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D-3079/2023

D-3079/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3079/2023 Urteil vom 1. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine afghanische Staatsangehörige - am 14. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, und ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für Spanien war, welches die spanische Botschaft in Islamabad, Pakistan, ausgestellt hatte, dass das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 31. Januar 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe Afghanistan im Januar 2021 verlassen und sei über Pakistan und Katar nach Spanien gereist, von wo aus sie über Frankreich in die Schweiz gelangt sei, dass sie in Spanien kein Asylgesuch gestellt habe, und sie dort nicht einmal einen Tag geblieben sei, dass sie nur in der Schweiz daktyloskopisch erfasst worden sei, weshalb sie nur in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, und sie auch keinen gültigen Aufenthaltstitel für ein anderes Dublin-Land besässe, dass sie in Spanien nicht gewusst habe, wo sie hingehen solle, und deshalb die Polizei im Flughafen angesprochen habe, die sie in eine Unterkunft gebracht habe, wo nur psychisch kranke Frauen gewesen seien, dass die Unterbringung unpassend und die hygienischen Bedingungen unzureichend gewesen seien, weshalb sie die Unterkunft nach acht Stunden verlassen habe, dass sie, als sie in Pakistan das Visum für Spanien beantragt habe, habe beobachten können, wie dort auch Familien mit Verbindungen zu den Taliban um Visa für Spanien ersucht hätten, dass sie aufgrund ihrer Bekanntheit als Nachrichtensprecherin befürchte, diese den Taliban nahestehenden Personen könnten sie in Spanien identifizieren, weshalb es für sie in Spanien nicht sicher sei, dass sie in der Schweiz hingegen keine Identifizierung durch Taliban-Anhänger zu befürchten habe, weil diese Visa für Spanien und nicht die Schweiz beantragt hätten, dass sie Knieschmerzen habe, es ihr psychisch sehr schlecht gehe und sie an Schlaflosigkeit leide, dass sie sich wegen ihrer psychischen Beschwerden mehrfach um einen Arzttermin bemüht habe, ihren Anliegen aber keine Beachtung geschenkt worden sei, dass das SEM die spanischen Behörden am 3. Februar 2023 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Aufnahmegesuch am 9. Februar 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Mai 2023 - eröffnet am 22. Mai 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, aufgrund der Unzumutbarkeit, der Unzulässigkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie ferner sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht eintritt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zunächst rügte, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem es trotz ihrer psychischen Beschwerden kein psychiatrisches Gutachten erstellt habe, und dies durch das Bundesverwaltungsgericht nachzuholen sei, dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.), dass sich vorliegend - angesichts der umfassenden Dokumentation der Medic-Help - das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein hinreichendes Bild des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin machen konnte, weshalb auch kein Anlass bestand, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, dass nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich ist, dass den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Vorbringen - wie von ihr geltend gemacht - keine Beachtung geschenkt worden wären, weshalb der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens abzuweisen ist, dass sich demnach die formelle Rüge als unbegründet erweist und der Antrag auf Rückweisung der Sache abzulehnen ist, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2023 mit der grundsätzlichen Zuständigkeit Spaniens gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO begründete, dass es hierzu anführte, die Beschwerdeführerin besitze ein gültiges spanisches Visum, und die spanischen Behörden hätten dem Aufnahmegesuch zugestimmt, dass daher auch der Umstand, dass sie in Spanien kein Asylgesuch gestellt habe, an der grundsätzlichen Zuständigkeit Spaniens nichts zu ändern vermöge, dass Spanien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, weswegen die Beschwerdeführerin sich an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten, und es ihr darüber hinaus freistehe, bei einer der zahlreichen karitativen Organisationen in Spanien um Hilfe zu ersuchen, dass sie sich gemäss eigenen Aussagen lediglich acht Stunden in einer Unterkunft aufgehalten, was keine Einschätzung der Unterbringungssituation in Spanien zulasse, und das Vorbringen indessen auch nicht geeignet sei, eine existenzielle Notlage aufgrund der Unterbringungsbedingungen zu belegen, dass - insofern die Beschwerdeführerin eine Identifizierung durch An-hänger der Taliban befürchte - festzustellen sei, dass Spanien als Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehörden schutzwillig und schutzfähig sei, und sie sich daher - sollten sich ihre Befürchtungen verwirklichen - an die entsprechenden Behörden wenden könne, dass somit ihr Vorbringen, den Taliban nahestehende Personen hätten in Pakistan ebenfalls spanische Visa beantragt, nicht geeignet sei, eine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen, dass ferner auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen würden, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Spanien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden, dass Spanien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Spanien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass auch keine Gründe ersichtlich seien, die auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hindeuten und infolgedessen eine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermöchten, dass sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus über mehrere Monate in den Strukturen des SEM aufgehalten habe, und währenddessen kein akuter medizinischer Notfall aktenkundig sei, dass ihr gemäss den ärztlichen Berichten und den Verlaufsblättern eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei, und sie an Schlafstörungen, innerer Unruhe und Gedankenreisen leide, dass diese Beschwerden jedoch nicht als medizinische Notlage zu bezeichnen seien und auch nicht davon auszugehen sei, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung nach Spanien drastisch verschlechtern würde, weshalb die Vorbringen im Lichte von Art. 3 EMRK nicht beachtlich seien, dass Spanien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewährleisten, dass nach dem Gesagten auch kein Grund zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bestehe, dass in der Folge Spanien für das weitere Verfahren zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend machte, sie sei in Afghanistan aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit von den Taliban bedroht worden, dass sie in Spanien kein Asylgesuch gestellt habe, dass die Unterkunft, in welche sie dort gebracht worden sei, ungeeignet gewesen sei, und sie dort keine Ruhe gefundenen habe, dass sie als junge, psychisch kranke Frau sehr vulnerabel sei, weshalb ein Eintreten auf ihr Asylgesuch aus humanitären Gründen angezeigt sei, dass sich nach dem Dargelegten eine Überstellung nach Spanien auch als unzumutbar erweisen würde, dass schliesslich aufgrund der ihr diagnostizierten PTBS - im Falle einer Überstellung nach Spanien - eine Begleitung durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) angezeigt sei, um eine adäquate Behandlung zu gewährleisten und eine Verschlechterung ihres psychischen Zustands zu verhindern, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gegeben ist, da sie im Besitz eines gültigen Visums für Spanien war, und die spanischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023 zugestimmt hatten, dass daran auch ihr Einwand, sie habe in Spanien kein Asylgesuch gestellt und sei nur in der Schweiz daktyloskopisch erfasst worden, an der grundsätzlichen Zuständigkeit Spaniens nichts zu ändern vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass ferner davon auszugehen ist, dass die spanische Vertretung in Pakistan eine mögliche Zugehörigkeit zu den Taliban überprüft, bevor sie Visa an entsprechende Personen ausstellt, dass - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - Spanien als Rechtstaat mit funktionierenden Polizeibehörden grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, weshalb die Beschwerdeführerin sich im Falle begründeter Furcht vor Übergriffen an die entsprechenden Behörden wenden kann, dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die schweizerischen Behörden die Beschwerdeführerin wirksamer als die spanischen Behörden zu schützen vermöchten, dass zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch unter den in der Schweiz ansässigen afghanischen Staatsangehörigen Sympathisantinnen und Sympathisanten der Taliban befinden, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Unterbringungsbedingungen in Spanien seien unpassend und unhygienisch gewesen, diese Einschätzung nicht umzustossen vermag, dass an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass des Weiteren die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist, und die mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Unterlagen datierend auf den 20. Januar 2023, den 7. Februar 2023, den 20. Februar 2023, den 21. Februar 2023, den 27. Februar 2023, den 13. März 2023, den 20. März 2023, den 28. März 2023, den 11. April 2023, den 18. April 2023, den 27. April 2023 und den 11. Mai 2023 (vgl. SEM-Akten N-[...]-25/4, Verlaufsblatt Pflege) nicht geeignet sind, die geltend gemachte medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK zu belegen, dass gemäss den Verfahrensakten zwar noch weitere ärztliche Termine für den 6. Juni 2023, den 8. Juni 2023 und den 12. Juni 2023 angesetzt worden sind (vgl. A28/1), jedoch auf der Grundlage des bereits hinreichend abgeklärten medizinischen Sachverhalts nicht davon auszugehen ist, dass sich aus diesen Untersuchungen neue Sachverhaltselemente ergeben würden, die einer Überstellung nach Spanien entgegenstehen könnten, sondern vielmehr nach wie vor davon auszugehen ist, dass auch mögliche weitere gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin in Spanien adäquat behandelbar sind, dass - soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von «humanitären Gründen» aufgrund ihres jungen Alters sowie ihrer psychischen Beschwerden und der daraus resultierenden Vulnerabilität geltend macht - das SEM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, weshalb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern der medizinische Sachverhalt eine Begleitung der Überstellung nach Spanien durch die IOM rechtfertigen würde, zumal allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und Begleitungen durch die IOM nur für Rückführungen in den Heimat- beziehungswiese Herkunftsstaat im Anschluss an ein Asyl- und Wegweisungsverfahren, nicht aber im Rahmen von Dublin-Überstellungen zur Anwendung kommen (vgl. , abgerufen am 01.06.2023), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass - soweit die Beschwerdeführerin rügt, eine Überstellung nach Spanien erweise sich als unzumutbar - allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: