Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Aufenthalt in C._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei am 22. Oktober 2023 und gelangte am 13. November 2023 in die Schweiz, wo sie für sich und ihren minderjährigen Sohn im Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. November 2023 be- vollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 5. Dezember 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwer- deführerin und ihres Sohnes auf. A.c Mit Eingaben vom 22. Februar 2024 und vom 26. Februar 2024 liess die Beschwerdeführerin durch ihrer Rechtsvertretung mehrere Beweismit- tel einreichen (Teilnahmebestätigung an einer Ausbildungsmassnahme, Kursbestätigung, Diplom, Versichertenstatusabfrage, Arbeitsplatzliste, Auszug aus dem Personenstandsregister, Abschlusszertifikat, mehrere Fo- tografien von einem zerstörten Wohnblock sowie einer Unterkunft in Not- zelten). Am 26. Februar 2024 liess sie weitere Beweismittel übermitteln (zwei türkische Personalausweise, Antrag auf dringende psychologische Unterstützung des Sohnes [mit deutscher Übersetzung], weitere Fotogra- fien von einem zerstörten Wohnblock, Schadensfeststellung bezüglich des vom Erdbeben beschädigten Wohnblocks). A.d Am 28. Februar 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwe- senheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Nach ihrem Befinden befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie leide an einer (…) und es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie und ihr Sohn, dem es psychisch schlecht gehe, hätten ein grosses Erdbeben erlebt, bei dem ihr Haus zerstört worden sei. Aufgrund der politischen Situation ihres in der Schweiz lebenden Ehemanns, E._______ (N […]), seien sie unter Druck gestanden. Sie seien eineinhalb Jahre voneinander getrennt gewesen. Sie habe in der Türkei in einem staatlichen Krankenhaus an zwei Sitzungen mit einem Psychologen teilgenommen. Ihr Sohn habe an fünf Sitzungen teilgenommen. Danach seien sie in die Schweiz gekommen und hätten die Behandlung nicht fortsetzen können. Ansonsten habe sie keine ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden. Ihr Sohn habe ein Trauma erlitten, weil sein Vater weggegangen sei. Er sei in der Schule schlechter geworden und habe Schwierigkeiten mit seinen
D-2736/2024 Seite 3 Freunden gehabt. Als sich das Erdbeben ereignet habe, seien ihr Sohn und sie alleine gewesen. Mitten in der Nacht seien sie aufgewacht und hätten gehört, wie die Häuser zusammengefallen seien. Am folgenden Tag hätten sie unter den Trümmern Hände, Arme und Füsse gesehen. Am vierten Tag nach dem Beben seien sie zu ihrem älteren Bruder nach F._______ gereist. Dort seien sie fünf Familien gewesen. Ihr Sohn habe die Schule wieder besucht und dort grosse Probleme gehabt. Er habe gefragt, weshalb sein Vater nicht komme oder sie nicht zu sich in die Schweiz hole. Nach vier bis fünf Monaten seien sie nach C._______ zurückgekehrt und hätten dort in einem Zelt gelebt. Ihr anderer Bruder und ihre beiden Schwestern hätten in C._______ bei ihren Eltern gelebt, da deren Häuser beim Beben zerstört worden seien. Weil sie sich mit ihrem Vater nicht gut verstehe, habe sie bei ihm nicht unterkommen können. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse führte die Beschwerdeführe- rin aus, sie habe einen (…) und sei (…) gewesen. Sie verfüge über ein zusätzliches Zertifikat und habe in den letzten zehn Jahren an einer (…) gearbeitet. Aufgrund der «politischen Situation» ihres Mannes sei sie an staatlichen (…) nicht beschäftigt worden. Vor dem Erdbeben hätten sie im eigenen Haus gelebt und seien mit ihrem Lohn zurechtgekommen. Danach hätte sie Miete bezahlen müssen, wozu ihr Lohn nicht ausgereicht habe. Nach den Gründen für ihr Asylgesuch gefragt, führte die Beschwerdefüh- rerin aus, sie möchte im Rahmen eines Familiennachzugs in der Schweiz bleiben. Sie sei auch wegen des Erdbebens und der psychischen Situation ihres Sohnes hierhergekommen. Ihr Mann habe nach dem Erdbeben einen Antrag gestellt, damit sie zu ihm hätten kommen können, der abgelehnt worden sei. Als sie in der Türkei Ende März 2022 mit ihrem Wagen unter- wegs gewesen seien, sei sie bei einer Verkehrskontrolle angehalten wor- den. Zwei Polizisten in Zivil hätten sie in Anwesenheit ihres Sohnes belei- digt und beschimpft. Sie hätten wissen wollen, wo sich ihr Mann aufhalte, und sie habe geantwortet, sie wisse es nicht. Sie habe gespürt, dass um ihr Haus herum Polizisten gewesen seien. Diese hätten im Quartierladen und beim Bäcker nach ihrem Mann gefragt. Nach dem Erdbeben seien (im Juli oder August 2023) nach Arbeitsschluss zwei Personen zu ihr gekom- men, die gefragt hätten, wo E._______ sei. Sie hätten gesagt, sie müsse mit ihnen zusammenarbeiten, sie würden sie finanziell und moralisch un- terstützen. Sie solle zur HDP («Halklarin Demokratik Partisi») gehen und ihnen von den Themen berichten, die dort besprochen würden. Sie habe geantwortet, sie sei kein politischer Mensch, und habe den Vorschlag nicht
D-2736/2024 Seite 4 akzeptiert. Ihr Chef habe den «Besuch» bemerkt und gesagt, er werde sie entlassen, falls das noch einmal vorkomme. Bei einer Rückkehr in die Türkei – so die Beschwerdeführerin weiter – würde sie ein ungesundes Umfeld erwarten. Sie habe dort kein Haus, in das sie zurückgehen könne. Ihr Mann sei in der Schweiz und sie denke, dass ihr Sohn in einem Familienumfeld leben sollte. Aufgrund der politi- schen Situation ihres Mannes würde man weiterhin Druck auf sie ausüben. Sie befürchte, dass sie deswegen auch keine Stelle finden würde. Falls ihr Sohn zurückkehren müsste, würde er sich an alle Vorkommnisse wieder erinnern. Die Umstände in der Türkei seien schwierig, dort könne man nicht mehr leben. A.e Am 7. März 2024 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, die Asyl- gesuche bedürften weiterer Abklärungen. Sie würden gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.f Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 11. März 2024 mit, sie habe ihr Mandat gleichentags niedergelegt. B. Mit Verfügung vom 9. April 2024 – eröffnet am 11. April 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz. Es stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staats- gebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufge- nommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzo- gen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihren Sohn Be- schwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuhe- ben, es sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes, E._______ (Beschwerdeverfahren D-4038/2023), zu vereinen, es sei die
D-2736/2024 Seite 5 Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr und ihrem Kind Asyl zu ge- währen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu- dem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. C.a Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung D-2736/2024 vom 7. Mai 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Eventualantrag, die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, trat er nicht ein. Er verfügte weiter, die Beschwerdeverfahren D-4038/2023 und D-2736/2024 würden koordiniert behandelt, hiess die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gut und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 22. Mai 2023 (recte: 2024) Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbei- ständung zugelassen werden könne, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 ordnete der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführenden auf deren Mitteilung vom 13. Mai 2024 hin MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab dem SEM die Gelegenheit, bis zum 21. Juni 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 2. Mai 2024 einzureichen. E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 stellte der der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 21. Juni 2024 zu und gab ihnen Gelegenheit, bis zum 11. Juli 2024 eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 reichte die Rechtsbeiständin die Replik ein.
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Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn haben am Verfahren vor der Vor- instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-2736/2024 Seite 7 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Men- schenrechtslage in der Türkei habe sich seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheits- kräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Süd- osten des Landes und dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahr- nehmbar verschlechtert. In Einzelfällen sei es zu Reflexverfolgungshand- lungen durch türkische Behördenstellen gekommen, die insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen stünden, de- nen ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die der Nähe zur «Hizmet-Bewegung» bezichtigt wür- den. In solchen Fällen könnten namentlich Ehegatten drangsaliert, mit ernsthaften Nachteilen bedroht und an einer legalen Ausreise aus der Tür- kei gehindert werden. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung werde praxisgemäss nur beim Vorliegen besonderer Umstände als gegeben erachtet. Die von der Beschwerdeführerin vor der Ausreise erlittenen Nachteile hätten nicht die Intensität erreicht, die ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verun- möglichen würde. Es lägen keine Indizien dafür vor, dass sich dies nach ihrer Rückkehr in die Türkei ändern werde. Sie habe gesagt, sie sei kein politischer Mensch und habe sich weder politisch noch religiös betätigt. Ihr persönlich werde nichts vorgeworfen. Sie weise kein Risikoprofil auf, auf- grund dessen sie gefährdet sein könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei polizeiliche Massnahmen zu be- fürchten habe. Das SEM sei in seiner Verfügung vom 21. September 2021 betreffend das Asylgesuch ihres Ehemannes zum Schluss gelangt, dass dessen Asylvor- bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht standhalten würden und er vor seiner Ausreise nicht in flüchtlings- rechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Es sei nicht davon auszu- gehen, die türkischen Behörden hätten ein solches Interesse an ihm, dass sie die Beschwerdeführerin verfolgen würden.
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E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten aufgrund des Erdbebens ihre Wohnung verloren. Seit die- sem Zeitpunkt kämen sie finanziell nicht mehr über die Runden. Es sei ihr nicht möglich, Miete zu bezahlen. Wegen des politischen Engagements ih- res Ehemanns und dessen Flucht sei sie von den türkischen Behörden be- helligt worden und habe unter ständiger Beobachtung der Polizei gestan- den. Aufgrund des Erdbebens, der Flucht ihres Ehemanns und des ausge- übten Drucks gehe es sowohl ihr wie auch ihrem Sohn psychisch sehr schlecht. Als alleinerziehende Mutter habe sie keinen Schutz durch ein männliches Familienmitglied gehabt und dauernd um ihr Leben und dasje- nige ihres Sohnes gefürchtet. Sie hätte jeden Moment ihre Freiheit, ihren Job und somit ihre Existenz verlieren können. Ihr Mann sei in der Türkei mittlerweile wegen Propaganda für eine Terrororganisation angeklagt wor- den, womit bewiesen sei, dass er vom türkischen Staat aus politischen Gründen verfolgt werde. Da sie in der Schweiz Kontakt zu ihm habe, würde sich der behördliche Druck auf sie bei einer Rückkehr intensivieren, weil die Behörden davon ausgehen würden, dass sie über neue Informationen verfüge. Es sei damit zu rechnen, dass sie angehalten oder gar verhaftet würde. Es würden ihr Folter und Anklage drohen.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, mit dem SEM-Entscheid vom 21. September 2022 sei entschieden worden, dass die von ihrem Ehe- mann geltend gemachten politischen Aktivitäten nicht glaubhaft gemacht worden seien. Mit Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 habe das Bundes- verwaltungsgericht festgehalten, dass das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe. Bezüglich des Drucks auf die Beschwerdeführerin sei um- fassend geklärt worden, dass es diesem an Intensität fehle. Die von ihr erwähnten zwei Vorfälle und ihr Gefühl, sie sei beobachtet worden, reich- ten nicht aus, um ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verun- möglichen.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in der Türkei mittlerweile wegen seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz angeklagt worden. Dies weise auf ein hohes, schon vor seiner Flucht bestandenes Verfolgungsinteresse des türkischen Staats an ihm hin, ansonsten er nicht einzig wegen seines zurückhaltenden exilpoliti- schen Engagements wegen Propaganda für die PKK angeklagt worden wäre. Sein exilpolitisches Engagement lasse sich der eingereichten Ankla- geschrift entnehmen. Trotz Ablehnung des von ihrem Mann eingereichten Revisionsgesuchs sei zu beachten, dass er in der Heimat aufgrund seines politischen Engagements verfolgt werde. Die Beschwerdeführerin sei von
D-2736/2024 Seite 9 den türkischen Behörden dauernd observiert und auch als Spitzel ange- worben worden. Ihre Aussage, sie habe gespürt, dass sie observiert werde, sei nicht Ausdruck ihrer Unsicherheit bezüglich der Verfolgung, sondern dafür, dass eine solche sehr subtil geschehe. Sie habe in dauernder Angst vor den türkischen Behörden und deren Übergriffen gelebt. Angesichts der Menschenrechtssituation in der Türkei ergebe sich, dass diese Angst kei- neswegs nur subjektiv begründet gewesen sei. Die beschriebenen Obser- vationen seien bei einer Reflexverfolgung nicht unüblich. Die Behörden hätten die vom Erdbeben stark betroffene alleinerziehende Mutter nicht adäquat unterstützt, sondern sie bedroht. Sie hätten ihr Leben in unzumut- barer Weise erschwert. Dieser Situation habe sie sich nur durch Flucht ent- ziehen können. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei sei mit einem verstärkten behördlichen Interesse an ihr zu rechnen, da sie zwischenzeitlich mit ihrem Ehemann Kontakt gehabt habe.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit- punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1,
D-2736/2024 Seite 10 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flücht- linge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).
E. 5.2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge- richt im Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 zum Schluss gelangte, das vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachte (wiederer- wachte) Interesse der türkischen Behörden an seiner Person sei in der von ihm geltend gemachten Form unglaubhaft. Das Gericht schloss nicht aus, dass seine Aktivitäten für die HDP und den IHD («Insan Haklari Dernegi») von den Sicherheitsbehörden überwacht wurden. Aufgrund seiner als un- glaubhaft gewerteten Aussagen ging es indessen nicht davon aus, dass er in der von ihm genannten Art in den Fokus der Behörden geriet. Das SEM habe zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt (vgl. a.a.O. E. 5.7 und 6.8).
E. 5.2.2 Im Urteil D-4035/2023 vom 8. August 2023 (betreffend das vom Ehe- mann der Beschwerdeführerin gestellte Revisionsgesuch gegen das Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dieser für seine angebliche exilpolitische Betätigung in der Schweiz, welche zu einem Strafverfahren in der Türkei geführt haben solle, keinerlei Beweismittel eingereicht habe. Allein die eingereichten Kopien aus türkischen Verfahrensakten, welche keine Sicherheitsmerkmale auf- weisen würden, seien nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) zu belegen. Ihr Ehe- mann könne das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugs- hindernissen nicht schlüssig nachweisen (vgl. a.a.O. E. 5.3). Das Gericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein.
E. 5.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet be- fürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
D-2736/2024 Seite 11 vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kau- sal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätz- lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil D-4827/2022 vom
E. 5.4 Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Lebenssituation (Leben nach dem Erdbeben in Anbetracht der Zerstörung ihres Hauses, Traumati- sierung ihrer selbst und ihres Sohnes durch das Erdbeben, Erkundigung der Polizei nach dem Verbleib ihres Ehemanns und Aufforderung zur Spit- zeltätigkeit) führten objektiv gesehen nicht zu einem asylrechtlich relevan- ten unerträglichen psychischen Druck. Dieser lässt sich vorliegend nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch we- niger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuer- kennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Mass- nahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwür- diges Leben verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Die Anforde- rungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck er- zeugen, sind grundsätzlich hoch. Die Beschwerdeführerin wurde – wie vor- stehend erwogen – keinen von den türkischen Behörden ausgehenden ernsthaften Übergriffen ausgesetzt. Bei den von ihr geschilderten wirt- schaftlichen Schwierigkeiten nach der Zerstörung ihres Zuhauses, der Traumatisierung ihrer selbst und ihres Sohnes wegen der Erlebnisse vor und nach dem Erdbeben und der subjektiv empfundenen Unmöglichkeit, ihren Vater um Unterstützung zu bitten, handelt es sich nicht um staatliche Massnahmen, die ihr und ihrem Sohn ein menschenwürdiges Leben ver- unmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Sie brachte nicht vor, dass sie bei den türkischen Behörden um Hilfe nachgesucht habe, die ihr ver- weigert worden wäre. Sie suchte zweimal einen in einem staatlichen Spital tätigen Psychologen auf, verzichtete aber freiwillig auf weitere Konsultatio- nen, weil in staatlichen Spitälern arbeitende Psychologen bei den Behand- lungen nicht «in die Tiefe» gingen. Ihr Sohn habe an fünf Sitzungen teilge- nommen, nach denen sie in die Schweiz gekommen seien, weshalb die Behandlung nicht habe weitergeführt werden können (vgl. SEM-act. […] 20/16 F13-F17). Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn wurde somit psychologische Unterstützung angeboten. Dass sie diese nicht als ausrei- chend erachtete, dürfte mitunter auf die Überlastung der medizinischen Inf- rastruktur in ihrer Heimatprovinz zurückzuführen sein, da dort nach dem Erdbeben zahlreiche traumatisierte Menschen auf psychologische Unter- stützung angewiesen waren.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht überwiegend wahr- scheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rück- kehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in
D-2736/2024 Seite 13 absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben werden.
E. 5.6 Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine ihr oder ihrem Sohn drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft ver- neint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8 März 2023 in Einklang mit dem SEM zum Schluss, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitraum von März 2020 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei Anfang März 2022 keiner asylrechtlich relevanten Verfol- gung ausgesetzt war. Es wurde als glaubhaft erachtet, dass er in den Jah- ren 1995/1996 wegen des Verdachts, Kontakte zur PKK gehabt zu haben, während elf Monaten inhaftiert worden war. Mit Urteil vom (…) 1996 wurde er von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freigesprochen. Er gab in der Anhörung zu den Asylgründen an, dass er danach bis zum März 2020 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. a.a.O. E. 5.7). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Behördenkontakte von März 2022 und Juli/August 2023 weisen angesichts des grossen zeitlichen Ab- stands nicht darauf hin, dass die türkischen Sicherheitsbehörden ein gros- ses Interesse an der Ergreifung ihres Ehemanns gehabt haben können, ansonsten sie sich in kürzeren Zeitabständen nach ihm erkundigt und sie erhöhtem Druck ausgesetzt hätten, um ihn dazu zu bewegen, sich ihnen zu stellen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe gespürt, dass um ihr Haus herum Polizisten gewesen seien, liegt darin begründet, dass der Bäcker ihr gesagt habe, die Polizei habe sich bei ihm erkundigt, ob E._______ im Haus wohne, in dem sie gelebt habe (vgl. SEM-act. […]- 20/16 F86). Ihre Äusserung, sie habe gespürt, dass sie im Umfeld ihres Hauses verfolgt worden sei, beziehungsweise, dass man beobachtet habe, wo sie ein- und ausgegangen sei, konnte sie nicht konkretisieren. Auf Nachfrage sagte sie, sie sei nervös geworden, wenn sie fremde Leute ge- sehen oder komische Blicke bemerkt habe. Sie relativierte ihr Gefühl, ver- folgt und beobachtet worden zu sein, indem sie einräumte, nicht jeden ge- kannt zu haben, der sich in ihrer Strasse aufhalte, und es nicht unüblich sei, dass sich fremde Leute in ihrem Quartier aufgehalten hätten (vgl. SEM- act. […]-20/16 F90, F93-F97). Die Würdigung des SEM, die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse von Ende März 2022 bis zu ihrer Ausreise am 22. Oktober 2023 erreichten nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität, um als ernsthafte Nachteile gewertet zu werden, und diese liessen nicht darauf schliessen, dass sie zukünftig mit asylrechtlich relevanter Reflexverfolgung zu rechnen gehabt hätte, wird vom Bundes- verwaltungsgericht geteilt.
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E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
D-2736/2024 Seite 14 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer- deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Soh- nes in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe- rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Feb- ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vor- stehenden Ausführungen zum Asylpunkt gelingt ihr dies nicht. Das Bun- desverwaltungsgericht gelangte in den Urteilen bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei nicht befürchten muss, einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt zu werden (vgl. E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin selbst mit den türkischen Behörden keine ernsthaften Schwierigkeiten hatte, ge- lingt es ihr nicht, ein «real risk» einer ihr in der Türkei drohenden men- schenrechtswidrigen Behandlung darzulegen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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E. 8.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. die Referenzur- teile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Was die Folgen der verheeren- den schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf haupt- sächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Os- maniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten be- troffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisun- gen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Men- schen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach ei- ner zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom
19. März 2024 E. 10 und E. 11).
E. 9.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4038/2023 vom heutigen Tag zusammen mit ihr und ihrem gemeinsamen Sohn in die Türkei zurückkehren wird, hat ein universitäres Studium (…) abgeschlossen und war beruflich während zwanzig Jahren als (…) tätig, wobei er in C._______ ein eigenes Geschäft geführt und bis Herbst 2021 selbstständig auch als Vertragspartner von
D-2736/2024 Seite 16 (…), einer türkischen (…), gearbeitet hat. Er erklärte dazu, er sei im Bereich (…) ein Fachmann (vgl. a.a.O. E. 5.5). In C._______ leben zudem mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. […]-20/16 F34 ff), so dass sie dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb sie zusammen mit ihrem Ehemann nicht in der Lage sein sollte, in ihrer Heimatprovinz Adi- yaman – sie arbeitete dort selbst und als (…) und an einer (…) – für sich und ihre Kernfamilie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
E. 9.4 Sollte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse während des Erdbebens in der Türkei psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie benötigen, kann sie diese in der Türkei in Anspruch nehmen, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur statio- nären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychophar- maka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2).
E. 9.5 Die psychologische Beraterin H._______ bestätigte in einem Schrei- ben vom 10. Januar 2024 (vgl. SEM-act. […] ID-Nr. 014/3), dass mit B._______ fünf Gespräche geführt worden seien. Bei ihm seien nach der Ausreise seines Vaters vor und nach dem Erdbeben Verhaltensprobleme festgestellt worden. In mit dem Klassenlehrer geführten Gesprächen sei festgestellt worden, dass sein schulischer Erfolg deutlich zurückgegangen sei und sein Interesse am Unterricht nachgelassen habe. In dieser Rich- tung sei Unterstützung geleistet worden. Die auf das Erdbeben zurückzu- führende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) habe auf B._______ schwere Auswirkungen gehabt. Es sei beobachtet worden, dass er Schwierigkeiten habe, seine Gefühle auszudrücken, nicht über das erlebte Trauma sprechen möchte, grosse Sicherheitsbedenken habe, den Kontakt zu sich selbst völlig verliere, Probleme mit dem Bettnässen habe und nicht an Gruppenspielen teilnehme, obwohl er Angst vor dem Allein- sein habe. B._______ benötige dringend psychologische Unterstützung. Es sei notwendig, die Menschen auf eine Ebene zu bringen, auf der sie das Erlebte akzeptieren, die Reaktionsphase überwinden und eine Art ent- wickeln könnten, zu denken und verarbeiten, was mit ihrem geistigen Selbst passiert sei und ihre Genesung zu unterstützen. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde vor ihrer gemeinsamen Ausreise aus dem Heimatland in psychologischer Hinsicht abgeklärt und mit einer Therapie wurde begonnen. Aufgrund dieser Basis wird seine psycholo-
D-2736/2024 Seite 17 gische Betreuung und Förderung wieder aufgenommen und weitergeführt werden können. Durch die psychologische Unterstützung von Fachkräften und die Mithilfe seiner Eltern dürfte es möglich sein, ihn so zu fördern, dass er sich im schulischen Alltag wieder zurechtfindet. Da er zusammen mit seinen Eltern in sein Heimatland zurückkehren wird, wo er den überwie- genden Teil seiner Kindheit verbrachte, spricht eine Rückkehr in die ihm vertrauten Strukturen und zu seinen Verwandten auch in Anbetracht der traumatischen Erlebnisse während und nach dem Erdbeben nicht gegen das Kindeswohl.
E. 9.6 Es steht der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zudem frei, bei der zuständige Behörde bei Bedarf Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finan- zierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden bei einer Rückkehr in ihr Heimat- land aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung er- weist sich mithin nicht als unzumutbar.
E. 9.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü-
D-2736/2024 Seite 18 gung vom 7. Mai 2024 gutgeheissen wurde und sich an den diesbezügli- chen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Replik vom 11. Juli 2024 eine Honorarrechnung für das Verfassen derselben zu den Akten. Der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium und das Verfassen der Replik wird darin auf drei Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–) veranschlagt, und es werden Auslagen von Fr. 10.50 geltend gemacht. Der Aufwand und die Auslagen erscheinen angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom
7. Mai 2024 festgehalten, geht das Gericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältin- nen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wo- bei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.– ist deshalb auf Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist folglich zu Lasten des Bundesverwal- tungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 461.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird vom Bundes- verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 461.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2736/2024 law/bah Urteil vom 6. März 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Aufenthalt in C._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei am 22. Oktober 2023 und gelangte am 13. November 2023 in die Schweiz, wo sie für sich und ihren minderjährigen Sohn im Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. November 2023 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 5. Dezember 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auf. A.c Mit Eingaben vom 22. Februar 2024 und vom 26. Februar 2024 liess die Beschwerdeführerin durch ihrer Rechtsvertretung mehrere Beweismittel einreichen (Teilnahmebestätigung an einer Ausbildungsmassnahme, Kursbestätigung, Diplom, Versichertenstatusabfrage, Arbeitsplatzliste, Auszug aus dem Personenstandsregister, Abschlusszertifikat, mehrere Fotografien von einem zerstörten Wohnblock sowie einer Unterkunft in Notzelten). Am 26. Februar 2024 liess sie weitere Beweismittel übermitteln (zwei türkische Personalausweise, Antrag auf dringende psychologische Unterstützung des Sohnes [mit deutscher Übersetzung], weitere Fotografien von einem zerstörten Wohnblock, Schadensfeststellung bezüglich des vom Erdbeben beschädigten Wohnblocks). A.d Am 28. Februar 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Nach ihrem Befinden befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie leide an einer (...) und es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie und ihr Sohn, dem es psychisch schlecht gehe, hätten ein grosses Erdbeben erlebt, bei dem ihr Haus zerstört worden sei. Aufgrund der politischen Situation ihres in der Schweiz lebenden Ehemanns, E._______ (N [...]), seien sie unter Druck gestanden. Sie seien eineinhalb Jahre voneinander getrennt gewesen. Sie habe in der Türkei in einem staatlichen Krankenhaus an zwei Sitzungen mit einem Psychologen teilgenommen. Ihr Sohn habe an fünf Sitzungen teilgenommen. Danach seien sie in die Schweiz gekommen und hätten die Behandlung nicht fortsetzen können. Ansonsten habe sie keine ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden. Ihr Sohn habe ein Trauma erlitten, weil sein Vater weggegangen sei. Er sei in der Schule schlechter geworden und habe Schwierigkeiten mit seinen Freunden gehabt. Als sich das Erdbeben ereignet habe, seien ihr Sohn und sie alleine gewesen. Mitten in der Nacht seien sie aufgewacht und hätten gehört, wie die Häuser zusammengefallen seien. Am folgenden Tag hätten sie unter den Trümmern Hände, Arme und Füsse gesehen. Am vierten Tag nach dem Beben seien sie zu ihrem älteren Bruder nach F._______ gereist. Dort seien sie fünf Familien gewesen. Ihr Sohn habe die Schule wieder besucht und dort grosse Probleme gehabt. Er habe gefragt, weshalb sein Vater nicht komme oder sie nicht zu sich in die Schweiz hole. Nach vier bis fünf Monaten seien sie nach C._______ zurückgekehrt und hätten dort in einem Zelt gelebt. Ihr anderer Bruder und ihre beiden Schwestern hätten in C._______ bei ihren Eltern gelebt, da deren Häuser beim Beben zerstört worden seien. Weil sie sich mit ihrem Vater nicht gut verstehe, habe sie bei ihm nicht unterkommen können. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einen (...) und sei (...) gewesen. Sie verfüge über ein zusätzliches Zertifikat und habe in den letzten zehn Jahren an einer (...) gearbeitet. Aufgrund der «politischen Situation» ihres Mannes sei sie an staatlichen (...) nicht beschäftigt worden. Vor dem Erdbeben hätten sie im eigenen Haus gelebt und seien mit ihrem Lohn zurechtgekommen. Danach hätte sie Miete bezahlen müssen, wozu ihr Lohn nicht ausgereicht habe. Nach den Gründen für ihr Asylgesuch gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie möchte im Rahmen eines Familiennachzugs in der Schweiz bleiben. Sie sei auch wegen des Erdbebens und der psychischen Situation ihres Sohnes hierhergekommen. Ihr Mann habe nach dem Erdbeben einen Antrag gestellt, damit sie zu ihm hätten kommen können, der abgelehnt worden sei. Als sie in der Türkei Ende März 2022 mit ihrem Wagen unterwegs gewesen seien, sei sie bei einer Verkehrskontrolle angehalten worden. Zwei Polizisten in Zivil hätten sie in Anwesenheit ihres Sohnes beleidigt und beschimpft. Sie hätten wissen wollen, wo sich ihr Mann aufhalte, und sie habe geantwortet, sie wisse es nicht. Sie habe gespürt, dass um ihr Haus herum Polizisten gewesen seien. Diese hätten im Quartierladen und beim Bäcker nach ihrem Mann gefragt. Nach dem Erdbeben seien (im Juli oder August 2023) nach Arbeitsschluss zwei Personen zu ihr gekommen, die gefragt hätten, wo E._______ sei. Sie hätten gesagt, sie müsse mit ihnen zusammenarbeiten, sie würden sie finanziell und moralisch unterstützen. Sie solle zur HDP («Halklarin Demokratik Partisi») gehen und ihnen von den Themen berichten, die dort besprochen würden. Sie habe geantwortet, sie sei kein politischer Mensch, und habe den Vorschlag nicht akzeptiert. Ihr Chef habe den «Besuch» bemerkt und gesagt, er werde sie entlassen, falls das noch einmal vorkomme. Bei einer Rückkehr in die Türkei - so die Beschwerdeführerin weiter - würde sie ein ungesundes Umfeld erwarten. Sie habe dort kein Haus, in das sie zurückgehen könne. Ihr Mann sei in der Schweiz und sie denke, dass ihr Sohn in einem Familienumfeld leben sollte. Aufgrund der politischen Situation ihres Mannes würde man weiterhin Druck auf sie ausüben. Sie befürchte, dass sie deswegen auch keine Stelle finden würde. Falls ihr Sohn zurückkehren müsste, würde er sich an alle Vorkommnisse wieder erinnern. Die Umstände in der Türkei seien schwierig, dort könne man nicht mehr leben. A.e Am 7. März 2024 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, die Asylgesuche bedürften weiterer Abklärungen. Sie würden gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.f Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 11. März 2024 mit, sie habe ihr Mandat gleichentags niedergelegt. B. Mit Verfügung vom 9. April 2024 - eröffnet am 11. April 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihren Sohn Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes, E._______ (Beschwerdeverfahren D-4038/2023), zu vereinen, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. C.a Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung D-2736/2024 vom 7. Mai 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, trat er nicht ein. Er verfügte weiter, die Beschwerdeverfahren D-4038/2023 und D-2736/2024 würden koordiniert behandelt, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 22. Mai 2023 (recte: 2024) Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 ordnete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden auf deren Mitteilung vom 13. Mai 2024 hin MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab dem SEM die Gelegenheit, bis zum 21. Juni 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 2. Mai 2024 einzureichen. E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 stellte der der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 21. Juni 2024 zu und gab ihnen Gelegenheit, bis zum 11. Juli 2024 eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 reichte die Rechtsbeiständin die Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn haben am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten des Landes und dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert. In Einzelfällen sei es zu Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen gekommen, die insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen stünden, denen ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die der Nähe zur «Hizmet-Bewegung» bezichtigt würden. In solchen Fällen könnten namentlich Ehegatten drangsaliert, mit ernsthaften Nachteilen bedroht und an einer legalen Ausreise aus der Türkei gehindert werden. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung werde praxisgemäss nur beim Vorliegen besonderer Umstände als gegeben erachtet. Die von der Beschwerdeführerin vor der Ausreise erlittenen Nachteile hätten nicht die Intensität erreicht, die ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen würde. Es lägen keine Indizien dafür vor, dass sich dies nach ihrer Rückkehr in die Türkei ändern werde. Sie habe gesagt, sie sei kein politischer Mensch und habe sich weder politisch noch religiös betätigt. Ihr persönlich werde nichts vorgeworfen. Sie weise kein Risikoprofil auf, aufgrund dessen sie gefährdet sein könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei polizeiliche Massnahmen zu befürchten habe. Das SEM sei in seiner Verfügung vom 21. September 2021 betreffend das Asylgesuch ihres Ehemannes zum Schluss gelangt, dass dessen Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht standhalten würden und er vor seiner Ausreise nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, die türkischen Behörden hätten ein solches Interesse an ihm, dass sie die Beschwerdeführerin verfolgen würden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten aufgrund des Erdbebens ihre Wohnung verloren. Seit diesem Zeitpunkt kämen sie finanziell nicht mehr über die Runden. Es sei ihr nicht möglich, Miete zu bezahlen. Wegen des politischen Engagements ihres Ehemanns und dessen Flucht sei sie von den türkischen Behörden behelligt worden und habe unter ständiger Beobachtung der Polizei gestanden. Aufgrund des Erdbebens, der Flucht ihres Ehemanns und des ausgeübten Drucks gehe es sowohl ihr wie auch ihrem Sohn psychisch sehr schlecht. Als alleinerziehende Mutter habe sie keinen Schutz durch ein männliches Familienmitglied gehabt und dauernd um ihr Leben und dasjenige ihres Sohnes gefürchtet. Sie hätte jeden Moment ihre Freiheit, ihren Job und somit ihre Existenz verlieren können. Ihr Mann sei in der Türkei mittlerweile wegen Propaganda für eine Terrororganisation angeklagt worden, womit bewiesen sei, dass er vom türkischen Staat aus politischen Gründen verfolgt werde. Da sie in der Schweiz Kontakt zu ihm habe, würde sich der behördliche Druck auf sie bei einer Rückkehr intensivieren, weil die Behörden davon ausgehen würden, dass sie über neue Informationen verfüge. Es sei damit zu rechnen, dass sie angehalten oder gar verhaftet würde. Es würden ihr Folter und Anklage drohen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, mit dem SEM-Entscheid vom 21. September 2022 sei entschieden worden, dass die von ihrem Ehemann geltend gemachten politischen Aktivitäten nicht glaubhaft gemacht worden seien. Mit Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe. Bezüglich des Drucks auf die Beschwerdeführerin sei umfassend geklärt worden, dass es diesem an Intensität fehle. Die von ihr erwähnten zwei Vorfälle und ihr Gefühl, sie sei beobachtet worden, reichten nicht aus, um ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in der Türkei mittlerweile wegen seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz angeklagt worden. Dies weise auf ein hohes, schon vor seiner Flucht bestandenes Verfolgungsinteresse des türkischen Staats an ihm hin, ansonsten er nicht einzig wegen seines zurückhaltenden exilpolitischen Engagements wegen Propaganda für die PKK angeklagt worden wäre. Sein exilpolitisches Engagement lasse sich der eingereichten Anklageschrift entnehmen. Trotz Ablehnung des von ihrem Mann eingereichten Revisionsgesuchs sei zu beachten, dass er in der Heimat aufgrund seines politischen Engagements verfolgt werde. Die Beschwerdeführerin sei von den türkischen Behörden dauernd observiert und auch als Spitzel ange-worben worden. Ihre Aussage, sie habe gespürt, dass sie observiert werde, sei nicht Ausdruck ihrer Unsicherheit bezüglich der Verfolgung, sondern dafür, dass eine solche sehr subtil geschehe. Sie habe in dauernder Angst vor den türkischen Behörden und deren Übergriffen gelebt. Angesichts der Menschenrechtssituation in der Türkei ergebe sich, dass diese Angst keineswegs nur subjektiv begründet gewesen sei. Die beschriebenen Observationen seien bei einer Reflexverfolgung nicht unüblich. Die Behörden hätten die vom Erdbeben stark betroffene alleinerziehende Mutter nicht adäquat unterstützt, sondern sie bedroht. Sie hätten ihr Leben in unzumutbarer Weise erschwert. Dieser Situation habe sie sich nur durch Flucht entziehen können. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei sei mit einem verstärkten behördlichen Interesse an ihr zu rechnen, da sie zwischenzeitlich mit ihrem Ehemann Kontakt gehabt habe. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 5.2 5.2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 zum Schluss gelangte, das vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachte (wiedererwachte) Interesse der türkischen Behörden an seiner Person sei in der von ihm geltend gemachten Form unglaubhaft. Das Gericht schloss nicht aus, dass seine Aktivitäten für die HDP und den IHD («Insan Haklari Dernegi») von den Sicherheitsbehörden überwacht wurden. Aufgrund seiner als unglaubhaft gewerteten Aussagen ging es indessen nicht davon aus, dass er in der von ihm genannten Art in den Fokus der Behörden geriet. Das SEM habe zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt (vgl. a.a.O. E. 5.7 und 6.8). 5.2.2 Im Urteil D-4035/2023 vom 8. August 2023 (betreffend das vom Ehemann der Beschwerdeführerin gestellte Revisionsgesuch gegen das Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dieser für seine angebliche exilpolitische Betätigung in der Schweiz, welche zu einem Strafverfahren in der Türkei geführt haben solle, keinerlei Beweismittel eingereicht habe. Allein die eingereichten Kopien aus türkischen Verfahrensakten, welche keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, seien nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) zu belegen. Ihr Ehemann könne das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht schlüssig nachweisen (vgl. a.a.O. E. 5.3). Das Gericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. 5.3 5.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kau-sal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 in Einklang mit dem SEM zum Schluss, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitraum von März 2020 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei Anfang März 2022 keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Es wurde als glaubhaft erachtet, dass er in den Jahren 1995/1996 wegen des Verdachts, Kontakte zur PKK gehabt zu haben, während elf Monaten inhaftiert worden war. Mit Urteil vom (...) 1996 wurde er von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freigesprochen. Er gab in der Anhörung zu den Asylgründen an, dass er danach bis zum März 2020 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. a.a.O. E. 5.7). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Behördenkontakte von März 2022 und Juli/August 2023 weisen angesichts des grossen zeitlichen Abstands nicht darauf hin, dass die türkischen Sicherheitsbehörden ein grosses Interesse an der Ergreifung ihres Ehemanns gehabt haben können, ansonsten sie sich in kürzeren Zeitabständen nach ihm erkundigt und sie erhöhtem Druck ausgesetzt hätten, um ihn dazu zu bewegen, sich ihnen zu stellen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe gespürt, dass um ihr Haus herum Polizisten gewesen seien, liegt darin begründet, dass der Bäcker ihr gesagt habe, die Polizei habe sich bei ihm erkundigt, ob E._______ im Haus wohne, in dem sie gelebt habe (vgl. SEM-act. [...]-20/16 F86). Ihre Äusserung, sie habe gespürt, dass sie im Umfeld ihres Hauses verfolgt worden sei, beziehungsweise, dass man beobachtet habe, wo sie ein- und ausgegangen sei, konnte sie nicht konkretisieren. Auf Nachfrage sagte sie, sie sei nervös geworden, wenn sie fremde Leute gesehen oder komische Blicke bemerkt habe. Sie relativierte ihr Gefühl, verfolgt und beobachtet worden zu sein, indem sie einräumte, nicht jeden gekannt zu haben, der sich in ihrer Strasse aufhalte, und es nicht unüblich sei, dass sich fremde Leute in ihrem Quartier aufgehalten hätten (vgl. SEM-act. [...]-20/16 F90, F93-F97). Die Würdigung des SEM, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse von Ende März 2022 bis zu ihrer Ausreise am 22. Oktober 2023 erreichten nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität, um als ernsthafte Nachteile gewertet zu werden, und diese liessen nicht darauf schliessen, dass sie zukünftig mit asylrechtlich relevanter Reflexverfolgung zu rechnen gehabt hätte, wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. 5.4 Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Lebenssituation (Leben nach dem Erdbeben in Anbetracht der Zerstörung ihres Hauses, Traumatisierung ihrer selbst und ihres Sohnes durch das Erdbeben, Erkundigung der Polizei nach dem Verbleib ihres Ehemanns und Aufforderung zur Spitzeltätigkeit) führten objektiv gesehen nicht zu einem asylrechtlich relevanten unerträglichen psychischen Druck. Dieser lässt sich vorliegend nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Die Beschwerdeführerin wurde - wie vorstehend erwogen - keinen von den türkischen Behörden ausgehenden ernsthaften Übergriffen ausgesetzt. Bei den von ihr geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach der Zerstörung ihres Zuhauses, der Traumatisierung ihrer selbst und ihres Sohnes wegen der Erlebnisse vor und nach dem Erdbeben und der subjektiv empfundenen Unmöglichkeit, ihren Vater um Unterstützung zu bitten, handelt es sich nicht um staatliche Massnahmen, die ihr und ihrem Sohn ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Sie brachte nicht vor, dass sie bei den türkischen Behörden um Hilfe nachgesucht habe, die ihr verweigert worden wäre. Sie suchte zweimal einen in einem staatlichen Spital tätigen Psychologen auf, verzichtete aber freiwillig auf weitere Konsultationen, weil in staatlichen Spitälern arbeitende Psychologen bei den Behandlungen nicht «in die Tiefe» gingen. Ihr Sohn habe an fünf Sitzungen teilgenommen, nach denen sie in die Schweiz gekommen seien, weshalb die Behandlung nicht habe weitergeführt werden können (vgl. SEM-act. [...] 20/16 F13-F17). Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn wurde somit psychologische Unterstützung angeboten. Dass sie diese nicht als ausreichend erachtete, dürfte mitunter auf die Überlastung der medizinischen Infrastruktur in ihrer Heimatprovinz zurückzuführen sein, da dort nach dem Erdbeben zahlreiche traumatisierte Menschen auf psychologische Unterstützung angewiesen waren. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben werden. 5.6 Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine ihr oder ihrem Sohn drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt gelingt ihr dies nicht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in den Urteilen bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei nicht befürchten muss, einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin selbst mit den türkischen Behörden keine ernsthaften Schwierigkeiten hatte, gelingt es ihr nicht, ein «real risk» einer ihr in der Türkei drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11). 9.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4038/2023 vom heutigen Tag zusammen mit ihr und ihrem gemeinsamen Sohn in die Türkei zurückkehren wird, hat ein universitäres Studium (...) abgeschlossen und war beruflich während zwanzig Jahren als (...) tätig, wobei er in C._______ ein eigenes Geschäft geführt und bis Herbst 2021 selbstständig auch als Vertragspartner von (...), einer türkischen (...), gearbeitet hat. Er erklärte dazu, er sei im Bereich (...) ein Fachmann (vgl. a.a.O. E. 5.5). In C._______ leben zudem mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. [...]-20/16 F34 ff), so dass sie dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb sie zusammen mit ihrem Ehemann nicht in der Lage sein sollte, in ihrer Heimatprovinz Adiyaman - sie arbeitete dort selbst und als (...) und an einer (...) - für sich und ihre Kernfamilie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 9.4 Sollte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse während des Erdbebens in der Türkei psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie benötigen, kann sie diese in der Türkei in Anspruch nehmen, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2). 9.5 Die psychologische Beraterin H._______ bestätigte in einem Schreiben vom 10. Januar 2024 (vgl. SEM-act. [...] ID-Nr. 014/3), dass mit B._______ fünf Gespräche geführt worden seien. Bei ihm seien nach der Ausreise seines Vaters vor und nach dem Erdbeben Verhaltensprobleme festgestellt worden. In mit dem Klassenlehrer geführten Gesprächen sei festgestellt worden, dass sein schulischer Erfolg deutlich zurückgegangen sei und sein Interesse am Unterricht nachgelassen habe. In dieser Richtung sei Unterstützung geleistet worden. Die auf das Erdbeben zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) habe auf B._______ schwere Auswirkungen gehabt. Es sei beobachtet worden, dass er Schwierigkeiten habe, seine Gefühle auszudrücken, nicht über das erlebte Trauma sprechen möchte, grosse Sicherheitsbedenken habe, den Kontakt zu sich selbst völlig verliere, Probleme mit dem Bettnässen habe und nicht an Gruppenspielen teilnehme, obwohl er Angst vor dem Alleinsein habe. B._______ benötige dringend psychologische Unterstützung. Es sei notwendig, die Menschen auf eine Ebene zu bringen, auf der sie das Erlebte akzeptieren, die Reaktionsphase überwinden und eine Art entwickeln könnten, zu denken und verarbeiten, was mit ihrem geistigen Selbst passiert sei und ihre Genesung zu unterstützen. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde vor ihrer gemeinsamen Ausreise aus dem Heimatland in psychologischer Hinsicht abgeklärt und mit einer Therapie wurde begonnen. Aufgrund dieser Basis wird seine psycholo-gische Betreuung und Förderung wieder aufgenommen und weitergeführt werden können. Durch die psychologische Unterstützung von Fachkräften und die Mithilfe seiner Eltern dürfte es möglich sein, ihn so zu fördern, dass er sich im schulischen Alltag wieder zurechtfindet. Da er zusammen mit seinen Eltern in sein Heimatland zurückkehren wird, wo er den überwiegenden Teil seiner Kindheit verbrachte, spricht eine Rückkehr in die ihm vertrauten Strukturen und zu seinen Verwandten auch in Anbetracht der traumatischen Erlebnisse während und nach dem Erdbeben nicht gegen das Kindeswohl. 9.6 Es steht der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zudem frei, bei der zuständige Behörde bei Bedarf Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 9.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü-gung vom 7. Mai 2024 gutgeheissen wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
12. Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Replik vom 11. Juli 2024 eine Honorarrechnung für das Verfassen derselben zu den Akten. Der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium und das Verfassen der Replik wird darin auf drei Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-) veranschlagt, und es werden Auslagen von Fr. 10.50 geltend gemacht. Der Aufwand und die Auslagen erscheinen angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 festgehalten, geht das Gericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- ist deshalb auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist folglich zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 461.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 461.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: