Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. September 2022 stellte das SEM fest, er er- fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 gut, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt bean- tragt wurde; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 entschied das SEM über den Wegwei- sungsvollzug des Gesuchstellers und wies diesen aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 20. Juli 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches unter der Verfahrens- nummer D-4038/2023 ein entsprechendes Beschwerdeverfahren eröff- nete. C. Mit (separater) Eingabe ebenfalls vom 20. Juli 2023 reichte der Gesuch- steller beim Bundesverwaltungsgericht zudem ein Revisionsgesuch ein. Er beantrage, das Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 sei in Revision zu ziehen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei fest- zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsube- ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und um Sistierung des Wegweisungsvollzugs; die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mit- tels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Gleich- zeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands.
D-4035/2023 Seite 3 Der Gesuchsteller machte im Wesentlichen geltend, es lägen neue Be- weismittel vor, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen. Er reichte entsprechend Kopien eines Festnahmebefehls, einer Anklage- schrift und des Schreibens eines Anwalts (alles in türkischer Sprache) zu den Akten. Zudem lagen dem Revisionsgesuch diverse Fotos zu den aktu- ellen Lebensumständen seiner Familie bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Juli 2023 den Eingang des Revisionsgesuchs.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Revisionsurteil vom
8. März 2023 besonders berührt und hat in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist in diesem Um- fang zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit seinem Revisionsgesuch indes- sen ein schutzwürdiges Interesse abzusprechen, nachdem die von ihm er- hobene Beschwerde mit Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 gutgeheis- sen wurde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Weg- weisungsvollzugspunkt beantragt worden war (vgl. Bst. A.b). Soweit die geltend gemachten Revisionsgründe somit die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs betreffen, ist darauf nicht einzutreten.
D-4035/2023 Seite 4
E. 1.4 Soweit der Gesuchsteller die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragt, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten. Der vom Gesuchsteller erhobenen Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der Gesuchsteller darf den Ausgang des Be- schwerdeverfahrens D-4038/2023 in der Schweiz abwarten (vgl. dortige Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsge- such ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist ab- schliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht er- forderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, son- dern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 20. Juli 2023 sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
D-4035/2023 Seite 5 (Nachreichung von Beweismitteln) an. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3).
E. 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels ein- zureichen. Der Gesuchsteller macht geltend, ein Anwalt habe ihm die Do- kumente vor einer Woche per E-Mail zugestellt. Einen Beleg hierfür reichte er nicht ein und es erscheint fraglich, ob das blosse Behaupten der Frist- wahrung genügt. Angesichts des Verfahrensausgangs kann die Frage der Fristwahrung gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend aber offenge- lassen werden.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Da das Revisionsver- fahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Ver- fahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4).
E. 3.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerde- verfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – un- abhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be- weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Dies gilt vorlie- gend in Bezug auf das vom Gesuchsteller als Anwaltsschreiben bezeich- nete Dokument. Dieses datiert vom 19. Juni 2023 und ist damit nach dem Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 entstanden. Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
D-4035/2023 Seite 6
E. 4.1 Der Gesuchsteller reichte mit seinem Revisionsgesuch einen Haftbe- fehl vom 27. Dezember 2022 sowie eine Anklageschrift vom 9. Januar 2023 ein und führt dazu aus, es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Beweis- mittel und Tatsachen vor dem Urteil vom 8. März 2023 beizubringen. Er habe keine Ahnung gehabt, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wor- den sei. Er habe in der Schweiz keinen direkten Zugang zu E-Devlet, son- dern könne nur über seinen Neffen in der Türkei zugreifen, was sehr um- ständlich sei und er deshalb nicht regelmässig mache. Er habe sich mit seinem politischen Engagement in der Schweiz stark zurückgehalten, es stimme aber, dass er an einer genehmigten Demonstration in B._______ teilgenommen habe, an welcher Kurden gegen den Einsatz von chemi- schen Waffen durch die türkische Regierung demonstriert hätten. Er habe an mehreren prokurdischen Demonstrationen in der Schweiz teilgenom- men, aber sei nie Redner gewesen, habe nie solche organisiert oder etwas auf den sozialen Medien gepostet. Er habe entsprechend nicht gewusst, dass ein Foto von ihm an der Demonstration in B._______ auf dem Internet publiziert worden sei, das habe er aus der Anklageschrift erfahren. Er habe deshalb nicht vermuten können, dass der türkische Geheimdienst vom po- litischen Engagement wisse und dieses als wichtig klassifiziere. Erst nach- dem er den negativen Entscheid des Gerichts bekommen habe, habe ein befreundeter Anwalt in C._______ herausgefunden, dass irgendein Verfah- ren gegen ihn (den Gesuchsteller) in D._______ laufe. Der Anwalt habe ihm angeboten, einen Freund in D._______ zu bitten, die Unterlagen zu beschaffen, was dieser denn auch getan habe. Aufgrund des Gesagten sei dem Gesuchsteller die Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweis- mittel sowie die Einreichung der Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht möglich gewesen. Die Beweismittel seien erheblich, weil sie beweisen würden, dass der türkische Staat ein hohes Verfolgungsinte- resse am Gesuchsteller habe und dass er bei einer Rückkehr aus politi- schen Gründen mit Verhaftung, Haft, Folter und Tod rechnen müsse.
E. 4.2 Vor dem Hintergrund der erwähnt restriktiven Rechtsprechung in Be- zug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (vgl. E. 3.1) vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers nicht zu überzeugen. Dies insbeson- dere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er Mitte Dezember 2022 von der Vernehmlassung der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren D-4827/2022 Kenntnis erhielt und er am 16. Februar 2023 eine Beweismit- teleingabe verfasste. Der Gesuchsteller legt in seinem Revisionsgesuch nicht dar, weshalb es ihm gerade vor Einreichung dieser Beweismittelein- gabe nicht möglich gewesen wäre, seine sämtlichen Kontakte (namentlich
D-4035/2023 Seite 7 seinen Neffen oder den befreundeten Anwalt in C._______) im Heimatland zu kontaktieren um abzuklären, ob allenfalls behördliche Aktivitäten aufge- nommen worden seien. Der Gesuchsteller wusste um sein – wenn auch niederschwelliges – politisches Engagement in der Schweiz (wozu er in- dessen offenbar weder im ordentlichen Verfahren noch im Revisionsver- fahren Belege einreichte) und es musste ihm auch bekannt sein, dass die türkischen Behörden die Aktivitäten ihrer Landsleute im Ausland möglich- erweise zur Kenntnis nehmen. Dass er mit den entsprechenden Abklärun- gen bis nach Ergehen des Beschwerdeurteils zuwartete, muss er sich des- halb als Unsorgfalt anrechnen lassen. Er vermochte somit nicht darzutun, dass er den angerufenen Revisionsgrund nicht bereits früher hätte vorbrin- gen können.
E. 4.3 Auf das Revisionsgesuch ist deshalb zufolge verspäteten Vorbringens nicht einzutreten (vgl. auch BVGE 2021 VI/4).
E. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge- achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht- liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
E. 5.2 Im Beschwerdeurteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 wurde zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, da es dem Ge- suchsteller nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, könne der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Es lä- gen auch keine anderen Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall der Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug erweise sich so- wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 9.2).
E. 5.3 Der Gesuchsteller legte für seine angebliche exilpolitische Betätigung in der Schweiz, welche zu dem Strafverfahren in der Türkei geführt haben soll, keinerlei Beweismittel ins Recht. Allein die eingereichten Kopien aus
D-4035/2023 Seite 8 türkischen Verfahrensakten, welche keine Sicherheitsmerkmale aufwei- sen, sind nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK res- pektive Art. 33 FK zu belegen. Damit vermag der Gesuchsteller das Vorlie- gen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht schlüs- sig nachzuweisen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisi- onsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Re- vision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4827/2022 vom
E. 7 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht erfüllt sind.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4035/2023 Seite 9
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4035/2023 Urteil vom 8. August 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4827/2022 vom 8. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. September 2022 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 entschied das SEM über den Wegweisungsvollzug des Gesuchstellers und wies diesen aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 20. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches unter der Verfahrensnummer D-4038/2023 ein entsprechendes Beschwerdeverfahren eröffnete. C. Mit (separater) Eingabe ebenfalls vom 20. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht zudem ein Revisionsgesuch ein. Er beantrage, das Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 sei in Revision zu ziehen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des Wegweisungsvollzugs; die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Gesuchsteller machte im Wesentlichen geltend, es lägen neue Beweismittel vor, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen. Er reichte entsprechend Kopien eines Festnahmebefehls, einer Anklageschrift und des Schreibens eines Anwalts (alles in türkischer Sprache) zu den Akten. Zudem lagen dem Revisionsgesuch diverse Fotos zu den aktuellen Lebensumständen seiner Familie bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Juli 2023 den Eingang des Revisionsgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Revisionsurteil vom 8. März 2023 besonders berührt und hat in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist in diesem Umfang zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit seinem Revisionsgesuch indessen ein schutzwürdiges Interesse abzusprechen, nachdem die von ihm erhobene Beschwerde mit Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 gutgeheissen wurde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt worden war (vgl. Bst. A.b). Soweit die geltend gemachten Revisionsgründe somit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, ist darauf nicht einzutreten. 1.4 Soweit der Gesuchsteller die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragt, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten. Der vom Gesuchsteller erhobenen Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der Gesuchsteller darf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens D-4038/2023 in der Schweiz abwarten (vgl. dortige Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 20. Juli 2023 sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Nachreichung von Beweismitteln) an. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller macht geltend, ein Anwalt habe ihm die Dokumente vor einer Woche per E-Mail zugestellt. Einen Beleg hierfür reichte er nicht ein und es erscheint fraglich, ob das blosse Behaupten der Fristwahrung genügt. Angesichts des Verfahrensausgangs kann die Frage der Fristwahrung gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend aber offengelassen werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4). 3.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Dies gilt vorliegend in Bezug auf das vom Gesuchsteller als Anwaltsschreiben bezeichnete Dokument. Dieses datiert vom 19. Juni 2023 und ist damit nach dem Urteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 entstanden. Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Der Gesuchsteller reichte mit seinem Revisionsgesuch einen Haftbefehl vom 27. Dezember 2022 sowie eine Anklageschrift vom 9. Januar 2023 ein und führt dazu aus, es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Beweismittel und Tatsachen vor dem Urteil vom 8. März 2023 beizubringen. Er habe keine Ahnung gehabt, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Er habe in der Schweiz keinen direkten Zugang zu E-Devlet, sondern könne nur über seinen Neffen in der Türkei zugreifen, was sehr umständlich sei und er deshalb nicht regelmässig mache. Er habe sich mit seinem politischen Engagement in der Schweiz stark zurückgehalten, es stimme aber, dass er an einer genehmigten Demonstration in B._______ teilgenommen habe, an welcher Kurden gegen den Einsatz von chemischen Waffen durch die türkische Regierung demonstriert hätten. Er habe an mehreren prokurdischen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen, aber sei nie Redner gewesen, habe nie solche organisiert oder etwas auf den sozialen Medien gepostet. Er habe entsprechend nicht gewusst, dass ein Foto von ihm an der Demonstration in B._______ auf dem Internet publiziert worden sei, das habe er aus der Anklageschrift erfahren. Er habe deshalb nicht vermuten können, dass der türkische Geheimdienst vom politischen Engagement wisse und dieses als wichtig klassifiziere. Erst nachdem er den negativen Entscheid des Gerichts bekommen habe, habe ein befreundeter Anwalt in C._______ herausgefunden, dass irgendein Verfahren gegen ihn (den Gesuchsteller) in D._______ laufe. Der Anwalt habe ihm angeboten, einen Freund in D._______ zu bitten, die Unterlagen zu beschaffen, was dieser denn auch getan habe. Aufgrund des Gesagten sei dem Gesuchsteller die Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel sowie die Einreichung der Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht möglich gewesen. Die Beweismittel seien erheblich, weil sie beweisen würden, dass der türkische Staat ein hohes Verfolgungsinteresse am Gesuchsteller habe und dass er bei einer Rückkehr aus politischen Gründen mit Verhaftung, Haft, Folter und Tod rechnen müsse. 4.2 Vor dem Hintergrund der erwähnt restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (vgl. E. 3.1) vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers nicht zu überzeugen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er Mitte Dezember 2022 von der Vernehmlassung der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren D-4827/2022 Kenntnis erhielt und er am 16. Februar 2023 eine Beweismitteleingabe verfasste. Der Gesuchsteller legt in seinem Revisionsgesuch nicht dar, weshalb es ihm gerade vor Einreichung dieser Beweismitteleingabe nicht möglich gewesen wäre, seine sämtlichen Kontakte (namentlich seinen Neffen oder den befreundeten Anwalt in C._______) im Heimatland zu kontaktieren um abzuklären, ob allenfalls behördliche Aktivitäten aufgenommen worden seien. Der Gesuchsteller wusste um sein - wenn auch niederschwelliges - politisches Engagement in der Schweiz (wozu er indessen offenbar weder im ordentlichen Verfahren noch im Revisionsverfahren Belege einreichte) und es musste ihm auch bekannt sein, dass die türkischen Behörden die Aktivitäten ihrer Landsleute im Ausland möglicherweise zur Kenntnis nehmen. Dass er mit den entsprechenden Abklärungen bis nach Ergehen des Beschwerdeurteils zuwartete, muss er sich deshalb als Unsorgfalt anrechnen lassen. Er vermochte somit nicht darzutun, dass er den angerufenen Revisionsgrund nicht bereits früher hätte vorbringen können. 4.3 Auf das Revisionsgesuch ist deshalb zufolge verspäteten Vorbringens nicht einzutreten (vgl. auch BVGE 2021 VI/4). 5. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 5.2 Im Beschwerdeurteil D-4827/2022 vom 8. März 2023 wurde zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, da es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, könne der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Es lägen auch keine anderen Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall der Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 9.2). 5.3 Der Gesuchsteller legte für seine angebliche exilpolitische Betätigung in der Schweiz, welche zu dem Strafverfahren in der Türkei geführt haben soll, keinerlei Beweismittel ins Recht. Allein die eingereichten Kopien aus türkischen Verfahrensakten, welche keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, sind nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK zu belegen. Damit vermag der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht schlüssig nachzuweisen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4827/2022 vom 8. März 2023 ist demzufolge (in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern [vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12]) nicht einzutreten.
7. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht erfüllt sind.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey