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D-3564/2022

D-3564/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und er hat seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 2) - einzutreten ist.

E. 1.5 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sich diese - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über die Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist sowie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Wenn das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es diesen auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM zurück; einer selbständigen materiellen Prüfung der Gesuchsgründe enthält es sich (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat - besteht sodann systembedingt kein Raum für die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Die entsprechende Prüfung muss soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen), weshalb auch auf den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht einzutreten ist.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO). Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann jedoch verzichtet werden, da vorliegend eine Überstellung nach Spanien zu prüfen ist und dieser Staat - wie auch nachfolgend aufgezeigt - keine solchen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 4.3)

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise und Antragstellung in der Schweiz in Spanien aufgehalten, wo er gemäss Eurodac-Abgleich am 24. Januar 2022 wegen illegaler Einreise registriert worden ist. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Aufnahme seiner Person an Spanien gesandt (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO). Spanien hat in der Folge mit Erklärung vom 11. April 2022 seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO anerkannt, womit die Grundlage für die Feststellung der Zuständigkeit Spaniens und somit für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie die Anordnung der Wegweisung nach Spanien grundsätzlich gegeben ist.

E. 4.2 Vom Beschwerdeführer wird im Ergebnis nicht bestritten, dass Spanien für die Behandlung seines Gesuches zuständig ist. Er macht jedoch dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend, in seinem Fall habe die Schweiz ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben. In dieser Hinsicht führt er zunächst an, es gehe ihm körperlich und psychisch schlecht und er wolle nicht nach Spanien zurück, weil sein aktueller Zustand der Behandlung geschuldet sei, welche er in diesem Land erfahren habe. Dabei hält er am Vorbringen fest, er sei in Spanien das Opfer von Menschenhandel geworden, und er macht zugleich geltend, für Menschen wie ihn sei es praktisch unmöglich, sich in Spanien an die Polizei zu wenden und sich gegen den Menschenhandel zur Wehr zu setzen. Dem SEM hält er entgegen, dessen Vorhalte betreffend eine angeblich ungenügenden Substanziierung seiner Angaben und Ausführungen über die in Spanien erlittenen Nachteile gingen fehl. Aufgrund seines Zustandes habe er nämlich fast nicht sprechen und sich auch nicht konzentrieren können. Abschliessend bringt er vor, er bedürfe aufgrund seines Zustandes der Erholung in seinem sicheren Umfeld, zumal man gegen Menschenhandel nur aus einem sicheren Kontext heraus vorgehen könne. In Spanien, wo er Opfer von Menschenhandel geworden sei, stehe ihm ein solcher Kontext nicht zur Verfügung, weshalb er nicht dorthin zurückgeschickt werden dürfe.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht damit im Wesentlichen geltend, in Spanien sei er nicht hinreichend sicher und gegen eine Wegweisung nach Spanien spreche auch seine gesundheitliche Konstitution. Aufgrund der Aktenlage sind jedoch insgesamt keine Gründe ersichtlich, welche für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive für ein Eintreten auf das Asylgesuch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1sprechen würden. In dieser Hinsicht bleibt zunächst festzuhalten, dass Spanien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301) ist, wobei Spanien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Vor diesem Hintergrund ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer in Spanien ein geregeltes Verfahren offen steht und er dort auch hinreichend versorgt wird. Voraussetzung ist, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dortigen Behörden ausweist und er sich diesen auch zur Verfügung hält. Diesen Schluss vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Berufung auf seine gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern. Zwar geht aus den Akten hervor, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt in ärztlicher Behandlung war. Die bei den Akten liegende Berichte lassen jedoch nicht auf das Vorliegen einer Erkrankung schliessen, welche nicht auch ohne weiteres in Spanien (weiter-)behandelt werden kann. Laut dem Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 11. Juli 2022 litt er zu jenem Zeitpunkt weiterhin an Schmerzen wegen einer vor zwei Jahren erlittenen Verletzung an seiner Ohrmuschel, was mittels Operation gegebenenfalls einer Verbesserung zugänglich wäre, und zudem an einem sanierungsbedürftigen Gebiss. Aus den zeitlich nachfolgenden Berichten geht hervor, dass in der Folge eine Zahnsanierung durchgeführt wurde. Ein weitergehender akuter Behandlungsbedarf ist nicht ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung dennoch eine medizinische Behandlung benötigen, bleibt darauf hinzuweisen, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, zu welcher auch Asylantragsteller Zugang haben (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Betreffend das Vorbringen über angeblich in Spanien erlittene Zwangsarbeit ist in Übereinstimmung mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als potentielles Opfer von Menschenhandel jederzeit an die dafür zuständigen spanischen Behörden wenden kann, zumal von deren diesbezüglichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen ist. Sein anders lautendes Beschwerdevorbringen überzeugt nicht, weil es sich in der blossen Behauptung einer angeblichen Schutzunwilligkeit der spanischen Behörden erschöpft, der Beschwerdeführer diese Behörden allerdings bis dahin noch gar nicht um Schutz ersucht hat. Gemäss der angefochtenen Verfügung wird das SEM die spanischen Behörden im Zeitpunkt seiner Überstellung darüber informieren, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um ein potentielles Opfer von Menschenhandel handelt und sich die geltend gemachte Zwangsarbeit seinen Angaben zufolge unter anderem in Spanien ereignet habe. Damit ist hinreichend gesichert, dass er auch in Spanien seine Rechte nach dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels wahrnehmen kann. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen über angeblich in Spanien vonseiten eines kongolesischen Generals und dessen bewaffneten Soldaten erlittene Nachteile verzichtet werden.

E. 4.4 Nach dem Gesagten spricht insgesamt nichts dafür, dass dem Beschwerdeführer in Spanien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohen würde, weshalb die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Vom SEM wurde die Sache auch hinreichend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung nicht zu bemängeln ist, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9).

E. 5 Diesen Erwägungen gemäss ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3564/2022 Urteil vom 25. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - gemäss Aktenlage ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) - ersuchte am 21. März 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das SEM nahm die Behandlung seines Gesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand. Anlässlich der Gesuchseinreichung legte er eine auf einen Dritten lautende und auf den 31. März 2022 (vor-)datierte Vertretungsvollmacht vor. Am 25. März 2022 erteilte er jedoch den Mitarbeitenden der im BAZ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht, wobei er das ursprünglich ausgewiesene Vertretungsverhältnis später auch als beendet erklären liess. Vor diesem Hintergrund verfügte er während des Verfahrens über den Beistand der zugewiesenen Rechtsvertretung. Das SEM nahm am 24. März 2022 einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit Eurodac-Datenbank vor. Der Abgleich ergab, dass er am 24. Januar 2022 in Spanien wegen illegaler Einreise registriert worden war. B. Nachdem das SEM am 28. März 2022 die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen hatte, fand am 1. April 2022 das sogenannte Dublin-Gespräch statt. In diesem Rahmen bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 24. Januar 2022 in Spanien registriert worden sei, wo er aber kein Asylgesuch eingereicht habe. Dabei gab er an, er sei eigentlich schon am 15. Dezember 2021 dort eingereist, indem er als Teil einer Gruppe von fünfzehn Personen nach Spanien gelangt sei. Nach ihrer Ankunft seien sie in ein Dorf gebracht worden, wo er gearbeitet habe und schlecht behandelt worden sei. Er habe sich deshalb entschlossen das Land zu verlassen und in die Schweiz zu kommen, worauf er von Madrid per Bus über Frankreich in die Schweiz gereist sei. Auf Nachfrage hin gab er an, er möchte nicht nach Spanien zurückkehren, da es ihm dort nicht gefallen habe. Er möchte, dass man sich seiner Sache hier annehme und sein Gesuch von der Schweiz behandelt werde. Auf die Frage nach gesundheitlichen Beschwerden brachte er vor, er sei in Spanien geschlagen worden, weswegen er Schmerzen am Körper verspüre und Narben habe. Er leide zudem an einer in der Heimat bei einer Auseinandersetzung erlittenen Verletzung am linken Ohr. Er möchte auch untersucht werden, da er psychische Probleme habe, sich Sorgen mache und Schwierigkeiten habe nachts zu schlafen. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im BAZ mehrmals in Behandlung begab. Vom SEM wurden entsprechende ärztlichen Berichte zu den Akten genommen, worauf - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Gesprächs sandte das SEM am 4. April 2022 ein Ersuchen um dessen Aufnahme an die Dublin-Behörde von Spanien; dies gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Eine Woche später - mit Erklärung vom 11. April 2022 - anerkannte Spanien seine Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und stimmte seiner Überstellung zu. Dabei wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer in Spanien unter einer anderen Identität aufgetreten sei (vgl. dazu die Akten). D. Am 19. April 2022 ersuchte seine Rechtsvertretung um eine Anhörung des Beschwerdeführers als potentielles Opfer von Menschenhandel, da er in Spanien allenfalls das Opfer von Zwangsarbeit geworden sei. Das SEM gab dem Ersuchen statt und hörte ihn am 11. Mai 2022 zu dieser Frage an. Dabei brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, er habe seine Heimat am 3. April 2019 verlassen, indem er damals als Teil einer Gruppe von 15 jungen Männern von einem General der kongolesischen Armee, welcher auch Geschäftsmann sei, und dessen Soldaten, eine Gruppe von 10 bis 15 Mann, ausser Landes gebracht worden sei. Sie seien gemeinsam über verschiedene Staaten bis nach Spanien gereist, wobei er und die anderen jungen Männer vom General unter anderem in Benin und Algerien während Monaten als Zwangsarbeiter eingesetzt worden seien. Nachdem sie alle von Algerien nach Spanien übergesetzt hätten, seien er und die anderen auch dort vom General und seinen bewaffneten Soldaten zur Zwangsarbeit eingesetzt worden. Ihm sei schliesslich die Flucht gelungen, worauf er mit Hilfe von Dritten in die Schweiz gereist sei. Auf Nachfrage hin sprach er sich wiederum gegen eine Rückkehr nach Spanien aus, zumal er dort kein Asylgesuch gestellt habe und er sich bereits in der Schweiz befinde, weshalb sein Gesuch hier zu prüfen sei. Daneben wisse er auch nicht, ob sich der General noch in Spanien aufhalte. Im Nachgang zu dieser Anhörung räumte das SEM dem Beschwerdeführer eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen im Sinne von Art. 13 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) ein (vgl. zum Ganzen die Akten). Am 9. Juni 2022 brachte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter ergänzende Angaben zum Aufenthalt in Spanien und den dort angeblich erlebten Nachteilen ein (vgl. dazu die Akten). Nachdem die Vorinstanz die Sache mit Zustimmung des Beschwerdeführers zur Prüfung im Hinblick auf ein mögliches Strafverfahren wegen Menschenhandels ans Bundesamt für Polizei (Fedpol) übermittelt hatte, teilte diese Behörde dem SEM am 20. Juni 2022 mit, aufgrund der Aktenlage würden von ihrer Seite keine weiteren Schritte eingeleitet. E. Das SEM trat mit Verfügung vom 16. August 2022 (eröffnet am 17. August 2022) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Spanien an, welches gemäss Dublin-III-VO der für die Behandlung seines Asylgesuches zuständige Staat sei. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben erklärte das SEM, der Kanton C._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigte und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte nach der Entscheideröffnung das Mandatsverhältnis als beendet. F. Gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid hat der Beschwerdeführer am 18. August 2022 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (1.) und - dem wesentlichen Sinngehalt nach - die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung seines Asylgesuches (vgl. nachfolgend, E. 4.2). Der von ihm als Grundlage seiner Beschwerde verwendeten Vorlage gemäss beantragt er zudem die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl (2.), eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (3.). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (4.). G. Nach Eingang der Beschwerde wurde der Vollzug der Wegweisung vom Gericht per sofort einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG). Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht seit dem 19. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und er hat seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 2) - einzutreten ist. 1.5 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sich diese - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über die Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist sowie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Wenn das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es diesen auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM zurück; einer selbständigen materiellen Prüfung der Gesuchsgründe enthält es sich (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat - besteht sodann systembedingt kein Raum für die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Die entsprechende Prüfung muss soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen), weshalb auch auf den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO). Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann jedoch verzichtet werden, da vorliegend eine Überstellung nach Spanien zu prüfen ist und dieser Staat - wie auch nachfolgend aufgezeigt - keine solchen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 4.3) 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise und Antragstellung in der Schweiz in Spanien aufgehalten, wo er gemäss Eurodac-Abgleich am 24. Januar 2022 wegen illegaler Einreise registriert worden ist. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Aufnahme seiner Person an Spanien gesandt (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO). Spanien hat in der Folge mit Erklärung vom 11. April 2022 seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO anerkannt, womit die Grundlage für die Feststellung der Zuständigkeit Spaniens und somit für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie die Anordnung der Wegweisung nach Spanien grundsätzlich gegeben ist. 4.2 Vom Beschwerdeführer wird im Ergebnis nicht bestritten, dass Spanien für die Behandlung seines Gesuches zuständig ist. Er macht jedoch dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend, in seinem Fall habe die Schweiz ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben. In dieser Hinsicht führt er zunächst an, es gehe ihm körperlich und psychisch schlecht und er wolle nicht nach Spanien zurück, weil sein aktueller Zustand der Behandlung geschuldet sei, welche er in diesem Land erfahren habe. Dabei hält er am Vorbringen fest, er sei in Spanien das Opfer von Menschenhandel geworden, und er macht zugleich geltend, für Menschen wie ihn sei es praktisch unmöglich, sich in Spanien an die Polizei zu wenden und sich gegen den Menschenhandel zur Wehr zu setzen. Dem SEM hält er entgegen, dessen Vorhalte betreffend eine angeblich ungenügenden Substanziierung seiner Angaben und Ausführungen über die in Spanien erlittenen Nachteile gingen fehl. Aufgrund seines Zustandes habe er nämlich fast nicht sprechen und sich auch nicht konzentrieren können. Abschliessend bringt er vor, er bedürfe aufgrund seines Zustandes der Erholung in seinem sicheren Umfeld, zumal man gegen Menschenhandel nur aus einem sicheren Kontext heraus vorgehen könne. In Spanien, wo er Opfer von Menschenhandel geworden sei, stehe ihm ein solcher Kontext nicht zur Verfügung, weshalb er nicht dorthin zurückgeschickt werden dürfe. 4.3 Der Beschwerdeführer macht damit im Wesentlichen geltend, in Spanien sei er nicht hinreichend sicher und gegen eine Wegweisung nach Spanien spreche auch seine gesundheitliche Konstitution. Aufgrund der Aktenlage sind jedoch insgesamt keine Gründe ersichtlich, welche für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive für ein Eintreten auf das Asylgesuch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1sprechen würden. In dieser Hinsicht bleibt zunächst festzuhalten, dass Spanien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301) ist, wobei Spanien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Vor diesem Hintergrund ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer in Spanien ein geregeltes Verfahren offen steht und er dort auch hinreichend versorgt wird. Voraussetzung ist, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dortigen Behörden ausweist und er sich diesen auch zur Verfügung hält. Diesen Schluss vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Berufung auf seine gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern. Zwar geht aus den Akten hervor, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt in ärztlicher Behandlung war. Die bei den Akten liegende Berichte lassen jedoch nicht auf das Vorliegen einer Erkrankung schliessen, welche nicht auch ohne weiteres in Spanien (weiter-)behandelt werden kann. Laut dem Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 11. Juli 2022 litt er zu jenem Zeitpunkt weiterhin an Schmerzen wegen einer vor zwei Jahren erlittenen Verletzung an seiner Ohrmuschel, was mittels Operation gegebenenfalls einer Verbesserung zugänglich wäre, und zudem an einem sanierungsbedürftigen Gebiss. Aus den zeitlich nachfolgenden Berichten geht hervor, dass in der Folge eine Zahnsanierung durchgeführt wurde. Ein weitergehender akuter Behandlungsbedarf ist nicht ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung dennoch eine medizinische Behandlung benötigen, bleibt darauf hinzuweisen, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, zu welcher auch Asylantragsteller Zugang haben (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Betreffend das Vorbringen über angeblich in Spanien erlittene Zwangsarbeit ist in Übereinstimmung mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als potentielles Opfer von Menschenhandel jederzeit an die dafür zuständigen spanischen Behörden wenden kann, zumal von deren diesbezüglichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen ist. Sein anders lautendes Beschwerdevorbringen überzeugt nicht, weil es sich in der blossen Behauptung einer angeblichen Schutzunwilligkeit der spanischen Behörden erschöpft, der Beschwerdeführer diese Behörden allerdings bis dahin noch gar nicht um Schutz ersucht hat. Gemäss der angefochtenen Verfügung wird das SEM die spanischen Behörden im Zeitpunkt seiner Überstellung darüber informieren, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um ein potentielles Opfer von Menschenhandel handelt und sich die geltend gemachte Zwangsarbeit seinen Angaben zufolge unter anderem in Spanien ereignet habe. Damit ist hinreichend gesichert, dass er auch in Spanien seine Rechte nach dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels wahrnehmen kann. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen über angeblich in Spanien vonseiten eines kongolesischen Generals und dessen bewaffneten Soldaten erlittene Nachteile verzichtet werden. 4.4 Nach dem Gesagten spricht insgesamt nichts dafür, dass dem Beschwerdeführer in Spanien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohen würde, weshalb die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Vom SEM wurde die Sache auch hinreichend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung nicht zu bemängeln ist, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9).

5. Diesen Erwägungen gemäss ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 7.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: