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E-8696/2025

E-8696/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8696/2025 Urteil vom 5. Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, am 30. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 9. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 18. April 2024 vom SEM ergänzend angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, in seiner Familie seien viele Angehörige für die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) und die HDP (Demokratische Partei der Völker) tätig gewesen und er habe als Kind zahlreiche Polizeirazzien miterlebt und drei Cousins und auch sein Vater seien zu Haftstrafen verurteilt worden, dass er dann später während seines Studiums als Umweltingenieur aufgrund seiner kurdischen Ethnie diskriminiert worden sei und im Rahmen seiner späteren Anstellungen Mobbing erlebt habe, dass er sich von Januar bis April 2023 vermehrt in B._______ aufgehalten und dort die PKK einige Male mit Nahrungsmitteln und Kleidern versorgt habe, worauf er zweimal Drohanrufe erhalten und auf der Strasse von vermummten bewaffneten Polizisten bedroht worden sei, wobei man ihn auch als Agent habe rekrutieren wollen, dass er am 26. Juni 2023 aus der Türkei ausgereist sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente einreichte (Identitätskarte im Original, Diplome in Kopie, Verfahrensunterlagen der Verwandten in Kopie), dass das SEM mit Entscheid vom 10. Oktober 2025 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2023 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von Asyl, eventualiter um vorläufige Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. November 2025 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- mit Zahlungsfrist bis zum 2. Dezember 2025 erhob, welcher fristgerecht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, bedroht und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant erachtet und eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der genannten Vorkommnisse verneint hat mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei stets wieder freigelassen worden und es sei trotz seiner Weigerung, als Spitzel tätig zu werden, bis zu seiner Ausreise nichts mehr vorgefallen, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, es sich dabei aber, wie auch vorliegend (Hausrazzien, Diskriminierungen an der Universität) nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, weshalb die Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, dass es schliesslich das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte auf eine Reflexverfolgung ausschloss (seit Jahren abgeschlossene Strafverfolgung des Vaters, geringes politisches Profil des Beschwerdeführers), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zu der Einschätzung gelangt, dass die Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen sind, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und es mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass die Vorinstanz hierbei sowohl auf die kurdische Herkunft des Betroffenen sowie die geltend gemachten Vorfälle eingegangen ist (vgl. dort Seite 5 ff) und hierzu eingehend begründet hat, weshalb weder die angeblichen Bedrohungen noch die etliche Jahre zurückliegenden Vorfälle der Verwandten des Beschwerdeführers eine Asylrelevanz zu begründen vermöchten (vgl. dort Seite 5 ff) und auch ein rechtserhebliches Risiko einer Reflexverfolgung verneint wurde (vgl. Seite 6 ff), dass das Bundesverwaltungsgericht nach umsichtiger Prüfung der Akten zu der Erkenntnis gelangt, dass die vorinstanzliche Einschätzungen vollumfänglich zu bestätigen sind und vorliegend - zur Vermeidung von Wiederholungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen sich das Gericht anschliesst, dass ergänzend auch auf den Umstand hingewiesen werden kann, dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatland verblieben ist (vgl. act 18 F17), weshalb auch vor diesem Hintergrund weder Anlass zur Annahme einer Reflexverfolgungslage besteht noch auf eine asylrelevante Verfolgungslage geschlossen werden müsste, dass die eingehend begründete und gut auf die Aktenlage abgestellte vorinstanzliche Verfügung und die mit der einschlägigen Kasuistik in Einklang stehenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, dass demgegenüber die mehrheitlich unsubstantiierten Gegenbehauptungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Vorinstanz über ein «nicht geringes politisches Profil verfüge und seine Situation das «Ausmass der staatlichen Verfolgung, der die kurdische Bevölkerung ausgesetzt sei, bei weitem übersteige», und die zwar wortreich vorgetragenen, aber im Ergebnis blossen Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.4), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit bergründete, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen und namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrsche, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ und damit aus dem Südosten der Türkei stamme, wo es im Jahr 2015 zu einer deutlichen Zunahme gewaltsamer Konflikte zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften gekommen sei, wobei die schweizerischen Asylbehörden indes nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgehen würden, die einen Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen liesse, dass es sich in casu um einen gesunden, jungen Mann handle, der über einen Hochschulabschluss, reichlich Arbeitserfahrung und ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfüge, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten zumutbar sei, dass sich das Gericht diesen Einschätzungen anschliesst und auch diesbezüglich der Beschwerdeeingabe keine Sachumstände zu entnehmen sind, welche der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz entgegenstünden, dass insbesondere die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden gemäss ärztlichem Zeugnis vom 14. Oktober 2025 (bakteriell verursachtes Magendarmgeschwür, operativ behandelt) sowie die in der Beschwerde genannten und in den übrigen Beilagen ausgewiesenen gesundheitlichen Aspekten aufgrund der medizinischen Behandelbarkeit in der Türkei an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist und über eine hinreichende medizinische Versorgung verfügt (vgl. Urteil BVGer E-1438/2025 vom 14. August 2025, E. 8.2.4.3.), dass ferner auch aus dem der Beschwerdeeingabe beigelegten Einzelarbeitsvertrag vom Juli 2025 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2025 auf unbestimmte Dauer und mit einem Beschäftigungsgrad von 100% eine Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiter in der Schweiz ausübt, womit die vorinstanzliche Einschätzung eines jungen und voll arbeitsfähigen Mannes ihre direkte Bestätigung findet und auch hieraus die Einschätzung uneingeschränkt intakter Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Heimatland noch weiter untermauert wird, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: