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D-5918/2023

D-5918/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5918/2023 Urteil vom 2. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. Juli 2023 bereits in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war, dass am 10. Oktober 2023 seine Personalien aufgenommen wurden, dass das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) am 11. Oktober 2023 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die spanischen Behörden das Ersuchen mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 - ebenfalls gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - guthiessen, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 26. Oktober 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ mandatierte, dass ihm gleichentags anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 (eröffnet am Folgetag) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 27. Oktober 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Eingangsdatum: 30. Oktober 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er darin beantragt, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, dass subeventualiter das SEM anzuweisen sei, von den zuständigen spanischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zu angemessener medizinischer Versorgung und Unterkunft einzuholen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Anweisung an die kantonalen Behörden, von Vollzugshandlungen abzusehen, ersucht, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine amtliche Rechtsverbeiständung einzusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorliegend die Beschwerdefrist zwar noch läuft, die eingereichte Beschwerdeschrift jedoch als abschliessend anzusehen ist und der Beschwerdeführer auch keine weiteren Eingaben in Aussicht gestellt hat, weshalb die Beschwerde mit vorliegendem Urteil materiell zu behandeln ist (vgl. Urteil des BVGer E-3620/2017 vom 20. Juli 2017 E. 2 m.w.H.), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung beantragt, dass jedoch keine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu erkennen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und in einem für einen Nichteintretensentscheid angemessenen Rahmen aufgezeigt hat, weshalb sie im vorliegenden Fall zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen, dass die Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs gemachten Vorbringen - einschliesslich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden - in ihre Erwägungen hat einfliessen lassen und diese in angemessener Weise gewürdigt hat, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO prüft, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird; im Fall - wie vorliegend - eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses Selbsteintrittsrecht im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass bei Vorliegen individueller völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Selbsteintritt zwingend ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die Vorinstanz anhand der Angaben in der Zentraleinheit Eurodac damit zu Recht die Zuständigkeit Spaniens erkannte und die spanischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (sog. take charge-Verfahren), dass die spanischen Behörden diesem Gesuch am 18. Oktober 2023 explizit zustimmten, womit die Zuständigkeit Spaniens grundsätzlich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 26. Oktober 2023 im Wesentlichen mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Spanien aussprach, in Spanien sei er von der Polizei nicht respektiert worden und diese hätte sein Handy beschlagnahmt und zerstört, dass er zudem in Gewahrsam genommen und einem Richter vorgeführt worden sei, wobei dieser seine Freilassung verfügt habe, dass in Spanien ausserdem sein Leben in Gefahr sei, da zwei Brüder seiner Freundin in Algerien, die er habe heiraten wollen, extra nach Spanien gekommen seien, um ihn zu töten, dass diese beiden Brüder kriminell seien und in der «Schlepperszene» sowie mit «spanischen Zigeunern» (zusammen)arbeiten würden, dass er in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, es gehe ihm körperlich gut, während er psychisch niedergeschlagen sei und an Schlaflosigkeit leide, wofür er bereits Tabletten erhalten habe, dass er in der Beschwerde ergänzte, die algerische Diaspora in Spanien würde ihn bedrohen, sodass er dort «an Leib und Leben bedroht» sei, dass die spanische Gesellschaft überdies äussert rassistisch sei und er während seines Aufenthaltes dort zahlreiche rassistische Vorfälle erlebt habe, welche ihn tief getroffen hätten, dass hierin indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat Spanien sprechen würden, dass Spanien Signatarstaat der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Spanien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Spanien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4609/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.2), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Spanien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach er in Spanien persönlich ernsthaft gefährdet wäre oder sich die spanischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten sodann auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend nicht gegeben ist, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend macht, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafprobleme, Niedergeschlagenheit) sodann auch kein Hindernis für eine Überstellung nach Spanien darstellen, zumal Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für psychische Leiden) verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort eine gegebenenfalls zukünftig notwendige medizinische Behandlung verweigert, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass sich aus der Überstellung nach Spanien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass demnach kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte, dass vor diesem Hintergrund auch der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den spanischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu medizinischer Behandlung sowie zu einer Unterkunft einzuholen, abzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich in Bezug auf die geltend gemachte drohende Verfolgung durch die Brüder seiner Freundin sowie die geschilderte in Spanien erlittene (und allfällig drohende) rassistische Behandlung an die spanischen Behörden wenden kann, zumal keine Hinweise vorliegen, wonach diese nicht schutzfähig oder -willig sind, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden sowie auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli Versand: