lebensumständen der Familie ergebe. Die vom SEM hinsichtlich der eingereichten Anklageschrift aufgezeigten Umstände würden aufzeigen, wie willkürlich die türkischen Behörden gegen regimekritische Personen vorgehen würden. Die Türkei sei kein Rechtsstaat und die gegen regimekritische Personen erhobenen Anklagen müssten weder begründet noch plausibel sein. Die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführer im Video mit Hilfe von Geschichtserkennungssoftware identifizieren können. Da über ihn bei den Behörden eine Akte vorliege, sei das File direkt in seine Akte gespeichert und an eine Person weitergeleitet worden, welche die Anklageschrift verfasst habe. Die Fotos habe er nicht selbst veröffentlicht, da auf der Plattform nur bestimmte Personen etwas publizieren könnten. Dass die türkischen Behörden auf seine verstorbenen Brüder verweisen würden, zeige auf, wie willkürlich sie arbeiteten. Hätte der Beschwerdeführer «eine Verfolgung in der Türkei konstruieren» wollen, würde die Anklageschrift nicht auf den Kontakt zu seinen beiden Brüdern verweisen. Im Revisionsgesuch habe er darauf hingewiesen, dass er diesen Anklagepunkt nicht verstehe. Die Anklageschrift enthalte das Datum der Veröffentlichung der Fotos und Videos sowie das Datum der behördlichen Untersuchung. Das Material sei am 28. November 2022 veröffentlicht und gleichentags behördlich untersucht worden. Drei weitere Personen (Q._______, R._______ und S._______), die an der Demonstration in P._______ teilgenommen hätten, hätten dem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt, dass sie auch angeklagt worden seien. Die Familie des Beschwerdeführers werde von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt. Polizisten würden immer wieder bei seiner Ehefrau vorbeigehen, nach ihm fragen und sie derb beschimpfen. Dem Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund der desolaten Versorgungslage im Erdbebengebiet menschenunwürdige Lebensumstände drohen. Wegen der politischen Verfolgung durch den türkischen Staat sei es ihm nicht möglich, sich an einem anderen Ort in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Ihm würden in der Heimat Verhaftung, Folter, Verurteilung und Tod drohen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da es mittlerweile neue Beweismittel und Tatsachen gebe, welche die Verfolgung des Beschwerdeführers durch den türkischen Staat belegten. Bei den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten (Kopien eines Vorführbefehls vom 27. Dezember 2022, einer Anklageschrift vom 9. Januar 2023 und eines Schreibens des türkischen Rechtsanwalts J._______ vom 19. Juni 2023) handelt es sich um Beweismittel, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4827/2022 vom 8. März 2023 entstanden sind beziehungsweise sich auf einen Sachverhalt beziehen, der sich vor dem Urteil zugetragen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die betreffenden, auch im Revisionsgesuch vom 20. Juli 2023 eingereichten Dokumente und die dort dazu geltend gemachten Vorbringen (vgl. Bst. F) im Rahmen eines Revisionsverfahrens geprüft. Im Urteil D-4035/2023 vom 8. August 2023 hat es festgehalten, der Beschwerdeführer habe in seinem Revisionsgesuch nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, im Heimatland mittels seiner dortigen Kontaktpersonen abklären zu lassen, ob allenfalls behördliche Aktivitäten aufgenommen worden seien. Dass er mit den entsprechenden Abklärungen bis nach Ergehen des Beschwerdeurteils D-4827/2022 vom 8. März 2023 zugewartet habe, müsse er sich als Unsorgfalt anrechnen lassen. Er habe somit nicht darzutun vermocht, dass er den angerufenen Revisionsgrund nicht bereits früher hätte vorbringen können, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei (vgl. a.a.O. E. 4). Ferner stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die (verspätet) eingereichten Kopien aus türkischen Verfahrensakten, welche keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, seien nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK zu belegen. Er vermöge somit das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht schlüssig nachzuweisen (vgl. a.a.O. E. 5.3; vgl. im Übrigen zur Praxis hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung von in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). 5.2 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 2). Soweit vorliegend zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen würde, ist auf die oben erwähnten Ausführungen im Urteil D-4035/2023 vom 8. August 2023 zu verweisen. Für eine neuerliche Prüfung des Vorführbefehls vom 27. De-zember 2022, der Anklageschrift vom 9. Januar 2023 und des Schreibens des türkischen Rechtsanwalts J._______ vom 19. Juni 2023 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowie der Vernehmlassung und der Replik nicht weiter einzu-gehen ist. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 5.3 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die in C._______ lebende Schwester des Beschwerdeführers, die von ihm in der Anhörung als sehr wohlhabend bezeichnet worden sei, ihm während der Dauer der Notsituation (nach einer Rückkehr in die Türkei; Anmerkung des Gerichts) sicherlich helfen könne. In der Beschwerde und der Replik wird geltend gemacht, die Schwester des Beschwerdeführers habe durch ihre Flucht aus der Türkei bis auf ihr Haus, das durch das Erdbeben zerstört worden sei, alle Besitztümer verloren. Sie sei erkrankt und absolviere zurzeit in C._______ eine (...). In der Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, bei diesen Einwänden handle es sich um unbelegte Behauptungen. Mit der Replik werden Fotografien von zwei medizinischen Berichten betreffend Frau T._______ (geb. [...]) eingereicht, bei der es sich um die ältere Schwester des Beschwerdeführers handeln könnte (vgl. SEM-act. [...]-25/19 F124 und F169). Inwiefern die Schwester des Beschwerdeführers - wie vom SEM angenommen - in der Lage ist, den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu unterstützen, kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5.4) offenbleiben. 5.4 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell - und anders als noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 - nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Ma-latya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11). 5.5 Der Beschwerdeführer hat ein universitäres Studium (...) abgeschlossen (vgl. SEM-act. [...]-15/19 F21 ff.) und war beruflich während zwanzig Jahren als (...) tätig, wobei er in B._______ ein eigenes Geschäft geführt und bis Herbst 2021 selbstständig auch als Vertragspartner von (...), einer türkischen (...), gearbeitet hat. Er erklärte dazu, er sei im Bereich (...) ein Fachmann (vgl. SEM-act. [...]-15/19 26 ff.). In B._______ leben zudem mehrere Angehörige der Familie seiner Ehefrau (vgl. SEM-act. [...]-25/19 F172), so dass er dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des BVGer D-2736/2024 vom heutigen Tag E. 9.3 [die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers betreffend]). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, in seiner Heimatprovinz Adiyaman - allenfalls mit Unterstützung seiner Ehefrau, die dort selbst als (...) und an einer (...) gearbeitet hat - für sich und seine Familie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, sollte er aufgrund früherer Erlebnisse in der Türkei psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie benötigen, diese in der Türkei in Anspruch nehmen kann, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2). 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. August 2023 gutgeheissen wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Replik vom 5. Oktober 2023 eine Honorarrechnung für das Verfassen derselben zu den Akten. Der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium, eine Besprechung und das Verfassen der Replik wird darin auf vier Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-) veranschlagt, und es werden Auslagen von Fr. 14.- geltend gemacht. Der Aufwand und die Auslagen erscheinen angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 11. August 2023 festgehalten, geht das Gericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- ist deshalb auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist folglich zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 614.- auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 614.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: