opencaselaw.ch

E-9219/2025

E-9219/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9219/2025 Urteil vom 16. März 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Irem Catak, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 4. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 30. September 2024 vom SEM angehört wurde und am 4. April 2025 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers stattfand, dass das SEM mit Schreiben vom 24. Juli 2025, wie bereits anlässlich der ergänzenden Anhörung, den Beschwerdeführer dazu aufforderte, einen aktuellen UYAP-Auszug, eine Identitätskarte oder einen Pass im Original sowie weitere Beweismittel nachzureichen, dass nach gewährter Fristerstreckung der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. August 2025 mitteilte, der Beschwerdeführer könne keine weiteren Dokumente zum Verfahren einreichen, sei nicht mehr im Besitz einer Identitätskarte oder eines Passes; ferner sei in der Zwischenzeit gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden, zu dem er Dokumente einreichen werde, sobald der Anwalt in der Türkei mehr Informationen dazu habe, dass das SEM mit Schreiben vom 21. August 2025 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass das eingereichte Dokument mit der Beschriftung «Aktueller UYAP-Auszug» nicht zu öffnen sei und ihn dazu aufforderte, das Dokument als PDF-Datei nochmals zu schicken, was der Beschwerdeführer in der Folge unterliess, dass das SEM schliesslich mit Schreiben vom 23. September 2025 den Beschwerdeführer dazu aufforderte, seinen Führerschein im Original und einen aktuellen, farbig ausgedruckten UYAP-Ausdruck einzureichen, worauf dieser am 3. Oktober 2025 mitteilte, dass er seinen Führerschein verloren habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei Anhänger der HDP gewesen und habe an verschiedenen Tätigkeiten der Partei teilgenommen, wobei sein Bruder als Journalist wiederholt in Gewahrsam genommen worden sei, dass er, nachdem im August 2021 in der Nähe des Supermarkets seiner Familie ein Sprengstoffanschlag auf einen Polizeiwagen ausgeübt worden sei, von einem angeblichen «Geheimzeugen» als Täter bezichtigt worden sei, worauf die Polizei sein Haus durchsucht und Gegenstände für die Herstellung eines möglichen Molotow-Cocktails gefunden hätten, dass er noch während der Hausdurchsuchung verhaftet und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, indes nach der Veröffentlichung der Anklageschrift vermutlich aufgrund unzureichender Beweislage im April 2022 wieder freigelassen worden sei, dass die Polizei ihn nach der Haftentlassung belästigt habe, weshalb er nach B._______ gezogen sei, wo er bei seinem älteren Bruder C._______ bis zur Ausreise gelebt habe, dass das Strafverfahren, in dem ihm die Mitgliedschaft bei der PKK vorgeworfen werde, noch hängig sei und er befürchte, bei einer Rückkehr eine längere Gefängnisstrafe verbüssen zu müssen, dass nach seiner Ausreise im März 2025 sein Haus angeblich durchsucht worden sei und sich Polizisten über seinen Aufenthaltsort erkundigt hätten, dass er in der Schweiz politisch aktiv gewesen und zwischenzeitlich ein weiteres Strafverfahren gegen ihn in der Türkei eröffnet worden sei, dass hinsichtlich der eingereichten Dokumente auf die entsprechende Auflistung unter Punkt 8 in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das SEM mit Entscheid vom 24. Oktober 2025 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2025 unter Beilage verschiedener neuer heimatlicher Beweismittel (ohne Übersetzung) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der beschwerdeweise eingereichten neuen Beweismittel vorab mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung einlud; ferner wurde festgehalten, dass auf das Erheben eines Kostenvorschusses vorerst verzichtete werden und hierüber und die obengenannten verfahrensrechtlichen Gesuche zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei, dass die Vorinstanz sodann am 18. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Vernehmlassung einreichte, worin sie auf die neuen Beweismittel einging und mit ausführlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung mit Replik vom 15. Februar 2026 mehrere Dokumente einreichte (unter anderem öffentliche Urkunde vom 4. Februar 2026, türkische Wohnsitzbestätigung, Geburtsurkunde), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung und ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht habe, dass es sich bei den eingereichten Kopien der Identitätskarte sowie des Auszugs aus dem Einwohnerregister lediglich um Kopien handle, dass auch aufgrund widersprüchlicher Angaben eine Identitätstäuschung nicht auszuschliessen sei, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, fälschlicherweise beschuldigt worden zu sein, einen Anschlag auf ein Polizeifahrzeug verübt zu haben, als nicht glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Datum seiner Festnahme und zu seiner Freilassung gemacht habe, dass er nämlich abweichend von der Angabe anlässlich der ersten Anhörung, wonach er im April 2022 entlassen worden sei, im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend gemacht habe, seine Entlassung sei Ende 2021 oder Ende 2022 erfolgt, dass im Weiteren auffalle, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der eingereichten Dokumente nicht glaubhaft habe schildern können, dass er abweichend von der Angabe im Rahmen der Anhörung, wonach sein Anwalt ihm über den Geheimzeugen berichtet habe, anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht habe, dass sein Anwalt nicht gewusst habe, was der Geheimzeuge gesagt habe, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen aktuellen UYAP-Auszug, sondern lediglich ein fälschlicherweise als UYAP-Auszug bezeichnetes Schreiben der Abteilung für Terrorbekämpfung eingereicht habe, dass es sich auch bei den eingereichten Screenshots um untaugliche Beweismittel handle, da aus den beiden Dokumenten weder der Name des Beschwerdeführers noch der vorgeworfene Tatverdacht ersichtlich seien, dass es dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen auch nicht gelungen, sei, seine politische Tätigkeit glaubhaft darzulegen, dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung, nachdem er im Rahmen der Anhörung angegeben habe, lediglich als normaler Anhänger der HDP tätig gewesen zu sein, erstmals geltend gemacht habe, er sei Mitglied der HDP gewesen, wobei das entsprechende Bestätigungsschreiben der HDP von geringem Beweiswert sei, dass schliesslich die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an einer prokurdischen Kundgebung) nicht geeignet seien, das Interesse der heimatlichen Behörden an ihm zu bewirken, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zu der Einschätzung gelangt, dass die Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen sind, dass das SEM im Weiteren in seiner Vernehmlassung die neu mit der Beschwerde eingereichten Dokumente (Aktueller UYAP-Auszug, Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2025 mit der Verfahrensnummer [...], Anfrage zum Stand des Verfahrens mit der Nummer [...] des [...] in D._______ an die Staatsanwaltschaft in B._______ vom 2. Oktober 2025, Antwort der [...] vom 3. Oktober 2025) eingehend gewürdigt und sowohl in Bezug auf die eingereichten Dokumente wie auch angesichts der generellen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen diesen zutreffend keinen asylrelevanten Beweiswert zuerkannt hat, dass weder in der Beschwerde noch in der Replik Argumente vorgebracht werden, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten, zumal sich diese überwiegend in Gegenbehauptungen bezüglich der Frage des Identitätsnachweises erschöpfen, welche zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht abschliessender Würdigung bedarf, dass der Vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass auch die mit der Replik eingereichte sogenannte öffentliche Urkunde vom 4. Februar 2026, worin der vom Beschwerdeführer konsultierte Notar lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber die Richtigkeit der bisherigen Angaben zu seiner Identität versichert habe, ohne erheblichen Beweiswert ist, dass in der Beschwerde zwar teils auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente eingegangen wird, ohne diese entkräften zu können oder die zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.4), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit bergründete, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen und namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrsche, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz D._______ und damit aus dem Südosten der Türkei stamme, wo es im Jahr 2015 zu einer deutlichen Zunahme gewaltsamer Konflikte zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften gekommen sei, wobei die schweizerischen Asylbehörden indes nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgehen würden, die einen Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen liesse, dass es sich in casu um einen gesunden, jungen, berufserfahrenen Mann handle, der über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten zumutbar sei, dass sich das Gericht diesen Einschätzungen anschliesst und auch diesbezüglich der Beschwerdeeingabe keine Sachumstände zu entnehmen sind, welche der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz entgegenstünden, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: