Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Nachdem die spanischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-1691/2022 vom 12. April 2022 E. 4.2 und F-21/2022 vom 6. Januar 2022 E. 5.2, bestätigt in E-4295/2022 vom 4. Oktober 2022). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 6.2 Auch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fällt nicht in Betracht: Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Solche sind weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen. Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind denn auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der vorgelegte spanische Wegweisungsbeschluss ist bloss die logische Konsequenz aus dem illegalen Aufenthalt (ohne Asylgesuch) in Spanien. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die ihn dort bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Hinweis in der Beschwerde betreffend eine angeblich sehr schlechte Unterbringungssituation in Spanien ist eine blosse, unberechtigte und bezeichnenderweise unbelegte Behauptung. Weiter wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich, weshalb die zwar nachvollziehbar belastenden Erinnerungen an die Überfahrt nach Spanien einer Rückkehr in dieses Land zwecks Durchführung des Asylverfahrens im Weg stehen sollten. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme, Spanien werde dem Beschwerdeführer eine allfällig notwendige medizinische und insbesondere auch psychiatrische Behandlung seiner (...) und (...) Beschwerden verweigern. Wie das SEM erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den medizinischen Sachverhalt als genügend erstellt und einer Rückführung nach Spanien nicht entgegenstehend. Daran ändert der behauptungsgemäss am (...) Dezember 2022 nach seiner Spitaleinweisung ärztlich erkannte instabile psychische Gesundheitszustand nichts; immerhin war es ihm auch möglich, noch gleichentags - mithin bereits am Tag nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung - die vorliegende Beschwerde zu verfassen, obwohl ihm hierfür die volle Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zur Verfügung gestanden hätte. Unbesehen dessen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung (dort insb. S. 4 unten f.) eine zutreffende antizipierte Würdigung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgenommen, die in der Beschwerde substanziell nicht bestritten wird. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, dem in der Beschwerde mit Feiertagsabwesenheiten «vieler Leute» begründeten Wunsch nach Einräumung von mehr Zeit zwecks Einreichung eines «ausführlicheren Beschwerdebriefs mit zusätzlichen Unterlagen (Arztberichte etc.)» zu entsprechen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind denn auch keine weiteren Unterlagen oder Ergänzungen irgendwelcher Art eingegangen. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er über unbestimmte Zeit nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung nach Spanien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist zudem in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass eine persönliche Präferenz für eine medizinische Behandlung in der Schweiz unerheblich ist. Die schweizerischen Vollzugsbehörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden im Bedarfsfall vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 6.3 Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Wegweisung mit angedrohter Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Dezember 2022 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6013/2022 Urteil vom 6. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er zum einen am (...) Juni 2022 illegal in Spanien eingereist war und zum andern am (...) Juni 2022 in C._______ um Asyl ersucht hatte. Am 3. November 2022 erfolgte im BAZ die Personalienaufnahme (PA) und am 21. November 2022 das Dublin-Gespräch mit Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) mit Wegweisung nach Spanien, dessen Zuständigkeit gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), nach Auffassung des SEM gegeben sei. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) Juni 2022 von Algerien herkommend nach Spanien gelangt. Auf der Reise habe er Schiffbruch erlitten, sei aber im Gegensatz zu zwei ertrunkenen Cousins gerettet worden. Am Folgetag sei er nach D._______ und später - in der Absicht in die Schweiz zu reisen - nach C._______ gelangt, wo er (am (...) Juni 2022) daktyloskopiert worden sei. Am 31. Oktober sei er in die Schweiz weitergereist. Als in Flüchtlingsfragen engagierter (...) möchte er lieber in der Schweiz verbleiben statt nach Spanien zurückkehren, zumal er schlimme Bilder von seinen dort ertrunkenen Cousins im Kopf habe, deshalb an Schlafstörungen leide und in diesem psychischen Zustand in Spanien nicht überleben könnte. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Doppelseite seines Reisepasses und seine Identitätskarte (je in Kopie), einen originalen (...)ausweis (lautend auf einen anderen Namen), einen ärztlichen Kurzbericht vom (...) November 2022 (betr. [...] und [...]) sowie einen fotografierten Wegweisungsbeschluss der zuständigen spanischen Migrationspolizeibehörde vom (...) Juni 2022 zu den Akten. Aus letzterem leitete er im Begleitschreiben eine drohende Verletzung des Refoulement-Verbots im Falle seiner Wegweisung nach Spanien ab. Am 22. Dezember 2022 hiess die zuständige spanische Dublin-Behörde ein vom SEM am 24. November 2022 gestelltes und auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestütztes Gesuch um (Rück-)Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 - eröffnet am 23. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers in den zuständigen Dublin-Staat Spanien und mit der Feststellung, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit dem Entscheid wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. In der Begründung verweist das SEM auf die erfolgte Zustimmung Spaniens betreffend Zuständigkeit und Übernahme des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dessen im Rahmen des rechtlichen Gehörs deponierten Einwände und der vorgelegte, auf dessen illegaler Einreise basierende spanische Wegweisungsbeschluss seien irrelevant. Weiter verneint es systemische Schwachstellen im spanischen Asylverfahren und erkennt Spanien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es bestünden auch keine anderen Gründe (insb. Selbsteintritt, Souveränitätsklausel, humanitäre Gründe) für die Anhandnahme des Asylverfahrens durch die Schweiz, zumal es den medizinischen Sachverhalt als genügend abgeklärt erachte und die medizinische Versorgung (inkl. Behandlung psychischer Störungen) in Spanien gewährleistet und zugänglich sei. Die Reisefähigkeit sei im Übrigen erst kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen. Für die weitere Begründung wird auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Noch am Eröffnungstag erklärte die Rechtsvertretung das Vertretungsmandat als beendet. C. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2022 (Poststempel vom 27. Dezember 2022) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 22. Dezember 2022 und den Verzicht auf seine Wegweisung nach Spanien. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 28. Dezember 2022 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Nachdem die spanischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-1691/2022 vom 12. April 2022 E. 4.2 und F-21/2022 vom 6. Januar 2022 E. 5.2, bestätigt in E-4295/2022 vom 4. Oktober 2022). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 6.2 Auch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fällt nicht in Betracht: Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Solche sind weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen. Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind denn auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der vorgelegte spanische Wegweisungsbeschluss ist bloss die logische Konsequenz aus dem illegalen Aufenthalt (ohne Asylgesuch) in Spanien. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die ihn dort bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Hinweis in der Beschwerde betreffend eine angeblich sehr schlechte Unterbringungssituation in Spanien ist eine blosse, unberechtigte und bezeichnenderweise unbelegte Behauptung. Weiter wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich, weshalb die zwar nachvollziehbar belastenden Erinnerungen an die Überfahrt nach Spanien einer Rückkehr in dieses Land zwecks Durchführung des Asylverfahrens im Weg stehen sollten. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme, Spanien werde dem Beschwerdeführer eine allfällig notwendige medizinische und insbesondere auch psychiatrische Behandlung seiner (...) und (...) Beschwerden verweigern. Wie das SEM erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den medizinischen Sachverhalt als genügend erstellt und einer Rückführung nach Spanien nicht entgegenstehend. Daran ändert der behauptungsgemäss am (...) Dezember 2022 nach seiner Spitaleinweisung ärztlich erkannte instabile psychische Gesundheitszustand nichts; immerhin war es ihm auch möglich, noch gleichentags - mithin bereits am Tag nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung - die vorliegende Beschwerde zu verfassen, obwohl ihm hierfür die volle Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zur Verfügung gestanden hätte. Unbesehen dessen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung (dort insb. S. 4 unten f.) eine zutreffende antizipierte Würdigung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgenommen, die in der Beschwerde substanziell nicht bestritten wird. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, dem in der Beschwerde mit Feiertagsabwesenheiten «vieler Leute» begründeten Wunsch nach Einräumung von mehr Zeit zwecks Einreichung eines «ausführlicheren Beschwerdebriefs mit zusätzlichen Unterlagen (Arztberichte etc.)» zu entsprechen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind denn auch keine weiteren Unterlagen oder Ergänzungen irgendwelcher Art eingegangen. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er über unbestimmte Zeit nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung nach Spanien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist zudem in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass eine persönliche Präferenz für eine medizinische Behandlung in der Schweiz unerheblich ist. Die schweizerischen Vollzugsbehörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden im Bedarfsfall vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.3 Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Wegweisung mit angedrohter Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Dezember 2022 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp dahin.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: