Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5304/2023 Urteil vom 19. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am 20. November 2022 verlassen habe und per Lastwagen am 27. November 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte, dass er sich am 4. Januar 2023 im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA, SEM-Akte 17/11) sowie gleichentags bei der Anhörung (SEM-Akte 18/10) zu seinen Asylgründen äussern konnte, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 11. Januar 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und für die weitere Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass mit - am darauffolgenden Tag eröffneten - Verfügung vom 4. September 2023 das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. September 2023 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu beurteilen und er sei vorläufig aufzunehmen, und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er als neues Beweismittel eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2019 beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, wobei gerügt wird, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, ohne die eine umfassende Prüfung der Gesuchsgründe des Beschwerdeführers jedoch nicht möglich sei (vgl. Beschwerde, S. 5), dass die Vorinstanz sich mit der vorgebrachten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers nachvollziehbar und hinreichend differenziert auseinandergesetzt hat (vgl. Verfügung des SEM vom 4. September 2023, S. 5 ff.), dass insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass sich eine Reflexverfolgung nur dann manifestieren würde, wenn ein politisches Profil der reflexverfolgten Person das Interesse der Behörden wecken könnte, dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelang, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein solches Profil, weshalb auf eine Koordination mit dem Asylverfahren des Bruders verzichtet werden könne, dass - wie nachfolgend dargelegt - an den diesbezüglichen Ausführungen des SEM nichts auszusetzen ist (vgl. Verfügung des SEM vom 4. September 2023, S. 6 m.w.H.; siehe auch nachfolgende Erwägungen), dass sich die formelle Rüge nach dem Gesagten als unbegründet erweist, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Opfer von rassistischen Übergriffen durch seine Vorgesetzten während seiner beruflichen Tätigkeit auf dem Feld sowie durch seine Mitschüler und Lehrer in der Schule gewesen und dies unter anderem mit seiner Mitgliedschaft bei der Jugendorganisation der türkischen Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) in Zusammenhang brachte (vgl. SEM-Akten 17/11, F 1.17.04 ff. und F 7.01 sowie 18/10, F 1), dass er zudem aufgrund eines Vorführbefehls gegen seinen Bruder (N [...]) täglich beziehungsweise insgesamt fünfmal auf dem Weg zur Schule von der Polizei angehalten und befragt worden sei (vgl. SEM-Akte 18/10, F 1 und 39 ff.), dass das SEM die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers geprüft und als nicht genügend intensiv eingestuft hat (Verfügung des SEM vom 4. September 2023, S. 4 ff.), dass es das politische Profil des Beschwerdeführers als sehr niederschwellig erachtet hat (Verfügung des SEM vom 4. September 2023, S. 6), dass die Vorinstanz auch eine allfällige Reflexverfolgung wegen des Bruders geprüft und verneint hat (Verfügung des SEM vom 4. September 2023, S. 6 ff.), dass es seinen Asylentscheid im Grundsatz mit den fehlenden ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes und folglich einer mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen begründete, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des SEM verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich in der Rechtsmittelbegründung vom 29. September 2023 in erster Linie auf sein erhöhtes Risikoprofil infolge seiner Mitgliedschaft bei der HDP stützte (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4), weshalb er einer grossen Gefahr ausgesetzt sei, Opfer von Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden zu werden, dass er ferner ausführte, die türkischen Behörden hätten aktiv nach seinem Bruder gefahndet und - nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach von der Polizei angehalten worden sei und auch schon Gewalt erfahren habe - davon ausgegangen werden müsse, dass die türkischen Behörden mit weiteren Massnahmen gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären, wenn er das Land nicht verlassen hätte, dass die Entgegnungen in der Rechtsmittelschrift nicht dazu geeignet sind, zu einem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz zu führen, da sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen bereits bekannter Sachverhaltselemente erschöpfen, dass sich das politische Engagement des Beschwerdeführers darauf beschränkt hat, kurdische Familien etwa zweimal im Monat zu besuchen und über Drogen aufzuklären (SEM-Akte 18/10, S. 1 ff.), dass weder die bloss marginale politische Aktivität des Beschwerdeführers noch die beschriebenen Vorfälle bei der Feldarbeit, in der Schule und auf dem Schulweg eine flüchtlingsrelevante Intensität aufweisen, dass es sich bei der angeführten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2019 nicht um ein Dokument handelt, in dem er individuell erwähnt worden ist, sondern im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in der Türkei beschrieben wird, dass sich daraus keine individuelle Verfolgung ableiten lässt, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung hohe Anforderungen bestehen und diese im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. Urteile des BVGer E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 6.1 m.w.H. und E-3056/ 2023 vom 13. September 2023 E. 7.3), dass asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG auch aus einer Reflexverfolgung entstehen können, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken, dass eine Reflexverfolgung flüchtlingsrelevant ist, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei einmal von der Polizei auf den Hinterkopf und mit einem Schlagstock auf sein Bein geschlagen worden, als diese ihn nach seinem Bruder gefragt habe (SEM-Akte 18/10, F 64), dass es sich hierbei durchaus um ein aufwühlendes und beängstigendes Ereignis gehandelt haben muss, indessen keine schwerwiegenden Nachteile vorliegen, die ein Leben in der Türkei verunmöglichen würden, dass sich bei den geltend gemachten polizeilichen Behelligungen von mindestens fünf Mal innert zwei Wochen um überschaubare Vorfälle gehandelt hat, bei denen der Beschwerdeführer jeweils angehalten und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden sei, bevor er seinen Schulweg habe fortsetzen können (SEM-Akte 18/10, F 48), dass es abgesehen davon aber keine Begegnungen mit der Polizei gab, dass auch bei Vorliegen eines Vorführbefehls gegen den Bruder des Beschwerdeführers kein gezieltes Interesse der Polizei an den Beschwerdeführer selbst auszumachen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu anderen, politisch aktiven Verwandten hat (SEM-Akte 18/10, F 58), dass es keine weiteren Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten hätte, dass somit auch insgesamt betrachtet keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt und auch die im Verlauf des Verfahrens eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Verfügung des SEM vom 4. September 2023, S. 7 ff.), dass insbesondere ein gutes Verhältnis zu seinen in C._______ lebenden Eltern sowie weiteren Familienmitgliedern besteht und die finanziellen Verhältnisse der Familie offensichtlich gut genug sind, um eine Wohnung für den Beschwerdeführer und seinen Bruder in C._______ erwerben zu können (vgl. SEM-Akte 17/11, F 2.01), dass er somit über ein intaktes soziales Netzwerk in der Türkei verfügt, auf das er zurückgreifen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da seine Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu gelten haben, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), jedoch im vorliegend zu beurteilenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand: