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D-1175/2026

D-1175/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1175/2026 Urteil vom 20. März 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der volljährige Beschwerdeführer am 1. März 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2022 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erstmals verneinte, sein Asylgesuch vom 1. März 2022 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen eingereichte Be-schwerde vom 24. Oktober 2022 mit Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 guthiess, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde, und hinsichtlich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Verfügung der Wegweisung die Beschwerde abwies und die Sache an das SEM zurückwies, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2023 die Wegweisung und deren Vollzug neuerlich anordnete, wogegen der Beschwerdeführer am 20. Juli 2023 abermals Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Verfahrensnummer D-4038/2023), dass er zudem mit (separater) Eingabe gleichen Datums beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichte und beantragte, das Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 sei in Revision zu ziehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4035/2023 vom 8. August 2023 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2023 zusammen mit dem gemeinsamen Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. April 2024 auch ihre Flüchtlingseigenschaft verneinte, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2736/2024 vom 6. März 2025 abwies, dass es gleichentags die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil D-4038/2023 vom 6. März 2025 abwies, dass die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe vom 6. Juli 2025 um Revision des Urteils D-4038/2025 vom 6. März 2025 ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge zwei Revisionsverfahren eröffnete, wobei es auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mit Urteil D-5050/2025 vom 15. Juli 2025 nicht eintrat und das Revisionsverfahren des Beschwerdeführers mit Abschreibungsentscheid D-5004/2025 vom 18. August 2025 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertretung mit einer als «Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen» bezeichneten Eingabe vom 29. Oktober 2025 an das SEM gelangten und geltend machten, die Sachlage habe sich seit dem ursprünglichen Entscheid erheblich verändert, zumal die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) und die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz (DJS) in den vergangenen Monaten auf mehrere Fälle von türkischen Staatsangehörigen aufmerksam geworden seien, die nach dem erfolglosen Durchlaufen eines Asylverfahrens und ihrer Rückkehr in die Türkei umgehend inhaftiert worden seien, dass sie weiter ausführten, angesichts dieser neuen Erkenntnisse sei glaubhaft, dass auch die Beschwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt seien, darüber hinaus sei ihre Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage der kurdischen Rückkehrer nicht zumutbar, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem ein Schreiben der SFH an das SEM vom 14. Oktober 2025 sowie eine E-Mail der SFH vom 24. Oktober 2025 zu den Akten reichten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden am 17. November 2025 dazu aufforderte, ihre Eingabe, soweit in der Zuständigkeit des SEM, zu ergänzen, dass die Beschwerdeführenden dem mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 nachkamen, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Februar 2026 - tags darauf eröffnet - auf das Wiedererwägungsgesuch (teilweise mangels funktioneller Zuständigkeit) nicht eintrat und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 28. Juni 2023 feststellte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Februar 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchten, ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Eingabe unter anderem eine E-Mail eines türkischen Rechts-anwalts vom 21. November 2025 in deutscher Sprache (in Kopie), mehrere fremdsprachige Justizdokumente in Kopie, zwei fremdsprachige Schreiben von Drittpersonen (in Kopie und inklusive Übersetzung), ein Lernbericht einer Primarschule sowie ein Bericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 17. Februar 2026 beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2026 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und die Beschwerde-führenden aufforderte, bis zum 10. März 2026 einen Kostenvorschuss einzubezahlen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. März 2026 (Poststempel) an das Gericht gelangten und um Wiedererwägung der vorgenannten Zwischenverfügung ersuchten, dass sie den Kostenvorschuss innert Frist leisteten, und es erwägt, dass gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind und nach dem Leisten des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asyl-bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) ist und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass ein Wiedererwägungsgesuch gehörig begründet ist, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a), dass denn auf ein solches Gesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.), dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde-führenden nicht eingetreten ist, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7) und, falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, sie sich daher einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz zum Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch erwogen hat, dass das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht gehörig begründet sei, da sie es nicht mit persönlichen, neuen und wichtigen Tatsachen oder Beweismitteln untermauert hätten, dass dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten wird, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt habe, da es die Beweismittel der Beschwerdeführenden nicht gewürdigt habe, folglich gehe es zu Unrecht davon aus, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, dass zunächst festzustellen ist, dass diese Rügen unbegründet sind, zumal die Vorinstanz sich nicht vorwerfen lassen muss, erstmals auf Beschwerde-ebene zu den Akten gereichte Beweismittel nicht geprüft respektive berücksichtigt zu haben, dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dem Wiedererwägungs-gesuch hätten zwei schriftliche Zeugenaussagen sowie der Bericht eines Psychologen beigelegen, aktenwidrig ist, ergibt sich doch weder aus dem Inhalt des Gesuchs vom 29. Oktober 2025 respektive dem dazugehörigen Beilagenverzeichnis noch aus den weiteren Eingaben an die Vorinstanz ein Hinweis darauf, dass dem SEM derartige Beweismittel je vorgelegt worden seien (vgl. A1/11, A8/3 und A13/6), dass der Vorinstanz sodann auch zuzustimmen ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden - insbesondere die angeblichen Strafverfahren in der Türkei - seien bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemacht worden (vgl. D-4827/2022 vom 8. März 2023 E. 6.3), weshalb es auf das diesbezüglich Geltendgemachte mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht eintrat, dass das SEM weiter zutreffend von einem nicht gehörig begründeten Gesuch ausging, da sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden - trotz der Instruktion der Vorinstanz vom 17. November 2025 und der damit verbundenen ausdrücklichen Aufforderung neue Tatsachen und Beweismittel darzulegen - auf den wiederholten Hinweis auf inhaftierte Rückkehrer in die Türkei beschränkten (vgl. A13/6), ohne auch nur ansatzweise einen näher substanziierten Bezug zu den Beschwerdeführenden aufzuweisen (vgl. A19/9, S. 5) dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass das SEM somit zu Recht in Anwendung von Art. 111b AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das vorliegende Urteil die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2026, dass die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen war, bestätigt und keine Veranlassung besteht, wiedererwägungsweise auf die vorgenannte Zwischenverfügung zurückzukommen, weshalb das entsprechende Gesuch in der Eingabe vom 9. März 2026 abzuweisen ist, ebenso das Ersuchen um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: