Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7162/2023 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am 6. September 2023 verliess und am 12. September 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass mit Vollmacht vom 18. September 2023 die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) Region B._______ mandatiert wurde, dass am 19. September 2023 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2023 eine Reihe von (Justiz-)Dokumenten - in türkischer Sprache und in Kopie - bei der Vorinstanz einreichte (vgl. Dokumente A bis J; vgl. SEM-Akten 12/2 und 14/1), dass das SEM den Beschwerdeführer am 21. November 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Gesuchsgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2023 zwei weitere Dokumente bei der Vorinstanz einreichte (vgl. Dokumente K und L; vgl. SEM-Akte 17/1), dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. November 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom gleichen Tag Stellung nahm und bei dieser Gelegenheit weitere Beweismittel einreichte, namentlich Ausdrucke seiner Beiträge auf der Social-Media-Plattform «X» (ehemals «Twitter»; vgl. SEM-Akte 19/12; BM ID-012/18), dass mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. November 2023 das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass seine Rechtsvertretung ihr Mandat gleichentags niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, bereits aktenkundige Beweismittel einreichte und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu beurteilen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 in den Kanton C._______ austrat, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, wobei sinngemäss gerügt wird, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die eingereichten Unterlagen nicht übersetzt oder einer internen Prüfung unterzogen habe (vgl. Beschwerde, S. 9), dass das Gericht in diesem Zusammenhang festhält, dass sich die Vorinstanz mit den eingereichten Dokumenten nachvollziehbar und hinreichend differenziert auseinandergesetzt hat (vgl. Verfügung des SEM vom 30. November 2023, S. 4 ff.), dass insbesondere auf das widersprüchliche sowie oberflächliche Aussageverhalten im Zusammenhang mit der vorgebrachten Aktivität des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien und die aufgrund fehlender Informationen mangelhafte Beweiskraft der Dokumente hingewiesen wurde, dass an den diesbezüglichen Ausführungen des SEM nichts auszusetzen ist (vgl. Verfügung des SEM vom 30. November 2023, S. 6 m.w.H.) und insbesondere nicht zu beanstanden ist, dass auf eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel verzichtet wurde, da diesen kein wesentlicher Beweiswert beizumessen ist (vgl. nachfolgende Erwägungen), dass sich die formelle Rüge nach dem Gesagten als unbegründet erweist, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in seiner Heimat ständig bedroht und aufgrund seiner in der Schweiz im September, Oktober oder November 2023 aufgenommenen Social-Media-Aktivität von den türkischen Behörden gesucht worden; dass zudem Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien und ein Festnahmebefehl erlassen worden sei; dass er beziehungsweise seine Eltern dies von einem Bekannten, der bei der Staatsanwaltschaft arbeite, erfahren hätten, die Ermittlungen aber erst nach seiner Ausreise im «System» ersichtlich geworden seien (vgl. SEM-Akte 15/9 F 6 f.), dass er befürchte, aufgrund der geteilten Beiträge verhaftet und als Kurde im Gefängnis gefoltert zu werden, dass nach seiner Ausreise bei ihm zuhause Razzien durchgeführt worden seien, wobei er gesucht worden sei, dass er zudem zu Protokoll gab, in seinem Heimatgebiet kein gutes Leben gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte 15/9 F 4 f.), dass seine politische Aktivität in der Veröffentlichung des Unrechts in den sozialen Medien bestanden habe (vgl. SEM-Akte 15/9 F 5, F 13 ff.), dass er seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf Ausdrucke weiterer Social-Media-Beiträge beilegte (vgl. Stellungnahme vom 28. November 2023) und ausführte, ihm sei somit der Nachweis gelungen, politische Inhalte veröffentlicht zu haben, dass das SEM seinen Asylentscheid im Grundsatz mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen und der fehlenden Glaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Engagements des Beschwerdeführers begründete, dass es namentlich die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers geprüft und als nicht genügend intensiv eingestuft hat (Verfügung des SEM vom 30. November 2023, S. 3 ff.), dass das SEM ferner die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten geltend gemachte Bedrohung prüfte und als nicht glaubhaft einstufte, dass es diesen Schluss mit der mangelhaften Beweiskraft der eingereichten «UYAP» (Anmerkung des Gerichts: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei) - Auszüge und Social-Media-Beiträge sowie dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers begründete, dass es insbesondere festhielt, auf dem Auszug UYAP sei der Name des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass das SEM zudem bemerkte, die eingereichten Social-Media-Beiträge würden nicht mit dem Open-Source-Bericht übereinstimmen, zumal die Beiträge seines Facebook-Kontos alle aus dem Jahr 2022 stammen würden, dass es weiter erkannte, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumenten um formalisierte Standardschreiben ohne materiellen Inhalt handle, dass die Vorinstanz bezugnehmend auf die Stellungnahme vom 28. November 2023 erklärte, die eingereichten Posts seien - entgegen der Aussage des Beschwerdeführers, die meisten Posts politischen Inhalts im September, Oktober und November 2023 veröffentlich zu haben - alle vom September 2023 und als gewaltverherrlichend zu werten (Verfügung des SEM vom 30. November 2023, S. 6), dass die Vorinstanz schliesslich den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des SEM verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbegründung vom 23. Dezember 2023 im Wesentlichen erklärte, er habe sich ausreichend zum Inhalt der Social-Media-Beiträge geäussert, habe einen USB-Stick eingereicht mit einem Video des türkischen Anwalts, in welchem der Bezug des UYAP-Auszugs zu seinem Profil ersichtlich sei, und zudem die Facebook-Beiträge nicht Gegenstand der Strafuntersuchung in der Türkei seien (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 ff.), dass die in die Akten gelegten Dokumente zwar nur in Kopie vorliegen, die originalen Dokumente indessen bereits unterwegs in die Schweiz seien und dem Gericht umgehend eingereicht würden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9), dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren sich zwar bloss im Ermittlungsstadium befinde, eine Verurteilung aber mit grosser Wahrscheinlichkeit folgen werde, dass in der Beschwerde schliesslich allgemein auf die Situation der Kurden in der Türkei aufmerksam gemacht wurde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9 ff.), dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Entgegnungen in der Rechtsmittelschrift nicht dazu geeignet sind, zu einem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz zu führen, da sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen bereits bekannter Sachverhaltselemente erschöpfen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass gleichwohl hervorzuheben ist, dass von der Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde, den Ausführungen des Beschwerdeführers würde, unter anderem, aufgrund ihrer Oberflächlichkeit, die erforderliche Glaubhaftigkeit fehlen, dass das Aussageverhalten diverse Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten aufweist, wie namentlich die Behauptung, zunächst noch selbst von einem Bekannten von den Ermittlungen erfahren zu haben, danach seien es aber die Eltern gewesen (vgl. SEM-Akte 15/9 F 6 f.), oder die Ausführung, wonach er im Oktober davon erfahren und seine Heimat verlassen habe, was im Widerspruch zu seinem am 12. September 2023 gestellten Asylgesuch steht (vgl. SEM-Akte 15/9 F 12), oder die unklaren, inkohärenten Äusserungen in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Beiträge (vgl. SEM-Akte 15/9 F 14 f., F 17, F 26 und F 29), dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sich konkret zum Inhalt seiner Beiträge zu äussern und seine Antworten - selbst bei mehrmaliger Nachfrage - sehr vage sowie allgemein ausfielen (vgl. SEM-Akte 15/9 F 19 ff.), dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Aktivität in den sozialen Medien den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermag, dass folglich, wenn überhaupt, von einem sehr niederschwelligen politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal er nicht sagen konnte, wer auf den veröffentlichten Fotos konkret zu sehen sei, zu Protokoll gab, beim Veröffentlichen inhaltlich nicht «so detailliert nachgeschaut», sondern einfach weitergeleitet zu haben, und im November 2023 zum letzten Mal etwas veröffentlicht zu haben, was auf eine sehr kurze Aktivitätsdauer schliessen lässt (vgl. SEM-Akte 15/9 F 31 f.), dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, auf Facebook schon länger aktiv zu sein, nämlich seit fünf bis sechs Jahren, indessen seine Veröffentlichungen auf Facebook gar nicht Gegenstand der Strafuntersuchung seien (vgl. SEM-Akte 15/9 F 26, Beschwerdeschrift, S. 8), dass aus den eingereichten behördlichen Unterlagen im Wesentlichen hervorgeht, dass es sich um einen Festnahmebeschluss zur Vorführung zur Vernehmung oder zur Teilnahme an einer Verhandlung handelt und somit - selbst bei Wahrunterstellung des Inhalts dieser Unterlagen - nicht mit der nötigen Sicherheit gefolgert werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer Strafe mit Haftbedingungen unterworfen würde, dass sich damit die weitere Prüfung der in diesem Kontext eingereichten Beweismittel erübrigt, im Übrigen die behaupteten Originale auch bis heute nicht eingereicht wurden und den vorliegenden Kopien ohnehin die erforderliche Beweiskraft abgeht, dass der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass in der Türkei Verfahren wegen Einträgen auf sozialen Medien zwar in teilweise hoher Zahl eingeleitet, jedoch in hoher Zahl auch wieder eingestellt werden (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4), dass es sich ausserdem bei den in der Beschwerdeschrift angeführten Berichten nicht um Dokumente handelt, in denen der Beschwerdeführer individuell erwähnt worden ist, sondern im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in der Türkei beschrieben wird (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9 ff.), dass auch der beschriebene Vorfall in Istanbul, anlässlich dessen er Rassismus erlebt habe und mit einem Messer am (...) verletzt worden sei, keine flüchtlingsrelevante Intensität aufweist, zumal er diesbezüglich keine Schutzverweigerung der türkischen Behörden darzulegen vermag und vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Behörden den Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall nicht vor allfälligen Angriffen Dritter schützen könnten oder würden und das Gericht praxisgemäss davon ausgeht, dass die türkischen Behörden bei Bedarf im Stande und willens sind, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6699/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 6.4), dass sich daraus keine individuelle Verfolgung ableiten lässt, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung hohe Anforderungen bestehen und diese im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. Urteile des BVGer E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 6.1 m.w.H. und E-3056/ 2023 vom 13. September 2023 E. 7.3), dass es keine weiteren Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten hätte, dass somit weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG erfüllt sind, noch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt und auch die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf D._______ in der Provinz Sirnak stammt, dass gemäss nach wie vor gültiger Praxis die beiden südöstlichen Provinzen Hakkari und Sirnak an der Grenze zum Irak mit einer Situation allgemeiner Gewalt konfrontiert sind und aus diesem Grund die Möglichkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzverlegung ausserhalb dieser beiden Provinzen beziehungsweise der erdbebengeschädigten Gebiete zu prüfen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und überwiegend gesunden Mann handelt, der über mehrere Jahre Berufserfahrung in der (...) verfügt und darüber hinaus im Jahr 2020 offenbar problemlos für mehrere Monate in Istanbul gearbeitet hat (vgl. SEM-Akte 15/9 F 38 f. und Verfügung des SEM, S. 7), dass zudem ein gutes Verhältnis zu seinen in D._______ lebenden Eltern sowie Geschwistern besteht und die finanziellen Verhältnisse der Familie offenbar stabil sind (vgl. SEM-Akte 15/9 F 51 f., F 56), dass er somit über ein intaktes soziales Netzwerk in der Türkei verfügt, auf das er zurückgreifen kann und es ihm im Übrigen freistehen würde, sich in anderen Landesteilen der Türkei niederzulassen, wie er das bereits in der Vergangenheit gemacht hat, dass auch die vom Beschwerdeführer in der Anhörung vom 21. November 2023 geäusserten psychischen Belastungen einer Wegweisung nicht entgegenstehen, zumal keine entsprechenden medizinischen Unterlagen vorliegen und der Beschwerdeführer ohnehin erklärte, die psychische Belastung sei nur geringfügig und es gehe ihm mittlerweile «viel besser» (vgl. SEM-Akte 15/9 F 58), dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitätskarte ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da seine Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu gelten haben, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand: