Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie) suchte am 24. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Entscheid vom 11. Januar 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-269/2021 vom 27. Januar 2021 ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass der medizinische Sachverhalt feststehe und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sich somit erübrige. Die gesundheitlichen Probleme seien auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus huma- nitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. D. Im Wiedererwägungsgesuch vom 16. April 2021 wurde eine in der Zwi- schenzeit eingetretene veränderte Sachlage geltend gemacht. E. In der Folge wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. No- vember 2021 im nationalen Verfahren behandelt. Am 17. Dezember 2021 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Gleichentags wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. F. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach vorzeitiger Entlassung aus dem Militärdienst im Jahre 2007 wegen Angstzuständen psychologisch betreut worden zu sein. Er habe in der Türkei sowohl seitens der türkischen Polizei als auch des Militärs Gewalt erfahren. Mehrfach sei er geschlagen und aufgrund seiner kurdischen Ethnie beleidigt worden. Im Jahre 2002 sei er im Zusam- menhang mit einer gewaltsamen Streitigkeit, in die er unverhofft geraten sei, zu über vier Jahren Haft verurteilt worden. Er sei aber schon nach ei- nem Jahr vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Im Jahre 2004 habe er nach einem Fenstersturz auf der Polizeiwache B._______ 25 Tage lang im Koma gelegen. Zuvor sei er wegen illegaler Fischerei bestraft worden. Ein weiteres Verfahren, dessen Grund er nicht kenne, sei gegen ihn hängig.
E-2030/2022 Seite 3 Die AKP beschuldige diejenigen Personen als Terroristen, welche nicht ihre Anhänger seien. Er habe vor längerer Zeit an Demonstrationen teilgenom- men. Im Weiteren hätten ihn kurz vor seiner Ausreise unbekannte Täter mit einem Messer angegriffen. Die Polizei habe ihn noch im Krankrenhaus zu dem Vorfall befragt, habe aber wohl im Wissen, dass er Kurde sei, wenig Interesse an der Aufklärung der Straftat gezeigt. Nach der Messerattacke im Jahre 2020 habe er mit der Unterstützung eines Freundes seine Aus- reise realisiert. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich insbeson- dere in Italien aufgehalten und dort illegal als Möbelpacker gearbeitet. G. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer an, seit dem Militärdienst an Panikattacken und Stress zu leiden. Bereits in der Türkei habe er eine psychologische Behandlung erhalten. Auch in der Schweiz sei er in Behandlung. H. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine türkische Identitätskarte, einen ärztlichen Bericht des türkischen Militärs, mehrere Dokumente im Zusammenhang mit der Dienstuntauglichkeit, einen Beschluss des Militärgerichts betreffend Betäu- bungsmittelkonsums, und ein Attest des Bildungs- und Forschungskran- kenhauses C._______ betreffend eine «antisoziale Persönlichkeitsstö- rung» ein. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere medizinische Berichte erstellt (u.a. Medizinisches Datenblatt vom Dezember 2020 be- treffend ein Handrückenganglion und erschwerter Nasenatmung, Kurzbe- richt der (…) vom 26. Dezember 2020, Bericht der (…) vom 19. März 2021 [Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrem- belastung], Bericht der (…) vom 29. Dezember 2021). I. Mit Verfügung vom 31. März 2022 (Eröffnung am 5. April 2022) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2020 ab, ordnete dessen Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
E-2030/2022 Seite 4 Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer we- gen fehlender Unterschrift unter Androhung des Nichteintretens im Unter- lassungsfall zur Beschwerdeverbesserung. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und (nach erfolgter Beschwerdeverbesse- rung) formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung beziehungsweise Änderung. Beschwerde ist Sie ist daher zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant.
E. 4.1.1 Es führte aus, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zum Vorbringen, nach einer Messerattacke seitens Dritter die Türkei ver- lassen zu haben, weder ergebe, dass die betreffende Tat aus einem asyl- beachtlichem Motiv erfolgt sei, noch, dass die Polizei dem Beschwerdefüh- rer die Unterstützung versagt habe. Die Polizei habe sich vielmehr nach dem Vorfall an den Beschwerdeführer gewendet. Aufgrund der blossen An- gabe des Beschwerdeführers, wonach die Behörden lediglich seinen Per- sonalausweis kontrolliert und ihn nach erfolgter medizinischer Behandlung wieder weggeschickt hätten, sei nicht von einem mangelnden Schutzwillen seitens der Behörden auszugehen. Gemäss eigenen Angaben habe sich der Beschwerdeführer nie bei der Polizei nach einem allfälligen Ermitt- lungsstand erkundigt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angege- ben, die Täter nicht gekannt zu haben, womit die Annahme, dass eine all- fällige Untätigkeit der Polizei auf seine Ethnie zurückzuführen sei, als eine reine Mutmassung erscheine. Insgesamt sei somit nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer persönlich in der Türkei keinen Zugang zu behörd- lichem Schutz hätte oder es ihm nicht zuzumuten wäre, diesen bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Daran änderten auch die geltend gemachten ne- gativen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst oder andere Erfahrungen mit der Polizei aus dem – mittlerweile 18 Jahre zurückliegen- den – Vorfall hinsichtlich des Fenstersturz auf der Polizeiwache B._______ im Jahr 2004 nichts. Ohnehin könne bei einem Fehlverhalten einzelner Be- amten nicht auf den ganzen Sicherheitsapparat geschlossen werden.
E-2030/2022 Seite 6
E. 4.1.2 Bei dem geltend gemachten Vorfall auf der Polizeiwache B._______ im Jahre 2004, bei dem der Beschwerdeführer angeblich geschlagen wor- den sei, als er am Fensterrand gestanden hätte und schliesslich aus dem Fenster gefallen sei, handle es sich um einen nicht asylbeachtlichen Vor- fall. Der Grund für den damaligen Aufenthalt bei der Polizei sei ein simpler «Vorfall» im Zusammenhang mit illegaler Fischerei gewesen, für welche er bestraft worden sei. Es gäbe keine Hinweise, dass das Verfahren wegen illegaler Fischerei nicht rechtsstaatlich gewesen wäre und es sei nicht da- von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem damaligen Vorfall künftig etwas drohen könnte. Die angeblichen Ver- fehlungen einzelner Beamten seien schon daher nicht asylbeachtlich, als dass sich der Vorfall viele Jahre vor der Ausreise ereignet habe und damit keinen Zusammenhang mit der Ausreise habe. Im Weiteren seien die Schil- derungen wenig substantiiert ausgefallen, so dass es dem Beschwerde- führer nicht gelungen sei, die damaligen Umstände glaubhaft darzulegen.
E. 4.1.3 Auch im Zusammenhang mit der Aussage, im Jahr 2002 - und somit vor mittlerweile 20 Jahren – zu vier Jahren Haft verurteilt worden zu sein, sei festzuhalten, dass sich aus diesem Umstand keine aktuelle und mass- gebliche Bedrohungssituation ableiten lasse. Mangels Belegen könne wie- derum nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Zusammenhang das damalige Verfahren gestanden habe. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer bereits nach einem Jahr wieder aus der Haft entlassen worden sei, weise nicht daraufhin, dass sich die Behörden nicht rechts- staatlich verhalten hätten. Eine abschliessende Beurteilung sei ohnehin mangels Aktualität des Vorbringens nicht erforderlich. Daran ändere auch die nicht weiter substantiierte Aussage, wonach er angeblich gefoltert wor- den sei und psychische Probleme gehabt habe, nichts, zumal die diesbe- züglichen Schilderungen auch auf Nachfrage äusserst pauschal ausgefal- len seien. Auch aus der Behauptung, dass sich die Behörden nach seiner Ausreise bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten, lasse sich keine Asyl- relevanz ableiten, seien doch die Hintergründe der Suche unbestimmt ge- blieben (vgl. A55 F66). Gleichzeitig erscheine das politische Profil des Be- schwerdeführers von niederschwelliger Natur (gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen).
E. 4.1.4 Schliesslich könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Militärdienstes vom Kommandanten angeblich geohrfeigt und schliesslich bereits nach 55 Tagen wieder aus dem Dienst entlassen wor-
E-2030/2022 Seite 7 den sei nicht abgeleitet werden, dass er vor seiner Ausreise einer asylbe- achtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder künftig begründete Furcht vor einer solchen haben müsste.
E. 4.1.5 Mit den genannten eingereichten Beweismitteln könne der Be- schwerdeführer lediglich die Vorbringen belegen, welche ohnehin als nicht asylrelevant erachtet worden seien.
E. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, aufgrund seiner kurdischen Ethnie wiederholt Opfer staatlicher Ge- walt geworden zu sein, wobei er sich auf die geltend gemachten, vom SEM in der angefochtenen Verfügung erörterten Vorbringen bezog. Die Polizei habe ihm die notwendige Unterstützungs- und Aufklärungsarbeit verwei- gert, nachdem er von einer anti-kurdischen Gruppe angegriffen und verletzt worden sei. Im Jahre 2002 habe ihm die Polizei «ein Delikt angehängt, mit welchem er nichts zu tun gehabt habe» und seit seiner Ausreise habe die Polizei nach ihm gesucht und dabei auch die Wohnung seiner Mutter durchsucht. Als Folge dieser Erlebnisse leide er nun an einer posttrauma- tischen Belastungsstörung (PTBS).
E. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung zu Recht als nicht asylrelevant erachtet.
E. 5.1.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensol- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon- krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
E-2030/2022 Seite 8 der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3).
E. 5.1.2 Solche konkreten Indizien liegen in casu klar nicht vor. Wie das SEM zutreffend festhielt, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers keine konkreten Hinweise dafür, dass die auf ihn verübte Messeratta- cke aus einem asylbeachtlichem Motiv erfolgt ist. Der Beschwerdeführer gab, nach der Täterschaft gefragt, in bloss allgemeiner Weise an, «es gäbe antikurdische Gruppierungen». Er verneinte jedoch ausdrücklich die an- geblichen Angreifer gekannt zu haben. Damit ist klar, dass es sich bei sei- ner Behauptung, aufgrund seiner kurdischen Ethnie angegriffen worden zu sein, um eine reine Spekulation handelt. Im Weiteren ist, wie vom SEM zutreffend erkannt, aufgrund der blossen Behauptung, wonach die Behör- den nur seinen Personalausweis kontrolliert und ihn nach erfolgter medizi- nischer Behandlung wieder weggeschickt hätten, nicht von einem man- gelnden Schutzwillen seitens der Behörden auszugehen. Gemäss eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer gar nie bei der Polizei nach einem allfälligen Ermittlungsstand erkundigt. Auch aus der Aussage des Be- schwerdeführers, vor mittlerweile 20 Jahren im Jahr 2002 zu vier Jahren Haft verurteilt worden zu sein, ergibt sich offenkundig keine aktuelle Bedro- hungssituation. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, kann mangels Bele- gen und (auch nach entsprechenden Nachfragen) wenig substantiierten Angaben des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich beurteilt werden, aus welchen Gründen das damalige Verfahren gegen den Beschwerdefüh- rer angestrengt worden war. Eine abschliessende Beurteilung ist ohnehin mangels Aktualität des Vorbringens nicht erforderlich. Was den geltend ge- machten Vorfall auf der Polizeiwache B._______ betrifft, bei dem der Be- schwerdeführer geschlagen worden sei, als er am Fensterrand gestanden hätte und schliesslich aus dem Fenster gefallen sei, ist festzuhalten, dass sich dieser angebliche Vorfall mehrere Jahre vor der Ausreise ereignet hat und damit keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweist. Weiter kommt hinzu, dass auch in sachlicher Hinsicht ein erforderlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise fehlt; erfolgte der Aufenthalt des Be- schwerdeführers bei der Polizei bloss im Zusammenhang mit dem simplen Vorfall illegalen Fischens. Es gibt keine Hinweise, dass das Verfahren we- gen illegaler Fischerei nicht rechtsstaatlich gewesen wäre und es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Zusammenhang mit dem damaligen Vor- fall künftig etwas drohen könnte. Das politische Profil des Beschwerdefüh- rers ist als sehr niederschwellig zu betrachten (gelegentliche Teilnahme an
E-2030/2022 Seite 9 Demonstrationen). Daher ist ein staatliches Verfolgungsinteresse an ihm nicht ersichtlich und die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm bei seiner Mutter erscheint als unwahrscheinlich; zumal die diesbezüglichen Angaben ohnehin sehr unbestimmt geblieben sind (vgl. A55 F66). Schliesslich kann aus dem geltend gemachten Umstand, dass der Be- schwerdeführer während des Militärdienstes geohrfeigt und aus dem Dienst entlassen wurde, keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden.
E. 5.2 Somit ist, wie bereits erwähnt, die Einschätzung des SEM der fehlen- den Asylrelevanz zu bestätigen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flücht- lingseigenschaft nicht. Das SEM hat zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-2030/2022 Seite 10 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich we- der aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Num. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 7.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Was den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffe, sei im ärztlichen Bericht der (…) vom 29. Dezember 2021 das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Als medikamentöse Behandlung seien Di- piperon, Sequase und Sertralin empfohlen. Im Rahmen der Anhörung sei dem Beschwerdeführer zur Nachreichung eines aktuellen Therapieberichts nach einer ausstehenden Konsultation eine Frist gesetzt worden, welche antragsgemäss zweimal erstreckt worden sei. Mit Schreiben vom 8. März 2022 habe die Rechtsvertretung dem SEM letztlich mitgeteilt, dass seit dem Termin vom 29. Dezember 2021 nur zwei Folgekonsultationen statt- gefunden und nach Auskunft der zuständigen Psychologin keine neuen In- halte vorgelegen hätten. Auf die Erstellung eines neuen Arztberichts sei deshalb verzichtet worden. Insgesamt könne aus dem ärztlichen Bericht
E-2030/2022 Seite 11 der (…) vom 29. Dezember 2021 keine Situation abgeleitet werden, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat unzumutbar er- scheinen liesse, zumal nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden könne, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatstaat nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden könne. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Unzumutbarkeit liege nicht schon dann vor, wenn die Behandlung im Her- kunftsstaat nicht dem schweizerischen Standard entspreche (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Generell seien psychiatrische oder psychologische Behandlungen in der Türkei gut möglich. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be- schwerdeführer keinen Zugang mehr zu solchen hätte. Auch die weiteren vorliegenden Medizinalakten dokumentierten keinen gesundheitlichen Not- stand, welcher eine Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer nach seiner An- kunft in der Schweiz mit mehreren Familienmitgliedern Kontakt gehabt, da- runter auch mit seiner Mutter. Er habe im Weiteren angegeben, dass er zumeist auch ein gutes Verhältnis zu seinem Bruder in der Heimat gepflegt habe. Es sei ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr entsprechende Kontakte erneut aufzunehmen. Insgesamt würden sowohl die wirtschaftlichen als auch sozialen Reintegrationsmöglichkeiten als intakt erachtet werden. Die Vorinstanz wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Stande war, seinen Lebensunterhalt selbstän- dig zu bestreiten und stets einer Arbeit nachzugehen. Auch in Italien seien er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz diversen Arbeitstätigkeiten nachgegangen. Es sei daher davon auszugehen, dass er künftig auch in der Heimat wieder einer Beschäftigung nachgehen könne.
E. 7.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis dieser Ein- schätzung an. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Behandlung psychi- scher Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Der Zugang zu Gesundheits- diensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ist insbesondere in Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet
E-2030/2022 Seite 12 (vgl. BVGer Urteil D-6401/2018 vom 22. Juni 2020). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Ferner ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass er die prägenden Jahre seiner Kind- heit und Adoleszent in seinem Heimatland verbracht hat. Er verfügt somit auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis, auf den er – zusätzlich zu seinen bestehenden familiären Beziehungen – im Bedarfsfall ebenfalls zu- rückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.1.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.2 Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung abzuweisen ist.
E. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah- rens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2030/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2030/2022 Urteil vom 24. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 24. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Entscheid vom 11. Januar 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-269/2021 vom 27. Januar 2021 ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass der medizinische Sachverhalt feststehe und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sich somit erübrige. Die gesundheitlichen Probleme seien auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. D. Im Wiedererwägungsgesuch vom 16. April 2021 wurde eine in der Zwischenzeit eingetretene veränderte Sachlage geltend gemacht. E. In der Folge wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2021 im nationalen Verfahren behandelt. Am 17. Dezember 2021 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Gleichentags wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. F. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach vorzeitiger Entlassung aus dem Militärdienst im Jahre 2007 wegen Angstzuständen psychologisch betreut worden zu sein. Er habe in der Türkei sowohl seitens der türkischen Polizei als auch des Militärs Gewalt erfahren. Mehrfach sei er geschlagen und aufgrund seiner kurdischen Ethnie beleidigt worden. Im Jahre 2002 sei er im Zusammenhang mit einer gewaltsamen Streitigkeit, in die er unverhofft geraten sei, zu über vier Jahren Haft verurteilt worden. Er sei aber schon nach einem Jahr vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Im Jahre 2004 habe er nach einem Fenstersturz auf der Polizeiwache B._______ 25 Tage lang im Koma gelegen. Zuvor sei er wegen illegaler Fischerei bestraft worden. Ein weiteres Verfahren, dessen Grund er nicht kenne, sei gegen ihn hängig. Die AKP beschuldige diejenigen Personen als Terroristen, welche nicht ihre Anhänger seien. Er habe vor längerer Zeit an Demonstrationen teilgenommen. Im Weiteren hätten ihn kurz vor seiner Ausreise unbekannte Täter mit einem Messer angegriffen. Die Polizei habe ihn noch im Krankrenhaus zu dem Vorfall befragt, habe aber wohl im Wissen, dass er Kurde sei, wenig Interesse an der Aufklärung der Straftat gezeigt. Nach der Messerattacke im Jahre 2020 habe er mit der Unterstützung eines Freundes seine Ausreise realisiert. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich insbesondere in Italien aufgehalten und dort illegal als Möbelpacker gearbeitet. G. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer an, seit dem Militärdienst an Panikattacken und Stress zu leiden. Bereits in der Türkei habe er eine psychologische Behandlung erhalten. Auch in der Schweiz sei er in Behandlung. H. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine türkische Identitätskarte, einen ärztlichen Bericht des türkischen Militärs, mehrere Dokumente im Zusammenhang mit der Dienstuntauglichkeit, einen Beschluss des Militärgerichts betreffend Betäubungsmittelkonsums, und ein Attest des Bildungs- und Forschungskrankenhauses C._______ betreffend eine «antisoziale Persönlichkeitsstörung» ein. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere medizinische Berichte erstellt (u.a. Medizinisches Datenblatt vom Dezember 2020 betreffend ein Handrückenganglion und erschwerter Nasenatmung, Kurzbericht der (...) vom 26. Dezember 2020, Bericht der (...) vom 19. März 2021 [Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung], Bericht der (...) vom 29. Dezember 2021). I. Mit Verfügung vom 31. März 2022 (Eröffnung am 5. April 2022) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2020 ab, ordnete dessen Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen fehlender Unterschrift unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Beschwerdeverbesserung. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und (nach erfolgter Beschwerdeverbesserung) formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Beschwerde ist Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. 4.1.1 Es führte aus, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zum Vorbringen, nach einer Messerattacke seitens Dritter die Türkei verlassen zu haben, weder ergebe, dass die betreffende Tat aus einem asylbeachtlichem Motiv erfolgt sei, noch, dass die Polizei dem Beschwerdeführer die Unterstützung versagt habe. Die Polizei habe sich vielmehr nach dem Vorfall an den Beschwerdeführer gewendet. Aufgrund der blossen Angabe des Beschwerdeführers, wonach die Behörden lediglich seinen Personalausweis kontrolliert und ihn nach erfolgter medizinischer Behandlung wieder weggeschickt hätten, sei nicht von einem mangelnden Schutzwillen seitens der Behörden auszugehen. Gemäss eigenen Angaben habe sich der Beschwerdeführer nie bei der Polizei nach einem allfälligen Ermittlungsstand erkundigt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, die Täter nicht gekannt zu haben, womit die Annahme, dass eine allfällige Untätigkeit der Polizei auf seine Ethnie zurückzuführen sei, als eine reine Mutmassung erscheine. Insgesamt sei somit nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer persönlich in der Türkei keinen Zugang zu behördlichem Schutz hätte oder es ihm nicht zuzumuten wäre, diesen bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Daran änderten auch die geltend gemachten negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst oder andere Erfahrungen mit der Polizei aus dem - mittlerweile 18 Jahre zurückliegenden - Vorfall hinsichtlich des Fenstersturz auf der Polizeiwache B._______ im Jahr 2004 nichts. Ohnehin könne bei einem Fehlverhalten einzelner Beamten nicht auf den ganzen Sicherheitsapparat geschlossen werden. 4.1.2 Bei dem geltend gemachten Vorfall auf der Polizeiwache B._______ im Jahre 2004, bei dem der Beschwerdeführer angeblich geschlagen worden sei, als er am Fensterrand gestanden hätte und schliesslich aus dem Fenster gefallen sei, handle es sich um einen nicht asylbeachtlichen Vorfall. Der Grund für den damaligen Aufenthalt bei der Polizei sei ein simpler «Vorfall» im Zusammenhang mit illegaler Fischerei gewesen, für welche er bestraft worden sei. Es gäbe keine Hinweise, dass das Verfahren wegen illegaler Fischerei nicht rechtsstaatlich gewesen wäre und es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem damaligen Vorfall künftig etwas drohen könnte. Die angeblichen Verfehlungen einzelner Beamten seien schon daher nicht asylbeachtlich, als dass sich der Vorfall viele Jahre vor der Ausreise ereignet habe und damit keinen Zusammenhang mit der Ausreise habe. Im Weiteren seien die Schilderungen wenig substantiiert ausgefallen, so dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die damaligen Umstände glaubhaft darzulegen. 4.1.3 Auch im Zusammenhang mit der Aussage, im Jahr 2002 - und somit vor mittlerweile 20 Jahren - zu vier Jahren Haft verurteilt worden zu sein, sei festzuhalten, dass sich aus diesem Umstand keine aktuelle und massgebliche Bedrohungssituation ableiten lasse. Mangels Belegen könne wiederum nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Zusammenhang das damalige Verfahren gestanden habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach einem Jahr wieder aus der Haft entlassen worden sei, weise nicht daraufhin, dass sich die Behörden nicht rechtsstaatlich verhalten hätten. Eine abschliessende Beurteilung sei ohnehin mangels Aktualität des Vorbringens nicht erforderlich. Daran ändere auch die nicht weiter substantiierte Aussage, wonach er angeblich gefoltert worden sei und psychische Probleme gehabt habe, nichts, zumal die diesbezüglichen Schilderungen auch auf Nachfrage äusserst pauschal ausgefallen seien. Auch aus der Behauptung, dass sich die Behörden nach seiner Ausreise bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten, lasse sich keine Asylrelevanz ableiten, seien doch die Hintergründe der Suche unbestimmt geblieben (vgl. A55 F66). Gleichzeitig erscheine das politische Profil des Beschwerdeführers von niederschwelliger Natur (gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen). 4.1.4 Schliesslich könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Militärdienstes vom Kommandanten angeblich geohrfeigt und schliesslich bereits nach 55 Tagen wieder aus dem Dienst entlassen worden sei nicht abgeleitet werden, dass er vor seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder künftig begründete Furcht vor einer solchen haben müsste. 4.1.5 Mit den genannten eingereichten Beweismitteln könne der Beschwerdeführer lediglich die Vorbringen belegen, welche ohnehin als nicht asylrelevant erachtet worden seien. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner kurdischen Ethnie wiederholt Opfer staatlicher Gewalt geworden zu sein, wobei er sich auf die geltend gemachten, vom SEM in der angefochtenen Verfügung erörterten Vorbringen bezog. Die Polizei habe ihm die notwendige Unterstützungs- und Aufklärungsarbeit verweigert, nachdem er von einer anti-kurdischen Gruppe angegriffen und verletzt worden sei. Im Jahre 2002 habe ihm die Polizei «ein Delikt angehängt, mit welchem er nichts zu tun gehabt habe» und seit seiner Ausreise habe die Polizei nach ihm gesucht und dabei auch die Wohnung seiner Mutter durchsucht. Als Folge dieser Erlebnisse leide er nun an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. 5.1.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). 5.1.2 Solche konkreten Indizien liegen in casu klar nicht vor. Wie das SEM zutreffend festhielt, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise dafür, dass die auf ihn verübte Messerattacke aus einem asylbeachtlichem Motiv erfolgt ist. Der Beschwerdeführer gab, nach der Täterschaft gefragt, in bloss allgemeiner Weise an, «es gäbe antikurdische Gruppierungen». Er verneinte jedoch ausdrücklich die angeblichen Angreifer gekannt zu haben. Damit ist klar, dass es sich bei seiner Behauptung, aufgrund seiner kurdischen Ethnie angegriffen worden zu sein, um eine reine Spekulation handelt. Im Weiteren ist, wie vom SEM zutreffend erkannt, aufgrund der blossen Behauptung, wonach die Behörden nur seinen Personalausweis kontrolliert und ihn nach erfolgter medizinischer Behandlung wieder weggeschickt hätten, nicht von einem mangelnden Schutzwillen seitens der Behörden auszugehen. Gemäss eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer gar nie bei der Polizei nach einem allfälligen Ermittlungsstand erkundigt. Auch aus der Aussage des Beschwerdeführers, vor mittlerweile 20 Jahren im Jahr 2002 zu vier Jahren Haft verurteilt worden zu sein, ergibt sich offenkundig keine aktuelle Bedrohungssituation. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, kann mangels Belegen und (auch nach entsprechenden Nachfragen) wenig substantiierten Angaben des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich beurteilt werden, aus welchen Gründen das damalige Verfahren gegen den Beschwerdeführer angestrengt worden war. Eine abschliessende Beurteilung ist ohnehin mangels Aktualität des Vorbringens nicht erforderlich. Was den geltend gemachten Vorfall auf der Polizeiwache B._______ betrifft, bei dem der Beschwerdeführer geschlagen worden sei, als er am Fensterrand gestanden hätte und schliesslich aus dem Fenster gefallen sei, ist festzuhalten, dass sich dieser angebliche Vorfall mehrere Jahre vor der Ausreise ereignet hat und damit keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweist. Weiter kommt hinzu, dass auch in sachlicher Hinsicht ein erforderlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise fehlt; erfolgte der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der Polizei bloss im Zusammenhang mit dem simplen Vorfall illegalen Fischens. Es gibt keine Hinweise, dass das Verfahren wegen illegaler Fischerei nicht rechtsstaatlich gewesen wäre und es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Zusammenhang mit dem damaligen Vorfall künftig etwas drohen könnte. Das politische Profil des Beschwerdeführers ist als sehr niederschwellig zu betrachten (gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen). Daher ist ein staatliches Verfolgungsinteresse an ihm nicht ersichtlich und die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm bei seiner Mutter erscheint als unwahrscheinlich; zumal die diesbezüglichen Angaben ohnehin sehr unbestimmt geblieben sind (vgl. A55 F66). Schliesslich kann aus dem geltend gemachten Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Militärdienstes geohrfeigt und aus dem Dienst entlassen wurde, keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. 5.2 Somit ist, wie bereits erwähnt, die Einschätzung des SEM der fehlenden Asylrelevanz zu bestätigen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Num. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Was den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffe, sei im ärztlichen Bericht der (...) vom 29. Dezember 2021 das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Als medikamentöse Behandlung seien Dipiperon, Sequase und Sertralin empfohlen. Im Rahmen der Anhörung sei dem Beschwerdeführer zur Nachreichung eines aktuellen Therapieberichts nach einer ausstehenden Konsultation eine Frist gesetzt worden, welche antragsgemäss zweimal erstreckt worden sei. Mit Schreiben vom 8. März 2022 habe die Rechtsvertretung dem SEM letztlich mitgeteilt, dass seit dem Termin vom 29. Dezember 2021 nur zwei Folgekonsultationen stattgefunden und nach Auskunft der zuständigen Psychologin keine neuen Inhalte vorgelegen hätten. Auf die Erstellung eines neuen Arztberichts sei deshalb verzichtet worden. Insgesamt könne aus dem ärztlichen Bericht der (...) vom 29. Dezember 2021 keine Situation abgeleitet werden, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat unzumutbar erscheinen liesse, zumal nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden könne, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatstaat nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden könne. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Unzumutbarkeit liege nicht schon dann vor, wenn die Behandlung im Herkunftsstaat nicht dem schweizerischen Standard entspreche (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Generell seien psychiatrische oder psychologische Behandlungen in der Türkei gut möglich. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr zu solchen hätte. Auch die weiteren vorliegenden Medizinalakten dokumentierten keinen gesundheitlichen Notstand, welcher eine Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz mit mehreren Familienmitgliedern Kontakt gehabt, darunter auch mit seiner Mutter. Er habe im Weiteren angegeben, dass er zumeist auch ein gutes Verhältnis zu seinem Bruder in der Heimat gepflegt habe. Es sei ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr entsprechende Kontakte erneut aufzunehmen. Insgesamt würden sowohl die wirtschaftlichen als auch sozialen Reintegrationsmöglichkeiten als intakt erachtet werden. Die Vorinstanz wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Stande war, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und stets einer Arbeit nachzugehen. Auch in Italien seien er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz diversen Arbeitstätigkeiten nachgegangen. Es sei daher davon auszugehen, dass er künftig auch in der Heimat wieder einer Beschäftigung nachgehen könne. 7.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis dieser Einschätzung an. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ist insbesondere in Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet (vgl. BVGer Urteil D-6401/2018 vom 22. Juni 2020). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Ferner ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass er die prägenden Jahre seiner Kindheit und Adoleszent in seinem Heimatland verbracht hat. Er verfügt somit auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis, auf den er - zusätzlich zu seinen bestehenden familiären Beziehungen - im Bedarfsfall ebenfalls zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.1.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2 Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: