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E-1715/2020

E-1715/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-13 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Sodann folgte am 28. November 2016 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in B._______, Türkei, geboren und gehöre der kurdischen Ethnie an. Als sie (…) Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter verstorben. Sie sei mit (…) Geschwistern aufgewachsen. Ab dem (…) Lebensjahr sei sie in C._______ und teilweise in D._______ (beide Provinz Sirnak, Türkei) wohnhaft gewe- sen. Sie habe (…) Jahre lang die Schule besucht. Im Alter von (…) Jahren (2012 oder 2013) sei sie mit (…) Geschwistern nach E._______ gereist, wo sie gearbeitet hätten. Zudem habe sie in C._______ gearbeitet und ihre Geschwister seien später in F._______ tätig gewesen. Rund ein Jahr vor ihrer Ausreise sei sie aufgrund der Lage in C._______ arbeitslos gewor- den. Es sei zu Kämpfen gekommen und es habe eine Ausgangssperre ge- herrscht (2015/2016). Sie und ihre Geschwister hätten die Stadt verlassen und sich in ein nahegelegenes Dorf begeben. Das Haus in der Stadt, in dem sie zur Miete gewohnt hätten, sei zerstört worden. Daraufhin seien sie zu einem Onkel gezogen, der für sie gesorgt habe. Das schlimmste Ereig- nis, welches sie erlebt habe, sei gewesen, als einem Mann in ihrer Nähe in den Kopf geschossen worden sei respektive sie habe Personen im Kran- kenhaus besucht, welche schlimme Sachen erlebt hätten, und an Beerdi- gungsfeiern teilgenommen. Ihr selbst sei nichts zugestossen. Aufgrund der unsicheren Lage habe sie, im Gegensatz zu ihren Geschwistern, nicht mehr dort leben wollen. Sie habe weder in Ruhe schlafen noch arbeiten können und nicht noch mehr tote Menschen sehen wollen. Sie habe ein Visum für die Schweiz beantragt, welches abgelehnt worden sei. Daher habe sie die Türkei (…) 2016 verlassen und sei über mehrere Länder illegal in die Schweiz gereist. Persönlich habe sie weder mit dem Staat (Polizei, Sicherheitsdienst etc.) noch mit Privatpersonen je Probleme gehabt. Sie sei nicht politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Gruppierung gewe- sen. Falls sie in die Türkei zurückkehren müsste, würde sie wieder nach C._______ gehen. Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte zu den Akten.

E-1715/2020 Seite 3 B. B.a Der Vater der Beschwerdeführerin (N […]) suchte am (…) 2009 in der Schweiz um Asyl nach und wurde hier wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Er lebte mit seiner (…) Ehefrau und (…) Kindern (Halbgeschwister der Beschwerdeführerin) in der Schweiz und ist (…) 2021 verstorben. B.b Die Schwester Z. (N […]) und der Bruder A. (N […]) der Beschwerde- führerin reisten am (…) 2017 in die Schweiz ein und suchten ebenfalls um Asyl nach. Ihre Asylgesuche wurden von der Vorinstanz abgelehnt. Im Falle der Schwester ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfah- ren hängig (E-4698/2020). Die vom Bruder erhobene Beschwerde wurde seitens des Gerichts mit Urteil D-2892/2020 vom 10. August 2020 abge- wiesen. Am 13. März 2021 hat der Bruder bei der Vorinstanz ein ausseror- dentliches Verfahren angestrengt, welches mittlerweile ebenfalls am Bun- desverwaltungsgericht hängig ist (E-1415/2022). Insbesondere aufgrund der familiären Verbindung werden die drei beim Gericht hängigen Verfah- ren zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. C. Mit Eingabe vom 4. September 2019 erkundigte sich die Beschwerdefüh- rerin beim SEM nach dem Verfahrensstand und teilte mit, sie habe am (…) 2019 eine Lehrstelle antreten können, die sie im Juli 2021 abzuschliessen gedenke. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Ferner sei der Wegwei- sungsvollzug zumutbar, da sich die Beschwerdeführerin in einer anderen Region ausserhalb von Sirnak niederlassen könne. Aufgrund ihrer türki- schen Nationalität könne sie im ganzen Land Wohnsitz nehmen. Sie sei alleinstehend, kinderlos und gesund. Sie beherrsche die türkische Spra- che, verfüge über ein familiäres Netzwerk und habe Berufserfahrung in den Bereichen (…). Dies würde ihr eine Wiedereingliederung erleichtern. Aus- serdem sei eine Schwester in G._______, Türkei, wohnhaft und die Be-

E-1715/2020 Seite 4 schwerdeführerin habe bereits aus beruflichen Gründen in E._______ ge- lebt. Ein Bruder und eine Schwester hätten sich zudem schon in F._______ aufgehalten, um im (…) zu arbeiten. Die in der Schweiz wohnhaften Ge- schwister könnten die Beschwerdeführerin ferner moralisch und finanziell unterstützen. E. E.a Mit Eingabe vom 25. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es seien die Ziffern 4 und 5 (des Dispositivs) der angefochte- nen Verfügung des SEM aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges festzustellen und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde wurden ein Themenpapier zur Türkei der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. November 2015, ein Lehrvertrag vom (…) 2019, eine Unterstützungsbestätigung vom 2. März 2020 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung vom 25. März 2020 beigelegt. E.b Zur Begründung der Beschwerde (resp. der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs) brachte die Beschwerdeführerin vor, von der Vorinstanz sei ihre Herkunft aus der Provinz Sirnak nicht bestritten oder in Frage ge- stellt worden. Der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz werde als ge- nerell unzumutbar qualifiziert. Es sei daher die Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen. Massgeblich seien die Si- cherung des wirtschaftlichen Existenzminimums sowie ein Bezug zum möglichen Zufluchtsort (gemäss EMARK [Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 1996 Nr. 2 E. 6 b). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe in ihrem Fall keine zumutbare Wohnsitzal- ternative ausserhalb der Provinz Sirnak. Einleitend sei festzuhalten, dass die letzte Anhörung am 28. November 2016 durchgeführt worden sei. Seither habe die Vorinstanz soweit ersicht- lich keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Fraglich sei daher, ob von einer sorgfältigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes gespro- chen werden könne und ob die Vorinstanz der Untersuchungspflicht rechts- genüglich nachgekommen sei.

E-1715/2020 Seite 5 Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich der türkische Arbeitsmarkt durch eine eher niedrige Beschäftigungsrate auszeichne. Schlecht qualifizierte und bezahlte Arbeitnehmende (vor allem Frauen) stünden unter Druck (mit Verweis auf den Bericht der SFH S. 6 ff.). Sie habe in der Türkei (…) Jahre lang die Schule besucht und in E._______ während (…) Jahre und in C._______ während (…) Jahres gearbeitet. Sie beherrsche die türkische Sprache, verfüge aber klarerweise über einen geringen Ausbildungsstand und habe keine Berufsausbildung. Sie habe unqualifizierte Hilfsarbeiten als Minderjährige verrichtet. Der jeweils ausbezahlte Lohn sei unzureichend gewesen (vgl. SEM-Akte A7 F78–80). In der Schweiz habe sie im (…) 2019 eine Lehre zur (…) begonnen, diese Ausbildung bis anhin aber nicht ab- schliessen können. Damit könne diese Berufserfahrung nicht als fundiert bezeichnet werden und ihr bei einer Rückkehr nicht weiterhelfen. Weiter halte sie sich schon über drei Jahre in der Schweiz auf und habe ihr Hei- matland in jungen Jahren verlassen. Dies habe zu einer Lücke in ihrem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprozess in der Türkei geführt. Es sei zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei keine Arbeits- stelle finden beziehungsweise kein Einkommen erzielen werde, um den Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu können. Auch auf staatliche Sozialhilfe dürfe sie nicht hoffen. Weiter spreche der Umstand, dass sie alleinstehend und kinderlos sei, im Türkei-Kontext als erschwerender Fak- tor gegen die Wegweisung. Das gesamte familiäre Beziehungsnetz lebe in der Schweiz oder in der Provinz Sirnak. Nur eine Schwester sei in G._______ wohnhaft. Die angefochtene Verfügung lasse nur den Schluss zu, dass sie ausserhalb von Sirnak und somit ohne Familie oder bei der Schwester in G._______ leben müsse. Es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass sie als kurdische alleinstehende Frau einen schweren Stand habe. Menschen kurdischer Ethnie würden häufig Opfer von Diskriminie- rungen und es sei nicht üblich, dass eine alleinstehende Frau selbstständig den Lebensunterhalt verdiene und alleine lebe. Dass sie überhaupt eine adäquate bezahlbare Unterkunft finden würde, sei zu bezweifeln. Es gebe keine Anlaufstellen oder Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrende. Zudem würde ihre Familie in der Türkei nie tolerieren, dass sie alleine ohne Ehemann oder männlichen Verwandten in einem Haushalt wohne. Auf die Unterstützung ihrer Schwester in G._______ könne sie nicht zählen, da deren Ehemann in Haft sei und diese von der Schwiegerfamilie unterstützt werde (SEM-Akte A4, S. 5). Daher sei sie faktisch gezwungen, sich wieder in ihrem Heimatort in der Provinz Sirnak anzusiedeln. Weiter sei ihr Bezug zu E._______ quasi inexistent. Es habe sich bei der dortigen Anstellung um eine saisonale Arbeitsstelle gehandelt. Zwischen den Jahren (…) habe sie sich pro Jahr maximal (…) Monate am Stück in E._______ aufgehalten

E-1715/2020 Seite 6 und sei anschliessend in C._______ wohnhaft gewesen. Sie sei damals (…) gewesen und sei ihren älteren Geschwistern gefolgt. Ihr Bruder A. habe die Arbeitsstellen organisiert (SEM-Akte A7 F132). Sie hätten dort in Wohnungen, welche vom Arbeitgeber organisiert worden seien, oder in ei- nem Bereich der Fabrik gewohnt. Sie hätten in E._______ über kein Be- ziehungsnetz verfügt, welches ihnen hätte unter die Arme greifen können. Beziehungen aus früheren Aufenthalten eines Betroffenen im Westen der Türkei würden erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Ge- wicht fallen (gem. EMARK 1996 Nr. 2 E. 6 b). Sie sei (…) Jahre in E._______ tätig gewesen und habe sich dort nicht vernetzen können. Ei- nen Bezug zum Zufluchtsort E._______ sei somit kaum vorhanden, zumal mittlerweile auch mehrere Jahre seit ihrem dortigen Aufenthalt vergangen seien. Zum familiären Beziehungsnetz sei festzuhalten, dass ihr in der Schweiz lebender Vater sie bei einer allfälligen Rückkehr nicht unterstützen könne, da er pflegebedürftig sei. Die Geschwister A. und Z. würden sich im laufen- den Asylverfahren in der Schweiz befinden und hätten keine Gewissheit über ihren weiteren Verbleib. Inwiefern sie von diesen zwei Geschwistern finanzielle und moralische Unterstützung beziehungsweise Beistand erhal- ten könne, sei nicht ersichtlich. Ein weiterer Bruder M. sei nach wie vor in der Türkei inhaftiert und scheide somit als Unterstützer ebenfalls aus. Der Bruder Ab., die Schwestern S. und F. lebten mit ihren Familien in Sirnak und hätten ein geringes Einkommen. Dass die Schwester H. als Unterstüt- zung ausscheide, sei bereits thematisiert worden. Sodann habe sie ledig- lich noch einen Onkel in Sirnak. Insgesamt werde sie daher bei einer Rück- kehr in die Türkei kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vorfinden. Inwiefern sie aus dem Umstand, dass sich ihre Geschwister für saisonale Arbeitsstellen in F._______ aufgehalten hätten, etwas für sich ableiten könne, sei nicht nachvollziehbar. Dieses Argument der Vorinstanz ziele ins Leere. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass sie als (…) Frau in die Schweiz eingereist sei. Zwar sei sie nicht mehr minderjährig gewesen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sie nun mehrere Jahre in einem anderen kulturellen Umfeld verbracht habe. Sie habe sich gut integriert und spreche fliessend Deutsch. Die prägenden Jugendjahre und der Start in ein selbst- bestimmtes junges Erwachsenenleben habe sie in der Schweiz erlebt. Eine Rückkehr in die Türkei würde bedeuten, sich der dortigen Lebensweise an-

E-1715/2020 Seite 7 zupassen. Sie müsste nach Sirnak zurückkehren, um bei einem männli- chen Familienmitglied zu wohnen. In der Schweiz befinde sich demgegen- über ein beträchtlicher Teil ihrer Kernfamilie, welcher sie unterstütze. Bei einem Vollzug bestehe die Gefahr einer Entwurzelung aus dem Umfeld in der Schweiz und die Problematik der Integration in die ihr weitgehend fremd gewordene Kultur und Umgebung im Heimatland. Ein Wegweisungs- vollzug sei daher als unzumutbar zu erachten. F. Mit Schreiben vom 27. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- verbeiständung gut und verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvor- schusses. MLaw Rebekka Hafner wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 führte die Vorinstanz aus, die nega- tive Prognose über die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Beschwerdefüh- rerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei könne nicht geteilt werden. Das zitierte Themenpapier sei allgemeiner Natur. Dass die junge kurdische Be- schwerdeführerin, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift, nicht ohne Kompetenz und Anpassungsfähigkeit sei, zeigten ihre unter- nommenen Anstrengungen, um sich hier ein Leben aufzubauen. Nicht ent- scheidend sei weiter, dass es in der Türkei Lohnunterschiede gebe oder der Lebensstandard dort niedriger sei als in der Schweiz. Die Akten zeig- ten, dass die Beschwerdeführerin familiäre Beziehungen und Berufserfah- rung habe und bereits alleine in einer anderen Region der Türkei gearbeitet und gelebt habe. Sie sei gesund, jung und kinderlos. Nicht verständlich sei sodann, weshalb sie nicht bei ihrer Schwester in G._______ leben könne, zumal dies auch eine Gelegenheit wäre, der Schwester, deren Mann im Gefängnis sei, zu helfen. Weiter sei die Unterstützungsbereitschaft der Fa- miliengemeinschaft nicht zu unterschätzen. Die Frage des Integrationsgra- des in der Schweiz sei sodann nicht im vorliegenden Verfahren zu behan- deln. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde seien daher nicht von Relevanz. Schliesslich werde empfohlen, die Verfahren der

E-1715/2020 Seite 8 Schwester und des Bruders der Beschwerdeführerin gegebenenfalls mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu koordinieren. I. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegen- heit, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. J. Mit der Replik vom 26. Mai 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe aufgezeigt, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei keine Exis- tenzgrundlage habe. Der Verweis der Vorinstanz, wonach der niedrige Le- bensstandard nicht massgebend sei, ziele an der Thematik vorbei. Wie ausgeführt, habe sie lediglich als ungelernte Hilfskraft gearbeitet und als alleinstehende Frau ohne Beziehungsnetz keine Chancen auf eine exis- tenzsichernde Anstellung. Das Themenpapier bekräftige ihre Aussagen. Bei der Prüfung der zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sei das Kriterium «der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums» ein zentrales Element, welches bei ihr nicht erfüllt sei. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass sich nur eine Schwester nicht in der Provinz Sirnak be- finde. Sie habe zudem nicht allein an anderen Orten in der Türkei gelebt, sondern gemeinsam mit einem Teil ihrer Geschwister. Die Rechtsvertreterin reichte eine aktualisierte Honorarnote vom 26. Mai 2020 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 ersuchte die (damalige) Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Mandat. Ein allfälliges ihr zustehendes Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin auszurichten. Weiter sei – falls die Sache noch nicht spruchreif sei – ihre Kollegin MLaw Michèle Künzi als neue amt- liche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Die Be- schwerdeführerin habe dem Vertretungswechsel zugestimmt (unter Bei- lage einer Vollmacht vom 6. Juli 2020). L. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 teilte die Rechtsvertretung mit, die Be- schwerdeführerin sei aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheits- zustandes aktuell in psychiatrischer Behandlung. Ein Arztbericht werde in den nächsten Tagen nachgereicht. M. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 liess die Rechtsvertretung dem Gericht den

E-1715/2020 Seite 9 in Aussicht gestellten Arztbericht vom 17. Mai 2021 zukommen und führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert worden. Anhand der Angaben im Arztbericht würden Hinweise darauf be- stehen, dass die Beschwerdeführerin und deren Geschwister in der Türkei politisch verfolgt worden seien und dabei auch (sexuelle) Gewalt hätten erleiden müssen. Aufgrund der damit einhergehenden Traumatisierung habe die Beschwerdeführerin bisher kaum über diese Ereignisse sprechen können. Offene Fragen würden in einem weiteren Klientengespräch ge- klärt. Eine ergänzende Stellungnahme werde nachgereicht. N. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Rechtsvertretung Gelegenheit eingeräumt, innert Frist die in Aussicht gestellte ergänzende Stellungnahme einzureichen. O. Mit als "Neue Sachverhaltselemente" betitelter Eingabe vom 28. Juli 2021 teilte die Rechtsvertretung mit, die Beschwerdeführerin habe mit ihr über die erlebte Verfolgung (regelmässige Hausdurchsuchungen durch türki- sche Streitkräfte wegen früherer politischer Aktivitäten des Vaters/Onkels) gesprochen und bestätigt, dass sie dabei Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Weitergehenden Angaben habe sie wegen der Traumatisierung bis- lang nicht machen können. Nach entsprechenden Ausführungen wurde vorgebracht, es sei angezeigt, den Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin – insbesondere im Hin- blick auf den Verdacht einer Reflexverfolgung – sachgemäss beurteilen zu können. Ferner wurde erstmals erwähnt, die Beschwerdeführerin habe (in der Heimat und in der Schweiz) an pro-kurdischen Demonstrationen teil- genommen. Weiter weise ihr Verfahren mit demjenigen ihrer Schwester Z. insbesondere aufgrund der familiären (Verfolgungs-)Situation einen inhalt- lichen Konnex auf. Dementsprechend werde beantragt, die Akten der Schwester Z. (N […]) bei der Entscheidfindung beizuziehen. Ferner sei die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (in Präzisierung des 3. Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift vom 25. März 2020). P. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 wurde die bisherige Rechts- vertretung von ihrem amtlichen Mandat entbunden und die neu vorgeschla- gene Rechtsvertretung MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin

E-1715/2020 Seite 10 der Beschwerdeführerin beigeordnet. Ferner wurde die Vorinstanz um Ein- reichung einer weiteren einer Stellungnahme ersucht. Q. Mit Stellungnahme vom 25. August 2021 gab die Vorinstanz im Wesentli- chen an, in diesem Verfahrensstadium seien gänzlich neue, ungenau dar- gelegte und nicht belegte Asylvorbringen vorgebracht worden, die nicht als glaubhaft erachtet werden könnten. Ferner sei fraglich, weshalb die Be- schwerdeführerin erst im Dezember 2020 mit einer psychiatrischen Be- handlung, die sie aufgrund von Erlebnissen benötige, die sich angeblich vor ihrer Ausreise im (…) 2016 zugetragen hätten, begonnen habe. Weiter sei ein Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der (nicht le- bensbedrohlichen) gesundheitlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten. Eine therapeutische und medikamentöse Be- handlung könne auch in der Türkei erfolgen. Ferner könne sie ihr Thera- peut angemessen auf eine Rückkehr vorbereiten und es bestehe die Mög- lichkeit der (medizinischen) Rückkehrhilfe. Schliesslich sei im Hinblick auf das soziale Netzwerk in der Türkei zu beachten, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin gegebenenfalls mit derjenigen der Geschwister A. und Z. koordiniert werden könne. R. Die Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 31. August 2021 übermittelt. S. Die Rechtsvertretung führte in einer weiteren Eingabe vom 30. September 2021 insbesondere aus, die Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen der Be- schwerdeführerin könne nicht abschliessend beurteilt werden, ohne diese dazu angehört zu haben. Es sei nachvollziehbar dargelegt worden, wes- halb sich die Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung hinsichtlich ihrer Fluchtgründe auf die Sicherheitslage in der Heimatregion beschränkt und damals nicht über die verdrängten Ereignisse gesprochen habe. Auch nach mehrmonatiger Therapie könne sie noch nicht ausführlich darüber berich- ten. Wie bereits erwähnt, bestehe bei ihr zudem der Verdacht einer Re- flexverfolgung, da sie aus einer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) na- hestehenden Familie stamme (mit weiteren Ausführungen hierzu). Der rechtserhebliche Sachverhalt müsse in Bezug auf die neu vorgebrachte Verfolgungssituation vollständig festgestellt werden. Ferner könnten bei ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz weitere Auskünfte des be-

E-1715/2020 Seite 11 handelnden Therapeuten eingeholt werden. Sodann sei zumindest die vor- läufige Aufnahme anzuordnen, da sie keine zumutbare Wohnsitzalternative ausserhalb von Sirnak habe und ihre wirtschaftliche Existenz ohne tragfä- higes familiäres Beziehungsnetz nicht gesichert sei. Hinzu komme nun ihr Gesundheitszustand. Sie benötige regelmässige Therapiegespräche. In der Türkei gebe es keine geeigneten Therapiemöglichkeiten und es be- stehe die Gefahr einer Retraumatisierung. Ferner sei sie auf ein tragfähi- ges soziales Umfeld angewiesen, welches im Heimatland fehle.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorlie- gend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den an- geordneten Vollzug der Wegweisung beziehungsweise gegen die Feststel- lung des SEM, dieser sei zumutbar (Dispositivziffern 4 und 5 der angefoch- tenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dem- nach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht ange- ordnet hat, oder ob infolge Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Voll- zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44

E-1715/2020 Seite 12 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020 mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beur- teilen sind. Sie stellt in der Beschwerdeschrift das Eventualbegehren, es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie bringt diesbezüglich vor, ihre letzte Anhörung habe im November 2016 stattgefunden. Es sei daher fraglich, ob von einer sorgfältigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes gesprochen werden könne und ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Mit der Eingabe vom 28. Juli 2021 ergänzt sie das Eventualbegehren mit dem Antrag, es sei die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklä- rung und neuer Beurteilung (der neu vorgebrachten Verfolgungssituation) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch wies sie darauf hin, es sei auf- grund ihrer neuen Vorbringen eine weitere Anhörung durchzuführen.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Behörde ist nicht ver- pflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Be- troffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Un- erlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzule- gen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich ein- zureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E-1715/2020 Seite 13

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin zeigt zutreffend auf, dass zwischen der letzten Anhörung und dem Asylentscheid über drei Jahre vergangen sind. Inwie- fern dies aber zu einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geführt haben könnte, legt sie in der Beschwerde vom 25. März 2020 ebenso wenig substantiiert dar wie welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte vornehmen sollen. Auch nannte sie der Vorinstanz wäh- rend der Zeit zwischen Anhörung und Entscheid keine relevanten Sachver- haltsveränderungen, die im vorinstanzlichen Entscheid unbeachtet geblie- ben wären. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz aufgrund der längeren Verfahrensdauer ist nicht festzustellen. Erst anlässlich der Eingaben vom 15. Juni und 28. Juli 2021 ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe und ihr Gefährdungsprofil plötzlich mit gänzlich neuen Vorbringen (Hausdurchsuchungen wegen ihres poli- tisch aktiven Vaters/Onkels während mehrerer Jahre und sexuelle Über- griffe durch die türkischen Behörden in C._______ sowie ihre Teilnahme an Demonstrationen) und weist auf ihren psychischen Gesundheitszustand hin. Einzig an der BzP hat sie auf Nachfrage hin erwähnt, lange Zeit vor den Unruhen in C._______, aufgrund derer sie ausgereist sei, hätten die Behörden ab und zu nach ihrem Vater und Onkel gefragt (SEM-Akte A4 S. 10). Weshalb sie sich in Kenntnis ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfah- ren zur Aufarbeitung der angeblich erlebten Verfolgungssituation erst im Dezember 2020 in ärztliche Behandlung begeben hat, bleibt unklar. Auch weshalb die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren (von November 2016 bis zur Replik vom 26. Mai 2020) nicht auf diese neu geltend gemach- ten Vorbringen hingewiesen hat (sie hat eine persönliche Verfolgung, ei- gene Probleme mit den Behörden oder politische Aktivitäten bisher aus- drücklich verneint und erklärt, bei einer Rückkehr in die Türkei würde sie sich wieder in C._______ niederlassen; ferner sei sie während/nach ihrer Arbeitseinsätze in E._______ regelmässig freiwillig nach C._______ zu- rückgekehrt, vgl. u.a. SEM-Akten A4 S. 9 f., A7 F113, 116 ff., Beschwerde S. 3), vermag sie nicht überzeugend darzulegen. Sie habe mit ihren Ge- schwistern in C._______ gelebt, wo ein Teil ihrer Familie nach wie vor wohnhaft sei, während ihr Vater (mittlerweile verstorben) und ihr Onkel, nach denen stets gefragt worden sei, sich seit vielen Jahren im Ausland aufhalten würden. Trotz mehrerer ausführlicher Eingaben vermag sie eine persönliche flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung seitens der türkischen Behörden nicht substantiiert aufzuzeigen und ihre Schilderun- gen widersprechen den Angaben an den Befragungen teils. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, von Beginn des Asylverfahrens an im Rah-

E-1715/2020 Seite 14 men ihrer Möglichkeiten an der vollständigen Sachverhaltserstellung mit- zuwirken. Aufgrund der vorliegenden Umstände müssen die neu geltend gemachten Vorbringen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – als nachgeschoben eingestuft werden. Nachdem mit der Beschwerde nur der Wegweisungsvollzug angefochten worden ist, ist das Gericht ferner nicht befugt, die neu angeführten, die Flüchtlingseigenschaft betreffenden Vorbringen zu behandeln. Folglich besteht weder Anlass für die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung noch für eine weitere Anhörung. Der Sachverhalt hinsichtlich der vorliegend zu behandelnde Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann aufgrund der Ausführungen der Beschwerde- führerin und des aussagekräftigen Arztberichts als hinreichend erstellt gel- ten.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das Eventualbegehren (inkl. Ergänzung) ist abzuweisen.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.2.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak. Dorthin ist der Vollzug der Wegweisung, wie von der Beschwerdeführerin zutreffend auf- gezeigt, als generell nicht zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/2

E-1715/2020 Seite 15 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten Wohnsitz gemäss ei- genen Angaben in der Provinz Sirnak. Die Vorinstanz hat daher korrekter- weise das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative geprüft. Eine solche ist grundsätzlich gegeben, es sei denn, die individuelle Prüfung der entsprechenden persönlichen Kriterien ergebe die Unzumutbarkeit ei- ner solchen Ausweichmöglichkeit. Hierbei sind die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zu- fluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beachten (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 E. 6 b; u.a. Urteil des BVGer D-1704/2020 vom

18. November 2020 E. 8.3.3 m.w.H.).

E. 4.2.2 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sie zuletzt mit ihrer Familie in C._______ gelebt. Sie hat sich jedoch vor ihrer Ausreise aus der Türkei auch mehrfach in der Stadt E._______ aufgehalten und dort mit ei- nem Teil ihrer Geschwister (…) Arbeitseinsätze gehabt (während rund […] Jahre). Diese seien jeweils von ihrem Bruder A. organisiert worden. Mithin kommt dieser Ort als mögliche Aufenthaltsalternative in Frage. Aufgrund der früheren Arbeitsstellen und Arbeitgeber sowie der wiederholten Aufent- halte in E._______ über einen gewissen Zeitraum besteht ein Bezug zu diesem Ort, auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich dort kaum vernetzen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige kinderlose Frau im ar- beitsfähigen Alter handelt, die die türkische und deutsche Sprache be- herrscht. Sie hat eine (…) Schulbildung und verfügt über mehrjährige Be- rufserfahrung (sie habe in der Heimat in (…) und in einem (…) gearbeitet [SEM-Akte A7 F5 ff.]). Ferner ist es ihr, wie von der Vorinstanz angedeutet, gelungen, sich in der Schweiz zu einem gewissen Grad zu integrieren, eine Berufsausbildung als (…) zu absolvieren und danach eine Anstellung in diesem Bereich zu finden (Ausbildung von (…) 2019 bis (…) 2021, Anstel- lung seit (…) 2021, gemäss zentralem Migrationsinformationssystem). Von dieser Ausbildung, der mehrjährigen Arbeitserfahrung und den Sprach- kenntnissen wird sie auch im Heimatstaat profitieren können, unabhängig vom dortigen Arbeitsmarkt. Sie wird mithin bessergestellt sein, als vor ihrer Ausreise. Da es ihr bereits zuvor – ohne Ausbildung/Berufskenntnisse und als Minderjährige – gelungen ist, eine Arbeit zu finden und einen Teil ihres Lohnes zu sparen (SEM-Akten A4 S. 3, A7 F129 f.), ist davon auszugehen, dass sie wieder in der Lage sein wird, für ihren Lebensunterhalt und eine Existenzgrundlage zu sorgen. Es darf daher angenommen werden, dass es ihr auch in einem anderen Teil der Türkei (wie in E._______) möglich sein wird, sich beruflich und sozial zu integrieren, zumal sie namentlich mit

E-1715/2020 Seite 16 der Sprache, Kultur und den Gewohnheiten dieses Landes aufgewachsen und vertraut ist. Daran vermag die Landesabwesenheit und ihr Alter, ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nichts zu ändern. Mehrere Fa- milienangehörige (Geschwister, ein Onkel) leben zudem in der Türkei be- ziehungsweise in der Schweiz (Stiefmutter und Halbgeschwister). Diese können die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall bei der Reintegration unter- stützen. Hinzu kommt, dass sie mit ihrer Schwester Z. und ihrem Bruder A., mit denen sie bereits in E._______ gearbeitet habe und die auch in anderen Städten in der Heimat tätig gewesen seien, in ihr Heimatland zu- rückkehren kann und mit ihnen über ein tragfähiges familiäres Beziehungs- netz verfügt. Sie wird nicht auf sich alleine gestellt sein und kann sich – entgegen ihrer Befürchtung – mit einem Teil ihrer Kernfamilie (namentlich einem männlichen Verwandten) ausserhalb der Provinz Sirnak (in E._______, bei der in G._______ lebenden Schwester oder in einem an- deren Teil der Türkei) niederlassen. Mithin ist vom Vorliegen einer inner- staatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen (vgl. hierzu u.a. Urteile des BVGer D-4160/2020 vom 23. März 2022 E. 8.5, E-1150/2020 vom 2. Juni 2020 E. 7.3).

E. 4.2.3 Weiter ist festzuhalten, dass auf Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3 m.H. auf BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Ge- mäss Arztbericht vom 17. Mai 2021 ist die Beschwerdeführerin seit Dezem- ber 2020 in psychiatrischer Behandlung. Sie leide an einer (…) und an ei- ner (…), welche mit (…) Gesprächstherapie und Medikamenten behandelt werde. Zu erstaunen vermögen der Hinweis im Arztbericht, die Beschwer- deführerin habe ihr Leben grösstenteils in der türkischen Grossstadt B._______ verbracht, und die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin, die sich seit November 2016 in der Schweiz aufhält und deren Leiden ge- mäss eigenen Angaben von den Erlebnissen in der Heimat herrühren, erst im Dezember 2020 in ärztliche Behandlung begeben hat. Im bisherigen Verfahren hat sie nie auf gesundheitliche Probleme hingewiesen und be- stätigt, sie sei gesund (vgl. u.a. SEM-Akte A4 S. 11). Weiter ist vorliegend nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der obgenannten Recht- sprechung auszugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzu- nehmen, dass eine adäquate Behandlung der psychischen Erkrankung der

E-1715/2020 Seite 17 Beschwerdeführerin auch in der Türkei möglich ist und bei Bedarf fortge- setzt werden kann. Es existieren, entgegen der Behauptung der Beschwer- deführerin, landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen auch moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. u.a. Urteile des BVGer D- 2184/2021 E. 7.4.3, D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, E- 6542/2017 vom 11. November 2019 E. 11.2.2). Da es der Beschwerdefüh- rerin freisteht, sich mit ihren Geschwistern in einem anderen Teil der Türkei (nicht in C._______) niederzulassen, erweist sich auch die geltend ge- machte Gefahr einer möglichen Retraumatisierung als unbegründet. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin trotz psychischer Beschwerden ar- beitsfähig (vgl. oben). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mithin ebenfalls nicht entgegen.

E. 4.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 4.3 Sodann ist der Vollzug als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin über eine türkische Identitätskarte verfügt und es ihr obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 5 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt so- mit ausser Betracht.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfü- gung vom 1. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E-1715/2020 Seite 18

E. 7.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Rebekka Hafner als amtli- che Rechtsvertreterin eingesetzt. Im Laufe des Verfahrens ersuchte diese um Entlassung aus dem Mandat. Sie wies in dem Gesuch darauf hin, dass ein allfälliges ihr zustehendes Honorar der bisherigen Arbeitgeberin (Ber- ner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) auszurichten sei. Ferner ersuchte sie um Beiordnung ihrer Kollegin MLaw Michèle Künzi von der- selben Rechtsberatungsstelle als neue amtliche Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführerin. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 entliess das Gericht die bisherige Rechtsvertreterin aus ihrem Mandat und setzte MLaw Michèle Künzi antragsgemäss als neue amtliche Rechtsbeiständin ein.

E. 7.3 MLaw Rebekka Hafner machte in ihrer letzten Kostennote vom 26. Mai 2020 einen Aufwand von elf Stunden à Fr. 150.– geltend. Der zeitliche Auf- wand erscheint vorliegend angesichts der zwölfseitigen Beschwerdeschrift und der eineinhalbseitigen Replik nicht angemessen und ist auf sieben Stunden herabzusetzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar somit auf Fr. 1’131.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieses ist antragsgemäss der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not zulasten der Gerichtskasse auszurichten.

E. 7.4 Die weiteren Eingaben (ab Mai 2021) wurden nicht von der neu beige- ordneten amtlichen Rechtsvertreterin unterzeichnet, sondern von anderen Mitarbeiter/-innen der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not. Ein Honoraranspruch hat jedoch nur die im Rahmen der amtlichen Verbei- ständung eingesetzte Person für den ihr notwendigerweise entstandenen Aufwand. Entsprechend ist kein weiteres amtliches Honorar auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1715/2020 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'131.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1715/2020 Urteil vom 13. Dezember 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Sodann folgte am 28. November 2016 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in B._______, Türkei, geboren und gehöre der kurdischen Ethnie an. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter verstorben. Sie sei mit (...) Geschwistern aufgewachsen. Ab dem (...) Lebensjahr sei sie in C._______ und teilweise in D._______ (beide Provinz Sirnak, Türkei) wohnhaft gewesen. Sie habe (...) Jahre lang die Schule besucht. Im Alter von (...) Jahren (2012 oder 2013) sei sie mit (...) Geschwistern nach E._______ gereist, wo sie gearbeitet hätten. Zudem habe sie in C._______ gearbeitet und ihre Geschwister seien später in F._______ tätig gewesen. Rund ein Jahr vor ihrer Ausreise sei sie aufgrund der Lage in C._______ arbeitslos geworden. Es sei zu Kämpfen gekommen und es habe eine Ausgangssperre geherrscht (2015/2016). Sie und ihre Geschwister hätten die Stadt verlassen und sich in ein nahegelegenes Dorf begeben. Das Haus in der Stadt, in dem sie zur Miete gewohnt hätten, sei zerstört worden. Daraufhin seien sie zu einem Onkel gezogen, der für sie gesorgt habe. Das schlimmste Ereignis, welches sie erlebt habe, sei gewesen, als einem Mann in ihrer Nähe in den Kopf geschossen worden sei respektive sie habe Personen im Krankenhaus besucht, welche schlimme Sachen erlebt hätten, und an Beerdigungsfeiern teilgenommen. Ihr selbst sei nichts zugestossen. Aufgrund der unsicheren Lage habe sie, im Gegensatz zu ihren Geschwistern, nicht mehr dort leben wollen. Sie habe weder in Ruhe schlafen noch arbeiten können und nicht noch mehr tote Menschen sehen wollen. Sie habe ein Visum für die Schweiz beantragt, welches abgelehnt worden sei. Daher habe sie die Türkei (...) 2016 verlassen und sei über mehrere Länder illegal in die Schweiz gereist. Persönlich habe sie weder mit dem Staat (Polizei, Sicherheitsdienst etc.) noch mit Privatpersonen je Probleme gehabt. Sie sei nicht politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen. Falls sie in die Türkei zurückkehren müsste, würde sie wieder nach C._______ gehen. Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Der Vater der Beschwerdeführerin (N [...]) suchte am (...) 2009 in der Schweiz um Asyl nach und wurde hier wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Er lebte mit seiner (...) Ehefrau und (...) Kindern (Halbgeschwister der Beschwerdeführerin) in der Schweiz und ist (...) 2021 verstorben. B.b Die Schwester Z. (N [...]) und der Bruder A. (N [...]) der Beschwerdeführerin reisten am (...) 2017 in die Schweiz ein und suchten ebenfalls um Asyl nach. Ihre Asylgesuche wurden von der Vorinstanz abgelehnt. Im Falle der Schwester ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren hängig (E-4698/2020). Die vom Bruder erhobene Beschwerde wurde seitens des Gerichts mit Urteil D-2892/2020 vom 10. August 2020 abgewiesen. Am 13. März 2021 hat der Bruder bei der Vorinstanz ein ausserordentliches Verfahren angestrengt, welches mittlerweile ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (E-1415/2022). Insbesondere aufgrund der familiären Verbindung werden die drei beim Gericht hängigen Verfahren zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. C. Mit Eingabe vom 4. September 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim SEM nach dem Verfahrensstand und teilte mit, sie habe am (...) 2019 eine Lehrstelle antreten können, die sie im Juli 2021 abzuschliessen gedenke. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Ferner sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, da sich die Beschwerdeführerin in einer anderen Region ausserhalb von Sirnak niederlassen könne. Aufgrund ihrer türkischen Nationalität könne sie im ganzen Land Wohnsitz nehmen. Sie sei alleinstehend, kinderlos und gesund. Sie beherrsche die türkische Sprache, verfüge über ein familiäres Netzwerk und habe Berufserfahrung in den Bereichen (...). Dies würde ihr eine Wiedereingliederung erleichtern. Ausserdem sei eine Schwester in G._______, Türkei, wohnhaft und die Beschwerdeführerin habe bereits aus beruflichen Gründen in E._______ gelebt. Ein Bruder und eine Schwester hätten sich zudem schon in F._______ aufgehalten, um im (...) zu arbeiten. Die in der Schweiz wohnhaften Geschwister könnten die Beschwerdeführerin ferner moralisch und finanziell unterstützen. E. E.a Mit Eingabe vom 25. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es seien die Ziffern 4 und 5 (des Dispositivs) der angefochtenen Verfügung des SEM aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde wurden ein Themenpapier zur Türkei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. November 2015, ein Lehrvertrag vom (...) 2019, eine Unterstützungsbestätigung vom 2. März 2020 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung vom 25. März 2020 beigelegt. E.b Zur Begründung der Beschwerde (resp. der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) brachte die Beschwerdeführerin vor, von der Vorinstanz sei ihre Herkunft aus der Provinz Sirnak nicht bestritten oder in Frage gestellt worden. Der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz werde als generell unzumutbar qualifiziert. Es sei daher die Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen. Massgeblich seien die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums sowie ein Bezug zum möglichen Zufluchtsort (gemäss EMARK [Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 1996 Nr. 2 E. 6 b). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe in ihrem Fall keine zumutbare Wohnsitzalternative ausserhalb der Provinz Sirnak. Einleitend sei festzuhalten, dass die letzte Anhörung am 28. November 2016 durchgeführt worden sei. Seither habe die Vorinstanz soweit ersichtlich keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Fraglich sei daher, ob von einer sorgfältigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes gesprochen werden könne und ob die Vorinstanz der Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich der türkische Arbeitsmarkt durch eine eher niedrige Beschäftigungsrate auszeichne. Schlecht qualifizierte und bezahlte Arbeitnehmende (vor allem Frauen) stünden unter Druck (mit Verweis auf den Bericht der SFH S. 6 ff.). Sie habe in der Türkei (...) Jahre lang die Schule besucht und in E._______ während (...) Jahre und in C._______ während (...) Jahres gearbeitet. Sie beherrsche die türkische Sprache, verfüge aber klarerweise über einen geringen Ausbildungsstand und habe keine Berufsausbildung. Sie habe unqualifizierte Hilfsarbeiten als Minderjährige verrichtet. Der jeweils ausbezahlte Lohn sei unzureichend gewesen (vgl. SEM-Akte A7 F78-80). In der Schweiz habe sie im (...) 2019 eine Lehre zur (...) begonnen, diese Ausbildung bis anhin aber nicht abschliessen können. Damit könne diese Berufserfahrung nicht als fundiert bezeichnet werden und ihr bei einer Rückkehr nicht weiterhelfen. Weiter halte sie sich schon über drei Jahre in der Schweiz auf und habe ihr Heimatland in jungen Jahren verlassen. Dies habe zu einer Lücke in ihrem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprozess in der Türkei geführt. Es sei zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei keine Arbeitsstelle finden beziehungsweise kein Einkommen erzielen werde, um den Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu können. Auch auf staatliche Sozialhilfe dürfe sie nicht hoffen. Weiter spreche der Umstand, dass sie alleinstehend und kinderlos sei, im Türkei-Kontext als erschwerender Faktor gegen die Wegweisung. Das gesamte familiäre Beziehungsnetz lebe in der Schweiz oder in der Provinz Sirnak. Nur eine Schwester sei in G._______ wohnhaft. Die angefochtene Verfügung lasse nur den Schluss zu, dass sie ausserhalb von Sirnak und somit ohne Familie oder bei der Schwester in G._______ leben müsse. Es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass sie als kurdische alleinstehende Frau einen schweren Stand habe. Menschen kurdischer Ethnie würden häufig Opfer von Diskriminierungen und es sei nicht üblich, dass eine alleinstehende Frau selbstständig den Lebensunterhalt verdiene und alleine lebe. Dass sie überhaupt eine adäquate bezahlbare Unterkunft finden würde, sei zu bezweifeln. Es gebe keine Anlaufstellen oder Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrende. Zudem würde ihre Familie in der Türkei nie tolerieren, dass sie alleine ohne Ehemann oder männlichen Verwandten in einem Haushalt wohne. Auf die Unterstützung ihrer Schwester in G._______ könne sie nicht zählen, da deren Ehemann in Haft sei und diese von der Schwiegerfamilie unterstützt werde (SEM-Akte A4, S. 5). Daher sei sie faktisch gezwungen, sich wieder in ihrem Heimatort in der Provinz Sirnak anzusiedeln. Weiter sei ihr Bezug zu E._______ quasi inexistent. Es habe sich bei der dortigen Anstellung um eine saisonale Arbeitsstelle gehandelt. Zwischen den Jahren (...) habe sie sich pro Jahr maximal (...) Monate am Stück in E._______ aufgehalten und sei anschliessend in C._______ wohnhaft gewesen. Sie sei damals (...) gewesen und sei ihren älteren Geschwistern gefolgt. Ihr Bruder A. habe die Arbeitsstellen organisiert (SEM-Akte A7 F132). Sie hätten dort in Wohnungen, welche vom Arbeitgeber organisiert worden seien, oder in einem Bereich der Fabrik gewohnt. Sie hätten in E._______ über kein Beziehungsnetz verfügt, welches ihnen hätte unter die Arme greifen können. Beziehungen aus früheren Aufenthalten eines Betroffenen im Westen der Türkei würden erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen (gem. EMARK 1996 Nr. 2 E. 6 b). Sie sei (...) Jahre in E._______ tätig gewesen und habe sich dort nicht vernetzen können. Einen Bezug zum Zufluchtsort E._______ sei somit kaum vorhanden, zumal mittlerweile auch mehrere Jahre seit ihrem dortigen Aufenthalt vergangen seien. Zum familiären Beziehungsnetz sei festzuhalten, dass ihr in der Schweiz lebender Vater sie bei einer allfälligen Rückkehr nicht unterstützen könne, da er pflegebedürftig sei. Die Geschwister A. und Z. würden sich im laufenden Asylverfahren in der Schweiz befinden und hätten keine Gewissheit über ihren weiteren Verbleib. Inwiefern sie von diesen zwei Geschwistern finanzielle und moralische Unterstützung beziehungsweise Beistand erhalten könne, sei nicht ersichtlich. Ein weiterer Bruder M. sei nach wie vor in der Türkei inhaftiert und scheide somit als Unterstützer ebenfalls aus. Der Bruder Ab., die Schwestern S. und F. lebten mit ihren Familien in Sirnak und hätten ein geringes Einkommen. Dass die Schwester H. als Unterstützung ausscheide, sei bereits thematisiert worden. Sodann habe sie lediglich noch einen Onkel in Sirnak. Insgesamt werde sie daher bei einer Rückkehr in die Türkei kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vorfinden. Inwiefern sie aus dem Umstand, dass sich ihre Geschwister für saisonale Arbeitsstellen in F._______ aufgehalten hätten, etwas für sich ableiten könne, sei nicht nachvollziehbar. Dieses Argument der Vorinstanz ziele ins Leere. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass sie als (...) Frau in die Schweiz eingereist sei. Zwar sei sie nicht mehr minderjährig gewesen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sie nun mehrere Jahre in einem anderen kulturellen Umfeld verbracht habe. Sie habe sich gut integriert und spreche fliessend Deutsch. Die prägenden Jugendjahre und der Start in ein selbstbestimmtes junges Erwachsenenleben habe sie in der Schweiz erlebt. Eine Rückkehr in die Türkei würde bedeuten, sich der dortigen Lebensweise anzupassen. Sie müsste nach Sirnak zurückkehren, um bei einem männlichen Familienmitglied zu wohnen. In der Schweiz befinde sich demgegenüber ein beträchtlicher Teil ihrer Kernfamilie, welcher sie unterstütze. Bei einem Vollzug bestehe die Gefahr einer Entwurzelung aus dem Umfeld in der Schweiz und die Problematik der Integration in die ihr weitgehend fremd gewordene Kultur und Umgebung im Heimatland. Ein Wegweisungsvollzug sei daher als unzumutbar zu erachten. F. Mit Schreiben vom 27. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvorschusses. MLaw Rebekka Hafner wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 führte die Vorinstanz aus, die negative Prognose über die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei könne nicht geteilt werden. Das zitierte Themenpapier sei allgemeiner Natur. Dass die junge kurdische Beschwerdeführerin, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift, nicht ohne Kompetenz und Anpassungsfähigkeit sei, zeigten ihre unternommenen Anstrengungen, um sich hier ein Leben aufzubauen. Nicht entscheidend sei weiter, dass es in der Türkei Lohnunterschiede gebe oder der Lebensstandard dort niedriger sei als in der Schweiz. Die Akten zeigten, dass die Beschwerdeführerin familiäre Beziehungen und Berufserfahrung habe und bereits alleine in einer anderen Region der Türkei gearbeitet und gelebt habe. Sie sei gesund, jung und kinderlos. Nicht verständlich sei sodann, weshalb sie nicht bei ihrer Schwester in G._______ leben könne, zumal dies auch eine Gelegenheit wäre, der Schwester, deren Mann im Gefängnis sei, zu helfen. Weiter sei die Unterstützungsbereitschaft der Familiengemeinschaft nicht zu unterschätzen. Die Frage des Integrationsgrades in der Schweiz sei sodann nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde seien daher nicht von Relevanz. Schliesslich werde empfohlen, die Verfahren der Schwester und des Bruders der Beschwerdeführerin gegebenenfalls mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu koordinieren. I. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. J. Mit der Replik vom 26. Mai 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe aufgezeigt, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei keine Existenzgrundlage habe. Der Verweis der Vorinstanz, wonach der niedrige Lebensstandard nicht massgebend sei, ziele an der Thematik vorbei. Wie ausgeführt, habe sie lediglich als ungelernte Hilfskraft gearbeitet und als alleinstehende Frau ohne Beziehungsnetz keine Chancen auf eine existenzsichernde Anstellung. Das Themenpapier bekräftige ihre Aussagen. Bei der Prüfung der zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sei das Kriterium «der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums» ein zentrales Element, welches bei ihr nicht erfüllt sei. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass sich nur eine Schwester nicht in der Provinz Sirnak befinde. Sie habe zudem nicht allein an anderen Orten in der Türkei gelebt, sondern gemeinsam mit einem Teil ihrer Geschwister. Die Rechtsvertreterin reichte eine aktualisierte Honorarnote vom 26. Mai 2020 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 ersuchte die (damalige) Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Mandat. Ein allfälliges ihr zustehendes Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin auszurichten. Weiter sei - falls die Sache noch nicht spruchreif sei - ihre Kollegin MLaw Michèle Künzi als neue amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe dem Vertretungswechsel zugestimmt (unter Beilage einer Vollmacht vom 6. Juli 2020). L. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 teilte die Rechtsvertretung mit, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes aktuell in psychiatrischer Behandlung. Ein Arztbericht werde in den nächsten Tagen nachgereicht. M. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 liess die Rechtsvertretung dem Gericht den in Aussicht gestellten Arztbericht vom 17. Mai 2021 zukommen und führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert worden. Anhand der Angaben im Arztbericht würden Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführerin und deren Geschwister in der Türkei politisch verfolgt worden seien und dabei auch (sexuelle) Gewalt hätten erleiden müssen. Aufgrund der damit einhergehenden Traumatisierung habe die Beschwerdeführerin bisher kaum über diese Ereignisse sprechen können. Offene Fragen würden in einem weiteren Klientengespräch geklärt. Eine ergänzende Stellungnahme werde nachgereicht. N. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Rechtsvertretung Gelegenheit eingeräumt, innert Frist die in Aussicht gestellte ergänzende Stellungnahme einzureichen. O. Mit als "Neue Sachverhaltselemente" betitelter Eingabe vom 28. Juli 2021 teilte die Rechtsvertretung mit, die Beschwerdeführerin habe mit ihr über die erlebte Verfolgung (regelmässige Hausdurchsuchungen durch türkische Streitkräfte wegen früherer politischer Aktivitäten des Vaters/Onkels) gesprochen und bestätigt, dass sie dabei Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Weitergehenden Angaben habe sie wegen der Traumatisierung bislang nicht machen können. Nach entsprechenden Ausführungen wurde vorgebracht, es sei angezeigt, den Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin - insbesondere im Hinblick auf den Verdacht einer Reflexverfolgung - sachgemäss beurteilen zu können. Ferner wurde erstmals erwähnt, die Beschwerdeführerin habe (in der Heimat und in der Schweiz) an pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Weiter weise ihr Verfahren mit demjenigen ihrer Schwester Z. insbesondere aufgrund der familiären (Verfolgungs-)Situation einen inhaltlichen Konnex auf. Dementsprechend werde beantragt, die Akten der Schwester Z. (N [...]) bei der Entscheidfindung beizuziehen. Ferner sei die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (in Präzisierung des 3. Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift vom 25. März 2020). P. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 wurde die bisherige Rechtsvertretung von ihrem amtlichen Mandat entbunden und die neu vorgeschlagene Rechtsvertretung MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin beigeordnet. Ferner wurde die Vorinstanz um Einreichung einer weiteren einer Stellungnahme ersucht. Q. Mit Stellungnahme vom 25. August 2021 gab die Vorinstanz im Wesentlichen an, in diesem Verfahrensstadium seien gänzlich neue, ungenau dargelegte und nicht belegte Asylvorbringen vorgebracht worden, die nicht als glaubhaft erachtet werden könnten. Ferner sei fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2020 mit einer psychiatrischen Behandlung, die sie aufgrund von Erlebnissen benötige, die sich angeblich vor ihrer Ausreise im (...) 2016 zugetragen hätten, begonnen habe. Weiter sei ein Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der (nicht lebensbedrohlichen) gesundheitlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten. Eine therapeutische und medikamentöse Behandlung könne auch in der Türkei erfolgen. Ferner könne sie ihr Therapeut angemessen auf eine Rückkehr vorbereiten und es bestehe die Möglichkeit der (medizinischen) Rückkehrhilfe. Schliesslich sei im Hinblick auf das soziale Netzwerk in der Türkei zu beachten, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin gegebenenfalls mit derjenigen der Geschwister A. und Z. koordiniert werden könne. R. Die Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 31. August 2021 übermittelt. S. Die Rechtsvertretung führte in einer weiteren Eingabe vom 30. September 2021 insbesondere aus, die Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin könne nicht abschliessend beurteilt werden, ohne diese dazu angehört zu haben. Es sei nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb sich die Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung hinsichtlich ihrer Fluchtgründe auf die Sicherheitslage in der Heimatregion beschränkt und damals nicht über die verdrängten Ereignisse gesprochen habe. Auch nach mehrmonatiger Therapie könne sie noch nicht ausführlich darüber berichten. Wie bereits erwähnt, bestehe bei ihr zudem der Verdacht einer Reflexverfolgung, da sie aus einer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) nahestehenden Familie stamme (mit weiteren Ausführungen hierzu). Der rechtserhebliche Sachverhalt müsse in Bezug auf die neu vorgebrachte Verfolgungssituation vollständig festgestellt werden. Ferner könnten bei einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz weitere Auskünfte des behandelnden Therapeuten eingeholt werden. Sodann sei zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen, da sie keine zumutbare Wohnsitzalternative ausserhalb von Sirnak habe und ihre wirtschaftliche Existenz ohne tragfähiges familiäres Beziehungsnetz nicht gesichert sei. Hinzu komme nun ihr Gesundheitszustand. Sie benötige regelmässige Therapiegespräche. In der Türkei gebe es keine geeigneten Therapiemöglichkeiten und es bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung. Ferner sei sie auf ein tragfähiges soziales Umfeld angewiesen, welches im Heimatland fehle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung beziehungsweise gegen die Feststellung des SEM, dieser sei zumutbar (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, oder ob infolge Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020 mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind. Sie stellt in der Beschwerdeschrift das Eventualbegehren, es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie bringt diesbezüglich vor, ihre letzte Anhörung habe im November 2016 stattgefunden. Es sei daher fraglich, ob von einer sorgfältigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes gesprochen werden könne und ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Mit der Eingabe vom 28. Juli 2021 ergänzt sie das Eventualbegehren mit dem Antrag, es sei die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und neuer Beurteilung (der neu vorgebrachten Verfolgungssituation) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch wies sie darauf hin, es sei aufgrund ihrer neuen Vorbringen eine weitere Anhörung durchzuführen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 3.3 Die Beschwerdeführerin zeigt zutreffend auf, dass zwischen der letzten Anhörung und dem Asylentscheid über drei Jahre vergangen sind. Inwiefern dies aber zu einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geführt haben könnte, legt sie in der Beschwerde vom 25. März 2020 ebenso wenig substantiiert dar wie welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte vornehmen sollen. Auch nannte sie der Vorinstanz während der Zeit zwischen Anhörung und Entscheid keine relevanten Sachverhaltsveränderungen, die im vorinstanzlichen Entscheid unbeachtet geblieben wären. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz aufgrund der längeren Verfahrensdauer ist nicht festzustellen. Erst anlässlich der Eingaben vom 15. Juni und 28. Juli 2021 ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe und ihr Gefährdungsprofil plötzlich mit gänzlich neuen Vorbringen (Hausdurchsuchungen wegen ihres politisch aktiven Vaters/Onkels während mehrerer Jahre und sexuelle Übergriffe durch die türkischen Behörden in C._______ sowie ihre Teilnahme an Demonstrationen) und weist auf ihren psychischen Gesundheitszustand hin. Einzig an der BzP hat sie auf Nachfrage hin erwähnt, lange Zeit vor den Unruhen in C._______, aufgrund derer sie ausgereist sei, hätten die Behörden ab und zu nach ihrem Vater und Onkel gefragt (SEM-Akte A4 S. 10). Weshalb sie sich in Kenntnis ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zur Aufarbeitung der angeblich erlebten Verfolgungssituation erst im Dezember 2020 in ärztliche Behandlung begeben hat, bleibt unklar. Auch weshalb die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren (von November 2016 bis zur Replik vom 26. Mai 2020) nicht auf diese neu geltend gemachten Vorbringen hingewiesen hat (sie hat eine persönliche Verfolgung, eigene Probleme mit den Behörden oder politische Aktivitäten bisher ausdrücklich verneint und erklärt, bei einer Rückkehr in die Türkei würde sie sich wieder in C._______ niederlassen; ferner sei sie während/nach ihrer Arbeitseinsätze in E._______ regelmässig freiwillig nach C._______ zurückgekehrt, vgl. u.a. SEM-Akten A4 S. 9 f., A7 F113, 116 ff., Beschwerde S. 3), vermag sie nicht überzeugend darzulegen. Sie habe mit ihren Geschwistern in C._______ gelebt, wo ein Teil ihrer Familie nach wie vor wohnhaft sei, während ihr Vater (mittlerweile verstorben) und ihr Onkel, nach denen stets gefragt worden sei, sich seit vielen Jahren im Ausland aufhalten würden. Trotz mehrerer ausführlicher Eingaben vermag sie eine persönliche flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung seitens der türkischen Behörden nicht substantiiert aufzuzeigen und ihre Schilderungen widersprechen den Angaben an den Befragungen teils. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, von Beginn des Asylverfahrens an im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der vollständigen Sachverhaltserstellung mitzuwirken. Aufgrund der vorliegenden Umstände müssen die neu geltend gemachten Vorbringen - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - als nachgeschoben eingestuft werden. Nachdem mit der Beschwerde nur der Wegweisungsvollzug angefochten worden ist, ist das Gericht ferner nicht befugt, die neu angeführten, die Flüchtlingseigenschaft betreffenden Vorbringen zu behandeln. Folglich besteht weder Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung noch für eine weitere Anhörung. Der Sachverhalt hinsichtlich der vorliegend zu behandelnde Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und des aussagekräftigen Arztberichts als hinreichend erstellt gelten. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren (inkl. Ergänzung) ist abzuweisen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak. Dorthin ist der Vollzug der Wegweisung, wie von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigt, als generell nicht zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten Wohnsitz gemäss eigenen Angaben in der Provinz Sirnak. Die Vorinstanz hat daher korrekterweise das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative geprüft. Eine solche ist grundsätzlich gegeben, es sei denn, die individuelle Prüfung der entsprechenden persönlichen Kriterien ergebe die Unzumutbarkeit einer solchen Ausweichmöglichkeit. Hierbei sind die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beachten (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 E. 6 b; u.a. Urteil des BVGer D-1704/2020 vom 18. November 2020 E. 8.3.3 m.w.H.). 4.2.2 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sie zuletzt mit ihrer Familie in C._______ gelebt. Sie hat sich jedoch vor ihrer Ausreise aus der Türkei auch mehrfach in der Stadt E._______ aufgehalten und dort mit einem Teil ihrer Geschwister (...) Arbeitseinsätze gehabt (während rund [...] Jahre). Diese seien jeweils von ihrem Bruder A. organisiert worden. Mithin kommt dieser Ort als mögliche Aufenthaltsalternative in Frage. Aufgrund der früheren Arbeitsstellen und Arbeitgeber sowie der wiederholten Aufenthalte in E._______ über einen gewissen Zeitraum besteht ein Bezug zu diesem Ort, auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich dort kaum vernetzen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige kinderlose Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die die türkische und deutsche Sprache beherrscht. Sie hat eine (...) Schulbildung und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung (sie habe in der Heimat in (...) und in einem (...) gearbeitet [SEM-Akte A7 F5 ff.]). Ferner ist es ihr, wie von der Vorinstanz angedeutet, gelungen, sich in der Schweiz zu einem gewissen Grad zu integrieren, eine Berufsausbildung als (...) zu absolvieren und danach eine Anstellung in diesem Bereich zu finden (Ausbildung von (...) 2019 bis (...) 2021, Anstellung seit (...) 2021, gemäss zentralem Migrationsinformationssystem). Von dieser Ausbildung, der mehrjährigen Arbeitserfahrung und den Sprachkenntnissen wird sie auch im Heimatstaat profitieren können, unabhängig vom dortigen Arbeitsmarkt. Sie wird mithin bessergestellt sein, als vor ihrer Ausreise. Da es ihr bereits zuvor - ohne Ausbildung/Berufskenntnisse und als Minderjährige - gelungen ist, eine Arbeit zu finden und einen Teil ihres Lohnes zu sparen (SEM-Akten A4 S. 3, A7 F129 f.), ist davon auszugehen, dass sie wieder in der Lage sein wird, für ihren Lebensunterhalt und eine Existenzgrundlage zu sorgen. Es darf daher angenommen werden, dass es ihr auch in einem anderen Teil der Türkei (wie in E._______) möglich sein wird, sich beruflich und sozial zu integrieren, zumal sie namentlich mit der Sprache, Kultur und den Gewohnheiten dieses Landes aufgewachsen und vertraut ist. Daran vermag die Landesabwesenheit und ihr Alter, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nichts zu ändern. Mehrere Familienangehörige (Geschwister, ein Onkel) leben zudem in der Türkei beziehungsweise in der Schweiz (Stiefmutter und Halbgeschwister). Diese können die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen. Hinzu kommt, dass sie mit ihrer Schwester Z. und ihrem Bruder A., mit denen sie bereits in E._______ gearbeitet habe und die auch in anderen Städten in der Heimat tätig gewesen seien, in ihr Heimatland zurückkehren kann und mit ihnen über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Sie wird nicht auf sich alleine gestellt sein und kann sich - entgegen ihrer Befürchtung - mit einem Teil ihrer Kernfamilie (namentlich einem männlichen Verwandten) ausserhalb der Provinz Sirnak (in E._______, bei der in G._______ lebenden Schwester oder in einem anderen Teil der Türkei) niederlassen. Mithin ist vom Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen (vgl. hierzu u.a. Urteile des BVGer D-4160/2020 vom 23. März 2022 E. 8.5, E-1150/2020 vom 2. Juni 2020 E. 7.3). 4.2.3 Weiter ist festzuhalten, dass auf Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3 m.H. auf BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss Arztbericht vom 17. Mai 2021 ist die Beschwerdeführerin seit Dezember 2020 in psychiatrischer Behandlung. Sie leide an einer (...) und an einer (...), welche mit (...) Gesprächstherapie und Medikamenten behandelt werde. Zu erstaunen vermögen der Hinweis im Arztbericht, die Beschwerdeführerin habe ihr Leben grösstenteils in der türkischen Grossstadt B._______ verbracht, und die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin, die sich seit November 2016 in der Schweiz aufhält und deren Leiden gemäss eigenen Angaben von den Erlebnissen in der Heimat herrühren, erst im Dezember 2020 in ärztliche Behandlung begeben hat. Im bisherigen Verfahren hat sie nie auf gesundheitliche Probleme hingewiesen und bestätigt, sie sei gesund (vgl. u.a. SEM-Akte A4 S. 11). Weiter ist vorliegend nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der obgenannten Rechtsprechung auszugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass eine adäquate Behandlung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auch in der Türkei möglich ist und bei Bedarf fortgesetzt werden kann. Es existieren, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen auch moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2184/2021 E. 7.4.3, D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 11.2.2). Da es der Beschwerdeführerin freisteht, sich mit ihren Geschwistern in einem anderen Teil der Türkei (nicht in C._______) niederzulassen, erweist sich auch die geltend gemachte Gefahr einer möglichen Retraumatisierung als unbegründet. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin trotz psychischer Beschwerden arbeitsfähig (vgl. oben). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mithin ebenfalls nicht entgegen. 4.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.3 Sodann ist der Vollzug als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin über eine türkische Identitätskarte verfügt und es ihr obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

5. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 7.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Rebekka Hafner als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Im Laufe des Verfahrens ersuchte diese um Entlassung aus dem Mandat. Sie wies in dem Gesuch darauf hin, dass ein allfälliges ihr zustehendes Honorar der bisherigen Arbeitgeberin (Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) auszurichten sei. Ferner ersuchte sie um Beiordnung ihrer Kollegin MLaw Michèle Künzi von derselben Rechtsberatungsstelle als neue amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 entliess das Gericht die bisherige Rechtsvertreterin aus ihrem Mandat und setzte MLaw Michèle Künzi antragsgemäss als neue amtliche Rechtsbeiständin ein. 7.3 MLaw Rebekka Hafner machte in ihrer letzten Kostennote vom 26. Mai 2020 einen Aufwand von elf Stunden à Fr. 150.- geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend angesichts der zwölfseitigen Beschwerdeschrift und der eineinhalbseitigen Replik nicht angemessen und ist auf sieben Stunden herabzusetzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar somit auf Fr. 1'131.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieses ist antragsgemäss der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 7.4 Die weiteren Eingaben (ab Mai 2021) wurden nicht von der neu beigeordneten amtlichen Rechtsvertreterin unterzeichnet, sondern von anderen Mitarbeiter/-innen der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not. Ein Honoraranspruch hat jedoch nur die im Rahmen der amtlichen Verbeiständung eingesetzte Person für den ihr notwendigerweise entstandenen Aufwand. Entsprechend ist kein weiteres amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'131.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: