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F-3175/2023

F-3175/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist vorliegend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde jedoch einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Das SEM hat die Zuständigkeit Spaniens für die Wiederaufnahme zu Recht festgestellt.

E. 3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach es in Spanien Leute gebe, die ihn umbringen wollten, wirken vorgeschoben und unglaubhaft. Zum einen entbehren sie jeglicher Substantiierung und sind weder stringent vorgetragen noch sind sie nachvollziehbar. Zum andern führte er im Dublin-Gespräch vom 6. April 2023 keine Gefährdung durch Personen in Spanien an. Unbesehen davon ist Spanien ein Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde, die sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist und an die sich der Beschwerdeführer wenden könnte.

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, von Spanien nach Algerien abgeschoben zu werden, ist er darauf hinzuweisen, dass mangels entsprechender Anhaltspunkte vorliegend nicht davon auszugehen ist, die spanischen Behörden könnten in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten. Ein negativer Asylentscheid (zu schliessen aus dem Zustimmungsschreiben der spanischen Behörden vom 17. April 2023 [vgl. oben Bst. C]) bildet kein Überstellungshindernis. Spanien bleibt für die Wegweisung oder eine allfällige Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die spanischen Behörden den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

E. 3.4 Das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hat die Vorinstanz zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung nach Spanien angeordnet.

E. 4 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3175/2023 Urteil vom 12. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zuvor hatte er am 26. April 2021 in Spanien, am 5. Oktober 2021 in Deutschland und am 25. Februar 2022 in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt. B. Die Vorinstanz nahm am 5. April 2023 die Personalien auf und am 6. April 2023 gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung nach Spanien sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 12. April 2023 stimmten die spanischen Behörden am 17. April 2023 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 - eröffnet am 26. Mai 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Spanien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Zudem sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Verfahrensrechtlich ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Am 5. Juni 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist vorliegend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde jedoch einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Das SEM hat die Zuständigkeit Spaniens für die Wiederaufnahme zu Recht festgestellt. 3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach es in Spanien Leute gebe, die ihn umbringen wollten, wirken vorgeschoben und unglaubhaft. Zum einen entbehren sie jeglicher Substantiierung und sind weder stringent vorgetragen noch sind sie nachvollziehbar. Zum andern führte er im Dublin-Gespräch vom 6. April 2023 keine Gefährdung durch Personen in Spanien an. Unbesehen davon ist Spanien ein Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde, die sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist und an die sich der Beschwerdeführer wenden könnte. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, von Spanien nach Algerien abgeschoben zu werden, ist er darauf hinzuweisen, dass mangels entsprechender Anhaltspunkte vorliegend nicht davon auszugehen ist, die spanischen Behörden könnten in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten. Ein negativer Asylentscheid (zu schliessen aus dem Zustimmungsschreiben der spanischen Behörden vom 17. April 2023 [vgl. oben Bst. C]) bildet kein Überstellungshindernis. Spanien bleibt für die Wegweisung oder eine allfällige Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die spanischen Behörden den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind weder dargetan noch ersichtlich. 3.4. Das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hat die Vorinstanz zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung nach Spanien angeordnet.

4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: