Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste nach eigenen Angaben anfangs Juni 2024 illegal in die Schweiz ein, wo er am (…) Juni 2024 von der Fremdenpolizei der Stadt B._______ festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Ge- mäss Verhandlungsprotokoll vom (…) Juni 2024 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht C._______ die Ausschaffungshaft für die Dauer bis zum (…) September 2024. Am (…) Juni 2024 stellte der Be- schwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Ismet Bardakci (vgl. Anwaltsvollmacht vom 14. Juni 2024), aus der Haft heraus ein Asylgesuch. In der Folge führte das SEM am 9. August 2024 eine erste Befragung des Beschwerdeführers in der Haftanstalt (sog. «Gefängnisanhörung») durch und hörte diesen am 9. September 2024 (wiederum in der Haftanstalt) er- gänzend zu seinen Asylgründen an. A.b In den beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer zusammen- fassend geltend, er habe in den Jahren 1998 bis 2002 in D._______ stu- diert und das Staatsexamen absolviert (SEM-act. […]-12 ad F. 8). In dieser Zeit habe er in einem Wohnhaus gelebt, für das ein «Haus-Imam» namens E._______ und der Imam F._______ zuständig gewesen seien. Über diese Personen habe er weitere Anhänger der Gülen-Bewegung kennengelernt, an entsprechenden Unterhaltungen teilgenommen und den Koran sowie die Bücher von Fetullah Gülen zu lesen begonnen (act. 12 ad F. 45). Da- raufhin habe er in D._______ als (…) in einer (…) beziehungsweise als (…) gearbeitet und im Jahr 2006 geheiratet (act. 12 ad F. 8). Er habe (…) Söhne, die in G._______ (Provinz Ankara) wohnhaft seien (act. 12 ad F. 14 f.). In den Jahren 2007 bis 2008 habe er den Militärdienst absolviert und hierbei die Prüfung für die Beförderung im Beruf abgelegt sowie in der Folge bis 2011 in H._______ als (…) gearbeitet (act. 12 ad F. 8). Zu einem späteren Zeitpunkt sei er der Gewerkschaft (…) beigetreten (act. 12 ad F. 45 [Abs. 4] und 47 [Abs. 3]). Am 3. November 2010 seien Zivilpolizisten in sein Büro gekommen und hätten anschliessend sein Haus durchsucht. Sein Vorgesetzter habe ihm aufgetragen, alle Dokumente der Bewegung zu verstecken, was ihm je- doch nicht vollständig gelungen sei (act. 12 ad F. 47 [Abs. 2]). Eine Woche später, am 10. oder 12. November 2010, sei die Polizei nochmals vorbei- gekommen und habe alle Computer und CDs von seiner Arbeitsstelle mit- genommen. Eine weitere Woche später habe er über den Gesundheitsdi-
E-1438/2025 Seite 3 rektor erfahren, dass seine Schwägerin eine Anzeige gegen ihn erstattet habe wegen (…) (act. 12 ad F. 47 [Abs. 3]). Im Februar 2011 sei er von der Staatsanwaltschaft zu einer ersten Einvernahme eingeladen worden. Seine Frau habe die (…) des Gerichts getroffen, die ihm mitgeteilt habe, dass eine (…), um die es bei der Anschuldigung gehe, unter dem Einfluss ihrer Mutter gegen ihn ausgesagt habe (act. 12 ad F. 47 [Abs. 4]). Die Eltern (…) hätten sich scheiden lassen wollen und es habe Streitigkeiten unterei- nander gegeben, was sich negativ auf die (…) ausgewirkt habe (act. 12 ad F. 59). Weil das Verfahren an das erste Strafgericht für schwere Straftaten weitergeleitet worden sei, habe die geplante Einvernahme nicht stattgefun- den (act. 12 ad F. 47 [Abs. 4]). Die (…) des Gerichts habe während mehr als drei Jahren nicht aussagen können. In den darauffolgenden eineinhalb bis zwei Jahren habe es mehrere Gerichtsverhandlungen gegeben, die je- weils nur fünf Minuten gedauert hätten (act. 12 ad F. 47 [Abs. 5 f.]). Im Ver- fahren sei es nicht um (…) gegangen, sondern lediglich um (…), (…) und (…). Am 12. September 2013 sei er verhaftet worden (act. 12 ad F. 8 f. und F. 48 [Abs. 2]). Zu Beginn der Haft sei er aufgrund seiner Aktivitäten im Zusam- menhang mit der Gülen-Bewegung misshandelt und sexuell belästigt wor- den (act. 12 ad F. 48 [Abs. 2]). Ausserdem habe man versucht, ihn zu ver- giften (act. 12 ad F. 49 [Abs. 1 f.]). Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er für den Straftatbestand des (…) die höchste Strafe bekommen werde, weil er Mitglied der Gewerkschaft (…) und bei der Gülen-Bewegung gewesen sei (act. 12 ad F. 48 [Abs. 3]). Der Direktor des Gefängnisses habe ihn unter Anwendung von Gewalt (Ohrfeigen, Drücken der Hoden, Verabrei- chung von Stromschlägen während mehrerer Stunden) aufgefordert mitzu- teilen, wer Mitglied bei der Bewegung gewesen sei und welche Polizisten und Soldaten an den Unterhaltungen dieser Bewegung teilgenommen hät- ten (act. 12 ad F. 48 [Abs. 4 ff.]). In der Folge sei ein neuer Bericht über den psychischen Zustand (…) angeordnet (act. 12 ad F. 53 und 55) und er sei am 18. Dezember 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen worden (act. 12 ad F. 9; vgl. auch act. 24 ad F. 29). Im Jahr 2015 habe es eine weitere Gerichtsverhandlung gegeben. Schliesslich sei er erstinstanzlich (Anm.: mit Urteil vom 9. Juni 2015 [vgl. act. 23, Beweismittel 7]) zu 20 Jah- ren Haft verurteilt worden, wovon er sieben Jahre absitzen müsse (act. 24 ad F. 38–40). Dieses Urteil habe der Kassationshof auf seine Beschwerde hin als nichtig erklärt und die Erstinstanz aufgefordert, das Verfahren neu aufzurollen (act. 24 ad F. 29).
E-1438/2025 Seite 4 Am 1. Mai 2015 sei er nach Deutschland geflüchtet. Von dort aus sei er nach I._______ (Schweiz) gereist und anschliessend mit Hilfe seiner Ver- wandten wieder in die Türkei zurückgekehrt (act. 12 ad F. 8). Da er in der Haft misshandelt und sein Name fichiert worden sei, habe er sich entschie- den, im Jahr 2015 nicht vor dem Gericht zu erscheinen (act. 24 ad F. 30). Stattdessen sei er untergetaucht und habe sich in den Jahren 2015 bis 2024 in den Städten J._______, K._______, L._______ und M._______ versteckt aufgehalten (act. 12 ad F. 8). Er und seine Ehefrau hätten sich im Jahr 2015 scheiden lassen, ihre Beziehung aber weiterhin gelebt (act. 12 ad F. 18–21, act. 24 ad F. 43). Von Mai 2015 (vgl. act. 24 ad F. 8) bis zum Putschversuch im Juli 2016 (vgl. act. 24 ad F. 15) sei er in einem Studierendenheim in N._______ die verantwortliche Person für die Studierenden gewesen und habe sich für die Gülen-Bewegung auch um Zeitungsabonnemente gekümmert (act. 24 ad F. 8 und 13 letzter Satz). Ein bis zwei Monate nach dem Putschversuch habe er einem Mann mit den Initialen M. A., den er schon seit 2011 gekannt habe, geholfen, entlassene Lehrpersonen finanziell zu unterstützen (act. 24 ad F. 8 und 16). Dieser habe ihm im Juni 2015 zu einer Arbeit in einem Studentenheim verholfen (act. 24 ad F. 13). Bis Februar 2018 habe er ab und zu mit M. A. telefoniert und ihm gelegentlich finanzielle Hilfe geleistet (act. 24 ad F. 16). M. A. sei später festgenommen worden (act. 12 ad F. 78) und habe ihn in dessen Strafverfahren belastet (act. 24 ad F. 17), woraufhin gegen ihn ebenfalls ein – unter Geheimbeschluss durchgeführtes – Verfah- ren eingeleitet worden sei (act. 24 ad F. 22). In der Nacht vom 23. Mai 2024 sei er in die Schweiz gereist (act. 12 ad F. 8). Bei einer Rückkehr in die Türkei müsste er gestützt auf das Urteil betreffend (…) sieben Jahre absitzen. Er befürchte, ausserdem «wegen FETÖ» (Fethullahçı Terör Örgütü; Fethullahistische Terrororganisation) zu weiteren zehn Jahren Gefängnis verurteilt zu werden, wobei das Schlimmste die ihm im Gefängnis drohende Folter wäre (act. 24 ad F. 38). A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer die nachfolgenden Beweismittel (BM; alle in Kopie) zu den Akten:
- ein erstes Einvernahmeprotokoll der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom
28. Februar 2011 (11.20 Uhr; BM 1);
- ein zweites Einvernahmeprotokoll der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom
28. Februar 2011 (11.36 Uhr; BM 2);
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- die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom 20. September 2011 (BM 3);
- das Einvernahmeprotokoll des Schwurgerichts H._______ vom 29. Dezember 2011 (BM 4);
- den Entscheid des Schwurgerichts O._______ vom 3. Oktober 2023 (BM 5);
- das Urteil des Schwurgerichts H._______ vom 21. November 2013 (BM 6);
- das begründete Urteil des Schwurgerichts H._______ vom 9. Juni 2015 (BM 7);
- die Berufungseingabe des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Schwurgerichts H._______ vom 9. Juni 2015 (BM 8);
- die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom 14. November 2018 betreffend M. A. (BM 9);
- das begründete Urteil des zweiten Schwurgerichts P._______ vom 27. Februar 2019 betreffend M. A. (BM 10);
- ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts Q._______ vom 28. August 2024 (BM 11);
- den Beschluss des Friedensgerichts K._______ vom 4. September 2018 (BM 12 f.);
- den Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft K._______ vom 7. November 2018 (BM 14);
- ein nicht datiertes Schreiben von Q._______ (BM 15);
- eine Karte des Beschwerdeführers betreffend das (…) Hospital (BM 16);
- eine Karte des Beschwerdeführers betreffend die Gewerkschaft (…) (BM 17);
- die Identitätskarte des Beschwerdeführers (BM 18);
- eine Personalkarte des Beschwerdeführers, ausgestellt vom türkischen Gesundheits- departement (BM 19). A.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte mit Schreiben vom 15. Januar 2025, das Mandatsverhältnis sei beendet. A.e Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-1438/2025 Seite 6 B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, mit Eingabe vom 3. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchte er um die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Unter dem Subeventualstandpunkt beantragte er, die Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er die nachfolgenden Beweismittel (alle in Kopie) bei: - eine Anwaltsvollmacht (Beilage 1); - die angefochtene Verfügung (Beilage 2); - ein Schreiben von Q._______ vom 6. Februar 2025 (ohne Übersetzung; Bei- lage 3); - ein erster Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom 7. November 2018 (Beilage 4); - ein zweiter Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom 7. November 2018 (Beilage 5); - die Einsprache von Q._______ vom 17. Januar 2025 (Beilage 6); - den Entscheid der Friedensstrafrichterschaft K._______ vom 23. Januar 2025 (Beilage 7); - eine Asylsozialhilfebestätigung vom 5. Februar 2025 (Beilage 8). B.b Am 4. März 2025 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und ver- fügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstwei- len in der Schweiz abwarten. B.c Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte der Beschwerdeführer ein tür- kischsprachiges Dokument (ohne Übersetzung) nach, mit der Angabe, es handle sich bei diesem um sein Gesuch um Aufhebung des Geheimhal- tungsbeschlusses.
E-1438/2025 Seite 7 B.d Mit Verfügung vom 20. März 2025 verschob die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete einstwei- len auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und holte bei der Vor- instanz eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. B.e Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 äusserte sich die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen sowie insbesondere zu den vom Beschwerde- führer eingereichten neuen Beweismitteln. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die darin enthaltenen Informationen teilweise der Geheimhaltung un- terstünden, weshalb die entsprechenden Stellen in einer zweiten Version der Vernehmlassung geschwärzt worden seien. B.f Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 brachte die Instruktionsrichterin ein Doppel der Vernehmlassung (in der teilweise geschwärzten Version) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit zur Ein- reichung einer allfälligen Replik ein. Gleichzeitig hiess sie seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Saban Murat Özten als amtli- chen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. B.g Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 2. Juni 2025 mo- nierte der Beschwerdeführer, die Vernehmlassung des SEM sei in vielen Teilen geschwärzt, so dass das Verfassen einer Replik nahezu unmöglich sei, und rügte in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren. Gleichzeitig stellte er sinngemäss ein Gesuch um Einsichtnahme in die Ergebnisse der Abklärungen des SEM zu den Be- schwerdebeilagen. B.h Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 schützte die Instruktionsrichterin die Auffassung des SEM, dass öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG es erforderten, dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung lediglich in einer teilweise geschwärzten Version be- kanntzugeben, und verneinte entsprechend das Vorliegen einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Hingegen hiess sie das sinngemäss gestellte Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gut und wies das SEM an, diesem die auf Vernehmlassungsstufe eingeholten Abklärungser- gebnisse in geeigneter Form offenzulegen. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, hierzu innert 15 Tagen ab Gewährung der Akten- einsicht durch das SEM Stellung zu nehmen.
E-1438/2025 Seite 8 B.i Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 teilte das SEM mit, es habe dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Datum das rechtliche Gehör gewährt. B.i.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer fristge- recht zu den Abklärungsergebnissen des SEM Stellung und reichte die nachfolgenden Unterlagen (alle in Kopie) ein: - ein türkischsprachiges Schreiben von Q._______ vom 2. Juni 2025 (ohne Über- setzung); - einen Beschluss der Staatsanwaltschaft K._______ vom 2. Juni 2025 betref- fend die Verweigerung der Akteneinsicht (ohne Übersetzung); - ein Schreiben des SEM vom 4. Juni 2025 betreffend die verschwundenen Un- terlagen; - eine türkischsprachige, handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 1. Mai 2025 (ohne Übersetzung); - einen Austrittsbericht der Klinik R._______ vom (…) Mai 2025; - einen Bericht des (…) vom (…) April 2025; - einen Austrittsbericht des (…) vom (…) April 2025.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1438/2025 Seite 9
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vor- bringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Insbesondere hege es Zweifel an der von diesem geltend gemachten Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewe- gung, da seine diesbezüglichen Aussagen konstruiert wirkten und seine Angaben betreffend die angeblichen Aktivitäten nach dem Putschversuch 2016 sowie die genannten Kontakte zu anderen Personen der Bewegung nicht überzeugten. Vielmehr erweckten seine Aussagen generell den Ein- druck, dass er seine Aktivitäten für die Bewegung aufzubauschen versu- che, um das «zivilrechtliche» Strafverfahren als ein unrechtmässiges und rechtsstaatlich illegitimes Vorgehen der türkischen Justizbehörden darzu- stellen. Zwar habe er viele Namen genannt, die er mit der Gülen-Bewegung in Verbindung bringe, ohne jedoch seine persönliche Beziehung zu den entsprechenden Personen genau darzulegen. Sein Aussageverhalten weise auch deshalb keine persönliche Prägung auf, da er nicht habe erklä- ren können, weshalb diese Personen für ihn beziehungsweise für seine
E-1438/2025 Seite 10 Befürchtungen, wegen seines Handelns im Rahmen der Gülen-Bewegung Probleme zu bekommen, relevant seien. Damit würden seine Aussagen insgesamt nicht die Qualität aufweisen, die zu erwarten wäre, wenn er auf- grund seiner Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung tatsächlich Schwierigkei- ten in seinem Heimatstaat bekommen hätte. Das ausschweifende Aussa- geverhalten sowie die Nennung von offensichtlich irrelevanten Namen er- wecke zudem den Anschein, dass er bewusst versucht habe, die Behörden über sein niederschwelliges Profil hinweg zu täuschen. Seine Aussagen seien zudem mit Blick auf seine politischen Tätigkeiten oberflächlich und vage ausgefallen. Er sei in seinen Ausführungen zudem immer wieder ab- geschweift und habe sich in unwesentlichen Informationen oder vermisch- ten Tatsachen verloren. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass er ein- zelne Kontakte respektive Verbindungen zur Gülen-Bewegung gehabt habe, habe er das geltend gemachte Ausmass seiner Aktivitäten nicht glaubhaft machen können. Ebenso wenig habe er glaubhaft machen können, dass gegen ihn aufgrund seiner Aktivitäten für die Gülen-Bewegung ein Ermittlungsverfahren einge- leitet worden sei. So habe er bezüglich dieses Verfahrens kaum Angaben machen können. Die diesbezüglich eingereichten Unterlagen (Beweismit- tel 9 und 10) bezögen sich ausschliesslich auf M. A. Sollte M. A. den Be- schwerdeführer tatsächlich denunziert haben, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser bis heute nicht wisse, was ihm vor Gericht genau vorge- worfen werde, zumal das begründete Urteil betreffend M. A. bereits im Jahr 2019 gefällt worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur internen Dokumentenanalyse der Beweismittel 9 und 10 vom 8. November 2024 habe der Beschwerdeführer zugestanden, dass die eingereichten Justizdo- kumente nicht ihn, sondern M. A. beträfen, was untermaure, dass sich mit diesen Unterlagen keine gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung belegen lasse. Die weiteren diesbezüglich eingereichten Beweismittel hätten sich sodann aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse als Fälschungen respektive manipulierte Dokumente herausgestellt. Die geltend gemachten Übergriffe im Anschluss an seine Festnahme vom 12. September 2013 habe der Beschwerdeführer zwar sehr ausführlich geschildert. Angesichts der Vielzahl der eingereichten nicht-authentischen Dokumente sei es ihm jedoch nicht gelungen, ein aktuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden wegen seiner Aktivitäten für die Gülen-Bewegung glaubhaft zu machen. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, dass die geltend ge- machten Übergriffe tatsächlich im Zusammenhang mit der Gülen-Bewe- gung stünden. Obwohl nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerde- führer eine gewisse Nähe zur Gülen-Bewegung gehabt habe, sei aufgrund
E-1438/2025 Seite 11 seiner Schilderungen hinsichtlich der Aktivitäten für die Bewegung jedoch nicht von einem derart ausgeprägten politischen Profil auszugehen, das die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf ihn lenken würde. Betreffend das Strafverfahren wegen (…) gebe es keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass dieses politisch motiviert respektive aufgrund seiner Nähe zur Gülen-Bewegung eingeleitet worden wäre. Vielmehr würden die Einvernahmeprotokolle darauf hindeuten, dass er im Rahmen seiner Ver- urteilung angehört und seine Aussagen in den Erwägungen des Gerichts berücksichtigt worden seien. Zudem seien die Aussagen sowie die psychi- sche Verfassung der (…) auf das Gesuch seines Anwalts hin erneut begut- achtet worden und er habe gemäss seinen Angaben Beschwerde gegen das begründete Urteil vom 9. Juni 2015 geführt, woraufhin der Kassations- hof seiner Beschwerde entsprochen und seinen Fall zur Neubeurteilung an die erste gerichtliche Instanz zurückgewiesen habe. Damit sei davon aus- zugehen, dass das Verfahren und die damit einhergehende strafrechtliche Verfolgung als rechtstaatlich legitim einzustufen sei. Die Frage des ge- rechtfertigten Strafmasses bei einem strafrechtlichen Delikt falle demge- genüber nicht in den Kompetenzbereich der schweizerischen Asylbehör- den, sondern sei durch die türkische Justiz zu klären. Entsprechend sei es nicht Aufgabe der Asylbehörde zu entscheiden, ob der Schuldspruch und die ausgesprochene Strafe richtig oder falsch seien. Im Übrigen kenne auch die Schweiz einen entsprechenden Straftatbestand (…). Für die Be- fürchtung des Beschwerdeführers, es drohe ihm im Heimatstaat eine un- verhältnismässig hohe Haftstrafe aufgrund des ehemaligen politischen En- gagements im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung, gebe es keine Anhaltspunkte. Auch aus der Höhe des Strafmasses lasse sich kein Polit- malus ableiten. Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe des (…) seien ferner (gemäss den eingereichten Unterlagen des Strafverfah- rens) tatsächlich schwerwiegender, als dies der Beschwerdeführer in den Anhörungen selbst beschrieben habe. Aufgrund seines Nichterscheinens an den Gerichtsverhandlungen sei zudem der Verfahrensausgang im heu- tigen Zeitpunkt noch völlig offen. Überdies sei keine Kausalität zwischen dem Zeitpunkt seiner Ausreise und der von ihm geltend gemachten Verfolgungsfurcht zu erkennen. Danach befragt, weshalb er im Jahr 2024 schliesslich aus der Türkei ausgereist sei, habe er zu Protokoll gegeben, es habe sich dann eine gute Gelegenheit ergeben, er habe jedoch schon im Jahr 2018 versucht auszureisen. Als Grund für die Ausreise habe er unter anderem auch einen Streit unter den Familienangehörigen angegeben. Auch habe er sich vor erneuter Folter in
E-1438/2025 Seite 12 Haft gefürchtet und sein Name sei fichiert worden. Diese Auflistung ver- schiedener Gründe, weshalb er im Jahr 2024 das Land verlassen habe, lasse nicht erkennen, dass er aufgrund eines drohenden Verfahrens gegen ihn wegen Aktivitäten im Rahmen der Gülen-Bewegung habe fluchtartig das Land verlassen müssen. Vielmehr sei zu vermuten, dass er aufgrund seines anhaltenden Verfahrens wegen (…) die Flucht ergriffen habe.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Protokolle der beiden Anhörungen sei ersichtlich, dass er alle Fragen der Vorinstanz über seine Beziehungen zur Gülen-Bewegung ohne Verzögerung, detailliert, beschreibend und sehr überzeugend beantwortet habe. Auch habe er sehr überzeugend und detailliert geschildert, dass sein Leben und seine Gesundheit in grosser Gefahr gewesen wären, wenn er in der Türkei geblieben wäre. Seine Aussagen seien sehr detailliert, erleb- nisreich, vollkommen stimmig und aufgrund von Realkennzeichen als glaubhaft einzustufen. Die von der Vorinstanz angeforderten Dokumente und Informationen habe er aus verschiedenen Gründen nur mit Verzöge- rungen einreichen können. Einerseits habe er aufgrund seiner Inhaftierung Schwierigkeiten gehabt, einen Rechtsanwalt in der Türkei zu bevollmäch- tigen. Ausserdem habe sich sein türkischer Rechtsanwalt einer Operation unterziehen lassen müssen, was zu weiteren Verzögerungen geführt habe. Die Gerichtsdokumente, die er bei der Vorinstanz eingereicht habe, habe er allesamt von seinem türkischen Rechtsanwalt erhalten. Diese seien nicht gefälscht, sondern würden seine Verbindungen zur Gülen-Bewegung sowie seine politische Verfolgung belegen. Im Einzelnen habe die Generalstaatsanwaltschaft K._______ im Jahr 2018 gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (FETÖ respektive PDY [Parallel- staatstruktur]) mit der Ermittlungsnummer (…) eingeleitet. Dieses straf- rechtliche Ermittlungsverfahren sei aufgrund desselben Tatvorwurfs mit Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom 7. November 2018 (Beschlussnummer […]) mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfah- ren der Generalstaatsanwaltschaft K._______ gegen M. A. (Ermittlungs- nummer […]) zusammengelegt worden. Die Friedensstrafrichterschaft K._______ habe den Zugang zu den Akten dieses strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahrens mit einem Geheimhaltungsbeschluss eingeschränkt. Die hiergegen von seinem Rechtsanwalt in der Türkei erhobene Einsprache sei durch die Friedensstrafrichterschaft K._______ mit Beschluss vom 29. Ja- nuar 2025 abgelehnt worden. Seine detaillierten Aussagen in den Anhö- rungen zu seinen Aktivitäten innerhalb der Gülen-Bewegung liessen keinen
E-1438/2025 Seite 13 Zweifel an der Echtheit dieses strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens offen, nachdem er darin alle Fragen der Vorinstanz ohne Zögern und ausführlich beantwortet und in seinen Antworten viele Namen und Ereignisse wider- spruchsfrei genannt habe. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gülen-Bewe- gung drohe ihm eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren, ohne Mög- lichkeit der Bewährung. Da in türkischen Gefängnissen schwere Men- schenrechtsverletzungen begangen würden, sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweismittel ei- ner amtsinternen Überprüfung unterzogen habe, mit dem Ergebnis, dass es sich bei diesen eindeutig um gefälschte Dokumente handle, was voll- umfänglich die im Asylentscheid bereits dargelegten Erwägungen stütze.
E. 4.4 In seiner Replik vom 2. Juni 2025 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, er werde in der Türkei wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verfolgt. Im Falle einer Wegweisung in die Türkei bestehe daher das Risiko, dass er im Gefängnis gefoltert und von türkischen Gerichten, die unter dem Einfluss der Regierung stünden, in unfairen Verfahren zu schweren Strafen verurteilt werde. Zudem würden viele Personen, die wegen (…) in türki- schen Gefängnissen inhaftiert seien, physischen Angriffen und der Miss- handlung durch andere Häftlinge ausgesetzt, wenn die Gefängnisverwal- tung keine besonderen Massnahmen zu ihrem Schutze ergreife. In vielen Fällen würden diese sogar von anderen Häftlingen getötet. Aufgrund seiner Verbindungen zur Gülen-Bewegung würde er ebenfalls nicht von der Haft- anstalt geschützt, womit die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, dass er im Gefängnis Opfer eines Mordes werde.
E. 4.5 Nach gewährter Akteneinsicht betreffend die Abklärungen des SEM zu den Beschwerdebeilagen erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Juni 2025, sein türkischer Rechtsanwalt bestätige mit dem ins Recht gelegten Schreiben vom 2. Juni 2025 die Echtheit der ins Recht gelegten Ermittlungsdokumente. Gemäss dem ebenfalls ins Recht gelegten «Ver- brauchsbeschluss» vom 2. Juni 2025 habe die Generalstaatsanwaltschaft K._______ beschlossen, Rechtsanwalt Q._______ keine Dokumente aus den Akten des Ermittlungsverfahrens (…) zu übergeben. Schliesslich wies er darauf hin, dass das Schloss seines Schranks im Bundesasylzentrum S._______ aufgebrochen worden sei und neue Beweismittel aus seinem Schrank gestohlen worden seien, während er aufgrund von Suizidgedan- ken während fast vier Wochen in einer Klinik hospitalisiert gewesen sei.
E-1438/2025 Seite 14
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Würdigung der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung nicht zu beanstanden ist.
E. 5.1 Trotz der weitschweifigen, sprunghaften und teils verwirrenden Aussa- gen des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen hat sich die Vorinstanz einlässlich mit den einzelnen Behauptungen des Beschwerde- führers auseinandergesetzt. Damit hat sie insbesondere ihre Würdigung nicht auf die blosse Darlegung eines ersten Eindrucks beschränkt, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Aussageverhalten versuche, sein Strafverfahren wegen (…) mit gewissen Tätigkeiten für die Gülen- Bewegung in einen Kausalzusammenhang zu bringen, der bei der Lektüre der Anhörungen zwangsläufig entsteht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt indessen den vom SEM geschilderten Eindruck, wonach der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen versucht habe, seine Aktivitäten für die Gülen-Bewegung aufzubauschen respektive über sein geringfü- giges politisches Profil hinwegzutäuschen, um das – soweit ersichtlich rechtmässig – gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen (…) als poli- tisch motiviert sowie rechtsstaatlich illegitimes Vorgehen der türkischen Justizbehörden darzustellen.
E. 5.2 Unabhängig von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung hat das SEM die eingereichten Unterlagen sowohl des Strafverfahrens wegen (…) als auch des vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren, politischen Strafverfahrens eingehend geprüft und die Prüfungsergebnisse nachvollziehbar in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben.
E. 5.2.1 So hat es in Bezug auf das Strafverfahren (…) aufgrund der vorliegenden Akten zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von zweimal 10 Jahren verurteilt worden sei, unter Reduktion der verhäng- ten Strafe um einen Sechstel. Ebenfalls zu Recht hat es darauf hingewie- sen, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auf den Einwand seines Rechtsanwalts hin die Aussagen sowie die psychische Verfassung (eines) der (…) erneut begutachtet worden seien und er gegen das erstin- stanzliche Urteil (erfolgreich) Beschwerde geführt habe. Diese Feststellun- gen zeigen auf, dass es sich bei jenem Strafprozess um ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren handelt, in dem die Prozessrechte des Beschwerde- führers gewahrt wurden. Die gesamte vom Beschwerdeführer geschilderte
E-1438/2025 Seite 15 und auch den eingereichten türkischsprachigen (vom SEM übersetzten) Unterlagen zu entnehmende Prozessgeschichte enthält keinerlei Hinweise für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach dieses Verfahren in Wahrheit bloss seine angeblichen politischen Aktivitäten im Zusammen- hang mit der Gülen-Bewegung vergelten solle, zumal das Verfahren nach seinen eigenen Angaben aufgrund der Strafanzeige seiner Schwägerin und (…) eingeleitet worden sei. Ferner hat das SEM zu Recht darauf hin- gewiesen, dass keine unverhältnismässige Bestrafung aufgrund einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation offenkundig sei.
E. 5.2.2 Bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Strafverfahrens hat das SEM sodann zu Recht dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren eingereich- ten Beweismittel 9 und 10 nicht ihn selbst betreffen, sondern eine Person mit den Initialen M. A. Ebenfalls überzeugt die Feststellung des SEM, dass das Urteil betreffend M. A. bereits im Jahr 2019 gefällt wurde, weshalb (auch bei Wahrunterstellung der Denunziation durch M. A.) nicht nachvoll- ziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht wisse, was ihm genau vorgeworfen werde. Bezüglich der weiteren Unterlagen kam das SEM gestützt auf eine interne Dokumentenanalyse zum Schluss, dass diese gefälscht respektive manipuliert worden seien. Den diesbezüglichen Feststellungen des SEM, wonach die (…) sowie die (…) nicht mit den SEM-internen Informationen übereinstimmen würden, vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 5.2.3 In der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer bezüglich des geltend gemachten politischen Verfahrens weitere Beweismittel ein, welche das SEM gemäss seiner Vernehmlassung aufgrund einer internen Überprüfung erneut eindeutig als gefälschte respektive manipulierte Doku- mente entlarvte. Namentlich stellte es in der internen Dokumentenanalyse, deren wesentlichen Inhalt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
11. Juni 2025 betreffend rechtliches Gehör mitgeteilt worden war, zu Recht fest, dass (…). Die Entgegnung des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen der Doku- mentenanalyse des SEM in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2025, wo- nach sein türkischer Rechtsanwalt Q._______ mit dem ins Recht gelegten Schreiben vom 2. Juni 2025 die Echtheit aller eingereichter Ermittlungsdo- kumente bestätige, vermag an den dargelegten Ergebnissen der Doku- mentenanalyse sowie insbesondere an der gestützt darauf getroffenen Feststellung des SEM, wonach die neu eingereichten Beweismittel
E-1438/2025 Seite 16 mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen, nichts zu ändern, zu- mal dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts als blossem Gefällig- keitsschreiben kein Beweiswert zukommt. Die vom Beschwerdeführer ver- fasste handschriftliche, türkischsprachige Stellungnahme vom 1. Mai 2025, bezüglich welcher dieser weder eine Übersetzung eingereicht noch den wesentlichen Inhalt mitgeteilt hat, stellt ihrerseits eine blosse Parteibe- hauptung dar, womit auf die Einholung einer Übersetzung dieser von Am- tes wegen zu verzichten ist. Der neu eingereichte Beschluss der Staatsan- waltschaft K._______ vom 2. Juni 2025 betreffend Verweigerung der Ak- teneinsicht führt sodann zwar die Verfahrensnummer (…), jedoch weder den Namen des Beschwerdeführers noch seines türkischen Rechtsanwalts Q._______ auf, womit dieser keinen Nachweis des vom Beschwerdeführer behaupteten, gegen ihn laufenden politischen Verfahrens darstellt. Dass der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 26. Juni 2025 behaup- tet, es seien aus seinem Schrank «neue Beweismittel» gestohlen worden, ist ebenfalls unbehelflich, nachdem er weder den Inhalt der angeblich ge- stohlenen Beweismittel dargelegt noch eine Absicht geäussert hat, die Be- weismittel erneut beschaffen und anschliessend nachreichen zu wollen. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein gegen ihn in der Türkei hängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung glaubhaft zu machen. Entgegen seiner Darstel- lung sind die in seinen Anhörungen geschilderten Tätigkeiten für die Gülen- Bewegung zudem als niederschwellig einzustufen, womit nicht von einem Politmalus auszugehen ist. Dass er sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene Beweismittel einreichte, welche sich auf- grund der Abklärungen des SEM als gefälscht respektive manipuliert her- ausstellten, lässt zudem erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auf- kommen. Insgesamt entbehren die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, er werde aufgrund seiner Tätigkeiten für die Gülen-Bewe- gung von türkischen Gerichten in nicht rechtsstaatlichen Verfahren zu un- verhältnismässig hohen Strafen verurteilt oder bei der Verbüssung der (im heutigen Zeitpunkt noch offenen) Gefängnisstrafe aufgrund des gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen (…) durch die Gefängnismitarbeiter oder andere Häftlinge misshandelt oder sogar getötet, einer tragfähigen Grund- lage.
E. 5.3 Weiter hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Kau- salität zwischen der (zweiten) Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei und seinen früheren Tätigkeiten (bis Februar 2018) für die Gülen- Bewegung in Frage gestellt. Mit dem SEM ist vielmehr davon auszugehen,
E-1438/2025 Seite 17 dass er sich mit seiner Ausreise aus dem Heimatland dem gegen ihn lau- fenden (rechtsstaatlich legitimen) Strafverfahren wegen (…) zu entziehen versuchte. Dies wird untermauert durch die Angabe des Beschwerdefüh- rers, wonach er sich bereits seit 2015 und damit kurz nach seiner Haftent- lassung im Dezember 2014, in den Städten J._______, K._______, L._______ und M._______ versteckt habe. Schliesslich hat das SEM auch bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Familienstreits zu Recht eine asylrechtlich massgebende Furcht vor Verfolgung verneint, wobei es zutreffend darauf hingewiesen hat, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auch der Familienstreit mit dem Strafverfahren we- gen (…) zusammenhänge (act. 24 ad F. 43; vgl. hierzu auch Beschwerde S. 9 oben).
E. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht das gegen den Beschwer- deführer (möglicherweise noch) laufende Strafverfahren wegen (…) als rechtsstaatlich legitim eingestuft und das Vorliegen einer politischen Ver- folgung des Beschwerdeführers verneint. Insgesamt ergeben sich aus den Akten somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr aus- gesetzt wäre. Damit hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
E-1438/2025 Seite 18 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, erscheint das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen (…) rechtsstaatlich legitim, wobei das entsprechende Verhalten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet würde. Die vom Beschwerdeführer be- haupteten Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung hat das SEM zudem zu Recht als niederschwellig eingestuft. Unter diesen Umständen ist nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Schliesslich deuten auch die mit Eingabe vom 26. Juni 2025 neu gel- tend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (mit- telgradige depressive Episode respektive rezidivierende depressive Stö- rung, bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode, sowie posttrau- matische Belastungsstörung; vgl. E. 8.2.4.2 f. hiernach) nicht auf ein derart gravierendes Krankheitsbild hin, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Praxis des EGMR rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her- kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.2.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspoliti- sche Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).
E. 8.2.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Gemäss dem Referenzurteil E-1308/2023 des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adi- yaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) indessen nicht gene- rell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Le- benssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situ- ation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). In der angefochtenen Verfügung führte das SEM diesbezüglich aus, dass es in den Regionen H._______ und T._______, in denen der Beschwerde- führer nach eigenen Angaben zuletzt gearbeitet respektive gelebt habe, sowie auch in seiner Heimatprovinz L._______ keine zu starken Zerstörun- gen durch die Erdbeben gegeben habe. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene
E-1438/2025 Seite 20 Wegweisungsvollzugshindernisgründe im Zusammenhang mit den Erdbe- ben vorgetragen.
E. 8.2.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer- deführer verfüge über eine Ausbildung sowie eine mehrjährige Arbeitser- fahrung und könne sich bei einer Rückkehr in die Türkei auf ein soziales Beziehungsnetz (Frau und Söhne) stützen. Zudem habe er aufgrund sei- nes Studiums sowie seiner Arbeit bereits in verschiedenen Regionen der Türkei gelebt, so dass er im Rahmen der bestehenden Niederlassungsfrei- heit in der Türkei auf das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaat- lichen Aufenthaltsalternative zurückgreifen könne. Damit sei der Wegwei- sungsvollzug zumutbar.
E. 8.2.4 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer keine ei- gentlichen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. In seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 wies er jedoch (im Zusammenhang mit den geltend ge- machten gestohlenen neuen Beweismitteln) darauf hin, dass er kürzlich in- folge von Suizidgedanken in eine Klinik eingeliefert worden sei, in der er während fast vier Wochen habe bleiben müssen.
E. 8.2.4.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Da- bei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als we- sentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.2.4.2 Gemäss den mit Eingabe vom 26. Juni 2025 nachgereichten Be- richten des (…) vom (…) und (…) April 2025 wurde der Beschwerdeführer ebendort am 1. April 2025 auf freiwilliger Basis aufgenommen und am
24. April 2025 wieder entlassen. Hierbei habe er angegeben, in den Jahren 2015 und 2016 zwei Suizidversuche mit einer Medikationsintoxikation unternommen zu haben und aufgrund der aktuellen Lebenssituation mit Unsicherheit über seinen Aufenthaltsstatus wieder zunehmend Suizidge-
E-1438/2025 Seite 21 danken zu hegen. Im Rahmen der Hospitalisation wurden die nachfolgen- den Diagnosen gestellt: - eine rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD- 10 F33. 1); - eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); - (…) (operiert am […] Dezember 2024 […] und […]); - (…)prellung (…) ohne nachweisbare Frakturen; - einen Nikotinabusus (ICD-10 F17.1). Weiter wurden dem Beschwerdeführer (…) verschrieben. Bei Austritt wurde – abgesehen von einer deprimierten, hoffnungslosen und ängstli- chen Grundstimmung sowie einer Antriebshemmung – ein unauffälliger Psychostatus beschrieben. Insbesondere wurde explizit vermerkt, der Be- schwerdeführer sei nicht suizidal. Gemäss dem Austrittsbericht vom (…) Mai 2025 wurde der Beschwerde- führer vom 24. April bis zum 1. Mai 2025 (erneut auf freiwilliger Basis) in der Klinik (…) hospitalisiert zwecks Behandlung einer depressiven Verstim- mung. Bei Eintritt habe dieser keine Suizidgedanken aufgewiesen. Die be- handelnden Ärzte stellten in der Folge die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und beschrieben einen erfreulichen Behandlungsverlauf. Als Entlassungsmedikation verschrieben sie ihm (…) (Anm.: ein Antidepressivum zur Behandlung von leichten bis mittelschwe- ren Depressionen) sowie (…) (Anm.: ein atypisches Antipsychotikum, das für die Behandlung von Schizophrenie, bipolaren Störungen und als Zu- satztherapie bei schweren depressiven Störungen zugelassen ist).
E. 8.2.4.3 Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuro- päische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische sowie insbesondere psychiatrische Versorgung (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4 m.w.H.). Namentlich ist eine Be- handlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit verschiedene psychiatrische Einrichtungen und stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungsein- richtungen für psychische Leiden ist insbesondere in Gross- und Provinz- hauptstädten gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer E-2030/2022 vom
24. Oktober 2022 E. 7.1.3 m.H.).
E-1438/2025 Seite 22 Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesund- heitlichen Probleme bei Bedarf auch in der Türkei wird weiterhin adäquat behandeln lassen können. Die bei ihm ebenfalls diagnostizierte (…) wurde sodann gemäss dem Bericht des (…) vom (…) April 2025 bereits am (…) Dezember 2024 operativ versorgt. Unter diesen Umständen droht dem Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine rasche und lebens- gefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands. Die gesund- heitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen damit einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
E. 8.2.4.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss eine allfäl- lige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechen- den Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3668/2022 vom
E. 8.2.5 Damit ist vollumfänglich auf die vorangehend dargelegten zutreffen- den sowie nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 8.2.3) abzustellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
E-1438/2025 Seite 23 auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Mai 2025 gutgeheissen hat. Da aufgrund der vorliegenden Akten nicht auf eine Änderung seiner finanziellen Verhältnisse zu schliessen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Saban Murat Özten als unentgeltlichen Rechts- beistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzt. Damit ist MLaw Saban Murat ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9– 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei den Akten liegt eine Kostennote des amtlichen Vertreters vom 26. Juni 2025, in welcher dieser unter Berücksichtigung von 22.25 Arbeitsstunden sowie eines Stundenansatzes von Fr. 200.– ein Honorar von Fr. 4'450.– geltend macht. Dieses Honorar erscheint angesichts des vorliegend gebo- tenen und aktenkundigen Aufwands sowie im Vergleich zu ähnlichen Be- schwerdeverfahren als überhöht. Der angewandte Stundensatz von Fr. 200.– ist zudem zu kürzen auf den für nicht-anwaltliche Vertretungen zulässigen Stundensatz von maximal Fr. 150.–. Die in der Kostennote gel- tend gemachten Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 200.– erscheinen ebenfalls überhöht. Zudem sind diese nicht im Einzelnen ausgewiesen und
E-1438/2025 Seite 24 sollen gemäss der Kostennote bereits im Zeitraum vom 6. September 2021 bis zum 21. September 2023 angefallen sein. Dieser Zeitraum wird eindeu- tig nicht von der für das vorliegende Beschwerdeverfahren (und damit ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 3. März 2025) gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung abgedeckt. Angesichts des Verfahrens- ausgangs, des gebotenen Aufwands sowie der Schwierigkeit des zu beur- teilenden Verfahrens erscheint vorliegend ein Honorar im Betrag von pau- schal Fr. 2’500.– (inkl. Auslagen) angemessen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1438/2025 Seite 25
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Mai 2025 gutgeheissen hat. Da aufgrund der vorliegenden Akten nicht auf eine Änderung seiner finanziellen Verhältnisse zu schliessen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Saban Murat Özten als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzt. Damit ist MLaw Saban Murat ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei den Akten liegt eine Kostennote des amtlichen Vertreters vom 26. Juni 2025, in welcher dieser unter Berücksichtigung von 22.25 Arbeitsstunden sowie eines Stundenansatzes von Fr. 200.- ein Honorar von Fr. 4'450.- geltend macht. Dieses Honorar erscheint angesichts des vorliegend gebotenen und aktenkundigen Aufwands sowie im Vergleich zu ähnlichen Beschwerdeverfahren als überhöht. Der angewandte Stundensatz von Fr. 200.- ist zudem zu kürzen auf den für nicht-anwaltliche Vertretungen zulässigen Stundensatz von maximal Fr. 150.-. Die in der Kostennote geltend gemachten Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 200.- erscheinen ebenfalls überhöht. Zudem sind diese nicht im Einzelnen ausgewiesen und sollen gemäss der Kostennote bereits im Zeitraum vom 6. September 2021 bis zum 21. September 2023 angefallen sein. Dieser Zeitraum wird eindeutig nicht von der für das vorliegende Beschwerdeverfahren (und damit ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 3. März 2025) gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung abgedeckt. Angesichts des Verfahrensausgangs, des gebotenen Aufwands sowie der Schwierigkeit des zu beurteilenden Verfahrens erscheint vorliegend ein Honorar im Betrag von pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) angemessen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183).
E-1438/2025 Seite 19 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.
E. 17 Juni 2025 E. 8.4.1 m.w.H.). Gemäss dem Bericht des (…) vom (…) April 2025 war der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik nicht suizidal. Die Klinik (…) verneinte im Bericht vom (…) Mai 2025 ebenfalls Suizidgedanken des Be- schwerdeführers. Damit ist aktuell keine akute Suizidalität des Beschwer- deführers aktenkundig. Zudem wird vor einem Vollzug der Wegweisung dessen Reisefähigkeit zu prüfen sein, wobei die schweizerischen Behör- den im Falle einer Suiziddrohung entsprechende Massnahmen (beispiels- weise eine begleitete Rückführung) anordnen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, den Beschwerdeführer, der kürzlich aufgrund seiner psychi- schen Probleme hospitalisiert wurde und aktuell (zumindest medikamen- tös) weiterhin in medizinischer Behandlung zu stehen scheint, gezielt the- rapeutisch sowie medikamentös auf den Vollzug der Wegweisung vorzu- bereiten. Unter diesen Umständen führt auch ein allfälliges erneutes Auf- tauchen von Suizidgedanken seitens des Beschwerdeführers nicht zu ei- ner Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’500.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1438/2025 Urteil vom 14. August 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste nach eigenen Angaben anfangs Juni 2024 illegal in die Schweiz ein, wo er am (...) Juni 2024 von der Fremdenpolizei der Stadt B._______ festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Gemäss Verhandlungsprotokoll vom (...) Juni 2024 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht C._______ die Ausschaffungshaft für die Dauer bis zum (...) September 2024. Am (...) Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Ismet Bardakci (vgl. Anwaltsvollmacht vom 14. Juni 2024), aus der Haft heraus ein Asylgesuch. In der Folge führte das SEM am 9. August 2024 eine erste Befragung des Beschwerdeführers in der Haftanstalt (sog. «Gefängnisanhörung») durch und hörte diesen am 9. September 2024 (wiederum in der Haftanstalt) ergänzend zu seinen Asylgründen an. A.b In den beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, er habe in den Jahren 1998 bis 2002 in D._______ studiert und das Staatsexamen absolviert (SEM-act. [...]-12 ad F. 8). In dieser Zeit habe er in einem Wohnhaus gelebt, für das ein «Haus-Imam» namens E._______ und der Imam F._______ zuständig gewesen seien. Über diese Personen habe er weitere Anhänger der Gülen-Bewegung kennengelernt, an entsprechenden Unterhaltungen teilgenommen und den Koran sowie die Bücher von Fetullah Gülen zu lesen begonnen (act. 12 ad F. 45). Daraufhin habe er in D._______ als (...) in einer (...) beziehungsweise als (...) gearbeitet und im Jahr 2006 geheiratet (act. 12 ad F. 8). Er habe (...) Söhne, die in G._______ (Provinz Ankara) wohnhaft seien (act. 12 ad F. 14 f.). In den Jahren 2007 bis 2008 habe er den Militärdienst absolviert und hierbei die Prüfung für die Beförderung im Beruf abgelegt sowie in der Folge bis 2011 in H._______ als (...) gearbeitet (act. 12 ad F. 8). Zu einem späteren Zeitpunkt sei er der Gewerkschaft (...) beigetreten (act. 12 ad F. 45 [Abs. 4] und 47 [Abs. 3]). Am 3. November 2010 seien Zivilpolizisten in sein Büro gekommen und hätten anschliessend sein Haus durchsucht. Sein Vorgesetzter habe ihm aufgetragen, alle Dokumente der Bewegung zu verstecken, was ihm jedoch nicht vollständig gelungen sei (act. 12 ad F. 47 [Abs. 2]). Eine Woche später, am 10. oder 12. November 2010, sei die Polizei nochmals vorbeigekommen und habe alle Computer und CDs von seiner Arbeitsstelle mitgenommen. Eine weitere Woche später habe er über den Gesundheitsdirektor erfahren, dass seine Schwägerin eine Anzeige gegen ihn erstattet habe wegen (...) (act. 12 ad F. 47 [Abs. 3]). Im Februar 2011 sei er von der Staatsanwaltschaft zu einer ersten Einvernahme eingeladen worden. Seine Frau habe die (...) des Gerichts getroffen, die ihm mitgeteilt habe, dass eine (...), um die es bei der Anschuldigung gehe, unter dem Einfluss ihrer Mutter gegen ihn ausgesagt habe (act. 12 ad F. 47 [Abs. 4]). Die Eltern (...) hätten sich scheiden lassen wollen und es habe Streitigkeiten untereinander gegeben, was sich negativ auf die (...) ausgewirkt habe (act. 12 ad F. 59). Weil das Verfahren an das erste Strafgericht für schwere Straftaten weitergeleitet worden sei, habe die geplante Einvernahme nicht stattgefunden (act. 12 ad F. 47 [Abs. 4]). Die (...) des Gerichts habe während mehr als drei Jahren nicht aussagen können. In den darauffolgenden eineinhalb bis zwei Jahren habe es mehrere Gerichtsverhandlungen gegeben, die jeweils nur fünf Minuten gedauert hätten (act. 12 ad F. 47 [Abs. 5 f.]). Im Verfahren sei es nicht um (...) gegangen, sondern lediglich um (...), (...) und (...). Am 12. September 2013 sei er verhaftet worden (act. 12 ad F. 8 f. und F. 48 [Abs. 2]). Zu Beginn der Haft sei er aufgrund seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung misshandelt und sexuell belästigt worden (act. 12 ad F. 48 [Abs. 2]). Ausserdem habe man versucht, ihn zu vergiften (act. 12 ad F. 49 [Abs. 1 f.]). Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er für den Straftatbestand des (...) die höchste Strafe bekommen werde, weil er Mitglied der Gewerkschaft (...) und bei der Gülen-Bewegung gewesen sei (act. 12 ad F. 48 [Abs. 3]). Der Direktor des Gefängnisses habe ihn unter Anwendung von Gewalt (Ohrfeigen, Drücken der Hoden, Verabreichung von Stromschlägen während mehrerer Stunden) aufgefordert mitzuteilen, wer Mitglied bei der Bewegung gewesen sei und welche Polizisten und Soldaten an den Unterhaltungen dieser Bewegung teilgenommen hätten (act. 12 ad F. 48 [Abs. 4 ff.]). In der Folge sei ein neuer Bericht über den psychischen Zustand (...) angeordnet (act. 12 ad F. 53 und 55) und er sei am 18. Dezember 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen worden (act. 12 ad F. 9; vgl. auch act. 24 ad F. 29). Im Jahr 2015 habe es eine weitere Gerichtsverhandlung gegeben. Schliesslich sei er erstinstanzlich (Anm.: mit Urteil vom 9. Juni 2015 [vgl. act. 23, Beweismittel 7]) zu 20 Jahren Haft verurteilt worden, wovon er sieben Jahre absitzen müsse (act. 24 ad F. 38-40). Dieses Urteil habe der Kassationshof auf seine Beschwerde hin als nichtig erklärt und die Erstinstanz aufgefordert, das Verfahren neu aufzurollen (act. 24 ad F. 29). Am 1. Mai 2015 sei er nach Deutschland geflüchtet. Von dort aus sei er nach I._______ (Schweiz) gereist und anschliessend mit Hilfe seiner Verwandten wieder in die Türkei zurückgekehrt (act. 12 ad F. 8). Da er in der Haft misshandelt und sein Name fichiert worden sei, habe er sich entschieden, im Jahr 2015 nicht vor dem Gericht zu erscheinen (act. 24 ad F. 30). Stattdessen sei er untergetaucht und habe sich in den Jahren 2015 bis 2024 in den Städten J._______, K._______, L._______ und M._______ versteckt aufgehalten (act. 12 ad F. 8). Er und seine Ehefrau hätten sich im Jahr 2015 scheiden lassen, ihre Beziehung aber weiterhin gelebt (act. 12 ad F. 18-21, act. 24 ad F. 43). Von Mai 2015 (vgl. act. 24 ad F. 8) bis zum Putschversuch im Juli 2016 (vgl. act. 24 ad F. 15) sei er in einem Studierendenheim in N._______ die verantwortliche Person für die Studierenden gewesen und habe sich für die Gülen-Bewegung auch um Zeitungsabonnemente gekümmert (act. 24 ad F. 8 und 13 letzter Satz). Ein bis zwei Monate nach dem Putschversuch habe er einem Mann mit den Initialen M. A., den er schon seit 2011 gekannt habe, geholfen, entlassene Lehrpersonen finanziell zu unterstützen (act. 24 ad F. 8 und 16). Dieser habe ihm im Juni 2015 zu einer Arbeit in einem Studentenheim verholfen (act. 24 ad F. 13). Bis Februar 2018 habe er ab und zu mit M. A. telefoniert und ihm gelegentlich finanzielle Hilfe geleistet (act. 24 ad F. 16). M. A. sei später festgenommen worden (act. 12 ad F. 78) und habe ihn in dessen Strafverfahren belastet (act. 24 ad F. 17), woraufhin gegen ihn ebenfalls ein - unter Geheimbeschluss durchgeführtes - Verfahren eingeleitet worden sei (act. 24 ad F. 22). In der Nacht vom 23. Mai 2024 sei er in die Schweiz gereist (act. 12 ad F. 8). Bei einer Rückkehr in die Türkei müsste er gestützt auf das Urteil betreffend (...) sieben Jahre absitzen. Er befürchte, ausserdem «wegen FETÖ» (Fethullahçi Terör Örgütü; Fethullahistische Terrororganisation) zu weiteren zehn Jahren Gefängnis verurteilt zu werden, wobei das Schlimmste die ihm im Gefängnis drohende Folter wäre (act. 24 ad F. 38). A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Beweismittel (BM; alle in Kopie) zu den Akten:
- ein erstes Einvernahmeprotokoll der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom 28. Februar 2011 (11.20 Uhr; BM 1);
- ein zweites Einvernahmeprotokoll der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom 28. Februar 2011 (11.36 Uhr; BM 2);
- die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom 20. September 2011 (BM 3);
- das Einvernahmeprotokoll des Schwurgerichts H._______ vom 29. Dezember 2011 (BM 4);
- den Entscheid des Schwurgerichts O._______ vom 3. Oktober 2023 (BM 5);
- das Urteil des Schwurgerichts H._______ vom 21. November 2013 (BM 6);
- das begründete Urteil des Schwurgerichts H._______ vom 9. Juni 2015 (BM 7);
- die Berufungseingabe des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Schwurgerichts H._______ vom 9. Juni 2015 (BM 8);
- die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom 14. November 2018 betreffend M. A. (BM 9);
- das begründete Urteil des zweiten Schwurgerichts P._______ vom 27. Februar 2019 betreffend M. A. (BM 10);
- ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts Q._______ vom 28. August 2024 (BM 11);
- den Beschluss des Friedensgerichts K._______ vom 4. September 2018 (BM 12 f.);
- den Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft K._______ vom 7. November 2018 (BM 14);
- ein nicht datiertes Schreiben von Q._______ (BM 15);
- eine Karte des Beschwerdeführers betreffend das (...) Hospital (BM 16);
- eine Karte des Beschwerdeführers betreffend die Gewerkschaft (...) (BM 17);
- die Identitätskarte des Beschwerdeführers (BM 18);
- eine Personalkarte des Beschwerdeführers, ausgestellt vom türkischen Gesundheitsdepartement (BM 19). A.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte mit Schreiben vom 15. Januar 2025, das Mandatsverhältnis sei beendet. A.e Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, mit Eingabe vom 3. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchte er um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Unter dem Subeventualstandpunkt beantragte er, die Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er die nachfolgenden Beweismittel (alle in Kopie) bei:
- eine Anwaltsvollmacht (Beilage 1);
- die angefochtene Verfügung (Beilage 2);
- ein Schreiben von Q._______ vom 6. Februar 2025 (ohne Übersetzung; Beilage 3);
- ein erster Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom 7. November 2018 (Beilage 4);
- ein zweiter Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom 7. November 2018 (Beilage 5);
- die Einsprache von Q._______ vom 17. Januar 2025 (Beilage 6);
- den Entscheid der Friedensstrafrichterschaft K._______ vom 23. Januar 2025 (Beilage 7);
- eine Asylsozialhilfebestätigung vom 5. Februar 2025 (Beilage 8). B.b Am 4. März 2025 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte der Beschwerdeführer ein türkischsprachiges Dokument (ohne Übersetzung) nach, mit der Angabe, es handle sich bei diesem um sein Gesuch um Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses. B.d Mit Verfügung vom 20. März 2025 verschob die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und holte bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. B.e Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 äusserte sich die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen sowie insbesondere zu den vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweismitteln. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die darin enthaltenen Informationen teilweise der Geheimhaltung unterstünden, weshalb die entsprechenden Stellen in einer zweiten Version der Vernehmlassung geschwärzt worden seien. B.f Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 brachte die Instruktionsrichterin ein Doppel der Vernehmlassung (in der teilweise geschwärzten Version) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Replik ein. Gleichzeitig hiess sie seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Saban Murat Özten als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. B.g Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 2. Juni 2025 monierte der Beschwerdeführer, die Vernehmlassung des SEM sei in vielen Teilen geschwärzt, so dass das Verfassen einer Replik nahezu unmöglich sei, und rügte in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren. Gleichzeitig stellte er sinngemäss ein Gesuch um Einsichtnahme in die Ergebnisse der Abklärungen des SEM zu den Beschwerdebeilagen. B.h Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 schützte die Instruktionsrichterin die Auffassung des SEM, dass öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG es erforderten, dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung lediglich in einer teilweise geschwärzten Version bekanntzugeben, und verneinte entsprechend das Vorliegen einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Hingegen hiess sie das sinngemäss gestellte Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gut und wies das SEM an, diesem die auf Vernehmlassungsstufe eingeholten Abklärungsergebnisse in geeigneter Form offenzulegen. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, hierzu innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM Stellung zu nehmen. B.i Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 teilte das SEM mit, es habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Datum das rechtliche Gehör gewährt. B.i.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht zu den Abklärungsergebnissen des SEM Stellung und reichte die nachfolgenden Unterlagen (alle in Kopie) ein:
- ein türkischsprachiges Schreiben von Q._______ vom 2. Juni 2025 (ohne Übersetzung);
- einen Beschluss der Staatsanwaltschaft K._______ vom 2. Juni 2025 betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht (ohne Übersetzung);
- ein Schreiben des SEM vom 4. Juni 2025 betreffend die verschwundenen Unterlagen;
- eine türkischsprachige, handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2025 (ohne Übersetzung);
- einen Austrittsbericht der Klinik R._______ vom (...) Mai 2025;
- einen Bericht des (...) vom (...) April 2025;
- einen Austrittsbericht des (...) vom (...) April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Insbesondere hege es Zweifel an der von diesem geltend gemachten Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung, da seine diesbezüglichen Aussagen konstruiert wirkten und seine Angaben betreffend die angeblichen Aktivitäten nach dem Putschversuch 2016 sowie die genannten Kontakte zu anderen Personen der Bewegung nicht überzeugten. Vielmehr erweckten seine Aussagen generell den Eindruck, dass er seine Aktivitäten für die Bewegung aufzubauschen versuche, um das «zivilrechtliche» Strafverfahren als ein unrechtmässiges und rechtsstaatlich illegitimes Vorgehen der türkischen Justizbehörden darzustellen. Zwar habe er viele Namen genannt, die er mit der Gülen-Bewegung in Verbindung bringe, ohne jedoch seine persönliche Beziehung zu den entsprechenden Personen genau darzulegen. Sein Aussageverhalten weise auch deshalb keine persönliche Prägung auf, da er nicht habe erklären können, weshalb diese Personen für ihn beziehungsweise für seine Befürchtungen, wegen seines Handelns im Rahmen der Gülen-Bewegung Probleme zu bekommen, relevant seien. Damit würden seine Aussagen insgesamt nicht die Qualität aufweisen, die zu erwarten wäre, wenn er aufgrund seiner Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung tatsächlich Schwierigkeiten in seinem Heimatstaat bekommen hätte. Das ausschweifende Aussageverhalten sowie die Nennung von offensichtlich irrelevanten Namen erwecke zudem den Anschein, dass er bewusst versucht habe, die Behörden über sein niederschwelliges Profil hinweg zu täuschen. Seine Aussagen seien zudem mit Blick auf seine politischen Tätigkeiten oberflächlich und vage ausgefallen. Er sei in seinen Ausführungen zudem immer wieder abgeschweift und habe sich in unwesentlichen Informationen oder vermischten Tatsachen verloren. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass er einzelne Kontakte respektive Verbindungen zur Gülen-Bewegung gehabt habe, habe er das geltend gemachte Ausmass seiner Aktivitäten nicht glaubhaft machen können. Ebenso wenig habe er glaubhaft machen können, dass gegen ihn aufgrund seiner Aktivitäten für die Gülen-Bewegung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. So habe er bezüglich dieses Verfahrens kaum Angaben machen können. Die diesbezüglich eingereichten Unterlagen (Beweismittel 9 und 10) bezögen sich ausschliesslich auf M. A. Sollte M. A. den Beschwerdeführer tatsächlich denunziert haben, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser bis heute nicht wisse, was ihm vor Gericht genau vorgeworfen werde, zumal das begründete Urteil betreffend M. A. bereits im Jahr 2019 gefällt worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur internen Dokumentenanalyse der Beweismittel 9 und 10 vom 8. November 2024 habe der Beschwerdeführer zugestanden, dass die eingereichten Justizdokumente nicht ihn, sondern M. A. beträfen, was untermaure, dass sich mit diesen Unterlagen keine gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung belegen lasse. Die weiteren diesbezüglich eingereichten Beweismittel hätten sich sodann aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse als Fälschungen respektive manipulierte Dokumente herausgestellt. Die geltend gemachten Übergriffe im Anschluss an seine Festnahme vom 12. September 2013 habe der Beschwerdeführer zwar sehr ausführlich geschildert. Angesichts der Vielzahl der eingereichten nicht-authentischen Dokumente sei es ihm jedoch nicht gelungen, ein aktuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden wegen seiner Aktivitäten für die Gülen-Bewegung glaubhaft zu machen. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, dass die geltend gemachten Übergriffe tatsächlich im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung stünden. Obwohl nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Nähe zur Gülen-Bewegung gehabt habe, sei aufgrund seiner Schilderungen hinsichtlich der Aktivitäten für die Bewegung jedoch nicht von einem derart ausgeprägten politischen Profil auszugehen, das die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf ihn lenken würde. Betreffend das Strafverfahren wegen (...) gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses politisch motiviert respektive aufgrund seiner Nähe zur Gülen-Bewegung eingeleitet worden wäre. Vielmehr würden die Einvernahmeprotokolle darauf hindeuten, dass er im Rahmen seiner Verurteilung angehört und seine Aussagen in den Erwägungen des Gerichts berücksichtigt worden seien. Zudem seien die Aussagen sowie die psychische Verfassung der (...) auf das Gesuch seines Anwalts hin erneut begutachtet worden und er habe gemäss seinen Angaben Beschwerde gegen das begründete Urteil vom 9. Juni 2015 geführt, woraufhin der Kassationshof seiner Beschwerde entsprochen und seinen Fall zur Neubeurteilung an die erste gerichtliche Instanz zurückgewiesen habe. Damit sei davon auszugehen, dass das Verfahren und die damit einhergehende strafrechtliche Verfolgung als rechtstaatlich legitim einzustufen sei. Die Frage des gerechtfertigten Strafmasses bei einem strafrechtlichen Delikt falle demgegenüber nicht in den Kompetenzbereich der schweizerischen Asylbehörden, sondern sei durch die türkische Justiz zu klären. Entsprechend sei es nicht Aufgabe der Asylbehörde zu entscheiden, ob der Schuldspruch und die ausgesprochene Strafe richtig oder falsch seien. Im Übrigen kenne auch die Schweiz einen entsprechenden Straftatbestand (...). Für die Befürchtung des Beschwerdeführers, es drohe ihm im Heimatstaat eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe aufgrund des ehemaligen politischen Engagements im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung, gebe es keine Anhaltspunkte. Auch aus der Höhe des Strafmasses lasse sich kein Politmalus ableiten. Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe des (...) seien ferner (gemäss den eingereichten Unterlagen des Strafverfahrens) tatsächlich schwerwiegender, als dies der Beschwerdeführer in den Anhörungen selbst beschrieben habe. Aufgrund seines Nichterscheinens an den Gerichtsverhandlungen sei zudem der Verfahrensausgang im heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Überdies sei keine Kausalität zwischen dem Zeitpunkt seiner Ausreise und der von ihm geltend gemachten Verfolgungsfurcht zu erkennen. Danach befragt, weshalb er im Jahr 2024 schliesslich aus der Türkei ausgereist sei, habe er zu Protokoll gegeben, es habe sich dann eine gute Gelegenheit ergeben, er habe jedoch schon im Jahr 2018 versucht auszureisen. Als Grund für die Ausreise habe er unter anderem auch einen Streit unter den Familienangehörigen angegeben. Auch habe er sich vor erneuter Folter in Haft gefürchtet und sein Name sei fichiert worden. Diese Auflistung verschiedener Gründe, weshalb er im Jahr 2024 das Land verlassen habe, lasse nicht erkennen, dass er aufgrund eines drohenden Verfahrens gegen ihn wegen Aktivitäten im Rahmen der Gülen-Bewegung habe fluchtartig das Land verlassen müssen. Vielmehr sei zu vermuten, dass er aufgrund seines anhaltenden Verfahrens wegen (...) die Flucht ergriffen habe. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Protokolle der beiden Anhörungen sei ersichtlich, dass er alle Fragen der Vorinstanz über seine Beziehungen zur Gülen-Bewegung ohne Verzögerung, detailliert, beschreibend und sehr überzeugend beantwortet habe. Auch habe er sehr überzeugend und detailliert geschildert, dass sein Leben und seine Gesundheit in grosser Gefahr gewesen wären, wenn er in der Türkei geblieben wäre. Seine Aussagen seien sehr detailliert, erlebnisreich, vollkommen stimmig und aufgrund von Realkennzeichen als glaubhaft einzustufen. Die von der Vorinstanz angeforderten Dokumente und Informationen habe er aus verschiedenen Gründen nur mit Verzögerungen einreichen können. Einerseits habe er aufgrund seiner Inhaftierung Schwierigkeiten gehabt, einen Rechtsanwalt in der Türkei zu bevollmächtigen. Ausserdem habe sich sein türkischer Rechtsanwalt einer Operation unterziehen lassen müssen, was zu weiteren Verzögerungen geführt habe. Die Gerichtsdokumente, die er bei der Vorinstanz eingereicht habe, habe er allesamt von seinem türkischen Rechtsanwalt erhalten. Diese seien nicht gefälscht, sondern würden seine Verbindungen zur Gülen-Bewegung sowie seine politische Verfolgung belegen. Im Einzelnen habe die Generalstaatsanwaltschaft K._______ im Jahr 2018 gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (FETÖ respektive PDY [Parallelstaatstruktur]) mit der Ermittlungsnummer (...) eingeleitet. Dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei aufgrund desselben Tatvorwurfs mit Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom 7. November 2018 (Beschlussnummer [...]) mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft K._______ gegen M. A. (Ermittlungsnummer [...]) zusammengelegt worden. Die Friedensstrafrichterschaft K._______ habe den Zugang zu den Akten dieses strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit einem Geheimhaltungsbeschluss eingeschränkt. Die hiergegen von seinem Rechtsanwalt in der Türkei erhobene Einsprache sei durch die Friedensstrafrichterschaft K._______ mit Beschluss vom 29. Januar 2025 abgelehnt worden. Seine detaillierten Aussagen in den Anhörungen zu seinen Aktivitäten innerhalb der Gülen-Bewegung liessen keinen Zweifel an der Echtheit dieses strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens offen, nachdem er darin alle Fragen der Vorinstanz ohne Zögern und ausführlich beantwortet und in seinen Antworten viele Namen und Ereignisse widerspruchsfrei genannt habe. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung drohe ihm eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren, ohne Möglichkeit der Bewährung. Da in türkischen Gefängnissen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweismittel einer amtsinternen Überprüfung unterzogen habe, mit dem Ergebnis, dass es sich bei diesen eindeutig um gefälschte Dokumente handle, was vollumfänglich die im Asylentscheid bereits dargelegten Erwägungen stütze. 4.4 In seiner Replik vom 2. Juni 2025 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, er werde in der Türkei wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verfolgt. Im Falle einer Wegweisung in die Türkei bestehe daher das Risiko, dass er im Gefängnis gefoltert und von türkischen Gerichten, die unter dem Einfluss der Regierung stünden, in unfairen Verfahren zu schweren Strafen verurteilt werde. Zudem würden viele Personen, die wegen (...) in türkischen Gefängnissen inhaftiert seien, physischen Angriffen und der Misshandlung durch andere Häftlinge ausgesetzt, wenn die Gefängnisverwaltung keine besonderen Massnahmen zu ihrem Schutze ergreife. In vielen Fällen würden diese sogar von anderen Häftlingen getötet. Aufgrund seiner Verbindungen zur Gülen-Bewegung würde er ebenfalls nicht von der Haftanstalt geschützt, womit die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, dass er im Gefängnis Opfer eines Mordes werde. 4.5 Nach gewährter Akteneinsicht betreffend die Abklärungen des SEM zu den Beschwerdebeilagen erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2025, sein türkischer Rechtsanwalt bestätige mit dem ins Recht gelegten Schreiben vom 2. Juni 2025 die Echtheit der ins Recht gelegten Ermittlungsdokumente. Gemäss dem ebenfalls ins Recht gelegten «Verbrauchsbeschluss» vom 2. Juni 2025 habe die Generalstaatsanwaltschaft K._______ beschlossen, Rechtsanwalt Q._______ keine Dokumente aus den Akten des Ermittlungsverfahrens (...) zu übergeben. Schliesslich wies er darauf hin, dass das Schloss seines Schranks im Bundesasylzentrum S._______ aufgebrochen worden sei und neue Beweismittel aus seinem Schrank gestohlen worden seien, während er aufgrund von Suizidgedanken während fast vier Wochen in einer Klinik hospitalisiert gewesen sei. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Würdigung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist. 5.1 Trotz der weitschweifigen, sprunghaften und teils verwirrenden Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen hat sich die Vorinstanz einlässlich mit den einzelnen Behauptungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Damit hat sie insbesondere ihre Würdigung nicht auf die blosse Darlegung eines ersten Eindrucks beschränkt, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Aussageverhalten versuche, sein Strafverfahren wegen (...) mit gewissen Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung in einen Kausalzusammenhang zu bringen, der bei der Lektüre der Anhörungen zwangsläufig entsteht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt indessen den vom SEM geschilderten Eindruck, wonach der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen versucht habe, seine Aktivitäten für die Gülen-Bewegung aufzubauschen respektive über sein geringfügiges politisches Profil hinwegzutäuschen, um das - soweit ersichtlich rechtmässig - gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen (...) als politisch motiviert sowie rechtsstaatlich illegitimes Vorgehen der türkischen Justizbehörden darzustellen. 5.2 Unabhängig von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung hat das SEM die eingereichten Unterlagen sowohl des Strafverfahrens wegen (...) als auch des vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren, politischen Strafverfahrens eingehend geprüft und die Prüfungsergebnisse nachvollziehbar in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben. 5.2.1 So hat es in Bezug auf das Strafverfahren (...) aufgrund der vorliegenden Akten zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von zweimal 10 Jahren verurteilt worden sei, unter Reduktion der verhängten Strafe um einen Sechstel. Ebenfalls zu Recht hat es darauf hingewiesen, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auf den Einwand seines Rechtsanwalts hin die Aussagen sowie die psychische Verfassung (eines) der (...) erneut begutachtet worden seien und er gegen das erstinstanzliche Urteil (erfolgreich) Beschwerde geführt habe. Diese Feststellungen zeigen auf, dass es sich bei jenem Strafprozess um ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren handelt, in dem die Prozessrechte des Beschwerdeführers gewahrt wurden. Die gesamte vom Beschwerdeführer geschilderte und auch den eingereichten türkischsprachigen (vom SEM übersetzten) Unterlagen zu entnehmende Prozessgeschichte enthält keinerlei Hinweise für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach dieses Verfahren in Wahrheit bloss seine angeblichen politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung vergelten solle, zumal das Verfahren nach seinen eigenen Angaben aufgrund der Strafanzeige seiner Schwägerin und (...) eingeleitet worden sei. Ferner hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass keine unverhältnismässige Bestrafung aufgrund einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation offenkundig sei. 5.2.2 Bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Strafverfahrens hat das SEM sodann zu Recht dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel 9 und 10 nicht ihn selbst betreffen, sondern eine Person mit den Initialen M. A. Ebenfalls überzeugt die Feststellung des SEM, dass das Urteil betreffend M. A. bereits im Jahr 2019 gefällt wurde, weshalb (auch bei Wahrunterstellung der Denunziation durch M. A.) nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht wisse, was ihm genau vorgeworfen werde. Bezüglich der weiteren Unterlagen kam das SEM gestützt auf eine interne Dokumentenanalyse zum Schluss, dass diese gefälscht respektive manipuliert worden seien. Den diesbezüglichen Feststellungen des SEM, wonach die (...) sowie die (...) nicht mit den SEM-internen Informationen übereinstimmen würden, vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 5.2.3 In der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer bezüglich des geltend gemachten politischen Verfahrens weitere Beweismittel ein, welche das SEM gemäss seiner Vernehmlassung aufgrund einer internen Überprüfung erneut eindeutig als gefälschte respektive manipulierte Dokumente entlarvte. Namentlich stellte es in der internen Dokumentenanalyse, deren wesentlichen Inhalt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2025 betreffend rechtliches Gehör mitgeteilt worden war, zu Recht fest, dass (...). Die Entgegnung des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen der Dokumentenanalyse des SEM in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2025, wonach sein türkischer Rechtsanwalt Q._______ mit dem ins Recht gelegten Schreiben vom 2. Juni 2025 die Echtheit aller eingereichter Ermittlungsdokumente bestätige, vermag an den dargelegten Ergebnissen der Dokumentenanalyse sowie insbesondere an der gestützt darauf getroffenen Feststellung des SEM, wonach die neu eingereichten Beweismittel mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen, nichts zu ändern, zumal dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts als blossem Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert zukommt. Die vom Beschwerdeführer verfasste handschriftliche, türkischsprachige Stellungnahme vom 1. Mai 2025, bezüglich welcher dieser weder eine Übersetzung eingereicht noch den wesentlichen Inhalt mitgeteilt hat, stellt ihrerseits eine blosse Parteibehauptung dar, womit auf die Einholung einer Übersetzung dieser von Amtes wegen zu verzichten ist. Der neu eingereichte Beschluss der Staatsanwaltschaft K._______ vom 2. Juni 2025 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht führt sodann zwar die Verfahrensnummer (...), jedoch weder den Namen des Beschwerdeführers noch seines türkischen Rechtsanwalts Q._______ auf, womit dieser keinen Nachweis des vom Beschwerdeführer behaupteten, gegen ihn laufenden politischen Verfahrens darstellt. Dass der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 26. Juni 2025 behauptet, es seien aus seinem Schrank «neue Beweismittel» gestohlen worden, ist ebenfalls unbehelflich, nachdem er weder den Inhalt der angeblich gestohlenen Beweismittel dargelegt noch eine Absicht geäussert hat, die Beweismittel erneut beschaffen und anschliessend nachreichen zu wollen. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein gegen ihn in der Türkei hängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung glaubhaft zu machen. Entgegen seiner Darstellung sind die in seinen Anhörungen geschilderten Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung zudem als niederschwellig einzustufen, womit nicht von einem Politmalus auszugehen ist. Dass er sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene Beweismittel einreichte, welche sich aufgrund der Abklärungen des SEM als gefälscht respektive manipuliert herausstellten, lässt zudem erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Insgesamt entbehren die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, er werde aufgrund seiner Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung von türkischen Gerichten in nicht rechtsstaatlichen Verfahren zu unverhältnismässig hohen Strafen verurteilt oder bei der Verbüssung der (im heutigen Zeitpunkt noch offenen) Gefängnisstrafe aufgrund des gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen (...) durch die Gefängnismitarbeiter oder andere Häftlinge misshandelt oder sogar getötet, einer tragfähigen Grundlage. 5.3 Weiter hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Kausalität zwischen der (zweiten) Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei und seinen früheren Tätigkeiten (bis Februar 2018) für die Gülen-Bewegung in Frage gestellt. Mit dem SEM ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich mit seiner Ausreise aus dem Heimatland dem gegen ihn laufenden (rechtsstaatlich legitimen) Strafverfahren wegen (...) zu entziehen versuchte. Dies wird untermauert durch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er sich bereits seit 2015 und damit kurz nach seiner Haftentlassung im Dezember 2014, in den Städten J._______, K._______, L._______ und M._______ versteckt habe. Schliesslich hat das SEM auch bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Familienstreits zu Recht eine asylrechtlich massgebende Furcht vor Verfolgung verneint, wobei es zutreffend darauf hingewiesen hat, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auch der Familienstreit mit dem Strafverfahren wegen (...) zusammenhänge (act. 24 ad F. 43; vgl. hierzu auch Beschwerde S. 9 oben). 5.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht das gegen den Beschwerdeführer (möglicherweise noch) laufende Strafverfahren wegen (...) als rechtsstaatlich legitim eingestuft und das Vorliegen einer politischen Verfolgung des Beschwerdeführers verneint. Insgesamt ergeben sich aus den Akten somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Damit hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, erscheint das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen (...) rechtsstaatlich legitim, wobei das entsprechende Verhalten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet würde. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung hat das SEM zudem zu Recht als niederschwellig eingestuft. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich deuten auch die mit Eingabe vom 26. Juni 2025 neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (mittelgradige depressive Episode respektive rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode, sowie posttraumatische Belastungsstörung; vgl. E. 8.2.4.2 f. hiernach) nicht auf ein derart gravierendes Krankheitsbild hin, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Praxis des EGMR rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.2.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 8.2.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Gemäss dem Referenzurteil E-1308/2023 des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) indessen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). In der angefochtenen Verfügung führte das SEM diesbezüglich aus, dass es in den Regionen H._______ und T._______, in denen der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zuletzt gearbeitet respektive gelebt habe, sowie auch in seiner Heimatprovinz L._______ keine zu starken Zerstörungen durch die Erdbeben gegeben habe. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Wegweisungsvollzugshindernisgründe im Zusammenhang mit den Erdbeben vorgetragen. 8.2.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung sowie eine mehrjährige Arbeitserfahrung und könne sich bei einer Rückkehr in die Türkei auf ein soziales Beziehungsnetz (Frau und Söhne) stützen. Zudem habe er aufgrund seines Studiums sowie seiner Arbeit bereits in verschiedenen Regionen der Türkei gelebt, so dass er im Rahmen der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei auf das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zurückgreifen könne. Damit sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. 8.2.4 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer keine eigentlichen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. In seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 wies er jedoch (im Zusammenhang mit den geltend gemachten gestohlenen neuen Beweismitteln) darauf hin, dass er kürzlich infolge von Suizidgedanken in eine Klinik eingeliefert worden sei, in der er während fast vier Wochen habe bleiben müssen. 8.2.4.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 8.2.4.2 Gemäss den mit Eingabe vom 26. Juni 2025 nachgereichten Berichten des (...) vom (...) und (...) April 2025 wurde der Beschwerdeführer ebendort am 1. April 2025 auf freiwilliger Basis aufgenommen und am 24. April 2025 wieder entlassen. Hierbei habe er angegeben, in den Jahren 2015 und 2016 zwei Suizidversuche mit einer Medikationsintoxikation unternommen zu haben und aufgrund der aktuellen Lebenssituation mit Unsicherheit über seinen Aufenthaltsstatus wieder zunehmend Suizidgedanken zu hegen. Im Rahmen der Hospitalisation wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt:
- eine rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD- 10 F33. 1);
- eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);
- (...) (operiert am [...] Dezember 2024 [...] und [...]);
- (...)prellung (...) ohne nachweisbare Frakturen;
- einen Nikotinabusus (ICD-10 F17.1). Weiter wurden dem Beschwerdeführer (...) verschrieben. Bei Austritt wurde - abgesehen von einer deprimierten, hoffnungslosen und ängstlichen Grundstimmung sowie einer Antriebshemmung - ein unauffälliger Psychostatus beschrieben. Insbesondere wurde explizit vermerkt, der Beschwerdeführer sei nicht suizidal. Gemäss dem Austrittsbericht vom (...) Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer vom 24. April bis zum 1. Mai 2025 (erneut auf freiwilliger Basis) in der Klinik (...) hospitalisiert zwecks Behandlung einer depressiven Verstimmung. Bei Eintritt habe dieser keine Suizidgedanken aufgewiesen. Die behandelnden Ärzte stellten in der Folge die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und beschrieben einen erfreulichen Behandlungsverlauf. Als Entlassungsmedikation verschrieben sie ihm (...) (Anm.: ein Antidepressivum zur Behandlung von leichten bis mittelschweren Depressionen) sowie (...) (Anm.: ein atypisches Antipsychotikum, das für die Behandlung von Schizophrenie, bipolaren Störungen und als Zusatztherapie bei schweren depressiven Störungen zugelassen ist). 8.2.4.3 Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische sowie insbesondere psychiatrische Versorgung (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4 m.w.H.). Namentlich ist eine Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit verschiedene psychiatrische Einrichtungen und stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ist insbesondere in Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer E-2030/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1.3 m.H.). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf auch in der Türkei wird weiterhin adäquat behandeln lassen können. Die bei ihm ebenfalls diagnostizierte (...) wurde sodann gemäss dem Bericht des (...) vom (...) April 2025 bereits am (...) Dezember 2024 operativ versorgt. Unter diesen Umständen droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen damit einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 8.2.4.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3668/2022 vom 17. Juni 2025 E. 8.4.1 m.w.H.). Gemäss dem Bericht des (...) vom (...) April 2025 war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik nicht suizidal. Die Klinik (...) verneinte im Bericht vom (...) Mai 2025 ebenfalls Suizidgedanken des Beschwerdeführers. Damit ist aktuell keine akute Suizidalität des Beschwerdeführers aktenkundig. Zudem wird vor einem Vollzug der Wegweisung dessen Reisefähigkeit zu prüfen sein, wobei die schweizerischen Behörden im Falle einer Suiziddrohung entsprechende Massnahmen (beispielsweise eine begleitete Rückführung) anordnen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, den Beschwerdeführer, der kürzlich aufgrund seiner psychischen Probleme hospitalisiert wurde und aktuell (zumindest medikamentös) weiterhin in medizinischer Behandlung zu stehen scheint, gezielt therapeutisch sowie medikamentös auf den Vollzug der Wegweisung vorzubereiten. Unter diesen Umständen führt auch ein allfälliges erneutes Auftauchen von Suizidgedanken seitens des Beschwerdeführers nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2.5 Damit ist vollumfänglich auf die vorangehend dargelegten zutreffenden sowie nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 8.2.3) abzustellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Mai 2025 gutgeheissen hat. Da aufgrund der vorliegenden Akten nicht auf eine Änderung seiner finanziellen Verhältnisse zu schliessen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Saban Murat Özten als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzt. Damit ist MLaw Saban Murat ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei den Akten liegt eine Kostennote des amtlichen Vertreters vom 26. Juni 2025, in welcher dieser unter Berücksichtigung von 22.25 Arbeitsstunden sowie eines Stundenansatzes von Fr. 200.- ein Honorar von Fr. 4'450.- geltend macht. Dieses Honorar erscheint angesichts des vorliegend gebotenen und aktenkundigen Aufwands sowie im Vergleich zu ähnlichen Beschwerdeverfahren als überhöht. Der angewandte Stundensatz von Fr. 200.- ist zudem zu kürzen auf den für nicht-anwaltliche Vertretungen zulässigen Stundensatz von maximal Fr. 150.-. Die in der Kostennote geltend gemachten Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 200.- erscheinen ebenfalls überhöht. Zudem sind diese nicht im Einzelnen ausgewiesen und sollen gemäss der Kostennote bereits im Zeitraum vom 6. September 2021 bis zum 21. September 2023 angefallen sein. Dieser Zeitraum wird eindeutig nicht von der für das vorliegende Beschwerdeverfahren (und damit ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 3. März 2025) gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung abgedeckt. Angesichts des Verfahrensausgangs, des gebotenen Aufwands sowie der Schwierigkeit des zu beurteilenden Verfahrens erscheint vorliegend ein Honorar im Betrag von pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) angemessen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: