Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag vom Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien, welches der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 ein bis zum 3. Dezember 2023 gültiges Visum erteilt hatte (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das spanische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich den dokumentierten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin in Spanien der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung offensteht und die dortige medizinische Infrastruktur ausreichend ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4609/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.5; E-3936/2023 vom 19. September 2023 E. 5.4.2). Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 4.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Die darin gemachten Ausführungen und die eingereichten Fotographien beziehen sich teilweise auf ihre Asylgründe und sind demnach für das hiesige Verfahren grundsätzlich unerheblich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Spanien werde im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Neben einem bereits aktenkundigen Arztbericht vom 19. April 2024 reichte sie mit der Beschwerdeschrift einen Auszug einer WhatsApp-Nachricht zu den Akten (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen). Dazu führte sie aus, sie würde sich in Spanien durch ihre Familie in Lebensgefahr befinden, weil sie sich in ihrem Heimatland einer Zwangsheirat entzogen hätte. Abgesehen davon, dass diese Nachricht sich nicht spezifisch auf ihren Aufenthalt in Spanien bezieht und somit zum Nachweis ihrer dortigen Gefährdungssituation nicht taugt, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Familie sie in Spanien ohne ihre Mitwirkung ausfindig zu machen vermöchte. Im Falle einer Bedrohungssituation könnte sie sich zudem an die spanische Polizei wenden. Die während ihrer Psychotherapie geäusserten Bedenken, sie wäre in Spanien durch ihre Familie stärker bedroht als in der Schweiz (vgl. SEM-act. 23/5, S. 3), erweisen sich demnach als unbegründet.
E. 4.3 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind verschiedene Arztberichte und Dokumente aktenkundig (vgl. BVGer-act. 5, SEM-act. 21/4, 22/2, 23/5). Demnach leidet sie an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem verminderten Hungergefühl sowie an Magen- und Nackenschmerzen. Sie wurde bereits vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung einem Psychiatriezentrum für eine stationäre Behandlung zugewiesen und begab sich danach abermals dorthin (vgl. BVGer-act. 5; SEM-act. 23/5). Am 7. Juni 2024 konnte sie das Zentrum gemäss Austrittsbericht in einem stabilen Allgemeinzustand selbstständig verlassen (vgl. BVGer-act. 5, S. 4). Insbesondere ihre psychischen Probleme erscheinen angesichts dieser Ausführungen als schwerwiegend und stehen auch in einem Zusammenhang mit vorliegendem Asylverfahren, welches für sie sehr belastend zu sein scheint (vgl. SEM-act. 23/5, S. 3). Wie dem jüngsten Arztbericht zu entnehmen ist, ist demnach bei einer Rückführung nach Spanien mit einer starken Verschlechterung ihres psychischen Zustands zu rechnen (vgl. BVGer-act. 5, S. 4). Hinweise auf eine akute Suizidalität sowie zu den auf Beschwerdeebene vorgebrachten zwei Suizidversuchen ist den Arztberichten oder anderswo aber nicht zu entnehmen. In Bezug auf ihr Vorbringen, eine Überstellung nach Spanien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, ist rechtsprechungsgemäss anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Spanien kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ihrer Überstellung nach Spanien nicht entgegensteht. Spanien verfügt über eine funktionierende Gesundheitsversorgung und ist verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung zudem Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über notwendige medizinische Behandlungen informieren.
E. 5 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Spanien angeordnet. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 hielt der Instruktionsrichter diesbezüglich fest, dass ihre Rechtbegehren nicht aussichtlos erscheinen, ihre prozessuale Bedürftigkeit jedoch nicht belegt sei. Die ihr anberaumte Frist zur Belegung ihrer Mittelosigkeit liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann jedoch von einer solchen ausgegangen werden, und ihr sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2908/2024 Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Verfügung vom 29. April 2024. Sachverhalt: A. Die irakische Beschwerdeführerin A._______ (geboren 1997) ersuchte am 9. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 29. April 2024 (eröffnet am 2. Mai 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Beschwerde vom 9. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragte sie im Wesentlichen die Aufhebung der genannten Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Am 10. Mai 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und forderte die Beschwerdeführerin zur Eingabe weiterer Beweismittel auf. F. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht eines Psychiatriezentrums vom 6. Juni 2024 zu den Akten (vgl. BVGer-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag vom Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien, welches der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 ein bis zum 3. Dezember 2023 gültiges Visum erteilt hatte (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das spanische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich den dokumentierten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin in Spanien der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung offensteht und die dortige medizinische Infrastruktur ausreichend ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4609/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.5; E-3936/2023 vom 19. September 2023 E. 5.4.2). Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 4.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Die darin gemachten Ausführungen und die eingereichten Fotographien beziehen sich teilweise auf ihre Asylgründe und sind demnach für das hiesige Verfahren grundsätzlich unerheblich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Spanien werde im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Neben einem bereits aktenkundigen Arztbericht vom 19. April 2024 reichte sie mit der Beschwerdeschrift einen Auszug einer WhatsApp-Nachricht zu den Akten (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen). Dazu führte sie aus, sie würde sich in Spanien durch ihre Familie in Lebensgefahr befinden, weil sie sich in ihrem Heimatland einer Zwangsheirat entzogen hätte. Abgesehen davon, dass diese Nachricht sich nicht spezifisch auf ihren Aufenthalt in Spanien bezieht und somit zum Nachweis ihrer dortigen Gefährdungssituation nicht taugt, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Familie sie in Spanien ohne ihre Mitwirkung ausfindig zu machen vermöchte. Im Falle einer Bedrohungssituation könnte sie sich zudem an die spanische Polizei wenden. Die während ihrer Psychotherapie geäusserten Bedenken, sie wäre in Spanien durch ihre Familie stärker bedroht als in der Schweiz (vgl. SEM-act. 23/5, S. 3), erweisen sich demnach als unbegründet. 4.3. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind verschiedene Arztberichte und Dokumente aktenkundig (vgl. BVGer-act. 5, SEM-act. 21/4, 22/2, 23/5). Demnach leidet sie an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem verminderten Hungergefühl sowie an Magen- und Nackenschmerzen. Sie wurde bereits vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung einem Psychiatriezentrum für eine stationäre Behandlung zugewiesen und begab sich danach abermals dorthin (vgl. BVGer-act. 5; SEM-act. 23/5). Am 7. Juni 2024 konnte sie das Zentrum gemäss Austrittsbericht in einem stabilen Allgemeinzustand selbstständig verlassen (vgl. BVGer-act. 5, S. 4). Insbesondere ihre psychischen Probleme erscheinen angesichts dieser Ausführungen als schwerwiegend und stehen auch in einem Zusammenhang mit vorliegendem Asylverfahren, welches für sie sehr belastend zu sein scheint (vgl. SEM-act. 23/5, S. 3). Wie dem jüngsten Arztbericht zu entnehmen ist, ist demnach bei einer Rückführung nach Spanien mit einer starken Verschlechterung ihres psychischen Zustands zu rechnen (vgl. BVGer-act. 5, S. 4). Hinweise auf eine akute Suizidalität sowie zu den auf Beschwerdeebene vorgebrachten zwei Suizidversuchen ist den Arztberichten oder anderswo aber nicht zu entnehmen. In Bezug auf ihr Vorbringen, eine Überstellung nach Spanien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, ist rechtsprechungsgemäss anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Spanien kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ihrer Überstellung nach Spanien nicht entgegensteht. Spanien verfügt über eine funktionierende Gesundheitsversorgung und ist verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung zudem Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über notwendige medizinische Behandlungen informieren.
5. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Spanien angeordnet. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 hielt der Instruktionsrichter diesbezüglich fest, dass ihre Rechtbegehren nicht aussichtlos erscheinen, ihre prozessuale Bedürftigkeit jedoch nicht belegt sei. Die ihr anberaumte Frist zur Belegung ihrer Mittelosigkeit liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann jedoch von einer solchen ausgegangen werden, und ihr sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: