Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 5. Oktober 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei ethnischer Kurde, geboren und aufgewachsen sei er im Dorf C._______ im Kreis D._______ in der Provinz Sirnak. Nach dem Abschluss der Mittelschule habe er im (…) als Führer eines (…) gearbeitet. 2021 seien ihm während der Arbeit immer wieder Bilder des (…) durch den Kopf gegangen, das sich 10 Jahre zuvor in der Nähe seines Heimatdorfs ereignet habe und bei dem viele der Getöteten aus seiner Verwandtschaft stammen würden. Im Jahre 2016 seien bei einem staatlichen Angriff Jugendliche, darunter zwei Verwandte, getötet worden. 2017 sei das Dorf eingekesselt und sie seien mit Steinen beworfen und beschossen worden, wobei er am Kopf verletzt worden sei. Im Jahre 2018 sei er von einem Militärfahrzeug absichtlich an- gefahren und einen Abhang hinuntergestossen worden. Er habe die ver- gangene und fortwährende Unterdrückung, Diskriminierung und andere Massnahmen des türkischen Staates gegen die Kurden und gegen ihn und seine Verwandten im Besonderen nicht mehr ertragen können. Weil es ihm psychisch schlecht gegangen sei, habe er mit seiner beruflichen Tätigkeit aufgehört und sei bis zu seiner Ausreise zu Hause geblieben. Jedes Mal, wenn er das Militär gesehen habe, habe ihn dies an das (…) erinnert und das Gefühl ausgelöst, dass er jederzeit getötet werden könnte. Er habe sich an einen sicheren Ort begeben wollen und sich in seiner Heimat nicht mehr sicher gefühlt. Deshalb sei er aus der Türkei ausgereist. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte in Kopie (BM01) und im Original (BM02), eine Quittung der S.A.R.F Milano (im Original; BM03), Fotografien zum (…)-Vorfall (Fotokopie; BM04), Youtube-Links zum (…)-Vorfall (Fotokopie; BM05) und einen Bericht zum (…)-Vorfall (Fo- tokopie; BM06) ein. C. Am 9. Oktober 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwer- deführers werde im erweiterten Verfahren behandelt.
D-6938/2023 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 20. November 2023 (eröffnet am 21. November 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivzif- fer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4). Es beauftragte den Kan- ton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2023 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vor- instanz sei in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und diese sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sa- che zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Eingang der Be- schwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 11. Januar 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-6938/2023 Seite 4 Dem Beschwerdeführer ordnete er MLaw Samuel Domenech, (…), als amtlicher Rechtsbeistand bei. Dem SEM räumte er die Gelegenheit ein, bis zum 26. Januar 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 14. De- zember 2023 einzureichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung. I. In der Replik vom 22. Februar 2024 nahm der Rechtsbeistand seinerseits innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Infolge eines entsprechenden Gesuches vom 31. Juli 2024 entliess der In- struktionsrichter MLaw Samuel Domenech mit Verfügung vom 27. August 2024 antragsgemäss aus seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren. Gleichzeitig ordnete er dem Beschwerdeführer, wie im Gesuch vom 31. Juli 2024 beantragt, MLaw Gianluca Schlaginhau- fen, (…), als amtlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
D-6938/2023 Seite 5 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde vom 14. Dezember 2023 wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Be- gründung wird sodann erläutert, weshalb der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) nicht zumutbar sei (vgl. ebd. Ziff. II.4). Dementsprechend bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat oder ob – wie in der Beschwerde geltend gemacht – allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist beziehungsweise ob – entspre- chend dem Eventualbegehren – die Sache diesbezüglich zur rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen ist.
E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun- gen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-6938/2023 Seite 6 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen.
E. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, es würden weder die herr- schende politische Situation in der Türkei noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in Türkei als generell unzumutbar erscheinen liesse. Anfangs Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infra- struktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) verhängt, den er per 9. Mai 2023 wieder aufgehoben habe. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individu- ell in jedem Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Sirnak. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2560/2011 vom 15. März 2013 (BVGE 2013/2; Anm. des Gerichts) herr- sche in den beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hak- kâri, eine Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug in diese beiden Provinzen sei deshalb als generell unzumutbar zu erachten. Aus diesem Grunde sei das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaat- lichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser beiden Provinzen zu prü- fen. Der Beschwerdeführer sei – so das SEM weiter - jung und besitze als zer- tifizierter (…)-Führer berufliche Qualifikationen, die auch ausserhalb seiner Heimatprovinz Verwendung finden würden. Er verfüge ebenfalls über ein mögliches Beziehungsnetz in anderen Regionen wie zum Beispiel in F._______ und G._______. Aufgrund der technologischen Hilfsmittel sei auch eine Fortführung der Beziehungspflege mit seiner Kernfamilie in sei- nem Heimatdorf weiterhin möglich, unabhängig seines physischen Stan- dortes innerhalb der Türkei. Hinsichtlich seiner psychologischen/psychi- schen Leiden stehe in der Türkei ein breites Angebot von gesundheitlichen Strukturen zur Verfügung, die ihm bei der Aufarbeitung beziehungsweise Überwindung dieser Probleme behilflich sein könnten. Ohnehin scheine unter diesem Aspekt ein geographischer als auch zeitlicher Neuanfang in
D-6938/2023 Seite 7 einer anderen Region förderlich, um potenzielle Situationen in seiner Hei- matregion, die sich in der Vergangenheit negativ auf seine psychische Ver- fassung ausgewirkt hätten, (zeitweise) aus dem Weg gehen zu können. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Kindheit und Schulzeit in Sirnak verbracht und habe dort bis zu sei- nem psychischen Zusammenbruch auch seine Tätigkeit als (…)fahrer aus- geübt. Als es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, sei er bis zur Ausreise zu Hause bei seiner Familie in C._______ geblieben. Er habe nie aus- serhalb der Provinz Sirnak gelebt und gearbeitet. Ein Cousin seines Vaters lebe in F._______ und ein paar andere Cousins des Vaters würden in G._______ leben. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit ihnen kaum Kontakt gehabt und habe sie nur ein paar Mal gesehen, wenn sie zu Be- such bei seiner Familie in Sirnak gewesen seien. Von einem bestehenden Beziehungsnetz ausserhalb der Provinz Sirnak könne daher nicht gespro- chen werden. Zudem habe die Vorinstanz nur vier Fragen im Zusammen- hang mit einem möglichen Beziehungsnetz ausserhalb von Sirnak gestellt, so dass sich auch die Frage stelle, wie sie behaupten könne, er habe mit Sicherheit ein Beziehungsnetz ausserhalb der genannten Provinz. Er habe lediglich gesagt, dass der Vater Cousins in G._______ und F._______ habe. Ausserdem sei unklar, wie sich die Vorinstanz vorstelle, dass er als aufgrund seines Namens eindeutig identifizierbarer Kurde – also als Ange- höriger einer diskriminierten Bevölkerungsgruppe – und als (…)fahrer im (…) in F._______ oder in G._______, wo es offensichtlich weniger (…) gebe als in der Provinz Sirnak, Arbeit finden solle. Im Übrigen sei nach einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur zumutbaren inner- staatlichen Aufenthaltsalternative für Schutzsuchende aus Sirnak oder Hakkâri festzustellen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers von derjenigen der Schutzsuchenden, für die eine innerstaatliche Aufenthalts- alternative bejaht worden sei, unterscheide. Gemäss dem von der Vor-in- stanz in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts sei die innerstaatliche Aufenthaltsalternative bejaht worden, weil der Beschwerdeführer aus Adiyaman gestammt habe und seine Eltern und Verwandten dort gelebt hätten. Das Gericht sei daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Heimkehr zumindest anfänglich mit der Hilfe und Unterstützung dieser Familienangehörigen rechnen könne. Darüber hinaus sei anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann gehandelt habe. Im Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 (E. 7.3.3) werde die innerstaat-
D-6938/2023 Seite 8 liche Aufenthaltsalternative ebenfalls bejaht, da die Beschwerdeführerin ih- ren letzten offiziellen Wohnsitz in F._______ gehabt habe. Zudem habe diese Beschwerdeführerin auf die finanzielle Unterstützung von in der Schweiz lebenden Geschwistern zählen können. Auch im Urteil E- 5686/2023 vom 8. November 2023 (E. 7.5) sei eine inländische Aufent- haltsalternative bejaht worden, da ein Teil der Familie des Beschwerdefüh- rers in F._______ gelebt habe und er bereits vor seiner Ausreise in F._______ und H._______ berufstätig gewesen sei. Zudem habe es sich um einen gesunden Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung in verschiede- nen Bereichen gehandelt, so dass das Gericht davon ausgegangen sei, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Damit sei klar, dass sich die Situation des Be- schwerdeführers von den oben genannten Konstellationen unterscheide. Er habe nie ausserhalb der Provinz Sirnak gelebt oder gearbeitet. Auch könne er nicht auf die finanzielle Unterstützung von in der Schweiz leben- den Geschwistern zählen und auch nicht auf diejenige der Familie in Sirnak, da diese kaum über die Runden komme. Er verfüge über sehr we- nig Berufserfahrung, da er nur knapp zwei Jahre gearbeitet habe und zu- dem in einem sehr spezifischen Bereich ([…]) tätig gewesen sei, was bei der Arbeitssuche in städtischen Gebieten im Gegensatz zu Berggebieten wenig hilfreich sei. Darüber hinaus sei er – wie er auch in der Anhörung geltend gemacht habe – nicht gesund, sondern psychisch angeschlagen, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Es könne daher weder behauptet werden, dass er über ein mögliches Beziehungsnetz in anderen Regionen der Türkei verfüge, noch, dass er in G._______ oder F._______ als Kurde und nur als (…)fahrer im (…) seinen wirtschaftlichen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Berücksichtige man zudem seine psy- chische Gesundheit, so werde deutlich, dass er in G._______ oder F._______ in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfüge somit über keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Der Wegweisungs- vollzug sei folglich nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, Auslöser emotionaler Be- troffenheit seien mannigfaltig, doch unabhängig von den Begleitumständen solcher Gemütslagen müssten diese, um eine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz zu entfalten, zwingend inhaltlich und zeitlich kausal mit der vorge- brachten Verfolgung verschränkt sein. Persönlich habe der Beschwerde- führer den (…)-Vorfall nicht miterlebt. Die anderen von ihm benannten Bei- spiele, bei denen er selber in irgendeiner Form zugegen gewesen sei,
D-6938/2023 Seite 9 würden schon einige Jahre zurückliegen oder Ausprägungen von Benach- teiligungen reflektieren, denen Kurden in der Türkei häufig ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer selber habe als Ausgangspunkt seiner psy- chischen/psychologischen Probleme das Sichten von Bildern in den sozia- len Medien im Jahre 2021 und gerade nicht etwaige konkrete Massnah- men bezeichnet, die der türkische Staat um jenen Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise beziehungsweise im Hinblick auf seine Rückkehr gegen ihn er- griffen habe beziehungsweise ergreifen werde. Ohne die geltend gemachte Betroffenheit zu verkennen, diene das Asylrecht weder dazu, in der Ver- gangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen, noch psychische/psy- chologische Beeinträchtigungen zu therapieren. Für solche stünden dem Beschwerdeführer in der Türkei landesweit entsprechende psychiatrische Einrichtungen oder Dienstleister zur Verfügung. Gegebenenfalls könne spezifischen Bedürfnissen auch im Rahmen der medizinischen Rückkehr- hilfe Rechnung getragen werden. Es bleibe anzumerken, dass er beson- dere gesundheitliche Beeinträchtigungen explizit verneint und aufgrund der vorgebrachten psychischen/psychologischen Probleme seit 2021 in der Türkei nie in irgendeiner Form professionelle Hilfe gesucht habe. Des Wei- teren erhalte das SEM seine Schlussfolgerungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aufrecht. Bei dem infrage gestellten Nutzen der Ausbildung als (…)fahrer im (…) in anderen Regionen der Tür- kei verkenne die Rechtsvertretung, dass sich der Beschwerdeführer dabei, unabhängig vom spezifischen Fahrzeugtyp, zwangsläufig generelle Kom- petenzen angeeignet haben müsse. Diese vielfältigen Fertigkeiten liessen sich problemlos auf andere (…)kategorien übertragen, so wie ein PKW- Fahrer seine Fahrkompetenzen bei der Erlangung eines LWK-Führer- scheins nutzen könne. Genauso wie von einem auf Asylrecht spezialisier- ten Anwalt erwartet werden dürfe, seine Qualifikationen auch auf andere Rechtsbereiche auszuweiten, wenn es die Umstände erfordern würden, sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine (…)fertigkeiten gegebenenfalls auf weitere Fahrzeugtypen auszudehnen, die in anderen Wirtschaftssekto- ren, wie etwa im Bau oder in der Landwirtschaft, Verwendung finden wür- den. In Bezug auf die zusätzlichen Schwierigkeiten, die ihm als Kurde bei der Arbeitssuche ausserhalb seiner Heimatregion drohen würden, sei fest- zuhalten, dass diese Formen von möglichen Diskriminierungen im Alltag von Kurden durchaus bekannt seien. Auch andere Gruppen in der Türkei seien in ähnlicher Weise betroffen. Ohnehin würden die Benachteiligungen der Kurden nicht ein Niveau erreichen, um eine generelle flüchtlingsrecht- liche Relevanz für diese spezifische Minderheit zu begründen. Inwiefern der Beschwerdeführer bei einer geschätzten Population von 15 Millionen Kurden und einem mittlerweile über das ganze Land verteilten
D-6938/2023 Seite 10 Bevölkerungsanteil von 18-20% in dieser Hinsicht einem besonderen Ri- siko von gezielter und intensiver Diskriminierung ausgesetzt sein solle, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich seines angezweifelten Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion sei festzuhalten, dass einem solchen nicht die Aufgabe zukomme, für den Beschwerdeführer die berufliche, wirt- schaftliche und soziale Verantwortung zu übernehmen. Es solle als Be- zugspunkt dienen, um ihn bei etwaigen Fragen oder konkreten Herausfor- derungen an die entsprechenden lokalen Ansprechpartner oder Hilfsstellen zu verweisen. Ohnehin sei nicht schlüssig, inwiefern es ihm nicht zugemu- tet werden könne, sich in einer neuen Stadt mit der Zeit ein eigenes Bezie- hungsnetz aufzubauen, wozu in der Türkei jedes Jahr Tausende junge Menschen aufgrund der Ausbildung, Arbeit oder anderer Gründe gezwun- gen seien. Auch unter der Annahme, dass der Kontakt mit den Verwandten in G._______ oder F._______ in der Vergangenheit nur sehr selektiv gelebt worden sei, könne erwartet werden, dass dieser im Hinblick auf die Weg- weisung aus der Schweiz vom Beschwerdeführer selbst wieder aktiv auf- genommen und intensiviert werden könne. Moderne Kommunikationsmittel würden ihm erlauben, auch weiterhin in engem Kontakt mit der Kernfamilie in seinem Heimatdorf zu bleiben, um ihm seinen Neuaufbau in einer ande- ren Region emotional zu erleichtern. Abschliessend sei anzumerken, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs immer ein Vor- gang der Gesamtwürdigung aller Faktoren sei, die für und gegen eine sol- che sprächen. In dieser Hinsicht sei nicht nachvollziehbar und schlüssig, inwiefern es dem Beschwerdeführer weniger zuzumuten sein solle, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen in einem Land, dessen Sprache, Bräuche, Sitten, Verwaltungsorganisation et cetera ihm seit Kindheit vertraut seien, in dem seine beruflichen Ausbildungsqua- lifikationen anerkannt würden, in dem er physisch näher bei seiner Kernfa- milie bleiben könne und in dem er aufgrund demographischer Bewegungen der Kurden in den letzten Jahrzehnten innerhalb des Landes leichter ein Beziehungsnetz werde aufbauen können als in der Schweiz, einem Land, in dem sich die Ausgangslage für den Beschwerdeführer allein schon in diesen wenigen und nicht abschliessend aufgezählten Aspekten diametral von derjenigen in der Türkei unterscheide.
E. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, die Vorinstanz bestätige eingangs ihrer Vernehmlassung, dass sie sich nicht ausreichend mit der psychischen Ge- sundheit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Bei der Prü- fung einer inländischen Aufenthaltsalternative im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien neben der Dauer der Aufenthalte ausserhalb des Herkunftsortes, dem bestehenden sozialen
D-6938/2023 Seite 11 Beziehungsnetz, der möglichen Wohnsituation, den Arbeitsmöglichkeiten, den Sprachkenntnissen, der Schul- und Berufsbildung, der Berufserfah- rung und den Integrationsmöglichkeiten auch der Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Asylver- fahren geltend gemachten psychischen Probleme nicht näher untersucht habe, habe sie die von der Rechtsprechung geforderte Würdigung aller in- dividuellen Lebensumstände nicht vorgenommen. Die Prüfung einer indivi- duell zumutbaren inländischen Aufenthaltsalternative sei somit im vorlie- genden Fall mangelhaft erfolgt. Die Vorinstanz führe weiter aus, dass die vom Beschwerdeführer während seiner Ausbildung zum (…)führer im (…) erworbenen Fähigkeiten ohne Weiteres auf andere (…)kategorien über- tragbar seien. Wäre dies der Fall, müsste man sich fragen, wozu die unter- schiedlichen Ausbildungen für die verschiedenen (…)kategorien bezie- hungsweise die unterschiedlichen Führerausweise dienen. Auch das von der Vorinstanz angeführte Beispiel zeige, dass ihre Behauptung nicht der Realität entspreche. Ein PKW-Fahrer könne nur dann einen LKW fahren beziehungsweise als LKW-Fahrer arbeiten, wenn er die entsprechende Ausbildung absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden habe. Hierzu sei anzumerken, dass eine erneute Ausbildung für eine andere (…)kategorie mit hohen Kosten verbunden sei, die sich der Beschwerde- führer nicht leisten könnte (er habe kein Geld und seine Familie in Sirnak wäre nicht in der Lage, ihn zu unterstützen). Auch das Beispiel des im Asyl- bereich tätigen Rechtsanwalts sei unpassend, da der Beschwerdeführer im Gegensatz zu diesem eine zusätzliche Ausbildung und Prüfung absolvie- ren müsste, um andere (…)kategorien bedienen zu dürfen. Die Vorinstanz weise darauf hin, dass ihr die Diskriminierungen der Kurden in der Türkei bekannt seien, diese aber nicht als asylrelevant zu betrachten seien. Eben- falls weise sie darauf hin, dass auch andere Minderheiten in ähnlicher Weise in der Türkei diskriminiert würden. Es möge sein, dass nicht von einer Gruppenverfolgung im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden könne; die Kenntnis von Diskriminierungen und die Tatsache, dass auch andere Bevölkerungsgruppen diskriminiert würden, rechtfertige aber nicht, die Diskriminierungen bei der Gesamtbeurteilung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausser Acht zu lassen. Auch wenn eine Diskriminie- rung nicht asylrelevant sei, stelle sie dennoch ein Element dar, das die In- tegration einer Person erschwere. Die Integrationsmöglichkeiten seien bei der Beurteilung der inländischen Aufenthaltsalternative zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz bei der Beurteilung der Integrationschancen des Be- schwerdeführers ausserhalb seiner Heimatprovinz die ihm in der Türkei drohenden Diskriminierungen offensichtlich nicht berücksichtigt habe, sei die Prüfung der inländischen Aufenthaltsalternative auch unter diesem
D-6938/2023 Seite 12 Gesichtspunkt fehlerhaft. Die Vorinstanz weise in der Vernehmlassung da- rauf hin, dass sie nicht die berufliche, wirtschaftliche und soziale Verant- wortung für den Beschwerdeführer zu übernehmen habe. Dies werde von ihr auch nicht erwartet. Es werde aber erwartet, dass sich die Vorinstanz an Gesetz und Rechtsprechung halte und dass das, was sie schreibe, auch den Tatsachen entspreche. Nach der Rechtsprechung sei bei der Prüfung der inländischen Aufenthaltsalternative das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beziehungsnetzes zu würdigen. Das fehlende Beziehungsnetz könne nicht einfach ignoriert werden. Dass der Beschwerdeführer über ein mögliches Beziehungsnetz in anderen Regionen wie etwa F._______ und G._______ verfügen solle, entspreche nicht der Realität, da er kein Bezie- hungsnetz ausserhalb von Sirnak habe. Zudem habe die Vorinstanz wäh- rend der Anhörung nur vier Fragen in diesem Zusammenhang gestellt. Sie habe demnach nicht wirklich untersucht, ob der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Zudem weise die Vorinstanz darauf hin, dass Tausende andere türkische junge Menschen gezwungen seien, sich in einer neuen Stadt ein eigenes, neues Beziehungsnetz aufzubauen. Auf diesen Vergleich werde nicht weiter eingegangen, denn er sei rechtlich nicht von Bedeutung, da bei der Beurteilung der inländischen Aufenthalts- alternative auf den konkreten Einzelfall abzustellen sei. Es sei zu beurtei- len, ob ein psychisch angeschlagener Gesuchsteller, der grundsätzlich noch nie ausserhalb seiner Heimatprovinz gewesen sei, sich anderswo in der Türkei eine Zukunft aufbauen könne, obwohl er auch in anderen türki- schen Provinzen als Kurde diskriminiert würde und nirgendwo anders über ein Beziehungsnetz verfüge. Nach Ansicht der Vorinstanz könne vom Be- schwerdeführer erwartet werden, dass er, auch wenn er in der Vergangen- heit nur sehr selektiv Kontakt zu Verwandten ausserhalb von Sirnak gehabt habe, diesen aktiv wiederaufnehme und intensiviere. Die Grundannahme, auf der die erwähnte Behauptung der Vorinstanz beruhe, entspreche je- doch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Sie gehe, ohne dass eine entsprechende Aussage des Beschwerdeführers vorliege, davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten ausserhalb von Sirnak jemals ein gelebter Kontakt bestanden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Er habe sie nur sehr selten und nur dann gesehen, wenn sie seine Familie in Sirnak besucht hätten. Von einem gelebten Kontakt in der Ver- gangenheit könne daher keine Rede sein. Somit könne auch nicht von ei- ner Wiederaufnahme der Beziehung gesprochen werden, da eine Bezie- hung nie wirklich bestanden habe. Im vorliegenden Fall habe die Vo- rinstanz bei der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung nicht alle Fak- toren berücksichtigt beziehungsweise ihnen nicht das von der Rechtspre- chung vorgeschriebene Gewicht gegeben. Insbesondere habe sie den
D-6938/2023 Seite 13 psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, das Fehlen ei- nes Beziehungsnetzes ausserhalb von Sirnak, die Tatsache, dass er sich nie ausserhalb seiner Heimatprovinz aufgehalten habe, seine beschränkte Berufserfahrung und die alltägliche Diskriminierung nicht berücksichtigt. Auch die Aussage, es sei für ihn einfacher, in einer anderen Provinz der Türkei ein Beziehungsnetz aufzubauen als in der Schweiz, sei sehr ge- wagt. Die Vorinstanz behaupte, dass eine Person in einem Land, in dem sie diskriminiert werde (die Diskriminierung der Kurden in der Türkei werde auch von der Vorinstanz nicht bestritten), leichter ein Beziehungsnetz auf- bauen könne als in einem Land, in dem sie gerade nicht diskriminiert werde. Eine solche Behauptung sei als realitätsfern einzustufen. Der Be- schwerdeführer unterscheide sich deutlich von den aus Sirnak stammen- den Schutzsuchenden, bei denen das Bundesverwaltungsgericht den Voll- zug der Wegweisung aufgrund einer internen Aufenthaltsalternative gutge- heissen habe, zumal er grundsätzlich nie ausserhalb von Sirnak gelebt oder gearbeitet habe und über kein tragfähiges Beziehungsnetz aus- serhalb der Provinz verfüge.
E. 6.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgericht ist selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Kon- flikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Mili- tärputsch im Juli 2016 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Dies gilt auch für die kur- disch geprägten Provinzen im Südosten des Landes (vgl. dazu das Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). Auch hinsichtlich der Provinzen Hakkâri und Sirnak gelangte das Bundes- verwaltungsgericht aufgrund einer Neubeurteilung der dortigen Situation zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis, gemäss welcher von der ge- nerellen Unzumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinzen ausge- gangen wurde, heute nicht länger begründen lasse. Es gab die mit BVGE 2013/2 eingeführte Praxis deshalb auf und hielt fest, dass die Frage der Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese beiden Provinzen im Einzelfall individuell zu prüfen ist (vgl. a.a.O. E. 13.4.1–13.4.8). Schliesslich vermö- gen auch die verheerenden Auswirkungen der Erdbeben im Südosten der Türkei vom 6. Februar 2023 keine generelle Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs von abgewiesenen asylsuchenden Personen in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig,
D-6938/2023 Seite 14 Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanli- urfa zu begründen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallwei- sen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzuneh- men, wobei der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechli- cher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 10 und E. 11).
E. 6.2 Was die persönliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist zu- nächst festzuhalten, dass in der Beschwerde und der Replik wiederholt er- wähnt wird, der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen, und gel- tend gemacht wird, das SEM habe seinen Gesundheitszustand nicht be- rücksichtigt beziehungsweise nicht näher abgeklärt. Der Beschwerdeführer erklärte zwar tatsächlich, er habe sich 2021 wegen des (…), das sich zehn Jahre zuvor ereignet habe, beziehungswiese der Bilder des (…), die ihm durch den Kopf gegangen seien, psychisch schlecht gefühlt und nicht mehr arbeiten können (vgl. SEM-act. […]-17/17 F31 ff. und F132 ff.). Zu Recht weist das SEM in der Vernehmlassung allerdings darauf hin, dass er selber besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen verneint habe (vgl. SEM- act. […]-17/17 F5 und F139) und nicht ersichtlich sei, dass er in der Türkei versucht habe, nach 2021 wegen psychisch/psychologischer Probleme professionelle ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dass er sich in der Schweiz wegen solcher gesundheitlicher Beschwerden in ärztliche Be- handlung begeben musste, hat er zudem bis heute nie geltend gemacht, geschweige denn mit entsprechenden ärztlichen Berichten belegt. Bei die- ser Sachlage war das SEM angesichts der dem Beschwerdeführer zukom- menden Mitwirkungspflicht nicht gehalten, weitere Abklärungen zu seiner gesundheitlichen Situation zu tätigen (vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.2). Der Vollzug der Wegweisung ist aus medizinischen Gründen im Übrigen nur dann als unzumutbar einzustufen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Davon kann im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, da nicht belegt ist, dass er tatsächlich an ernsthaften psychischen Problemen leidet. Sollte er inskünf- tig dennoch in Betracht ziehen, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann er auf die medizinische Infra-struktur in der Türkei zurückgreifen, wo lan- desweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationä- ren als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psycho-
D-6938/2023 Seite 15 pharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Ok- tober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2).
E. 6.3 Wie erwähnt liegt in der Provinz Sirnak keine Situation (mehr) vor, auf- grund derer der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell unzumutbar bezeichnet werden müsste. Es ist sodann auch unter Berücksichtigung sei- ner persönlichen Situation nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdefüh- rer, der sein Leben lang in der Provinz Sirnak gelebt und gearbeitet hat, im Falle der Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Seine Eltern, seine Geschwister und weitere Verwandte leben nach wie vor im Dorf C._______ (vgl. SEM-act. […]-17/17 F6 ff. und F41 f.), in dem auch er selber bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Es kann mithin davon ausge- gangen werden, dass er dort über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Im Übrigen kann dem jungen, ledigen und arbeitsfähigen Beschwerdefüh- rer ohne Weiteres zugemutet werden, sich im (…) eine Arbeitsstelle zu su- chen und so eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, wie er dies schon vor seiner Ausreise getan hat. Ohne Weiteres kann ihm aber auch zugemutet werden, sich gegebenenfalls in einem anderen Bereich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.
E. 6.4 Ergänzend festzuhalten ist, dass bei der Prüfung einer individuell zu- mutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative gemäss Rechtsprechung insbesondere die Fragen nach der Sicherung des wirtschaftlichen Exis- tenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglich- keit der dortigen sozialen Integration zu beantworten sind (vgl. die Urteile des BVGer E-4698/2020 vom 13. Dezember 2022 E. 7.3.2, E-1715/2020 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2.1, D-3897/2020 vom 30. November 2021 E. 7.3.1.2, je m.w.H.). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller Faktoren vor- zunehmen, die im konkreten Fall für und gegen eine solche sprechen. Es besteht indessen kein Katalog von Kriterien, der zwingend erfüllt sein muss, damit von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgegan- gen werden kann. So ist beispielsweise zwar anzunehmen, dass eine Nie- derlassung und der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz durch ein beste- hendes Beziehungsnetz am alternativen Ort ausserhalb der Heimatregion begünstigt wird. Die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative fällt jedoch nicht schon deshalb ausser Betracht, weil eine Person am mög- lichen alternativen Ort über kein solches Beziehungsnetz verfügt, wenn aufgrund anderer begünstigender Faktoren die Niederlassung am alterna- tiven Ort gleichwohl zumutbar ist (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-3554/2019 vom 23. Juli 2019 E. 10.4.2). Entgegen der offenbar in der
D-6938/2023 Seite 16 Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich deshalb aus den darin zi- tierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die betroffenen Personen über ein Beziehungsnetz ausserhalb ihrer angestammten Hei- matregion verfügten, nicht ableiten, ein solches müsse – und so auch im Falle des Beschwerdeführers – zwingend vorhanden sein, um das Beste- hen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejahen zu können.
E. 6.5 Es ist ferner notorisch, dass in der Türkei Millionen von Kurdinnen und Kurden verteilt über das ganze Land – trotz gewisser Benachteiligung im gesellschaftlichen Leben – ein wirtschaftliches Auskommen haben und ein menschenwürdiges Leben führen. Die in der Beschwerde und der Replik angesprochene Diskriminierung der kurdischen Minderheit in der Türkei ist mithin kein Kriterium, welches die Bejahung einer innerstaatlichen Aufent- haltsalternative für Kurdinnen und Kurden von vornherein ausschliesst.
E. 6.6 Für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr in die engere Heimatregion nicht in Betracht zieht, ist es dem jungen, ledigen und – so- weit ersichtlich – gesunden (vgl. dazu E. 6.2) arbeitsfähigen Beschwerde- führer sehr wohl zuzumuten, sich ausserhalb seiner Heimatprovinz Sirnak niederzulassen und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, auch wenn er sich noch nie ausserhalb der Heimatprovinz aufgehalten hat und selbst wenn er die Beziehungen zu den Cousins seines Vater in F._______ und G._______ – wie in der Beschwerde und insbesondere der Replik behauptet – nicht aktivieren können sollte. Die vom Beschwerdefüh- rer erworbenen beruflichen Fertigkeiten als (…)fahrer lassen sich nicht nur in (…), sondern problemlos auch in anderen Bereichen des Bergbaus so- wie im Baugewerbe, in Industriebetrieben, im Transportwesen oder in der Landwirtschaft nutzbar einbringen. Er spricht zudem Türkisch (vgl. SEM- act. […]-17/17 F2 und F83), was ihm die Integration insbesondere auch in Türkisch geprägten Regionen seines Heimatlandes erleichtern dürfte. Im Übrigen kann auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anlass für die Annahme be- steht, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situation oder aus individuel- len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage, aufgrund derer von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aus- zugehen wäre. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet,
D-6938/2023 Seite 17 diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach nicht unzumutbar.
E. 6.8 Anzufügen bleibt, dass das SEM die gemäss Rechtsprechung zu be- achtenden individuellen Kriterien ausreichend geprüft hat. Aus dem Um- stand, dass es die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anders beurteilt als der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechts- vertreter, lässt sich nicht ableiten, es habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt. Beides ist nicht der Fall. Es besteht daher kein Grund, die Sache zur weiteren Abklärung des Sach- verhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der ent- sprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsver- fügung vom 11. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Samuel Domenech (Rechtsanwalt) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser wurde mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2024 aus seinem amtlichen Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer wurde MLaw Gianluca Schlaginhaufen als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigegeben. Im Ge- such um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 31. Juli 2024 wurde darauf hingewiesen, dass das bereits aufgelaufene amtliche Honorar nach Abschluss des Verfahrens an die neu eingesetzte Rechtsvertretung aus- gerichtet werden könne. Das amtliche Honorar für die notwendigen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist somit MLaw Gianluca Schlagin- haufen auszurichten.
E. 8.2.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-6938/2023 Seite 18 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
E. 8.2.3 Vorliegend wurde mit der Replik eine Honorarnote vom 22. Februar 2024 eingereicht. In dieser wird der Aufwand für das Aktenstudium (2 Std.), die Besprechung mit dem Mandanten und das Verfassen der Beschwerde (7 Std.) und der Replik (3 Std.) auf total 12 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 220.– veranschlagt. Weiter werden Auslagen für den Dolmet- scher (Fr. 150.–), Portospesen (Fr. 20.–) und Telefonspesen (Fr. 20.–) in Rechnung gestellt, was einen Gesamtbetrag von Fr. 190.– ergibt. Der gel- tend gemachte Aufwand für das Verfassen der zehn Seiten umfassenden Beschwerde erscheint jedoch angesichts des Umstandes, dass der Rechtsbeistand darin zunächst den Sachverhalt und die Argumentation des SEM zusammenfassend darstellt und sich anschliessend erst auf den Seiten 5–9 materiell mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, als überhöht und ist deshalb um zwei Stunden zu kürzen. Demnach ergibt sich bei einem angenommenen Aufwand von total 10 Stunden à Fr. 220.– (Fr. 2'200.–) sowie Spesen von Fr. 190.– ein Honorar von (gerundet) Fr. 2'400.–, welches vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-6938/2023 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'400.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6938/2023 law/gnb Urteil vom 4. Juli 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 5. Oktober 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei ethnischer Kurde, geboren und aufgewachsen sei er im Dorf C._______ im Kreis D._______ in der Provinz Sirnak. Nach dem Abschluss der Mittelschule habe er im (...) als Führer eines (...) gearbeitet. 2021 seien ihm während der Arbeit immer wieder Bilder des (...) durch den Kopf gegangen, das sich 10 Jahre zuvor in der Nähe seines Heimatdorfs ereignet habe und bei dem viele der Getöteten aus seiner Verwandtschaft stammen würden. Im Jahre 2016 seien bei einem staatlichen Angriff Jugendliche, darunter zwei Verwandte, getötet worden. 2017 sei das Dorf eingekesselt und sie seien mit Steinen beworfen und beschossen worden, wobei er am Kopf verletzt worden sei. Im Jahre 2018 sei er von einem Militärfahrzeug absichtlich angefahren und einen Abhang hinuntergestossen worden. Er habe die vergangene und fortwährende Unterdrückung, Diskriminierung und andere Massnahmen des türkischen Staates gegen die Kurden und gegen ihn und seine Verwandten im Besonderen nicht mehr ertragen können. Weil es ihm psychisch schlecht gegangen sei, habe er mit seiner beruflichen Tätigkeit aufgehört und sei bis zu seiner Ausreise zu Hause geblieben. Jedes Mal, wenn er das Militär gesehen habe, habe ihn dies an das (...) erinnert und das Gefühl ausgelöst, dass er jederzeit getötet werden könnte. Er habe sich an einen sicheren Ort begeben wollen und sich in seiner Heimat nicht mehr sicher gefühlt. Deshalb sei er aus der Türkei ausgereist. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte in Kopie (BM01) und im Original (BM02), eine Quittung der S.A.R.F Milano (im Original; BM03), Fotografien zum (...)-Vorfall (Fotokopie; BM04), Youtube-Links zum (...)-Vorfall (Fotokopie; BM05) und einen Bericht zum (...)-Vorfall (Fotokopie; BM06) ein. C. Am 9. Oktober 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwer-deführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. D. Mit Verfügung vom 20. November 2023 (eröffnet am 21. November 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4). Es beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und diese sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 11. Januar 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer ordnete er MLaw Samuel Domenech, (...), als amtlicher Rechtsbeistand bei. Dem SEM räumte er die Gelegenheit ein, bis zum 26. Januar 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 14. Dezember 2023 einzureichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. I. In der Replik vom 22. Februar 2024 nahm der Rechtsbeistand seinerseits innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Infolge eines entsprechenden Gesuches vom 31. Juli 2024 entliess der Instruktionsrichter MLaw Samuel Domenech mit Verfügung vom 27. August 2024 antragsgemäss aus seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren. Gleichzeitig ordnete er dem Beschwerdeführer, wie im Gesuch vom 31. Juli 2024 beantragt, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), als amtlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde vom 14. Dezember 2023 wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Begründung wird sodann erläutert, weshalb der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) nicht zumutbar sei (vgl. ebd. Ziff. II.4). Dementsprechend bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat oder ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht - allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist beziehungsweise ob - entsprechend dem Eventualbegehren - die Sache diesbezüglich zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, es würden weder die herrschende politische Situation in der Türkei noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in Türkei als generell unzumutbar erscheinen liesse. Anfangs Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) verhängt, den er per 9. Mai 2023 wieder aufgehoben habe. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Sirnak. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2560/2011 vom 15. März 2013 (BVGE 2013/2; Anm. des Gerichts) herrsche in den beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkâri, eine Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug in diese beiden Provinzen sei deshalb als generell unzumutbar zu erachten. Aus diesem Grunde sei das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser beiden Provinzen zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei - so das SEM weiter - jung und besitze als zertifizierter (...)-Führer berufliche Qualifikationen, die auch ausserhalb seiner Heimatprovinz Verwendung finden würden. Er verfüge ebenfalls über ein mögliches Beziehungsnetz in anderen Regionen wie zum Beispiel in F._______ und G._______. Aufgrund der technologischen Hilfsmittel sei auch eine Fortführung der Beziehungspflege mit seiner Kernfamilie in seinem Heimatdorf weiterhin möglich, unabhängig seines physischen Standortes innerhalb der Türkei. Hinsichtlich seiner psychologischen/psychischen Leiden stehe in der Türkei ein breites Angebot von gesundheitlichen Strukturen zur Verfügung, die ihm bei der Aufarbeitung beziehungsweise Überwindung dieser Probleme behilflich sein könnten. Ohnehin scheine unter diesem Aspekt ein geographischer als auch zeitlicher Neuanfang in einer anderen Region förderlich, um potenzielle Situationen in seiner Heimatregion, die sich in der Vergangenheit negativ auf seine psychische Verfassung ausgewirkt hätten, (zeitweise) aus dem Weg gehen zu können. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Kindheit und Schulzeit in Sirnak verbracht und habe dort bis zu seinem psychischen Zusammenbruch auch seine Tätigkeit als (...)fahrer ausgeübt. Als es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, sei er bis zur Ausreise zu Hause bei seiner Familie in C._______ geblieben. Er habe nie ausserhalb der Provinz Sirnak gelebt und gearbeitet. Ein Cousin seines Vaters lebe in F._______ und ein paar andere Cousins des Vaters würden in G._______ leben. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit ihnen kaum Kontakt gehabt und habe sie nur ein paar Mal gesehen, wenn sie zu Besuch bei seiner Familie in Sirnak gewesen seien. Von einem bestehenden Beziehungsnetz ausserhalb der Provinz Sirnak könne daher nicht gesprochen werden. Zudem habe die Vorinstanz nur vier Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Beziehungsnetz ausserhalb von Sirnak gestellt, so dass sich auch die Frage stelle, wie sie behaupten könne, er habe mit Sicherheit ein Beziehungsnetz ausserhalb der genannten Provinz. Er habe lediglich gesagt, dass der Vater Cousins in G._______ und F._______ habe. Ausserdem sei unklar, wie sich die Vorinstanz vorstelle, dass er als aufgrund seines Namens eindeutig identifizierbarer Kurde - also als Angehöriger einer diskriminierten Bevölkerungsgruppe - und als (...)fahrer im (...) in F._______ oder in G._______, wo es offensichtlich weniger (...) gebe als in der Provinz Sirnak, Arbeit finden solle. Im Übrigen sei nach einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für Schutzsuchende aus Sirnak oder Hakkâri festzustellen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers von derjenigen der Schutzsuchenden, für die eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bejaht worden sei, unterscheide. Gemäss dem von der Vor-instanz in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei die innerstaatliche Aufenthaltsalternative bejaht worden, weil der Beschwerdeführer aus Adiyaman gestammt habe und seine Eltern und Verwandten dort gelebt hätten. Das Gericht sei daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Heimkehr zumindest anfänglich mit der Hilfe und Unterstützung dieser Familienangehörigen rechnen könne. Darüber hinaus sei anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann gehandelt habe. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 (E. 7.3.3) werde die innerstaatliche Aufenthaltsalternative ebenfalls bejaht, da die Beschwerdeführerin ihren letzten offiziellen Wohnsitz in F._______ gehabt habe. Zudem habe diese Beschwerdeführerin auf die finanzielle Unterstützung von in der Schweiz lebenden Geschwistern zählen können. Auch im Urteil E-5686/2023 vom 8. November 2023 (E. 7.5) sei eine inländische Aufenthaltsalternative bejaht worden, da ein Teil der Familie des Beschwerdeführers in F._______ gelebt habe und er bereits vor seiner Ausreise in F._______ und H._______ berufstätig gewesen sei. Zudem habe es sich um einen gesunden Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen gehandelt, so dass das Gericht davon ausgegangen sei, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Damit sei klar, dass sich die Situation des Beschwerdeführers von den oben genannten Konstellationen unterscheide. Er habe nie ausserhalb der Provinz Sirnak gelebt oder gearbeitet. Auch könne er nicht auf die finanzielle Unterstützung von in der Schweiz lebenden Geschwistern zählen und auch nicht auf diejenige der Familie in Sirnak, da diese kaum über die Runden komme. Er verfüge über sehr wenig Berufserfahrung, da er nur knapp zwei Jahre gearbeitet habe und zudem in einem sehr spezifischen Bereich ([...]) tätig gewesen sei, was bei der Arbeitssuche in städtischen Gebieten im Gegensatz zu Berggebieten wenig hilfreich sei. Darüber hinaus sei er - wie er auch in der Anhörung geltend gemacht habe - nicht gesund, sondern psychisch angeschlagen, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Es könne daher weder behauptet werden, dass er über ein mögliches Beziehungsnetz in anderen Regionen der Türkei verfüge, noch, dass er in G._______ oder F._______ als Kurde und nur als (...)fahrer im (...) seinen wirtschaftlichen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Berücksichtige man zudem seine psychische Gesundheit, so werde deutlich, dass er in G._______ oder F._______ in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfüge somit über keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Der Wegweisungsvollzug sei folglich nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei. 5.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, Auslöser emotionaler Betroffenheit seien mannigfaltig, doch unabhängig von den Begleitumständen solcher Gemütslagen müssten diese, um eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, zwingend inhaltlich und zeitlich kausal mit der vorgebrachten Verfolgung verschränkt sein. Persönlich habe der Beschwerdeführer den (...)-Vorfall nicht miterlebt. Die anderen von ihm benannten Beispiele, bei denen er selber in irgendeiner Form zugegen gewesen sei, würden schon einige Jahre zurückliegen oder Ausprägungen von Benachteiligungen reflektieren, denen Kurden in der Türkei häufig ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer selber habe als Ausgangspunkt seiner psychischen/psychologischen Probleme das Sichten von Bildern in den sozialen Medien im Jahre 2021 und gerade nicht etwaige konkrete Massnahmen bezeichnet, die der türkische Staat um jenen Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise beziehungsweise im Hinblick auf seine Rückkehr gegen ihn ergriffen habe beziehungsweise ergreifen werde. Ohne die geltend gemachte Betroffenheit zu verkennen, diene das Asylrecht weder dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen, noch psychische/psychologische Beeinträchtigungen zu therapieren. Für solche stünden dem Beschwerdeführer in der Türkei landesweit entsprechende psychiatrische Einrichtungen oder Dienstleister zur Verfügung. Gegebenenfalls könne spezifischen Bedürfnissen auch im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Es bleibe anzumerken, dass er besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen explizit verneint und aufgrund der vorgebrachten psychischen/psychologischen Probleme seit 2021 in der Türkei nie in irgendeiner Form professionelle Hilfe gesucht habe. Des Weiteren erhalte das SEM seine Schlussfolgerungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aufrecht. Bei dem infrage gestellten Nutzen der Ausbildung als (...)fahrer im (...) in anderen Regionen der Türkei verkenne die Rechtsvertretung, dass sich der Beschwerdeführer dabei, unabhängig vom spezifischen Fahrzeugtyp, zwangsläufig generelle Kompetenzen angeeignet haben müsse. Diese vielfältigen Fertigkeiten liessen sich problemlos auf andere (...)kategorien übertragen, so wie ein PKW-Fahrer seine Fahrkompetenzen bei der Erlangung eines LWK-Führerscheins nutzen könne. Genauso wie von einem auf Asylrecht spezialisierten Anwalt erwartet werden dürfe, seine Qualifikationen auch auf andere Rechtsbereiche auszuweiten, wenn es die Umstände erfordern würden, sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine (...)fertigkeiten gegebenenfalls auf weitere Fahrzeugtypen auszudehnen, die in anderen Wirtschaftssektoren, wie etwa im Bau oder in der Landwirtschaft, Verwendung finden würden. In Bezug auf die zusätzlichen Schwierigkeiten, die ihm als Kurde bei der Arbeitssuche ausserhalb seiner Heimatregion drohen würden, sei festzuhalten, dass diese Formen von möglichen Diskriminierungen im Alltag von Kurden durchaus bekannt seien. Auch andere Gruppen in der Türkei seien in ähnlicher Weise betroffen. Ohnehin würden die Benachteiligungen der Kurden nicht ein Niveau erreichen, um eine generelle flüchtlingsrechtliche Relevanz für diese spezifische Minderheit zu begründen. Inwiefern der Beschwerdeführer bei einer geschätzten Population von 15 Millionen Kurden und einem mittlerweile über das ganze Land verteilten Bevölkerungsanteil von 18-20% in dieser Hinsicht einem besonderen Risiko von gezielter und intensiver Diskriminierung ausgesetzt sein solle, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich seines angezweifelten Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion sei festzuhalten, dass einem solchen nicht die Aufgabe zukomme, für den Beschwerdeführer die berufliche, wirtschaftliche und soziale Verantwortung zu übernehmen. Es solle als Bezugspunkt dienen, um ihn bei etwaigen Fragen oder konkreten Herausforderungen an die entsprechenden lokalen Ansprechpartner oder Hilfsstellen zu verweisen. Ohnehin sei nicht schlüssig, inwiefern es ihm nicht zugemutet werden könne, sich in einer neuen Stadt mit der Zeit ein eigenes Beziehungsnetz aufzubauen, wozu in der Türkei jedes Jahr Tausende junge Menschen aufgrund der Ausbildung, Arbeit oder anderer Gründe gezwungen seien. Auch unter der Annahme, dass der Kontakt mit den Verwandten in G._______ oder F._______ in der Vergangenheit nur sehr selektiv gelebt worden sei, könne erwartet werden, dass dieser im Hinblick auf die Wegweisung aus der Schweiz vom Beschwerdeführer selbst wieder aktiv aufgenommen und intensiviert werden könne. Moderne Kommunikationsmittel würden ihm erlauben, auch weiterhin in engem Kontakt mit der Kernfamilie in seinem Heimatdorf zu bleiben, um ihm seinen Neuaufbau in einer anderen Region emotional zu erleichtern. Abschliessend sei anzumerken, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs immer ein Vorgang der Gesamtwürdigung aller Faktoren sei, die für und gegen eine solche sprächen. In dieser Hinsicht sei nicht nachvollziehbar und schlüssig, inwiefern es dem Beschwerdeführer weniger zuzumuten sein solle, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen in einem Land, dessen Sprache, Bräuche, Sitten, Verwaltungsorganisation et cetera ihm seit Kindheit vertraut seien, in dem seine beruflichen Ausbildungsqualifikationen anerkannt würden, in dem er physisch näher bei seiner Kernfamilie bleiben könne und in dem er aufgrund demographischer Bewegungen der Kurden in den letzten Jahrzehnten innerhalb des Landes leichter ein Beziehungsnetz werde aufbauen können als in der Schweiz, einem Land, in dem sich die Ausgangslage für den Beschwerdeführer allein schon in diesen wenigen und nicht abschliessend aufgezählten Aspekten diametral von derjenigen in der Türkei unterscheide. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, die Vorinstanz bestätige eingangs ihrer Vernehmlassung, dass sie sich nicht ausreichend mit der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Bei der Prüfung einer inländischen Aufenthaltsalternative im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien neben der Dauer der Aufenthalte ausserhalb des Herkunftsortes, dem bestehenden sozialen Beziehungsnetz, der möglichen Wohnsituation, den Arbeitsmöglichkeiten, den Sprachkenntnissen, der Schul- und Berufsbildung, der Berufserfahrung und den Integrationsmöglichkeiten auch der Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend gemachten psychischen Probleme nicht näher untersucht habe, habe sie die von der Rechtsprechung geforderte Würdigung aller individuellen Lebensumstände nicht vorgenommen. Die Prüfung einer individuell zumutbaren inländischen Aufenthaltsalternative sei somit im vorliegenden Fall mangelhaft erfolgt. Die Vorinstanz führe weiter aus, dass die vom Beschwerdeführer während seiner Ausbildung zum (...)führer im (...) erworbenen Fähigkeiten ohne Weiteres auf andere (...)kategorien übertragbar seien. Wäre dies der Fall, müsste man sich fragen, wozu die unterschiedlichen Ausbildungen für die verschiedenen (...)kategorien beziehungsweise die unterschiedlichen Führerausweise dienen. Auch das von der Vorinstanz angeführte Beispiel zeige, dass ihre Behauptung nicht der Realität entspreche. Ein PKW-Fahrer könne nur dann einen LKW fahren beziehungsweise als LKW-Fahrer arbeiten, wenn er die entsprechende Ausbildung absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden habe. Hierzu sei anzumerken, dass eine erneute Ausbildung für eine andere (...)kategorie mit hohen Kosten verbunden sei, die sich der Beschwerdeführer nicht leisten könnte (er habe kein Geld und seine Familie in Sirnak wäre nicht in der Lage, ihn zu unterstützen). Auch das Beispiel des im Asylbereich tätigen Rechtsanwalts sei unpassend, da der Beschwerdeführer im Gegensatz zu diesem eine zusätzliche Ausbildung und Prüfung absolvieren müsste, um andere (...)kategorien bedienen zu dürfen. Die Vorinstanz weise darauf hin, dass ihr die Diskriminierungen der Kurden in der Türkei bekannt seien, diese aber nicht als asylrelevant zu betrachten seien. Ebenfalls weise sie darauf hin, dass auch andere Minderheiten in ähnlicher Weise in der Türkei diskriminiert würden. Es möge sein, dass nicht von einer Gruppenverfolgung im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden könne; die Kenntnis von Diskriminierungen und die Tatsache, dass auch andere Bevölkerungsgruppen diskriminiert würden, rechtfertige aber nicht, die Diskriminierungen bei der Gesamtbeurteilung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausser Acht zu lassen. Auch wenn eine Diskriminierung nicht asylrelevant sei, stelle sie dennoch ein Element dar, das die Integration einer Person erschwere. Die Integrationsmöglichkeiten seien bei der Beurteilung der inländischen Aufenthaltsalternative zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz bei der Beurteilung der Integrationschancen des Beschwerdeführers ausserhalb seiner Heimatprovinz die ihm in der Türkei drohenden Diskriminierungen offensichtlich nicht berücksichtigt habe, sei die Prüfung der inländischen Aufenthaltsalternative auch unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft. Die Vorinstanz weise in der Vernehmlassung darauf hin, dass sie nicht die berufliche, wirtschaftliche und soziale Verantwortung für den Beschwerdeführer zu übernehmen habe. Dies werde von ihr auch nicht erwartet. Es werde aber erwartet, dass sich die Vorinstanz an Gesetz und Rechtsprechung halte und dass das, was sie schreibe, auch den Tatsachen entspreche. Nach der Rechtsprechung sei bei der Prüfung der inländischen Aufenthaltsalternative das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beziehungsnetzes zu würdigen. Das fehlende Beziehungsnetz könne nicht einfach ignoriert werden. Dass der Beschwerdeführer über ein mögliches Beziehungsnetz in anderen Regionen wie etwa F._______ und G._______ verfügen solle, entspreche nicht der Realität, da er kein Beziehungsnetz ausserhalb von Sirnak habe. Zudem habe die Vorinstanz während der Anhörung nur vier Fragen in diesem Zusammenhang gestellt. Sie habe demnach nicht wirklich untersucht, ob der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Zudem weise die Vorinstanz darauf hin, dass Tausende andere türkische junge Menschen gezwungen seien, sich in einer neuen Stadt ein eigenes, neues Beziehungsnetz aufzubauen. Auf diesen Vergleich werde nicht weiter eingegangen, denn er sei rechtlich nicht von Bedeutung, da bei der Beurteilung der inländischen Aufenthaltsalternative auf den konkreten Einzelfall abzustellen sei. Es sei zu beurteilen, ob ein psychisch angeschlagener Gesuchsteller, der grundsätzlich noch nie ausserhalb seiner Heimatprovinz gewesen sei, sich anderswo in der Türkei eine Zukunft aufbauen könne, obwohl er auch in anderen türkischen Provinzen als Kurde diskriminiert würde und nirgendwo anders über ein Beziehungsnetz verfüge. Nach Ansicht der Vorinstanz könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er, auch wenn er in der Vergangenheit nur sehr selektiv Kontakt zu Verwandten ausserhalb von Sirnak gehabt habe, diesen aktiv wiederaufnehme und intensiviere. Die Grundannahme, auf der die erwähnte Behauptung der Vorinstanz beruhe, entspreche jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Sie gehe, ohne dass eine entsprechende Aussage des Beschwerdeführers vorliege, davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten ausserhalb von Sirnak jemals ein gelebter Kontakt bestanden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Er habe sie nur sehr selten und nur dann gesehen, wenn sie seine Familie in Sirnak besucht hätten. Von einem gelebten Kontakt in der Vergangenheit könne daher keine Rede sein. Somit könne auch nicht von einer Wiederaufnahme der Beziehung gesprochen werden, da eine Beziehung nie wirklich bestanden habe. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz bei der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung nicht alle Faktoren berücksichtigt beziehungsweise ihnen nicht das von der Rechtsprechung vorgeschriebene Gewicht gegeben. Insbesondere habe sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, das Fehlen eines Beziehungsnetzes ausserhalb von Sirnak, die Tatsache, dass er sich nie ausserhalb seiner Heimatprovinz aufgehalten habe, seine beschränkte Berufserfahrung und die alltägliche Diskriminierung nicht berücksichtigt. Auch die Aussage, es sei für ihn einfacher, in einer anderen Provinz der Türkei ein Beziehungsnetz aufzubauen als in der Schweiz, sei sehr gewagt. Die Vorinstanz behaupte, dass eine Person in einem Land, in dem sie diskriminiert werde (die Diskriminierung der Kurden in der Türkei werde auch von der Vorinstanz nicht bestritten), leichter ein Beziehungsnetz aufbauen könne als in einem Land, in dem sie gerade nicht diskriminiert werde. Eine solche Behauptung sei als realitätsfern einzustufen. Der Beschwerdeführer unterscheide sich deutlich von den aus Sirnak stammenden Schutzsuchenden, bei denen das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aufgrund einer internen Aufenthaltsalternative gutgeheissen habe, zumal er grundsätzlich nie ausserhalb von Sirnak gelebt oder gearbeitet habe und über kein tragfähiges Beziehungsnetz ausserhalb der Provinz verfüge. 6. 6.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgericht ist selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). Auch hinsichtlich der Provinzen Hakkâri und Sirnak gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Neubeurteilung der dortigen Situation zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis, gemäss welcher von der generellen Unzumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinzen ausgegangen wurde, heute nicht länger begründen lasse. Es gab die mit BVGE 2013/2 eingeführte Praxis deshalb auf und hielt fest, dass die Frage der Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese beiden Provinzen im Einzelfall individuell zu prüfen ist (vgl. a.a.O. E. 13.4.1-13.4.8). Schliesslich vermögen auch die verheerenden Auswirkungen der Erdbeben im Südosten der Türkei vom 6. Februar 2023 keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen asylsuchenden Personen in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa zu begründen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 10 und E. 11). 6.2 Was die persönliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass in der Beschwerde und der Replik wiederholt erwähnt wird, der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen, und geltend gemacht wird, das SEM habe seinen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt beziehungsweise nicht näher abgeklärt. Der Beschwerdeführer erklärte zwar tatsächlich, er habe sich 2021 wegen des (...), das sich zehn Jahre zuvor ereignet habe, beziehungswiese der Bilder des (...), die ihm durch den Kopf gegangen seien, psychisch schlecht gefühlt und nicht mehr arbeiten können (vgl. SEM-act. [...]-17/17 F31 ff. und F132 ff.). Zu Recht weist das SEM in der Vernehmlassung allerdings darauf hin, dass er selber besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen verneint habe (vgl. SEM-act. [...]-17/17 F5 und F139) und nicht ersichtlich sei, dass er in der Türkei versucht habe, nach 2021 wegen psychisch/psychologischer Probleme professionelle ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dass er sich in der Schweiz wegen solcher gesundheitlicher Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben musste, hat er zudem bis heute nie geltend gemacht, geschweige denn mit entsprechenden ärztlichen Berichten belegt. Bei dieser Sachlage war das SEM angesichts der dem Beschwerdeführer zukommenden Mitwirkungspflicht nicht gehalten, weitere Abklärungen zu seiner gesundheitlichen Situation zu tätigen (vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.2). Der Vollzug der Wegweisung ist aus medizinischen Gründen im Übrigen nur dann als unzumutbar einzustufen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Davon kann im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, da nicht belegt ist, dass er tatsächlich an ernsthaften psychischen Problemen leidet. Sollte er inskünftig dennoch in Betracht ziehen, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann er auf die medizinische Infra-struktur in der Türkei zurückgreifen, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2). 6.3 Wie erwähnt liegt in der Provinz Sirnak keine Situation (mehr) vor, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell unzumutbar bezeichnet werden müsste. Es ist sodann auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der sein Leben lang in der Provinz Sirnak gelebt und gearbeitet hat, im Falle der Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Seine Eltern, seine Geschwister und weitere Verwandte leben nach wie vor im Dorf C._______ (vgl. SEM-act. [...]-17/17 F6 ff. und F41 f.), in dem auch er selber bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass er dort über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Im Übrigen kann dem jungen, ledigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer ohne Weiteres zugemutet werden, sich im (...) eine Arbeitsstelle zu suchen und so eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, wie er dies schon vor seiner Ausreise getan hat. Ohne Weiteres kann ihm aber auch zugemutet werden, sich gegebenenfalls in einem anderen Bereich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. 6.4 Ergänzend festzuhalten ist, dass bei der Prüfung einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative gemäss Rechtsprechung insbesondere die Fragen nach der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beantworten sind (vgl. die Urteile des BVGer E-4698/2020 vom 13. Dezember 2022 E. 7.3.2, E-1715/2020 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2.1, D-3897/2020 vom 30. November 2021 E. 7.3.1.2, je m.w.H.). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller Faktoren vorzunehmen, die im konkreten Fall für und gegen eine solche sprechen. Es besteht indessen kein Katalog von Kriterien, der zwingend erfüllt sein muss, damit von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgegangen werden kann. So ist beispielsweise zwar anzunehmen, dass eine Niederlassung und der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz durch ein bestehendes Beziehungsnetz am alternativen Ort ausserhalb der Heimatregion begünstigt wird. Die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative fällt jedoch nicht schon deshalb ausser Betracht, weil eine Person am möglichen alternativen Ort über kein solches Beziehungsnetz verfügt, wenn aufgrund anderer begünstigender Faktoren die Niederlassung am alternativen Ort gleichwohl zumutbar ist (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-3554/2019 vom 23. Juli 2019 E. 10.4.2). Entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich deshalb aus den darin zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die betroffenen Personen über ein Beziehungsnetz ausserhalb ihrer angestammten Heimatregion verfügten, nicht ableiten, ein solches müsse - und so auch im Falle des Beschwerdeführers - zwingend vorhanden sein, um das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejahen zu können. 6.5 Es ist ferner notorisch, dass in der Türkei Millionen von Kurdinnen und Kurden verteilt über das ganze Land - trotz gewisser Benachteiligung im gesellschaftlichen Leben - ein wirtschaftliches Auskommen haben und ein menschenwürdiges Leben führen. Die in der Beschwerde und der Replik angesprochene Diskriminierung der kurdischen Minderheit in der Türkei ist mithin kein Kriterium, welches die Bejahung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für Kurdinnen und Kurden von vornherein ausschliesst. 6.6 Für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr in die engere Heimatregion nicht in Betracht zieht, ist es dem jungen, ledigen und - soweit ersichtlich - gesunden (vgl. dazu E. 6.2) arbeitsfähigen Beschwerdeführer sehr wohl zuzumuten, sich ausserhalb seiner Heimatprovinz Sirnak niederzulassen und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, auch wenn er sich noch nie ausserhalb der Heimatprovinz aufgehalten hat und selbst wenn er die Beziehungen zu den Cousins seines Vater in F._______ und G._______ - wie in der Beschwerde und insbesondere der Replik behauptet - nicht aktivieren können sollte. Die vom Beschwerdeführer erworbenen beruflichen Fertigkeiten als (...)fahrer lassen sich nicht nur in (...), sondern problemlos auch in anderen Bereichen des Bergbaus sowie im Baugewerbe, in Industriebetrieben, im Transportwesen oder in der Landwirtschaft nutzbar einbringen. Er spricht zudem Türkisch (vgl. SEM-act. [...]-17/17 F2 und F83), was ihm die Integration insbesondere auch in Türkisch geprägten Regionen seines Heimatlandes erleichtern dürfte. Im Übrigen kann auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anlass für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage, aufgrund derer von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach nicht unzumutbar. 6.8 Anzufügen bleibt, dass das SEM die gemäss Rechtsprechung zu beachtenden individuellen Kriterien ausreichend geprüft hat. Aus dem Umstand, dass es die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anders beurteilt als der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter, lässt sich nicht ableiten, es habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt. Beides ist nicht der Fall. Es besteht daher kein Grund, die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 8.2.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Samuel Domenech (Rechtsanwalt) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser wurde mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2024 aus seinem amtlichen Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer wurde MLaw Gianluca Schlaginhaufen als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigegeben. Im Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 31. Juli 2024 wurde darauf hingewiesen, dass das bereits aufgelaufene amtliche Honorar nach Abschluss des Verfahrens an die neu eingesetzte Rechtsvertretung ausgerichtet werden könne. Das amtliche Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist somit MLaw Gianluca Schlaginhaufen auszurichten. 8.2.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 8.2.3 Vorliegend wurde mit der Replik eine Honorarnote vom 22. Februar 2024 eingereicht. In dieser wird der Aufwand für das Aktenstudium (2 Std.), die Besprechung mit dem Mandanten und das Verfassen der Beschwerde (7 Std.) und der Replik (3 Std.) auf total 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- veranschlagt. Weiter werden Auslagen für den Dolmetscher (Fr. 150.-), Portospesen (Fr. 20.-) und Telefonspesen (Fr. 20.-) in Rechnung gestellt, was einen Gesamtbetrag von Fr. 190.- ergibt. Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der zehn Seiten umfassenden Beschwerde erscheint jedoch angesichts des Umstandes, dass der Rechtsbeistand darin zunächst den Sachverhalt und die Argumentation des SEM zusammenfassend darstellt und sich anschliessend erst auf den Seiten 5-9 materiell mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, als überhöht und ist deshalb um zwei Stunden zu kürzen. Demnach ergibt sich bei einem angenommenen Aufwand von total 10 Stunden à Fr. 220.- (Fr. 2'200.-) sowie Spesen von Fr. 190.- ein Honorar von (gerundet) Fr. 2'400.-, welches vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'400.- zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: