Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 19. Februar 2024 eröffnet. Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG ist die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide des SEM innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde datiert vom 26. Februar 2024 und wurde am 27. Februar 2024 von der Post abgestempelt. Demgegenüber geht aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Postsendung [...]) hervor, dass die Beschwerde am 26. Februar 2024 um 19.42 Uhr in F._______, mithin am letzten Tag der Frist, aufgegeben wurde. Auf die somit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO.
E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO.
E. 4.2.1 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 12. April 2018 in Spanien und am 8. Oktober 2020 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wurden sie und ihre Kinder von den deutschen Behörden nach Spanien zurückgeführt. Die spanischen Behörden haben der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden sodann ausdrücklich zugestimmt.
E. 4.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin vermöge aus dem Umstand, dass sie mit ihrem angeblich religiös angetrauten zweiten Ehemann in die Schweiz gereist sei und sich auch dieser hier aufhalte, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auf die ausführliche diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung kann ohne Ergänzung verwiesen werden (ebd. S. 4), nachdem diesen Erwägungen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird. Beigefügt werden kann einzig noch, dass die Wegweisung des angeblichen Partners inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 4.2.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist damit gegeben.
E. 5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-3089/2023 vom 6. Juni 2023 E. 6.1, D-1336/2023 vom 17. März 2023 E. 7.1 und E-6013/2022 vom 6. Januar 2023 E. 6.1 je m.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 6.2 Im Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie durch die Handlungen ihres ersten Ehemannes respektive ihres Vaters Spanien als Gefahr für Leib und Leben empfinden würden, liegt kein konkretes Indiz dafür, dass bei einer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden. Aktenkundig und entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin (A19 S. 2) wurde ihre Anzeige in Spanien entgegengenommen und ihr erster Ehemann von einem spanischen Gericht verurteilt (ID-004). Sollten sich die Beschwerdeführenden in Spanien vor weiteren Angriffen seitens ihres ersten Ehemannes respektive Vater oder auch vor Übergriffen durch andere Privatpersonen fürchten, so können sie sich erneut an die zuständigen staatlichen Stellen werden, wie sie dies laut den oben erwähnten Akten bereits getan haben. Die Vorgehensweise der spanischen Behörden belegt grad ihre Schutzwillig- und -fähigkeit. Es ist sodann ohne Weiteres davon auszugehen, die spanischen Behörden schützten auch die Kinder nötigenfalls. Ausserdem ist Spanien Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und wird auch die sonst die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einhalten. Mit ihren lapidaren Wiederholungen in der Beschwerde können die Beschwerdeführenden offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, die spanischen Behörden würden sie bei einer Rückkehr nach Spanien im Fall einer erneuten Bedrohung nicht mehr schützen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, bestehen auch keine Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden hätten in Spanien keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren. Es steht ihnen offen, in Spanien um Wiederaufnahme des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag um Gewährung internationalen Schutzes zu stellen. Es bestehen insgesamt keine Gründe für die Annahme, Spanien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung des SEM, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht relevant und ausserdem sei von einer hinreichenden medizinischen Versorgung in Spanien auszugehen. Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengesetzt und es kann auch hier ohne weitere Auseinandersetzung auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.).
E. 6.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, umzustossen und es besteht offenkundig kein zwingender Selbsteintrittsgrund.
E. 7 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Mit dem blossen Hinweis in der Beschwerde, das SEM hätte aufgrund der subjektiven Ängste der Beschwerdeführenden in der Bejahung humanitärer Gründe auch die Souveränitätsklausel anwenden können, ist kein Ermessensmissbrauch dargetan. Inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig erhoben sei wird ebenfalls nicht begründet und solches ist auch nicht ersichtlich. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Spanien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie jenes um aufschiebende Wirkung erweisen sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1272/2024 Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Algerien, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 12. April 2018 in Spanien sowie am 8. August 2020 in Deutschland um Asyl ersucht hatten. B. Im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs (Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 4. Dezember 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM-Akten [...] [A] 19). Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, sie habe Algerien zuletzt am 21. Oktober 2017 verlassen und sich anschliessend bis 2019 in Spanien aufgehalten. Danach sei sie nach Deutschland gereist, wo sie bis 2021 geblieben sei. Von dort habe sie freiwillig nach Algerien zurückkehren wollen, dies sei aber wegen der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen. Schliesslich sei sie mit den Kindern nachts polizeilich nach Spanien ausgeschafft worden; deshalb seien ihre Kinder traumatisiert. Bis am 15. November 2023 seien sie in Spanien geblieben, wo ihr erster Ehemann, der auch der Vater ihrer Kinder sei, noch immer lebe. Er habe die Familie misshandelt und sei drogenabhängig, auch deswegen seien die Kinder traumatisiert. Obwohl sie ihn in Spanien angezeigt habe, sei nichts passiert; dorthin wolle sie auf keinen Fall zurückkehren. Sie lebe seit mehreren Jahren von ihrem ersten Ehemann getrennt, könne sich aber von ihm nicht scheiden lassen. Deshalb habe sie ihren jetzigen (zweiten) Ehemann lediglich religiös geheiratet. Mit ihm seien sie von Spanien in die Schweiz gelangt. Er sei jedoch bei der Einreise in die Schweiz wegen eines hier im Jahr (...) begangenen Delikts festgenommen worden und habe eine einmonatige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Nach seiner Freilassung sei sie noch immer an einer freiwilligen Rückkehr interessiert, aber nur in Begleitung ihres zweiten Ehemannes. Ihr gehe es gesundheitlich schlecht; sie habe Angstzustände und Albträume. Sie sei klaustrophobisch geworden und habe einen niedrigen Blutdruck. Ihren Kindern gehe es, ausser einer saisonalen Grippe, gesundheitlich sehr gut. C. Am 5. Dezember 2024 liess die Beschwerdeführerin Unterlagen in Kopie im Zusammenhang mit der seitens ihres ersten Ehemannes geltend gemachten häuslichen Gewalt einreichen, namentlich ein Schreiben der Staatsanwältin vom (...) 2022 (ID-002), einen Polizeibericht vom (...) 2022 (ID-003) sowie ein Urteil des (...)gerichts in E._______ vom (...) 2023 (ID-004). Demnach sei die Beschwerdeführerin durch Übergriffe Ihres Ehemannes Opfer häuslicher Gewalt geworden und ihr erster Ehemann am (...) 2023 wegen Körperverletzung zu 71 Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Es wurde ihm der Besitz und das Tragen von Waffen für drei Jahre untersagt und ein Kontaktverbot für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verfügt, sowie, dass er sich der Beschwerdeführerin nicht auf weniger als 1000 Meter nähern dürfe; für die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen wurde er zu einer Zahlung von 245 Euro verurteilt (ID-004). D. Ebenfalls am 5. Dezember 2023 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 entsprachen die spanischen Behörden diesem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. E. Am 7. Dezember 2023 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Absichtserklärung für eine freiwillige Rückkehr für sich und ihre Kinder. Diese Anmeldung für Rückkehrhilfe zog sie am 28. Dezember 2023 zurück mit der Begründung, sie wolle nur mit ihrem religiös angetrauten (zweiter) Ehemann nach Algerien zurückkehren. Allerdings fühlten sie sich nun von der Familie ihres ersten Ehemannes bedroht. F. Mit am 19. Februar 2024 eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Ebenfalls am 19. Februar 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendung des Mandatsverhältnis mit. H. Gegen die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 26. Februar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Des Weiteren sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 28. Februar 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts superprovisorisch einen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 19. Februar 2024 eröffnet. Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG ist die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide des SEM innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde datiert vom 26. Februar 2024 und wurde am 27. Februar 2024 von der Post abgestempelt. Demgegenüber geht aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Postsendung [...]) hervor, dass die Beschwerde am 26. Februar 2024 um 19.42 Uhr in F._______, mithin am letzten Tag der Frist, aufgegeben wurde. Auf die somit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. 4.2 4.2.1 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 12. April 2018 in Spanien und am 8. Oktober 2020 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wurden sie und ihre Kinder von den deutschen Behörden nach Spanien zurückgeführt. Die spanischen Behörden haben der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden sodann ausdrücklich zugestimmt. 4.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin vermöge aus dem Umstand, dass sie mit ihrem angeblich religiös angetrauten zweiten Ehemann in die Schweiz gereist sei und sich auch dieser hier aufhalte, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auf die ausführliche diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung kann ohne Ergänzung verwiesen werden (ebd. S. 4), nachdem diesen Erwägungen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird. Beigefügt werden kann einzig noch, dass die Wegweisung des angeblichen Partners inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist. 4.2.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist damit gegeben.
5. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-3089/2023 vom 6. Juni 2023 E. 6.1, D-1336/2023 vom 17. März 2023 E. 7.1 und E-6013/2022 vom 6. Januar 2023 E. 6.1 je m.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 6.2 Im Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie durch die Handlungen ihres ersten Ehemannes respektive ihres Vaters Spanien als Gefahr für Leib und Leben empfinden würden, liegt kein konkretes Indiz dafür, dass bei einer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden. Aktenkundig und entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin (A19 S. 2) wurde ihre Anzeige in Spanien entgegengenommen und ihr erster Ehemann von einem spanischen Gericht verurteilt (ID-004). Sollten sich die Beschwerdeführenden in Spanien vor weiteren Angriffen seitens ihres ersten Ehemannes respektive Vater oder auch vor Übergriffen durch andere Privatpersonen fürchten, so können sie sich erneut an die zuständigen staatlichen Stellen werden, wie sie dies laut den oben erwähnten Akten bereits getan haben. Die Vorgehensweise der spanischen Behörden belegt grad ihre Schutzwillig- und -fähigkeit. Es ist sodann ohne Weiteres davon auszugehen, die spanischen Behörden schützten auch die Kinder nötigenfalls. Ausserdem ist Spanien Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und wird auch die sonst die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einhalten. Mit ihren lapidaren Wiederholungen in der Beschwerde können die Beschwerdeführenden offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, die spanischen Behörden würden sie bei einer Rückkehr nach Spanien im Fall einer erneuten Bedrohung nicht mehr schützen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, bestehen auch keine Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden hätten in Spanien keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren. Es steht ihnen offen, in Spanien um Wiederaufnahme des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag um Gewährung internationalen Schutzes zu stellen. Es bestehen insgesamt keine Gründe für die Annahme, Spanien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung des SEM, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht relevant und ausserdem sei von einer hinreichenden medizinischen Versorgung in Spanien auszugehen. Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengesetzt und es kann auch hier ohne weitere Auseinandersetzung auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). 6.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, umzustossen und es besteht offenkundig kein zwingender Selbsteintrittsgrund.
7. Die angefochtene Verfügung ist schliesslich unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Mit dem blossen Hinweis in der Beschwerde, das SEM hätte aufgrund der subjektiven Ängste der Beschwerdeführenden in der Bejahung humanitärer Gründe auch die Souveränitätsklausel anwenden können, ist kein Ermessensmissbrauch dargetan. Inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig erhoben sei wird ebenfalls nicht begründet und solches ist auch nicht ersichtlich. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Spanien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie jenes um aufschiebende Wirkung erweisen sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy