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E-3936/2023

E-3936/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am 1. Januar 2023 seinen Heimatstaat und erreichte am 30. Mai 2023 die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Die Abklärungen des SEM erga- ben, dass er zuvor auf dem Seeweg am 2. Januar 2023 nach Spanien ge- langte, wo er am gleichen Tag aufgegriffen und daktyloskopiert wurde. B. Nachdem er am 5. Juni 2023 verschwunden war, nahm das SEM tags da- rauf seine Personalien ohne seine Anwesenheit gestützt auf die Daten im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf. Am 7. Juni 2023 kehrte er in das Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zurück. C. C.a Am 13. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer für das am 16. Juni 2023 vorgesehene Dublin-Gespräch eingeladen; diese Einladung wurde ihm gemäss den Akten über den HEKS Rechtsschutz C._______ übermit- telt. Vom 15. bis 21. Juni 2023 war er jedoch wieder verschwunden, wes- halb ihm am 21. Juni 2023 über denselben Weg eine weitere Einladung für das Dublin-Gespräch, diesmal auf den 27. Juni 2023, zugestellt wurde. C.b Am 27. Juni 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein Ge- spräch gestützt auf Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub- lin-III-VO), durch. Einleitend wurde festgehalten, dass der Beschwerdefüh- rer keine Rechtsvertretung habe, er jedoch eine solche beauftragen möchte. Bezüglich des Dublin-Gesprächs sei er jedoch einverstanden, die- ses ohne Rechtsvertretung durchzuführen. Nachdem er weiter von seinem Reiseweg berichtet hatte, gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör be- treffend seine mögliche Überstellung nach Spanien oder Frankreich, weil voraussichtlich eines dieser Länder für sein Asylverfahren zuständig sei. Schliesslich wurde der medizinische Sachverhalt gemäss seinen Aussa- gen festgehalten. D. Am gleichen Tag informierte der Sachbearbeiter des SEM auf elektro-ni- schem Weg den HEKS Rechtsschutz C._______, dass er den

E-3936/2023 Seite 3 Beschwerdeführer nach dem Dublin-Gespräch in deren Räumlichkeiten begleitet habe, und lud diesen ein, dem SEM eine allfällige Vollmacht zu- zustellen (SEM-Akte […]-20/1; nachfolgend A20). Eine Mitarbeiterin des HEKS Rechtschutzes teilte dem Sachbearbeiter auf Nachfrage des SEM vom 4. Juli 2023 ebenfalls elektronisch am selben Tag mit, dass keine Voll- macht vorliege; der Beschwerdeführer sei mehrfach zu vereinbarten Ter- minen nicht erschienen (A25). E. Am 27. Juni 2023 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die- sem Gesuch wurde am 3. Juli 2023 entsprochen. F. Vom 2. bis 11. Juli 2023 war der Beschwerdeführer erneut verschwunden. G. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 – persönlich eröffnet am 11. Juli 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand- lung seines Asylgesuchs zuständig sei, sowie den Wegweisungsvollzug. Sodann stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihm die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 ersuchte der Verein D._______ das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten und reichte eine entsprechende Voll- macht mit gleichem Datum ein. Diesem Gesuch wurde am 17. Juli 2023 unter Vorbehalt stattgegeben. I. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Poststempel: 14. Juli 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2023 und beantragt dabei, nach Aufhebung der Verfügung sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Verfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache aufgrund von Verfah- rensfehlern der Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Sinne vorsorglicher

E-3936/2023 Seite 4 Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Spa- nien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. J. Am 17. Juli 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin die Ausset- zung des Vollzugs der Überstellung per sofort einstweilen an. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2023 wurden ferner die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen, mithin wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2023 ein zweites Mal zugesandt, nachdem sie ihm beim ersten Versand mangels Anwesenheit (vgl. Bst. L) nicht zugestellt werden konnte. L. Gemäss Notizen des SEM galt der Beschwerdeführer vom 1. bis 8. August sowie seit dem 11. August 2023 erneut als verschwunden. Daher ersuchte das SEM am 18. August 2023 bei den spanischen Behörden um eine Ver- längerung der Überstellungsfrist. M. Aus dem ZEMIS ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem

29. August 2023 im Zentrum für Asylsuchende E._______ (Kanton F._______) wohnhaft ist.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht, ihm sei während des Asylverfahrens kein Rechtsvertreter respektive keine Rechtsvertreterin zur Verfügung gestellt worden. Ihm sei lediglich eine Ein- ladung zu einem Termin in Form eines Briefes zugestellt worden, welchen er aufgrund einer Krankheit nicht habe wahrnehmen können. Weitere Ein- ladungen habe er nicht erhalten. Er habe daher nicht gewusst, dass er ge- mäss Art. 102h Abs. 1 AsylG ein Recht auf eine Rechtsvertretung habe. Auch andere Informationen das Asylverfahren betreffend habe er nicht er- halten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe er sich ferner nicht dazu äussern können, weshalb er nicht nach Spanien zurückkehren könne; er habe dort schlimme Erfahrungen gemacht und sei als Algerier nicht will- kommen. Schliesslich sei nicht berücksichtigt worden, dass er medikamen- tenabhängig sei.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil seine Rechte auf einen rechtlichen Beistand und auf Informa- tionen verletzt worden seien, und eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

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E. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 bis Art. 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3.4 Asylsuchende Personen, deren Gesuche in einem Zentrum des Bun- des behandelt werden, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Der so zugewiesenen Rechtsvertretung kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchen- den zu informieren und sie zu beraten (Art. 102g i.V.m. Art. 102k Abs. 1 und Art. 102h Abs. 2 AsylG). Art. 102h Abs. 1 AsylG sieht ferner vor, dass Asylsuchende ausdrücklich auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten können. Daraus folgt – a maiore ad minus –, dass es für Asyl- suchende auch möglich ist, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung zu verzichten. Ein Verzicht auf Rechtsvertretung kann je- doch grundsätzlich erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts in- formiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müs- sen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. Urteile BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 f. [zur Publikation vorgesehen] und D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3.2, je m.w.H.).

E. 3.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass das SEM die Personalien in Abwe- senheit des Beschwerdeführers aufnahm und das Dublin-Gespräch am

27. Juni 2023 mit ihm (in Abwesenheit der Rechtsvertretung) durchführte. Zu Beginn dieses Gesprächs machte er den Sachbearbeiter des SEM da- rauf aufmerksam, dass er (bis anhin) keine Rechtsvertretung beauftragt habe, eine solche jedoch zu mandatieren beabsichtige. Daraufhin wurde er vom Befrager des SEM darüber in Kenntnis gesetzt, dass er im An- schluss an dieses Gespräch zum Rechtsschutz geführt werde (A18). Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das HEKS per E-Mail vom 19. Juli 2023 diesbezüglich mit, der Beschwerdeführer sei einmal im

E-3936/2023 Seite 7 HEKS-Büro gewesen. Nach dem Dublin-Gespräch am 27. Juni 2023 sei er in ihre Anlaufstelle zu einem Berater gekommen und habe einen Termin verlangt, welcher auf den 29. Juni 2023 vereinbart worden sei. Diesen habe er nicht wahrgenommen. Dass er vom Sachbearbeiter des SEM nach dem Dublin-Gespräch direkt in die Räumlichkeiten des Rechtsschutzes HEKS begleitet worden war, ist ebenfalls einer internen Notiz des SEM vom

27. Juni 2023 zu entnehmen (A20). Dem SEM gegenüber teilte das HEKS sodann auf Nachfrage vom 4. Juli 2023 – also einige Tage vor Ergehen der angefochtenen Verfügung – am selben Tag mit, dass keine Vollmacht vor- liege.

E. 3.5.1 Der Rüge, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Mandatie- rung einer Rechtsvertretung nicht mitgeteilt worden, kann nicht gefolgt wer- den. Hinsichtlich der Rechtsvertretung führte er einerseits anlässlich des Dublin-Gesprächs selber aus, er habe noch keine Rechtsvertretung, würde aber gerne eine solche beauftragen (A18). Anderseits hat er den Verein D._______ am 12. Juli 2023 – am Tag nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2023 – in Sachen Akteneinsicht mandatiert (A32). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass er über dieses Recht infor- miert war.

E. 3.5.2 Für das Dublin-Gespräch war der Beschwerdeführer sodann (aus- drücklich) einverstanden, dieses ohne die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung durchzuführen (A18). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewie- sen, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Urteil BVGer E-5608/2022 vom

31. Mai 2023 E. 5.4 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Dieser Verzicht auf eine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch ist je- doch nicht mit einer ausdrücklichen Verzichtserklärung gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (Rechtsvertretung im gesamten Asylverfahren) gleichzuset- zen; eine solche ist den Akten der Vorinstanz nicht zu entnehmen.

E. 3.5.3 Dass der Beschwerdeführer schliesslich nach dem Dublin-Gespräch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung nicht mandatierte, obwohl dies seine Absicht gewesen sei, ist seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Er wurde im Anschluss an das Dublin-Gespräch vom 27. Juni 2023 zum Rechtsschutz geführt (A18). Gemäss Auskunft des HEKS Rechtsschutzes hat er sodann den am 27. Juni 2023 mit einem dortigen Berater vereinbar- ten Termin vom 29. Juni 2023 und offenbar auch weitere Termine (A25) – trotz seines Wissens um sein Recht auf eine Rechtsvertretung (vgl.

E-3936/2023 Seite 8 E. 3.5.1) – mit derselben nicht wahrgenommen. Mit diesem Verhalten hat er eine mögliche Mandatierung der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung respektive einen Verzicht auf diese verhindert. Damit ist es ihm auch selber zuzuschreiben, dass er über die Konsequenzen eines Verzichts auf die ihm zugewiesene Rechtsvertretung oder die Alternativen nicht informiert wer- den konnte, zum Beispiel, dass er bei einem solchen ausdrücklichen Ver- zicht seine Rechte entweder selber wahrnehmen oder auch eine andere bevollmächtigte Person als Rechtsvertretung bestimmen kann (vgl. BBl 2014 7991, 8089).

E. 3.5.4 Es bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über sein Recht auf eine Rechtsvertretung informiert war und es seinem Verhalten zuzu- schreiben ist, dass er eine solche weder mandatiert noch auf eine solche ausdrücklich verzichtet hat. Der diesbezügliche Anspruch auf rechtliches Gehör ist folglich nicht verletzt. Vorliegend ist der Umstand, dass keine ausdrückliche Verzichtserklärung vorliegt, wie erwähnt, auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzu- führen. Es wäre indes von Vorteil, sich bereits bei der Feststellung einer fehlenden Vollmacht zu vergewissern, dass eine Aufklärung über die Trag- weite des Verzichts sowie über die Alternativen erfolgte (Art. 102h Abs. 1 AsylG) und in den Akten – im Fall eines Verzichts auch mit entsprechender schriftlicher Erklärung – festgehalten wurde; dies könnte beispielsweise auch während des Dublin-Gespräches beziehungsweise vor Erlass der Verfügung des SEM geschehen.

E. 3.6 Ferner ist darauf hinzuwiesen, dass sich der Beschwerdeführer anläss- lich des Dublin-Gesprächs sehr wohl darüber äussern konnte, weshalb er nicht nach Spanien zurückkehren will (A18). Ferner wurde er auch zu sei- nem Gesundheitszustand befragt (A18), wobei er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen – auch keine Medikamentenabhängig – kundtat. Auch in diesen Punkten ist das rechtliche Gehör nicht verletzt und der rechtser- hebliche Sachverhalt ist als vollständig und richtig festgestellt zu erachten.

E. 3.7 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbe- gründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

E-3936/2023 Seite 9 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie vorlie- gend – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständig- keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III- VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wer- den, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge- stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf- zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder

E-3936/2023 Seite 10 Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein- trittsrecht).

E. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde- führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hatte (vgl. A7 und A18). Das SEM ersuchte gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) am 27. Juni 2023 die spanischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die spanischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 3. Juli 2023 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "in Spanien schlimme Erfahrungen gemacht" (Beschwerde S. 4) und die spanischen Behörden würden algerische Staatsangehörige nach Hause zurückschicken, wes- halb er nicht nach Spanien überführt werde wolle (A18). Ferner würden die medizinische Versorgung und Infrastruktur der spanischen Unterkünfte Mängel aufweisen, was seinen Gesundheitszustand gefährde (Be- schwerde S. 4).

E. 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brin- gen würden.

E. 5.3.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 5.3.2 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen implizit die An- wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek- tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be- stimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu- manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub- lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen – durch ihn noch zu stellenden – Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spa- nien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri- gen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.4.2 Ferner kann nicht gesagt werden, die Überstellung nach Spanien ge- fährde seine Gesundheit und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen.

E-3936/2023 Seite 12 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist trotz vorgebrachter – nicht weiter belegter – Medi- kamentenabhängigkeit vorliegend nicht gegeben. Der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin- dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson- deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den me- dizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spani- schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me- dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma- nitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen

E-3936/2023 Seite 13 Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfü- gung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht ent- hält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 5.4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.5 Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spa- nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen, sollte der Beschwerdeführer dort denn auch ein Gesuch auf internationalen Schutz stellen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung

E-3936/2023 Seite 14 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3936/2023 Seite 15

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie

E-3936/2023 Seite 11 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme- richtlinie) ergeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3936/2023 Urteil vom 19. September 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am 18. Juli 1996, Algerien, Zentrum für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am 1. Januar 2023 seinen Heimatstaat und erreichte am 30. Mai 2023 die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er zuvor auf dem Seeweg am 2. Januar 2023 nach Spanien gelangte, wo er am gleichen Tag aufgegriffen und daktyloskopiert wurde. B. Nachdem er am 5. Juni 2023 verschwunden war, nahm das SEM tags darauf seine Personalien ohne seine Anwesenheit gestützt auf die Daten im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf. Am 7. Juni 2023 kehrte er in das Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zurück. C. C.a Am 13. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer für das am 16. Juni 2023 vorgesehene Dublin-Gespräch eingeladen; diese Einladung wurde ihm gemäss den Akten über den HEKS Rechtsschutz C._______ übermittelt. Vom 15. bis 21. Juni 2023 war er jedoch wieder verschwunden, weshalb ihm am 21. Juni 2023 über denselben Weg eine weitere Einladung für das Dublin-Gespräch, diesmal auf den 27. Juni 2023, zugestellt wurde. C.b Am 27. Juni 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch gestützt auf Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. Einleitend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung habe, er jedoch eine solche beauftragen möchte. Bezüglich des Dublin-Gesprächs sei er jedoch einverstanden, dieses ohne Rechtsvertretung durchzuführen. Nachdem er weiter von seinem Reiseweg berichtet hatte, gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör betreffend seine mögliche Überstellung nach Spanien oder Frankreich, weil voraussichtlich eines dieser Länder für sein Asylverfahren zuständig sei. Schliesslich wurde der medizinische Sachverhalt gemäss seinen Aussagen festgehalten. D. Am gleichen Tag informierte der Sachbearbeiter des SEM auf elektro-nischem Weg den HEKS Rechtsschutz C._______, dass er den Beschwerdeführer nach dem Dublin-Gespräch in deren Räumlichkeiten begleitet habe, und lud diesen ein, dem SEM eine allfällige Vollmacht zuzustellen (SEM-Akte [...]-20/1; nachfolgend A20). Eine Mitarbeiterin des HEKS Rechtschutzes teilte dem Sachbearbeiter auf Nachfrage des SEM vom 4. Juli 2023 ebenfalls elektronisch am selben Tag mit, dass keine Vollmacht vorliege; der Beschwerdeführer sei mehrfach zu vereinbarten Terminen nicht erschienen (A25). E. Am 27. Juni 2023 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 3. Juli 2023 entsprochen. F. Vom 2. bis 11. Juli 2023 war der Beschwerdeführer erneut verschwunden. G. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 - persönlich eröffnet am 11. Juli 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, sowie den Wegweisungsvollzug. Sodann stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 ersuchte der Verein D._______ das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten und reichte eine entsprechende Vollmacht mit gleichem Datum ein. Diesem Gesuch wurde am 17. Juli 2023 unter Vorbehalt stattgegeben. I. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Poststempel: 14. Juli 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2023 und beantragt dabei, nach Aufhebung der Verfügung sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Verfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache aufgrund von Verfahrensfehlern der Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. J. Am 17. Juli 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung per sofort einstweilen an. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2023 wurden ferner die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, mithin wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2023 ein zweites Mal zugesandt, nachdem sie ihm beim ersten Versand mangels Anwesenheit (vgl. Bst. L) nicht zugestellt werden konnte. L. Gemäss Notizen des SEM galt der Beschwerdeführer vom 1. bis 8. August sowie seit dem 11. August 2023 erneut als verschwunden. Daher ersuchte das SEM am 18. August 2023 bei den spanischen Behörden um eine Verlängerung der Überstellungsfrist. M. Aus dem ZEMIS ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. August 2023 im Zentrum für Asylsuchende E._______ (Kanton F._______) wohnhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht, ihm sei während des Asylverfahrens kein Rechtsvertreter respektive keine Rechtsvertreterin zur Verfügung gestellt worden. Ihm sei lediglich eine Einladung zu einem Termin in Form eines Briefes zugestellt worden, welchen er aufgrund einer Krankheit nicht habe wahrnehmen können. Weitere Einladungen habe er nicht erhalten. Er habe daher nicht gewusst, dass er gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG ein Recht auf eine Rechtsvertretung habe. Auch andere Informationen das Asylverfahren betreffend habe er nicht erhalten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe er sich ferner nicht dazu äussern können, weshalb er nicht nach Spanien zurückkehren könne; er habe dort schlimme Erfahrungen gemacht und sei als Algerier nicht willkommen. Schliesslich sei nicht berücksichtigt worden, dass er medikamentenabhängig sei. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil seine Rechte auf einen rechtlichen Beistand und auf Informationen verletzt worden seien, und eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 bis Art. 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.4 Asylsuchende Personen, deren Gesuche in einem Zentrum des Bundes behandelt werden, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Der so zugewiesenen Rechtsvertretung kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchenden zu informieren und sie zu beraten (Art. 102g i.V.m. Art. 102k Abs. 1 und Art. 102h Abs. 2 AsylG). Art. 102h Abs. 1 AsylG sieht ferner vor, dass Asylsuchende ausdrücklich auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten können. Daraus folgt - a maiore ad minus -, dass es für Asylsuchende auch möglich ist, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung zu verzichten. Ein Verzicht auf Rechtsvertretung kann jedoch grundsätzlich erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. Urteile BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 f. [zur Publikation vorgesehen] und D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3.2, je m.w.H.). 3.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass das SEM die Personalien in Abwesenheit des Beschwerdeführers aufnahm und das Dublin-Gespräch am 27. Juni 2023 mit ihm (in Abwesenheit der Rechtsvertretung) durchführte. Zu Beginn dieses Gesprächs machte er den Sachbearbeiter des SEM darauf aufmerksam, dass er (bis anhin) keine Rechtsvertretung beauftragt habe, eine solche jedoch zu mandatieren beabsichtige. Daraufhin wurde er vom Befrager des SEM darüber in Kenntnis gesetzt, dass er im Anschluss an dieses Gespräch zum Rechtsschutz geführt werde (A18). Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das HEKS per E-Mail vom 19. Juli 2023 diesbezüglich mit, der Beschwerdeführer sei einmal im HEKS-Büro gewesen. Nach dem Dublin-Gespräch am 27. Juni 2023 sei er in ihre Anlaufstelle zu einem Berater gekommen und habe einen Termin verlangt, welcher auf den 29. Juni 2023 vereinbart worden sei. Diesen habe er nicht wahrgenommen. Dass er vom Sachbearbeiter des SEM nach dem Dublin-Gespräch direkt in die Räumlichkeiten des Rechtsschutzes HEKS begleitet worden war, ist ebenfalls einer internen Notiz des SEM vom 27. Juni 2023 zu entnehmen (A20). Dem SEM gegenüber teilte das HEKS sodann auf Nachfrage vom 4. Juli 2023 - also einige Tage vor Ergehen der angefochtenen Verfügung - am selben Tag mit, dass keine Vollmacht vorliege. 3.5.1 Der Rüge, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Mandatierung einer Rechtsvertretung nicht mitgeteilt worden, kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Rechtsvertretung führte er einerseits anlässlich des Dublin-Gesprächs selber aus, er habe noch keine Rechtsvertretung, würde aber gerne eine solche beauftragen (A18). Anderseits hat er den Verein D._______ am 12. Juli 2023 - am Tag nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2023 - in Sachen Akteneinsicht mandatiert (A32). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass er über dieses Recht informiert war. 3.5.2 Für das Dublin-Gespräch war der Beschwerdeführer sodann (ausdrücklich) einverstanden, dieses ohne die ihm zugewiesene Rechtsvertretung durchzuführen (A18). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Urteil BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Dieser Verzicht auf eine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch ist jedoch nicht mit einer ausdrücklichen Verzichtserklärung gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (Rechtsvertretung im gesamten Asylverfahren) gleichzusetzen; eine solche ist den Akten der Vorinstanz nicht zu entnehmen. 3.5.3 Dass der Beschwerdeführer schliesslich nach dem Dublin-Gespräch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung nicht mandatierte, obwohl dies seine Absicht gewesen sei, ist seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Er wurde im Anschluss an das Dublin-Gespräch vom 27. Juni 2023 zum Rechtsschutz geführt (A18). Gemäss Auskunft des HEKS Rechtsschutzes hat er sodann den am 27. Juni 2023 mit einem dortigen Berater vereinbarten Termin vom 29. Juni 2023 und offenbar auch weitere Termine (A25) - trotz seines Wissens um sein Recht auf eine Rechtsvertretung (vgl. E. 3.5.1) - mit derselben nicht wahrgenommen. Mit diesem Verhalten hat er eine mögliche Mandatierung der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung respektive einen Verzicht auf diese verhindert. Damit ist es ihm auch selber zuzuschreiben, dass er über die Konsequenzen eines Verzichts auf die ihm zugewiesene Rechtsvertretung oder die Alternativen nicht informiert werden konnte, zum Beispiel, dass er bei einem solchen ausdrücklichen Verzicht seine Rechte entweder selber wahrnehmen oder auch eine andere bevollmächtigte Person als Rechtsvertretung bestimmen kann (vgl. BBl 2014 7991, 8089). 3.5.4 Es bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über sein Recht auf eine Rechtsvertretung informiert war und es seinem Verhalten zuzuschreiben ist, dass er eine solche weder mandatiert noch auf eine solche ausdrücklich verzichtet hat. Der diesbezügliche Anspruch auf rechtliches Gehör ist folglich nicht verletzt. Vorliegend ist der Umstand, dass keine ausdrückliche Verzichtserklärung vorliegt, wie erwähnt, auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es wäre indes von Vorteil, sich bereits bei der Feststellung einer fehlenden Vollmacht zu vergewissern, dass eine Aufklärung über die Tragweite des Verzichts sowie über die Alternativen erfolgte (Art. 102h Abs. 1 AsylG) und in den Akten - im Fall eines Verzichts auch mit entsprechender schriftlicher Erklärung - festgehalten wurde; dies könnte beispielsweise auch während des Dublin-Gespräches beziehungsweise vor Erlass der Verfügung des SEM geschehen. 3.6 Ferner ist darauf hinzuwiesen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs sehr wohl darüber äussern konnte, weshalb er nicht nach Spanien zurückkehren will (A18). Ferner wurde er auch zu seinem Gesundheitszustand befragt (A18), wobei er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen - auch keine Medikamentenabhängig - kundtat. Auch in diesen Punkten ist das rechtliche Gehör nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt ist als vollständig und richtig festgestellt zu erachten. 3.7 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hatte (vgl. A7 und A18). Das SEM ersuchte gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) am 27. Juni 2023 die spanischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die spanischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 3. Juli 2023 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "in Spanien schlimme Erfahrungen gemacht" (Beschwerde S. 4) und die spanischen Behörden würden algerische Staatsangehörige nach Hause zurückschicken, weshalb er nicht nach Spanien überführt werde wolle (A18). Ferner würden die medizinische Versorgung und Infrastruktur der spanischen Unterkünfte Mängel aufweisen, was seinen Gesundheitszustand gefährde (Beschwerde S. 4). 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.3.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3.2 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.4 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen - durch ihn noch zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.4.2 Ferner kann nicht gesagt werden, die Überstellung nach Spanien gefährde seine Gesundheit und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist trotz vorgebrachter - nicht weiter belegter - Medikamentenabhängigkeit vorliegend nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spanien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen, sollte der Beschwerdeführer dort denn auch ein Gesuch auf internationalen Schutz stellen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: