Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 Dezember 2023, welcher eine schwere depressive Episode und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe, dass die Beschwerdeführerin zuvor jedoch weder im ordentlichen Asylver- fahren noch im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren psychische Prob- leme, die aus Ereignissen in ihrem Heimatland herrühren würden, ange- sprochen habe, dass sie anlässlich ihrer Anhörung im ordentlichen Asylverfahren bezüglich ihres Gesundheitszustands im Wesentlichen nur angegeben habe, sie sei in Honduras wegen Zysten an den Eierstöcken behandelt worden, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden könne, wenn eine drin- gend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führe, wobei Unzumutbarkeit jeden- falls nicht vorliege, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei (unter Hin- weis auf BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2), dass aufgrund der im eingereichten medizinischen Gutachten gestellten Diagnosen nicht darauf geschlossen werden könne, die Beschwerdeführe- rin sei auf eine dringende medizinische Behandlung im erwähnten Sinne angewiesen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden zwar zweifel- los eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung darstellen würden, aber weder ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen noch eine medizinische Notlage hervorrufen dürften, und mithin keine konkrete und ernsthafte Ge- fährdung darstellen würden, dass darüber hinaus die medizinische Grundversorgung in Honduras als sichergestellt gelten könne, wobei namentlich in der Hauptstadt Teguci- galpa auch psychische Erkrankungen grundsätzlich adäquat behandelbar seien (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E- 5292/2019 vom 18. De- zember 2020 E. 9.7.2),
D-906/2024 Seite 7 dass die Beschwerdeführerin schliesslich eine solide Grundausbildung und Berufserfahrungen besitze, sie im Falle ihrer Rückkehr nach Honduras auf die Unterstützung mehrerer Verwandter zählen könne und zudem auch im Ausland Verwandte habe, die ihr bei der Reintegration finanziell behilflich sein könnten, dass in den beschwerdeweisen Eingaben im betreffenden Zusammenhang im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide nach ihrer Flucht aus Honduras, wo ihr Vater von Banden ermordet und ihre Fa- milie, einschliesslich ihrer selbst, wiederholt mit dem Tod bedroht worden sei, aufgrund der traumatischen Ereignisse unter psychischen Belastun- gen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz anfänglicher Schwierigkeiten in die schweizerische Gesellschaft integriert habe, Deutsch spreche und die hie- sigen Traditionen respektiere, dass sie dabei wertvolle Beziehungen aufgebaut habe, ein aktives Mitglied der Gemeinschaft sei und ihre Perspektiven und Potenziale in der Schweiz liegen würden, dass eine Rückkehr nach Honduras, wo die Situation von hoher Kriminali- tät, Korruption und Armut geprägt sei, sie erneut in Lebensgefahr bringen und ihre Perspektiven zunichtemachen würde, dass selbst in der Schweiz der Zugang zu psychiatrischer Behandlung nicht immer einfach und es unwahrscheinlich sei, dass sie in Honduras eine angemessene entsprechende Unterstützung erhalten würde, dass diese beschwerdeweisen Vorbringen in keiner Weise auf die Begrün- dung der angefochtenen Verfügung Bezug nehmen und somit offensicht- lich nicht geeignet sind, die vom SEM getroffene Beurteilung in Frage zu stellen, dass den beiden beschwerdeweisen Eingaben auch sonst nichts zu ent- nehmen ist, was die zu treffenden Einschätzungen beeinflussen könnte, dass folglich das SEM mit der Verfügung vom 6. Februar 2024 zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, die von der Beschwerdeführerin vorgebrach- ten Gründe seien nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung in Frage zu stellen,
D-906/2024 Seite 8 dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – so- weit die angefochtene Verfügung zu überprüfen ist – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
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D-906/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-906/2024 Urteil vom 3. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Honduras, vertreten durch Pascale Grunder, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2020 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3897/2020 vom 30. November 2021 abgewiesen wurde, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 unter der Bezeichnung "Petitionsrecht, Art. 33 Bundesverfassung Schweiz" an das SEM wandte, dass das SEM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) behandelte und als solches mit Verfügung vom 6. Februar 2024 ablehnte, soweit es darauf eintrat, die Verfügung vom 1. Juli 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob sowie festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass mit Datum vom 12. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe gerichtet wurde, in welcher erklärt wurde, es werde gegen den negativen Bescheid im Fall der Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben, dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 16. Februar 2024 festgestellt wurde, die genannte Eingabe erfülle die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht, indem sie nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern ohne entsprechende Vollmacht durch eine Drittperson namens Pascale Grunder unterschrieben sei und zudem weder konkrete Rechtsbegehren noch eine ausreichende Begründung enthalte, dass die Eingabe vom 12. Februar 2024 dennoch als provisorische Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2024 entgegengenommen wurde, dass die Beschwerdeführerin zugleich unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 12. Februar 2024 aufgefordert wurde, innert der damals noch laufenden Beschwerdefrist eine Vertretungsvollmacht einzureichen oder die Rechtsmitteleingabe eigenhändig zu unterzeichnen sowie die Beschwerde durch Formulierung konkreter Rechtsbegehren und einer entsprechenden Begründung zu verbessern, dass die an die Beschwerdeführerin adressierte Zwischenverfügung vom 16. Februar 2024 durch die schweizerische Post am 24. Februar 2024 als nicht abgeholt zurückgesandt wurde, dass mit undatierter Eingabe der Rechtsvertreterin (Datum des Poststempels: 20. Februar 2024) eine Beschwerdeverbesserung sowie eine Vertretungsvollmacht eingereicht wurden, unter Beilage verschiedener Medienberichte über die allgemeine politische und menschenrechtliche Lage in Honduras, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass zwar die an die Beschwerdeführerin adressierte Zwischenverfügung vom 16. Februar 2024 durch die schweizerische Post am 24. Februar 2024 als nicht abgeholt zurückgesandt wurde, dass jedoch, nachdem eine Kopie der genannten Zwischenverfügung auch an die Rechtsvertreterin adressiert und dieser offensichtlich zugestellt worden war, fristgerecht die verlangte Beschwerdeverbesserung sowie eine Vertretungsvollmacht eingereicht wurden, dass der erfolglose Zustellversuch an die Adresse der Beschwerdeführerin diese somit nicht an der rechtsgültigen Beschwerdeerhebung durch ihre Rechtsvertreterin hinderte, womit sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen, dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist und auf ihre nach dem soeben Gesagten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit den nachfolgend erwähnten Einschränkungen - einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass mit der Beschwerdeverbesserung vom 20. Februar 2024 die folgenden Anträge gestellt werden, dass (sinngemäss) die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2024 im Hinblick auf die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin zu überprüfen sei (Antrag 1), dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben sei, in der Schweiz zu bleiben und einen sicheren Aufenthaltsstatus, nämlich einen "Ausweis B" (Aufenthaltsbewilligung) zu erhalten (Antrag 2), dass um die Gewährung von Zugang zu einer angemessenen psychiatrischen Behandlung für die Beschwerdeführerin ersucht werde (Antrag 3), dass eine Berücksichtigung der integrativen Leistungen und Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgebaut habe, sowie ihrer Perspektiven und Potenziale für die Zukunft gefordert werde (Antrag 4), dass die Anträge 2 (betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und 3 (betreffend eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin) offensichtlich keine Rechtsfragen betreffen, die in die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen, dass auf die Anträge 2 und 3 somit nicht einzutreten ist, dass sich die Anträge 1 und 4 in Verbindung mit der in der Beschwerdeverbesserung vorgebrachten Begründung sinngemäss auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehen, nachdem das SEM im vorliegend angefochtenen Entscheid seine Verfügung vom 1. Juli 2020 - mit welchem die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet worden waren - für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass in der Beschwerdeverbesserung im Zusammenhang mit den Anträgen 1 und 4 ausschliesslich Gründe vorgebracht werden, welche allenfalls die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen könnten, dass sich die Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs folglich im vorliegenden Fall auf diesen Aspekt beschränkt, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass sie aufgrund traumatisierender Ereignisse in ihrem Heimatland Honduras an psychischen Problemen leide und eine Behandlung in der Schweiz fortgeführt werden müsse, dass sie diesbezüglich mehrere ärztliche Zeugnisse eingereicht habe, darunter einen Bericht der Psychiatrischen Dienste B._______ vom 29. Dezember 2023, welcher eine schwere depressive Episode und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe, dass die Beschwerdeführerin zuvor jedoch weder im ordentlichen Asylverfahren noch im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren psychische Probleme, die aus Ereignissen in ihrem Heimatland herrühren würden, angesprochen habe, dass sie anlässlich ihrer Anhörung im ordentlichen Asylverfahren bezüglich ihres Gesundheitszustands im Wesentlichen nur angegeben habe, sie sei in Honduras wegen Zysten an den Eierstöcken behandelt worden, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden könne, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führe, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliege, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei (unter Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2), dass aufgrund der im eingereichten medizinischen Gutachten gestellten Diagnosen nicht darauf geschlossen werden könne, die Beschwerdeführerin sei auf eine dringende medizinische Behandlung im erwähnten Sinne angewiesen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden zwar zweifellos eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung darstellen würden, aber weder ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen noch eine medizinische Notlage hervorrufen dürften, und mithin keine konkrete und ernsthafte Gefährdung darstellen würden, dass darüber hinaus die medizinische Grundversorgung in Honduras als sichergestellt gelten könne, wobei namentlich in der Hauptstadt Tegucigalpa auch psychische Erkrankungen grundsätzlich adäquat behandelbar seien (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E- 5292/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 9.7.2), dass die Beschwerdeführerin schliesslich eine solide Grundausbildung und Berufserfahrungen besitze, sie im Falle ihrer Rückkehr nach Honduras auf die Unterstützung mehrerer Verwandter zählen könne und zudem auch im Ausland Verwandte habe, die ihr bei der Reintegration finanziell behilflich sein könnten, dass in den beschwerdeweisen Eingaben im betreffenden Zusammenhang im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide nach ihrer Flucht aus Honduras, wo ihr Vater von Banden ermordet und ihre Familie, einschliesslich ihrer selbst, wiederholt mit dem Tod bedroht worden sei, aufgrund der traumatischen Ereignisse unter psychischen Belastungen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz anfänglicher Schwierigkeiten in die schweizerische Gesellschaft integriert habe, Deutsch spreche und die hiesigen Traditionen respektiere, dass sie dabei wertvolle Beziehungen aufgebaut habe, ein aktives Mitglied der Gemeinschaft sei und ihre Perspektiven und Potenziale in der Schweiz liegen würden, dass eine Rückkehr nach Honduras, wo die Situation von hoher Kriminalität, Korruption und Armut geprägt sei, sie erneut in Lebensgefahr bringen und ihre Perspektiven zunichtemachen würde, dass selbst in der Schweiz der Zugang zu psychiatrischer Behandlung nicht immer einfach und es unwahrscheinlich sei, dass sie in Honduras eine angemessene entsprechende Unterstützung erhalten würde, dass diese beschwerdeweisen Vorbringen in keiner Weise auf die Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug nehmen und somit offensichtlich nicht geeignet sind, die vom SEM getroffene Beurteilung in Frage zu stellen, dass den beiden beschwerdeweisen Eingaben auch sonst nichts zu entnehmen ist, was die zu treffenden Einschätzungen beeinflussen könnte, dass folglich das SEM mit der Verfügung vom 6. Februar 2024 zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage zu stellen, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit die angefochtene Verfügung zu überprüfen ist - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: