Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. September 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 9. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 21. März 2023 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Da- bei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz Sirnak. Nach Abschluss des Gymnasiums sei er nach C._______ (ebenfalls Provinz Sirnak) gegangen, wo er sich für die Aufnahmeprüfung an der Universität habe vorbereiten wollen. Im 2015 hät- ten jedoch die «Grabenereignisse» angefangen. Er habe gesehen, dass der Staat viele Waffen gelagert und Panzer um C._______ herum statio- niert habe. Danach sei eine Ausgangssperre verhängt worden und er habe nicht mehr zu seiner Familie gehen können. Ständig habe es Bombardie- rungen und Schüsse gegeben. Menschen seien in den Kellern ermordet und verbrannt worden. Im Jahr 2016 sei er nach Istanbul gegangen, um dort zu arbeiten und sich auf die Aufnahmeprüfung für die Universität vor- zubereiten. Er habe dort als (…) und (…) gearbeitet. Er habe sich auf viele Arbeitsstellen beworben, sei aber aufgrund seiner kurdischen Ethnie dis- kriminiert worden. Er sei für die HDP (Halklarln Demokratik Partisi – Demo- kratische Partei der Völker) tätig gewesen, ohne jedoch offiziell Mitglied zu sein. Bei jeder Aktivität oder Demonstration seien er und seine Freunde festgenommen worden. Er habe jeweils Gewalt erlebt und sei danach wie- der freigelassen worden. Einmal sei er zum Arzt gegangen, um einen Arzt- bericht zu erhalten, da er in Polizeigewahrsam misshandelt worden sei. Der Arzt habe jedoch keinen Arztbericht verfassen wollen. Die Menschen in Istanbul seien rassistisch. Man habe ihn und seine Partei als «terroristisch» bezeichnet. In Istanbul habe er (…) und mit (…) Punkten bestanden. An der mündlichen Prüfung seien ihm nur zwei Fragen gestellt worden. Danach sei er zurückgeschickt worden, weil die Prüfer gewusst hätten, dass er aus Sirnak komme. Während des Opferfestes 2018 habe es in Sirnak um fünf Uhr morgens einen Streit zwischen Anhängern der PKK und Behördenmitgliedern gegeben. Eine Rakete habe sein Haus ge- troffen und vor seinem Haus sei geschossen worden. Am nächsten Tag sei sein Vater von einer Spezialeinheit angegriffen worden. Als er ihm habe helfen wollen, sei er geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Da- nach habe er Istanbul verlassen und sei nach Antalya gegangen, wo er in einem (…) gearbeitet habe. In Antalya sei er auch bei der HDP gewesen
E-5686/2023 Seite 3 und habe Familien über die Aktivitäten der HDP informiert. Einmal sei er beschimpft worden, als er vor einer Tür Kurdisch gesprochen habe. Man habe ihm gesagt, die HDP sei «terroristisch» und er habe kein Recht, in Antalya zu bleiben. Aufgrund dieser Erlebnisse habe er beschlossen aus- zureisen. Bei einer Rückkehr in seinen Bezirk befürchte er, keine Arbeit zu finden. Man würde ihn zwingen, Dorfschützer zu werden. Es drohten ihm Folter und der Tod. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine türkische Identitätskarte im Original und einen Ausweis des (…) in Antalya zu den Akten. B. Am 30. März 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah- ren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 14. September 2023 (eröffnet am 19. September 2023) hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er infolge Unzulässig- keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die rubrizierte Rechts- vertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit der Eingabe reichte er Fotos von sich und seiner Mutter, das Schreiben eines türkischen Anwalts vom 18. Oktober 2023 (mit deutscher Überset- zung in der Beschwerdeschrift und ID-Karte des Anwalts) sowie einen HDP-Bericht aus C._______ von April 2016 in türkischer Sprache (ohne Übersetzung) ein. E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 stellte die Instruktionsrichterin den
E-5686/2023 Seite 4 einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur voll- ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung verletzt, «indem sie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig gewürdigt und das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten zukünftigen Verfolgung im Hinblick auf das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks zu Unrecht verneint» habe (S. 7 der Beschwerdeschrift). Die geäusserte Kritik stellt keine Sach- verhaltsrüge im eigentlichen Sinne dar, sondern richtet sich gegen die ma- terielle Würdigung, welche nachfolgend durch das Gericht zu prüfen sein wird. Soweit ferner gerügt wird, es sei keine medizinische Untersuchung veranlasst worden, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer ein schwe- res Trauma erlitten habe (S. 9 und 12 der Beschwerdeschrift), ist darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
E-5686/2023 Seite 5 nicht uneingeschränkt gilt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersu- chungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hin- ausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbrin- gen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder ange- botenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiter- bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzli- chen Verfahren keine nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden gel- tend gemacht. Er gab ausdrücklich zu Protokoll, es gehe ihm gesundheit- lich gut (vgl. SEM-Akt. 1194242 [nachfolgend: A] 18/12 F2-F6). Dem An- hörungsprotokoll lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aufgrund einer Traumatisierung in seiner Aussagefähigkeit einge- schränkt gewesen wäre. Arztberichte wurden keine eingereicht. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amts wegen weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensfehler vor und der rechtserhebliche Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuwei- sen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5686/2023 Seite 6
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab- sehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende An- haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).
E. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz halten die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von ihm geschilderten Ereignisse in Sirnak und C._______ hätten vor mehreren Jahren stattgefunden und beträfen nicht ihn gezielt, sondern alle Menschen in seiner Region gleichermassen. Der Vorfall im Jahr 2018 in Sirnak betreffend die Behandlung seines Vaters durch eine Spezialeinheit habe weder für seinen Vater noch für ihn weitere Konsequenzen gehabt und sei zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr ak- tuell gewesen. Auch wenn es sich um sehr prägende Erlebnisse gehandelt habe, liege keine Asylrelevanz vor. Die dargelegten Schikanen (wieder- holte Kontrollen und kurzeitige Inhaftierungen) durch die türkischen Behör- den hätten kein derartiges Ausmass angenommen, dass dem Beschwer- deführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen
E-5686/2023 Seite 7 wäre. Die letzte Mitnahme durch die türkische Polizei anlässlich einer HDP- Veranstaltung habe zuletzt im Jahre 2018 stattgefunden und keine weite- ren Konsequenzen gehabt. Danach habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 seinen weiteren Tätigkeiten für die HDP nachgehen können, ohne von den Behörden belästigt oder mitgenommen zu werden. Auch die Schi- kanen von Privatpersonen, insbesondere die Situation in Antalya, welche zu seiner Ausreise geführt habe, seien nicht asylrelevant, zumal es bei ver- balen Beleidigungen geblieben sei und er sich bei einer Bedrohungssitua- tion an die Polizei hätte wenden können. Die Beleidigungen oder Schika- nen hätten ihm ein menschenwürdiges Leben nicht verwehrt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen, in Istanbul (…) und an verschiedenen Stellen (…) gearbeitet. Dass er nicht jene Arbeitsstelle erhalten habe, auf die er hingearbeitet habe, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Entsprechend sei auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, weI- cher ihm ein Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Er sei nie straf- rechtlich verfolgt worden und es lägen keine Hinweise vor, dass derzeit ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei.
E. 5.2 Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen entgegen, er sei sowohl von den türkischen Behörden als auch der Zivilbevölkerung beleidigt worden, was dazu geführt habe, dass er diese schwierige Situation in seinem Heimatland nicht mehr habe ertragen können und sich deshalb entschlossen habe, das Land zu verlassen. Er habe viel Gewalt durch die Sicherheitsbehörden erlebt. Seine Erlebnisse stellten eine unerträgliche psychische Belastung dar und verunmöglichten ihm ein Verbleiben im Heimatstaat. Zudem stamme er aus einer politisch aktiven Familie. Er sei seit vielen Jahren politisch aktiv und setze seine politischen Aktivitäten auch in der Schweiz fort. Sein ehemaliger Rechts- anwalt aus C._______ stelle weitere Nachforschungen an, um die straf- rechtliche Situation des Beschwerdeführers genau zu prüfen.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Auf Beschwer- deebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammen- fassend wiedergegeben in E. 5.1).
E. 6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren
E-5686/2023 Seite 8 bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen. Damit vermag er indessen die zutreffende vorinstanzliche Würdigung nicht substanziiert in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, als Kurde in der Türkei von Behörden und Privatpersonen schikaniert worden zu sein. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausge- setzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungs- gruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustel- len, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen poli- tischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Weiter ist festzuhalten, dass sich die geltend gemachten Festnahmen des Beschwerdeführers durch die türkische Polizei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für die HDP und seiner kurdischen Abstammung alle vor 2018 zugetragen haben; die letzte Festnahme ereignete sich seinen Angaben zufolge Ende 2017/Anfang 2018 (A18/12 F41). Es fehlt folglich am zeitlich genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2022. Die Ereignisse können somit nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei angesehen werden. Darüber hin- aus ist die Intensität der geltend gemachten Vorfälle objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, wurde der Beschwerdeführer doch nach eige- nen Angaben bei jeder Festnahme nach kurzer Zeit freigelassen (vgl. A18/12 F47). Dasselbe gilt für die Schikanen durch Drittpersonen, die – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – nie zu Übergriffen geführt haben. Ent- gegen seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Er- eignisse einem unerträglichen psychischen Druck (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt war. Er gab selbst an, keine Kenntnis von ei- nem Strafverfahren gegen ihn zu haben (A18/12 F42). Folglich liegt die Vermutung nahe, dass in der Türkei nichts gegen ihn vorlag und auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet wurde. Das auf Beschwerdeebene
E-5686/2023 Seite 9 eingereichte Anwaltsschreiben ist in dieser Hinsicht unbeachtlich, geht doch lediglich daraus hervor, dass sein türkischer Anwalt Nachforschungen über allfällige Strafverfahren zu tätigen beabsichtige. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für das Ansetzen einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen An- gaben kein Mitglied der HDP war und sich die von ihm vorgebrachte Un- terstützung der HDP im Wesentlichen in der Verbreitung von Informationen sowie der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen erschöpfte. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrele- vanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Ur- teile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2).
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, in der Schweiz politisch aktiv zu sein, ist festzuhalten, dass er hierzu keine substanziierten Angaben macht. Die eingereichten undatierten Fo- tos, welche ihn mit anderen Personen an einem nicht näher präzisierten Ort zeigen, lassen jedenfalls keine nennenswerte politische Exponiertheit erkennen, welche das Interesse der türkischen Behörden auf sich ziehen könnte. Die Fotos betreffend seine Mutter lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer ihretwegen Repressalien zu be- fürchten hätte, zumal er das politische Engagement seiner Mutter bereits anlässlich der Anhörung erwähnt (A18/12 F36), aber in diesem Zusam- menhang keine Behelligungen vorgebracht hatte. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines exilpolitischen Engagements oder der politischen Tätigkeiten seiner Mutter bei einer Rückkehr mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen, welche ein asylrelevantes Aus- mass annehmen würden. Schliesslich vermag auch der eingereichte Be- richt zu C._______ aus dem Jahr 2016 keine Asylrelevanz zu entfalten.
E. 6.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgelehnt hat.
E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine
E-5686/2023 Seite 10 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegwei- sung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
E-5686/2023 Seite 11 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In individueller Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung des SEM verwiesen werden, zumal die in der Beschwerde geäusserten Einwände und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu ei- nem anderen Ergebnis zu gelangen. Zwar wird praxisgemäss davon aus- gegangen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak auf- grund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatliche Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Beziehungsnetz in der Türkei (vgl. A18/12 F27), welches ihn nötigenfalls dabei unterstützen kann, in einer an- deren als seiner Herkunftsprovinz Fuss zu fassen; namentlich leben Teile der Familie des Beschwerdeführers in Istanbul und D._______. Der Be- schwerdeführer war bereits vor seiner Ausreise in Istanbul und Antalya be- rufstätig (vgl. A18/12 F12, F13). Er ist jung, gesund und verfügt über Be- rufserfahrungen in verschiedenen Bereichen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis- tenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-5686/2023 Seite 12 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amt- lichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5686/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5686/2023 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. September 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 9. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 21. März 2023 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz Sirnak. Nach Abschluss des Gymnasiums sei er nach C._______ (ebenfalls Provinz Sirnak) gegangen, wo er sich für die Aufnahmeprüfung an der Universität habe vorbereiten wollen. Im 2015 hätten jedoch die «Grabenereignisse» angefangen. Er habe gesehen, dass der Staat viele Waffen gelagert und Panzer um C._______ herum stationiert habe. Danach sei eine Ausgangssperre verhängt worden und er habe nicht mehr zu seiner Familie gehen können. Ständig habe es Bombardierungen und Schüsse gegeben. Menschen seien in den Kellern ermordet und verbrannt worden. Im Jahr 2016 sei er nach Istanbul gegangen, um dort zu arbeiten und sich auf die Aufnahmeprüfung für die Universität vorzubereiten. Er habe dort als (...) und (...) gearbeitet. Er habe sich auf viele Arbeitsstellen beworben, sei aber aufgrund seiner kurdischen Ethnie diskriminiert worden. Er sei für die HDP (Halklarln Demokratik Partisi - Demokratische Partei der Völker) tätig gewesen, ohne jedoch offiziell Mitglied zu sein. Bei jeder Aktivität oder Demonstration seien er und seine Freunde festgenommen worden. Er habe jeweils Gewalt erlebt und sei danach wieder freigelassen worden. Einmal sei er zum Arzt gegangen, um einen Arztbericht zu erhalten, da er in Polizeigewahrsam misshandelt worden sei. Der Arzt habe jedoch keinen Arztbericht verfassen wollen. Die Menschen in Istanbul seien rassistisch. Man habe ihn und seine Partei als «terroristisch» bezeichnet. In Istanbul habe er (...) und mit (...) Punkten bestanden. An der mündlichen Prüfung seien ihm nur zwei Fragen gestellt worden. Danach sei er zurückgeschickt worden, weil die Prüfer gewusst hätten, dass er aus Sirnak komme. Während des Opferfestes 2018 habe es in Sirnak um fünf Uhr morgens einen Streit zwischen Anhängern der PKK und Behördenmitgliedern gegeben. Eine Rakete habe sein Haus getroffen und vor seinem Haus sei geschossen worden. Am nächsten Tag sei sein Vater von einer Spezialeinheit angegriffen worden. Als er ihm habe helfen wollen, sei er geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Danach habe er Istanbul verlassen und sei nach Antalya gegangen, wo er in einem (...) gearbeitet habe. In Antalya sei er auch bei der HDP gewesen und habe Familien über die Aktivitäten der HDP informiert. Einmal sei er beschimpft worden, als er vor einer Tür Kurdisch gesprochen habe. Man habe ihm gesagt, die HDP sei «terroristisch» und er habe kein Recht, in Antalya zu bleiben. Aufgrund dieser Erlebnisse habe er beschlossen auszureisen. Bei einer Rückkehr in seinen Bezirk befürchte er, keine Arbeit zu finden. Man würde ihn zwingen, Dorfschützer zu werden. Es drohten ihm Folter und der Tod. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine türkische Identitätskarte im Original und einen Ausweis des (...) in Antalya zu den Akten. B. Am 30. März 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 14. September 2023 (eröffnet am 19. September 2023) hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die rubrizierte Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit der Eingabe reichte er Fotos von sich und seiner Mutter, das Schreiben eines türkischen Anwalts vom 18. Oktober 2023 (mit deutscher Übersetzung in der Beschwerdeschrift und ID-Karte des Anwalts) sowie einen HDP-Bericht aus C._______ von April 2016 in türkischer Sprache (ohne Übersetzung) ein. E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung verletzt, «indem sie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig gewürdigt und das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten zukünftigen Verfolgung im Hinblick auf das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks zu Unrecht verneint» habe (S. 7 der Beschwerdeschrift). Die geäusserte Kritik stellt keine Sachverhaltsrüge im eigentlichen Sinne dar, sondern richtet sich gegen die materielle Würdigung, welche nachfolgend durch das Gericht zu prüfen sein wird. Soweit ferner gerügt wird, es sei keine medizinische Untersuchung veranlasst worden, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer ein schweres Trauma erlitten habe (S. 9 und 12 der Beschwerdeschrift), ist darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren keine nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Er gab ausdrücklich zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akt. 1194242 [nachfolgend: A] 18/12 F2-F6). Dem Anhörungsprotokoll lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aufgrund einer Traumatisierung in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Arztberichte wurden keine eingereicht. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amts wegen weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensfehler vor und der rechtserhebliche Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von ihm geschilderten Ereignisse in Sirnak und C._______ hätten vor mehreren Jahren stattgefunden und beträfen nicht ihn gezielt, sondern alle Menschen in seiner Region gleichermassen. Der Vorfall im Jahr 2018 in Sirnak betreffend die Behandlung seines Vaters durch eine Spezialeinheit habe weder für seinen Vater noch für ihn weitere Konsequenzen gehabt und sei zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell gewesen. Auch wenn es sich um sehr prägende Erlebnisse gehandelt habe, liege keine Asylrelevanz vor. Die dargelegten Schikanen (wiederholte Kontrollen und kurzeitige Inhaftierungen) durch die türkischen Behörden hätten kein derartiges Ausmass angenommen, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre. Die letzte Mitnahme durch die türkische Polizei anlässlich einer HDP-Veranstaltung habe zuletzt im Jahre 2018 stattgefunden und keine weiteren Konsequenzen gehabt. Danach habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 seinen weiteren Tätigkeiten für die HDP nachgehen können, ohne von den Behörden belästigt oder mitgenommen zu werden. Auch die Schikanen von Privatpersonen, insbesondere die Situation in Antalya, welche zu seiner Ausreise geführt habe, seien nicht asylrelevant, zumal es bei verbalen Beleidigungen geblieben sei und er sich bei einer Bedrohungssituation an die Polizei hätte wenden können. Die Beleidigungen oder Schikanen hätten ihm ein menschenwürdiges Leben nicht verwehrt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen, in Istanbul (...) und an verschiedenen Stellen (...) gearbeitet. Dass er nicht jene Arbeitsstelle erhalten habe, auf die er hingearbeitet habe, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Entsprechend sei auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, weIcher ihm ein Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Er sei nie strafrechtlich verfolgt worden und es lägen keine Hinweise vor, dass derzeit ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. 5.2 Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er sei sowohl von den türkischen Behörden als auch der Zivilbevölkerung beleidigt worden, was dazu geführt habe, dass er diese schwierige Situation in seinem Heimatland nicht mehr habe ertragen können und sich deshalb entschlossen habe, das Land zu verlassen. Er habe viel Gewalt durch die Sicherheitsbehörden erlebt. Seine Erlebnisse stellten eine unerträgliche psychische Belastung dar und verunmöglichten ihm ein Verbleiben im Heimatstaat. Zudem stamme er aus einer politisch aktiven Familie. Er sei seit vielen Jahren politisch aktiv und setze seine politischen Aktivitäten auch in der Schweiz fort. Sein ehemaliger Rechtsanwalt aus C._______ stelle weitere Nachforschungen an, um die strafrechtliche Situation des Beschwerdeführers genau zu prüfen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 5.1). 6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen. Damit vermag er indessen die zutreffende vorinstanzliche Würdigung nicht substanziiert in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, als Kurde in der Türkei von Behörden und Privatpersonen schikaniert worden zu sein. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/ 2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Weiter ist festzuhalten, dass sich die geltend gemachten Festnahmen des Beschwerdeführers durch die türkische Polizei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für die HDP und seiner kurdischen Abstammung alle vor 2018 zugetragen haben; die letzte Festnahme ereignete sich seinen Angaben zufolge Ende 2017/Anfang 2018 (A18/12 F41). Es fehlt folglich am zeitlich genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2022. Die Ereignisse können somit nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei angesehen werden. Darüber hinaus ist die Intensität der geltend gemachten Vorfälle objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, wurde der Beschwerdeführer doch nach eigenen Angaben bei jeder Festnahme nach kurzer Zeit freigelassen (vgl. A18/12 F47). Dasselbe gilt für die Schikanen durch Drittpersonen, die - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nie zu Übergriffen geführt haben. Entgegen seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Ereignisse einem unerträglichen psychischen Druck (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt war. Er gab selbst an, keine Kenntnis von einem Strafverfahren gegen ihn zu haben (A18/12 F42). Folglich liegt die Vermutung nahe, dass in der Türkei nichts gegen ihn vorlag und auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet wurde. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Anwaltsschreiben ist in dieser Hinsicht unbeachtlich, geht doch lediglich daraus hervor, dass sein türkischer Anwalt Nachforschungen über allfällige Strafverfahren zu tätigen beabsichtige. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für das Ansetzen einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben kein Mitglied der HDP war und sich die von ihm vorgebrachte Unterstützung der HDP im Wesentlichen in der Verbreitung von Informationen sowie der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen erschöpfte. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, in der Schweiz politisch aktiv zu sein, ist festzuhalten, dass er hierzu keine substanziierten Angaben macht. Die eingereichten undatierten Fotos, welche ihn mit anderen Personen an einem nicht näher präzisierten Ort zeigen, lassen jedenfalls keine nennenswerte politische Exponiertheit erkennen, welche das Interesse der türkischen Behörden auf sich ziehen könnte. Die Fotos betreffend seine Mutter lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer ihretwegen Repressalien zu befürchten hätte, zumal er das politische Engagement seiner Mutter bereits anlässlich der Anhörung erwähnt (A18/12 F36), aber in diesem Zusammenhang keine Behelligungen vorgebracht hatte. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines exilpolitischen Engagements oder der politischen Tätigkeiten seiner Mutter bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Schliesslich vermag auch der eingereichte Bericht zu C._______ aus dem Jahr 2016 keine Asylrelevanz zu entfalten. 6.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In individueller Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung des SEM verwiesen werden, zumal die in der Beschwerde geäusserten Einwände und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Zwar wird praxisgemäss davon ausgegangen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatliche Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Beziehungsnetz in der Türkei (vgl. A18/12 F27), welches ihn nötigenfalls dabei unterstützen kann, in einer anderen als seiner Herkunftsprovinz Fuss zu fassen; namentlich leben Teile der Familie des Beschwerdeführers in Istanbul und D._______. Der Beschwerdeführer war bereits vor seiner Ausreise in Istanbul und Antalya berufstätig (vgl. A18/12 F12, F13). Er ist jung, gesund und verfügt über Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: