Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. September 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Am 25. September 2023 wurde er summarisch zu seiner Person befragt, am 31. Oktober 2023 folgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asyl- gründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Religionszugehörigkeit zu sein und aus C._______ zu stam- men. Er habe zwölf Jahre die Schule und zuletzt das Berufsgymnasium besucht, jedoch nicht abgeschlossen, ein (…)-Praktikum absolviert und Berufserfahrungen als (…), (…) und (…) gesammelt. Er sei seit zwei Jah- ren Mitglied des alevitischen Kulturvereins D._______. Aufgrund seines kulturellen Hintergrunds sei er in seiner Schulzeit, wo der Koran und das Arabische im Mittelpunkt gestanden habe, sowie im Alltag ständigem Ras- sismus und Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Wegen Hörens kurdi- scher Musik und einer Tätowierung des Schwerts von Hazreti Ali sei er oft- mals von seinen Freunden ausgeschlossen worden. Er sei beschimpft, am Kragen gepackt und geschüttelt sowie auf seine Abwesenheit in der Moschee angesprochen worden. Auch sein Vater, der Beamter sei, habe wegen seiner Ethnie und Glaubensrichtung Beschwerden erhalten. Insge- samt hätten er und seine Familie aufgrund der kurdischen Ethnie und der alevitischen Religionszugehörigkeit in der Türkei keine Rechte. Insbeson- dere die Menzil-Gemeinde habe sie im Visier und markiere die Häuser von kurdischen und alevitischen Personen. Des Weiteren sei er im Jugendflü- gel der Halkların Demokratik Partisi (HDP), Yesil Soli Parti, Mitglied, an- sonsten jedoch politisch nicht aktiv gewesen. Er habe als (…) Aufnahmen von HDP-Versammlungen gemacht, die er einem befreundeten Journalis- ten für die sozialen Medien zur Verfügung gestellt habe. Dieses Jahr habe er ausserdem an der Newroz-Feier teilgenommen, wo er wahrscheinlich von der Polizei gefilmt worden sei. Zwei bis drei Tage nach der Feier sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe seinen Vater aufge- fordert, ihn, den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer nicht mehr an solchen Anlässen teilnehmen zu lassen. Er habe daraufhin Angst be- kommen, sich nicht weiter in politische Angelegenheiten eingemischt und auch keine weiteren Kontakte mit der Polizei gehabt. Schliesslich habe er aufgrund des Erdbebens vom Februar 2023 Freunde und Verwandte ver- loren, weswegen es ihm psychisch schlecht gegangen sei und er nicht
E-6699/2023 Seite 3 mehr in der Türkei leben könne. Die Lage habe sich in seinem Heimatstaat verschlechtert, der Koran habe sich weiterverbreitet und der Rassismus habe zugenommen. Bei einer Rückkehr könne er kein geregeltes Leben führen, hätte keinerlei Bildungsmöglichkeiten und aufgrund der Ausgren- zungen und seiner schlechten psychischen Verfassung könne er auch kei- ner Arbeit nachgehen. Seine Eltern und Geschwister würden weiterhin an seiner letzten Wohnadresse leben, eine Schwester sei nach dem Erdbeben nach E._______ gezogen. Er habe schliesslich die Türkei am 28. August 2023 auf legalem Wege verlassen. Der Beschwerdeführer machte im Üb- rigen geltend, seine Onkel würden in der Schweiz leben. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer seine Identitätskarte (im Original und in Kopie), eine Schul- bescheinigung, ein Transkript der Berufs- und Fachoberschule in C._______, einen Mitgliederausweis des alevitischen Kulturvereins D._______, diverse Fotos der durch das Erdbeben vom Februar 2023 be- schädigten Häuser seiner Freunde sowie die Identitätskarte eines Onkels (N […]) – alles in Kopie – zu den Akten. Die entsprechenden Asyldossiers N (…) und N (…) der Onkel wurden vom SEM am 6. November 2023 konsultiert. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers am 7. November 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 8. November 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einver- standen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Man- dat am 9. November 2023 nieder.
E-6699/2023 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde bean- tragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
5. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). H. Der Eingang der Beschwerde wurde am 6. Dezember 2023 bestätigt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
E-6699/2023 Seite 5 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht re- levant. Zwar seien Angehörige der kurdischen Bevölkerung und Aleviten, wie vom Beschwerdeführer geschildert, in der Türkei Schikanen und
E-6699/2023 Seite 6 Benachteiligungen ausgesetzt. Es handle sich dabei aber nicht um ernst- hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würde. Gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische und aleviti- sche Bevölkerung befinde – selbst unter Berücksichtigung des Putschver- suchs im Juli 2016 – für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft. Soweit der Beschwerdeführer Benachteiligungen in der Schule und auf dem Arbeitsmarkt vorgebracht habe, sei festzuhalten, dass sein Vater seit langer Zeit in leitender Funktion beim Staat tätig sei und auch der Beschwerdeführer selbst bereits diverse Berufserfahrungen ge- sammelt habe. Zudem könne er eigenen Angaben zufolge seine Schulbil- dung in einer anderen Provinz abschliessen und eine Erwerbstätigkeit aus- serhalb des Staatsdienstes sei ihm zuzumuten. In Bezug auf die diskrimi- nierenden Anfeindungen im privaten Umfeld sei festzustellen, dass die er- wähnten Zwischenfälle zwar äusserst bedauernswert seien, aber in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kur- dischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise tref- fen könnten. Betreffend die Vorbringen, die Menzil-Gemeinde habe kurdi- sche und alevitische Personen zum Ziel, sei es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bislang zu keinem Vorfall gekommen. Auch den Akten seien keine Hinweise auf bereits erlittene Nachteile zu entnehmen. Viel- mehr habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gebracht, sein Haus sei nicht mit einem Kreuz markiert worden und er habe keinerlei Probleme mit den Menzil gehabt. Seine Aussage, er gehe davon aus, dass schlimme Sachen geschehen würden, wenn sein Haus mit einem Kreuz markiert würde, sei eine blosse Behauptung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig zu erachten seien und es dem Beschwerdeführer offenstehe, im Falle eines künftigen Kon- flikts mit der Menzil-Gemeinde an die in der Türkei zur Verfügung stehen- den Polizei- und Justizorgane zu gelangen. Ferner sei hinsichtlich der gel- tend gemachten politischen Aktivitäten festzuhalten, dass der Beschwer- deführer einerseits bloss dem Jugendflügel der HDP angehört habe und ansonsten politisch nicht aktiv gewesen sei. Andererseits sei es, mit Aus- nahme des Besuchs der Polizei bei ihm zu Hause, nachdem er als Minder- jähriger an der Newroz-Feier teilgenommen und dort entstandene Filmauf- nahmen einem Kollegen, der Journalist sei, zur Verfügung gestellt habe, zu keinerlei Problemen oder Kontakten mit den türkischen Behörden ge- kommen. Entsprechend habe er seinen Heimatstaat auf legalem Weg ver- lassen können. Auch aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Verwand- ten, insbesondere seiner Onkel, die zu ihrer kurdischen Zugehörigkeit stün- den und diesbezüglich an Versammlungen und Kongressen teilnehmen
E-6699/2023 Seite 7 würden, habe er keine Probleme geltend gemacht. Schliesslich würden die vom Beschwerdeführer genannten Nachteile, welche auf die soziale und wirtschaftliche Lage in der Türkei, insbesondere nach dem Erdbeben im Februar 2023, zurückzuführen seien, keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Be- schwerdeführer sei während seiner Schulzeit diskriminiert worden. Selbst wenn er studieren würde, würde er im Staatsdienst nicht eingesetzt wer- den. Des Weiteren würden die Handlungen der HDP vom türkischen Staat nicht akzeptiert. Der Beschwerdeführer arbeite als (…) für die Partei und die durch seinen Freund verbreiteten Aufnahmen würden als Propaganda wahrgenommen. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei politisch ak- tiv. So habe die Polizei Mitte November 2023 im Haus der Familie eine Razzia durchgeführt und wegen seiner Publikationen in den sozialen Netz- werken nach dem Beschwerdeführer gefragt. Es könne mithin nicht ausge- schlossen werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden sei. Eben- falls hätten die Polizisten den Eltern des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass weitere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Die Men- schenrechtslage in der Türkei sei für Oppositionelle, Kurden, Linke und Gü- len-Anhänger problematisch. Auch der Beschwerdeführer sei sicherlich als «politisch unbequeme Person» behördlich erfasst.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 4 ff. und E. 5.1 vorste- hend) verwiesen werden.
E. 6.2 Es kann aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Be- schwerdeführers zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Diskriminierungen gekommen ist. Die dargelegten Be- helligungen genügen jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen.
E. 6.3 Das SEM wies des Weiteren zu Recht darauf hin, dass der Beschwer- deführer kein politisches Profil aufweist wonach davon auszugehen wäre,
E-6699/2023 Seite 8 dass die türkischen Behörden ein besonderes Interesse an ihm hätten. Die türkischen Behörden haben bei einem einzigen Besuch seine Eltern ver- warnt, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer nicht an Veranstaltungen wie der Newroz-Feier teilnehmen solle. Es kann aufgrund der Akten nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer oder seine Familie habe insgesamt ein politisches Profil, aufgrund welchem er im Vi- sier der Polizei gestanden wäre. Auch in Bezug auf die in der Schweiz le- benden Onkel ergeben sich keine Hinweise auf Reflexverfolgungshandlun- gen. Insgesamt sind den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Ver- folgung zu entnehmen und es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunk- ten, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden. Daran vermögen auch die pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht zu ändern. Die Begründung in der Beschwerde, gegen den Beschwerdeführer sei nach dessen Ausreise und kurze Zeit nach dem negativen Asylentscheid ein Er- mittlungsverfahren eingeleitet worden, ist mangels Substanziiertheit und aufgrund Fehlens jeglicher Beweismittel nicht überzeugend. Das nieder- schwellige politische Profil des Beschwerdeführers und seine Ausführun- gen im Rahmen der Anhörung – beispielsweise, dass er Aufnahmen der HDP-Versammlungen nicht in den sozialen Medien geteilt habe (SEM-Ak- ten […]-18/14 [nachfolgend: act. A18/14] F107) und nicht weiter politisch aktiv gewesen sei (act. A18/14 F111) – lassen denn auch in keiner Weise auf eine derartige Entwicklung hindeuten.
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch Anhänger der Menzin-Gemeinde geltend macht, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden bei Bedarf im Stande und willens sind, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 E. 7.4). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen nichts anderes darzutun.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
E-6699/2023 Seite 9
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
E-6699/2023 Seite 10 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht er- achtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak
E-6699/2023 Seite 11 aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten.
E. 8.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, C._______, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig).
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz C._______. Das SEM hielt im Rahmen der individuellen Zumutbar- keitsprüfung fest, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei das Haus, in welchem er vor seiner Ausreise gelebt habe, durch das Erdbeben nur leicht beschädigt worden und seine Eltern und eine Schwester würden weiterhin im Zentrum [von] C._______ leben (SEM-Akten […]-12/14 [nach- folgend: act. A12/14] F.2.01; A18/14 F37 f., F57), der Vollzug dorthin er- weise sich für den Beschwerdeführer mithin als zumutbar. Dieser Ansicht schliesst sich das Gericht an, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanz- lichen Ausführungen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegenhält. Zu- dem prüfte die Vorinstanz auch eine individuell zumutbare Wohnsitzalter- native im Heimatstaat und ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Pro- vinzen und bejahte eine solche (s. angefochtene Verfügung S. 9 ff.). Auch das Gericht erachtet eine Wohnsitzalternative als gegeben. Der (…)-jährige Beschwerdeführer hat das Berufsgymnasium bis zum letzten Jahr besucht und vor seiner Ausreise ein Praktikum in der (…)-Branche absolviert sowie Berufserfahrung als (…), (…) und (…) gesammelt (act. A12/14 F1.17.04). Dank seiner Erwerbstätigkeiten konnte er, eigenen Angaben gemäss, die Hälfte seiner Reisekosten decken (act. A18/14 F117). Er ist frei von familiären Verpflichtungen und spricht Türkisch als Muttersprache, er kann sich somit in allen Regionen der Türkei verständi- gen. Es ist damit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine andere Provinz der Türkei ohne Schwierigkeiten eine Arbeit finden und sich so selbst finanzieren kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass seine Familie, die seinen Angaben zufolge finanziell gut aufgestellt sei (act. A18/14 F52), ihn nötigenfalls auch finanziell unterstützen könnte. Die Feststellung einer zumutbaren Wohnsitzalternative durch das SEM ist mit- hin ebenfalls gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer kann dem auf Be- schwerdeebene nur in sehr allgemeiner und unspezifischer Weise mit
E-6699/2023 Seite 12 einem Verweis auf die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Folgen des Erdbebens entgegengetreten.
E. 8.4.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, aufgrund des Erdbebens und dem damit verbundenen Verlust von Freunden und Verwandten psychisch angeschla- gen zu sein und an Einschlafstörungen zu leiden, wobei er an der Anhörung vom 18. Oktober 2023 vorbrachte, dass es ihm psychisch besser gehe und sich die Einschlafstörungen verringert hätten (act. A18/14 F20 f.). Er leide zudem, wohl genetisch veranlagt, an zittrigen Händen (act. A18/14 F11 ff.). Weitere gesundheitliche Beschwerden machte er weder geltend noch sind solche den Akten zu entnehmen. Es ist demnach anzunehmen, dass es sich dabei nicht um ein derart gravierendes Problem handelt, dass eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar erscheint. Ausserdem ist eine allfällige psychologische oder psychiatrische Behandlung in der Türkei gewährleis- tet ist (vgl. das Urteil des BVGer E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.3, m.w.H.). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder ge- sundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich.
E. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6699/2023 Seite 13 Angesichts der vorangegangenen Erwägungen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aus- sichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist.
E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6699/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6699/2023 Urteil vom 27. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. September 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 25. September 2023 wurde er summarisch zu seiner Person befragt, am 31. Oktober 2023 folgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Religionszugehörigkeit zu sein und aus C._______ zu stammen. Er habe zwölf Jahre die Schule und zuletzt das Berufsgymnasium besucht, jedoch nicht abgeschlossen, ein (...)-Praktikum absolviert und Berufserfahrungen als (...), (...) und (...) gesammelt. Er sei seit zwei Jahren Mitglied des alevitischen Kulturvereins D._______. Aufgrund seines kulturellen Hintergrunds sei er in seiner Schulzeit, wo der Koran und das Arabische im Mittelpunkt gestanden habe, sowie im Alltag ständigem Rassismus und Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Wegen Hörens kurdischer Musik und einer Tätowierung des Schwerts von Hazreti Ali sei er oftmals von seinen Freunden ausgeschlossen worden. Er sei beschimpft, am Kragen gepackt und geschüttelt sowie auf seine Abwesenheit in derMoschee angesprochen worden. Auch sein Vater, der Beamter sei, habe wegen seiner Ethnie und Glaubensrichtung Beschwerden erhalten. Insgesamt hätten er und seine Familie aufgrund der kurdischen Ethnie und der alevitischen Religionszugehörigkeit in der Türkei keine Rechte. Insbesondere die Menzil-Gemeinde habe sie im Visier und markiere die Häuser von kurdischen und alevitischen Personen. Des Weiteren sei er im Jugendflügel der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), Yesil Soli Parti, Mitglied, ansonsten jedoch politisch nicht aktiv gewesen. Er habe als (...) Aufnahmen von HDP-Versammlungen gemacht, die er einem befreundeten Journalisten für die sozialen Medien zur Verfügung gestellt habe. Dieses Jahr habe er ausserdem an der Newroz-Feier teilgenommen, wo er wahrscheinlich von der Polizei gefilmt worden sei. Zwei bis drei Tage nach der Feier sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe seinen Vater aufgefordert, ihn, den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer nicht mehr an solchen Anlässen teilnehmen zu lassen. Er habe daraufhin Angst bekommen, sich nicht weiter in politische Angelegenheiten eingemischt und auch keine weiteren Kontakte mit der Polizei gehabt. Schliesslich habe er aufgrund des Erdbebens vom Februar 2023 Freunde und Verwandte verloren, weswegen es ihm psychisch schlecht gegangen sei und er nicht mehr in der Türkei leben könne. Die Lage habe sich in seinem Heimatstaat verschlechtert, der Koran habe sich weiterverbreitet und der Rassismus habe zugenommen. Bei einer Rückkehr könne er kein geregeltes Leben führen, hätte keinerlei Bildungsmöglichkeiten und aufgrund der Ausgrenzungen und seiner schlechten psychischen Verfassung könne er auch keiner Arbeit nachgehen. Seine Eltern und Geschwister würden weiterhin an seiner letzten Wohnadresse leben, eine Schwester sei nach dem Erdbeben nach E._______ gezogen. Er habe schliesslich die Türkei am 28. August 2023 auf legalem Wege verlassen. Der Beschwerdeführer machte im Übrigen geltend, seine Onkel würden in der Schweiz leben. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (im Original und in Kopie), eine Schulbescheinigung, ein Transkript der Berufs- und Fachoberschule in C._______, einen Mitgliederausweis des alevitischen Kulturvereins D._______, diverse Fotos der durch das Erdbeben vom Februar 2023 beschädigten Häuser seiner Freunde sowie die Identitätskarte eines Onkels (N [...]) - alles in Kopie - zu den Akten. Die entsprechenden Asyldossiers N (...) und N (...) der Onkel wurden vom SEM am 6. November 2023 konsultiert. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 7. November 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 8. November 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Mandat am 9. November 2023 nieder. F. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). H. Der Eingang der Beschwerde wurde am 6. Dezember 2023 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zwar seien Angehörige der kurdischen Bevölkerung und Aleviten, wie vom Beschwerdeführer geschildert, in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt. Es handle sich dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würde. Gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische und alevitische Bevölkerung befinde - selbst unter Berücksichtigung des Putschversuchs im Juli 2016 - für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der Beschwerdeführer Benachteiligungen in der Schule und auf dem Arbeitsmarkt vorgebracht habe, sei festzuhalten, dass sein Vater seit langer Zeit in leitender Funktion beim Staat tätig sei und auch der Beschwerdeführer selbst bereits diverse Berufserfahrungen gesammelt habe. Zudem könne er eigenen Angaben zufolge seine Schulbildung in einer anderen Provinz abschliessen und eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Staatsdienstes sei ihm zuzumuten. In Bezug auf die diskriminierenden Anfeindungen im privaten Umfeld sei festzustellen, dass die erwähnten Zwischenfälle zwar äusserst bedauernswert seien, aber in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Betreffend die Vorbringen, die Menzil-Gemeinde habe kurdische und alevitische Personen zum Ziel, sei es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bislang zu keinem Vorfall gekommen. Auch den Akten seien keine Hinweise auf bereits erlittene Nachteile zu entnehmen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gebracht, sein Haus sei nicht mit einem Kreuz markiert worden und er habe keinerlei Probleme mit den Menzil gehabt. Seine Aussage, er gehe davon aus, dass schlimme Sachen geschehen würden, wenn sein Haus mit einem Kreuz markiert würde, sei eine blosse Behauptung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig zu erachten seien und es dem Beschwerdeführer offenstehe, im Falle eines künftigen Konflikts mit der Menzil-Gemeinde an die in der Türkei zur Verfügung stehenden Polizei- und Justizorgane zu gelangen. Ferner sei hinsichtlich der geltend gemachten politischen Aktivitäten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits bloss dem Jugendflügel der HDP angehört habe und ansonsten politisch nicht aktiv gewesen sei. Andererseits sei es, mit Ausnahme des Besuchs der Polizei bei ihm zu Hause, nachdem er als Minderjähriger an der Newroz-Feier teilgenommen und dort entstandene Filmaufnahmen einem Kollegen, der Journalist sei, zur Verfügung gestellt habe, zu keinerlei Problemen oder Kontakten mit den türkischen Behörden gekommen. Entsprechend habe er seinen Heimatstaat auf legalem Weg verlassen können. Auch aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Verwandten, insbesondere seiner Onkel, die zu ihrer kurdischen Zugehörigkeit stünden und diesbezüglich an Versammlungen und Kongressen teilnehmen würden, habe er keine Probleme geltend gemacht. Schliesslich würden die vom Beschwerdeführer genannten Nachteile, welche auf die soziale und wirtschaftliche Lage in der Türkei, insbesondere nach dem Erdbeben im Februar 2023, zurückzuführen seien, keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer sei während seiner Schulzeit diskriminiert worden. Selbst wenn er studieren würde, würde er im Staatsdienst nicht eingesetzt werden. Des Weiteren würden die Handlungen der HDP vom türkischen Staat nicht akzeptiert. Der Beschwerdeführer arbeite als (...) für die Partei und die durch seinen Freund verbreiteten Aufnahmen würden als Propaganda wahrgenommen. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei politisch aktiv. So habe die Polizei Mitte November 2023 im Haus der Familie eine Razzia durchgeführt und wegen seiner Publikationen in den sozialen Netzwerken nach dem Beschwerdeführer gefragt. Es könne mithin nicht ausgeschlossen werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden sei. Ebenfalls hätten die Polizisten den Eltern des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass weitere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Die Menschenrechtslage in der Türkei sei für Oppositionelle, Kurden, Linke und Gülen-Anhänger problematisch. Auch der Beschwerdeführer sei sicherlich als «politisch unbequeme Person» behördlich erfasst. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 4 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden. 6.2 Es kann aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Diskriminierungen gekommen ist. Die dargelegten Behelligungen genügen jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen. 6.3 Das SEM wies des Weiteren zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist wonach davon auszugehen wäre, dass die türkischen Behörden ein besonderes Interesse an ihm hätten. Die türkischen Behörden haben bei einem einzigen Besuch seine Eltern verwarnt, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer nicht an Veranstaltungen wie der Newroz-Feier teilnehmen solle. Es kann aufgrund der Akten nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer oder seine Familie habe insgesamt ein politisches Profil, aufgrund welchem er im Visier der Polizei gestanden wäre. Auch in Bezug auf die in der Schweiz lebenden Onkel ergeben sich keine Hinweise auf Reflexverfolgungshandlungen. Insgesamt sind den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen und es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden. Daran vermögen auch die pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht zu ändern. Die Begründung in der Beschwerde, gegen den Beschwerdeführer sei nach dessen Ausreise und kurze Zeit nach dem negativen Asylentscheid ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, ist mangels Substanziiertheit und aufgrund Fehlens jeglicher Beweismittel nicht überzeugend. Das niederschwellige politische Profil des Beschwerdeführers und seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung - beispielsweise, dass er Aufnahmen der HDP-Versammlungen nicht in den sozialen Medien geteilt habe (SEM-Akten [...]-18/14 [nachfolgend: act. A18/14] F107) und nicht weiter politisch aktiv gewesen sei (act. A18/14 F111) - lassen denn auch in keiner Weise auf eine derartige Entwicklung hindeuten. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch Anhänger der Menzin-Gemeinde geltend macht, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden bei Bedarf im Stande und willens sind, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 E. 7.4). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen nichts anderes darzutun. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 8.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, C._______, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz C._______. Das SEM hielt im Rahmen der individuellen Zumutbarkeitsprüfung fest, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei das Haus, in welchem er vor seiner Ausreise gelebt habe, durch das Erdbeben nur leicht beschädigt worden und seine Eltern und eine Schwester würden weiterhin im Zentrum [von] C._______ leben (SEM-Akten [...]-12/14 [nachfolgend: act. A12/14] F.2.01; A18/14 F37 f., F57), der Vollzug dorthin erweise sich für den Beschwerdeführer mithin als zumutbar. Dieser Ansicht schliesst sich das Gericht an, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegenhält. Zudem prüfte die Vorinstanz auch eine individuell zumutbare Wohnsitzalternative im Heimatstaat und ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen und bejahte eine solche (s. angefochtene Verfügung S. 9 ff.). Auch das Gericht erachtet eine Wohnsitzalternative als gegeben. Der(...)-jährige Beschwerdeführer hat das Berufsgymnasium bis zum letzten Jahr besucht und vor seiner Ausreise ein Praktikum in der (...)-Branche absolviert sowie Berufserfahrung als (...), (...) und (...) gesammelt (act. A12/14 F1.17.04). Dank seiner Erwerbstätigkeiten konnte er, eigenen Angaben gemäss, die Hälfte seiner Reisekosten decken (act. A18/14 F117). Er ist frei von familiären Verpflichtungen und spricht Türkisch als Muttersprache, er kann sich somit in allen Regionen der Türkei verständigen. Es ist damit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine andere Provinz der Türkei ohne Schwierigkeiten eine Arbeit finden und sich so selbst finanzieren kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass seine Familie, die seinen Angaben zufolge finanziell gut aufgestellt sei (act. A18/14 F52), ihn nötigenfalls auch finanziell unterstützen könnte. Die Feststellung einer zumutbaren Wohnsitzalternative durch das SEM ist mithin ebenfalls gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer kann dem auf Beschwerdeebene nur in sehr allgemeiner und unspezifischer Weise mit einem Verweis auf die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Folgen des Erdbebens entgegengetreten. 8.4.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, aufgrund des Erdbebens und dem damit verbundenen Verlust von Freunden und Verwandten psychisch angeschlagen zu sein und an Einschlafstörungen zu leiden, wobei er an der Anhörung vom 18. Oktober 2023 vorbrachte, dass es ihm psychisch besser gehe und sich die Einschlafstörungen verringert hätten (act. A18/14 F20 f.). Er leide zudem, wohl genetisch veranlagt, an zittrigen Händen (act. A18/14 F11 ff.). Weitere gesundheitliche Beschwerden machte er weder geltend noch sind solche den Akten zu entnehmen. Es ist demnach anzunehmen, dass es sich dabei nicht um ein derart gravierendes Problem handelt, dass eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar erscheint. Ausserdem ist eine allfällige psychologische oder psychiatrische Behandlung in der Türkei gewährleistet ist (vgl. das Urteil des BVGer E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.3, m.w.H.). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts der vorangegangenen Erwägungen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: