Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Die fristgerechte Eingabe der Beschwerdeführerin richtet sich ausdrücklich gegen den Nichteintretensentscheid vom 12. September 2023 und enthält eine Begründung, weshalb sie nicht damit einverstanden sei. Damit genügt die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen angesichts dessen, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Visum aus Frankreich, das erst am 18. Januar 2023 und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen ist (A7/1, A21/3). Nachdem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich fest. Die Beschwerdeführerin bestreitet das in Frankreich beantragte Visum nicht, jedoch wolle sie in der Schweiz bleiben, um ihrer kranken Schwester zu helfen. Diese Absicht vermag nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs zu ändern, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Zudem hatte sie auch mit ihrer Einreise in Frankreich die dortige Zuständigkeit ausgelöst.
E. 4.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin nicht um eine Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III VO handelt, und ist zutreffend zum Schluss gelangt, es liege kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO vor (vi-Entscheid, S. 5 f). Es ist überdies nicht davon auszugehen, die kranke Schwester sei auf die unmittelbare persönliche Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen, zumal sie einen Ehemann hat, der ihr helfen kann (A13/3).
E. 5.1 Es ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Erweist es sich aufgrund solcher systemischen Schwachstellen als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, ihre Überstellung nach Frankreich würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
E. 6.3 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde und solches wird von ihr auch nicht geltend gemacht.
E. 6.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen den beiden Schwestern ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht und, da kein gefestigtes Anwesenheitsverhältnis vorliegt, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen am Vollzug der Dublin-III.VO überwiegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VI/1, E. 14-15.5). Ein solches ist weder aus den Akten noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin ersichtlich (A13/3; A22/14, F85). Zudem hat sie bereits 2010 ihren Heimatstaat verlassen, alsdann zwölf Jahre in Saudi Arabien gelebt und ist erst seit dem 26. März 2023 in der Schweiz. Es ist nicht ohne Weiteres von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - weder zu ihrer Schwester noch zu deren Kindern - auszugehen. Es ist kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ersichtlich, das einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würde.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die (sinngemäss beantragte) Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, unter dem Blickwinkel, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Ermessen zukommt, die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) und damit keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Frankreich angeordnet.
E. 9 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5148/2023 Urteil vom 29. September 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, KU Herrenschwanden, Bernstrasse 1, 3037 Herrenschwanden, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von der französischen Vertretung in Riyad (Saudi Arabien) ein vom 6. September 2022 bis 18. Januar 2023 gültiges Schengenvisum ausgestellt worden war. B. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 4. April 2023 und der am 3. Juli 2023 erfolgten Anhörung als potentielles Opfer von Menschenhandel (OMH) gab die Beschwerdeführerin an, ihr Heimatland Eritrea letztmals im Jahr 2010 verlassen zu haben und via Sudan nach Saudi-Arabien gelangt zu sein. Dort habe sie zwölf Jahre als Haushälterin bei einer Familie gearbeitet und sei dabei schlecht behandelt worden (Gewalt, finanzielle Ausbeutung). Nachdem sie die Familie für einen Urlaub nach Frankreich begleitet habe, sei ihr nach drei Monaten die Flucht aus dem Hotel, wo sie in ein Zimmer eingeschlossen worden sei und die Kleider der Kinder habe bügeln müssen, gelungen. Ein ihr unbekannter Somalier habe ihr geholfen und ihr ein Zugticket für die Reise zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester gekauft. Auf das französische Schengenvisum angesprochen gab sie an, davon nichts zu wissen, jedoch habe der Chauffeur der Familie sie zu «einem Büro gebracht». Ihre Reisedokumente seien im Besitz der saudi-arabischen Familie. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Frankreich gab sie an, dort niemanden zu kennen und in der Schweiz bei ihrer krebskranken Schwester bleiben zu wollen. Diese brauche ihre Hilfe und habe zwei kleine Kinder, die wie ihre eigenen seien. Auf Nachfrage zur gesundheitlichen Situation erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe starke, medikamentös behandelte Rückenschmerzen und könne deshalb nachts nicht schlafen. C. Das SEM ersuchte die französischen Behörden gestützt auf das französische Visum am 4. April 2023 um die Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Gleichzeitig machte es die französischen Behörden auf den Verdacht aufmerksam, die Beschwerdeführerin könnte auf ihrem Staatsgebiet Opfer von Menschenhandel gewesen sein. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 31. Mai 2023 zu. D. Am 2. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ihre Einverständniserklärung als OMH zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden ein, woraufhin das SEM den Fall am 24. August 2023 an die Abteilung Menschenhandel (Fedpol) übergab. Diese schloss den Fall mangels Bezugs zur Schweiz am 13. September 2023 ab. E. Die Beschwerdeführerin wurde am 11. August 2023 dem Kanton Bern zugewiesen. F. Mit am 15. September 2023 eröffneter Verfügung vom 12. September 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. G. Mit Eingabe vom 22. September 2023 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 12. September 2023 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und den Eintritt auf ihr Asylgesuch. Als Begründung führte sie aus, sie wolle unbedingt in der Schweiz bei ihrer Schwester, (...), bleiben, um ihr helfen zu können. Ihre Schwester habe Brustkrebs, zwei kleine Kinder und brauche dringend Hilfe. Bei Bedarf könne sie einen Arztbericht mit der entsprechenden Diagnose einreichen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die fristgerechte Eingabe der Beschwerdeführerin richtet sich ausdrücklich gegen den Nichteintretensentscheid vom 12. September 2023 und enthält eine Begründung, weshalb sie nicht damit einverstanden sei. Damit genügt die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen angesichts dessen, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Visum aus Frankreich, das erst am 18. Januar 2023 und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen ist (A7/1, A21/3). Nachdem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich fest. Die Beschwerdeführerin bestreitet das in Frankreich beantragte Visum nicht, jedoch wolle sie in der Schweiz bleiben, um ihrer kranken Schwester zu helfen. Diese Absicht vermag nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs zu ändern, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Zudem hatte sie auch mit ihrer Einreise in Frankreich die dortige Zuständigkeit ausgelöst. 4.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin nicht um eine Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III VO handelt, und ist zutreffend zum Schluss gelangt, es liege kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO vor (vi-Entscheid, S. 5 f). Es ist überdies nicht davon auszugehen, die kranke Schwester sei auf die unmittelbare persönliche Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen, zumal sie einen Ehemann hat, der ihr helfen kann (A13/3). 5. 5.1 Es ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Erweist es sich aufgrund solcher systemischen Schwachstellen als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, ihre Überstellung nach Frankreich würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 6.3 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde und solches wird von ihr auch nicht geltend gemacht. 6.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen den beiden Schwestern ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht und, da kein gefestigtes Anwesenheitsverhältnis vorliegt, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen am Vollzug der Dublin-III.VO überwiegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VI/1, E. 14-15.5). Ein solches ist weder aus den Akten noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin ersichtlich (A13/3; A22/14, F85). Zudem hat sie bereits 2010 ihren Heimatstaat verlassen, alsdann zwölf Jahre in Saudi Arabien gelebt und ist erst seit dem 26. März 2023 in der Schweiz. Es ist nicht ohne Weiteres von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - weder zu ihrer Schwester noch zu deren Kindern - auszugehen. Es ist kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ersichtlich, das einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würde.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die (sinngemäss beantragte) Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, unter dem Blickwinkel, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Ermessen zukommt, die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) und damit keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Frankreich angeordnet.
9. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser