Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdebegründung in Englischer Sprache verfasst, allerdings ist praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf eine Beschwerdeverbesserung zu verzichten, zumal die Rechtsmitteleingabe grundsätzlich verständlich ist. Darüber hinaus wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass durch den Eurodac-Abgleich nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht habe. Da die spanischen Behörden seiner Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt hätten, sei Spanien für das weitere Verfahren zuständig. Selbst wenn sich aus der Rechtsgrundlage der Zustimmung ergebe, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei, bleibe Spanien bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Aufenthaltsregelung zuständig. Mit Blick auf die in Spanien geltend gemachten Probleme könne er sich im Rahmen einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen, zumal Spanien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden sei. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte und ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewährt hätte. Spanien habe die Verfahrens-, die Qualifikations- und die Aufnahmerichtlinien umgesetzt und halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Weiter lägen auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 VO Dublin-III-VO vor.
E. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er suche Trost für sein Gemüt und wolle sich aus gesundheitlichen Gründen ausruhen. In Spanien sei er vor einer kriminellen Bande geflohen, worüber man dort Bescheid wisse. Als er im Gefängnis gewesen sei, sei er von ihnen angegriffen worden und habe sich mit einem Messer gewehrt. Er habe sich an seinen Anwalt gewandt, der ihm gesagt habe, dass er am darauffolgenden Tag entlassen würde.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 4.4 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte die dortigen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 21. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welche dieser gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 28. Februar 2023 zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit Spaniens gemäss Art. 25 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.
E. 4.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.
E. 5.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht
E. 5.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das spanische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-6013/2022 vom 6. Januar 2023 E. 6.1 m.w.H.).
E. 6.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 6.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Spanien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. Die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 6.4 Mit seinen Ausführungen, in Spanien von einer kriminellen Bande angegriffen worden zu sein, vermag der Beschwerdeführer die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, nicht umzustossen. So macht er denn auch nicht geltend, sich deswegen an die spanischen Behörden gewandt und diese um Schutz ersucht und ihn nicht erhalten zu haben. Diese sind nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. Urteil des BVGer D-3564/2022 vom 25. August 2022 E. 4.3). Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien würde mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.
E. 6.5 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten.
E. 7 Die angefochtene Verfügung ist auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8 Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Spanien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1385/2023 Urteil vom 15. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 6. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 13. Februar 2023 ergab, dass er am 14. Dezember 2021 in Spanien um Asyl ersucht hatte. B. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 20. Februar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten [...] [A] 12). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, seinen Heimatstaat 2020 verlassen zu haben und am 29. November 2021 illegal in Spanien eingereist zu sein. Dort habe er am 14. Dezember 2021 um Asyl ersucht, jedoch keinen Asylentscheid erhalten. Nach einem rund einmonatigen Aufenthalt in Spanien sei er nach Frankreich gereist, wo er sich ungefähr ein Jahr lang aufgehalten habe, bevor er sich in die Schweiz begeben habe. Hier lebten sein Cousin und seine Cousine väterlicherseits. Gegen eine Rückkehr nach Spanien spreche, dass er dort dieselben Probleme wie in seinem Heimatland zu gewärtigen hätte. Weil er damals Spanien in Richtung Frankreich verlassen habe, wisse er nicht, was ihn erwarten würde. Seine in Spanien lebenden Landsleute würden von seinem Aufenthaltsort erfahren. C. Am 21. Februar 2023 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO hiessen die spanischen Behörden das Ersuchen um Übernahme am 28. Februar 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 6. März 2023 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte am 7. März 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Am 10. März 2023 (Datum Sendungsaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. März 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 13. März 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdebegründung in Englischer Sprache verfasst, allerdings ist praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf eine Beschwerdeverbesserung zu verzichten, zumal die Rechtsmitteleingabe grundsätzlich verständlich ist. Darüber hinaus wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass durch den Eurodac-Abgleich nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht habe. Da die spanischen Behörden seiner Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt hätten, sei Spanien für das weitere Verfahren zuständig. Selbst wenn sich aus der Rechtsgrundlage der Zustimmung ergebe, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei, bleibe Spanien bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Aufenthaltsregelung zuständig. Mit Blick auf die in Spanien geltend gemachten Probleme könne er sich im Rahmen einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen, zumal Spanien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden sei. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte und ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewährt hätte. Spanien habe die Verfahrens-, die Qualifikations- und die Aufnahmerichtlinien umgesetzt und halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Weiter lägen auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 VO Dublin-III-VO vor. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er suche Trost für sein Gemüt und wolle sich aus gesundheitlichen Gründen ausruhen. In Spanien sei er vor einer kriminellen Bande geflohen, worüber man dort Bescheid wisse. Als er im Gefängnis gewesen sei, sei er von ihnen angegriffen worden und habe sich mit einem Messer gewehrt. Er habe sich an seinen Anwalt gewandt, der ihm gesagt habe, dass er am darauffolgenden Tag entlassen würde. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte die dortigen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 21. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welche dieser gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 28. Februar 2023 zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit Spaniens gemäss Art. 25 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 4.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. 5. 5.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht 5.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das spanische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-6013/2022 vom 6. Januar 2023 E. 6.1 m.w.H.). 6. 6.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 6.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Spanien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. Die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.4 Mit seinen Ausführungen, in Spanien von einer kriminellen Bande angegriffen worden zu sein, vermag der Beschwerdeführer die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, nicht umzustossen. So macht er denn auch nicht geltend, sich deswegen an die spanischen Behörden gewandt und diese um Schutz ersucht und ihn nicht erhalten zu haben. Diese sind nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. Urteil des BVGer D-3564/2022 vom 25. August 2022 E. 4.3). Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien würde mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. 6.5 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten. 7. Die angefochtene Verfügung ist auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8. Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Spanien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: