Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Nachforschungen des SEM vom 4. August ergaben, dass ihr am
15. Juni 2023 ein vom (…) bis zum (…) gültiges spanisches Schengenvi- sum erteilt worden war. Gemäss ihren Angaben, sei sie am 26. Juli 2023 in Portugal in den Schengenraum eingereist (vgl. SEM-Akte […]-3/2; nachfol- gend SEM-Akte 3). Am 8. August 2023 wurde die ZEMIS Direkterfassung der Personalien («Protokoll Personalienaufnahme») für Asylsuchende aus- gefüllt. B. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin- Gesprächs vom 15. August 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Die Be- schwerdeführerin erklärte im Wesentlichen, sie sei mit dem Flugzeug nach Portugal gereist und habe sich dort ungefähr drei Tage aufgehalten. Da- nach sei sie mit dem Bus in die Schweiz gefahren. In Spanien habe sie sich nicht aufgehalten, sie sei nur mit dem Bus durchgefahren. Sie wolle nicht nach Spanien zurückkehren, da sie befürchte, von den spanischen Behörden in ihr Heimatland zurückgeschickt zu werden. Zu ihrer Gesund- heit gab sie an, dass es ihr psychisch schlecht gehe. Sie leide an Schlaf- problemen und Kopfschmerzen, habe eine Geschlechtskrankheit (SST) und Narben von Verletzungen sowie manchmal Schwellungen an den Bei- nen. Eine Narbe im (…) bereite ihr Schmerzen. Durch einen Schwanger- schaftsabbruch habe sie ein Kind verloren. In den Akten befinden sich zwei ärztliche Berichte vom 9. und 14. August 2023. C. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 15. Au- gust 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin am 17. August 2023 gut gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
E-4609/2023 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 17. August 2023 (eröffnet am darauffolgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ord- nete die Überstellung nach Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ver- fügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie- bende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 25. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugs- behörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeg- lichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte einen ärztlichen Bericht vom 23. August 2023 ins Recht. F. Am 28. August 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführerin auf, ihre Beschwerde innert Frist allenfalls zu ergänzen, da weder den Rechtsbegehren noch der Begründung zu ent- nehmen sei, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in materieller Hinsicht (Nichteintritt der Vorinstanz auf das Asylgesuch) angefochten werde. Ansonsten gehe das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Ab- weisung der Beschwerde davon aus, die Vorinstanz sei zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und die angefoch- tene Verfügung der Vorinstanz sei in Rechtskraft erwachsen.
E-4609/2023 Seite 4 H. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2023 innert Frist eine Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragt sie nebst den Anträgen in der Beschwerde, eventualiter sei zu Ziff. 2 der Beschwerdebegehren die Vor- instanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei zu Ziff. 2 der Beschwerdebegehren die Vorinstanz anzuweisen, die Be- schwerdeführerin den spanischen Behörden gegenüber als Opfer von Menschenhandel auszuweisen und individuelle Zusicherungen bei den spanischen Behörden betreffend den Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquate medizinische Versorgung so- wie Unterbringung einzuholen. I. Mit Eingab vom 6. September 2023 kündigte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) an, da am 8. September 2023 ein Vernetzungsgespräch mit ihr stattfinden werde. Den entsprechenden Kurzbericht vom 12. September 2023 reichte sie am 15. September 2023 ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E-4609/2023 Seite 5
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, es bestünden Hinweise darauf, dass sie ein Opfer von Menschenhandel geworden sei. Sie sei in der Un- terkunft in der Nähe von B._______ festgehalten und von Männern verge- waltigt worden, die sie am Flughafen abgeholt hätten. Dies müsse näher abgeklärt werden. Die Sache sei daher zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.2 Der Vorinstanz lagen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für einen mutmassli- chen Menschenhandelssachverhalt vor. Insbesondere war dies auch nicht der Fall bezüglich des zuständigen Dublinstaats Spanien. Im Dublin-Ge- spräch gab sie an, sie sei durch Spanien lediglich durchgefahren und habe sich dort nicht aufgehalten (vgl. SEM-Akte 14, S. 1). Selbst wenn sie dort
– wie nun auf Beschwerdeebene dargetan – eine Nacht übernachtet haben soll, wo sie allenfalls ebenfalls vergewaltigt worden sei – bestanden damit zum Zeitpunkt des Entscheids des SEM keine Hinweise auf einen Men- schenhandel. Demzufolge war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt näher abzuklären und entsprechende Ermittlungen einzuleiten oder Massnahmen zu treffen (vgl. zu den Verpflichtungen der Behörden bei Verdacht auf Menschenhandel BVGE 2016/27). Die Beschwerdeführerin bringt erst in der Beschwerde vor, sie sei (mutmasslich) ein Opfer von Men- schenhandel geworden. Der für die Beurteilung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens rechtserhebliche Sachverhalt ist somit als ausrei- chend erstellt und damit spruchreif zu erachten.
E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage
E-4609/2023 Seite 6 geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylge- such nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Visum in Spanien, das erst am (…) und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Die spa- nischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz am
17. August 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. Die Zustän- digkeit Spaniens ist somit grundsätzlich gegeben und wird von der Be- schwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung
E-4609/2023 Seite 7 kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, die Schlepper hätten von ihrem Universitätsabschluss gewusst und ihr ver- sprochen, bei der Stellensuche in Europa zu helfen. Am Flughafen von Portugal sei sie von drei Männern abgeholt worden. Diese hätten sie in eine Unterkunft ausserhalb von B._______ gebracht, sie dort festgehalten und vergewaltigt. Nach zwei Tagen hätten die Täter sie mit einem Bus via Spanien nach Frankreich gebracht. In Spanien hätten sie eine Nacht in ei- ner Unterkunft verbracht. In Frankreich sei ihr die Flucht gelungen und sie sei in die Schweiz gereist. Bei der Rückkehr nach Spanien bestehe einer- seits die Gefahr des Re-Trafficking und andererseits sei ihre Gesundheit durch eine Retraumatisierung gefährdet. Zudem bestünden erhebliche De- fizite im Bereich der Identifizierung und des Schutzes von Opfern von Men- schenhandel im spanischen Asylverfahren.
E. 5.2 Zunächst bestehen keine Gründe für die Annahme, dass das Asylver- fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Spanien sys- temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufwiesen. Die Beschwerdeführerin macht auch keine solchen gel- tend. Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
E-4609/2023 Seite 8 und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grund- satz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingun- gen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 5.4 Im Zusammenhang mit Menschenhandel ergeben sich für die Schweiz völkerrechtliche Verpflichtungen aus Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzproto- koll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschrei- tende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom
16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543). Wenn ein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK besteht beziehungsweise konkrete An- haltspunkte für Menschenhandel vorliegen, trifft die Schweiz eine pro- zessuale Untersuchungspflicht. Das bedeutet, dass staatliche Stellen, so- bald sie von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen ein- zuleiten haben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre. Vorliegend brachte die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene vor, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden. Im Dublin-Gespräch gab sie an, sie habe sich drei Tage in Portugal aufgehalten und sei mit dem Bus durch Spanien gefahren, ohne sich dort aufgehalten zu haben. Am
1. August 2023 sei sie in die Schweiz eingereist (SEM-Akten 14 S. 1). In der Beschwerde erklärte sie demgegenüber, sie habe sich nur zwei Tage in Portugal aufgehalten und sei dort von drei Männern vergewaltigt worden. Die Männer seien mit ihr mit dem Bus nach Spanien gefahren, wo sie eine Nacht in einer Unterkunft übernachtet hätten. Danach seien sie weiter nach Paris gefahren. Auf der Reise sei sie immer wieder vergewaltigt worden. In Paris sei ihr die Flucht gelungen und sie sei alleine in die Schweiz einge- reist (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Diese Erklärungen machte sie gegenüber der Rechtvertretung erst anlässlich der Besprechung des negativen Nicht- eintretensentscheides der Vorinstanz. Weder während des Dublin-
E-4609/2023 Seite 9 Gesprächs noch danach äusserte sie sich in diese Richtung, weshalb sie nicht glaubhaft darlegen konnte, sie sei Opfer von Menschenhandel gewor- den. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie anlässlich der ärzt- lichen Untersuchung am 9. September 2023 angab: «Vergewaltigung auf der Flucht» (vgl. SEM-Akten 1269033-12/3). Sie spricht weder von mehre- ren Vergewaltigungen noch von einer Vergewaltigung in Portugal oder in Spanien, ihrem Zielland aufgrund des Visums. Aus ihrer Schwangerschaft kann ebenfalls nicht auf Vergewaltigung beziehungsweise Menschenhan- del in Portugal, Spanien oder Frankreich geschlossen werden, da sie sich am 9. August 2023 bereits in der fünften Schwangerschaftswoche befand. Somit war sie zum Zeitpunkt der Einreise in Portugal am 26. Juli 2023 be- reits in der dritten Schwangerschaftswoche. Der Bericht der FIZ vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 5.5 Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit der Be- schwerdeführerin bei einer Überstellung nach Spanien ernsthaft gefährdet würde. Gemäss den ärztlichen Kurzberichten vom 9., 14. und 23. August 2023 leidet sie an einer akuten Zystitis, an einer Kolpitis und an Gonokok- ken. Sie wurde medikamentös behandelt. Zudem wurde bei ihr ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt. Dem letzten ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass eine Nachkontrolle vorgesehen ist. Im ersten ärztli- chen Kurzbericht wurde festgehalten, dass sie für den Moment keine psy- chiatrische Begleitung brauche. Sollte sie nach der Rückkehr nach Spa- nien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli- che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie). Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende me- dizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch- ten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be- schwerdeführer Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor- mieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Behandlung ohne Unterbruch kann durch Mitgabe benötigter Medikamente gewährleistet werden.
E-4609/2023 Seite 10
E. 5.6 Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Schweiz gebieten würden.
E. 5.7 Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den spanischen Behörden Zusicherungen betreffend den Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen, ab- zuweisen. 6. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel- raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die- sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un- terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des- halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1). 8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü- gung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Anträge auf Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden und der am 28. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E-4609/2023 Seite 11 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ist jedoch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens- kosten ist zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-4609/2023 Seite 12
E. 6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden und der am 28. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme- richtlinie) ergeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4609/2023 Urteil vom 5. Oktober 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz); Richterin Regula Schenker Senn; Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Mirja Stauffer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. August 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Nachforschungen des SEM vom 4. August ergaben, dass ihr am 15. Juni 2023 ein vom (...) bis zum (...) gültiges spanisches Schengenvisum erteilt worden war. Gemäss ihren Angaben, sei sie am 26. Juli 2023 in Portugal in den Schengenraum eingereist (vgl. SEM-Akte [...]-3/2; nachfolgend SEM-Akte 3). Am 8. August 2023 wurde die ZEMIS Direkterfassung der Personalien («Protokoll Personalienaufnahme») für Asylsuchende ausgefüllt. B. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 15. August 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin erklärte im Wesentlichen, sie sei mit dem Flugzeug nach Portugal gereist und habe sich dort ungefähr drei Tage aufgehalten. Danach sei sie mit dem Bus in die Schweiz gefahren. In Spanien habe sie sich nicht aufgehalten, sie sei nur mit dem Bus durchgefahren. Sie wolle nicht nach Spanien zurückkehren, da sie befürchte, von den spanischen Behörden in ihr Heimatland zurückgeschickt zu werden. Zu ihrer Gesundheit gab sie an, dass es ihr psychisch schlecht gehe. Sie leide an Schlafproblemen und Kopfschmerzen, habe eine Geschlechtskrankheit (SST) und Narben von Verletzungen sowie manchmal Schwellungen an den Beinen. Eine Narbe im (...) bereite ihr Schmerzen. Durch einen Schwangerschaftsabbruch habe sie ein Kind verloren. In den Akten befinden sich zwei ärztliche Berichte vom 9. und 14. August 2023. C. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 15. August 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin am 17. August 2023 gut gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 17. August 2023 (eröffnet am darauffolgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Überstellung nach Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 25. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte einen ärztlichen Bericht vom 23. August 2023 ins Recht. F. Am 28. August 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, ihre Beschwerde innert Frist allenfalls zu ergänzen, da weder den Rechtsbegehren noch der Begründung zu entnehmen sei, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in materieller Hinsicht (Nichteintritt der Vorinstanz auf das Asylgesuch) angefochten werde. Ansonsten gehe das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Abweisung der Beschwerde davon aus, die Vorinstanz sei zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei in Rechtskraft erwachsen. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2023 innert Frist eine Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragt sie nebst den Anträgen in der Beschwerde, eventualiter sei zu Ziff. 2 der Beschwerdebegehren die Vor-instanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei zu Ziff. 2 der Beschwerdebegehren die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin den spanischen Behörden gegenüber als Opfer von Menschenhandel auszuweisen und individuelle Zusicherungen bei den spanischen Behörden betreffend den Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquate medizinische Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. I. Mit Eingab vom 6. September 2023 kündigte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) an, da am 8. September 2023 ein Vernetzungsgespräch mit ihr stattfinden werde. Den entsprechenden Kurzbericht vom 12. September 2023 reichte sie am 15. September 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, es bestünden Hinweise darauf, dass sie ein Opfer von Menschenhandel geworden sei. Sie sei in der Unterkunft in der Nähe von B._______ festgehalten und von Männern vergewaltigt worden, die sie am Flughafen abgeholt hätten. Dies müsse näher abgeklärt werden. Die Sache sei daher zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Der Vorinstanz lagen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für einen mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt vor. Insbesondere war dies auch nicht der Fall bezüglich des zuständigen Dublinstaats Spanien. Im Dublin-Gespräch gab sie an, sie sei durch Spanien lediglich durchgefahren und habe sich dort nicht aufgehalten (vgl. SEM-Akte 14, S. 1). Selbst wenn sie dort - wie nun auf Beschwerdeebene dargetan - eine Nacht übernachtet haben soll, wo sie allenfalls ebenfalls vergewaltigt worden sei - bestanden damit zum Zeitpunkt des Entscheids des SEM keine Hinweise auf einen Menschenhandel. Demzufolge war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt näher abzuklären und entsprechende Ermittlungen einzuleiten oder Massnahmen zu treffen (vgl. zu den Verpflichtungen der Behörden bei Verdacht auf Menschenhandel BVGE 2016/27). Die Beschwerdeführerin bringt erst in der Beschwerde vor, sie sei (mutmasslich) ein Opfer von Menschenhandel geworden. Der für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtserhebliche Sachverhalt ist somit als ausreichend erstellt und damit spruchreif zu erachten. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Visum in Spanien, das erst am (...) und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Die spanischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz am 17. August 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Spaniens ist somit grundsätzlich gegeben und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, die Schlepper hätten von ihrem Universitätsabschluss gewusst und ihr versprochen, bei der Stellensuche in Europa zu helfen. Am Flughafen von Portugal sei sie von drei Männern abgeholt worden. Diese hätten sie in eine Unterkunft ausserhalb von B._______ gebracht, sie dort festgehalten und vergewaltigt. Nach zwei Tagen hätten die Täter sie mit einem Bus via Spanien nach Frankreich gebracht. In Spanien hätten sie eine Nacht in einer Unterkunft verbracht. In Frankreich sei ihr die Flucht gelungen und sie sei in die Schweiz gereist. Bei der Rückkehr nach Spanien bestehe einerseits die Gefahr des Re-Trafficking und andererseits sei ihre Gesundheit durch eine Retraumatisierung gefährdet. Zudem bestünden erhebliche Defizite im Bereich der Identifizierung und des Schutzes von Opfern von Menschenhandel im spanischen Asylverfahren. 5.2 Zunächst bestehen keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Spanien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen. Die Beschwerdeführerin macht auch keine solchen geltend. Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 5.4 Im Zusammenhang mit Menschenhandel ergeben sich für die Schweiz völkerrechtliche Verpflichtungen aus Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543). Wenn ein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK besteht beziehungsweise konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, trifft die Schweiz eine prozessuale Untersuchungspflicht. Das bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre. Vorliegend brachte die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene vor, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden. Im Dublin-Gespräch gab sie an, sie habe sich drei Tage in Portugal aufgehalten und sei mit dem Bus durch Spanien gefahren, ohne sich dort aufgehalten zu haben. Am 1. August 2023 sei sie in die Schweiz eingereist (SEM-Akten 14 S. 1). In der Beschwerde erklärte sie demgegenüber, sie habe sich nur zwei Tage in Portugal aufgehalten und sei dort von drei Männern vergewaltigt worden. Die Männer seien mit ihr mit dem Bus nach Spanien gefahren, wo sie eine Nacht in einer Unterkunft übernachtet hätten. Danach seien sie weiter nach Paris gefahren. Auf der Reise sei sie immer wieder vergewaltigt worden. In Paris sei ihr die Flucht gelungen und sie sei alleine in die Schweiz eingereist (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Diese Erklärungen machte sie gegenüber der Rechtvertretung erst anlässlich der Besprechung des negativen Nichteintretensentscheides der Vorinstanz. Weder während des Dublin-Gesprächs noch danach äusserte sie sich in diese Richtung, weshalb sie nicht glaubhaft darlegen konnte, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie anlässlich der ärztlichen Untersuchung am 9. September 2023 angab: «Vergewaltigung auf der Flucht» (vgl. SEM-Akten 1269033-12/3). Sie spricht weder von mehreren Vergewaltigungen noch von einer Vergewaltigung in Portugal oder in Spanien, ihrem Zielland aufgrund des Visums. Aus ihrer Schwangerschaft kann ebenfalls nicht auf Vergewaltigung beziehungsweise Menschenhandel in Portugal, Spanien oder Frankreich geschlossen werden, da sie sich am 9. August 2023 bereits in der fünften Schwangerschaftswoche befand. Somit war sie zum Zeitpunkt der Einreise in Portugal am 26. Juli 2023 bereits in der dritten Schwangerschaftswoche. Der Bericht der FIZ vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.5 Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Spanien ernsthaft gefährdet würde. Gemäss den ärztlichen Kurzberichten vom 9., 14. und 23. August 2023 leidet sie an einer akuten Zystitis, an einer Kolpitis und an Gonokokken. Sie wurde medikamentös behandelt. Zudem wurde bei ihr ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt. Dem letzten ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass eine Nachkontrolle vorgesehen ist. Im ersten ärztlichen Kurzbericht wurde festgehalten, dass sie für den Moment keine psychiatrische Begleitung brauche. Sollte sie nach der Rückkehr nach Spanien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Behandlung ohne Unterbruch kann durch Mitgabe benötigter Medikamente gewährleistet werden. 5.6 Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Schweiz gebieten würden. 5.7 Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den spanischen Behörden Zusicherungen betreffend den Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen, abzuweisen.
6. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden und der am 28. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: