Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger aus B._______, suchte am 14. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Vollmacht vom 19 Juni 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______. C. Am 17. August 2023 liess der Beschwerdeführer beim SEM diverse Be- weismittel einreichen. D. Am 23. August 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Albanien aufgrund eines Tötungsdelikts am (…) 2016 zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden; am (…) 2023 sei er nach sechs Jahren und acht Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden. Während seiner Haft seien die Väter seiner mutmasslichen Komplizen von der Familie des Op- fers umgebracht worden, während er selbst Todesdrohungen erhalten habe. Seine Familie – bestehend aus seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder – sei aus diesem Grund am 25. oder 26. August 2017 in die Schweiz gereist, wo sie eine F-Bewilligung erhalten hätten. Im Lichte des- sen sowie des Umstandes, dass auch die Polizei ihm gesagt habe, er würde nach seiner Entlassung aus der Haft aus Rache umgebracht, hätten ihn seine Mutter sowie seine Schwester einige Tage später in Albanien ab- geholt. Gemeinsam seien sie am 9. Juni 2023 in der Schweiz angekom- men. E. Mit Schreiben vom 28. August 2023 nahm der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf der Vorinstanz vom 25. August 2023 Stellung. F. Mit Verfügung vom 29. August 2023 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D-4732/2023 Seite 3 G. Mit Schreiben vom 29. August 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Mit Laieneingabe vom 2. September 2023 (Datum der Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des SEM. Als Beilagen zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei (weitgehend identische) Schreiben seines Vaters respektive seiner Mutter vom 3. September 2022, zwei Dokumente in Albanisch vom 11. Ok- tober 2017 und 25. August 2023 (Beilagen 1 und 2 der Stellungnahme an das SEM vom 28. August 2023) sowie einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der (…) (nicht unterschrieben oder datiert) zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-4732/2023 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
E. 3.2 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefoch- tenen Entscheids massgebend (vorliegend Italienisch), jedoch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Urteil wird deshalb auf Deutsch verfasst.
E. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass es sich vorliegend um eine Laienbe- schwerde handelt. Es kann – unter Berücksichtigung des Titels der Be- schwerdeeingabe «Rekurs bezüglich meiner negativer Asylentscheid» so- wie der darin enthaltenen Ausführungen – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Dispositiv der Verfügung vom 29. Au- gust 2023 anfechten möchte und mithin sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt.
E. 4.2 Konkret bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift vor, er habe aus Albanien fliehen müssen, da es «um Leben und Tod» gegan- gen sei. Bei einer Rückkehr nach Albanien wäre er allein und niemand könne ihn vor einem drohenden Racheakt schützen, da sich seine Familie in der Schweiz befinde, die übrigen Verwandten im Heimatland den Kon- takt zu ihm und seiner Familie aus Angst abgebrochen hätten und auch die albanische Polizei im Zusammenhang mit einer (drohenden) Blutrache wie im vorliegenden Fall nichts ausrichten könne. Seine Familie sei aus dem gleichen Grund vor sechs Jahren in die Schweiz geflohen, da ihr Leben bedroht gewesen sei und die Polizei auch ihnen damals geraten habe, das Land zu verlassen.
D-4732/2023 Seite 5
E. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.3.1 Der Beizug konnexer Akten einschliesslich deren Prüfung und Resul- tate müssen grundsätzlich aktenkundig sein und im Asylentscheid Nieder- schlag finden (vgl. Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.).
E. 5.3.2 Vorliegend befindet sich im N-Dossier des Beschwerdeführers (N […]) ein Bestellzettel der N-Akten dessen Familie (alle N […]). Dem Be- stellblatt ist zu entnehmen, dass das N-Dossier am 23. August 2023 durch die zuständige Fachspezialistin des SEM in physischer Form beigezogen beziehungsweise aus dem Archiv bestellt wurde.
E. 5.3.3 Nach Durchsicht der Akten N (…) stellt das Gericht fest, dass die Fa- milie des Beschwerdeführers – die seit dem 15. Mai 2023 über eine B-Be- willigung verfügt – am 4. September 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, das mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 abgelehnt wurde, wobei der Vollzug der Wegweisung aufgrund dessen Unzulässigkeit zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die Familienangehörigen des Beschwerdefüh- rers im Rahmen ihres Asylverfahrens eine Verfolgung aus Rache durch
D-4732/2023 Seite 6 Drittpersonen im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt, in das der Be- schwerdeführer involviert war, geltend gemacht haben. Im Asylentscheid vom 8. Dezember 2017 führte das SEM dazu aus, eine Botschaftsabklä- rung im Heimatland der Gesuchstellenden habe deren Ausreisegründe im Wesentlichen bestätigt, weshalb sich eine konkrete Gefahr (“real risk”) er- gebe, dass diesen im Falle einer Rückkehr dorthin eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe (Asylentscheid vom 8. Dezember 2017, Pt. II und III). Auch der Be- schwerdeführer selbst verwies im Rahmen seiner Anhörung zu den Asyl- gründen vom 23. August 2023 mehrmals auf seine Familie und ihre Flucht in die Schweiz (SEM-Akte […], vgl. F […]: “La mia famiglia si è allontanata daIl’AIbania perché temevano la vendetta anche nei loro confronti […]. La mia famiglia quindi ha chiesto asilo in Svizzera, non gli è stato riconosciuto lo stato di rifugiato, ma comunque per loro l’Albania non era un posto che gli garantiva sicurezza e quindi hanno ottenuto la carta F.”; F […]: “Per questo motivo Ia mia famiglia è andata via dall’Albania ed è arrivata qui in Svizzera.”; F […]: “Essendo che la mia famiglia è qui in Svizzera e ha otte- nuto il diritto di stare qui a causa delle minacce, io pensavo di venire qui a chiedere protezione.”).
E. 5.3.4 Vor diesem Hintergrund ist es als ungenügend zu erachten, dass die Vorinstanz die damaligen Vorbringen der Familie, die den Beschwerdefüh- rer direkt betrafen beziehungsweise betreffen, sowie die ihnen gewährte vorläufige Aufnahme in ihrer Verfügung gänzlich unerwähnt gelassen hat. Nachdem für die Familie des Beschwerdeführers aufgrund dessen Proble- men mit Drittpersonen eine konkrete Gefahr einer EMRK-widrigen Strafe oder Behandlung bejaht worden war, ist es zwingend, dass das mögliche Vorliegen einer solchen auch für den Beschwerdeführer selbst geprüft wird. Das Gericht schliesst nicht per se aus, dass sich die Gefährdungslage in den vergangenen rund sechs Jahren verändert haben kann und eine ent- sprechende Prüfung heute zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Dies entbindet die Vorinstanz jedoch nicht von ihrer Pflicht, den diesbezüglichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre darauf basierenden Erwä- gungen und Schlussfolgerungen im Asylentscheid festzuhalten.
E. 5.4 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zum Asylverfahren der Familie des Beschwerdeführers getätigt hat und mithin auch keine dies- bezüglichen Ausführungen in die angefochtene Verfügung aufgenommen hat, obwohl diesem im vorliegenden Verfahren zentrale Bedeutung
D-4732/2023 Seite 7 zukommt, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre Be- gründungspflicht verletzt.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Verfahren ist die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachver- halts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklä- rungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.2 Die angefochtene Verfügung vom 29. August 2023 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und an- schliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 5 hiervor) aufgefor- dert, vertieft abzuklären, ob die im Jahr 2017 festgestellte Gefährdungs- lage nach wie vor besteht, was auch die Prüfung der konkreten Schutzfä- higkeit und -willigkeit der albanischen Behörden umfasst. Die entsprechen- den Abklärungen sind unter Berücksichtigung der Akten des Asylverfah- rens N (…) vorzunehmen und haben im neuen Asylentscheid Niederschlag zu finden.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Be- schwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht da- von auszugehen ist, dass ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4732/2023 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollstän- digen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4732/2023 Urteil vom 22. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 29. August 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger aus B._______, suchte am 14. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Vollmacht vom 19 Juni 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______. C. Am 17. August 2023 liess der Beschwerdeführer beim SEM diverse Beweismittel einreichen. D. Am 23. August 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Albanien aufgrund eines Tötungsdelikts am (...) 2016 zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden; am (...) 2023 sei er nach sechs Jahren und acht Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden. Während seiner Haft seien die Väter seiner mutmasslichen Komplizen von der Familie des Opfers umgebracht worden, während er selbst Todesdrohungen erhalten habe. Seine Familie - bestehend aus seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder - sei aus diesem Grund am 25. oder 26. August 2017 in die Schweiz gereist, wo sie eine F-Bewilligung erhalten hätten. Im Lichte dessen sowie des Umstandes, dass auch die Polizei ihm gesagt habe, er würde nach seiner Entlassung aus der Haft aus Rache umgebracht, hätten ihn seine Mutter sowie seine Schwester einige Tage später in Albanien abgeholt. Gemeinsam seien sie am 9. Juni 2023 in der Schweiz angekommen. E. Mit Schreiben vom 28. August 2023 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 25. August 2023 Stellung. F. Mit Verfügung vom 29. August 2023 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Schreiben vom 29. August 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Mit Laieneingabe vom 2. September 2023 (Datum der Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des SEM. Als Beilagen zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei (weitgehend identische) Schreiben seines Vaters respektive seiner Mutter vom 3. September 2022, zwei Dokumente in Albanisch vom 11. Oktober 2017 und 25. August 2023 (Beilagen 1 und 2 der Stellungnahme an das SEM vom 28. August 2023) sowie einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der (...) (nicht unterschrieben oder datiert) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 3.2 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend Italienisch), jedoch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Urteil wird deshalb auf Deutsch verfasst. 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt. Es kann - unter Berücksichtigung des Titels der Beschwerdeeingabe «Rekurs bezüglich meiner negativer Asylentscheid» sowie der darin enthaltenen Ausführungen - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Dispositiv der Verfügung vom 29. August 2023 anfechten möchte und mithin sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. 4.2 Konkret bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift vor, er habe aus Albanien fliehen müssen, da es «um Leben und Tod» gegangen sei. Bei einer Rückkehr nach Albanien wäre er allein und niemand könne ihn vor einem drohenden Racheakt schützen, da sich seine Familie in der Schweiz befinde, die übrigen Verwandten im Heimatland den Kontakt zu ihm und seiner Familie aus Angst abgebrochen hätten und auch die albanische Polizei im Zusammenhang mit einer (drohenden) Blutrache wie im vorliegenden Fall nichts ausrichten könne. Seine Familie sei aus dem gleichen Grund vor sechs Jahren in die Schweiz geflohen, da ihr Leben bedroht gewesen sei und die Polizei auch ihnen damals geraten habe, das Land zu verlassen. 5. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 5.3.1 Der Beizug konnexer Akten einschliesslich deren Prüfung und Resultate müssen grundsätzlich aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden (vgl. Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.). 5.3.2 Vorliegend befindet sich im N-Dossier des Beschwerdeführers (N [...]) ein Bestellzettel der N-Akten dessen Familie (alle N [...]). Dem Bestellblatt ist zu entnehmen, dass das N-Dossier am 23. August 2023 durch die zuständige Fachspezialistin des SEM in physischer Form beigezogen beziehungsweise aus dem Archiv bestellt wurde. 5.3.3 Nach Durchsicht der Akten N (...) stellt das Gericht fest, dass die Familie des Beschwerdeführers - die seit dem 15. Mai 2023 über eine B-Bewilligung verfügt - am 4. September 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, das mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 abgelehnt wurde, wobei der Vollzug der Wegweisung aufgrund dessen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Rahmen ihres Asylverfahrens eine Verfolgung aus Rache durch Drittpersonen im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt, in das der Beschwerdeführer involviert war, geltend gemacht haben. Im Asylentscheid vom 8. Dezember 2017 führte das SEM dazu aus, eine Botschaftsabklärung im Heimatland der Gesuchstellenden habe deren Ausreisegründe im Wesentlichen bestätigt, weshalb sich eine konkrete Gefahr ("real risk") ergebe, dass diesen im Falle einer Rückkehr dorthin eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe (Asylentscheid vom 8. Dezember 2017, Pt. II und III). Auch der Beschwerdeführer selbst verwies im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 23. August 2023 mehrmals auf seine Familie und ihre Flucht in die Schweiz (SEM-Akte [...], vgl. F [...]: "La mia famiglia si è allontanata daIl'AIbania perché temevano la vendetta anche nei loro confronti [...]. La mia famiglia quindi ha chiesto asilo in Svizzera, non gli è stato riconosciuto lo stato di rifugiato, ma comunque per loro l'Albania non era un posto che gli garantiva sicurezza e quindi hanno ottenuto la carta F."; F [...]: "Per questo motivo Ia mia famiglia è andata via dall'Albania ed è arrivata qui in Svizzera."; F [...]: "Essendo che la mia famiglia è qui in Svizzera e ha ottenuto il diritto di stare qui a causa delle minacce, io pensavo di venire qui a chiedere protezione."). 5.3.4 Vor diesem Hintergrund ist es als ungenügend zu erachten, dass die Vorinstanz die damaligen Vorbringen der Familie, die den Beschwerdeführer direkt betrafen beziehungsweise betreffen, sowie die ihnen gewährte vorläufige Aufnahme in ihrer Verfügung gänzlich unerwähnt gelassen hat. Nachdem für die Familie des Beschwerdeführers aufgrund dessen Problemen mit Drittpersonen eine konkrete Gefahr einer EMRK-widrigen Strafe oder Behandlung bejaht worden war, ist es zwingend, dass das mögliche Vorliegen einer solchen auch für den Beschwerdeführer selbst geprüft wird. Das Gericht schliesst nicht per se aus, dass sich die Gefährdungslage in den vergangenen rund sechs Jahren verändert haben kann und eine entsprechende Prüfung heute zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Dies entbindet die Vorinstanz jedoch nicht von ihrer Pflicht, den diesbezüglichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre darauf basierenden Erwägungen und Schlussfolgerungen im Asylentscheid festzuhalten. 5.4 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zum Asylverfahren der Familie des Beschwerdeführers getätigt hat und mithin auch keine diesbezüglichen Ausführungen in die angefochtene Verfügung aufgenommen hat, obwohl diesem im vorliegenden Verfahren zentrale Bedeutung zukommt, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachverhalts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Die angefochtene Verfügung vom 29. August 2023 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 5 hiervor) aufgefordert, vertieft abzuklären, ob die im Jahr 2017 festgestellte Gefährdungslage nach wie vor besteht, was auch die Prüfung der konkreten Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden umfasst. Die entsprechenden Abklärungen sind unter Berücksichtigung der Akten des Asylverfahrens N (...) vorzunehmen und haben im neuen Asylentscheid Niederschlag zu finden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli Versand: