Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewie- sen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6763/2023 Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei anfangs Mai 2023 verliess und am 11. Mai 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass mit Vollmacht vom 16. Mai 2023 die Rechtsvertretung des BAZ Region B._______ mandatiert wurde, dass am 22. Mai 2023 die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers stattfand, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 Beweismittel (BM) einreichte, namentlich ein ihn betreffendes Aussageprotokoll bei der Polizei in C._______ vom 24. Dezember 2021, ein Anhörungsprotokoll des 9. Strafgerichts in D._______ vom 13. Oktober 2022, ein begründetes Strafurteil des 9. Strafgerichts in D._______ vom 28. Februar 2023, wonach er wegen illegalen Besitzes von Schusswaffen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt worden sei, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 30. Mai 2022 an das Strafgericht in D._______ einen Freund des Beschwerdeführers betreffend, ein Anhörungsprotokoll des 11. Strafgerichts in D._______ vom 30. März 2023 und ein Bildschirmfoto einer WhatsApp-Nachricht des Beschwerdeführers ohne Datum, allesamt in Kopie (vgl. SEM-Akte 12/2), dass das SEM den Beschwerdeführer am 9. November 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Gesuchsgründen anhörte und er in diesem Zusammenhang diverse medizinische Berichte aus dem Juli 2023 und September 2023 einreichte (vgl. SEM-Akten 10/1, 16/20, 18/3, 19/3, 20/3, 21/3 und 22/1), dass er am 14. November 2023 (Datum des Eingangsstempels) weitere Beweismittel einreichte, namentlich einen Strafantrag für Antragsdelikte vom 12. Juli 2023 (im Original), das Merkblatt Opferhilfe sowie Hinweise zur Zivilklage der Kantonspolizei E._______ (im Original) und medizinische Dokumente (im Original; vgl. SEM-Akten 24/1, 25/1 und 26/2; BM ID-011 und ID-012), dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17. November 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom Vortag Stellung nahm und bei dieser Gelegenheit weitere Beweismittel nachreichte, namentlich eine Mitgliederbestätigung der Halklarin Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) vom 20. August 2020, ein Foto, das den Beschwerdeführer an einer Demonstration zeige und einen USB-Stick, der ein dazugehöriges Video enthalte (vgl. SEM-Akten 29/7 und 31/3; BM ID-013, ID-014 und ID-015), dass mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. November 2023 das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass seine Rechtsvertretung ihr Mandat gleichentags niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublinstaates einzuholen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das Migrationsamt anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er im Rahmen seiner Beschwerdeschrift zu den bereits aktenkundigen Beweismitteln zwölf Fotoausdrucke einreichte, die ihn an politischen Anlässen zeigen sollen (vgl. Beschwerdeschrift vom 6. Dezember 2023, S. 35 - 46), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein - mit nachfolgender Ausnahme - schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend, entgegen der mittels Formular eingereichten Rechtsbegehren in der Laienbeschwerde, nicht um ein Verfahren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) handelt, das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und es materiell behandelt hat, dass auf den subeventualiter gestellten Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den Behörden «des zuständigen Dublinstaates» einzuholen, nicht einzutreten ist (vgl. Beschwerdeschrift vom 6. Dezember 2023, Rechtsbegehren Ziff. 3; Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), diese nicht entzogen worden ist und sich der Beschwerdeführer ohnehin gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, weshalb auf den Antrag, keine Vollzugshandlungen durchzuführen, ebenfalls nicht einzutreten ist (vgl. vom 6. Dezember 2023; Rechtsbegehren Ziff. 4), dass die Anforderungen an die Formvorschriften bei Laienbeschwerden praxisgemäss nicht allzu hoch anzusetzen sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5148/2023 vom 29. September 2023 E. 1.2 und D-4732/2023 vom 22. September 2023 E. 1.3) und aus der Begründung hinreichend hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde folglich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Leben sei aufgrund seiner Mitgliedschaft in der HDP durch die Gruppe der Ülkücü («graue Wölfe»), die mit dem Staat «zusammenarbeiten» würden, in Gefahr (vgl. SEM-Akte 16/20 F 109 ff. und F 159 ff.), dass seine politische Aktivität in der Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen der HDP sowie an Beerdigungen bestanden habe (vgl. SEM-Akte 16/20 F 124), dass er anlässlich seiner Anhörung zunächst geltend machte, sich aufgrund der Bedrohungen durch die «grauen Wölfe» bei der Polizei gemeldet, Anzeige erstattet und sogar ein Befragungsprotokoll unterschrieben zu haben, sich die entsprechenden Belege aber nicht bei ihm, sondern bei seinem Freund F._______ befinden würden (vgl. SEM-Akte 16/20 F 141 ff.), dass der Beschwerdeführer anschliessend erklärte, er habe im Verfahren seines Freundes F._______ Aussagen gemacht, aber keine Anzeige erstattet, weil dies gegen die Gruppe der Ülkücü nichts gebracht hätte (vgl. SEM-Akte 16/20 F 150), dass er in seiner Heimat zwar wegen illegalen Waffenbesitzes verurteilt worden sei, dies aber keinen Ausreisegrund darstelle (vgl. SEM-Akte 16/20 F 151 ff. und F 166), dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 in der Schweiz diverse Verletzungen sowie Brüche am Kopf erlitt, die unterdessen operiert und behandelt wurden (vgl. SEM-Akte 16/20 F 82 ff. und F 180), in diesem Zusammenhang eine Anzeige gegen unbekannte Personen erhob (vgl. BM ID-007) und geltend macht, er sei wegen seiner Probleme in der Türkei angegriffen und anschliessend per WhatsApp-Nachricht bedroht worden (vgl. SEM-Akte 16/20 F 87, F 104 ff., F 175 ff.), dass er in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausführte, er würde sich lieber in der Schweiz das Leben nehmen, als sich in die Hände der Ülkücü zu begeben und weitere Beweismittel einreichte (vgl. SEM-Akte 31/3, S. 1; BM ID-013 - ID-015), dass das SEM seinen Asylentscheid im Grundsatz mit der fehlenden Glaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Engagements des Beschwerdeführers und der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen begründete, dass das SEM die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten geltend gemachte Bedrohung prüfte und als nicht glaubhaft einstufte, dass es diesen Schluss insbesondere mit dem detailarmen und allgemein gehaltenen Aussageverhalten des Beschwerdeführers begründete, zumal er trotz seiner geltend gemachten Tätigkeit im organisatorischen Aufbau nicht einmal das politische Programm der HDP habe schildern können, dass die Vorinstanz auch die Asylrelevanz der Auseinandersetzung mit den Ülkücü als nicht glaubhaft erachtete und stattdessen von einer Auseinandersetzung apolitischer, krimineller Gruppierungen ausging, dass es insbesondere festhielt, der Ursprung der Auseinandersetzung mit den Ülkücü - trotz mehrmaligen Nachfragens - vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklärt worden und ein politisches Motiv nicht ersichtlich sei (vgl. Verfügung des SEM vom 20. November 2023, S. 5), dass es nach Ansicht des SEM keinen ersichtlichen Grund gebe, weshalb die in der Stellungnahme vom 17. November 2023 eingereichten Beweismittel (vgl. BM ID-013 - ID-015) nicht früher zu den Akten gereicht worden seien, weshalb es sie als nachgeschoben erachtete, dass die Vorinstanz schliesslich den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und insbesondere darauf hinwies, dass eine Suiziddrohung nach konstanter Rechtsprechung kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle, solange Verhütungsmassnahmen getroffen werden könnten, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbegründung vom 6. Dezember 2023 im Wesentlichen erklärte, er habe sich vor Gericht (recte: SEM) aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht richtig ausdrücken können, als alevitischer Kurde und aktives Mitglied der HDP Opfer staatlichen Drucks und sogar in der Schweiz von HDP-Gegnern brutal zusammengeschlagen und mit Nachrichten bedroht worden sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2 ff.), dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Entgegnungen in der Rechtsmittelschrift nicht dazu geeignet sind, zu einem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz zu führen, da sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen bereits bekannter Sachverhaltselemente erschöpfen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass gleichwohl hervorzuheben ist, dass keine psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers aktenkundig sind (vgl. SEM-Akte 16/20 F 8), weshalb von der Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde, seinen Ausführungen würde aufgrund ihrer Detailarmut, Pauschalität und Inkohärenz die erforderliche Glaubhaftigkeit fehlen, dass zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch die «grauen Wölfe» aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermag, dass an dieser Feststellung auch die im Zusammenhang mit der Drohnachricht auf WhatsApp oder dem Vorfall in G._______ eingereichten Beweismittel (vgl. BM ID-006 - 012) nichts zu ändern vermögen, da kein Zusammenhang mit einem politisch motivierten Gewaltakt ersichtlich ist (vgl. SEM-Akte 16/20 F 87, 104 ff.), dass sich aus den Beweismitteln, die den Beschwerdeführer an kurdischen Kundgebungen zeigen und seine Mitgliedschaft bei der HDP belegen sollen (vgl. BM ID-013 - 015), ebenfalls keine Vorteile für ihn ziehen lassen, zumal sie weder ein Indiz für ein herausragendes politisches Profil darstellen oder die Detailarmut und Pauschalität seines Aussageverhaltens umzustossen vermögen, noch die nötige Beweiskraft - insbesondere in Bezug auf die eingereichte Mitgliederbestätigung - enthalten, dass die Verurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes nach Aussage des Beschwerdeführers keinen Ausreisegrund darstellte (vgl. SEM-Akte 16/20 F 166), dass die blosse Behauptung, keine Anzeige machen zu können, weil dies nichts gebracht hätte (vgl. SEM-Akte 16/20 F 150), keine Schutzverweigerung der türkischen Behörden darzulegen vermag und vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Behörden den Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall nicht vor allfälligen Angriffen Dritter schützen könnten oder würden, zumal die türkischen Gesetze auch in seinem Fall angewendet würden (vgl. SEM-Akte 16/20 F 166) und das Gericht praxisgemäss davon ausgeht, dass die türkischen Behörden bei Bedarf im Stande und willens sind, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6699/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 6.4), dass somit weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG erfüllt sind, noch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt und auch die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere über eine zehnjährige Berufserfahrung in der (...)branche verfügt, von seinem Einkommen in der Heimat leben konnte, ein gutes Verhältnis zu seinen in D._______ lebenden Eltern sowie weiteren Familienmitgliedern in anderen Teilen der Türkei besteht und die finanziellen Verhältnisse der Familie gut sind (vgl. SEM-Akte 16/20, F 34, F 45, F 47 und F 50), dass er somit über ein intaktes soziales Netzwerk in der Türkei verfügt, auf das er zurückgreifen kann und es ihm im Übrigen freistehen würde, sich in anderen Landesteilen der Türkei niederzulassen, dass auch die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 17. November 2023 geltend gemachten - und seither nicht mehr geäusserten - Suizidgedanken einer Wegweisung nicht entgegenstehen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.3.5), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitätskarte ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da seine Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu gelten haben, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand: