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D-7032/2023

D-7032/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 28. November 2023 mit keinem Wort erwähnte, er sei in Spanien von der Drogenmafia verfolgt und mit einem Messer am Kopf verletzt worden (vgl. SEM-act. […]- 14/3 S. 2), dass er hingegen geltend machte, er sei in Deutschland von einer deut- schen Mafia geschlagen und mit dem Messer am Kopf verletzt worden,

D-7032/2023 Seite 7 dass die deutsche Mafia Probleme mit seinem älteren Bruder gehabt und diesen umgebracht habe (vgl. SEM-act. […]-14/3 S. 1), dass die Ursache der Narben, welche der Beschwerdeführer am Kopf habe, nicht feststeht, und aufgrund der Tatsache, dass er beim Dublin-Ge- spräch nicht erwähnte, in Spanien von der marokkanischen Drogenmafia angegriffen und verletzt worden zu sein, erhebliche Zweifel an den entspre- chenden Ausführungen in der Beschwerde bestehen, dass Spanien ein Rechtsstaat mit funktionierenden und grundsätzlich schutzwilligen und -fähigen Polizei- und Justizbehörden ist, weshalb der Beschwerdeführer sich im Falle befürchteter Übergriffe an die entspre- chenden Behörden wenden kann (vgl. die Urteile des BVGer F-3175/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.2, D-3079/2023 S. 10 und E-1385/2023 vom

15. März 2023 E. 6.4), dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des SEM beim Gesund- heitsdienst C._______ (vgl. SEM-act. […]-22/1) am 7. Dezember 2023 auf- grund (…) notfallmässig in eine Zahnklinik geschickt und dort behandelt wurde, und er sich danach nicht mehr wegen Zahnbeschwerden bei «Me- dic Help» meldete, dass er am 8. Dezember 2023 wegen (…) notfallmässig ins D._______ ge- bracht wurde, wo eine beginnende (…) diagnostiziert und entsprechende Medikamente ([…]) verschrieben wurden, dass er die verschriebenen Medikamente am 9. Dezember 2023 bei «Me- dic Help» für die Dauer von drei Tagen abholte und sich danach nicht mehr bei «Medic Help» meldete, weshalb ihm die verschriebenen Medikamente nicht mehr abgegeben werden konnten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem bei den Akten liegenden Bericht des D._______ vom 8. Dezember 2023 mit einer symptomatischen Thera- pie gemäss Rezept entlassen wurde (vgl. SEM-act. […]-24/8), dass in Anbetracht der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor- liegen, die Gesundheit des Beschwerdeführers würde bei einer Überstel- lung nach Spanien ernsthaft gefährdet, da dieses Land über eine für die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4609/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.5 und E-3936/2023 vom 19. September 2023

D-7032/2023 Seite 8 E. 5.4.2) und keine Hinweise darauf bestehen, Spanien würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass kein Grund für eine zwin- gende Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist und den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass im Sinne eines abschliessenden Hinweises festzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-7032/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7032/2023 law/bah Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, zurzeit unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac am 20. Januar 2023 in Spanien, am 6. Februar 2023 in den Niederlanden und am 12. Mai 2023 in Deutschland daktyloskopisch erfasst wurde und in den beiden letztgenannten Staaten ein Asylgesuch stellte, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 28. November 2023 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchführte, dass die deutschen Behörden ein Rückübernahmeersuchen des SEM vom 28. November 2023 am folgenden Tag ablehnten und mitteilten, Spanien habe einem Übernahmeersuchen Deutschlands stattgegeben, dass die spanischen Behörden einem gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Rückübernahmeersuchen des SEM vom 12. Dezember 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am folgenden Tag zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Spanien) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführenden anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung am 15. Dezember 2023 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, von einer Überstellung nach Spanien sei abzusehen und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Anforderungen an die Formvorschriften bei Laienbeschwerden praxisgemäss nicht allzu hoch anzusetzen sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5148/2023 vom 29. September 2023 E. 1.2 und D-4732/2023 vom 22. September 2023 E. 1.3), die teilweise in arabischer Sprache abgefasste Formularbeschwerde aufgrund der mit Hilfe einer Drittperson in deutscher Sprache abgefassten Begründung hinreichend klar formuliert ist und aus ihr hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht nach Spanien überstellt werden möchte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz beantragt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Spanien (wo er illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten einreiste), den Niederlanden und Deutschland aufgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. November 2023, auf die mögliche Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung seines Asylverfahrens angesprochen, ausführte, in Spanien gebe es keinen Platz, wo er leben könne, er hätte dort keine Chance Arbeit zu finden, und wenn man arbeite, erhalte man nur 20 Euro am Tag, womit er seine Familie nicht ernähren könne, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustands erklärte, er leide unter (...), habe (...), habe aufgrund erlittener Schläge Rückenschmerzen, in Marokko sei beim Fussballspielen sein (...) gebrochen, weshalb er operiert worden sei, er nun aber Probleme mit (...) habe, dass das SEM die spanischen Behörden am 12. Dezember 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, diese das Gesuch als Übernahmegesuch behandelten und ihm am 13. Dezember 2023 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass es dem Beschwerdeführer somit offensteht, nach einer Überstellung in Spanien um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Spanien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. die Urteile des BVGer E-4609/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.2, E-3936/2023 vom 19. September 2023 E. 5.3 und D-3079/2023 vom 1. Juni 2023 S. 9), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat für dessen Prüfung zuständig wäre, dass dem SEM bei dieser Entscheidung Ermessen zukommt und das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). dass die Ausübung des Selbsteintrittsrecht zwingend ist, wenn völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es gebe in Spanien viel Rassismus und er sei von der marokkanischen Drogenmafia mit dem Tode bedroht worden, falls er für sie nicht mit Drogen handeln würde (nachdem er abgelehnt habe, sei er verfolgt und in Tötungsabsicht mit einem Messer schwer am Kopf verletzt worden), implizit die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 28. November 2023 mit keinem Wort erwähnte, er sei in Spanien von der Drogenmafia verfolgt und mit einem Messer am Kopf verletzt worden (vgl. SEM-act. [...]-14/3 S. 2), dass er hingegen geltend machte, er sei in Deutschland von einer deutschen Mafia geschlagen und mit dem Messer am Kopf verletzt worden, dass die deutsche Mafia Probleme mit seinem älteren Bruder gehabt und diesen umgebracht habe (vgl. SEM-act. [...]-14/3 S. 1), dass die Ursache der Narben, welche der Beschwerdeführer am Kopf habe, nicht feststeht, und aufgrund der Tatsache, dass er beim Dublin-Gespräch nicht erwähnte, in Spanien von der marokkanischen Drogenmafia angegriffen und verletzt worden zu sein, erhebliche Zweifel an den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde bestehen, dass Spanien ein Rechtsstaat mit funktionierenden und grundsätzlich schutzwilligen und -fähigen Polizei- und Justizbehörden ist, weshalb der Beschwerdeführer sich im Falle befürchteter Übergriffe an die entsprechenden Behörden wenden kann (vgl. die Urteile des BVGer F-3175/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.2, D-3079/2023 S. 10 und E-1385/2023 vom 15. März 2023 E. 6.4), dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst C._______ (vgl. SEM-act. [...]-22/1) am 7. Dezember 2023 aufgrund (...) notfallmässig in eine Zahnklinik geschickt und dort behandelt wurde, und er sich danach nicht mehr wegen Zahnbeschwerden bei «Medic Help» meldete, dass er am 8. Dezember 2023 wegen (...) notfallmässig ins D._______ gebracht wurde, wo eine beginnende (...) diagnostiziert und entsprechende Medikamente ([...]) verschrieben wurden, dass er die verschriebenen Medikamente am 9. Dezember 2023 bei «Medic Help» für die Dauer von drei Tagen abholte und sich danach nicht mehr bei «Medic Help» meldete, weshalb ihm die verschriebenen Medikamente nicht mehr abgegeben werden konnten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem bei den Akten liegenden Bericht des D._______ vom 8. Dezember 2023 mit einer symptomatischen Therapie gemäss Rezept entlassen wurde (vgl. SEM-act. [...]-24/8), dass in Anbetracht der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Gesundheit des Beschwerdeführers würde bei einer Überstellung nach Spanien ernsthaft gefährdet, da dieses Land über eine für die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4609/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.5 und E-3936/2023 vom 19. September 2023 E. 5.4.2) und keine Hinweise darauf bestehen, Spanien würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass kein Grund für eine zwingende Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist und den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass im Sinne eines abschliessenden Hinweises festzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: