Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2019 und gelangte visumsfrei per Flugzeug via B._______ und C._______ am (...) 2019 legal in die Schweiz, wo sie am 7. Januar 2020 um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 8. Januar 2020 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 29. Januar 2020 folgte eine Befragung zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen im Sinne von Art. 26 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). Am 17. März 2020 erfolgte eine weitere Anhörung nach Art. 29 AsylG. B.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und ihrem persönlichen Hintergrund geltend, sie sei in E._______ geboren und aufgewachsen. Im Alter von (...) oder (...) Jahren sei sie mit ihrer Familie nach F._______ gezogen. Nach einem Jahr seien sie dann jedoch wieder (...) zurückgekehrt, da ihre Eltern dort keine Arbeit gefunden hätten. Sie habe anschliessend zwar an der Universität ein Studium im (...) begonnen, dieses jedoch abgebrochen, um zu arbeiten. B.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Probleme hätten begonnen, als sie mit ihrer Familie in die Wohnsiedlung "(...)", welche von der kriminellen Bande "18" ("La Dieciocho") kontrolliert werde, umgezogen sei. Mitglieder der Gang hätten bereits (...) nach ihrem Umzug begonnen, sie und ihre Schwester zu bedrängen, Drohungen gegenüber ihrem Freund auszusprechen sowie Geld von ihrem Vater zu erpressen. Am Morgen des (...) 2019, als ihre Eltern sich auf den Weg zur Arbeit gemacht hätten, hätten Bandenmitglieder ihnen zunächst die Autoschlüssel abgenommen. Unvermittelt habe dann der Anführer der Bande, welcher sein Gesicht mit einem roten Tuch verhüllt habe, mit einem Messer auf ihren Vater eingestochen, diesen getötet, ihre Mutter geschlagen und diese auf den Boden geworfen. Nach der Beisetzung ihres Vaters hätten ihr Onkel und einige Bekannte ihnen beim Umzug helfen wollen, hätten die Wohnung aber geplündert vorgefunden. Unter den wenigen übrig gebliebenen Habseligkeiten habe sich zudem eine Drohnachricht befunden. In der Folge hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet, welche auch entgegengenommen worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin), ihre Geschwister und ihre Mutter hätten sich daraufhin an den United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR, respektive auf Spanisch: Alto Comisionado de las Naciones Unidas para los Refugiados [ACNUR]) gewendet und seien in ein Schutzprogramm aufgenommen worden. Sie seien daraufhin in verschiedenen Hotels in E._______ untergebracht und mit Nahrungsmitteln versorgt worden. Später habe sich der Norwegian Refugee Council (NRC; respektive auf Spanisch: Consejo Noruego para Refugiados) und die Caritas um sie gekümmert. Trotz Vorsichtsmassnahmen seien sie immer wieder von Mitgliedern der Bande "18" gefunden worden und es sei wiederholt zu Vorfällen gekommen. So seien sie und ihre Mutter einmal von einem Mann, welcher einer Person aus einem Laden in ihrem alten Quartier ähnlich gesehen habe, angesprochen worden, ein anderes Mal, als sie mit ihrer Tante und deren Ehemann unterwegs gewesen seien, seien sie von zwei Motorradfahrern verfolgt worden und schliesslich sei ein Einbruchversuch verübt worden. Zuletzt seien sie bei ihrer Patentante in G._______ untergekommen, wobei die Caritas weiterhin für das Essen und die Mietkosten aufgekommen sei. Sie hätten zwar auch in den USA um Asyl gebeten, doch da dies zu lange gedauert hätte, habe ihr Onkel dann entschieden, sie ins Ausland zu schicken. Dafür habe er ihr die nötigen Papiere besorgt und die Ausreise organisiert. Erst als sie sich bereits in der Schweiz befunden habe, habe sie erfahren, dass ihre Cousins väterlicherseits Mitglieder der Bande "18" seien, ihren Vater getötet und sie mit einem Lieferwagen in F._______ gesucht hätten. B.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:
- ihren honduranischen Reisepass (im Original),
- ihre Identitätskarte (im Original),
- ihre Geburtsurkunde vom (...) 2019 (in Kopie),
- diverse Reiseunterlagen (in Kopie),
- die Geburtsurkunden ihres Bruders H._______ vom (...) 2019 sowie ihrer Schwester I._______ vom (...) 2019 (beide in Kopie),
- ein handschriftlich verfasstes, undatiertes Schreiben mit dem Wortlaut "Están muertos" (im Original),
- eine Anzeige beim (...) 2019 (im Original),
- ein Zeitungsartikel betreffend die Ermordung ihres Vaters (in Kopie),
- die Identitätskarte ihres Vaters (in Kopie),
- eine Todesbescheinigung ihres Vaters vom (...) 2019 (im Original),
- ein Autopsiebericht ihres Vaters vom (...) 2019 (im Original),
- eine Todesurkunde ihres Vaters vom (...) 2019 (im Original),
- Fotos der Leiche ihres Vaters sowie von dessen Sarg,
- ein Strafregisterauszug vom (...) 2019 ihres Vaters (im Original),
- eine ärztliche Bescheinigung betreffend den Gesundheitszustand ihrer Mutter vom (...) 2019 (im Original),
- eine Kopie eines bei UNHCR/ACNUR in Honduras eingereichten Asylantrags vom (...) 2019,
- ein Schreiben ihrer Mutter betreffend die Erlaubnis für die Ausreise aus Honduras vom (....) 2019 (in Kopie). C. C.a Mit Schreiben vom 25. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. C.b Gleichentags wies das SEM die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu. C.c Daraufhin teilte die zugewiesene Rechtsvertreterin dem SEM mit Schreiben vom 25. März 2020 mit, ihr Mandat im vorliegenden Asylverfahren sei beendet. D. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 - eröffnet am 2. Juli 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 26. August 2020 zu verlassen. Der Kanton J._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch den mandatierten Rechtsvertreter lic. iur. Roger Kuhn - mit Eingabe vom 3. August 2020 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz, eine Anwaltsvollmacht (mit Substitutionsrecht) vom 13. Juli 2020, Kopien von spanischen Online-Artikeln vom 26. März 2020, 8. März 2020, 26. September 2016 sowie vom 21. Januar 2018, Kopien von zwei undatierten spanischen Online-Berichten sowie ein Schreiben des NRC vom 11. Juni 2020. F. Mit Schreiben vom 4. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 7. und vom 10. August 2020 wurde die Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (...) vom 6. August 2020 zu den Akten gereicht. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbestand bei. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. H.b Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2020 zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seinem Entscheid fest. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2020 liess die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 20. August 2020 zustellen und räumte ihr Gelegenheit ein, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. I.b Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 22. September 2020. In der Beilage wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema "Honduras: Sicherheitslage, Justizsystem, Korruption" vom 20. März 2020 ins Recht gelegt. J. J.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um Entlassung aus dem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Einsetzung von MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin. Hierzu verwies er auf die bereits mit der Beschwerde zu den Akten gereichte Vollmacht vom 13. Juli 2020, worin diese ebenfalls als Rechtsvertreterin aufgeführt worden sei. J.b Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung mit Verfügung vom 10. August 2021 gut und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin, MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin bei. K. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
E. 3.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien äusserst oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. So habe sie nur die Spitznamen ihrer Cousins und weder deren richtigen Namen noch denjenigen ihrer Tante gekannt. Weiter habe sie auch keine Auskunft darüber geben können, wie die Verbindung ihrer Cousins zur Bande "18" bekannt geworden sei, sondern habe nur darauf hingewiesen, dass ihre Tante ihre Mutter darüber aufgeklärt habe. Alsdann habe sie nicht vertieft über die Suche ihrer Cousins nach ihr und die in F._______ verkehrenden Fahrzeuge berichten können. Der Umstand, dass sie die Verbindung ihrer Cousins zur Bande in der ersten Anhörung nicht einmal erwähnt habe und dies auch nicht plausibel habe erklären können, erwecke den Eindruck, dass sie den Sachverhalt im Hinblick auf die zweite Anhörung ausgebaut habe, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Infolgedessen sei nicht davon auszugehen, dass ihre Cousins tatsächlich für ihre Verfolgung verantwortlich seien. Es sei nicht glaubhaft, dass diese in die Bande "18" involviert seien und deshalb auch in F._______ gezielt nach ihr gesucht hätten. Die durch die Bande "18" erlittenen Verfolgungsmassnahmen hätten sich sodann ausschliesslich auf E._______ beschränkt. Ihre Befürchtungen, auch nach einer Wohnsitznahme andernorts weiterhin von Bandenmitgliedern verfolgt zu werden, beruhe auf spekulativen Annahmen und sei wenig begründet. Überdies habe sie im Zusammenhang mit der expliziten Frage, weshalb sie nicht innerhalb Honduras umgezogen sei, auf die allgemeine Situation des Landes verwiesen. Auch gemäss den landesspezifischen Erkenntnissen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb E._______ weiterhin Probleme mit der Bande "18" haben werde, womit folglich die Möglichkeit bestünde, innerhalb von Honduras eine sichere Aufenthaltsalternative zu ihrem bisherigen Wohnsitz zu wählen. Da sie sich den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Angesichts ihres breiten verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes, ihrer Berufserfahrung und ihres jungen Alters sei es ihr möglich und zumutbar, sich an einen neuen Ort niederzulassen. Schliesslich würden auch die eingereichten Beweismittel nicht zu einem anderen Schluss zu führen vermögen, als dass es ihr möglich und zumutbar sei, innerhalb ihrer Heimat einen neuen Wohnort zu wählen, um so den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, welche sich lokal auf (...) beschränkten, zu entkommen.
E. 4.2 In ihrer Rechtsmittelschrift wendete die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer angeblich oberflächlichen Aussagen betreffend ihre Cousins ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es sich lediglich um Cousins zweiten Grades der Familie ihres Vaters handle, mit welchen sie nie in Kontakt gestanden habe. Ferner sei es in der honduranischen Kultur üblich, dass man oft nur die Spitznamen von Personen kenne, mit welchen man keinen engen Kontakt pflege. Weiter habe sie vorher auch nichts über die Verbindungen ihrer Cousins zur Bande "18" gewusst. Es sei ihr schlicht nicht möglich gewesen, früher an entsprechende Informationen innerhalb der Familie zu gelangen, zumal es offensichtlich sein dürfte, dass ihre engsten Familienangehörigen nach Möglichkeit keinen Kontakt zu kriminellen Banden haben wollten und mehrmals massiv bedroht worden seien. Dass sie nicht über detaillierte Informationen über die Machenschaften und Struktur dieser Bande verfüge, könne ihr wohl kaum zum Vorwurf gemacht werden. Sie habe erst nach der ersten Anhörung von ihrer Mutter erfahren, dass ihre Cousins sie in F._______ gesucht hätten. Dabei habe sie anschaulich dargelegt, wie der Informationsfluss in Honduras funktioniere. Dass es bei ihren Aussagen aufgrund ihrer begründeten Furcht und Aufgewühltheit zu einzelnen Widersprüchen gekommen sei, stelle ein Indiz für die Wahrheit ihrer Geschichte dar. Ferner entspreche es der lateinamerikanischen Kultur, dass Fragen häufig nicht präzise beantwortet würden. Gemäss dem Consulting der Vorinstanz könne sodann nicht ausgeschlossen werden, dass Mitglieder der Bande "18" auch in ländlichen Gebieten tätig seien. Die Bande "18" verfüge über einen massiven Einfluss, insbesondere auf die honduranischen Behörden, welche bekannterweise korrupt seien. Die Bande "18" werde ihre Familie weiterhin verfolgen und nicht eher ruhen, bis die unliebsamen Zeugen beseitigt worden seien. Weiter wurde ausgeführt, sollte sie wieder nach Honduras zurückkehren, würde die Bande dies früher oder später herausfinden, zumal auch ihre Cousins Mitglieder seien. Es sei schliesslich ein Fakt, dass wenn eine Person in Honduras durch diese Bande mit dem Tod bedroht werde, sie durch diese umkomme. Folglich bestehe bei ihr eine begründete, subjektive Furcht vor Verfolgung und Ermordung im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach in der lateinamerikanischen Kultur oftmals nur unpräzise kommuniziert werde und sie vieles nur vom Hören-Sagen wisse, vermöge ihre Unkenntnis betreffend die im Asylentscheid kritisierten Punkte nicht zu erklären. Bei der geltend gemachten Bedrohungslage hätte sie sich nicht mit Informationen vom Hören-Sagen und unspezifischen Berichten zufriedengeben dürfen, sondern es wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich fundiert über die sie betreffenden Ereignisse und Gegebenheiten erkundige. Soweit in der Beschwerde behauptet worden sei, die vom SEM in Auftrag gegebene Länderrecherche habe ergeben, dass die in Honduras agierenden Banden auch in ländlichen Gebieten operieren würden, sei klar entgegenzuhalten, dass gemäss Consulting keinerlei Hinweise bestünden, dass die Bande "18" auch in F._______ aktiv sein könnte. Hinsichtlich der zur Kriminalität sowie zur politischen Situation in Honduras zu den Akten gereichten Zeitungsartikeln führte die Vorinstanz aus, dass sich diese nur auf die allgemeine Situation in Honduras beziehen würden und nicht auf die einzelfallspezifische Situation der Beschwerdeführerin, weshalb sie weder geeignet seien, die von ihr vorgebrachte Verfolgung zu untermauern, noch die Präsenz der Bande "18" in F._______ zu belegen.
E. 4.4 In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe alles in ihrer Macht stehende getan, um an die erforderlichen Informationen zu kommen. Dabei habe sie nachvollziehbar dargelegt, dass sie nur selten Kontakt mit den zur Bande "18" gehörenden Cousins und deren Mutter gehabt habe. Ohnehin habe sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, dass es sich bei den Leuten, die sie suchten, um Verwandte gehandelt habe. Weiter hielt sie daran fest, dass die Bande "18" auch in ländlichen Gebieten aktiv sei. Die Tatsache, dass sie hauptsächlich in grösseren Städten in Honduras aktiv seien, schliesse nicht aus, dass sie auf dem Lande operieren würden. Diesbezüglich seien bereits mehrere Zeitungsartikel ins Recht gelegt worden. Schliesslich habe sich die Sicherheitslage in ihrem Heimatstaat weiter verschlechtert, was bislang nicht genügend berücksichtigt worden sei. Aktuell könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der honduranische Staat in Bezug auf von Verbrecherbanden verfolgte Personen schutzfähig sei.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung teilweise mit der Unglaubhaftigkeit, teilweise mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem erstinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zuzustimmen ist.
E. 5.2.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz bestritt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung und Tötung ihres Vaters durch die Bande "18" in E._______ sowie die darauffolgende Aufnahme ihrer Familie in Schutzprogramme von UNHCR/ACNUR, NRC und Caritas nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Angaben in Frage zu Stellen und geht von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin aus. So schilderte sie die Geschehnisse in den Befragungen substantiiert und belegte sowohl den gewaltsamen Tod ihres Vaters als auch die Aufnahme in Schutzprogramme mit zahlreichen Beweismitteln (vgl. SEM-Akte A / 1059509-8 [Beweismittelcouvert], Beweismittel C, D, F, G und I sowie Beilage 8 der Beschwerde [Schreiben des NRC vom 11. Juni 2020]). Indes vermochte sie die angeblichen Verbindungen ihrer Cousins zur Bande "18" und deren Suche nach ihr in F._______ nicht glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1 sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 4.1 hiervor), welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich jedoch eingehende Erörterungen hierzu, weil diesen die erforderliche asylrechtliche Relevanz nicht zukommt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398).
E. 5.2.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit vermögen die geltend gemachten Verfolgungshandlungen sowohl mangels hinreichender Intensität als auch mangels Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zu entfalten.
E. 5.2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die verbalen (sexuellen) Belästigungen durch die Mitglieder der Bande "18", welche die Beschwerdeführerin seit dem Umzug in die Wohnsiedlung "(...)" ertragen musste, als reine Einschüchterungsversuche zu werten sind, die nicht die Intensität erreichen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Darüber hinaus fehlt es ihnen auch an einem Kausalzusammenhang für die Ausreise. Die schriftliche Drohung "Están muertos", welche zu keinem konkreten und gezielten physischen Angriff gegenüber der Beschwerdeführerin oder ihren Familienangehörigen führte, erfüllt das Kriterium der Intensität ebenfalls nicht. Des Weiteren räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie nach Erhalt des Drohbriefes keine weiteren konkreten Drohungen mehr erhalten hätte (vgl. SEM-Akte A/1059509-13, F87). Ferner sind auch die versuchten "Attentate" nach der Tötung ihres Vaters (Verfolgung durch Motorradfahrer in K._______, Ansprechen durch Mann aus Quartier vor Klinik sowie Einbruchversuch), welche die Beschwerdeführerin ohnehin nur vage, oberflächlich und unsubstantiiert zu schildern vermochte (vgl. SEM-Akte A/1059509-13, F59, F74 f.), nicht als genügend intensiv zu werten, zumal sie den Situationen jedes Mal ohne Weiteres entkommen konnte. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, dass sie nach dem Tod ihres Vaters keinen direkten Kontakt mehr zur Bande gehabt habe (vgl. SEM-Akte A/1059509-13, F73). Insgesamt ist die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung damit nicht erfüllt.
E. 5.2.2.2 Des Weiteren weist das Motiv der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Bande "18" keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG auf. So kann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nur dann vorliegen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründen erfolgte und nach wie vor droht. Auch die im Gesetz erwähnte frauenspezifische Verfolgung (Art. 3 Abs. 2 AsylG) kann nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sein und zur Asylgewährung führen, wenn sie aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) droht. Dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin weder aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität noch aufgrund ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder mit solchen bedroht. Sie wurde auch nicht aufgrund der Tatsache verfolgt und bedroht, dass sie weiblichen Geschlechts ist. Vielmehr wurde sie Opfer der allgemeinen Bandenkriminalität, wobei die Motivation der Kriminellen darin begründet lag, Geld von ihrer Familie zu erpressen und nach der Ermordung ihres Vaters die Zeugen von einer von ihnen begangenen Straftat zum Schweigen zu bringen. Die Drohungen der Mitglieder der Bande "18" sind somit als gemeinrechtliche Straftaten und nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten.
E. 5.2.3 Da sich die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, nur dann stellt, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund nach Art. 3 AsylG festgestellt worden ist, die Beschwerdeführerin jedoch vorliegend eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das Bestehen einer Fluchtalternative nicht zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-6401/2018 vom 22. Juni 2020 E. 6.2.3 mit Hinweis auf BVGE 2011/51 E. 8.1). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort, S. 9 f.) sind somit nicht bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, sondern bei derjenigen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu berücksichtigen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 7.3).
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Honduras im (...) 2019 asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder solche im Falle einer Rückkehr in objektiv begründeter Weise befürchten zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1.1 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die politische und soziale Lage in Honduras sehr angespannt ist. Das Land kämpft zudem mit einer sehr hohen Kriminalitätsrate (vgl. https://www.eda.admin.ch/ eda/ de/ home/vertretungen-und-reisehinweise/honduras/reisehinweise - fuerhon duras.html , zuletzt besucht am 30. November 2021). Trotz des Rückgangs der Tötungsdelikte seit dem Jahr 2015 lag die Mordrate im Jahr 2019 immer noch bei 43.63 pro 100'000 Einwohnerinnen und Einwohner (vgl. hierzu Auskunft der SFH-Länderanalyse, Honduras: Sicherheitslage, Justizsystem, Korruption, 20. März 2020, https://www.fluechtlingshilfe.ch/ fileadmin/user_upload/Publikationen / Herkunftslaenderberichte / Amerika/ Honduras/ 200320-hon-aktuelle-Lage-de . pdf , zuletzt besucht am 30. November 2021). Hauptverantwortlich für die hohe Mordrate sind die Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Banden MS-13 (auch Mara Salvatrucha) sowie B-18 (auch Barrio 18 beziehungsweise Eighteenth Street Gang; vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 6. April 2017). Die restliche Bevölkerung ist von der Bandenkriminalität unterschiedlich betroffen; diejenigen mit einem monatlichen Familieneinkommen von mehr als USD 500 können sich der schlimmsten Gewalt mittels Bezahlung von privaten Schulen, Gesundheitsvorsorge und Nachbarschaftssicherheitspatrouillen entziehen (vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 6. April 2017). Trotz der sehr schlechten Sicherheitslage herrscht in Honduras kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Wegweisungsvollzug erweist sich deshalb nicht als generell unzumutbar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-5292/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 9.7, D-4242/2018 vom 15. April 2020, S. 12 und D-6104/2019 vom 9. Dezember 2019, S. 9).
E. 7.3.1.2 Bei der Prüfung einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sind gemäss einer gefestigten Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) insbesondere die Fragen nach der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beantworten (für die massgebenden individuellen Prüfkriterien vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 2 E. 6b); das Bundesverwaltungsgericht setzt diese Praxis fort und beachtet dabei die gleichen Kriterien wie zuvor die ARK (vgl. [auch zu den Anforderungen an eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in verschiedenen Länderkontexten] BVGE 2011/24 E. 13.3; BVGE 2013/1 E. 6.3.5, BVGE 2008/5 E. 7.5 ff.; vgl. ferner das Urteil des BVGer E-6536/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 8.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist bei der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie abgesehen von den drei grössten Städten des Landes, Tegucigalpa, San Pedro Sula und La Ceiba, in und um welche die Bande "18" präsent ist (vgl. El Pais, San Pedro Sula, Golpe a maras y pandilla: 500 capturas ejecutó la FNAMP, 4. April 2019, https://www.elpais.hn / 2019/04/04/golpe-a-maras-y-pandilla-500-capturas - ejecuto-la-fnamp / ; El Heraldo, Tegucigalpa. ¿Cómo están distribuidas las maras y pandillas en Honduras?, 28. April 2016, https://www.elheraldo.hn / pais/954317-466/mapa-cómo-están-distribuidas-las-maras-y-pandillas -en -honduras ; Insight Crime, Medellín, Maras y pandillas en Honduras, 20. November 2015, <https://www.insightcrime.org/images/PDFs/2015/MarasHonduras.pdf>, alle zuletzt besucht am 30. November 2021), eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative wählen kann. So verfügt sie in F._______ und auch in L._______, wo die Bande "18" ihren eigenen Angaben zufolge nicht aktiv sei, über Verwandte (vgl. SEM-Akte A/105909-13/19, F35 und F65 sowie Akte A/1059509-18/20, F50, F56, F59, F75 und F77), die sie nach ihrer Rückkehr unterstützen könnten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Bezeichnenderweise führte die Beschwerdeführerin selber auf entsprechende Nachfrage bezüglich der Zumutbarkeit einer internen Wohnsitzalternative in Honduras denn auch lediglich finanzielle und schulische Gründe an, welche dagegensprechen würden (vgl. SEM-Akte A/1059509-18/20, F78 und F115). Aus den Akten ergeben sich überdies keine Hinweise darauf, dass die noch junge Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Honduras in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Zwar schloss sie ihr Studium (...) nicht ab, gemäss eigenen Angaben arbeitete sie aber (...) in einem (...) (vgl. SEM-Akte A/1059509-13/19, F38 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sie diese oder eine ähnliche Tätigkeit wiederaufnahmen kann. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin in den M._______ (eine Tante väterlicherseits), in N._______ (einen Grossonkel väterlicherseits), in O._______ (eine Tante und einen Onkel väterlicherseits) und auch in der P._______ (einen Cousin) über Verwandte (vgl. SEM-Akte A/105909-10/10, Ziff. 3.01 f., A/105909-13/19, F23, F26, F32, F62 und F66 sowie A/105909-18/20, F40 und F45 ff.), die ihr jedenfalls finanzielle Hilfe bieten könnten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Schliesslich genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Umstände ist im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Honduras mit keinen für die Beschwerdeführerin unüberwindbaren Schwierigkeiten zu rechnen.
E. 7.3.1.3 Alsdann spricht auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Anlässlich der ersten Anhörung machte sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu ihrem Gesundheitszustand geltend, sie sei in Honduras wegen (...) in den (...) behandelt worden, wobei sie die Behandlung abgebrochen habe. Ausserdem habe sie (...) und habe nicht (...) (vgl. SEM-Akte A/1059509-13/19, F51-54). Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurde überdies eine medizinische Dokumentation des BAZ Region D._______ eingereicht, woraus aus Einträgen vom 10., 13. und 14. Januar 2020 hervorging, dass sie an (...) litt, welche medikamentös behandelt wurden (vgl. SEM-Akte A/1059509-17/3). Weitere Angaben hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes machte die Beschwerdeführerin, welche die entsprechende Substantiierungslast trägt, nicht und reichte auch keine aktuellen Arztberichte zu den Akten. Jedenfalls ist die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR).
E. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Honduras sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 7.4 Alsdann obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. August 2020 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Roger Kuhn, als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Auf sein Ersuchen hin wurde er mit Verfügung vom 10. August 2021 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis entlassen und MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, wurde als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der vormalige Rechtsvertreter trat seinen Honoraranspruch an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende J._______ ab. Die aktuelle Rechtsvertreterin wurde im vorliegenden Verfahren nicht aktiv.
E. 9.3 Der ehemalige Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) und der Praxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Da der vormalige Rechtsvertreter - wie die jetzige Rechtsvertreterin, MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin - bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende J._______ tätig war, verbleibt der Honoraranspruch antragsgemäss bei dieser. Demzufolge ist der aktuellen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar im Umfang von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Gerichts auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3897/2020 Urteil vom 30. November 2021 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Honduras, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2019 und gelangte visumsfrei per Flugzeug via B._______ und C._______ am (...) 2019 legal in die Schweiz, wo sie am 7. Januar 2020 um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 8. Januar 2020 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 29. Januar 2020 folgte eine Befragung zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen im Sinne von Art. 26 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). Am 17. März 2020 erfolgte eine weitere Anhörung nach Art. 29 AsylG. B.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und ihrem persönlichen Hintergrund geltend, sie sei in E._______ geboren und aufgewachsen. Im Alter von (...) oder (...) Jahren sei sie mit ihrer Familie nach F._______ gezogen. Nach einem Jahr seien sie dann jedoch wieder (...) zurückgekehrt, da ihre Eltern dort keine Arbeit gefunden hätten. Sie habe anschliessend zwar an der Universität ein Studium im (...) begonnen, dieses jedoch abgebrochen, um zu arbeiten. B.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Probleme hätten begonnen, als sie mit ihrer Familie in die Wohnsiedlung "(...)", welche von der kriminellen Bande "18" ("La Dieciocho") kontrolliert werde, umgezogen sei. Mitglieder der Gang hätten bereits (...) nach ihrem Umzug begonnen, sie und ihre Schwester zu bedrängen, Drohungen gegenüber ihrem Freund auszusprechen sowie Geld von ihrem Vater zu erpressen. Am Morgen des (...) 2019, als ihre Eltern sich auf den Weg zur Arbeit gemacht hätten, hätten Bandenmitglieder ihnen zunächst die Autoschlüssel abgenommen. Unvermittelt habe dann der Anführer der Bande, welcher sein Gesicht mit einem roten Tuch verhüllt habe, mit einem Messer auf ihren Vater eingestochen, diesen getötet, ihre Mutter geschlagen und diese auf den Boden geworfen. Nach der Beisetzung ihres Vaters hätten ihr Onkel und einige Bekannte ihnen beim Umzug helfen wollen, hätten die Wohnung aber geplündert vorgefunden. Unter den wenigen übrig gebliebenen Habseligkeiten habe sich zudem eine Drohnachricht befunden. In der Folge hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet, welche auch entgegengenommen worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin), ihre Geschwister und ihre Mutter hätten sich daraufhin an den United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR, respektive auf Spanisch: Alto Comisionado de las Naciones Unidas para los Refugiados [ACNUR]) gewendet und seien in ein Schutzprogramm aufgenommen worden. Sie seien daraufhin in verschiedenen Hotels in E._______ untergebracht und mit Nahrungsmitteln versorgt worden. Später habe sich der Norwegian Refugee Council (NRC; respektive auf Spanisch: Consejo Noruego para Refugiados) und die Caritas um sie gekümmert. Trotz Vorsichtsmassnahmen seien sie immer wieder von Mitgliedern der Bande "18" gefunden worden und es sei wiederholt zu Vorfällen gekommen. So seien sie und ihre Mutter einmal von einem Mann, welcher einer Person aus einem Laden in ihrem alten Quartier ähnlich gesehen habe, angesprochen worden, ein anderes Mal, als sie mit ihrer Tante und deren Ehemann unterwegs gewesen seien, seien sie von zwei Motorradfahrern verfolgt worden und schliesslich sei ein Einbruchversuch verübt worden. Zuletzt seien sie bei ihrer Patentante in G._______ untergekommen, wobei die Caritas weiterhin für das Essen und die Mietkosten aufgekommen sei. Sie hätten zwar auch in den USA um Asyl gebeten, doch da dies zu lange gedauert hätte, habe ihr Onkel dann entschieden, sie ins Ausland zu schicken. Dafür habe er ihr die nötigen Papiere besorgt und die Ausreise organisiert. Erst als sie sich bereits in der Schweiz befunden habe, habe sie erfahren, dass ihre Cousins väterlicherseits Mitglieder der Bande "18" seien, ihren Vater getötet und sie mit einem Lieferwagen in F._______ gesucht hätten. B.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:
- ihren honduranischen Reisepass (im Original),
- ihre Identitätskarte (im Original),
- ihre Geburtsurkunde vom (...) 2019 (in Kopie),
- diverse Reiseunterlagen (in Kopie),
- die Geburtsurkunden ihres Bruders H._______ vom (...) 2019 sowie ihrer Schwester I._______ vom (...) 2019 (beide in Kopie),
- ein handschriftlich verfasstes, undatiertes Schreiben mit dem Wortlaut "Están muertos" (im Original),
- eine Anzeige beim (...) 2019 (im Original),
- ein Zeitungsartikel betreffend die Ermordung ihres Vaters (in Kopie),
- die Identitätskarte ihres Vaters (in Kopie),
- eine Todesbescheinigung ihres Vaters vom (...) 2019 (im Original),
- ein Autopsiebericht ihres Vaters vom (...) 2019 (im Original),
- eine Todesurkunde ihres Vaters vom (...) 2019 (im Original),
- Fotos der Leiche ihres Vaters sowie von dessen Sarg,
- ein Strafregisterauszug vom (...) 2019 ihres Vaters (im Original),
- eine ärztliche Bescheinigung betreffend den Gesundheitszustand ihrer Mutter vom (...) 2019 (im Original),
- eine Kopie eines bei UNHCR/ACNUR in Honduras eingereichten Asylantrags vom (...) 2019,
- ein Schreiben ihrer Mutter betreffend die Erlaubnis für die Ausreise aus Honduras vom (....) 2019 (in Kopie). C. C.a Mit Schreiben vom 25. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. C.b Gleichentags wies das SEM die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu. C.c Daraufhin teilte die zugewiesene Rechtsvertreterin dem SEM mit Schreiben vom 25. März 2020 mit, ihr Mandat im vorliegenden Asylverfahren sei beendet. D. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 - eröffnet am 2. Juli 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 26. August 2020 zu verlassen. Der Kanton J._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch den mandatierten Rechtsvertreter lic. iur. Roger Kuhn - mit Eingabe vom 3. August 2020 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz, eine Anwaltsvollmacht (mit Substitutionsrecht) vom 13. Juli 2020, Kopien von spanischen Online-Artikeln vom 26. März 2020, 8. März 2020, 26. September 2016 sowie vom 21. Januar 2018, Kopien von zwei undatierten spanischen Online-Berichten sowie ein Schreiben des NRC vom 11. Juni 2020. F. Mit Schreiben vom 4. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 7. und vom 10. August 2020 wurde die Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (...) vom 6. August 2020 zu den Akten gereicht. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbestand bei. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. H.b Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2020 zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seinem Entscheid fest. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2020 liess die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 20. August 2020 zustellen und räumte ihr Gelegenheit ein, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. I.b Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 22. September 2020. In der Beilage wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema "Honduras: Sicherheitslage, Justizsystem, Korruption" vom 20. März 2020 ins Recht gelegt. J. J.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um Entlassung aus dem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Einsetzung von MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin. Hierzu verwies er auf die bereits mit der Beschwerde zu den Akten gereichte Vollmacht vom 13. Juli 2020, worin diese ebenfalls als Rechtsvertreterin aufgeführt worden sei. J.b Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung mit Verfügung vom 10. August 2021 gut und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin, MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin bei. K. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5). 3. 3.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien äusserst oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. So habe sie nur die Spitznamen ihrer Cousins und weder deren richtigen Namen noch denjenigen ihrer Tante gekannt. Weiter habe sie auch keine Auskunft darüber geben können, wie die Verbindung ihrer Cousins zur Bande "18" bekannt geworden sei, sondern habe nur darauf hingewiesen, dass ihre Tante ihre Mutter darüber aufgeklärt habe. Alsdann habe sie nicht vertieft über die Suche ihrer Cousins nach ihr und die in F._______ verkehrenden Fahrzeuge berichten können. Der Umstand, dass sie die Verbindung ihrer Cousins zur Bande in der ersten Anhörung nicht einmal erwähnt habe und dies auch nicht plausibel habe erklären können, erwecke den Eindruck, dass sie den Sachverhalt im Hinblick auf die zweite Anhörung ausgebaut habe, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Infolgedessen sei nicht davon auszugehen, dass ihre Cousins tatsächlich für ihre Verfolgung verantwortlich seien. Es sei nicht glaubhaft, dass diese in die Bande "18" involviert seien und deshalb auch in F._______ gezielt nach ihr gesucht hätten. Die durch die Bande "18" erlittenen Verfolgungsmassnahmen hätten sich sodann ausschliesslich auf E._______ beschränkt. Ihre Befürchtungen, auch nach einer Wohnsitznahme andernorts weiterhin von Bandenmitgliedern verfolgt zu werden, beruhe auf spekulativen Annahmen und sei wenig begründet. Überdies habe sie im Zusammenhang mit der expliziten Frage, weshalb sie nicht innerhalb Honduras umgezogen sei, auf die allgemeine Situation des Landes verwiesen. Auch gemäss den landesspezifischen Erkenntnissen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb E._______ weiterhin Probleme mit der Bande "18" haben werde, womit folglich die Möglichkeit bestünde, innerhalb von Honduras eine sichere Aufenthaltsalternative zu ihrem bisherigen Wohnsitz zu wählen. Da sie sich den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Angesichts ihres breiten verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes, ihrer Berufserfahrung und ihres jungen Alters sei es ihr möglich und zumutbar, sich an einen neuen Ort niederzulassen. Schliesslich würden auch die eingereichten Beweismittel nicht zu einem anderen Schluss zu führen vermögen, als dass es ihr möglich und zumutbar sei, innerhalb ihrer Heimat einen neuen Wohnort zu wählen, um so den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, welche sich lokal auf (...) beschränkten, zu entkommen. 4.2 In ihrer Rechtsmittelschrift wendete die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer angeblich oberflächlichen Aussagen betreffend ihre Cousins ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es sich lediglich um Cousins zweiten Grades der Familie ihres Vaters handle, mit welchen sie nie in Kontakt gestanden habe. Ferner sei es in der honduranischen Kultur üblich, dass man oft nur die Spitznamen von Personen kenne, mit welchen man keinen engen Kontakt pflege. Weiter habe sie vorher auch nichts über die Verbindungen ihrer Cousins zur Bande "18" gewusst. Es sei ihr schlicht nicht möglich gewesen, früher an entsprechende Informationen innerhalb der Familie zu gelangen, zumal es offensichtlich sein dürfte, dass ihre engsten Familienangehörigen nach Möglichkeit keinen Kontakt zu kriminellen Banden haben wollten und mehrmals massiv bedroht worden seien. Dass sie nicht über detaillierte Informationen über die Machenschaften und Struktur dieser Bande verfüge, könne ihr wohl kaum zum Vorwurf gemacht werden. Sie habe erst nach der ersten Anhörung von ihrer Mutter erfahren, dass ihre Cousins sie in F._______ gesucht hätten. Dabei habe sie anschaulich dargelegt, wie der Informationsfluss in Honduras funktioniere. Dass es bei ihren Aussagen aufgrund ihrer begründeten Furcht und Aufgewühltheit zu einzelnen Widersprüchen gekommen sei, stelle ein Indiz für die Wahrheit ihrer Geschichte dar. Ferner entspreche es der lateinamerikanischen Kultur, dass Fragen häufig nicht präzise beantwortet würden. Gemäss dem Consulting der Vorinstanz könne sodann nicht ausgeschlossen werden, dass Mitglieder der Bande "18" auch in ländlichen Gebieten tätig seien. Die Bande "18" verfüge über einen massiven Einfluss, insbesondere auf die honduranischen Behörden, welche bekannterweise korrupt seien. Die Bande "18" werde ihre Familie weiterhin verfolgen und nicht eher ruhen, bis die unliebsamen Zeugen beseitigt worden seien. Weiter wurde ausgeführt, sollte sie wieder nach Honduras zurückkehren, würde die Bande dies früher oder später herausfinden, zumal auch ihre Cousins Mitglieder seien. Es sei schliesslich ein Fakt, dass wenn eine Person in Honduras durch diese Bande mit dem Tod bedroht werde, sie durch diese umkomme. Folglich bestehe bei ihr eine begründete, subjektive Furcht vor Verfolgung und Ermordung im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach in der lateinamerikanischen Kultur oftmals nur unpräzise kommuniziert werde und sie vieles nur vom Hören-Sagen wisse, vermöge ihre Unkenntnis betreffend die im Asylentscheid kritisierten Punkte nicht zu erklären. Bei der geltend gemachten Bedrohungslage hätte sie sich nicht mit Informationen vom Hören-Sagen und unspezifischen Berichten zufriedengeben dürfen, sondern es wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich fundiert über die sie betreffenden Ereignisse und Gegebenheiten erkundige. Soweit in der Beschwerde behauptet worden sei, die vom SEM in Auftrag gegebene Länderrecherche habe ergeben, dass die in Honduras agierenden Banden auch in ländlichen Gebieten operieren würden, sei klar entgegenzuhalten, dass gemäss Consulting keinerlei Hinweise bestünden, dass die Bande "18" auch in F._______ aktiv sein könnte. Hinsichtlich der zur Kriminalität sowie zur politischen Situation in Honduras zu den Akten gereichten Zeitungsartikeln führte die Vorinstanz aus, dass sich diese nur auf die allgemeine Situation in Honduras beziehen würden und nicht auf die einzelfallspezifische Situation der Beschwerdeführerin, weshalb sie weder geeignet seien, die von ihr vorgebrachte Verfolgung zu untermauern, noch die Präsenz der Bande "18" in F._______ zu belegen. 4.4 In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe alles in ihrer Macht stehende getan, um an die erforderlichen Informationen zu kommen. Dabei habe sie nachvollziehbar dargelegt, dass sie nur selten Kontakt mit den zur Bande "18" gehörenden Cousins und deren Mutter gehabt habe. Ohnehin habe sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, dass es sich bei den Leuten, die sie suchten, um Verwandte gehandelt habe. Weiter hielt sie daran fest, dass die Bande "18" auch in ländlichen Gebieten aktiv sei. Die Tatsache, dass sie hauptsächlich in grösseren Städten in Honduras aktiv seien, schliesse nicht aus, dass sie auf dem Lande operieren würden. Diesbezüglich seien bereits mehrere Zeitungsartikel ins Recht gelegt worden. Schliesslich habe sich die Sicherheitslage in ihrem Heimatstaat weiter verschlechtert, was bislang nicht genügend berücksichtigt worden sei. Aktuell könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der honduranische Staat in Bezug auf von Verbrecherbanden verfolgte Personen schutzfähig sei. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung teilweise mit der Unglaubhaftigkeit, teilweise mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem erstinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zuzustimmen ist. 5.2 5.2.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz bestritt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung und Tötung ihres Vaters durch die Bande "18" in E._______ sowie die darauffolgende Aufnahme ihrer Familie in Schutzprogramme von UNHCR/ACNUR, NRC und Caritas nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Angaben in Frage zu Stellen und geht von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin aus. So schilderte sie die Geschehnisse in den Befragungen substantiiert und belegte sowohl den gewaltsamen Tod ihres Vaters als auch die Aufnahme in Schutzprogramme mit zahlreichen Beweismitteln (vgl. SEM-Akte A / 1059509-8 [Beweismittelcouvert], Beweismittel C, D, F, G und I sowie Beilage 8 der Beschwerde [Schreiben des NRC vom 11. Juni 2020]). Indes vermochte sie die angeblichen Verbindungen ihrer Cousins zur Bande "18" und deren Suche nach ihr in F._______ nicht glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1 sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 4.1 hiervor), welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich jedoch eingehende Erörterungen hierzu, weil diesen die erforderliche asylrechtliche Relevanz nicht zukommt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398). 5.2.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit vermögen die geltend gemachten Verfolgungshandlungen sowohl mangels hinreichender Intensität als auch mangels Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zu entfalten. 5.2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die verbalen (sexuellen) Belästigungen durch die Mitglieder der Bande "18", welche die Beschwerdeführerin seit dem Umzug in die Wohnsiedlung "(...)" ertragen musste, als reine Einschüchterungsversuche zu werten sind, die nicht die Intensität erreichen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Darüber hinaus fehlt es ihnen auch an einem Kausalzusammenhang für die Ausreise. Die schriftliche Drohung "Están muertos", welche zu keinem konkreten und gezielten physischen Angriff gegenüber der Beschwerdeführerin oder ihren Familienangehörigen führte, erfüllt das Kriterium der Intensität ebenfalls nicht. Des Weiteren räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie nach Erhalt des Drohbriefes keine weiteren konkreten Drohungen mehr erhalten hätte (vgl. SEM-Akte A/1059509-13, F87). Ferner sind auch die versuchten "Attentate" nach der Tötung ihres Vaters (Verfolgung durch Motorradfahrer in K._______, Ansprechen durch Mann aus Quartier vor Klinik sowie Einbruchversuch), welche die Beschwerdeführerin ohnehin nur vage, oberflächlich und unsubstantiiert zu schildern vermochte (vgl. SEM-Akte A/1059509-13, F59, F74 f.), nicht als genügend intensiv zu werten, zumal sie den Situationen jedes Mal ohne Weiteres entkommen konnte. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, dass sie nach dem Tod ihres Vaters keinen direkten Kontakt mehr zur Bande gehabt habe (vgl. SEM-Akte A/1059509-13, F73). Insgesamt ist die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung damit nicht erfüllt. 5.2.2.2 Des Weiteren weist das Motiv der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Bande "18" keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG auf. So kann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nur dann vorliegen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründen erfolgte und nach wie vor droht. Auch die im Gesetz erwähnte frauenspezifische Verfolgung (Art. 3 Abs. 2 AsylG) kann nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sein und zur Asylgewährung führen, wenn sie aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) droht. Dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin weder aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität noch aufgrund ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder mit solchen bedroht. Sie wurde auch nicht aufgrund der Tatsache verfolgt und bedroht, dass sie weiblichen Geschlechts ist. Vielmehr wurde sie Opfer der allgemeinen Bandenkriminalität, wobei die Motivation der Kriminellen darin begründet lag, Geld von ihrer Familie zu erpressen und nach der Ermordung ihres Vaters die Zeugen von einer von ihnen begangenen Straftat zum Schweigen zu bringen. Die Drohungen der Mitglieder der Bande "18" sind somit als gemeinrechtliche Straftaten und nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten. 5.2.3 Da sich die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, nur dann stellt, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund nach Art. 3 AsylG festgestellt worden ist, die Beschwerdeführerin jedoch vorliegend eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das Bestehen einer Fluchtalternative nicht zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-6401/2018 vom 22. Juni 2020 E. 6.2.3 mit Hinweis auf BVGE 2011/51 E. 8.1). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort, S. 9 f.) sind somit nicht bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, sondern bei derjenigen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu berücksichtigen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 7.3). 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Honduras im (...) 2019 asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder solche im Falle einer Rückkehr in objektiv begründeter Weise befürchten zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1.1 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die politische und soziale Lage in Honduras sehr angespannt ist. Das Land kämpft zudem mit einer sehr hohen Kriminalitätsrate (vgl. https://www.eda.admin.ch/ eda/ de/ home/vertretungen-und-reisehinweise/honduras/reisehinweise - fuerhon duras.html , zuletzt besucht am 30. November 2021). Trotz des Rückgangs der Tötungsdelikte seit dem Jahr 2015 lag die Mordrate im Jahr 2019 immer noch bei 43.63 pro 100'000 Einwohnerinnen und Einwohner (vgl. hierzu Auskunft der SFH-Länderanalyse, Honduras: Sicherheitslage, Justizsystem, Korruption, 20. März 2020, https://www.fluechtlingshilfe.ch/ fileadmin/user_upload/Publikationen / Herkunftslaenderberichte / Amerika/ Honduras/ 200320-hon-aktuelle-Lage-de . pdf , zuletzt besucht am 30. November 2021). Hauptverantwortlich für die hohe Mordrate sind die Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Banden MS-13 (auch Mara Salvatrucha) sowie B-18 (auch Barrio 18 beziehungsweise Eighteenth Street Gang; vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 6. April 2017). Die restliche Bevölkerung ist von der Bandenkriminalität unterschiedlich betroffen; diejenigen mit einem monatlichen Familieneinkommen von mehr als USD 500 können sich der schlimmsten Gewalt mittels Bezahlung von privaten Schulen, Gesundheitsvorsorge und Nachbarschaftssicherheitspatrouillen entziehen (vgl. International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 6. April 2017). Trotz der sehr schlechten Sicherheitslage herrscht in Honduras kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Wegweisungsvollzug erweist sich deshalb nicht als generell unzumutbar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-5292/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 9.7, D-4242/2018 vom 15. April 2020, S. 12 und D-6104/2019 vom 9. Dezember 2019, S. 9). 7.3.1.2 Bei der Prüfung einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sind gemäss einer gefestigten Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) insbesondere die Fragen nach der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beantworten (für die massgebenden individuellen Prüfkriterien vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 2 E. 6b); das Bundesverwaltungsgericht setzt diese Praxis fort und beachtet dabei die gleichen Kriterien wie zuvor die ARK (vgl. [auch zu den Anforderungen an eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in verschiedenen Länderkontexten] BVGE 2011/24 E. 13.3; BVGE 2013/1 E. 6.3.5, BVGE 2008/5 E. 7.5 ff.; vgl. ferner das Urteil des BVGer E-6536/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 8.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist bei der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie abgesehen von den drei grössten Städten des Landes, Tegucigalpa, San Pedro Sula und La Ceiba, in und um welche die Bande "18" präsent ist (vgl. El Pais, San Pedro Sula, Golpe a maras y pandilla: 500 capturas ejecutó la FNAMP, 4. April 2019, https://www.elpais.hn / 2019/04/04/golpe-a-maras-y-pandilla-500-capturas - ejecuto-la-fnamp / ; El Heraldo, Tegucigalpa. ¿Cómo están distribuidas las maras y pandillas en Honduras?, 28. April 2016, https://www.elheraldo.hn / pais/954317-466/mapa-cómo-están-distribuidas-las-maras-y-pandillas -en -honduras ; Insight Crime, Medellín, Maras y pandillas en Honduras, 20. November 2015, , alle zuletzt besucht am 30. November 2021), eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative wählen kann. So verfügt sie in F._______ und auch in L._______, wo die Bande "18" ihren eigenen Angaben zufolge nicht aktiv sei, über Verwandte (vgl. SEM-Akte A/105909-13/19, F35 und F65 sowie Akte A/1059509-18/20, F50, F56, F59, F75 und F77), die sie nach ihrer Rückkehr unterstützen könnten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Bezeichnenderweise führte die Beschwerdeführerin selber auf entsprechende Nachfrage bezüglich der Zumutbarkeit einer internen Wohnsitzalternative in Honduras denn auch lediglich finanzielle und schulische Gründe an, welche dagegensprechen würden (vgl. SEM-Akte A/1059509-18/20, F78 und F115). Aus den Akten ergeben sich überdies keine Hinweise darauf, dass die noch junge Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Honduras in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Zwar schloss sie ihr Studium (...) nicht ab, gemäss eigenen Angaben arbeitete sie aber (...) in einem (...) (vgl. SEM-Akte A/1059509-13/19, F38 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sie diese oder eine ähnliche Tätigkeit wiederaufnahmen kann. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin in den M._______ (eine Tante väterlicherseits), in N._______ (einen Grossonkel väterlicherseits), in O._______ (eine Tante und einen Onkel väterlicherseits) und auch in der P._______ (einen Cousin) über Verwandte (vgl. SEM-Akte A/105909-10/10, Ziff. 3.01 f., A/105909-13/19, F23, F26, F32, F62 und F66 sowie A/105909-18/20, F40 und F45 ff.), die ihr jedenfalls finanzielle Hilfe bieten könnten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Schliesslich genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Umstände ist im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Honduras mit keinen für die Beschwerdeführerin unüberwindbaren Schwierigkeiten zu rechnen. 7.3.1.3 Alsdann spricht auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Anlässlich der ersten Anhörung machte sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu ihrem Gesundheitszustand geltend, sie sei in Honduras wegen (...) in den (...) behandelt worden, wobei sie die Behandlung abgebrochen habe. Ausserdem habe sie (...) und habe nicht (...) (vgl. SEM-Akte A/1059509-13/19, F51-54). Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurde überdies eine medizinische Dokumentation des BAZ Region D._______ eingereicht, woraus aus Einträgen vom 10., 13. und 14. Januar 2020 hervorging, dass sie an (...) litt, welche medikamentös behandelt wurden (vgl. SEM-Akte A/1059509-17/3). Weitere Angaben hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes machte die Beschwerdeführerin, welche die entsprechende Substantiierungslast trägt, nicht und reichte auch keine aktuellen Arztberichte zu den Akten. Jedenfalls ist die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Honduras sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.4 Alsdann obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. August 2020 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Roger Kuhn, als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Auf sein Ersuchen hin wurde er mit Verfügung vom 10. August 2021 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis entlassen und MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, wurde als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der vormalige Rechtsvertreter trat seinen Honoraranspruch an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende J._______ ab. Die aktuelle Rechtsvertreterin wurde im vorliegenden Verfahren nicht aktiv. 9.3 Der ehemalige Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) und der Praxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Da der vormalige Rechtsvertreter - wie die jetzige Rechtsvertreterin, MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin - bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende J._______ tätig war, verbleibt der Honoraranspruch antragsgemäss bei dieser. Demzufolge ist der aktuellen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar im Umfang von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Gerichts auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: