Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Januar 2017 in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein. Am 3. Februar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 24. September 2019 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asyl- gründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen gel- tend, wegen seiner politischen Aktivitäten und der Mitgliedschaft in einer mit der PKK verbundenen Jugendorganisation und aufgrund seiner Teil- nahme an Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften in der Türkei ver- folgt zu werden. B. Mit Verfügung des SEM vom 20. Juli 2020 - eröffnet am 21. Juli 2020 - wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. C. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, am
20. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung. Er beantragt damit in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und subsubeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Un- zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung seines Geburtsdatums auf den (…) 1999. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Be- schwerdeführer Akteneinsicht in die Aktenstücke (…) sowie in sämtliche nicht im Aktenverzeichnis erwähnte Akten, insbesondere das Schreiben des SEM vom 10. März 2017 und die Kopie des Nüfus, eventualiter sei ihm hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren und ihm anschliessend Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Der Beschwerde lag als Beweismit- tel neben der angefochtenen Verfügung eine DNA-Analyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend das Abstammungsverhält- nis zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter B._______ bei. D. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2020 bestätigt.
D-4160/2020 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte der Beschwerdeführer ein an das «Innenministerium der Schweiz» adressiertes Schreiben seines On- kels C._______ einschliesslich deutscher Übersetzung ein. F. Am 25. Januar 2021 stellte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel eine ihn betreffende Anklageschrift aus der Türkei einschliesslich Überset- zung an das Bundesverwaltungsgericht zu. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Akteneinsicht gut und setzte dem Beschwerdefüh- rer zugleich Frist bis zum 23. April 2021 zur Leistung eines Kostenvor- schusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 750.–. Den Antrag um Beschwerdeergänzung lehnte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. H. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer innert Frist geleistet. I. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2021 teilte die Vorinstanz mit, dass die am 25. Januar 2021 eingereichte Anklageschrift intern von Fachpersonen auf ihre Echtheit geprüft worden und als Totalfälschung erkannt worden sei. J. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 replizierte der Beschwerdeführer, ihm sei Einsicht in den entsprechenden internen Bericht der Vorinstanz zur Ankla- geschrift und anschliessende Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 bekräftigte er diese Anträge.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-4160/2020 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist –vorbehältlich der E. 3.2 – einzutreten, nachdem der einver- langte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, insbesondere indem es auf die in seiner Eingabe vom 13. April 2017 gestellten Anträge nicht eingegangen sei, ist festzustellen, dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. In der genannten Eingabe vom 13. April 2017 machte die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür geltend, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wohl im (…) 1999 liege und er somit zwei Jahre jünger und zum damaligen Zeitpunkt noch nicht volljährig gewesen sei. Aus diesen Gründen seien Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers angezeigt. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Da- tenberichtigung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung darstellt und im Verfahren vor
D-4160/2020 Seite 5 der Vorinstanz durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers nicht beantragt wurde. Entsprechend ist dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Damit kann dies auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Tatsächlich warf der Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren lediglich die Frage auf, ob das registrierte Alter richtig erfasst sei und führte insbesondere aus, dass das in den Akten registrierte Geburtsdatum insbesondere deshalb falsch sein könnte, weil in der Türkei seine Grosseltern anstelle seiner tatsächli- chen Eltern als seine Eltern registriert worden seien.
E. 3.2 In der Sache ist die Vorinstanz durchaus auf die bereits mit Schreiben vom 3. März 2017 gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers einge- gangen und hat im Wesentlichen festgehalten, dass er zuvor mit dem fest- gestellten Geburtsdatum vom (…) 1997 übereinstimmende Angaben ge- macht habe. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rah- men der Befragung zur Person (BzP) am 3. Februar 2017 präzise darlegen konnte, inwiefern seine verwandtschaftlichen Beziehungen bei den türki- schen Behörden unzutreffend registriert worden seien und er sein eigenes Geburtsdatum mit dem (…) 1997 angegeben habe. Insofern ist der Um- stand, dass seine Grosseltern wegen des jungen Alters seiner Mutter als Eltern registriert seien, nicht geeignet, den Beschwerdeführer über sein ei- genes Geburtsdatum fehlzuleiten, da er die entsprechenden Umstände of- fensichtlich kannte. Die Würdigung der Vorinstanz ist daher nicht zu bean- standen und es bestand kein Anlass zu weitergehenden Abklärungen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung seines Geburtsda- tums ist somit nicht einzutreten.
E. 3.3 Soweit ausserdem geltend gemacht wird, das SEM habe nicht ausrei- chend dargestellt, für das vorliegende Verfahren das Dossier von Frau B._______, die seine Mutter sei, beigezogen zu haben, bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinerseits nicht darlegt, inwiefern die Vo- rinstanz im vorliegenden Fall inhaltlich Bezug zum genannten Dossier zu nehmen hätte. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz entgegen der Annahme in der Beschwerde keine Verletzung der Abklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden. In der Be- schwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der Be- schwerdeführer sich nicht hätte äussern können. Auch die Tatsache, dass die Vorinstanz über zweieinhalb Jahre nach der Erstbefragung zu seinen Asylgründen angehört wurde oder bis zum Asylentscheid ein weiteres Jahr verging, führte offensichtlich nicht zu einer unvollständigen oder unrichti- gen Feststellung des Sachverhalts.
D-4160/2020 Seite 6
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht habe glaubhaft dar- legen können, da er seine Tätigkeiten für die YPS (Yekîneyên Parastina Sivîl), deren Organisation und die Vorkommnisse bei behaupteten Angrif- fen der türkischen Armee auf sein Quartier in der Stadt D._______ nur oberflächlich und generell habe beschreiben können. Zudem seien seine Ausführungen zu seinen familiären Kontakten in der Türkei, namentlich sei- nem Onkel, und der Verfolgungslage sowie dem Vorliegen eines Haftbe- fehls spärlich ausgefallen. Zu seinen Pässen, deren Ausstellungorte und Verbleib habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht. Hinsichtlich allenfalls drohender Reflexverfolgung hält die Vorinstanz mit Hinweis auf das Grundsatzurteil der Asylrekurskommission vom 8. Sep- tember 2005 (EMARK 2005/21) fest, dass der Umstand, dass Verwandte
D-4160/2020 Seite 7 des Beschwerdeführers in der Türkei inhaftiert oder als Märtyrer umgekom- men seien, den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer keiner di- rekten Gefährdung, Diskriminierung oder Schikane aussetze. Auch be- stehe keine begründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers auf- grund seines exilpolitischen Engagements, da er nur an wenigen Anlässen teilgenommen habe, keine öffentliche Funktion innehabe und folglich nicht als in den Augen der türkischen Behörden besonders regierungskritische Person auftrete.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Asylpunkt zu- nächst damit, dass die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen durch die Vorinstanz fehlerhaft vorgenommen worden sei und die beste- henden Realkennzeichen, die Art der Fragestellungen, das Alter des Be- schwerdeführers und die seit den relevanten Geschehnissen vergangene Zeit nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Überdies stellt der Be- schwerdeführer die allgemeine Lage und Verfolgungssituation in der Türkei dar.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer- deführer entgegen seinen Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaub- haft zu machen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und überzeu- gend aufgezeigt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch bestehe (sonst) objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Diesbezüglich ist zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtli- cher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 6.1, S. 6). Insbesondere ist entgegen dem Beschwerdeführer auch bei einer jungen und erst im Aufbau befindlichen Organisation möglich, deren Aufbau und Struktur zu beschreiben. So ist es etwa möglich, Mobilisierungskanäle (Kommunikationswege, Kontaktperso- nen, Ablauf der Anwerbung) auch dann zu beschreiben, wenn diese (noch) in improvisierter Form bestehen. Entgegen der Darstellung in der Be- schwerde trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz die Prüfung der Glaub- haftigkeit der genannten Asylgründe davon abhängig macht, ob der Be- schwerdeführer die Terminologie «Haftbefehl» oder «Suchbefehl» verwen- dete und ob beides vorgelegen hat. Vielmehr legt die Vorinstanz dar, dass
D-4160/2020 Seite 8 das Vorhandensein einer solchen Anordnung nicht zu eruieren sei. Tat- sächlich bestehen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der von ihm dar- gestellten Weise gegen den türkischen Staat aufgetreten und vom türki- schen Staat gesucht oder identifiziert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat keine Belege für staatliche Verfolgungshandlungen gegen ihn (etwa mit der Einreichung von Haftbefehlen oder Einträgen im sogenannten UYAP- System) beigebracht und beschränkt sich in seinen Ausführungen in weiten Teilen auf allgemeine Hinweise zur Verfolgungspraxis der Türkei. Die Ein- schätzung der Vorinstanz trifft zu, dass angesichts der damals durchaus dramatischen Lage in der Prozinz E._______ zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer detaillierter und konkreter hätte Auskunft ge- ben können, wenn er tatsächlich auf die von ihm geschilderte Weise an den Auseinandersetzungen mit den türkischen Streitkräften beteiligt gewe- sen wäre.
E. 6.2 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als neues Beweismittel eine Kopie einer Anklageschrift bei. Unter dem Gesichts- punkt, dass die Vorinstanz dieses Dokument als Fälschung bezeichnet und zur Begründung auf den eigenen Fachdienst verweist, ist Folgendes zu beachten: Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei- gert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt münd- lich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Das hat die Vo- rinstanz vorliegend unterlassen; sie beschränkte sich vielmehr auf den Hin- weis, dass das Dokument «mehrere grobe strukturelle und inhaltliche Feh- ler enthält» und sich deshalb als «Totalfälschung» herausstelle. Dem Be- schwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass auf die interne Begutach- tung der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgestellt werden darf, weil es ihm nicht möglich ist, sich in geeigneter Weise zu Methodik der Echtheitsprüfung zu äussern. Vorliegend kann die Frage der Authentizität indes offenbleiben. Denn das eingereichte als Anklageschrift bezeichnete Dokument beschreibt inhaltlich keine strafrechtlich relevanten Sachver- halte. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung des Dokuments soll ein Anzeigeerstatter ausgesagt haben, der Beschwerde- führer habe ihn vergeblich aufgefordert, sich einer (ungenannten) Bewe- gung anzuschliessen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in den Re- gionen D._______ und F._______ «Aktionen» durchgeführt. Abgesehen davon, dass die Schilderung der sogenannten Vorwürfe äusserst knapp
D-4160/2020 Seite 9 ausfällt, sind diese in keiner Weise konkret, noch ist ersichtlich, wie sie un- ter einen Straftatbestand subsumierbar sein könnten. Im eingereichten Do- kument fehlen Angaben dazu, für welche (allenfalls terroristische respek- tive kriminelle) Bewegung der Angeklagte geworben haben soll oder mit welchen Gruppierungen diese im Zusammenhang stehen und welcher Art von ihm durchgeführte «Aktionen» gewesen sein sollen. Aus diesen Grün- den kann der «Anklageschrift» - unabhängig von der Frage ihrer Authenti- zität – hinsichtlich des Vorliegens asylrechtlich relevanter Sachverhalte von vornherein kein Beweiswert beigemessen werden.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren schliesslich ei- nen an das «Innenministerium der Schweiz» adressierten Brief eines On- kels mütterlicherseits ein, worin dieser schildert, es liege ein Haftbefehl ge- gen seinen Neffen vor und er werde regelmässig von der Polizei über den Verbleib seines Neffen verhört. Bei einem dieser Verhöre sei er geschlagen worden, weshalb der Onkel nun die Schweiz um eine Bestätigung zuhan- den der türkischen Behörden ersuche, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalte. Hinsichtlich der Aussagekraft dieses Beweismittels ist zu berücksichtigen, dass dieses Schreiben zwar an die schweizerischen Behörden adressiert ist, aber an die Mutter des Beschwerdeführers ver- sandt wurde. Es ist auch nicht plausibel, dass der Onkel des Beschwerde- führers davon ausgehen soll, dass ihm die Schweiz in einem Asylverfahren dazu Auskunft erteilen würde. Dies erweckt den Eindruck eines Gefällig- keitsschreibens, das ausschliesslich zu dem Zweck verfasst wurde, als Be- weismittel im vorliegenden Verfahren zu dienen. Somit ist dieses Beweis- mittel nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen oder glaub- haft zu machen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit richtigerweise abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-4160/2020 Seite 10
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-4160/2020 Seite 11 keine Anwendung finden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf den Grundsatzentscheid vom 5. März 2013 (E-2560/2011) fest, dass der Wegweisungsvollzug in die Provinzen Sirnak und Hakkari aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt unzumutbar sei, jedoch in der Türkei die Orte G._______ und H._______ eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative dar- stellten. In G._______ verfüge der Beschwerdeführer über eine als Tante bezeichnete Kontaktperson, bei der er schon mehrere Monate habe leben können, weshalb vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes auszugehen sei. Aufgrund der früheren Erwerbstätigkeit des Beschwerde- führers im Tourismusbereich sei schliesslich davon auszugehen, dass ihm die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Heimatstaat gelingen werde. Der Beschwerdeführer lebte in der Vergangenheit in D._______ (Provinz E._______) und für einen kurzen Zeitraum in Istanbul, wobei er an beiden
D-4160/2020 Seite 12 Orten Bezugspersonen hat. Soweit er vorbringt, er sei mit seiner Familie väterlicherseits nun verfeindet, weil er mit seiner Mutter Kontakt aufgenom- men habe, ergibt sich daraus nicht, dass er deswegen einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Auf den Umstand, dass die Mutter des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz lebt, geht die Vorinstanz zwar nicht ein und der Be- schwerdeführer beweist mit der DNA-Analyse seine Abstammung von sei- ner Mutter. Vom Bundesverwaltungsgericht wird nicht in Abrede gestellt, dass die familiäre Situation des volljährigen Beschwerdeführers in der Tür- kei aus seiner Sicht weniger vorteilhaft sein könnte als in der Schweiz bei der hier lebenden Mutter. Dieser Umstand reicht indessen nicht aus, die Rückkehr in die Türkei insgesamt unzumutbar erscheinen zu lassen. Ins- besondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuvor über Monate in G._______ aufgenommen wurde, zeigt sich, dass er in seinem Herkunftsstaat und namentlich auch in G._______ über ein tragfähiges Be- ziehungsnetz verfügt. Auch ist seine Kontaktperson in G._______, die er als Tante bezeichnet, nicht der seiner angeblich nun mit ihm verfeindeten Familie väterlicherseits zuzurechnen. Inwiefern die Aufenthaltsalternative in G._______ nicht mehr bestehen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung bejaht die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs somit richtigerweise. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
D-4160/2020 Seite 13
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4160/2020 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4160/2020 Urteil vom 23. März 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Januar 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. Februar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 24. September 2019 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, wegen seiner politischen Aktivitäten und der Mitgliedschaft in einer mit der PKK verbundenen Jugendorganisation und aufgrund seiner Teilnahme an Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften in der Türkei verfolgt zu werden. B. Mit Verfügung des SEM vom 20. Juli 2020 - eröffnet am 21. Juli 2020 - wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. C. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, am 20. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung. Er beantragt damit in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und subsubeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung seines Geburtsdatums auf den (...) 1999. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Aktenstücke (...) sowie in sämtliche nicht im Aktenverzeichnis erwähnte Akten, insbesondere das Schreiben des SEM vom 10. März 2017 und die Kopie des Nüfus, eventualiter sei ihm hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren und ihm anschliessend Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Der Beschwerde lag als Beweismittel neben der angefochtenen Verfügung eine DNA-Analyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend das Abstammungsverhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter B._______ bei. D. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2020 bestätigt. E. Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte der Beschwerdeführer ein an das «Innenministerium der Schweiz» adressiertes Schreiben seines Onkels C._______ einschliesslich deutscher Übersetzung ein. F. Am 25. Januar 2021 stellte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel eine ihn betreffende Anklageschrift aus der Türkei einschliesslich Übersetzung an das Bundesverwaltungsgericht zu. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht gut und setzte dem Beschwerdeführer zugleich Frist bis zum 23. April 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 750.-. Den Antrag um Beschwerdeergänzung lehnte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. H. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer innert Frist geleistet. I. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2021 teilte die Vorinstanz mit, dass die am 25. Januar 2021 eingereichte Anklageschrift intern von Fachpersonen auf ihre Echtheit geprüft worden und als Totalfälschung erkannt worden sei. J. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 replizierte der Beschwerdeführer, ihm sei Einsicht in den entsprechenden internen Bericht der Vorinstanz zur Anklageschrift und anschliessende Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 bekräftigte er diese Anträge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist -vorbehältlich der E. 3.2 - einzutreten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, insbesondere indem es auf die in seiner Eingabe vom 13. April 2017 gestellten Anträge nicht eingegangen sei, ist festzustellen, dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. In der genannten Eingabe vom 13. April 2017 machte die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür geltend, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wohl im (...) 1999 liege und er somit zwei Jahre jünger und zum damaligen Zeitpunkt noch nicht volljährig gewesen sei. Aus diesen Gründen seien Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers angezeigt. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Datenberichtigung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung darstellt und im Verfahren vor der Vorinstanz durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht beantragt wurde. Entsprechend ist dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Damit kann dies auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Tatsächlich warf der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren lediglich die Frage auf, ob das registrierte Alter richtig erfasst sei und führte insbesondere aus, dass das in den Akten registrierte Geburtsdatum insbesondere deshalb falsch sein könnte, weil in der Türkei seine Grosseltern anstelle seiner tatsächlichen Eltern als seine Eltern registriert worden seien. 3.2 In der Sache ist die Vorinstanz durchaus auf die bereits mit Schreiben vom 3. März 2017 gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und hat im Wesentlichen festgehalten, dass er zuvor mit dem festgestellten Geburtsdatum vom (...) 1997 übereinstimmende Angaben gemacht habe. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 3. Februar 2017 präzise darlegen konnte, inwiefern seine verwandtschaftlichen Beziehungen bei den türkischen Behörden unzutreffend registriert worden seien und er sein eigenes Geburtsdatum mit dem (...) 1997 angegeben habe. Insofern ist der Umstand, dass seine Grosseltern wegen des jungen Alters seiner Mutter als Eltern registriert seien, nicht geeignet, den Beschwerdeführer über sein eigenes Geburtsdatum fehlzuleiten, da er die entsprechenden Umstände offensichtlich kannte. Die Würdigung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden und es bestand kein Anlass zu weitergehenden Abklärungen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung seines Geburtsdatums ist somit nicht einzutreten. 3.3 Soweit ausserdem geltend gemacht wird, das SEM habe nicht ausreichend dargestellt, für das vorliegende Verfahren das Dossier von Frau B._______, die seine Mutter sei, beigezogen zu haben, bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinerseits nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz im vorliegenden Fall inhaltlich Bezug zum genannten Dossier zu nehmen hätte. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz entgegen der Annahme in der Beschwerde keine Verletzung der Abklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden. In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der Beschwerdeführer sich nicht hätte äussern können. Auch die Tatsache, dass die Vorinstanz über zweieinhalb Jahre nach der Erstbefragung zu seinen Asylgründen angehört wurde oder bis zum Asylentscheid ein weiteres Jahr verging, führte offensichtlich nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht habe glaubhaft darlegen können, da er seine Tätigkeiten für die YPS (Yekîneyên Parastina Sivîl), deren Organisation und die Vorkommnisse bei behaupteten Angriffen der türkischen Armee auf sein Quartier in der Stadt D._______ nur oberflächlich und generell habe beschreiben können. Zudem seien seine Ausführungen zu seinen familiären Kontakten in der Türkei, namentlich seinem Onkel, und der Verfolgungslage sowie dem Vorliegen eines Haftbefehls spärlich ausgefallen. Zu seinen Pässen, deren Ausstellungorte und Verbleib habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht. Hinsichtlich allenfalls drohender Reflexverfolgung hält die Vorinstanz mit Hinweis auf das Grundsatzurteil der Asylrekurskommission vom 8. September 2005 (EMARK 2005/21) fest, dass der Umstand, dass Verwandte des Beschwerdeführers in der Türkei inhaftiert oder als Märtyrer umgekommen seien, den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer keiner direkten Gefährdung, Diskriminierung oder Schikane aussetze. Auch bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines exilpolitischen Engagements, da er nur an wenigen Anlässen teilgenommen habe, keine öffentliche Funktion innehabe und folglich nicht als in den Augen der türkischen Behörden besonders regierungskritische Person auftrete. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Asylpunkt zunächst damit, dass die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen durch die Vorinstanz fehlerhaft vorgenommen worden sei und die bestehenden Realkennzeichen, die Art der Fragestellungen, das Alter des Beschwerdeführers und die seit den relevanten Geschehnissen vergangene Zeit nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Überdies stellt der Beschwerdeführer die allgemeine Lage und Verfolgungssituation in der Türkei dar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch bestehe (sonst) objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Diesbezüglich ist zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 6.1, S. 6). Insbesondere ist entgegen dem Beschwerdeführer auch bei einer jungen und erst im Aufbau befindlichen Organisation möglich, deren Aufbau und Struktur zu beschreiben. So ist es etwa möglich, Mobilisierungskanäle (Kommunikationswege, Kontaktpersonen, Ablauf der Anwerbung) auch dann zu beschreiben, wenn diese (noch) in improvisierter Form bestehen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz die Prüfung der Glaubhaftigkeit der genannten Asylgründe davon abhängig macht, ob der Beschwerdeführer die Terminologie «Haftbefehl» oder «Suchbefehl» verwendete und ob beides vorgelegen hat. Vielmehr legt die Vorinstanz dar, dass das Vorhandensein einer solchen Anordnung nicht zu eruieren sei. Tatsächlich bestehen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der von ihm dargestellten Weise gegen den türkischen Staat aufgetreten und vom türkischen Staat gesucht oder identifiziert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat keine Belege für staatliche Verfolgungshandlungen gegen ihn (etwa mit der Einreichung von Haftbefehlen oder Einträgen im sogenannten UYAP-System) beigebracht und beschränkt sich in seinen Ausführungen in weiten Teilen auf allgemeine Hinweise zur Verfolgungspraxis der Türkei. Die Einschätzung der Vorinstanz trifft zu, dass angesichts der damals durchaus dramatischen Lage in der Prozinz E._______ zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer detaillierter und konkreter hätte Auskunft geben können, wenn er tatsächlich auf die von ihm geschilderte Weise an den Auseinandersetzungen mit den türkischen Streitkräften beteiligt gewesen wäre. 6.2 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als neues Beweismittel eine Kopie einer Anklageschrift bei. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Vorinstanz dieses Dokument als Fälschung bezeichnet und zur Begründung auf den eigenen Fachdienst verweist, ist Folgendes zu beachten: Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Das hat die Vorinstanz vorliegend unterlassen; sie beschränkte sich vielmehr auf den Hinweis, dass das Dokument «mehrere grobe strukturelle und inhaltliche Fehler enthält» und sich deshalb als «Totalfälschung» herausstelle. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass auf die interne Begutachtung der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgestellt werden darf, weil es ihm nicht möglich ist, sich in geeigneter Weise zu Methodik der Echtheitsprüfung zu äussern. Vorliegend kann die Frage der Authentizität indes offenbleiben. Denn das eingereichte als Anklageschrift bezeichnete Dokument beschreibt inhaltlich keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung des Dokuments soll ein Anzeigeerstatter ausgesagt haben, der Beschwerdeführer habe ihn vergeblich aufgefordert, sich einer (ungenannten) Bewegung anzuschliessen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in den Regionen D._______ und F._______ «Aktionen» durchgeführt. Abgesehen davon, dass die Schilderung der sogenannten Vorwürfe äusserst knapp ausfällt, sind diese in keiner Weise konkret, noch ist ersichtlich, wie sie unter einen Straftatbestand subsumierbar sein könnten. Im eingereichten Dokument fehlen Angaben dazu, für welche (allenfalls terroristische respektive kriminelle) Bewegung der Angeklagte geworben haben soll oder mit welchen Gruppierungen diese im Zusammenhang stehen und welcher Art von ihm durchgeführte «Aktionen» gewesen sein sollen. Aus diesen Gründen kann der «Anklageschrift» - unabhängig von der Frage ihrer Authentizität - hinsichtlich des Vorliegens asylrechtlich relevanter Sachverhalte von vornherein kein Beweiswert beigemessen werden. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren schliesslich einen an das «Innenministerium der Schweiz» adressierten Brief eines Onkels mütterlicherseits ein, worin dieser schildert, es liege ein Haftbefehl gegen seinen Neffen vor und er werde regelmässig von der Polizei über den Verbleib seines Neffen verhört. Bei einem dieser Verhöre sei er geschlagen worden, weshalb der Onkel nun die Schweiz um eine Bestätigung zuhanden der türkischen Behörden ersuche, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalte. Hinsichtlich der Aussagekraft dieses Beweismittels ist zu berücksichtigen, dass dieses Schreiben zwar an die schweizerischen Behörden adressiert ist, aber an die Mutter des Beschwerdeführers versandt wurde. Es ist auch nicht plausibel, dass der Onkel des Beschwerdeführers davon ausgehen soll, dass ihm die Schweiz in einem Asylverfahren dazu Auskunft erteilen würde. Dies erweckt den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens, das ausschliesslich zu dem Zweck verfasst wurde, als Beweismittel im vorliegenden Verfahren zu dienen. Somit ist dieses Beweismittel nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit richtigerweise abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf den Grundsatzentscheid vom 5. März 2013 (E-2560/2011) fest, dass der Wegweisungsvollzug in die Provinzen Sirnak und Hakkari aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt unzumutbar sei, jedoch in der Türkei die Orte G._______ und H._______ eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstellten. In G._______ verfüge der Beschwerdeführer über eine als Tante bezeichnete Kontaktperson, bei der er schon mehrere Monate habe leben können, weshalb vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes auszugehen sei. Aufgrund der früheren Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Tourismusbereich sei schliesslich davon auszugehen, dass ihm die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Heimatstaat gelingen werde. Der Beschwerdeführer lebte in der Vergangenheit in D._______ (Provinz E._______) und für einen kurzen Zeitraum in Istanbul, wobei er an beiden Orten Bezugspersonen hat. Soweit er vorbringt, er sei mit seiner Familie väterlicherseits nun verfeindet, weil er mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen habe, ergibt sich daraus nicht, dass er deswegen einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Auf den Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, geht die Vorinstanz zwar nicht ein und der Beschwerdeführer beweist mit der DNA-Analyse seine Abstammung von seiner Mutter. Vom Bundesverwaltungsgericht wird nicht in Abrede gestellt, dass die familiäre Situation des volljährigen Beschwerdeführers in der Türkei aus seiner Sicht weniger vorteilhaft sein könnte als in der Schweiz bei der hier lebenden Mutter. Dieser Umstand reicht indessen nicht aus, die Rückkehr in die Türkei insgesamt unzumutbar erscheinen zu lassen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuvor über Monate in G._______ aufgenommen wurde, zeigt sich, dass er in seinem Herkunftsstaat und namentlich auch in G._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Auch ist seine Kontaktperson in G._______, die er als Tante bezeichnet, nicht der seiner angeblich nun mit ihm verfeindeten Familie väterlicherseits zuzurechnen. Inwiefern die Aufenthaltsalternative in G._______ nicht mehr bestehen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs somit richtigerweise. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand: